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Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

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8. Beschäftigung während des Bezuges auf Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld<br />

Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Es besteht Anspruch auf Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld, sofern für dieses Kind Anspruch auf Familien<strong>bei</strong>hilfe besteht,<br />

<strong>der</strong> beantragende Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, <strong>der</strong> Mittelpunkt <strong>der</strong> Lebensinteressen<br />

in Österreich liegt und <strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong> maßgeblichen Einkünfte des beantragenden<br />

Elternteiles im Kalen<strong>der</strong>jahr den absoluten Grenzbetrag von € 16.200,-- o<strong>der</strong> den höheren individuellen<br />

Grenzbetrag (60 % des letzten Einkommens im letzten Kalen<strong>der</strong>jahr vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes, in dem kein<br />

Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld bezogen wurde – für Bezugszeiträume ab 1.1.2010) nicht übersteigt. Nicht österreichische<br />

Staatsbürger müssen sich samt ihrem Kind nach §§ 8 und 9 Nie<strong>der</strong>lassungs- und Aufenthaltsgesetz<br />

rechtmäßig in Österreich aufhalten.<br />

Einkommensermittlung<br />

Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteiles ab, <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld bezieht.<br />

Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich. Die Zuverdienstgrenze<br />

für das Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>2012</strong> beträgt 60 % des letzten Einkommens, mindestens aber € 16.200,--.<br />

Hinsichtlich des Einkommensabhängigen Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes ist nur ein Zuverdienst von € 6.100,--<br />

möglich.<br />

Durch die Möglichkeit des Verzichts auf das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld für einen im Vorhinein bestimmten Zeitraum<br />

von einem o<strong>der</strong> mehreren Monaten bleiben die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte außer Ansatz.<br />

9. Lehrlinge<br />

In <strong>der</strong> Praxis kommt es immer wie<strong>der</strong> vor, dass ein Lehrling zur Sozialversicherung angemeldet wird, dessen<br />

tatsächliche Lehrzeit durch die Anrechnung bestimmter Ausbildungszeiten wie Schulzeiten o<strong>der</strong> einer<br />

Vorlehre verkürzt ist. Für die Meldung und Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge ist die <strong>bei</strong> einem Dienstgeber tatsächlich<br />

zu absolvierende Lehrzeit maßgeblich.<br />

Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />

- Für die Dauer <strong>der</strong> ersten zwei Jahre <strong>der</strong> Lehrzeit ist jedenfalls kein Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />

abzuführen (we<strong>der</strong> Dienstgeber- noch Lehrlingsanteil).<br />

- Sofern die Lehrzeit zwei Jahre übersteigt, ist nach Ablauf <strong>der</strong> zwei <strong>bei</strong>tragsfreien Jahre <strong>der</strong> gesamte<br />

Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag abzuführen (Dienstgeber- und Lehrlingsanteil).<br />

Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />

- Der Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag entfällt für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses.<br />

Für Zeiten, für die kein Kranken- bzw. Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag geleistet wird, besteht trotzdem<br />

Versicherungsschutz!<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht unterliegen Lehrlinge im letzten Jahr <strong>der</strong> vorgeschriebenen o<strong>der</strong><br />

vereinbarten Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung<br />

mindestens in <strong>der</strong> Höhe des niedrigsten Hilfsar<strong>bei</strong>terlohnes haben.<br />

IESG-Zuschlag<br />

Für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses entfällt <strong>der</strong> IESG-Zuschlag.<br />

Die anzuwendenden Beitragsgruppen sowie regionalen Son<strong>der</strong>bestimmungen sind <strong>der</strong> Aufstellung auf Seite<br />

37 - 38 zu entnehmen.<br />

Beispiel zu verkürzter Lehre<br />

Für die Ermittlung <strong>der</strong> korrekten Beitragsgruppe ist die <strong>bei</strong> einem Dienstgeber tatsächlich zu absolvierende<br />

Lehrzeit maßgeblich.<br />

Ar<strong>bei</strong>terlehrling, Dauer <strong>der</strong> Lehrzeit laut Lehrberufsliste 3 Jahre,<br />

Beginn <strong>der</strong> Lehrzeit: 1.5.2011, Ende <strong>der</strong> (verkürzten) Lehrzeit: 30.4.2013<br />

Lösung:<br />

Anzuwendendes Beitragsgruppenschema für zweijährige Lehrzeit<br />

1.5.2011 bis 30.4.<strong>2012</strong>: Beitragsgruppe A7y<br />

1.5.<strong>2012</strong> bis 30.4.2013: Beitragsgruppe A8y<br />

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