Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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8. Beschäftigung während des Bezuges auf Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld<br />
Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
Es besteht Anspruch auf Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld, sofern für dieses Kind Anspruch auf Familien<strong>bei</strong>hilfe besteht,<br />
<strong>der</strong> beantragende Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, <strong>der</strong> Mittelpunkt <strong>der</strong> Lebensinteressen<br />
in Österreich liegt und <strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong> maßgeblichen Einkünfte des beantragenden<br />
Elternteiles im Kalen<strong>der</strong>jahr den absoluten Grenzbetrag von € 16.200,-- o<strong>der</strong> den höheren individuellen<br />
Grenzbetrag (60 % des letzten Einkommens im letzten Kalen<strong>der</strong>jahr vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes, in dem kein<br />
Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld bezogen wurde – für Bezugszeiträume ab 1.1.2010) nicht übersteigt. Nicht österreichische<br />
Staatsbürger müssen sich samt ihrem Kind nach §§ 8 und 9 Nie<strong>der</strong>lassungs- und Aufenthaltsgesetz<br />
rechtmäßig in Österreich aufhalten.<br />
Einkommensermittlung<br />
Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteiles ab, <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld bezieht.<br />
Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich. Die Zuverdienstgrenze<br />
für das Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>2012</strong> beträgt 60 % des letzten Einkommens, mindestens aber € 16.200,--.<br />
Hinsichtlich des Einkommensabhängigen Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes ist nur ein Zuverdienst von € 6.100,--<br />
möglich.<br />
Durch die Möglichkeit des Verzichts auf das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld für einen im Vorhinein bestimmten Zeitraum<br />
von einem o<strong>der</strong> mehreren Monaten bleiben die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte außer Ansatz.<br />
9. Lehrlinge<br />
In <strong>der</strong> Praxis kommt es immer wie<strong>der</strong> vor, dass ein Lehrling zur Sozialversicherung angemeldet wird, dessen<br />
tatsächliche Lehrzeit durch die Anrechnung bestimmter Ausbildungszeiten wie Schulzeiten o<strong>der</strong> einer<br />
Vorlehre verkürzt ist. Für die Meldung und Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge ist die <strong>bei</strong> einem Dienstgeber tatsächlich<br />
zu absolvierende Lehrzeit maßgeblich.<br />
Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />
- Für die Dauer <strong>der</strong> ersten zwei Jahre <strong>der</strong> Lehrzeit ist jedenfalls kein Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />
abzuführen (we<strong>der</strong> Dienstgeber- noch Lehrlingsanteil).<br />
- Sofern die Lehrzeit zwei Jahre übersteigt, ist nach Ablauf <strong>der</strong> zwei <strong>bei</strong>tragsfreien Jahre <strong>der</strong> gesamte<br />
Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag abzuführen (Dienstgeber- und Lehrlingsanteil).<br />
Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />
- Der Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag entfällt für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses.<br />
Für Zeiten, für die kein Kranken- bzw. Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag geleistet wird, besteht trotzdem<br />
Versicherungsschutz!<br />
Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht<br />
Der Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht unterliegen Lehrlinge im letzten Jahr <strong>der</strong> vorgeschriebenen o<strong>der</strong><br />
vereinbarten Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung<br />
mindestens in <strong>der</strong> Höhe des niedrigsten Hilfsar<strong>bei</strong>terlohnes haben.<br />
IESG-Zuschlag<br />
Für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses entfällt <strong>der</strong> IESG-Zuschlag.<br />
Die anzuwendenden Beitragsgruppen sowie regionalen Son<strong>der</strong>bestimmungen sind <strong>der</strong> Aufstellung auf Seite<br />
37 - 38 zu entnehmen.<br />
Beispiel zu verkürzter Lehre<br />
Für die Ermittlung <strong>der</strong> korrekten Beitragsgruppe ist die <strong>bei</strong> einem Dienstgeber tatsächlich zu absolvierende<br />
Lehrzeit maßgeblich.<br />
Ar<strong>bei</strong>terlehrling, Dauer <strong>der</strong> Lehrzeit laut Lehrberufsliste 3 Jahre,<br />
Beginn <strong>der</strong> Lehrzeit: 1.5.2011, Ende <strong>der</strong> (verkürzten) Lehrzeit: 30.4.2013<br />
Lösung:<br />
Anzuwendendes Beitragsgruppenschema für zweijährige Lehrzeit<br />
1.5.2011 bis 30.4.<strong>2012</strong>: Beitragsgruppe A7y<br />
1.5.<strong>2012</strong> bis 30.4.2013: Beitragsgruppe A8y<br />
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