Preisliste 2015
Aktuelle Preisliste 2015 für unsere Bodenbearbeitungsgeräte
Aktuelle Preisliste 2015 für unsere Bodenbearbeitungsgeräte
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die Versendungskosten oder Anfuhr<br />
und Einsatz übernommen hat.<br />
2. Teillieferungen sind zulässig.<br />
VI. Änderungsvorbehalte<br />
1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse<br />
im Sinne von IV.3 dieser Bedingungen,<br />
sofern sie die wirtschaftliche<br />
Bedeutung oder den Inhalt der<br />
Leistung erheblich verändern oder<br />
auf unseren Betrieb erheblich einwirken<br />
und für den Fall nachträglich<br />
sind herausstellender Unmöglichkeit<br />
der Ausführung wird der Vertrag<br />
angemessen angepasst. Soweit dies<br />
wirtschaftlich nicht vertretbar ist,<br />
steht uns das Recht zu, ganz oder<br />
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.<br />
Wir haben in diesem Fall dies<br />
nach Erkenntnis der Tragweite des<br />
Ereignisses dem Besteller unverzüglich<br />
mitzuteilen.<br />
2.Werden uns nach Vertragsabschluß<br />
aber vor Auslieferung konkrete Umstände<br />
in den wirtschaftlichen Verhältnissen<br />
des Bestellers bekannt,<br />
durch die unsere Ansprüche bei vernünftiger<br />
kaufmännischer Beurteilung<br />
als nicht mehr ausreichend gesichert<br />
erscheinen, dann können wir<br />
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung<br />
verlangen und, wenn diesem<br />
Verlangen innerhalb angemessener<br />
Frist nicht entsprochen wird, vom<br />
Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz<br />
wegen Nichterfüllung geltend<br />
machen.<br />
VII. Eigentumsvorbehalt<br />
1. BRIX behält sich des Eigentum an<br />
dem Liefergegenstand bis zum Eingang<br />
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag<br />
vor.<br />
2. BRIX ist berechtigt, den Liefergegenstand<br />
auf Kosten des Bestellers<br />
gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-,<br />
Wasser- und sonstige Schäden zu<br />
versichern, sofern nicht der Besteller<br />
selbst die Versicherung nachweislich<br />
abgeschlossen hat.<br />
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand<br />
weder verpfänden noch<br />
zu Sicherung übereignen. Bei Pfändungen<br />
sowie Beschlagnahme oder<br />
sonstigen Verfügungen durch dritte<br />
Hand hat er BRIX unverzüglich davon<br />
zu unterrichten.<br />
4. Bei vertragswidrigen Verhalten<br />
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,<br />
ist BRIX zur Rücknahme<br />
nach Mahnung berechtigt und der<br />
Besteller zur Herausgabe verpflichtet.<br />
5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts<br />
sowie die Pfändung<br />
des Liefergegenstandes durch BRIX<br />
gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.<br />
VIII. Verlängerter Eigentumsvorbehalt<br />
1. BRIX behält sich das Eigentum an<br />
dem Liefergegenstand bis zum Eingang<br />
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag<br />
vor. Bei vertragswidrigen<br />
Verhalten des Bestellers, insbesondere<br />
bei Zahlungsverzug, ist BRIX zur<br />
Rücknahme des Liefergegenstandes<br />
nach Mahnung berechtigt und der<br />
Besteller zur Herausgabe verpflichtet.<br />
In der Zurücknahme sowie in<br />
der Pfändung des Gegenstandes<br />
durch BRIX liegt ein Rücktritt vom<br />
Vertrag nur dann vor, wenn BRIX<br />
dies ausdrücklich schriftlich erklärt.<br />
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen<br />
Dritter hat der Besteller BRIX<br />
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.<br />
2. Der Besteller ist berechtigt, den<br />
Liefergegenstand im ordentlichen<br />
Geschäftsgang weiter zu verkaufen.<br />
Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen<br />
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung<br />
gegen den Abnehmer<br />
oder gegen Dritte erwachsen. Zur<br />
Einziehung dieser Forderungen ist<br />
der Besteller auch nach der Abtretung<br />
ermächtigt. Die Befugnis von<br />
BRIX, die Forderungen selbst einzuziehen,<br />
bleibt hiervon unberührt;<br />
jedoch verpflichtet sich BRIX, die<br />
Forderungen nicht einzuziehen, solange<br />
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen<br />
ordnungsgemäß<br />
nachkommt.<br />
BRIX kann verlangen, dass der<br />
Besteller BRIX die abgetretenen<br />
Forderungen und deren Schuldner<br />
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen<br />
Angaben macht, die dazugehörigen<br />
Unterlagen aushändigt<br />
und den Schuldnern die Abtretung<br />
mitteilt. Wird der Liefergegenstand<br />
zusammen mit anderen Waren, die<br />
BRIX nicht gehören, weiterverkauft,<br />
so gilt die Forderung des Bestellers<br />
gegen den Abnehmer in Höhe des<br />
zwischen BRIX und Besteller vereinbarten<br />
Lieferpreises als abgetreten.<br />
3. BRIX verpflichtet sich, die BRIX<br />
zustehenden Sicherungen insoweit<br />
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden<br />
Forderungen, soweit diese<br />
noch nicht beglichen sind, um mehr<br />
als 10 % übersteigt.<br />
IX. Gewährleistung<br />
Äußerungen von BRIX, insbesondere<br />
in der Werbung oder bei der<br />
Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften<br />
sowie im Rahmen der<br />
Verkaufgespräche sind unverbindlich,<br />
es sei denn, BRIX hat die Richtigkeit<br />
dieser Angaben garantiert.<br />
Eigenschaftsbeschreibungen, insbesondere<br />
im Rahmen von Vertragsverhandlungen<br />
oder Prospekt- bzw.<br />
Werbeanpreisungen gelten nicht als<br />
Garantie, es sei denn, sie werden<br />
ausdrücklich als solche bezeichnet.<br />
Im übrigen leistet BRIX für Sach- und<br />
Rechtsmängel der Lieferung unter<br />
Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr<br />
wie folgt:<br />
Sachmängel<br />
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich<br />
nach Wahl von BRIX nachzubessern<br />
oder neu zu liefern, die sich in<br />
Folge eines vor dem Gefahrübergang<br />
liegenden Umstandes als mangelhaft<br />
herausstellen. Die Feststellung<br />
solcher Mängel ist BRIX unverzüglich<br />
Maße und Gewichte annähernd und unverbindlich.<br />
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