Gewässer- und Angelordnung - Fischereiverein Möhrendorf-Hausen
Gewässer- und Angelordnung - Fischereiverein Möhrendorf-Hausen
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Gewässer- <strong>und</strong> <strong>Angelordnung</strong><br />
Die Verwaltung des Gemeinnützigen <strong>Fischereiverein</strong>s<br />
Möhrendorf – <strong>Hausen</strong> e. V. erläßt durch Beschluß, im Sinne des § 2<br />
der Vereinssatzung, nachfolgende Gewässer- <strong>und</strong> <strong>Angelordnung</strong>.<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Ordnung gilt für sämtliche vom Verein im Pacht- oder<br />
Eigentumsverhältnis bewirtschafteten Gewässer<br />
Sie ist für alle Mitglieder, gleich welchen Mitgliedsstandes,<br />
verbindlich.<br />
Gastfischer sind ihr gleichfalls unterworfen.<br />
Die Gewässer sowie die Grenzen sind im Erlaubnisschein<br />
aufgeführt.<br />
§ 2<br />
Gewässernutzung<br />
Die Gewässer stehen den Mitgliedern des Vereins zur Befischung<br />
nach sportfischereilichen Gr<strong>und</strong>sätzen, bei Erfüllung der beitrag –<br />
lichen Pflichten, frei zur Verfügung.<br />
Gastfischern kann in begrenztem Umfang unter bestimmten<br />
Voraussetzungen (gültiger Fischereischein) eine befristete Angel –<br />
erlaubnis (Tages- Wochenerlaubnis) erteilt werden.<br />
§ 3<br />
Ausübung der Fischwaid<br />
1. Rechtliche Voraussetzung:<br />
Das Fischen in den Vereinsgewässern ist nur möglich, wenn der<br />
Ausübende<br />
a) einen von der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellten<br />
(gültigen) Fischereischein besitzt,
) einen vom Verein ausgestellten (gültigen) Jahres- oder<br />
befristeten Erlaubnisschein besitzt.<br />
Die Erlaubnisscheine sind gleich der behördlichen Erlaubnis<br />
nicht übertragbar. Sie sind bei der Fischereiausübung mitzuführen.<br />
2. Fanggeräte <strong>und</strong> Köder:<br />
a) In den Vereinsgewässern ist das Fischen allgemein mit<br />
zwei Handangeln erlaubt. Näheres regelt die Fangordnung.<br />
b) In Salmonidengewässern darf gr<strong>und</strong>sätzlich nur mit einer<br />
Angel gefischt werden.<br />
c) An den Angeln dürfen sich jeweils nur ein einfacher, ein<br />
doppelter (Zwilling) oder ein dreifacher (Drilling) Haken<br />
befinden. Die Verwendung von Systemen zum Raub -<br />
fischfang ist erlaubt. Verboten ist der Fang von Fried -<br />
fischen mit Zwilling oder Drilling.<br />
d) Das Blinkern <strong>und</strong> Schleppen ist in stehenden Gewässern<br />
(Weihern) verboten.<br />
e) Die Köderwahl ist freigestellt.<br />
3. Fangbestimmungen, Schonzeiten, Mindestmaße:<br />
a) Die jeweiligen Fangbeschränkungen an den Vereinsge -<br />
wässern werden jährlich beim Ausgeben der<br />
Jahreserlaubnisscheine schriftlich mitgeteilt.<br />
Die Woche beginnt am Montag <strong>und</strong> endet am<br />
darauffolgenden Sonntag.<br />
Bezüglich der Fangmenge sollte sich jeder aus freien<br />
Stücken eine gewisse Beschränkung auferlegen. Das<br />
Angeln soll in erster Linie als Sport <strong>und</strong> nicht als Geschäft<br />
oder Fleischmacherei betrieben werden.<br />
Es ist verboten, die gefangenen Fische einzutauschen oder<br />
in anderer Weise profitlich zu veräußern.
) Neben den gesetzlichen Schonzeiten <strong>und</strong> Mindestmaßen<br />
sind die vereinsinternen Bestimmungen streng zu beachten.<br />
Die Schonmaße <strong>und</strong> – zeiten werden in der jährlichen<br />
Fangordnung bekanntgegeben. Zeiten, in denen die<br />
Gewässer nicht befischt werden können bzw. dürfen,<br />
werden rechtzeitig bekannt gegeben. Bei Behalten der<br />
Beute ist diese sofort in den Jahreserlaubnisschein<br />
einzutragen.<br />
c) Die Fischwaid ist nur vom Ufer aus erlaubt.<br />
d) Das Fischen zur Nachtzeit auf bestimmte Fische ist nur im<br />
Sinne einer vorliegenden Bezirksverordnung erlaubt. Dabei<br />
sind jedoch alle übrigen Fischarten, die während dieser Zeit<br />
gefangen werden, unverzüglich frei in das Wasser zurück –<br />
zusetzen.<br />
e) Beim Fischfang sind die Bestimmungen des Tierschutzes<br />
streng zu beachten, insbesondere ist jegliches unnötige<br />
Quälen der Fische zu vermeiden.<br />
Gefangene maßige Fische, die den Haken verschluckt<br />
haben oder bei denen das Lösen des Hakens nur mit einer<br />
Qual verb<strong>und</strong>en wäre, sind vorher ordnungsgemäß<br />
abzuschlagen <strong>und</strong> zu töten.<br />
f) Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind<br />
weidgerecht, d. h. behutsam vom Haken zu lösen <strong>und</strong><br />
sofort wieder frei ins Wasser zurückzusetzen.<br />
Ist der Haken nur unter Verletzung oder Qual des Fisches<br />
zu lösen, so ist das Vorfach schnellstens am Maul abzu –<br />
schneiden.<br />
Tote Fische dürfen nicht mehr in das Gewässer eingebracht<br />
werden.<br />
Offensichtlich kranke (auch untermaßige) Fische sind nach<br />
Möglichkeit lebend einem Verwaltungsmitglied zu bringen,<br />
damit sie zur Untersuchung weitergegeben <strong>und</strong> die not –
wendigen Maßnahmen ergriffen werden können.<br />
g) Beim Messen des gefangenen Fisches ist dieser mit<br />
zusammengelegter Schwanzflosse auf das Maß zu legen.<br />
h) Das Hältern gefangener Fische ist auf die geringstmögliche<br />
Dauer zu beschränken. Bei Erreichen des Fanglimits ist ein<br />
weiterer Fang auf die entsprechende Fischart zu<br />
unterlassen. Ein Austausch von gehälterten Fischen ist<br />
strikt untersagt.<br />
Zum Hältern von Fischen dürfen nur Setzkescher verwen –<br />
det werden, die hinreichend geräumig <strong>und</strong> aus knoten –<br />
freien Textilien hergestellt sind.<br />
4. Uferbegehungsrecht:<br />
a) Das Uferbegehungsrecht steht nur dem Fischereiaus –<br />
übungsberechtigten (Erlaubnisscheininhaber) zu. Den<br />
Angehörigen ist der Aufenthalt an den Ufern der Fischerei -<br />
gewässer nach dem BFG nicht erlaubt. Ausgenommen von<br />
diesem Verbot sind Gewässerregionen, die der Begehung<br />
oder der Naherholung der Bevölkerung dienen, sowie vom<br />
Verein gepachtete <strong>und</strong> gekennzeichnete Flächen.<br />
b) Flurschäden, Beschädigungen der Uferbauten <strong>und</strong> Uferbepflanzungen<br />
sind zu vermeiden. Der Weg zum oder vom<br />
Fischwasser ist möglichst nahe am Ufer zu nehmen.<br />
c) Das Befahren von Äckern, Wiesen <strong>und</strong> Flurwegen (sog.<br />
Bauernfuhren) mit Motorfahrzeugen aller Art ist zu jeder<br />
Jahreszeit verboten. Ausnahmen gelten für Kontroll – <strong>und</strong><br />
Besatzfahrten.<br />
d) Das Lagern <strong>und</strong> Biwakieren an den Gewässern ist nur auf<br />
öffentlich benutzbaren oder auf den vom Verein dafür<br />
gepachteten Flächen gestattet. hier hat jedermann peinliche<br />
Ordnung zu halten.
Das Anlegen von Feuerstellen ist nur an den dafür vor –<br />
gesehenen Stellen erlaubt.<br />
Eltern haften in jedem Falle für ihre Kinder.<br />
5. Verhalten am Wasser:<br />
a) Am Fischwasser hat sich jeder sportgerecht <strong>und</strong> kamerad –<br />
schaftlich zu verhalten.<br />
b) Die Platzwahl soll so erfolgen, daß kein anderer bei der<br />
Ausübung der Fischerei unnötig gestört bzw. belästigt wird.<br />
Entsprechende Zwischenräume von Angler zu Angler sind<br />
einzuhalten. Das Fischen von Brücken in Ortsbereichen ist<br />
wegen der Gefährdung anderer Personen zu unterlassen.<br />
c) Spinn-, Schlepp- bzw. Watfischer haben auf Friedfisch –<br />
angler entsprechend Rücksicht zu nehmen.<br />
d) Die Angeln sind so auszulegen, daß sie jederzeit unter<br />
Kontrolle sind. Bei zeitweiliger Abwesenheit vom Angel –<br />
platz sind die Angeln einzuziehen. Bei längerer Abwesen –<br />
heit sind die Geräte vom Platz zu entfernen.<br />
Das Reservieren von Angelplätzen durch Auslegen des<br />
Gerätes oder durch andere Personen, in persönlicher Ab –<br />
wesenheit des Mitgliedes, ist nicht erlaubt. Wer einen<br />
Angelplatz vor dem jeweils erlaubten Zeitbeginn einneh –<br />
men will, hat persönlich anwesend zu sein.<br />
Auf einen hergerichteten oder angefütterten Angelplatz hat<br />
derjenige nach Verlassen keinen Reservierungsanspruch.<br />
e) Jeder Fischer hat den Angelplatz so zu verlassen, wie er ihn<br />
vorzufinden wünscht, d. h. frei von jeglicher Verschmut –<br />
zung (z. B. Flaschen, Dosen, Papierresten, Zigaretten –<br />
schachteln, Hakentüten usw.). Das Verstecken von<br />
Flaschen <strong>und</strong> ähnlichen Dingen im Gras oder Gebüsch ist<br />
eine üble Unsitte.
Wer diese Ordnung nicht beachtet, verstößt nicht nur gegen<br />
eine vereinsrechtliche Bestimmung, sondern auch gegen<br />
die Bestimmungen der Umweltschutzverordnung. Hierfür<br />
drohen hohe Bußgelder.<br />
f) Jedes Mitglied ist verpflichtet, unter seiner Aufsicht einem<br />
Jungfischer die Möglichkeit zu Angeln zu geben.<br />
6. Sonstige Hinweise:<br />
a) Mitglieder haben Beobachtungen über Verstöße gegen<br />
diese Ordnung, über Gewässerverunreinigungen <strong>und</strong> Fischsterben<br />
sofort einem Verwaltungsmitglied mitzuteilen. Bei<br />
Fischsterben oder Gewässerverunreinigungen ist zusätzlich<br />
die Polizei zu verständigen.<br />
b) bei Vereinsveranstaltungen (Anfischen, Preis-, Königs- <strong>und</strong><br />
Fre<strong>und</strong>schaftsfischen usw.) sind sämtliche Vereinsge –<br />
wässer <strong>und</strong> auch Verbandsgewässer, die nicht bei der Ver –<br />
anstaltung befischt werden, während der Veranstaltung<br />
gesperrt.<br />
c) Die Fangergebnislisten sind gewissenhaft auszufüllen <strong>und</strong><br />
termingerecht abzugeben. Bei Nichtabgabe oder verspäteter<br />
Abgabe kann der Erlaubnisschein versagt werden.<br />
§ 4<br />
Hege- <strong>und</strong> Pflegearbeiten<br />
a) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet (durch Unter –<br />
schrift im Aufnahmeantrag), jährlich, je nach Aufruf im<br />
Bedarfsfalle, an Arbeitseinsätzen teilzunehmen, die der<br />
Hege <strong>und</strong> Pflege der Vereinsgewässer <strong>und</strong> der Erhaltung<br />
des Fischbestandes oder sonstigen Vereinsinteressen<br />
dienen. Körperbehinderte, Rentner, weibliche Mitglieder<br />
<strong>und</strong> Ehrenmitglieder sind von dieser Pflicht befreit. Sie<br />
können jedoch freiwillig an den Einsätzen teilnehmen.
) Zum Arbeitsdienst eingeladene Mitglieder können sich<br />
durch andere Personen vertreten lassen. Wird der Aufruf<br />
zum Arbeitsdienst nicht beachtet, so ist nach den<br />
Bestimmungen der Beitrags- <strong>und</strong> Gebührenordnung ein<br />
Unkostenbeitrag zu leisten. Weigert sich ein Mitglied<br />
diesen zu entrichten, so werden die Erlaubnisscheine<br />
eingezogen.<br />
c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Überschwemmungen die<br />
Fischnacheile nach gesetzlichen Bestimmungen wahr –<br />
zunehmen.<br />
§ 5<br />
Gewässeraufsicht<br />
a) Zur Kontrolle der Gewässer <strong>und</strong> zur Aufrechterhaltung<br />
eines geordneten Angelbetriebes setzt die Verwaltung<br />
Fischereiaufseher, Gewässerwarte <strong>und</strong> einen Gewässer –<br />
schutzbeauftragten ein.<br />
b) Den Weisungen aller Fischereiaufseher ist unbedingt Folge<br />
zu leisten. Falls erforderlich, ist ihnen Hilfe <strong>und</strong><br />
Unterstützung zu gewähren.<br />
c) Jedes Mitglied ist befugt, an den Gewässern auf Ordnung<br />
zu sehen <strong>und</strong> im Bedarfsfalle bei Verstößen dagegen ein –<br />
zuschreiten mit der Verpflichtung, die betreffenden<br />
Personen der Verwaltung (Vorstand) zu melden.<br />
§ 6<br />
Ahndungsbestimmungen<br />
a) Wer gegen Bestimmungen nach dem Bayr. Fischereigesetz<br />
<strong>und</strong> deren Verordnungen <strong>und</strong> gegen andere gesetzliche<br />
Bestimmungen verstößt, kommt mit der Justiz in Konflikt.<br />
Zusätzlich wird er vom Verein zur Rechenschaft gezogen.
§ 7<br />
Schlußbestimmungen<br />
a) Änderungen dieser Ordnung bleiben der Verwaltung<br />
vorbehalten. Sie werden den Mitgliedern schriftlich be –<br />
kanntgegeben.<br />
b) Änderungen sind von den Mitgliedern jeweils in der in<br />
ihren Besitz befindlichen Ausfertigung zu ergänzen.<br />
c) Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung (Ausgabe an<br />
die Mitglieder) in Kraft.<br />
1. Änderung am 25.11.1986<br />
2. Änderung am 18.12.1987<br />
3. Änderung am 20.09.2002 (§4.b)<br />
Möhrendorf, den 20.09.2002<br />
G. Pickelmann W. Winkler<br />
1. Vorstand 2. Vorstand