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Gewässer- und Angelordnung - Fischereiverein Möhrendorf-Hausen

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Gewässer- <strong>und</strong> <strong>Angelordnung</strong><br />

Die Verwaltung des Gemeinnützigen <strong>Fischereiverein</strong>s<br />

Möhrendorf – <strong>Hausen</strong> e. V. erläßt durch Beschluß, im Sinne des § 2<br />

der Vereinssatzung, nachfolgende Gewässer- <strong>und</strong> <strong>Angelordnung</strong>.<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Ordnung gilt für sämtliche vom Verein im Pacht- oder<br />

Eigentumsverhältnis bewirtschafteten Gewässer<br />

Sie ist für alle Mitglieder, gleich welchen Mitgliedsstandes,<br />

verbindlich.<br />

Gastfischer sind ihr gleichfalls unterworfen.<br />

Die Gewässer sowie die Grenzen sind im Erlaubnisschein<br />

aufgeführt.<br />

§ 2<br />

Gewässernutzung<br />

Die Gewässer stehen den Mitgliedern des Vereins zur Befischung<br />

nach sportfischereilichen Gr<strong>und</strong>sätzen, bei Erfüllung der beitrag –<br />

lichen Pflichten, frei zur Verfügung.<br />

Gastfischern kann in begrenztem Umfang unter bestimmten<br />

Voraussetzungen (gültiger Fischereischein) eine befristete Angel –<br />

erlaubnis (Tages- Wochenerlaubnis) erteilt werden.<br />

§ 3<br />

Ausübung der Fischwaid<br />

1. Rechtliche Voraussetzung:<br />

Das Fischen in den Vereinsgewässern ist nur möglich, wenn der<br />

Ausübende<br />

a) einen von der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellten<br />

(gültigen) Fischereischein besitzt,


) einen vom Verein ausgestellten (gültigen) Jahres- oder<br />

befristeten Erlaubnisschein besitzt.<br />

Die Erlaubnisscheine sind gleich der behördlichen Erlaubnis<br />

nicht übertragbar. Sie sind bei der Fischereiausübung mitzuführen.<br />

2. Fanggeräte <strong>und</strong> Köder:<br />

a) In den Vereinsgewässern ist das Fischen allgemein mit<br />

zwei Handangeln erlaubt. Näheres regelt die Fangordnung.<br />

b) In Salmonidengewässern darf gr<strong>und</strong>sätzlich nur mit einer<br />

Angel gefischt werden.<br />

c) An den Angeln dürfen sich jeweils nur ein einfacher, ein<br />

doppelter (Zwilling) oder ein dreifacher (Drilling) Haken<br />

befinden. Die Verwendung von Systemen zum Raub -<br />

fischfang ist erlaubt. Verboten ist der Fang von Fried -<br />

fischen mit Zwilling oder Drilling.<br />

d) Das Blinkern <strong>und</strong> Schleppen ist in stehenden Gewässern<br />

(Weihern) verboten.<br />

e) Die Köderwahl ist freigestellt.<br />

3. Fangbestimmungen, Schonzeiten, Mindestmaße:<br />

a) Die jeweiligen Fangbeschränkungen an den Vereinsge -<br />

wässern werden jährlich beim Ausgeben der<br />

Jahreserlaubnisscheine schriftlich mitgeteilt.<br />

Die Woche beginnt am Montag <strong>und</strong> endet am<br />

darauffolgenden Sonntag.<br />

Bezüglich der Fangmenge sollte sich jeder aus freien<br />

Stücken eine gewisse Beschränkung auferlegen. Das<br />

Angeln soll in erster Linie als Sport <strong>und</strong> nicht als Geschäft<br />

oder Fleischmacherei betrieben werden.<br />

Es ist verboten, die gefangenen Fische einzutauschen oder<br />

in anderer Weise profitlich zu veräußern.


) Neben den gesetzlichen Schonzeiten <strong>und</strong> Mindestmaßen<br />

sind die vereinsinternen Bestimmungen streng zu beachten.<br />

Die Schonmaße <strong>und</strong> – zeiten werden in der jährlichen<br />

Fangordnung bekanntgegeben. Zeiten, in denen die<br />

Gewässer nicht befischt werden können bzw. dürfen,<br />

werden rechtzeitig bekannt gegeben. Bei Behalten der<br />

Beute ist diese sofort in den Jahreserlaubnisschein<br />

einzutragen.<br />

c) Die Fischwaid ist nur vom Ufer aus erlaubt.<br />

d) Das Fischen zur Nachtzeit auf bestimmte Fische ist nur im<br />

Sinne einer vorliegenden Bezirksverordnung erlaubt. Dabei<br />

sind jedoch alle übrigen Fischarten, die während dieser Zeit<br />

gefangen werden, unverzüglich frei in das Wasser zurück –<br />

zusetzen.<br />

e) Beim Fischfang sind die Bestimmungen des Tierschutzes<br />

streng zu beachten, insbesondere ist jegliches unnötige<br />

Quälen der Fische zu vermeiden.<br />

Gefangene maßige Fische, die den Haken verschluckt<br />

haben oder bei denen das Lösen des Hakens nur mit einer<br />

Qual verb<strong>und</strong>en wäre, sind vorher ordnungsgemäß<br />

abzuschlagen <strong>und</strong> zu töten.<br />

f) Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind<br />

weidgerecht, d. h. behutsam vom Haken zu lösen <strong>und</strong><br />

sofort wieder frei ins Wasser zurückzusetzen.<br />

Ist der Haken nur unter Verletzung oder Qual des Fisches<br />

zu lösen, so ist das Vorfach schnellstens am Maul abzu –<br />

schneiden.<br />

Tote Fische dürfen nicht mehr in das Gewässer eingebracht<br />

werden.<br />

Offensichtlich kranke (auch untermaßige) Fische sind nach<br />

Möglichkeit lebend einem Verwaltungsmitglied zu bringen,<br />

damit sie zur Untersuchung weitergegeben <strong>und</strong> die not –


wendigen Maßnahmen ergriffen werden können.<br />

g) Beim Messen des gefangenen Fisches ist dieser mit<br />

zusammengelegter Schwanzflosse auf das Maß zu legen.<br />

h) Das Hältern gefangener Fische ist auf die geringstmögliche<br />

Dauer zu beschränken. Bei Erreichen des Fanglimits ist ein<br />

weiterer Fang auf die entsprechende Fischart zu<br />

unterlassen. Ein Austausch von gehälterten Fischen ist<br />

strikt untersagt.<br />

Zum Hältern von Fischen dürfen nur Setzkescher verwen –<br />

det werden, die hinreichend geräumig <strong>und</strong> aus knoten –<br />

freien Textilien hergestellt sind.<br />

4. Uferbegehungsrecht:<br />

a) Das Uferbegehungsrecht steht nur dem Fischereiaus –<br />

übungsberechtigten (Erlaubnisscheininhaber) zu. Den<br />

Angehörigen ist der Aufenthalt an den Ufern der Fischerei -<br />

gewässer nach dem BFG nicht erlaubt. Ausgenommen von<br />

diesem Verbot sind Gewässerregionen, die der Begehung<br />

oder der Naherholung der Bevölkerung dienen, sowie vom<br />

Verein gepachtete <strong>und</strong> gekennzeichnete Flächen.<br />

b) Flurschäden, Beschädigungen der Uferbauten <strong>und</strong> Uferbepflanzungen<br />

sind zu vermeiden. Der Weg zum oder vom<br />

Fischwasser ist möglichst nahe am Ufer zu nehmen.<br />

c) Das Befahren von Äckern, Wiesen <strong>und</strong> Flurwegen (sog.<br />

Bauernfuhren) mit Motorfahrzeugen aller Art ist zu jeder<br />

Jahreszeit verboten. Ausnahmen gelten für Kontroll – <strong>und</strong><br />

Besatzfahrten.<br />

d) Das Lagern <strong>und</strong> Biwakieren an den Gewässern ist nur auf<br />

öffentlich benutzbaren oder auf den vom Verein dafür<br />

gepachteten Flächen gestattet. hier hat jedermann peinliche<br />

Ordnung zu halten.


Das Anlegen von Feuerstellen ist nur an den dafür vor –<br />

gesehenen Stellen erlaubt.<br />

Eltern haften in jedem Falle für ihre Kinder.<br />

5. Verhalten am Wasser:<br />

a) Am Fischwasser hat sich jeder sportgerecht <strong>und</strong> kamerad –<br />

schaftlich zu verhalten.<br />

b) Die Platzwahl soll so erfolgen, daß kein anderer bei der<br />

Ausübung der Fischerei unnötig gestört bzw. belästigt wird.<br />

Entsprechende Zwischenräume von Angler zu Angler sind<br />

einzuhalten. Das Fischen von Brücken in Ortsbereichen ist<br />

wegen der Gefährdung anderer Personen zu unterlassen.<br />

c) Spinn-, Schlepp- bzw. Watfischer haben auf Friedfisch –<br />

angler entsprechend Rücksicht zu nehmen.<br />

d) Die Angeln sind so auszulegen, daß sie jederzeit unter<br />

Kontrolle sind. Bei zeitweiliger Abwesenheit vom Angel –<br />

platz sind die Angeln einzuziehen. Bei längerer Abwesen –<br />

heit sind die Geräte vom Platz zu entfernen.<br />

Das Reservieren von Angelplätzen durch Auslegen des<br />

Gerätes oder durch andere Personen, in persönlicher Ab –<br />

wesenheit des Mitgliedes, ist nicht erlaubt. Wer einen<br />

Angelplatz vor dem jeweils erlaubten Zeitbeginn einneh –<br />

men will, hat persönlich anwesend zu sein.<br />

Auf einen hergerichteten oder angefütterten Angelplatz hat<br />

derjenige nach Verlassen keinen Reservierungsanspruch.<br />

e) Jeder Fischer hat den Angelplatz so zu verlassen, wie er ihn<br />

vorzufinden wünscht, d. h. frei von jeglicher Verschmut –<br />

zung (z. B. Flaschen, Dosen, Papierresten, Zigaretten –<br />

schachteln, Hakentüten usw.). Das Verstecken von<br />

Flaschen <strong>und</strong> ähnlichen Dingen im Gras oder Gebüsch ist<br />

eine üble Unsitte.


Wer diese Ordnung nicht beachtet, verstößt nicht nur gegen<br />

eine vereinsrechtliche Bestimmung, sondern auch gegen<br />

die Bestimmungen der Umweltschutzverordnung. Hierfür<br />

drohen hohe Bußgelder.<br />

f) Jedes Mitglied ist verpflichtet, unter seiner Aufsicht einem<br />

Jungfischer die Möglichkeit zu Angeln zu geben.<br />

6. Sonstige Hinweise:<br />

a) Mitglieder haben Beobachtungen über Verstöße gegen<br />

diese Ordnung, über Gewässerverunreinigungen <strong>und</strong> Fischsterben<br />

sofort einem Verwaltungsmitglied mitzuteilen. Bei<br />

Fischsterben oder Gewässerverunreinigungen ist zusätzlich<br />

die Polizei zu verständigen.<br />

b) bei Vereinsveranstaltungen (Anfischen, Preis-, Königs- <strong>und</strong><br />

Fre<strong>und</strong>schaftsfischen usw.) sind sämtliche Vereinsge –<br />

wässer <strong>und</strong> auch Verbandsgewässer, die nicht bei der Ver –<br />

anstaltung befischt werden, während der Veranstaltung<br />

gesperrt.<br />

c) Die Fangergebnislisten sind gewissenhaft auszufüllen <strong>und</strong><br />

termingerecht abzugeben. Bei Nichtabgabe oder verspäteter<br />

Abgabe kann der Erlaubnisschein versagt werden.<br />

§ 4<br />

Hege- <strong>und</strong> Pflegearbeiten<br />

a) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet (durch Unter –<br />

schrift im Aufnahmeantrag), jährlich, je nach Aufruf im<br />

Bedarfsfalle, an Arbeitseinsätzen teilzunehmen, die der<br />

Hege <strong>und</strong> Pflege der Vereinsgewässer <strong>und</strong> der Erhaltung<br />

des Fischbestandes oder sonstigen Vereinsinteressen<br />

dienen. Körperbehinderte, Rentner, weibliche Mitglieder<br />

<strong>und</strong> Ehrenmitglieder sind von dieser Pflicht befreit. Sie<br />

können jedoch freiwillig an den Einsätzen teilnehmen.


) Zum Arbeitsdienst eingeladene Mitglieder können sich<br />

durch andere Personen vertreten lassen. Wird der Aufruf<br />

zum Arbeitsdienst nicht beachtet, so ist nach den<br />

Bestimmungen der Beitrags- <strong>und</strong> Gebührenordnung ein<br />

Unkostenbeitrag zu leisten. Weigert sich ein Mitglied<br />

diesen zu entrichten, so werden die Erlaubnisscheine<br />

eingezogen.<br />

c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Überschwemmungen die<br />

Fischnacheile nach gesetzlichen Bestimmungen wahr –<br />

zunehmen.<br />

§ 5<br />

Gewässeraufsicht<br />

a) Zur Kontrolle der Gewässer <strong>und</strong> zur Aufrechterhaltung<br />

eines geordneten Angelbetriebes setzt die Verwaltung<br />

Fischereiaufseher, Gewässerwarte <strong>und</strong> einen Gewässer –<br />

schutzbeauftragten ein.<br />

b) Den Weisungen aller Fischereiaufseher ist unbedingt Folge<br />

zu leisten. Falls erforderlich, ist ihnen Hilfe <strong>und</strong><br />

Unterstützung zu gewähren.<br />

c) Jedes Mitglied ist befugt, an den Gewässern auf Ordnung<br />

zu sehen <strong>und</strong> im Bedarfsfalle bei Verstößen dagegen ein –<br />

zuschreiten mit der Verpflichtung, die betreffenden<br />

Personen der Verwaltung (Vorstand) zu melden.<br />

§ 6<br />

Ahndungsbestimmungen<br />

a) Wer gegen Bestimmungen nach dem Bayr. Fischereigesetz<br />

<strong>und</strong> deren Verordnungen <strong>und</strong> gegen andere gesetzliche<br />

Bestimmungen verstößt, kommt mit der Justiz in Konflikt.<br />

Zusätzlich wird er vom Verein zur Rechenschaft gezogen.


§ 7<br />

Schlußbestimmungen<br />

a) Änderungen dieser Ordnung bleiben der Verwaltung<br />

vorbehalten. Sie werden den Mitgliedern schriftlich be –<br />

kanntgegeben.<br />

b) Änderungen sind von den Mitgliedern jeweils in der in<br />

ihren Besitz befindlichen Ausfertigung zu ergänzen.<br />

c) Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung (Ausgabe an<br />

die Mitglieder) in Kraft.<br />

1. Änderung am 25.11.1986<br />

2. Änderung am 18.12.1987<br />

3. Änderung am 20.09.2002 (§4.b)<br />

Möhrendorf, den 20.09.2002<br />

G. Pickelmann W. Winkler<br />

1. Vorstand 2. Vorstand

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