der Brief an Frau Martinz - Lilienapotheke
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Weiters wurde <strong>der</strong> Baubehörde mit Eing<strong>an</strong>g vom 05.07.2007 bek<strong>an</strong>ntgegeben, dass<br />
Verän<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Bauwerksaußengestaltung beabsichtigt sind. (Beilage)<br />
Diese baulichen Än<strong>der</strong>ungen wurden durch die Baubehörde und<br />
dem Bausachverständigen geprüft und festgestellt, dass keine Bewilligungspflicht für<br />
diese<br />
baulichen Än<strong>der</strong>ungen besteht, und daraus auch keine Parteistellung <strong>der</strong><br />
Nachbarn gegeben ist.<br />
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Orts-<br />
und L<strong>an</strong>dschaftsbildes keine subjektiven Nachbarrechte begründet. (VwGH v.<br />
27.06.1979, ZI. 763/67; VwGH v. 27.02.1986, ZI. 85/06/0176 ua.)<br />
Die von Ihnen vorgebrachten Einwendungen sind daher als unzulässig<br />
zurückzuweisen, bzw. k<strong>an</strong>n, dem von Ihnen und <strong>Frau</strong> Mag. Nicola König be<strong>an</strong>tragten<br />
Baustopp, nicht entsprochen werden.<br />
Hinweis:<br />
Die Zurückweisung einer Einwendung bedeutet, dass diese Einwendung inhaltlich<br />
auf Ihre Berechtigung nicht geprüft wird, und im Verfahren keine Berücksichtigung<br />
findet. Nach § 31 Abs. 4 OÖ BauO. 1994 sind als unzulässige Einwendungen des<br />
Nachbarn zurückzuweisen:<br />
• Einwendungen mit denen nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes<br />
durch das Bauvorhaben behauptet wird;<br />
• Einwendungen die ihren Rechtsgrund nicht in baurechtlichen Vorschriften o<strong>der</strong><br />
im Flächenwidmungs- o<strong>der</strong> Bebauungspl<strong>an</strong> haben;<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Der<br />
Bürgermeis<br />
ter. (H.<br />
Schobesbe<br />
rger)