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der Brief an Frau Martinz - Lilienapotheke

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Weiters wurde <strong>der</strong> Baubehörde mit Eing<strong>an</strong>g vom 05.07.2007 bek<strong>an</strong>ntgegeben, dass<br />

Verän<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Bauwerksaußengestaltung beabsichtigt sind. (Beilage)<br />

Diese baulichen Än<strong>der</strong>ungen wurden durch die Baubehörde und<br />

dem Bausachverständigen geprüft und festgestellt, dass keine Bewilligungspflicht für<br />

diese<br />

baulichen Än<strong>der</strong>ungen besteht, und daraus auch keine Parteistellung <strong>der</strong><br />

Nachbarn gegeben ist.<br />

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Orts-<br />

und L<strong>an</strong>dschaftsbildes keine subjektiven Nachbarrechte begründet. (VwGH v.<br />

27.06.1979, ZI. 763/67; VwGH v. 27.02.1986, ZI. 85/06/0176 ua.)<br />

Die von Ihnen vorgebrachten Einwendungen sind daher als unzulässig<br />

zurückzuweisen, bzw. k<strong>an</strong>n, dem von Ihnen und <strong>Frau</strong> Mag. Nicola König be<strong>an</strong>tragten<br />

Baustopp, nicht entsprochen werden.<br />

Hinweis:<br />

Die Zurückweisung einer Einwendung bedeutet, dass diese Einwendung inhaltlich<br />

auf Ihre Berechtigung nicht geprüft wird, und im Verfahren keine Berücksichtigung<br />

findet. Nach § 31 Abs. 4 OÖ BauO. 1994 sind als unzulässige Einwendungen des<br />

Nachbarn zurückzuweisen:<br />

• Einwendungen mit denen nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes<br />

durch das Bauvorhaben behauptet wird;<br />

• Einwendungen die ihren Rechtsgrund nicht in baurechtlichen Vorschriften o<strong>der</strong><br />

im Flächenwidmungs- o<strong>der</strong> Bebauungspl<strong>an</strong> haben;<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Der<br />

Bürgermeis<br />

ter. (H.<br />

Schobesbe<br />

rger)

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