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der Brief an Frau Martinz - Lilienapotheke

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111-131/8/47-2006<br />

Bezug:<br />

Marktgemeindeamt<br />

Altmünster<br />

Marktstraße 21, 4813 Altmünster<br />

Politischer Bezirk Gmunden, Oö.<br />

B A U A M T 4813 Altmünster, 22.08.2007<br />

Bearb.: Bmst. Josef Schilcher<br />

Tel.Nr.: 07612/87611/37<br />

Telefax: 07612/87611/22<br />

DVR. 0048542<br />

E-mail: gemeinde@altmuenster.ooe.gv.at<br />

iosef.schilcher@altmuenster.ooe.gv.at<br />

Grundstück Nr. 148/14, .137, KG Altmünster, EZ: 125,<br />

Liegenschaftsadresse: Seebadstraße 10,<br />

Neubau einer Apotheke mit Dienstwohnung und Arztordination<br />

<strong>Frau</strong><br />

Mag. Elfriede Barbara <strong>Martinz</strong>-<br />

Turek Klosterstraße 7 .<br />

4020 Linz<br />

Sehr geehrte <strong>Frau</strong> Mag. <strong>Martinz</strong>-Turek !<br />

In Be<strong>an</strong>twortung Ihres Schreibens vom 09.08.2007 darf ich ihnen folgendes mitteilen:<br />

In <strong>der</strong> Baubeschreibung vom 9. Juni 2006 hat die Bauwerberin <strong>an</strong>geführt, dass<br />

entwe<strong>der</strong> eine Glas-, Holzlamellen- o<strong>der</strong> eine Großtafelverkleidung <strong>der</strong> Fassaden<br />

erfolgen soll. Die Bauwerberin hat weiters bei <strong>der</strong> Baubehörde einen Fassadenpl<strong>an</strong> mit<br />

Darstellung <strong>der</strong> Fassade und ein Muster eingebracht.<br />

Dieses Muster wurde mit dem Bausachverständigen des Bezirksbauamtes Gmunden<br />

Hr. Dipl. Ing. Hofrat Ziegler besprochen und abschließend festgestellt, dass einerseits<br />

die neue Fassadengestaltung im Einkl<strong>an</strong>g mit dem Orts- und L<strong>an</strong>dschaftsbild ist und<br />

weiters, dass die subjektiven Rechte <strong>der</strong> Nachbarn dadurch nicht beeinträchtigt sind.<br />

In Bezug auf die Bepfl<strong>an</strong>zungen <strong>der</strong> Nachbarliegenschaft wird einerseits darauf<br />

hingewiesen, dass die Oö. Bauordnung samt Nebengesetzen keine Bestimmungen<br />

über Bepfl<strong>an</strong>zungen regelt und weiters dem Nachbarn auch kein Parteienrecht<br />

einräumt, dass die Baubehörde dem Bauwerber eine Bepfl<strong>an</strong>zung vorschreibt.<br />

Zum Thema, dass <strong>der</strong> Bau in Natura wesentlich vom be<strong>an</strong>tragten Bauvorhaben abweicht<br />

wird folgendes mitgeteilt:<br />

Im nördlichen Bereich, im Anschluss <strong>an</strong> das Hauptgebäude war eine Garage gepl<strong>an</strong>t.<br />

In<br />

Abstimmung mit dem Gutachten für Orts- und L<strong>an</strong>dschaftsbild wurde bei<br />

<strong>der</strong><br />

Bauverh<strong>an</strong>dlung seitens <strong>der</strong> Antragstellerin auf diese verzichtet.<br />

Anstelle dieser Garage, wurde mit Bau<strong>an</strong>zeige vom 01.08.2007 die Errichtung einer<br />

Stützmauer be<strong>an</strong>tragt.<br />

Die Zustimmung ist von <strong>der</strong> Baubehörde mit Schreiben vom 08.08.2007 erfolgt. Eine<br />

Parteistellung <strong>der</strong> Nachbarn ist im Anzeigeverfahren nicht gegeben.


Weiters wurde <strong>der</strong> Baubehörde mit Eing<strong>an</strong>g vom 05.07.2007 bek<strong>an</strong>ntgegeben, dass<br />

Verän<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Bauwerksaußengestaltung beabsichtigt sind. (Beilage)<br />

Diese baulichen Än<strong>der</strong>ungen wurden durch die Baubehörde und<br />

dem Bausachverständigen geprüft und festgestellt, dass keine Bewilligungspflicht für<br />

diese<br />

baulichen Än<strong>der</strong>ungen besteht, und daraus auch keine Parteistellung <strong>der</strong><br />

Nachbarn gegeben ist.<br />

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Orts-<br />

und L<strong>an</strong>dschaftsbildes keine subjektiven Nachbarrechte begründet. (VwGH v.<br />

27.06.1979, ZI. 763/67; VwGH v. 27.02.1986, ZI. 85/06/0176 ua.)<br />

Die von Ihnen vorgebrachten Einwendungen sind daher als unzulässig<br />

zurückzuweisen, bzw. k<strong>an</strong>n, dem von Ihnen und <strong>Frau</strong> Mag. Nicola König be<strong>an</strong>tragten<br />

Baustopp, nicht entsprochen werden.<br />

Hinweis:<br />

Die Zurückweisung einer Einwendung bedeutet, dass diese Einwendung inhaltlich<br />

auf Ihre Berechtigung nicht geprüft wird, und im Verfahren keine Berücksichtigung<br />

findet. Nach § 31 Abs. 4 OÖ BauO. 1994 sind als unzulässige Einwendungen des<br />

Nachbarn zurückzuweisen:<br />

• Einwendungen mit denen nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes<br />

durch das Bauvorhaben behauptet wird;<br />

• Einwendungen die ihren Rechtsgrund nicht in baurechtlichen Vorschriften o<strong>der</strong><br />

im Flächenwidmungs- o<strong>der</strong> Bebauungspl<strong>an</strong> haben;<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Der<br />

Bürgermeis<br />

ter. (H.<br />

Schobesbe<br />

rger)

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