der Brief an Frau Martinz - Lilienapotheke
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111-131/8/47-2006<br />
Bezug:<br />
Marktgemeindeamt<br />
Altmünster<br />
Marktstraße 21, 4813 Altmünster<br />
Politischer Bezirk Gmunden, Oö.<br />
B A U A M T 4813 Altmünster, 22.08.2007<br />
Bearb.: Bmst. Josef Schilcher<br />
Tel.Nr.: 07612/87611/37<br />
Telefax: 07612/87611/22<br />
DVR. 0048542<br />
E-mail: gemeinde@altmuenster.ooe.gv.at<br />
iosef.schilcher@altmuenster.ooe.gv.at<br />
Grundstück Nr. 148/14, .137, KG Altmünster, EZ: 125,<br />
Liegenschaftsadresse: Seebadstraße 10,<br />
Neubau einer Apotheke mit Dienstwohnung und Arztordination<br />
<strong>Frau</strong><br />
Mag. Elfriede Barbara <strong>Martinz</strong>-<br />
Turek Klosterstraße 7 .<br />
4020 Linz<br />
Sehr geehrte <strong>Frau</strong> Mag. <strong>Martinz</strong>-Turek !<br />
In Be<strong>an</strong>twortung Ihres Schreibens vom 09.08.2007 darf ich ihnen folgendes mitteilen:<br />
In <strong>der</strong> Baubeschreibung vom 9. Juni 2006 hat die Bauwerberin <strong>an</strong>geführt, dass<br />
entwe<strong>der</strong> eine Glas-, Holzlamellen- o<strong>der</strong> eine Großtafelverkleidung <strong>der</strong> Fassaden<br />
erfolgen soll. Die Bauwerberin hat weiters bei <strong>der</strong> Baubehörde einen Fassadenpl<strong>an</strong> mit<br />
Darstellung <strong>der</strong> Fassade und ein Muster eingebracht.<br />
Dieses Muster wurde mit dem Bausachverständigen des Bezirksbauamtes Gmunden<br />
Hr. Dipl. Ing. Hofrat Ziegler besprochen und abschließend festgestellt, dass einerseits<br />
die neue Fassadengestaltung im Einkl<strong>an</strong>g mit dem Orts- und L<strong>an</strong>dschaftsbild ist und<br />
weiters, dass die subjektiven Rechte <strong>der</strong> Nachbarn dadurch nicht beeinträchtigt sind.<br />
In Bezug auf die Bepfl<strong>an</strong>zungen <strong>der</strong> Nachbarliegenschaft wird einerseits darauf<br />
hingewiesen, dass die Oö. Bauordnung samt Nebengesetzen keine Bestimmungen<br />
über Bepfl<strong>an</strong>zungen regelt und weiters dem Nachbarn auch kein Parteienrecht<br />
einräumt, dass die Baubehörde dem Bauwerber eine Bepfl<strong>an</strong>zung vorschreibt.<br />
Zum Thema, dass <strong>der</strong> Bau in Natura wesentlich vom be<strong>an</strong>tragten Bauvorhaben abweicht<br />
wird folgendes mitgeteilt:<br />
Im nördlichen Bereich, im Anschluss <strong>an</strong> das Hauptgebäude war eine Garage gepl<strong>an</strong>t.<br />
In<br />
Abstimmung mit dem Gutachten für Orts- und L<strong>an</strong>dschaftsbild wurde bei<br />
<strong>der</strong><br />
Bauverh<strong>an</strong>dlung seitens <strong>der</strong> Antragstellerin auf diese verzichtet.<br />
Anstelle dieser Garage, wurde mit Bau<strong>an</strong>zeige vom 01.08.2007 die Errichtung einer<br />
Stützmauer be<strong>an</strong>tragt.<br />
Die Zustimmung ist von <strong>der</strong> Baubehörde mit Schreiben vom 08.08.2007 erfolgt. Eine<br />
Parteistellung <strong>der</strong> Nachbarn ist im Anzeigeverfahren nicht gegeben.
Weiters wurde <strong>der</strong> Baubehörde mit Eing<strong>an</strong>g vom 05.07.2007 bek<strong>an</strong>ntgegeben, dass<br />
Verän<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Bauwerksaußengestaltung beabsichtigt sind. (Beilage)<br />
Diese baulichen Än<strong>der</strong>ungen wurden durch die Baubehörde und<br />
dem Bausachverständigen geprüft und festgestellt, dass keine Bewilligungspflicht für<br />
diese<br />
baulichen Än<strong>der</strong>ungen besteht, und daraus auch keine Parteistellung <strong>der</strong><br />
Nachbarn gegeben ist.<br />
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Orts-<br />
und L<strong>an</strong>dschaftsbildes keine subjektiven Nachbarrechte begründet. (VwGH v.<br />
27.06.1979, ZI. 763/67; VwGH v. 27.02.1986, ZI. 85/06/0176 ua.)<br />
Die von Ihnen vorgebrachten Einwendungen sind daher als unzulässig<br />
zurückzuweisen, bzw. k<strong>an</strong>n, dem von Ihnen und <strong>Frau</strong> Mag. Nicola König be<strong>an</strong>tragten<br />
Baustopp, nicht entsprochen werden.<br />
Hinweis:<br />
Die Zurückweisung einer Einwendung bedeutet, dass diese Einwendung inhaltlich<br />
auf Ihre Berechtigung nicht geprüft wird, und im Verfahren keine Berücksichtigung<br />
findet. Nach § 31 Abs. 4 OÖ BauO. 1994 sind als unzulässige Einwendungen des<br />
Nachbarn zurückzuweisen:<br />
• Einwendungen mit denen nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes<br />
durch das Bauvorhaben behauptet wird;<br />
• Einwendungen die ihren Rechtsgrund nicht in baurechtlichen Vorschriften o<strong>der</strong><br />
im Flächenwidmungs- o<strong>der</strong> Bebauungspl<strong>an</strong> haben;<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Der<br />
Bürgermeis<br />
ter. (H.<br />
Schobesbe<br />
rger)