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Der Streitwert wurde ohne eine Rechtsgrundlage auf lediglich 300 ...

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RA FRANK FESER RA ROLAND FINK* RA HEINZ-JÜRGEN HÖHER*<br />

Rechtsanwalt Frank Feser, Dellbrücker Mauspfad 319, 51069 Köln<br />

RUF: 0221 800 38 50<br />

FAX: 0221 800 38 60<br />

buero@kanzleifeser.de<br />

www.kanzlei-feser.de<br />

Fax-Nr. 0831 31 05 2170<br />

Amtsgericht Augsburg<br />

Am Alten Einlaß 1<br />

86150 Augsburg<br />

<strong>Der</strong> <strong>Streitwert</strong> <strong>wurde</strong> <strong>ohne</strong> <strong>eine</strong> <strong>Rechtsgrundlage</strong> <strong>auf</strong> <strong>lediglich</strong> <strong>300</strong>,00 € festgesetzt. Dies<br />

ist zu beanstanden. Denn insofern ist geklärt, dass insofern zumindest die übliche<br />

Jahresmiete für <strong>eine</strong>n solchen Parkplatz veranschlagt werden muss (so OLG Bamberg, 4.<br />

Zivilsenat, Beschl. v. 27.01.1971 –4 U 17/70 -, KostRsp. ZPO § 3 Nr. 262; Schneider-<br />

Herget, <strong>Streitwert</strong>kommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. 2007, Rn. 5530). Soweit zum<br />

Teil beim Amtsgesicht Augsburg vertreten wird, es komme <strong>auf</strong> den Verstoß und dessen<br />

Intensität an oder <strong>auf</strong> die Vergleichbarkeit mit <strong>eine</strong>r Abschleppmaßnahme, so wird<br />

verkannt, dass es nicht um den die Wiederholungsgefahr begründenden Erstverstoß geht.<br />

Vielmehr geht es um möglicherweise unzählige zu verhindernde künftige Verstöße. Auch<br />

kann insoweit dar<strong>auf</strong> hingewiesen werden, dass § 862 Abs. 1 BGB kumulativ <strong>eine</strong>n<br />

Anspruch <strong>auf</strong> Beseitigung und auch Unterlassung gibt, wobei der Unterlassungsanspruch<br />

präventiven Charakter hat, im Gegensatz zum Beseitigungsanspruch, der zur<br />

Wiederherstellung des status quo dient. Von <strong>eine</strong>m <strong>Streitwert</strong> von <strong>300</strong>,00 € ausgehen,<br />

hieße folglich, dass für den Kundenparkplatz des Antragsstellers nach Ansicht des<br />

Gerichts <strong>lediglich</strong> <strong>eine</strong> Monatsmiete in Höhe von lhöchstens 25,00 € ausgegangen werden<br />

könne. Für <strong>eine</strong>n solche Monatsmiete lässt sich in Augsburg nirgends ein<br />

SPARKASSE KÖLNBONN, KTO.# 89946, BLZ 380 500 00<br />

UST-#: 218/5060/1255<br />

*IN BÜROGEMEINSCHAFT


2<br />

Kundenparkplatz mieten. Im Hinblick dar<strong>auf</strong>, dass der Kundenparkplatz des Antragstellers<br />

wegen der Parkplatznot <strong>auf</strong>grund nicht ausreichender anderer Parkplätze gerade auch<br />

von Kunden anderer umliegender Geschäfte, Ärzte, Apotheken in Anspruch genommen<br />

wird (die Nachfrage nach entsprechenden Kundenparkplätzen ist also groß), kann nach<br />

der Schätzung <strong>eine</strong>r Architektin – insofern hat der Antragssteller auch ein entsprechendes<br />

Privatgutachten in Auftrag gegeben – <strong>eine</strong> Monatsmiete zwischen 130,00 € und 150,00 €<br />

verlangt werden.<br />

Beweis: Sachverständigengutachten<br />

Auch hat das Amtsgericht Augsburg in <strong>eine</strong>r anderen Sache (Urt. v. 20.12.2007 – 22 C<br />

5276/07 -, DAR 2008, 91 f.) kein Problem damit gehabt, in <strong>eine</strong>m Parkverstoßfall in<br />

Augsburg – es handelte sich <strong>lediglich</strong> um <strong>eine</strong>n Privatparkplatz – <strong>eine</strong>n <strong>Streitwert</strong> von<br />

1.500,00 € anzunehmen.<br />

Höher<br />

Rechtsanwalt

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