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Ärztegesellschaft der Bezirke Winterthur und Andelfingen AWA

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Reglement für den Notfalldienst (rev. 7.3.2008)<br />

1. Gr<strong>und</strong>lagen a) Ges<strong>und</strong>heitsgesetz des Kantons Zürich<br />

b) Statuten, Standesordnung sowie Rahmenvorschriften für die<br />

Organisation des Notfalldienstes <strong>der</strong> Ärztegesellschaft des Kantons<br />

Zürich.<br />

Dienstpflicht<br />

Notfalldienstpflichtig sind alle Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte, die voll o<strong>der</strong><br />

teilweise selbständig sind. Diesen Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten<br />

gleichgestellt sind Aerzte, welche bereits über einen<br />

Weiterbildungstitel (Praktischer Arzt) o<strong>der</strong> Facharzttitel verfügen,<br />

welche bei einer selbständig tätigen Ärztin o<strong>der</strong> einem selbständig<br />

tätigen Arzt bzw. einer HMO-Praxis o<strong>der</strong> einer ambulanten ärztlichen<br />

Institution gemäss Ges<strong>und</strong>heitsgesetz (GesG § 40) angestellt sind.<br />

Für die Dienstpflicht ist es unerheblich, ob die Assistentinnen <strong>und</strong><br />

Assistenten über eine Praxisbewilligung verfügen o<strong>der</strong> nicht. Kommt<br />

eine Assistenzarzt o<strong>der</strong> eine Assistenzärztin <strong>der</strong> Notfalldienstpflicht<br />

nicht nach, so muss <strong>der</strong> Praxisinhaber (zusätzlich zu seiner eigenen<br />

Notfalldienstpflicht) selbst den entsprechenden NFD leisten o<strong>der</strong><br />

falls er selber von <strong>der</strong> Dienstpflicht befreit ist, die entsprechende<br />

Ersatzabgabe für den Assistenzarzt/die Assistenzärztin entrichten.<br />

Die Bezahlung <strong>der</strong> Ersatzabgabe ist dem Leisten des Notfalldienstes<br />

gleichwertig.<br />

Gr<strong>und</strong>versorgung <strong>und</strong> spezialärztlicher NFD<br />

Gr<strong>und</strong>versorger:<br />

Der allgemeine NFD wird durch die Gr<strong>und</strong>versorgerinnen <strong>und</strong><br />

Gr<strong>und</strong>versorger sichergestellt. Als Gr<strong>und</strong>versorgerin bzw.<br />

Gr<strong>und</strong>versorger gelten Hausärztinnen <strong>und</strong> Hausärzte, die eine<br />

Praxistätigkeit ausüben <strong>und</strong> als solche die ärztliche Basisversorgung<br />

ihrer Patientinnen <strong>und</strong> Patienten sicherstellen. Sie sind<br />

Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Allgemeine Medizin FMH, für<br />

Innere Medizin FMH, Praktische Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte FMH o<strong>der</strong> für<br />

Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Jugendmedizin FMH, o<strong>der</strong> Ärztinnen bzw. Ärzte mit<br />

entsprechen<strong>der</strong> Weiterbildung <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> Praxiserfahrung.<br />

Spezialistinnen <strong>und</strong> Spezialisten können den Gr<strong>und</strong>versorgerinnen<br />

<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>versorgern gleichgestellt werden. Das Reglement kann<br />

auf Antrag des Vorstandes durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

entsprechend geän<strong>der</strong>t werden. Der Vorstand <strong>der</strong> awa ist berechtigt,<br />

bei teilzeitlich tätigen Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten den Umfang <strong>der</strong><br />

Notfalldienstpflicht dem Umfang <strong>der</strong> Praxistätigkeit anzupassen<br />

Spezialärzte:<br />

Spezialärztliche bezirksinterne Notfalldienste (z.B. Psychiatrie,<br />

Gynäkologie, Ophthalmologie usw.) sind vom Vorstand zu<br />

bewilligen. Sie sind dem allgemeinen Notfalldienst gleichgestellt.<br />

1


Spezialärztliche Notfalldienste werden von den Fachgesellschaften<br />

organisiert <strong>und</strong> können gegebenenfalls auch bezirksübergreifend<br />

sein. Solche bezirksübergreifenden Notfalldienste sind zusätzlich<br />

zum Vorstand <strong>der</strong> <strong>AWA</strong> auch von <strong>der</strong> Notfalldienstkommission <strong>der</strong><br />

AGZ zu genehmigen. Bei Uneinigkeit zwischen den Fachgruppen<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Bezirksgesellschaft über spezial-ärztliche Notfalldienste<br />

kann die Notfalldienstkommission <strong>der</strong> AGZ als Schlichtungsinstanz<br />

angerufen werden.<br />

Altersgrenze für die Dienstpflicht:<br />

Eine Altersgrenze für die Leistung des NFD besteht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht, es sei denn, Ziffer 4 (Dienstpflicht) sehe für einen<br />

Notfalldienstkreis vorübergehend etwas an<strong>der</strong>es vor. Die<br />

Dienstpflicht endet mit dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Aufgabe <strong>der</strong> selbständigen<br />

Tätigkeit bzw. <strong>der</strong> Anstellung als Assistentin o<strong>der</strong> Assistent. Die<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung kann einen früheren Zeitpunkt festsetzen<br />

o<strong>der</strong> eine Reduktion <strong>der</strong> Dienstpflicht ab einer bestimmten<br />

Altersgrenze definieren.<br />

Bei Praxiseröffnung:<br />

Während <strong>der</strong> ersten 5 Jahre nach Praxiseröffnung können Ärztinnen<br />

<strong>und</strong> Ärzte zu vermehrter Notfalldienstleistung verpflichtet werden.<br />

Diese darf das doppelte Pensum <strong>der</strong> übrigen Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte<br />

nicht übersteigen<br />

Ausschluss von <strong>der</strong> Dienstpflicht:<br />

Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte, die sich als für die Leistung im Notfalldienst<br />

ungeeignet erwiesen haben, können von <strong>der</strong> Notfalldienstleistung<br />

ausgeschlossen werden. Sie bezahlen die doppelte Ersatzabgabe.<br />

Gegen den Ausschluss-Entscheid des Vorstandes <strong>der</strong> <strong>AWA</strong> kann an<br />

die Notfalldienstkommission <strong>der</strong> AGZ rekurriert werden.<br />

Ersatzgabe<br />

Zahlungspflicht:<br />

Dienstpflichtige, aber nicht diensttuende Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte sowie<br />

Fachärztinnen <strong>und</strong> Fachärzte ohne spezialärztlichen Notfalldienst<br />

<strong>und</strong> von <strong>der</strong> Dienstpflicht Dispensierte (gemäss 4. Dienstpflicht 2)<br />

Spezielle Regelungen) bezahlen eine Ersatzabgabe. Diensttuende<br />

Fachärztinnen <strong>und</strong> Fachärzte mit Notfall-Teilpensum bezahlen eine<br />

Teil-Ersatzabgabe.<br />

Höhe:<br />

Die minimale Höhe <strong>der</strong> Ersatzabgabe wird von <strong>der</strong><br />

Delegiertenversammlung <strong>der</strong> AGZ verbindlich für den ganzen<br />

Kanton festgelegt <strong>und</strong> beträgt im Zeitpunkt des Erlasses dieser<br />

Vorschriften Fr. 1'200.- pro Jahr. Die Bezirksgesellschaften sind in<br />

<strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Ersatzabgabe nach oben frei. Die Ersatzabgabe<br />

kann dem Beschäftigungsgrad <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> bzw. dem Umfang <strong>der</strong><br />

2


erbrachten Dienste entsprechend reduziert werden. Gegen den<br />

Entscheid <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung über die Festsetzung <strong>der</strong><br />

Ersatzabgabe kann an die Notfalldienstkommission <strong>der</strong> AGZ<br />

Beschwerde erhoben werden.<br />

Inkasso <strong>und</strong> Verwendung:<br />

Die Ersatzabgabe wird von <strong>der</strong> <strong>AWA</strong> für alle Notfalldienstkreise<br />

eingezogen <strong>und</strong> vor allem für die Belange des Notfalldienstes<br />

eingesetzt. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung allfälliger<br />

Überschüsse.<br />

2. Gr<strong>und</strong>satz Der Arzt erfüllt seinen Auftrag – unter Vorbehalt des notwendigen<br />

Beizugs von Hilfspersonen – wenn immer möglich selbst. Er<br />

gewährleistet die stete Bereitschaft für dringende Fälle, sei es durch<br />

eigene Präsenz o<strong>der</strong> durch Stellvertretung. Die kurzfristige<br />

Stellvertretung kann durch einen ärztlich organisierten Notfalldienst<br />

sichergestellt werden. Dieser entbindet jedoch den behandelnden<br />

Arzt nicht von <strong>der</strong> Pflicht, für die persönliche Betreuung seiner<br />

Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es <strong>der</strong>en<br />

Krankheitszustand erfor<strong>der</strong>t. (Art. 12, Absatz 1 <strong>der</strong> Standesordnung).<br />

3. Organisation<br />

Verantwortlichkeit<br />

Notfalldienste<br />

a) Für jeden einzelnen regionalen o<strong>der</strong> spezialärztlichen<br />

Notfalldienst wird ein für die Organisation verantwortliches Mitglied<br />

bestimmt.<br />

b) Dieser Notfalldienstverantwortliche führt die Dienstlisten <strong>und</strong> leitet<br />

sie an die entsprechenden Stellen weiter. Ein detaillierter Verteiler<br />

steht auf je<strong>der</strong> Dienstliste.<br />

1) Landgemeinden<br />

In den Gemeinden gewährleisten die dort praktizierenden Ärztinnen<br />

<strong>und</strong> Ärzte den Notfalldienst, indem sie sich regionsweise<br />

zusammenschliessen <strong>und</strong> entsprechend organisieren, wobei die<br />

Zusammenarbeit auch grenzüberschreitend zu benachbarten<br />

Bezirksärztegesellschaften erfolgen kann.<br />

2) Stadtgemeinde <strong>Winterthur</strong><br />

Präsenzzeit<br />

Auf Stadtgebiet wird <strong>der</strong> Notfalldienst durch diejenigen<br />

praktizierenden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte geleistet, die ihre Praxistätigkeit<br />

auf Stadtgebiet ausüben.<br />

1) Landgemeinden<br />

In den Gemeinden wird die Präsenzzeit zwischen den<br />

dienstleistenden Kolleginnen <strong>und</strong> Kollegen direkt abgesprochen <strong>und</strong><br />

3


Erreichbarkeit<br />

festgelegt.<br />

2) Stadtgemeinde <strong>Winterthur</strong><br />

Die Präsenzzeit des Notfallarztes dauert von 8 Uhr bis 8 Uhr des<br />

folgenden Tages.<br />

Von 22 Uhr bis 8 Uhr des folgenden Tages kann die Telefontriage an<br />

die Rettungszentrale am Kantons-Spital <strong>Winterthur</strong> (KSW) delegiert<br />

werden.<br />

a) Der notfalldienstleistende Arzt, beziehungsweise die<br />

notfalldienstleistende Ärztin ist während <strong>der</strong> Dauer des<br />

Notfalldienstes je<strong>der</strong>zeit über die Notfall Nummer erreichbar.<br />

4. Dienstpflicht 1) Allgemeine Regelung<br />

a) Die Notfalldienstpflicht beginnt im Stadtkreis <strong>Winterthur</strong> mit dem<br />

Beginn <strong>der</strong> Praxistätigkeit <strong>und</strong> endet mit <strong>der</strong> Vollendung des 60.<br />

Altersjahres. In den übrigen Notfalldienst-Kreisen können die<br />

Endaltersvorschriften individuell gestaltet werden, es braucht dazu<br />

aber einen Beschluss des Vorstandes <strong>der</strong> <strong>AWA</strong>.<br />

b) Der Notfalldienst ist persönlich zu leisten. Die<br />

gewohnheitsmässige Abtretung ist gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässig. Bei<br />

aussergewöhnlichen Belastungssituationen können jedoch an<strong>der</strong>e<br />

ärztliche Notfalldienste (z.B. SOS- Aerzte) für die Erfüllung <strong>der</strong><br />

Notfalldienstpflicht beigezogen werden.<br />

c) Ärzte mit eigener Praxis können, über das Obligatorium<br />

hinausgehend, zusätzlich Notfalldienste leisten.<br />

d) Es können die regionalen Notfalldienst Verantwortlichen von<br />

Mitglie<strong>der</strong>n in den ersten fünf Jahren <strong>der</strong> Praxiseröffnung vermehrte<br />

Dienstleistungen verlangen, die aber das Doppelte <strong>der</strong><br />

durchschnittlichen Dienstpflicht nicht überschreiten dürfen.<br />

e) Muss ein Notfalldienst aus gewichtigen Gründen abgetauscht<br />

werden, so wird dies durch den Betroffenen selbst direkt erledigt<br />

unter gleichzeitiger schriftlicher Benachrichtigung <strong>der</strong> auf <strong>der</strong><br />

entsprechenden Dienstliste aufgeführten Adressaten.<br />

2) Spezielle Regelungen<br />

a) Wer standespolitisch o<strong>der</strong> im Auftrag o<strong>der</strong> im Interesse <strong>der</strong><br />

Gesellschaft tätig ist, leistet ein reduziertes Notfallpensum. Über das<br />

Ausmass <strong>der</strong> Dienstbefreiung entscheidet <strong>der</strong> Vorstand.<br />

b) Befreiung vom Notfalldienst ist auf Gesuch an den Vorstand hin in<br />

folgenden Situationen zu gewähren: aus Gründen von Krankheit,<br />

körperlicher Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Schwangerschaft, Müttern mit<br />

Kin<strong>der</strong>n bis zum vollendeten 6. Altersjahr sowie alleinerziehende<br />

4


Müttern o<strong>der</strong> Väter mit Kin<strong>der</strong>n bis zum vollendeten 12. Altersjahr.<br />

Bei dienstpflichtigen Ärzte-Ehepaaren kann sich auch <strong>der</strong> Vater von<br />

Kin<strong>der</strong>n bis 6 Jahren dispensieren lassen, falls die Ehefrau einen<br />

dem Dienst des Ehemannes gleichwertigen Dienst leistet. Die<br />

Dienstpflicht kann zwischen dem Ärzte-Ehepaar auch geteilt werden.<br />

Der Vorstand entscheidet auf begründetes Gesuch hin über die<br />

Befreiung. Dafür bezahlt das Mitglied die Ersatzabgabe. Gegen den<br />

diesbezüglichen Entscheid des <strong>AWA</strong>-Vorstandes kann bei <strong>der</strong><br />

Notfalldienstkommission <strong>der</strong> AGZ rekurriert werden. Die<br />

Notfalldienstkommission kann insbeson<strong>der</strong>e zur Abklärung o<strong>der</strong><br />

Beurteilung von Befreiungsgesuchen aufgr<strong>und</strong> von Krankheit o<strong>der</strong><br />

körperlicher Behin<strong>der</strong>ung den von <strong>der</strong> Konferenz <strong>der</strong> Kantonalen<br />

Ärztegesellschaften KKA organisierten Pool von Vertrauensärzten<br />

beiziehen. Dafür bezahlt das Mitglied die Ersatzabgabe.<br />

c) Eine Dispensation von <strong>der</strong> allgemeinen Notfalldienstpflicht ist<br />

ohne Begründung nicht vorgesehen.<br />

d) Mitglie<strong>der</strong>, welche aus fachlichen Gründen keinen Notfalldienst<br />

leisten, zahlen die Ersatzabgabe.<br />

3) Spezialärztliche Notfalldienste<br />

Spezialärztliche Notfalldienste können unter <strong>der</strong> Bedingung<br />

organisiert werden, dass ihre Beanspruchung nachweislich<br />

<strong>der</strong>jenigen des allgemeinen Notfalldienstes gleichkommt <strong>und</strong> wenn<br />

sie überregionalen Charakter aufweisen. Sie müssen vom Vorstand<br />

<strong>der</strong> <strong>AWA</strong> bewilligt sein.<br />

a) Pädiater, Psychiater, Kieferchirurgen ,Hals-Nasen Ohrenärzte,<br />

sowie Gynäkologen leisten Zwecks Entlastung des allgemeinen<br />

Notfalldienstes einen eigenen, fachspezifischen Hintergr<strong>und</strong>sdienst.<br />

Weiter leisten die Augenärzte einen eigenen, fachspezifischen<br />

Notfalldienst <strong>und</strong> partizipieren am augenärztlichen Notfalldienst des<br />

Kantonsspitals <strong>Winterthur</strong>. (wird gestrichen, neue Regelung mit<br />

Übernahme des augenärztlichen Notfalldienst durch das KSW.<br />

NFD von spitalinternen Ärzten:<br />

Generell befreit vom Notfalldienst sind Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte, die<br />

einen spitalinternen Notfalldienst an einem öffentlichen Spital leisten<br />

(Chefärztinnen <strong>und</strong> Chefärzte, leitende Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte,<br />

Oberärztinnen <strong>und</strong> Oberärzte mit dem Recht zur privatärztlichen<br />

Tätigkeit, Anästhesieärztinnen <strong>und</strong> Anästhesieärzte, Radiologinnen<br />

<strong>und</strong> Radiologen), sofern dieser vergleichbar ist mit einem<br />

spitalexternen NFD.<br />

Generell vom NFD befreite Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte bezahlen keine<br />

Ersatzabgabe. Erachten die Bezirksgesellschaften den geleiteten<br />

Notfalldienst nicht als gleichwertig, können sie eine Ersatzabgabe im<br />

5


Verhältnis zum erbrachten <strong>und</strong> nachgewiesenen Dienst erheben.<br />

Die Bezirksgesellschaften können private Spitäler <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Institutionen öffentlichen Spitälern gleichstellen.<br />

Belegärztliche NFD:<br />

Freipraktizierende Spezialärztinnen <strong>und</strong> Spezialärzte, welche<br />

belegärztlich an einem Spital tätig sind, können auf Gesuch an die<br />

Bezirksgesellschaft hin vom Notfalldienst befreit werden, sofern sie<br />

nachweisen können, dass sie einen dem spitalexternen NFD<br />

vergleichbaren Dienst (Anzahl Diensttage pro Jahr) erbringen. Die<br />

Gleichwertigkeit des belegärztlichen NFD kann beispielsweise durch<br />

das Vorhandensein einer öffentlich zugänglichen, spitaleigenen<br />

Notfallstation geltend gemacht werden. Das Leisten von NFD nur für<br />

eigene Patienten wird nicht als gleichwertig anerkannt.<br />

Vom NFD befreite Belegärztinnen <strong>und</strong> Belegärzte bezahlen keine<br />

Ersatzabgabe. Erbringen aber die betreffenden belegärztlich tätigen<br />

Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten einen Notfalldienst, <strong>der</strong> nicht als gleichwertig<br />

anerkannt ist, können die Bezirksgesellschaften die Ersatzabgabe im<br />

Verhältnis zum erbrachten <strong>und</strong> nachgewiesenen Dienst reduzieren.<br />

5. Fortbildung Im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen können auch<br />

Fortbildungen zum Notfalldienst angeboten werden. Die<br />

entsprechenden Kosten können von <strong>der</strong> <strong>AWA</strong> übernommen werden.<br />

6. Zusammenarbeit 1) Aussprachen<br />

a) Zwischen den ärztlichen, zahnärztlichen <strong>und</strong> pharmazeutischen<br />

Notfalldiensten, <strong>der</strong>en regionalen Spitälern, den für das<br />

Ambulanzwesen Verantwortlichen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Polizei ist mindestens<br />

einmal jährlich eine gegenseitig Aussprache durchzuführen.<br />

2.) Orientierung <strong>der</strong> Bevölkerung<br />

Mit den zuständigen Ges<strong>und</strong>heitsbehörden <strong>der</strong> Gemeinden <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Leitung <strong>der</strong> zuständigen Spitäler ist die regelmässige Orientierung<br />

<strong>der</strong> Bevölkerung über die Organisation <strong>und</strong> die Funktionsweise <strong>der</strong><br />

ärztlichen Notfalldienste abzusprechen.<br />

7. Kontrolle Lösung von Streitigkeiten, Verfahren bei Pflichtverletzungen<br />

Schwierigkeiten <strong>und</strong> Uneinigkeiten zwischen Mitglie<strong>der</strong>n,<br />

Fachgruppen <strong>und</strong> den Bezirksgesellschaften sind in erster Linie<br />

durch die Bezirksgesellschaft zu regeln. Gegen Entscheide <strong>der</strong><br />

Bezirksgesellschaften kann gemäss Ziffer 6 <strong>der</strong> Rahmenvorschriften<br />

<strong>der</strong> AGZ Rekurs bei <strong>der</strong> Notfalldienstkommission eingereicht<br />

werden. Als weitere Instanzen kommen in Frage:<br />

7.1 Schlichtungsverfahren:<br />

Die Notfalldienstkommission amtet auch als Schlichtungsinstanz<br />

6


zwischen Mitglie<strong>der</strong>n, Fachgruppen <strong>und</strong> Bezirksgesellschaften.<br />

7.2 Vertrauensärzte KKA:<br />

Die KKA bestimmt gemäss 2.4.2. gemäss Ziffer 6 <strong>der</strong><br />

Rahmenvorschriften <strong>der</strong> AGZ Vertrauensärzte, welche in unklaren<br />

Fällen die Beurteilung von ärztlichen Zeugnissen zur Dispensation<br />

von <strong>der</strong> Notfalldienstpflicht vornehmen.<br />

7.3 Ehrenratsverfahren:<br />

Kommt eine Bezirksgesellschaft zum Schluss, dass eine Ärztin o<strong>der</strong><br />

ein Arzt Pflichten verletzt, die sich aus den vorliegenden<br />

Rahmenvorschriften <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> den darauf abgestützten Reglementen<br />

<strong>der</strong> Bezirksgesellschaften ergeben, muss die Bezirksgesellschaft<br />

dies dem Mitglied mit einem verbindlichen Beschluss mitteilen.<br />

Anschliessend kann sich die Bezirksgesellschaft an den Vorstand<br />

<strong>der</strong> AGZ wenden <strong>und</strong> den Antrag auf Einreichung einer Klage beim<br />

Ehrenrat <strong>der</strong> AGZ stellen. Der Vorstand <strong>der</strong> AGZ behandelt den<br />

Antrag <strong>der</strong> Bezirksgesellschaft <strong>und</strong> reicht gegebenenfalls eine Klage<br />

beim Ehrenrat <strong>der</strong> AGZ wegen Verletzung <strong>der</strong> Standesregeln ein.<br />

Der Ehrenrat kann die im Art. 46 Ziffer 9 <strong>der</strong> Statuten <strong>der</strong> AGZ<br />

vorgesehen Strafen bzw. Massnahmen verhängen.<br />

8. Zuständigkeit a) Än<strong>der</strong>ungen dieses Reglements müssen von <strong>der</strong><br />

Generalversammlung <strong>der</strong> Gesellschaft genehmigt werden.<br />

b) Das vorliegende „Reglement Notfalldienst“ unterliegt <strong>der</strong><br />

Genehmigung durch den Vorstand <strong>der</strong> kantonalen Ärztegesellschaft.<br />

9. Rekurs Die Notfalldienstkommission amtet in den Fällen gemäss Ziffer 2.4,<br />

3.3 <strong>und</strong> 4 <strong>der</strong> Rahmenvorschriften <strong>der</strong> AGZ als Beschwerdeinstanz<br />

bei Rekursen gegen Entscheide <strong>der</strong> Bezirksgesellschaften. Die<br />

Delegiertenversammlung ist Rekursinstanz gegen Entscheide <strong>der</strong><br />

Notfalldienstkommission Rekurse sind innert 30 Tagen seit<br />

Zustellung des Entscheides schriftlich an die<br />

Notfalldienstkommission bzw. die Delegiertenversammlung <strong>der</strong> AGZ<br />

zu richten. Sie haben einen Antrag <strong>und</strong> eine Begründung zu<br />

enthalten.<br />

Die Notfalldienstkommission bzw. die Delegiertenversammlung<br />

entscheiden endgültig.<br />

10. Inkrafttretung Dieses Reglement tritt am 12. März 2009 in Kraft<br />

<strong>Winterthur</strong>, den 12. März 2009<br />

Der Präsident<br />

Dr.med. L. Keller<br />

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