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Merkblatt allgemein

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www.aerzte-zh.ch Tel.: 044 421 14 14 AerzteGesellschaftaerztegesellschaft@agz-zh.ch Fax: 044 421 14 15 des Kantons Zürich AGZgeöffnet von 8.15 - 12.00 und 13.30 - 17.00 PC: 80-5129-1 Freiestrasse 138ausser Donnerstag Nachmittag.8032 Zürich<strong>Merkblatt</strong> neues ErwachsenenschutzrechtDas Wichtigste in KürzePer 1. Januar 2013 tritt ein neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Mit dem neuen Recht werden inder ganzen Schweiz die Vormundschaftsbehörden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB)abgelöst. Im Kanton Zürich sind diese neuen Behörden ausser in der Stadt Zürich in 12 Kreisen regional organisiert.Das neue Recht hat auch für die Ärzteschaft in einigen Bereichen eine grosse Bedeutung. So werden insbesonderedie Bestimmungen über die Fürsorgerische Unterbringung FU (früher Fürsorgerischer FreiheitsentziehungFFE) und die Patientenverfügung im medizinischen Alltag Einzug halten.Wir möchten mit diesem <strong>Merkblatt</strong> die wichtigsten Änderungen des neuen Rechts und vor allem die Auswirkungenfür die Ärzteschaft aufzeigen. Als Beilage zu diesem Dokument sind verschiedene ergänzende Dokumente aufgeführt.1. Von der Fürsorgerischen Freiheitsentziehung zur Fürsorgerischen UnterbringungDie bisherigen Bestimmungen über die Fürsorgerische Freiheitsentziehung FFE werden durch die Bestimmungenüber die Fürsorgerische Unterbringung FU in Art. 426 Abs. 1 ZGB ersetzt.Formular FU: Das bisherige Formular FFE wird durch ein neues Formular FU ersetzt. Es kann wie bisher beider GD mit 4 Durchschlägen bezogen werden. Das Formular wird auch auf der Website der GD aufgeschaltet.Bei der Verwendung des Formulars ab Website müssen die erforderlichen Kopien des Formulars aberselber erstellt werden.Voraussetzungen FU: Die Voraussetzungen für die FU sind etwas anders formuliert. Neu dürfen Personen,die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leiden oder schwer verwahrlost sind, ineiner geeigneten Einrichtung untergebracht werden. Die Fremd- oder Selbstgefährdung wird vom Gesetzgebernicht mehr erwähnt.KESB: Anstelle der bisherigen kommunalen Vormundschaftsbehörden werden 13 regionale KESB geschaffen.Überprüfung FU: Eine FU in einer geeigneten Einrichtung kann für maximal 6 Wochen angeordnet werden.Bei einer Weiterführung der FU braucht es einen Unterbringungsentscheid der zuständigen KESB, welche fürden Entscheid ein Gutachten einer sachverständigen Person einholen muss. Geplant ist, dass diese Gutachtenvon einer Ärztin oder einem Arzt erstellt werden. Der anschliessende Rechtsweg an den Einzelrichter amBezirksgericht bleibt bestehen.Rückbehaltung: Für die Rückbehaltung einer freiwillig in eine Institution eingetretenen Person von länger als3 Tagen braucht es einen entsprechenden FU-Entscheid, welcher durch die KESB oder eine Fachärztin odereinen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt wurde.Fortbildung: Der Gesetzgeber sieht eine Fortbildungspflicht für Ärztinnen und Ärzte vor, welche FU vornehmen.Diese Fortbildung ist eine Wiederholung der bereits im MEDBG vorgesehen Fortbildung. Die Überprüfungder Fortbildungen erfolgt im Rahmen der generellen Überprüfung der Fortbildungsnachweise. Die PsychiatrischeUniversitätsklinik Zürich (PUK) wird ab nächstem Jahr spezifische Fortbildungskurse in Notfallpsychiatriefür Grundversorger und Grundversorgerinnen anbieten. Die Kurskosten trägt der Kanton. Der Besuchder Kurse ist aber keine Voraussetzung für die Anordnung einer FU durch Ärztinnen oder Ärzte.2. Die PatientenverfügungMittels Patientenverfügung bestimmt der Verfügende, welche medizinischen und pflegerischen Untersuchungen,Behandlungen und Eingriffe nach seinem Willen eingeleitet, durchgeführt oder unterlassen werden sollen, wenner aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls seinen Willen nicht mehr kundtun kann. Mit der Patientenverfügunghaben Patienten Gewissheit, dass ihr Wille bezüglich medizinischer Behandlung auch dann respektiert wird, wennsie ihn nicht mehr selber äussern können. Die rechtliche Verbindlichkeit solcher Patientenverfügungen wird ab1. Januar 2013 im neuen Erwachsenenschutzrecht gemäss Art. 370 ff. ZGB geregelt.Urteilsfähigkeit der verfügenden Person/Form: Jede urteilsfähige, auch minderjährige Person ist berechtigt,eine Patientenverfügung zu errichten. Diese bedarf der Schriftform. Es ist zulässig, standardisierte, vorformulierteFormulare zu verwenden (siehe Schweizerisches Rotes Kreuz, Caritas Schweiz, Pro Senectute,


Dialog Ethik und auch die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH). Diese Formulare müssen jedochvom Verfasser datiert und eigenhändig unterschrieben sein.Inhalt: Mit Hilfe einer solchen Patientenverfügung kann festgelegt werden, welchen medizinischen Massnahmeneine Person im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Medizinische Massnahmenumfassen neben Vorgaben zur ärztlichen Behandlung (diagnostische und therapeutische Massnahmen) auchweitere Aspekte der Gesundheitsversorgung wie z.B. die Art der seelsorgerischen Betreuung sowie Erklärungenbetreffend pflegerischer Massnahmen. Die Patientenverfügung kann zudem die Wahl eines bestimmtenLeistungserbringers zum Gegenstand haben und auch dazu verwendet werden, den persönlichen Willen bezüglichSpende von Organen, Geweben und Zellen kundzugeben.Nennung einer Vertrauensperson: Die verfügende Person hat die Möglichkeit, eine Vertrauensperson zubezeichnen, die sie bei medizinischen Entscheidungen vertritt. Der Auftrag der Vertrauensperson besteht darin,im Namen der urteilsunfähigen Person über medizinische Massnahmen zu entscheiden oder den Anordnungender verfügenden Person Respekt zu verschaffen.Aufbewahrung der Patientenverfügung: Es ist Sache der verfügenden Person dafür zu sorgen, dass dieAdressaten der Verfügung davon Kenntnis erhalten. Als Hinterlegungsort der Patientenverfügung kommeninsbesondere der behandelnde Arzt, eine Vertrauensperson oder eine private Organisation, die sich dieserAufgabe annimmt (z.B. Dialog Ethik), in Betracht. Der Verfasser kann sie aber auch bei sich tragen. Wer einePatientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarteeintragen lassen.§ 7 Patientenrechtsgesetz: Urteilsunfähige Patienten müssen bei Eintritt in eine stationäre Einrichtung gefragtwerden, ob sie eine Patientenverfügung erlassen haben bzw. in einer Patientenverfügung oder in einemVorsorgeauftrag eine vertretungsberechtigte Person bezeichnet haben. Unklar ist, ob die Frage nach demVorhandensein einer Patientenverfügung bei der Patientenaufnahme durch die Spitaladministration oderdurch medizinisch geschultes Personal erfolgen soll.3. VorsorgeauftragMit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person festlegen, wer sich im Fall ihrer Urteilsunfähigkeitum ihre Betreuung und die Verwaltung ihres Vermögens kümmern und sie bei Rechtsgeschäften vertreten soll.Form: Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder vom Notar öffentlich zu beurkunden. Der eigenhändigeVorsorgeauftrag ist von der verfügenden Person vollständig von Hand niederzuschreiben, zu datierenund zu unterzeichnen. Die Errichtung eines Vorsorgeauftrags sowie dessen Hinterlegungsort kann beim Zivilstandsamtim Personenregister (Infostar) eingetragen werden. Auf diese Weise stellt die betroffene Person sicher,dass ihr Vorsorgeauftrag auch beachtet wird. Im Falle einer Urteilsunfähigkeit erkundigt sich nämlich dieKESB beim Zivilstandsamt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, prüft gegebenenfalls, ob er gültig errichtet wurdeund händigt der beauftragten Person eine Urkunde aus, worin ihre Aufgaben und Rechte festgehalten werden.Inhalt: Die auftraggebende Person muss die Aufgaben (Personensorge, Vermögenssorge oder Vertretung imRechtsverkehr), die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und sie kann Weisungen für dieErfüllung der Aufgaben erteilen. Der Vorsorgeauftrag kann eine Patientenverfügung beinhalten.Annahme bzw. Kündigung des Auftrages: Die beauftragte Person ist nicht gezwungen, den Vorsorgeauftraganzunehmen. Sie kann ihn jederzeit unter Wahrung einer 2-monatigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüberder KESB kündigen.Beginn/Ende: Der Vorsorgeauftrag wird erst mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Personwirksam und erlischt von Gesetzes wegen mit der Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit. Erfährt die KESB,dass jemand urteilsunfähig geworden ist, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Wenn ein Vorsorgeauftragerrichtet worden ist, prüft sie des Weiteren, ob dieser gültig errichtet worden ist und ob die Urteilsunfähigkeiteingetreten ist.4. Gesetzliche VertretungDer Ehegatte oder der eingetragene Partner, der mit einer Person, welche urteilsunfähig wird, einen gemeinsamenHaushalt führt oder dieser regelmässig und persönlich Beistand leistet, besitzt ein gesetzliches Vertretungsrecht,sofern kein Vorsorgeauftrag oder keine Beistandschaft besteht.Umfang <strong>allgemein</strong>: Das Vertretungsrecht umfasst alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfsüblicherweise erforderlich sind, die ordentliche Verwaltung des Vermögens sowie nötigenfalls die Befugnis,die Post zu öffnen und zu erledigen. Für eine ausserordentliche Vermögensverwaltung ist jedoch dieZustimmung der KESB einzuholen.Umfang bei medizinischen Behandlungen: Muss eine urteilsunfähige Person behandelt werden und existiertkeine Patientenverfügung, so erstellt der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizini-<strong>Merkblatt</strong> Erwachsenenschutzrecht, <strong>allgemein</strong>; November 2012 Seite 2


schen Massnahmen berechtigten Person einen Behandlungsplan. Die vertretungsberechtigte Person wirdüber alle Umstände informiert, welche im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlichsind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Nebenwirkungen und Kosten.Kaskade der gesetzlichen Vertretung: Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähigePerson zu vertreten und der vorgesehenen ambulanten oder stationären Behandlung die Zustimmungzu erteilen oder zu verweigern:a. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Personb. der Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmenc. der Ehegatte oder der eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt oder der regelmässig und persönlichBeistand leistetd. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässigund persönlich Beistand leistete. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leistenf. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisteng. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach demmutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. In dringenden Fällen ergreift der Arztmedizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.Zürich im November 2012Beilagen: <strong>Merkblatt</strong> AGZ über die Fürsorgerische Unterbringung Leitfaden GD zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht für Ärztinnen und Ärzte Formular Fürsorgerische Unterbringung<strong>Merkblatt</strong> Erwachsenenschutzrecht, <strong>allgemein</strong>; November 2012 Seite 3

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