Baumschutzsatzung
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Größenangaben gemäß § 2 Abs. 2 und die Kronendurchmesser einzutragen.<br />
(2) Dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides oder einer Baugenehmigung ist<br />
entweder eine Erklärung des Bauherrn (Negativerklärung), dass sich auf dem Grundstück<br />
keine geschützten Gehölze befinden, oder anderenfalls ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung<br />
oder auf Befreiung beizufügen. Die Entscheidung über den Antrag ergeht<br />
zusätzlich zum Baugenehmigungsverfahren.<br />
(3) Bei der Durchführung von Baumaßnahmen ist der vorhandene Baumbestand in<br />
geeigneter Weise zu schützen (Anlage 2).<br />
§ 11<br />
Ersatzpflanzungen<br />
(1) Wird die Beseitigung oder wesentliche Veränderung eines geschützten Gehölzes<br />
genehmigt, kann der Antragsteller zu Ersatzpflanzungen auf eigene Kosten verpflichtet<br />
werden. Die Pflanzungen sind grundsätzlich auf dem Grundstück der beseitigten Gehölze<br />
durchzuführen. Im Einzelfall kann eine Ersatzpflanzung auf einem anderen Grundstück<br />
im Geltungsbereich dieser Satzung zugelassen werden.<br />
Bei Übernahme der fälligen Kosten durch den eigentlich Leistungspflichtigen kann auch<br />
die Stadt zur Durchführung der Ersatzpflanzung beauftragt werden.<br />
(2) Anstelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung sowie das Wiederaustreibenlassen<br />
von regenerierungsfähigen Stubben bewilligt oder gefordert werden, wenn<br />
diese sinnvoll und erforderlich erscheinen sowie dem Verpflichteten zuzumuten sind.<br />
(3) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn mit Ablauf der<br />
dritten Vegetationsperiode nach der Pflanzung die Gehölze einen guten Zustand aufweisen,<br />
ansonsten ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.<br />
(4) Umfang und Qualität der Ersatzpflanzungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen auf<br />
der Grundlage der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Tabelle „Richtwerte zur<br />
Festlegung von Ersatzpflanzungen“ festgelegt. In begründeten Einzelfällen kann davon<br />
abgewichen werden. Die Entscheidung ist besonders in Abhängigkeit des ökologischen<br />
Wertes und der lokalen Seltenheit der Gehölze sowie ihrer Vitalität und des Zustandes<br />
zu fällen.<br />
(5) Es sind standortgerechte einheimische Baum- und Straucharten (Laubgehölze) zu verwenden.<br />
(Anlage 3 - Auswahl geeigneter einheimischer Gehölze für Ersatzpflanzungen).<br />
§ 12<br />
Folgenbeseitigung<br />
(1) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken geschützte Bäume<br />
gemäß § 4 ohne Genehmigung entfernt oder zerstört, so sind für jeden entfernten<br />
oder zerstörten Baum gleichwertige Ersatzpflanzungen entsprechend § 11 zu leisten.<br />
(2) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken entgegen den<br />
Verboten des § 4 der Satzung geschützte Bäume geschädigt oder deren natürliche<br />
Wachstumsform wesentlich verändert, so sind entstandene bzw. zu erwartende<br />
Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mindern.<br />
Ist dies nicht möglich, so ist eine Ersatzpflanzung gemäß § 11 vorzunehmen.