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Baumschutzsatzung - in der Gemeinde Borsdorf

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Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de <strong>Borsdorf</strong><br />

(<strong>Baumschutzsatzung</strong>)<br />

Präambel<br />

Aufgrund von § 4 Abs. 1 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 28 Abs. 1 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für den<br />

Freistaat Sachsen (SächsGemO) <strong>in</strong> <strong>der</strong> Neufassung von 18. März 2003, veröffentlicht im<br />

Gesetz und Verordnungsblatt Nr. 4, 31. März 2003 und <strong>der</strong> §§ 22 und 50 Abs. 1 Nr. 4 des<br />

sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches<br />

Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 11. Oktober<br />

1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetzes vom 11.<br />

Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312) hat <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Borsdorf</strong> am 29.<br />

Oktober 2003 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Schutzgegenstand<br />

1. Alle Gehölze nach Abs. 2 e<strong>in</strong>schließlich ihres Wurzelbereiches 1) im baulichen<br />

Innenbereich <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Borsdorf</strong> werden nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz<br />

gestellt.<br />

2. Geschützt s<strong>in</strong>d<br />

a) e<strong>in</strong>heimische Laubgehölze mit e<strong>in</strong>em Stammumfang ab 30 cm (über R<strong>in</strong>de), gemessen<br />

<strong>in</strong> 1,3 m Höhe über dem gewachsenen Erdboden. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die<br />

Summe aller Stammumfänge maßgebend;<br />

b) Ersatzpflanzungen nach § 9 dieser Satzung, unabhängig von ihrem Stammumfang;<br />

c) Großsträucher und freiwachsende Hecken e<strong>in</strong>heimischer Laubgehölze von m<strong>in</strong>destens<br />

3 m Höhe;<br />

d) Obstbäume Halb- und Hochstämme ab 1,4 m Stammlänge <strong>in</strong> Alleen und an<strong>der</strong>en<br />

schützenswerten öffentlichen Bereichen;<br />

e) Nadelbäume mit e<strong>in</strong>em Stammumfang ab 60 cm, gemessen <strong>in</strong> 1 m Höhe über dem<br />

gewachsenen Erdboden.<br />

3. Die Bestimmungen <strong>der</strong> Satzung gelten nicht für<br />

a) Gehölze <strong>in</strong> Baumschulen und Gärtnereien, die zu gewerblichen Zwecken<br />

herangezogen werden;<br />

b) Obstbäumen <strong>in</strong> erwerbswirtschaftlich genutzten Obstplantagen und auf<br />

Privatgrundstücken im Innenbereich;<br />

c) Gehölze im Wald im S<strong>in</strong>ne von § 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen.<br />

d) Gehölze an öffentlichen Straßen, Gleisanlagen <strong>der</strong> Eisenbahn und an Gewässern,<br />

soweit die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Anlagen durch Gehölze erheblich<br />

e<strong>in</strong>geschränkt o<strong>der</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden o<strong>der</strong> Vorschriften dies erfor<strong>der</strong>n;<br />

e) Gehölze <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>gärten im S<strong>in</strong>ne des Bundeskle<strong>in</strong>gartengesetzes.<br />

4. Diese Satzung gilt <strong>in</strong>soweit nicht, als weitergehende Schutzvorschriften, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

über Schutzgebiete nach §§ 19, 21 und 64 Abs. 1 SächsNatSchG über<br />

geschützte Biotope nach § 26 SächsNatSchG den Schutzzweck nach § 1 dieser Satzung<br />

gewährleisten und den Schutzgegenstand nach den Absätzen 1 bis 3<br />

sicherstellen o<strong>der</strong> Bebauungspläne, Satzungen nach § 21 Abs. 1 Sächsisches<br />

Denkmalschutzgesetz sowie Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB nach


§§ 1 bis 3 dieser Satzung entgegenstehen.<br />

1)<br />

Unter Wurzelbereich ist die von <strong>der</strong> Baumkrone überstandene Bodenfläche zuzüglich e<strong>in</strong>es 1,5 m<br />

breiten umlaufenden Streifens zu verstehen. Bei<br />

pyramidenwüchsigen Arten (Pyramidenpappel, Pyramideneiche u.a.) beträgt <strong>der</strong> umlaufende<br />

Streifen 5 m.<br />

§ 2<br />

Schutzzweck<br />

Schutzzweck <strong>der</strong> Satzung ist<br />

1. das Orts- und das Landschaftsbild zu beleben und zu glie<strong>der</strong>n;<br />

2. die <strong>in</strong>nerörtliche Durchgrünung zu gewährleisten bzw. zu erreichen;<br />

3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sicherzustellen;<br />

4. zur Erhaltung und Verbesserung des örtlichen Kle<strong>in</strong>klimas beizutragen;<br />

5. den Biotopverbund mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaft herzustellen;<br />

6. schädliche E<strong>in</strong>wirkungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Luftverän<strong>der</strong>ungen und Lärm, abzuwehren;<br />

7. die Schaffung bzw. Erhaltung von Lebensräumen für freiwachsende Pflanzen und<br />

freilebende Tiere.<br />

§ 3<br />

Verbote<br />

1. Die Beseitigung <strong>der</strong> nach § 1 geschützten Gehölze sowie alle Handlungen, die zur<br />

Zerstörung, Beschädigung o<strong>der</strong> wesentlichen Verän<strong>der</strong>ungen ihres Bestandes o<strong>der</strong><br />

Aufbaus führen können, s<strong>in</strong>d verboten. E<strong>in</strong>e wesentliche Verän<strong>der</strong>ung des Aufbaus liegt<br />

vor, wenn an geschützten Gehölzen E<strong>in</strong>griffe vorgenommen werden, die den Habitus<br />

erheblich verän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> das weitere Wachstum bee<strong>in</strong>trächtigen können.<br />

2. Verboten s<strong>in</strong>d Maßnahmen und Handlungen im Wurzelbereich geschützter Gehölze, die<br />

zur Schädigung o<strong>der</strong> zum Absterben dieser führen können.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist es verboten<br />

a) unbefestigte Bodenoberflächen unterhalb des Kronenbereiches durch Befahren<br />

mit/o<strong>der</strong> Parken von Kraftfahrzeugen, sowie durch Ablagern von Stoffen zu<br />

verfestigen;<br />

b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Ausheben von Gräben) o<strong>der</strong><br />

Aufschüttungen im Kronentraufbereich ohne fachgerechten Wurzelschutz gem. DIN<br />

18920 und ZTV Baumpflege vorzunehmen;<br />

c) Gase und an<strong>der</strong>e schädliche Stoffe aus Leitungen im Boden freizusetzen;<br />

d) Salze, Öle, Chemikalien o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Stoffe anzuschütten o<strong>der</strong> auszubr<strong>in</strong>gen, die<br />

geeignet s<strong>in</strong>d, die Wurzeln zu schädigen o<strong>der</strong> das Wachstum zu bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

§ 4<br />

Zulässige Handlungen<br />

Erlaubt s<strong>in</strong>d:<br />

1. e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Nutzung <strong>der</strong> Gehölze;


2. fachgerechte Pflegeschnitte, die zur Erhaltung <strong>der</strong> Gehölze erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d. Hierzu<br />

zählen auch Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils<br />

über bzw. an Straßen und Wegen;<br />

3. Pflegemaßnahmen am Ufergehölz im Rahmen <strong>der</strong> Gewässerunterhaltung;<br />

4. Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden elektrischen Freileitungen, <strong>in</strong>sofern an<strong>der</strong>e<br />

gesetzliche Grundlagen ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>weitige Regelung vorsehen;<br />

5. Verkehrssicherungsmaßnahmen zur vorbeugenden Abwehr von Gefahrensituationen.<br />

§ 5<br />

Pflegegrundsatz<br />

Die geschützten Gehölze s<strong>in</strong>d art- und sortengerecht zu pflegen. Ihre Lebensbed<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d<br />

so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert<br />

bleiben.<br />

§ 6<br />

Befreiungen<br />

Von den Verboten dieser Satzung, die gemäß § 1 Abs. 1 geschützten Gehölze zu beseitigen,<br />

kann die Geme<strong>in</strong>de nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen. Befreiungen ergehen<br />

unbeschadet privater Rechte Dritter und können mit Nebenbestimmungen verbunden werden.<br />

Sie ersetzen ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>en öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.<br />

Für die Entfernung von Bäumen und Büschen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit vom 01.03. bis 30.09. ist außer <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>schlaggenehmigung e<strong>in</strong>e Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 Abs. 1 Pkt. 5 und Abs. 2<br />

SächsNatSchG bei <strong>der</strong> unteren Naturschutzbehörde e<strong>in</strong>zuholen. Die Beantragung erfolgt über<br />

die Geme<strong>in</strong>de.<br />

§ 7<br />

Verfahren<br />

1. Die Befreiung von den Verboten dieser Satzung ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deverwaltung <strong>Borsdorf</strong><br />

schriftlich zu beantragen. Dazu s<strong>in</strong>d Art, Höhe und Stammumfang <strong>der</strong> Bäume unter<br />

Beifügung e<strong>in</strong>es Lageplanes zu beschreiben und die Gründe für den Antrag darzulegen.<br />

Auf den Lageplan kann verzichtet werden, wenn <strong>der</strong> Standort <strong>der</strong> Bäume auf an<strong>der</strong>e<br />

Weise ausreichend beschrieben ist.<br />

2. Bei kranken Gehölzen und Befreiungsanträgen kann das Gutachten e<strong>in</strong>es anerkannten<br />

Baumsachverständigen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Fachfirma verlangt werden.<br />

3. Befreiungen werden schriftlich erteilt und können mit den erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Nebenbestimmungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e über Ersatzpflanzungen nach § 9, versehen werden.<br />

Sie verlieren nach Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres ihre Gültigkeit.<br />

§ 8<br />

Gefahrenabwehr<br />

1. Geht von e<strong>in</strong>em Gehölz e<strong>in</strong>e unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für Personen o<strong>der</strong> für Sachwerte von bedeutendem Umfang aus, s<strong>in</strong>d<br />

unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ohne vorherige Genehmigung zulässig.<br />

Die Maßnahmen dürfen nicht weitergehen, als unbed<strong>in</strong>gt erfor<strong>der</strong>lich.


2. Die Maßnahmen s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deverwaltung <strong>Borsdorf</strong> unverzüglich anzuzeigen und zu<br />

belegen.<br />

§ 9<br />

Ersatzpflanzungen<br />

1. Ersatzpflanzungen für nach § 1 geschützte Gehölze können verlangt werden, wenn diese<br />

entgegen § 3 o<strong>der</strong> aufgrund e<strong>in</strong>er Befreiung nach § 6 beseitigt o<strong>der</strong> zerstört wurden.<br />

2. Der Umfang und die Qualität <strong>der</strong> Ersatzpflanzung legt die Geme<strong>in</strong>de <strong>Borsdorf</strong> nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Anlage dieser Satzung fest.<br />

3. Bei Neupflanzungen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>heimische und standortgerechte Gehölze zu verwenden.<br />

4. Bei geschädigten, aber sanierungsfähigen Gehölzen kann auch e<strong>in</strong>e Sanierung verlangt<br />

werden, wenn sie Erfolg verspricht und ke<strong>in</strong>e gegenüber <strong>der</strong> Neupflanzung unzumutbaren<br />

Kosten entstehen.<br />

5. Wächst e<strong>in</strong>e Ersatzpflanzung nicht <strong>in</strong>nerhalb von 2 Jahren an, ist diese zu wie<strong>der</strong>holen.<br />

6. Der Antragsteller zeigt als Ersatzpflichtiger für die Realisierung <strong>der</strong> Ersatzleistungen<br />

verantwortlich.<br />

7. Die Pflicht zur Ersatzpflanzung entfällt, wenn die Entfernung e<strong>in</strong>es Gehölzes aus<br />

krankheitsbed<strong>in</strong>gten Gründen notwendig ist bzw. <strong>der</strong> Pflege o<strong>der</strong> zum Schutz des<br />

Gehölzbestandes <strong>in</strong> dem anzusehenden Areal dient.<br />

8. Besteht ke<strong>in</strong>e Möglichkeit <strong>der</strong> Ersatzpflanzung auf dem Grundstück des Antragstellers, ist<br />

die Geme<strong>in</strong>de berechtigt, e<strong>in</strong>en Standort im öffentlichen Bereich für die Neupflanzungen<br />

zuzuweisen.<br />

9. Erfüllt <strong>der</strong> Verursacher se<strong>in</strong>e Verpflichtung nicht o<strong>der</strong> nicht fristgerecht o<strong>der</strong> nur<br />

teilweise, kann nach vorheriger Ankündigung die kostenpflichtige Ersatzvornahme durch<br />

die Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en von ihr Beauftragten durchgeführt werden.<br />

§ 10<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im S<strong>in</strong>ne § 61 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes handelt,<br />

wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> nach § 3 dieser Satzung verbotenen Handlungen unternimmt;<br />

2. entgegen § 8 Abs. 2 se<strong>in</strong>er Anzeigepflicht nicht nachkommt;<br />

3. den Nebenbestimmungen e<strong>in</strong>er Befreiung nicht o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß nachkommt;<br />

4. angeordnete Ersatzmaßnahmen im S<strong>in</strong>ne von § 9 nicht o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß erfüllt;<br />

5. auf Baumscheiben hält o<strong>der</strong> parkt.<br />

Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes<br />

mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden. Bei Fahrlässigkeit verr<strong>in</strong>gert sich<br />

dieses Höchstmaß um die Hälfte.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Gleichzeitig treten die <strong>Baumschutzsatzung</strong>en <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Borsdorf</strong> vom 08.12.1993 und die<br />

<strong>Baumschutzsatzung</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Panitzsch vom 28.05.1996 außer Kraft.


Mart<strong>in</strong><br />

Bürgermeister<br />

<strong>Borsdorf</strong>, 29. Oktober 2003


Anlage zur <strong>Baumschutzsatzung</strong> <strong>der</strong> Gemeide <strong>Borsdorf</strong> vom 29. Oktober 2003<br />

Richtwerte zur Feststellung von Ersatzpflanzungen<br />

Anzahl und Pflanzgröße<br />

Freiraumkategorie/ Maßnahmen/ Stammdurchmesser bzw. Stammumfang<br />

Funktion Grundstücksnutzung Art des E<strong>in</strong>griffs des Baumes bei Beseitigung/ Zerstörung <strong>in</strong> cm<br />

Ersatzpflanzung / Pflanzklasse<br />

_________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Stammumfang <strong>in</strong> 1,3 m Höhe 30 - 60 61 - 94 95 - 159 160 - 220 über 220<br />

Anzahl <strong>der</strong> Pflanzen <strong>in</strong> Stück (Pflanzklasse A-E siehe unten)<br />

___________________________________________________________________________________________________<br />

1. Repräsentative Freiräume, Bauvorhaben 5 x A 5 x B 5 x C 5 x D 5 x E<br />

zentrale Plätze, natürlicher Abgang 1 x D 1 x D 1 x D 1 x D 1 x D<br />

sonstige öffentliche Plätze,<br />

Straßenbaumpflanzungen ohne Genehmigung 5 x A 5 x B 5 x C 5 x D 5 x E<br />

2. Parkanlagen, Gesellschaftsbauten Bauvorhaben 4 x A 4 x B 4 x C 4 x D 4 x E<br />

(Lehre, Forschung, Verwaltung, natürlicher Abgang 1 x A 1 x B 1 x C 1 x C 1 x C<br />

Gesundheitswesen, Gaststätten)<br />

Industrieanlagen ohne Genehmigung 4 x A 4 x B 4 x C 4 x D 4 x E<br />

3. Kle<strong>in</strong>betriebe, Bauvorhaben 3 x A 3 x B 3 x C 3 x D 3 x E<br />

Gewerbe, Mehrfamilienhäuser natürlicher Abgang 1 x A 1 x B 1 x B 1 x B 1 x B<br />

mit geme<strong>in</strong>nützigen Wohn-<br />

Grünanlagen, Villen ohne Genehmigung 3 x A 3 x B 3 x C 3 x D 3 x E<br />

4. Mehrfamilienhäuser auf Bauvorhaben 2 x A 2 x B 2 x C 2 x D 2 x E<br />

E<strong>in</strong>zelgrundstücken, natürlicher Abgang 1 x A 1 x B 1 x B 1 x B 1 x B<br />

E<strong>in</strong>familienhäuser<br />

ohne Genehmigung 2 x A 2 x B 2 x C 2 x D 2 x E<br />

5. Friedhöfe, Sportanlagen, Bauvorhaben 1 x A 1 x B 1 x C 1 x C 1 x C<br />

Flurgehölze, natürlicher Abgang 1 x A 1 x A 1 x A 1 x A 1 x A<br />

ohne Genehmigung 1 x A 1 x B 1 x C 1 x D 1 x E<br />

6. Nadelbäume Bauvorhaben 0 1 x A 2 x A 1 x C 1 x D<br />

natürlicher Abgang 0 0 1 x A 1 x A 1 x A<br />

ohne Genehmigung 0 1 x A 1 x B 1 x C 1 x D<br />

Pflanzklasse zu verwendende Pflanzgröße<br />

A Heister bis 3 m<br />

B Hochstamm STU 8-14 cm<br />

C Hochstamm STU 14-20 cm<br />

D Hochstamm STU 20-30 cm<br />

E Solitär STU 30-40 cm

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