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Baumschutzsatzung - in der Gemeinde Borsdorf

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2. Die Maßnahmen s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deverwaltung <strong>Borsdorf</strong> unverzüglich anzuzeigen und zu<br />

belegen.<br />

§ 9<br />

Ersatzpflanzungen<br />

1. Ersatzpflanzungen für nach § 1 geschützte Gehölze können verlangt werden, wenn diese<br />

entgegen § 3 o<strong>der</strong> aufgrund e<strong>in</strong>er Befreiung nach § 6 beseitigt o<strong>der</strong> zerstört wurden.<br />

2. Der Umfang und die Qualität <strong>der</strong> Ersatzpflanzung legt die Geme<strong>in</strong>de <strong>Borsdorf</strong> nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Anlage dieser Satzung fest.<br />

3. Bei Neupflanzungen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>heimische und standortgerechte Gehölze zu verwenden.<br />

4. Bei geschädigten, aber sanierungsfähigen Gehölzen kann auch e<strong>in</strong>e Sanierung verlangt<br />

werden, wenn sie Erfolg verspricht und ke<strong>in</strong>e gegenüber <strong>der</strong> Neupflanzung unzumutbaren<br />

Kosten entstehen.<br />

5. Wächst e<strong>in</strong>e Ersatzpflanzung nicht <strong>in</strong>nerhalb von 2 Jahren an, ist diese zu wie<strong>der</strong>holen.<br />

6. Der Antragsteller zeigt als Ersatzpflichtiger für die Realisierung <strong>der</strong> Ersatzleistungen<br />

verantwortlich.<br />

7. Die Pflicht zur Ersatzpflanzung entfällt, wenn die Entfernung e<strong>in</strong>es Gehölzes aus<br />

krankheitsbed<strong>in</strong>gten Gründen notwendig ist bzw. <strong>der</strong> Pflege o<strong>der</strong> zum Schutz des<br />

Gehölzbestandes <strong>in</strong> dem anzusehenden Areal dient.<br />

8. Besteht ke<strong>in</strong>e Möglichkeit <strong>der</strong> Ersatzpflanzung auf dem Grundstück des Antragstellers, ist<br />

die Geme<strong>in</strong>de berechtigt, e<strong>in</strong>en Standort im öffentlichen Bereich für die Neupflanzungen<br />

zuzuweisen.<br />

9. Erfüllt <strong>der</strong> Verursacher se<strong>in</strong>e Verpflichtung nicht o<strong>der</strong> nicht fristgerecht o<strong>der</strong> nur<br />

teilweise, kann nach vorheriger Ankündigung die kostenpflichtige Ersatzvornahme durch<br />

die Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en von ihr Beauftragten durchgeführt werden.<br />

§ 10<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im S<strong>in</strong>ne § 61 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes handelt,<br />

wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> nach § 3 dieser Satzung verbotenen Handlungen unternimmt;<br />

2. entgegen § 8 Abs. 2 se<strong>in</strong>er Anzeigepflicht nicht nachkommt;<br />

3. den Nebenbestimmungen e<strong>in</strong>er Befreiung nicht o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß nachkommt;<br />

4. angeordnete Ersatzmaßnahmen im S<strong>in</strong>ne von § 9 nicht o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß erfüllt;<br />

5. auf Baumscheiben hält o<strong>der</strong> parkt.<br />

Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes<br />

mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden. Bei Fahrlässigkeit verr<strong>in</strong>gert sich<br />

dieses Höchstmaß um die Hälfte.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Gleichzeitig treten die <strong>Baumschutzsatzung</strong>en <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Borsdorf</strong> vom 08.12.1993 und die<br />

<strong>Baumschutzsatzung</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Panitzsch vom 28.05.1996 außer Kraft.

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