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Baumschutzsatzung - Stadt Halle, Saale

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Umwelt 9.01/0<strong>Baumschutzsatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>)(veröffentlicht im Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) am 30.07.1998, Änderung, Berechnung desBaumwertes in Anlage 2, veröffentlicht im Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) am 21.11.2001)PräambelAuf der Grundlage des § 23 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung desNaturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 28), und§ 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Januar 2001 (GVBl. LSA S. 2), hat der <strong>Stadt</strong>ratder <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) in seiner Sitzung am 22.07.1998 folgende Satzung beschlossen:Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) hat in seiner 21. Tagung am 23.05.2001 die Änderung derSatzung beschlossen.§ 1SchutzzweckZur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Erhaltung der Grünbestände,zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Abwehrschädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter wird der Baumbestand in der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>)als Geschützter Landschaftsbestandteil nach Maßgabe dieser Satzung geschützt.§ 2Geltungsbereich(1) Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 derGemeindeordnung.(2) Diese Satzung findet keine Anwendung für:1. Bäume im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I, S.1037, geändert durch Gesetz vom 27.07.1984, BGBl. I, S. 1034) und des Waldgesetzesdes Landes Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA, S. 520),2. Bäume in der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>), die bereits durch andere Rechtsvorschriften geschütztsind (z. B. Satzungen, Verordnungen für Naturdenkmale und naturschutzrechtlicheSchutzgebiete),3. Bäume auf Parzellen der Kleingartenvereine,4. Obstbäume in Obstplantagen sowie alle gewerblichen Zwecken dienenden Bäume inBaumschulen und Gärtnereien,5. Obstbäume in Nutz- und Vorgärten.<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 1


Umwelt 9.01/0§ 3Definitionen(1) Der Kronentraufbereich von Bäumen ist die Fläche unterhalb der natürlich ausgebildetenBaumkrone. Seine äußere Begrenzung stellt der auf den Boden projizierte Kronenumfangdar.(2) Der Wurzelbereich hat bei den meisten Baumarten die Ausdehnung desKronentraufbereiches. Bei manchen Baumarten reicht der Wurzelbereich über denKronentraufbereich hinaus.So kann er bei Säulenformen (z.B. Pyramiden-Pappel) eine Fläche von mehr als demVierfachen des Kronendurchmessers einnehmen.(3) Die Baumscheibe ist die nicht versiegelte bzw. ungepflasterte Fläche um den Stammfußdes Baumes.(4) Straßenbäume sind alle im Straßenbaumkataster der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) erfaßten Bäume,unabhängig von der Art und vom geforderten Maß nach § 4 dieser Satzung.(5) Dendrologische Besonderheiten sind seltene Arten (z. B. Trompetenbaum, Geweihbaum,Tulpenbaum, Osagedorn, Eß-Kastanie), besondere Wuchsformen (z. B. baumartiggezogene Sträucher, Hängeformen, Blatt- und Blütenvarietäten) und Arten, die ein hohesAlter erreichen können (z. B. Mammutbaum).§ 4Schutzgegenstand(1) Geschützt sind Bäume, die in 1 m Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang vonmindestens 50 cm haben.(2) Für Bäume der Arten Eibe, Stechpalme, Ginkgo sowie Zierobst und dendrologischeBesonderheiten gilt Abs. 1 bei einem Stammumfang von mindestens 30 cm.(3) Walnußbäume sind nach Abs. 1 geschützt.(4) Geschützt sind auch mehrtriebige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einenMindestumfang von 30 cm aufweist.(5) Ohne Begrenzung durch den Stammumfang sind geschützt:1. Ersatzpflanzungen im Sinne der §§ 8 und 10 dieser Satzung, Ausgleichs- undErsatzmaßnahmen im Sinne der §§ 11, 13 und 30 Naturschutzgesetz Land Sachsen-Anhalt,2. Straßenbäume,<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 2


Umwelt 9.01/03. Bäume, die als Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder ausstadtgestalterischen Gründen gepflanzt wurden.§ 5Erhaltungspflicht(1) Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken istverpflichtet, die auf diesem Grundstück wachsenden und dem Schutz dieser Satzungunterliegenden Bäume zu erhalten, zu pflegen und vor schädigenden Einwirkungen zuschützen.Die Unterhaltung und Pflege von Bäumen auf kommunalen Flächen einschließlich derStraßenbäume obliegt dem Grünflächenamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>).Bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Kronen- und Wurzelbereich ist der zuerhaltende Baumbestand durch Einhaltung der geltenden Vorschriften, Richtlinien undVereinbarungen vor Beschädigung zu schützen.(2) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigteeines Grundstückes bestimmte, zur Pflege und Erhaltung der Bäume notwendigeMaßnahmen trifft.(3) Dies gilt insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.Schutzmaßnahmen gegen mögliche Schadeinwirkungen sind:- Einzäunungen des Wurzelbereiches zur Vermeidung von erhöhtem Bodendruck undBohlenummantelungen zum Schutz des Stammes gegen mechanische Schäden,- die Anwendung geeigneter Maßnahmen bei nicht zu vermeidenden Bodenüberdeckungenim Wurzelbereich von Bäumen zur Sicherung des Luftaustausches und desWasserhaushaltes,- die Verwendung von geeigneten Substraten bei der Verfüllung von Aufgrabungen imWurzelbereich.Bei Tief- und Straßenbaumaßnahmen jeglicher Art sind nicht vermeidbare Auf- undAbgrabungen im Kronentraufbereich manuell durchzuführen.Bei Leitungsverlegungen sind vorzugsweise baumschonende Technologien anzuwenden.Diese Maßnahmen sind bei kommunalen Grundstücken einschließlich Straßen mit demGrünflächenamt und dem Umweltamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) abzustimmen undfestzulegen.Die Entfernung von Wurzeln bzw. Wurzelteilen ab 3 cm Durchmesser sowie dieerforderliche Wurzelbehandlung, auch bei Umpflanzungen von Bäumen, dürfen nur durcheinen Fachbetrieb erfolgen. Gleiches gilt auch bei der Beeinträchtigung von Ästen. DerEingriff ist vor der Ausführung mit dem Umweltamt sowie bei Bäumen auf kommunalenGrundstücken und an Straßen außerdem mit dem Grünflächenamt abzustimmen.Bei nicht vermeidbaren Grundwasserabsenkungen sind gefährdete Bäume durchgeeignete Bewässerungssysteme vor nachhaltig schädigender Wurzelaustrocknung zuschützen.<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 3


Umwelt 9.01/0(4) Ein Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Grundstückes hat dannMaßnahmen entsprechend Abs. 1 und 3 durchzuführen, wenn durch Handlungen aufseinem Grundstück Bäume auf Nachbargrundstücken beeinträchtigt werden.(5) Pollen- und Samenflug, Laub-, Nadel- und Früchtefall sind natürliche Lebensäußerungenvon Bäumen und berechtigen grundsätzlich nicht dazu, einen geschützten Baum zubeseitigen.§ 6Verbote(1) Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen zu beseitigen, zu zerstören, zubeschädigen oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.(2) Insbesondere sind folgende Handlungen verboten:1. Befestigen des durchwurzelten Bodenbereiches mit Beton, Asphalt oder sonstigem luftundwasserundurchlässigem Material,2. Terrainhöhenveränderungen im Wurzelbereich,3. Anbringen oder Verankern von Gegenständen an Bäumen (z. B. Hinweis- undWerbeschilder, Plakate, Klettergerüste, Schaukeln, Baumhäuser),4. im Wurzelbereich Lagern, Anschütten oder Auf- bzw. Einbringen von schädigendenStoffen und Materialien wie Säuren, Salze, Laugen, Benzin, Farben, Öle, Fette, Kalk,Zement, chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie Spül- oder Wischwasser, demReinigungsmittel beigemengt sind, sowie Waschen von Fahrzeugen und Maschinen,5. Lagern von Baumaterialien, Bodenverdichtungen und mechanische Beschädigungendurch Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen undBaustelleneinrichtungsgegenständen allerArt (insbesondere Baumaschinen und -geräte,Container) im Kronentraufbereich, soweit es sich nicht um Flächen handelt, die für dasParken von Fahrzeugen eingerichtet sind,6. die unsachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.(3) Für Bäume auf befestigten Flächen öffentlicher Straßen und Plätze gilt Abs. 2 nur für denBereich der Baumscheibe sowie unbefestigter Bankettstreifen.(4) Von den Verboten des Abs. 1 bleiben unberührt:1. Maßnahmen, die der fachgerechten Pflege, Entwicklung, Erhaltung und Sicherung vonBäumen auf nichtkommunalen Flächen dienen,2. die fachgerechte Gestaltung und Unterhaltung des Baumbestandes des Botanischenund des Zoologischen Gartens,<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 4


Umwelt 9.01/03. Pflegemaßnahmen des Grünflächenamtes auf öffentlichen Flächen der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong>(<strong>Saale</strong>),4. Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr und solche, die auf Flächen(unabhängig von der Eigentumsform) durchgeführt werden, die gemäß § 38Bundesnaturschutzgesetz ausschließlich oder überwiegend zu Zwecken derLandesverteidigung, des öffentlichen Verkehrs, der Binnenschiffahrt, der Ver- undEntsorgung, des Schutzes vor Hochwasser oder der Fernmeldeversorgung dienen.Diese sind der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) unverzüglich anzuzeigen.5. Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils über undan Straßen und Fußwegen.§ 7Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen(1) Von den Verboten des § 6 dieser Satzung sind auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zuerteilen, wenn:1. der Baum durch Altersschäden, Schädlingsbefall und Beschädigungen seineSchutzwürdigkeit verloren hat,2. der Baum krank ist und seine Erhaltung dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwandnicht mehr möglich ist,3. wegen eines Baumes ein Vorhaben, auf das bauordnungsrechtlich ein Rechtsanspruchbesteht, auch bei einer Veränderung oder Lagekorrektur des Baukörpers unterEinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nicht verwirklicht werden kann,4. der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte aufgrund von geltendenRechtsvorschriften oder der Vorlage eines gerichtlichen Titels verpflichtet ist, die Bäumezu entfernen oder an ihnen Veränderungen vorzunehmen,5. für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert von einem Baum Gefahrenausgehen, die nicht gegenwärtig sind und die nicht auf andere Weise mit zumutbaremAufwand beseitigt werden können,6. auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts eine Verpflichtung zur Beseitigungoder Veränderung des geschützten Baumes besteht.(2) Von den Verboten des § 6 dieser Satzung können auf Antrag Befreiungen erteilt werden,insbesondere wenn:1. das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung davonmit den öffentlichen Belangen vereinbar ist,<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 5


Umwelt 9.01/02. einzelne Bäume eines Baumbestandes im Interesse des übrigen Bestandes entferntwerden müssen,3. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern,4. eine standortgerechte und umgebungstypische Bepflanzung eines Grundstückes oderseiner unmittelbaren Umgebung ermöglicht werden soll,5. auf andere Weise als in § 5 Abs. 3 dieser Satzung angegeben eine mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong>(<strong>Saale</strong>) abgestimmte Vorsorge gegen eine Schädigung des Baumes getroffen wird,6. die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltungvon Bauwerken die Veränderung oder Beseitigung eines Baumes erfordert,7. geschützte Bäume die Nutzung von Wohn- und Arbeitsräumen infolge Beschattungunzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wennFenster so beschattet werden, daß dahinter liegende Wohn- und Arbeitsräume tagsübernur mit künstlichem Licht benutzt werden können.(3) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung ist beim Umweltamtder <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) schriftlich und begründet zu stellen.Antragsberechtigt sind der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte desGrundstücks, auf dem sich der Baum befindet und jeder, der ein gerichtlich festgestelltesSachbescheidungsinteresse hat. Auf Verlangen ist die Antragsberechtigung auf geeigneteArt nachzuweisen.Die Anträge müssen Angaben gemäß Anlage 1 dieser Satzung, bei Bautätigkeiten auch zuden grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen der Baumstandorte und zurZugänglichkeit des Grundstückes für Ortsbesichtigungen durch Mitarbeiter der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong>beinhalten.(4) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) entscheidet über den Antrag durch einen schriftlichen Bescheid.(5) Der Bescheid ergeht gebührenpflichtig. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nachder Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis(Verwaltungskostensatzung) vom 27.08.1996.§ 8Ersatzmaßnahmen(1) Bei Genehmigungen nach § 7 Abs. 1 Ziffer 3 dieser Satzung wird festgelegt, bei denübrigen Genehmigungen nach § 7 Abs. 1 und bei Befreiungen nach § 7 Abs. 2 dieserSatzung kann festgelegt werden, daß der Antragsteller Bäume bestimmter Art gemäßAnlage 3 und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten pflanzt und erhält.<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 6


Umwelt 9.01/0(2) Ist eine solche Ersatzpflanzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 (1. Teilsatz) dieser Satzunganzuordnen, aber aus sachlichen oder rechtlichen Gründen ganz oder teilweise unmöglich,so hat der Ersatzpflichtige eine Ausgleichszahlung zu leisten. Diese Ausgleichszahlung istzweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen im Geltungsbereich dieser Satzung zuverwenden.(3) Der Wert der festzusetzenden Ersatzpflanzungen oder die Höhe der Ausgleichszahlung, inder ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müßte, wird auf der Grundlage der als Anlage2 dieser Satzung beigefügten Bewertungsrichtlinie bestimmt.(4) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn der Baum nach Ablaufvon drei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist.(5) Der Termin der Ersatzpflanzung ist schriftlich beim Umweltamt, bei Pflanzungen aufkommunalen Flächen auch beim Grünflächenamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) anzuzeigen.§ 9Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Bauvoranfrage gestelltoder eine Bau- bzw. Abbruchgenehmigung beantragt, so ist der Bestand an geschütztenBäumen im Sinne des § 4 dieser Satzung und gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 12Bauvorlagenverordnung vom 30.11.1995 (GVBl. LSA S. 396) anzugeben. Der Antrag mußAngaben entsprechend Anlage 1 dieser Satzung enthalten.(2) Die im § 5 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung genannten Schutzmaßnahmen sowie geltendeRichtlinien und Vorschriften zum Baumschutz sind zu berücksichtigende und einzuhaltendeAuflagen (siehe Anlage 4). Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Umweltamt, beikommunalen Flächen auch dem Grünflächenamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) rechtzeitiganzuzeigen. Das gilt auch für Bauvorlaufmaßnahmen, welche keiner baurechtlichenGenehmigung bedürfen.(3) Sind Entfernung oder Beschädigung von Bäumen infolge geplanter Bau- oderAbbruchvorhaben unumgänglich, ist ein Antrag entsprechend § 7 Abs. 3 dieser Satzungauf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Bauvoranfrage, dem Bauantrag oder demAbbruchantrag beizufügen.(4) Alle Maßnahmen, die den Schutzgegenstand betreffen, dürfen grundsätzlich nurvorbehaltlich der Erteilung einer Baugenehmigung erfolgen.(5) Bei nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben (z.B. Mauerwerkstrockenlegung, DachundFassadensanierung) ist der Antrag auf Ausnahmegenehmigung unmittelbar an dasUmweltamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) zu stellen.<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 7


Umwelt 9.01/0§ 10Folgenbeseitigung(1) Wer gegen § 6 die er Satzung verstößt, ist verpflichtet, Ersatzmaßnahmen entsprechend §8 dieser Satzung zu leisten. Die gleichen Verpflichtungen treffen den Eigentümer oderNutzungsberechtigten, wenn ein Dritter in seinem Auftrag, mit seiner Zustimmung oderDuldung eine nach § 6 dieser Satzung verbotene Handlung begeht oder er einenErsatzanspruch gegen den handelnden Dritten hat.(2) Die Verpflichtung zur Folgenbeseitigung besteht unabhängig von der nach § 11 dieserSatzung zu ahndenden Ordnungswidrigkeit.(3) Der Wert der entfernten oder zerstörten Bäume sowie die auszugleichende Wertminderungnach Schädigungen wird anhand der Bewertungsrichtlinie dieser Satzung festgestellt(Anlage 2).§ 11Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlichoder fahrlässig1. entgegen der Erhaltungspflicht oder einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 5 Abs. 1bis 4 dieser Satzung zuwiderhandelt,2. entgegen den Verboten gemäß § 6 dieser Satzung geschützte Bäume oder Teile vonihnen beseitigt, zerstört, beschädigt oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestandbeeinträchtigt, ohne im Besitz einer nach § 7 dieser Satzung erforderlichenAusnahmegenehmigung oder Befreiung zu sein,3. entgegen § 6 Abs. 4 Ziffer 4 dieser Satzung die unverzügliche Anzeige über dieBeseitigung geschützter Bäume oder Teilen davon unterläßt,4. entgegen den Festlegungen handelt, die mit einer Ausnahmegenehmigung oderBefreiung nach § 7 dieser Satzung getroffen wurden, indem kein schriftlicher undbegründeter Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung gestelltsowie die Verpflichtung der Ersatzmaßnahme nach § 8 nicht oder nicht ordnungsgemäßerfüllt wird,5. seine Verpflichtungen nach § 10 Abs. 1 dieser Satzung nicht erfüllt,6. seinen Verpflichtungen nach § 9 dieser Satzung nicht nachkommt, indem er denBestand an geschützten Bäumen gemäß § 9 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig angibtund den Beginn der Bauarbeiten nicht rechtzeitig nach § 9 Abs. 2 anzeigt.<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 8


Umwelt 9.01/0(2) Gemäß § 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung können Ordnungswidrigkeiten mit einerGeldbuße bis 5.000 DM geahndet werden.§ 12InkrafttretenDiese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>)in Kraft.Die Änderung der Satzung tritt mit Wirkumg vom 01.01.2002 in Kraft.Anlagen:Anlage 1 zu § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 1Anlage 2 zu §§ 8 Abs. 3 und 10 Abs. 3Anlage 3 zu § 8 Abs. 1Anlage 4 zu § 9 Abs. 2<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 9


Umwelt 9.01/0Verordnung zur Aufhebung der Baumschutzverordnung der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>)vom 23. März 1994(veröffentlicht im Amtsblatt vom 30. Juli 1998)Auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom11.02.1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung desNaturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.01.1998 (GVBl. LSA S. 28),verordnet die <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) als Untere Naturschutzbehörde:§ 1Ziel der VerordnungDie Baumschutzverordnung der <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) vom 23. März 1994 wird aufgehoben.§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 10


Umwelt 9.01/0Anlagen zur <strong>Baumschutzsatzung</strong>Anlage 1 - Notwendige Angaben über den Baumbestand1. Maßgerechter Lageplan mit eingemessenen Baumstandorten (beiBaugenehmigungsverfahren)2.1 2 3 4 5Baum-Nr. Baumart Stammumfang Anzahl der Kronendurchmesser(in cm) Stammtriebe (in m)(in Stück)Anmerkungen zu Spalte 2:zu Spalte 3:Angaben, sofern möglichMessung in 1,00 m Stammhöhe vom Erdboden. Analogdazu ist bei mehrtriebigen Bäumen der stärkste Stamm zumessen.Anlage 2 - Bewertungsrichtlinie für die Festsetzung der Ersatzmaßnahmen nach § 8 (3)<strong>Baumschutzsatzung</strong>A. Ersatzmaßnahmen1. Gruppeneinteilung der Baumarten2. Berechnungsgrundlagen3. Aufschläge4. BerechnungB. SchadensregulierungBaumschädenA. Ersatzmaßnahmen1. Gruppeneinteilung der BaumartenAufgrund ihrer Art werden die Bäume entsprechend ihrer ökologischen Wertigkeit in vierBewertungsgruppen eingeteilt.Bewertungsgruppe 1Alle nicht in den Bewertungsgruppen II bis IV aufgeführten Arten gehören zurBewertungsgruppe I.<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 11


Umwelt 9.01/0Bewertungsgruppe IIGattung Art Art(Deutsche (Deutsche (WissenschaftlicheBezeichnung) Bezeichnung) Bezeichnung)Ahorn Eschenblättriger Ahorn Acer negundoBirke Sand-Birke Betula pendulaDouglasie Douglasie Pseudotsuga menziesiiEiche Amerikanische Roteiche Quercus rubraEsche Blumen-Esche Fraxinus ornusFichte Gemeine Fichte Picea abiesSerbische Fichte Picea omoricaStech-, Blaufichte Picea pungensLebensbaum Abendländischer Thuja occidentalis u. a.LebensbaumÖlweide Schmalblättrige Elaeagnus angustifolia u. a.ÖlweidePappel Silber-Pappel Populus albaSchwarz-PappelPopulus nigraPyramiden-Pappel Populus nigra ItalicaWeißzeder, Lawson-Weißzeder Chamaecyparis lawsonianaScheinzypresse Nutka-Weißzeder Chamaecyparis nootkatensisSchierlings-, Kanadische Tsuga canadensisHemlocktanne SchierlingstanneBewertungsgruppe IIIApfel Zier-Apfel Malus floribunda u. a.Haselnuß Baum-Hasel Corylus colurnaFelsenbirne Gemeine Felsenbirne Amelanchier ovalis u. a.Götterbaum Götterbaum Ailanthus altissimaKiefer Gemeine Kiefer Pinus sylvestrisSchwarz-KieferPinus nigraWeymouths-Kiefer Pinus strobusLärche Europäische Lärche Larix deciduaMaulbeere Weiße Maulbeere Morus albaSchwarze Maulbeere Morus nigraTanne Weiß-Tanne Abies albaGrau-Tanne Abies concolor u. a.Kirsche Trauben-Kirsche Prunus padusSpätblühende Kirsche Prunus serotinaZierkirschePrunus serrulataWacholder Wacholder Juniperus (alle Arten)Walnuß Echte Walnuß Juglans regiaSchwarznußJuglans nigra<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 12


Umwelt 9.01/0Bewertungsgruppe IVGattung Art Art(Deutsche (Deutsche (WissenschaftlicheBezeichnung) Bezeichnung) Bezeichnung)Ahorn Feld-Ahorn Acer campestreSpitz-AhornAcer platanoidesBerg-AhornAcer pseudoplatanusSilber-AhornAcer saccharinumZucker-AhornAcer saccharumAhorn Feuer-Ahorn Acer ginnalaFächer-Ahorn Acer palmatum u. a.Amberbaum Amberbaum Liquidambar styracifluaApfel Wild-Apfel Malus sylvestrisBirne Wild-Birne Pyrus pyraster<strong>Stadt</strong>-BirnePyrus calleryana "Chanticleer"Buche Rot-Buche Fagus sylvaticaBlut-BucheFagus sylvatica "Atropunicea"Buchsbaum Buchsbaum Buxus sempervirensEibe Eibe Taxus baccata u. a.Eiche Stiel-Eiche Quercus roburTrauben-Eiche Quercus petraea u. a.Erle Schwarz-Erle Alnus glutinosaGrau-Erle/Weiß-Erle Alnus incanaGrün-ErleAlnus viridisEsche Gemeine Esche Fraxinus excelsiorGeweihbaum Geweihbaum Gymnocladus dioicusGinkgo Ginkgo Ginkgo biloba(Fächerblattbaum)Gleditschie Lederhülsenbaum Gleditsia triacanthosKastanie Eß-Kastanie Castanea sativaKirsche Vogel-Kirsche Prunus aviumWeichsel-Kirsche Prunus mahalebKornelkirsche Kornel-Kirsche Cornus masLinde Winter-Linde Tilia cordata u. a.Magnolie Magnolie Magnolia (alle Arten)Mehlbeere Großblättrige Mehlbeere Sorbus ariaSchwedische Mehlbeere Sorbus intermediaElsbeereSorbus torminalisSpeierlingSorbus domesticaVogelbeereSorbus aucupariaPlatane Platane Platanus x hispanicaRoßkastanie Gemeine Roßkastanie Aesculus hippocastanumRotbl. Roßkastanie Aesculus carneaSchnurbaum Japanischer Schnurbaum Sophora japonicaStechpalme Stechpalme Ilex aquifoliumSumpfzypresse Sumpfzypresse Taxodium distichum<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 13


Umwelt 9.01/0Gattung Art Art(Deutsche (Deutsche (WissenschaftlicheBezeichnung) Bezeichnung) Bezeichnung)Trompetenbaum Gewöhnl.Trompetenbaum Catalpa bignonioidesTulpenbaum Tulpenbaum Liriodendron tulipiferaUlme Feld-Ulme Ulmus minorBerg-UlmeUlmus glabraWeide Silber-Weide Salix albaTrauer-Weide Salix alba "Tristis" u. a.Weißbuche/ Weißbuche/Hainbuche Hainbuche Carpinus betulusWeißdorn Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna u. a.2. BerechnungsgrundlagenB - Basiswert = Unter Berücksichtigung des prozentualen Anteils der häufigsten Baumartender <strong>Stadt</strong> errechneter finanzieller Wert für den Zuwachs von 10 cm Stammumfang.Zugrundegelegt wird der durchschnittliche Nettoerwerbspreis des Bundes deutscherBaumschulen für einen Hochstamm von 16/18 cm und 20/25 cm. 1996 und 1997 betrugdieser Wert 320,- Euro für 10 cm bzw 32,- Euro für 1 cm Stammumfang.G - Gattungswert Z - ZustandswertGruppe I: 0,40 abgängig/krank 0,20Gruppe II: 0,60 schwacher Wuchs 0,40Gruppe III: 0,80 mäßiger Wuchs 0,60Gruppe IV: 1,00 zufriedenstellend 0,80kräftig/gesund 1,00L - Lokalwert (Sozialwert)unbebautes Gelände inmitten von Bebauung 0,25Gelände außerhalb von Bebauung 0,75lockere Bebauung 1,60geschloss. Bebauung 12,55<strong>Stadt</strong>zentrum 3,55I - IndividualwertPflanzabstand bedeutungslos 0,50enger Pflanzabstand 0,60ausreichend Abstand 0,70Bäume in Gruppenoder Reihenpflanz. 0,90<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 14


Umwelt 9.01/03. Aufschläge (durch Standort und Funktionen des Baumes bedingt)10 % Sport-, Industrie- u. landwirtschaftl. Produktionsanlagen (jeweils 200 mUmgebungsschutz)25 % Wohnbebauung (Staubminderung, Windschutz)50 % spezielle Freiräume und Anlagen, Parkanlagen, Friedhöfe, Mahn- u. Gedenkstätten75 % Alters- u. Pflegeheime, Kindertagesstätten, Ferien-, Erholungs- u.Genesungseinrichtungen100 % Naturdenkmale, LSG, NSG, geschützte Parks und Anlagen, kulturhistorische Anlage4. BerechnungDie Berechnung des Baumwertes erfolgt nach folgender Formel:Baumwert = B x StU x G x Z x L x IBasiswert (B)Stammumfang (StU) in dm bzw. cmGattungswert (G)Zustandswert (Z)Lokalwert (L)Individualwert (I)Berechnungsbeispiel:Bewertet werden soll eine Birke mit einem Stammumfang von 80 cm und kräftigem Wuchs, diein einer lockeren Wohnbebauung mit engem Pflanzabstand zu anderen Bäumen steht.Basiswert (B): 320,- Euro für 1 dm bzw. 32 Euro für 1 cm StammumfangStammumfang (StU):8 dmGattungswert (G): 0,6 (Birke steht im Gattungsbereich II )Zustandswert (Z):1,0 (kräftiger Wuchs)Lokalwert (L):1,6 ( in lockerer Bebauung stehend)Individualwert (I):0,6 (enger Pflanzabstand)Baumwert = B x StU x G x Z x L x IBaumwert = 320,- x 8 x 0,6 x 1,0 x 1,6 x 0,6Baumwert = 1.474,56 EuroAufschlag (durch Standort und Funktionen bedingt):25 % (da Wohnbebauung) von 1.474,56 Euro = 368,64 EuroDer errechnete Wert des Baumes beträgt somit 1.843,20 Euro.<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 15


Umwelt 9.01/0B. SchadensregulierungBaumschädenBei Verletzungen des Stammes, von Ästen oder des WurzelsystemsVerletzungsgrad % Wertberechnung %bis 20 % 20 %30 % 35 %40 % 70 %über 50 % 100 %<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 16


Umwelt 9.01/0Anlage 3 - Empfohlene Arten für NeupflanzungenDie Gruppen 2 bis 4 sollten vorrangig nur aus ästhetischen Gründen gepflanzt werden.1. Bäume1.1 Einheimische Arten, deren Anpflanzung aus Sicht des Naturschutzes und derLandschaftspflege empfohlen wirdWissenschaftliche BezeichnungDeutsche BezeichnungAcer campestreFeld-AhornAcer platanoidesSpitz-AhornAcer pseudoplatanusBerg-AhornAlnus incanaGrau-ErleAlnus glutinosaSchwarz-ErleBetula pendulaSand-BirkeCarpinus betulusWeiß-/HainbucheCrataegus monogyna Weißdorn u. a.Fagus sylvaticaRot-BucheFraxinus excelsiorGemeine EschePinus sylvestrisGemeine KieferPopulus nigraSchwarz-PappelPopulus tremulaZitter-Pappel, AspePrunus aviumVogel-KirschePrunus padusTraubenkirscheQuercus petraeaTrauben-EicheQuercus roburStiel-EicheSalix albaSilber-WeideSalix capreaSal-WeideSorbus ariaGroßblättrige MehlbeereTilia platyphyllosSommer-LindeTilia cordataWinter-LindeUlmus minorFeld-UlmeUlmus laevisFlatter-Ulme1.2 Gärtnerisch bearbeitete Arten und deren SortenAesculus carneaAesculus hippocast. "Baumannii"Fraxinus excelsior "Diversifolia"Malus floribundaPlatanus x hispanicaPopulus nigra ItalicaPrunus serrulataPyrus calleriana Chant.Tilia cordata GreenspireTilia vulgarisTilia vulgaris PallidaRotblüh. KastanieGemeine RoßkastanieEinblättrige EscheZier-ApfelPlatanePyramiden-PappelZier-Kirsche<strong>Stadt</strong>-Birne<strong>Stadt</strong>-LindeEuropäische LindeKaiser-Linde<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 17


Umwelt 9.01/01.3 In der Umgebung von <strong>Halle</strong> nicht heimische ArtenWissenschaftliche Bezeichnung Deutsche BezeichnungLarix deciduaPinus mugoPinus nigraPrunus mahalebSorbus intermediaSorbus torminalisTaxus baccataLärcheKrummholz-KieferSchwarz-KieferSteinweichselSchwedische MehlbeereElsbeereEibe1.4 Ausländische ArtenAcer saccharinumAesculus hippocastanumCatalpa bignonioidesCorylus colurnaFraxinus ornusJuniperus chinensisJuniperus virginianaPicea omoricaPinus strobusPopulus simoniiPrunus serotinaPseudotsuga douglasiiQuercus rubraRobinia pseudoacaciaSophora japonicaTaxus cuspidataTilia tomentosaSilber-AhornGemeine RoßkastanieTrompetenbaumBaum-HaselBlumen-EscheWacholderWacholderSerbische FichteWeymouths-KieferBirken-PappelSpäte TraubenkirscheDouglasieAmerik. RoteicheRobinieJapanischer SchnurbaumJapanische EibeSilber-Linde2. Sträucher2.1 Einheimische Arten, deren Anpflanzung aus Sicht des Naturschutzes und derLandschaftspflege empfohlen wirdCornus masCornus sanguineaCorylus avellanaEuonymus europaeaHedera helixLigustrum vulgareLonicera xylosteumLonicera caprifoliumLonicera periclymenumPrunus spinosaKornelkirscheHartriegelHaselPfaffenhütchenEfeuLigusterGemeine HeckenkirscheGarten-Geißblatt (Schlinger)Deutsches Geißblatt (Schlinger)Schlehe, Schwarzdorn<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 18


Umwelt 9.01/0Wissenschaftliche BezeichnungRhamnus catharticaRosa caninaSalix cineriaSalix purpureaSalix repensSalix viminalisViburnum opulusDeutsche BezeichnungPurgier-KreuzdornHunds-RoseAsch-WeidePurpur-WeideKriech-WeideKorb-WeideSchneeball2.2 Gärnterisch bearbeitete Arten und deren SortenMalus Hillieri u. a.Ribes alpinumRibes aureumSymphoricarpos albus laevigatusSymphoricarpos chenaultiiZier-ApfelAlpen-JohannisbeereGold-JohannisbeereSchneebeereSchneebeere2.3 In der Umgebung von <strong>Halle</strong> nicht heimische ArtenAmelanchier ovalisBuxus sempervirensCytisus scopariusHippophae rhamnoidesIlex aquifoliumLonicera caeruleaRhamnus frangulaRosa rubiginosaRosa pimpinellifoliaFelsen-BirneBuchsbaumGemeiner GinsterSanddornStechpalmeBlaue HeckenkirscheKreuzdorn/FaulbaumSchott. ZaunroseBibernell-Rose2.4 Ausländische ArtenAcer monspessulanumAcer ginnalaCotoneaster multiflorusElaeagnus angustifoliaMahonia aquifoliumPotentilla fruticosaPyracantha spec.Syringa vulgarisVinca minorFelsen-AhornFeuer-AhornFelsenmispelÖlweideMahonieFingerstrauchFeuerdornFliederImmergrün<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 19


Umwelt 9.01/0Anlage 4- Richtlinien und Vorschriften zum Baumschutz in der jeweils aktuellenAuflage:- DIN 18920 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen,Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen)- RAS- LG 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen; Landschaftsgestaltung; Abschnitt 4:Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen)- ZTV "Baumpflege/ Großbaumverpflanzung (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungenund Richtlinien für Baumpflege, Baumsanierung und Großbaumverpflanzung)- Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen- Regelwerk Abwasser-Abfall 1989<strong>Halle</strong>sches <strong>Stadt</strong>recht Seite: 20

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