EINSCHREIBEN
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Karl Eberl<br />
Bahnstraße 17<br />
2824 Seebenstein<br />
<strong>EINSCHREIBEN</strong><br />
Amt der NÖ Landesregierung<br />
Abteilung Umweltrecht (RU4)<br />
Landhausplatz 1<br />
3109 St. Pölten<br />
Betreff:<br />
Bezug:<br />
Stellungnahme und Anträge zum Vorhaben „ Errichtung und Betrieb<br />
einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen<br />
Abfällen samt Neben- und Begleitmaßnahmen“, W. Hamburger Recycling<br />
GmbH und W. Hamburger GmbH<br />
RU4-U-342/058-2009<br />
Seebenstein, 01.09.2009<br />
Sehr geehrte Damen,<br />
sehr geehrte Herren,<br />
ergänzend zu den bisher von mir vorgebrachten Einwendungen werden von mir zum<br />
Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme folgende weitere Einwände vorgebracht:<br />
Niederschrift mit dem Amtssachverständigen für Verfahrenstechnik<br />
Eingangs muss leider der schon in meinem bei der mündlichen Verhandlung am 18.03.2009<br />
zu Protokoll gegebenen Einwand, dass der Amtssachverständige auf Grund seiner nicht<br />
einmal marginal vorhandenen Kenntnisse über die verfahrenstechnischen Vorgänge in einer<br />
Müllverbrennungsanlage und der zugehörigen Verfahrensstufen einer dem heutigen<br />
technischen Stand entsprechenden Rauchgasreinigung, nicht in der Lage ist die eingereichte<br />
Anlage technisch zu beurteilen.<br />
Aus diesem Grund stelle ich wiederholt den Antrag, das gesamte gegenständliche<br />
Gutachten zu verwerfen und einen mit der Verfahrenstechnik einer Müllverbrennungsanlage<br />
wirklich vertrauten Sachverständigen mit einer neuerlichen Erstellung eines<br />
Gutachtens zu betrauen.<br />
RU4 - 03 / 1/4
Zu den einzelnen Punkten der Niederschrift ( Zahl RU4/U-342/055 ) vom 23.06.2009<br />
1.) Die vorgesehenen Maßnahmen sind bei weitem nicht geeignet, den heute besten<br />
verfügbaren Stand der Technik zu erfüllen.<br />
Aus Einsparungsgründen wird auf die Möglichkeit der Minimierung des Schadstoffausstoßes<br />
der geplanten Anlage durch Einsetzung von Rauchgaswäschern mit<br />
nachfolgendem Aktivkoksfilter verzichtet.<br />
Auf Grund des fehlenden Aktivkoksfilters, der auch als Polizeifilter bezeichnet wird,<br />
erfüllt die geplante Anlage (bei Versagen oder Ausfall des Gewebefilters) auch nicht<br />
den für den Schutz der Bevölkerung notwenigen Sicherheitsstandard.<br />
2.) Die in der Stellungnahme vom Amtssachverständigen angeführten Anlagen als<br />
Beispiel für Rauchgasbehandlungsanlagen unterscheiden sich durch die Art der<br />
Rauchgasreinigung gravierend von der geplanten Anlage. Nebenbei bemerkt sind die<br />
genannten Anlagenstandorte ausnahmslos nicht mit der topographischen Lage im<br />
Pittental vergleichbar.<br />
Mit Ausnahme der Anlage Arnoldstein besitzen diese Anlagen einen sogenannten<br />
Wirbelschichtadsober mit vorgeschaltetem Adsorbensmischer .... zum Unterschied<br />
zur geplanten Anlage findet bei dieser Art der Rauchgasreinigung die Adsorption von<br />
Schadstoffen größtenteils im Wirbelschichtadsorber statt und nicht wie der geplanten<br />
Anlage, im Gewebefilter.<br />
Dieser verfahrenstechnische Unterschied zwischen den genannten Anlagen<br />
und der eingereichten Anlage ist dem Amtssachverständigen offensichtlich<br />
entgangen oder nicht geläufig.<br />
Auf die Anlagen Arnoldstein wurde bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung am<br />
18.03.2009 eingegangen. Diese Anlage verwendet ein weit aufwendigeres System<br />
bei der Feuerung und besitzt nach dem Gewebefilter noch einen Aktivkoksfilter.<br />
Leider ist dem Sachverständigen die Funktion eines Aktivkoksfilters<br />
offensichtlich nicht bekannt, was noch im folgenden Punkt 7.) leider mehr als<br />
offensichtlich wird.<br />
3.) Wie schon mehrmals vorgebracht ist die Anlage Arnoldstein nicht mit der<br />
eingereichten Anlage vergleichbar. Der Schluss, dass es sich hierbei auch um eine<br />
“quasi - trockene“ Rauchgasreinigungsanlage handelt ist zwar richtig, nur dass die<br />
Anlage mit einem zusätzlichen Aktivkoksfilter ausgestattet ist und durch Anwendung<br />
des Martin® -Syncom® - Verfahren bei dem durch Erhöhung des<br />
Sauerstoffgehaltes in der Verbrennungsluft ein deutlich besserer Ausbrand des<br />
Brennstoffes erreicht wird, hat der Amtssachverständige übersehen.<br />
Durch den Aktivkoksfilter, der im Falle des Ausfalles des Gewebefilters ein Austreten<br />
von Schadstoffen ( bis ca. 700 zu 1000 ng/m3 PCDD/F ) sicher verhindert, ist diese<br />
Anlage als sicher zu bezeichnen.<br />
RU4 - 03 / 2/4
Der Unterschied zur eingereichten Anlage bei der durch Fehlen eines Aktivkoksfilters<br />
bei Ausfall des Gewebefilters die Umwelt hochgradig mit größtenteils hoch<br />
kanzerogenen Schadstoffen kontaminiert wird, ist für jeden Laien offensichtlich, leider<br />
nicht für den begutachtenden Amtssachverständigen.<br />
4.) Die Aussage des Amtssachverständigen ist aus den o.a. Gründen leider falsch.<br />
Die Anlage Arnoldstein ist mit der eingereichten Anlage nicht vergleichbar.<br />
7.) Die Aussage, dass Kohle als Adsorbens verwendet wird muss leider als Unsinn<br />
bezeichnet werden. Als Adsorbens für die Abscheidung organischer Schadstoffe<br />
werden entweder Aktivkoks (Herdofenkoks) oder Aktivkohle eingesetzt.<br />
Da Aktivkohle zwar von der Adsorbensleistung zu bevorzugen wäre, aber leider<br />
einige verfahrenstechnische Nachteile aufweist und zu teuer ist, wird in nahezu allen<br />
Rauchgasreinigungsanlagen Aktivkoks als Adsorbens eingesetzt.<br />
Der Einsatz von Kohle als Adsorbens war selbst in Zeiten der Entwicklung der<br />
Rauchgasreinigungstechnologien nie Thema .... Kohle besitzt keinesfalls eine für die<br />
Rauchgasreinigung notwendige adsorptive Wirkung (selbst kleinste Kohleteilchen<br />
besitzen nicht die für den Vorgang der physikalischen Adsorption notwendige<br />
Oberfläche).<br />
11.) Die fachliche Aussage, zu der dem Amtssachverständigen bei weitem das nötige<br />
Fachwissen fehlt, dass die eingereichte Anlage dem heutigen Stand der Technik<br />
entspricht und maßgebenden öffentlichen Interesse entgegensteht ist falsch.<br />
Vielmehr entspricht die eingereichte Anlagen aus den schon genannten<br />
Gründen nicht dem Stand der Technik ist höchstgradig unsicher und ist aus<br />
diesem Grund abzulehnen.<br />
Wie schon eingangs angeführt ist das Gutachten des Amtssachverständigen abzulehnen<br />
und durch ein Gutachten eines mit der Verfahrenstechnik von Müllverbrennungsanlagen und<br />
zugehörigen Rauchgasreinigungsanlagen wirklich vertrauten Sachverständigen zu ersetzen.<br />
Auf Grund bei der mündlichen Verhandlung am 18.03.2009 zu Protokoll gegebenen<br />
Einwände und den in diesem Schreiben dargestellten Punkten ist die eingereichte<br />
Anlage in der eingereichten Form abzulehnen.<br />
Weiters wurde bei der mündlichen Verhandlung am 18.03.2009 zu den sicherheitsrelevanten<br />
Punkten wie zum Beispiel Ausfall der Rauchgasreinigung keine ausreichende Stellungnahme<br />
des verfahrenstechnischen Sachverständigen der Konsenswerberin Herrn Dipl. Ing. Zechner<br />
und des mit der Sachlage weit überforderten Amtssachverständigen abgegeben.<br />
RU4 - 03 / 3/4
Da bei der mündlichen Verhandlung, die Diskussion jeweils dann vom Verhandlungsleiter<br />
hilfreich unterbrochen wurde, wenn die Sachverständigen in fachlichen Argumentationsnotstand<br />
kamen, konnten die sicherheitsrelevanten Punkte nicht einmal ansatzweise<br />
ausgeräumt werden. Auch aus diesem Grund ist diese Anlage abzulehnen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Karl Eberl<br />
Verteiler:<br />
RA Dr. Unterweger<br />
Presse (lt. Presseverteiler)<br />
Redaktion VIVA, SAT1, PRO7<br />
RU4 - 03 / 4/4