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Karl Eberl<br />

Bahnstraße 17<br />

2824 Seebenstein<br />

<strong>EINSCHREIBEN</strong><br />

Amt der NÖ Landesregierung<br />

Abteilung Umweltrecht (RU4)<br />

Landhausplatz 1<br />

3109 St. Pölten<br />

Betreff:<br />

Bezug:<br />

Stellungnahme und Anträge zum Vorhaben „ Errichtung und Betrieb<br />

einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen<br />

Abfällen samt Neben- und Begleitmaßnahmen“, W. Hamburger Recycling<br />

GmbH und W. Hamburger GmbH<br />

RU4-U-342/058-2009<br />

Seebenstein, 01.09.2009<br />

Sehr geehrte Damen,<br />

sehr geehrte Herren,<br />

ergänzend zu den bisher von mir vorgebrachten Einwendungen werden von mir zum<br />

Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme folgende weitere Einwände vorgebracht:<br />

Niederschrift mit dem Amtssachverständigen für Verfahrenstechnik<br />

Eingangs muss leider der schon in meinem bei der mündlichen Verhandlung am 18.03.2009<br />

zu Protokoll gegebenen Einwand, dass der Amtssachverständige auf Grund seiner nicht<br />

einmal marginal vorhandenen Kenntnisse über die verfahrenstechnischen Vorgänge in einer<br />

Müllverbrennungsanlage und der zugehörigen Verfahrensstufen einer dem heutigen<br />

technischen Stand entsprechenden Rauchgasreinigung, nicht in der Lage ist die eingereichte<br />

Anlage technisch zu beurteilen.<br />

Aus diesem Grund stelle ich wiederholt den Antrag, das gesamte gegenständliche<br />

Gutachten zu verwerfen und einen mit der Verfahrenstechnik einer Müllverbrennungsanlage<br />

wirklich vertrauten Sachverständigen mit einer neuerlichen Erstellung eines<br />

Gutachtens zu betrauen.<br />

RU4 - 03 / 1/4


Zu den einzelnen Punkten der Niederschrift ( Zahl RU4/U-342/055 ) vom 23.06.2009<br />

1.) Die vorgesehenen Maßnahmen sind bei weitem nicht geeignet, den heute besten<br />

verfügbaren Stand der Technik zu erfüllen.<br />

Aus Einsparungsgründen wird auf die Möglichkeit der Minimierung des Schadstoffausstoßes<br />

der geplanten Anlage durch Einsetzung von Rauchgaswäschern mit<br />

nachfolgendem Aktivkoksfilter verzichtet.<br />

Auf Grund des fehlenden Aktivkoksfilters, der auch als Polizeifilter bezeichnet wird,<br />

erfüllt die geplante Anlage (bei Versagen oder Ausfall des Gewebefilters) auch nicht<br />

den für den Schutz der Bevölkerung notwenigen Sicherheitsstandard.<br />

2.) Die in der Stellungnahme vom Amtssachverständigen angeführten Anlagen als<br />

Beispiel für Rauchgasbehandlungsanlagen unterscheiden sich durch die Art der<br />

Rauchgasreinigung gravierend von der geplanten Anlage. Nebenbei bemerkt sind die<br />

genannten Anlagenstandorte ausnahmslos nicht mit der topographischen Lage im<br />

Pittental vergleichbar.<br />

Mit Ausnahme der Anlage Arnoldstein besitzen diese Anlagen einen sogenannten<br />

Wirbelschichtadsober mit vorgeschaltetem Adsorbensmischer .... zum Unterschied<br />

zur geplanten Anlage findet bei dieser Art der Rauchgasreinigung die Adsorption von<br />

Schadstoffen größtenteils im Wirbelschichtadsorber statt und nicht wie der geplanten<br />

Anlage, im Gewebefilter.<br />

Dieser verfahrenstechnische Unterschied zwischen den genannten Anlagen<br />

und der eingereichten Anlage ist dem Amtssachverständigen offensichtlich<br />

entgangen oder nicht geläufig.<br />

Auf die Anlagen Arnoldstein wurde bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung am<br />

18.03.2009 eingegangen. Diese Anlage verwendet ein weit aufwendigeres System<br />

bei der Feuerung und besitzt nach dem Gewebefilter noch einen Aktivkoksfilter.<br />

Leider ist dem Sachverständigen die Funktion eines Aktivkoksfilters<br />

offensichtlich nicht bekannt, was noch im folgenden Punkt 7.) leider mehr als<br />

offensichtlich wird.<br />

3.) Wie schon mehrmals vorgebracht ist die Anlage Arnoldstein nicht mit der<br />

eingereichten Anlage vergleichbar. Der Schluss, dass es sich hierbei auch um eine<br />

“quasi - trockene“ Rauchgasreinigungsanlage handelt ist zwar richtig, nur dass die<br />

Anlage mit einem zusätzlichen Aktivkoksfilter ausgestattet ist und durch Anwendung<br />

des Martin® -Syncom® - Verfahren bei dem durch Erhöhung des<br />

Sauerstoffgehaltes in der Verbrennungsluft ein deutlich besserer Ausbrand des<br />

Brennstoffes erreicht wird, hat der Amtssachverständige übersehen.<br />

Durch den Aktivkoksfilter, der im Falle des Ausfalles des Gewebefilters ein Austreten<br />

von Schadstoffen ( bis ca. 700 zu 1000 ng/m3 PCDD/F ) sicher verhindert, ist diese<br />

Anlage als sicher zu bezeichnen.<br />

RU4 - 03 / 2/4


Der Unterschied zur eingereichten Anlage bei der durch Fehlen eines Aktivkoksfilters<br />

bei Ausfall des Gewebefilters die Umwelt hochgradig mit größtenteils hoch<br />

kanzerogenen Schadstoffen kontaminiert wird, ist für jeden Laien offensichtlich, leider<br />

nicht für den begutachtenden Amtssachverständigen.<br />

4.) Die Aussage des Amtssachverständigen ist aus den o.a. Gründen leider falsch.<br />

Die Anlage Arnoldstein ist mit der eingereichten Anlage nicht vergleichbar.<br />

7.) Die Aussage, dass Kohle als Adsorbens verwendet wird muss leider als Unsinn<br />

bezeichnet werden. Als Adsorbens für die Abscheidung organischer Schadstoffe<br />

werden entweder Aktivkoks (Herdofenkoks) oder Aktivkohle eingesetzt.<br />

Da Aktivkohle zwar von der Adsorbensleistung zu bevorzugen wäre, aber leider<br />

einige verfahrenstechnische Nachteile aufweist und zu teuer ist, wird in nahezu allen<br />

Rauchgasreinigungsanlagen Aktivkoks als Adsorbens eingesetzt.<br />

Der Einsatz von Kohle als Adsorbens war selbst in Zeiten der Entwicklung der<br />

Rauchgasreinigungstechnologien nie Thema .... Kohle besitzt keinesfalls eine für die<br />

Rauchgasreinigung notwendige adsorptive Wirkung (selbst kleinste Kohleteilchen<br />

besitzen nicht die für den Vorgang der physikalischen Adsorption notwendige<br />

Oberfläche).<br />

11.) Die fachliche Aussage, zu der dem Amtssachverständigen bei weitem das nötige<br />

Fachwissen fehlt, dass die eingereichte Anlage dem heutigen Stand der Technik<br />

entspricht und maßgebenden öffentlichen Interesse entgegensteht ist falsch.<br />

Vielmehr entspricht die eingereichte Anlagen aus den schon genannten<br />

Gründen nicht dem Stand der Technik ist höchstgradig unsicher und ist aus<br />

diesem Grund abzulehnen.<br />

Wie schon eingangs angeführt ist das Gutachten des Amtssachverständigen abzulehnen<br />

und durch ein Gutachten eines mit der Verfahrenstechnik von Müllverbrennungsanlagen und<br />

zugehörigen Rauchgasreinigungsanlagen wirklich vertrauten Sachverständigen zu ersetzen.<br />

Auf Grund bei der mündlichen Verhandlung am 18.03.2009 zu Protokoll gegebenen<br />

Einwände und den in diesem Schreiben dargestellten Punkten ist die eingereichte<br />

Anlage in der eingereichten Form abzulehnen.<br />

Weiters wurde bei der mündlichen Verhandlung am 18.03.2009 zu den sicherheitsrelevanten<br />

Punkten wie zum Beispiel Ausfall der Rauchgasreinigung keine ausreichende Stellungnahme<br />

des verfahrenstechnischen Sachverständigen der Konsenswerberin Herrn Dipl. Ing. Zechner<br />

und des mit der Sachlage weit überforderten Amtssachverständigen abgegeben.<br />

RU4 - 03 / 3/4


Da bei der mündlichen Verhandlung, die Diskussion jeweils dann vom Verhandlungsleiter<br />

hilfreich unterbrochen wurde, wenn die Sachverständigen in fachlichen Argumentationsnotstand<br />

kamen, konnten die sicherheitsrelevanten Punkte nicht einmal ansatzweise<br />

ausgeräumt werden. Auch aus diesem Grund ist diese Anlage abzulehnen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Karl Eberl<br />

Verteiler:<br />

RA Dr. Unterweger<br />

Presse (lt. Presseverteiler)<br />

Redaktion VIVA, SAT1, PRO7<br />

RU4 - 03 / 4/4

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