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DEZEMBER 2013<br />

M A N DA N T E N I N F O R M AT I O N<br />

E D I TO R I A L<br />

Verehrte Mandanten,<br />

ein Rückblick auf den<br />

13. November hinterlässt<br />

bei uns schöne Erinnerungen<br />

an eine gut besuchte<br />

Veranstaltung in unserem<br />

Hause zum Thema Erbschaftsteuer<br />

und eine daran anschließende<br />

Vernissage in unseren Büroräumen. Die Bilder<br />

der Berliner Künstlerin hängen noch bis<br />

Anfang Februar an unseren Wänden.<br />

Inzwischen wurde der Koalitionsvertrag unterzeichnet<br />

und die oft an uns gerichtete<br />

Frage lautet: „Was müssen wir steuerlich<br />

beachten“<br />

Unter dem Titel Solide Finanzen spricht sich<br />

der Koalitionsvertrag für eine verlässliche<br />

Steuerpolitik aus und wartet dort mit der<br />

Aussage auf: Steuerrecht ist kein statisches<br />

Recht. Wenn gesellschaftliche oder wirtschaftliche<br />

Entwicklungen es erfordern,<br />

muss das Steuerrecht angemessen fortentwickelt<br />

werden, damit es seine Ziele auch<br />

künftig erreicht.<br />

Damit wird alles offen gelassen – Steuererhöhung<br />

Steuersenkung Eine Fortentwicklung<br />

kann in beide Richtungen gehen...<br />

Die allseits beklagte fehlende Profilierung<br />

wird also auch beim Thema Steuern sichtbar.<br />

Explizit wird auf den Zeitgeist Bezug<br />

genommen. Damit steht die Verhinderung<br />

von Steuerhinterziehung und aggressiver<br />

Steuergestaltung internationaler Unternehmen<br />

im Focus.<br />

Eine stimmungsvolle Adventszeit wünscht<br />

Ihnen Ihr<br />

I N H A LT<br />

FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN<br />

Änderung des Reisekostenrechts am 1.1.2014<br />

Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit<br />

Folgende Unterlagen können im Jahr 2014 vernichtet werden<br />

Aussetzungszinsen können regelmäßig nicht erlassen werden<br />

FÜR UNTERNEHMER UND FREIBERUFLER<br />

Bei Realteilung ohne Spitzenausgleich müssen Überschussrechner<br />

keine Realteilungsbilanz aufstellen<br />

Übergangsverlust bei Wechsel der Gewinnermittlungsart darf nicht<br />

auf mehrere Jahre verteilt werden<br />

Steuerpflicht innergemeinschaftlicher Lieferungen von Kfz bei fehlendem<br />

Nachweis des zutreffenden ausländischen Abnehmers<br />

Keine rückwirkende Verzinsung der Einkommensteuernachzahlung<br />

bei rückwirkendem Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags<br />

FÜR PERSONEN– UND KAPITALGESELLSCHAFTEN<br />

Zeitpunkt der Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses durch<br />

Beginn der gewerblichen Betätigung des Organträgers<br />

Einbeziehung von abgefundenen Erben in Gewinnfeststellung<br />

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem<br />

1.1.2014<br />

FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER<br />

Kündigung bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers<br />

Rechtzeitig geltend gemachter Urlaub<br />

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2014<br />

FÜR HAUSEIGENTÜMER<br />

Kein Spekulationsgewinn bei Eintritt einer aufschiebenden Bedingung<br />

nach Fristablauf<br />

Maklerkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung<br />

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2014 bei verbilligter Vermietung<br />

Vermieter kann sich bei Betriebskostenabrechnung für bestimmte<br />

Positionen eine Nachberechnung vorbehalten<br />

Käufer einer Eigentumswohnung haftet nicht für Hausgeldrückstände<br />

des Voreigentümers<br />

TERMINE FÜR STEUERZAHLUNGEN<br />

Termine für Januar 2014<br />

Thomas Jantzen


Mandanteninformation Dezember 2013<br />

Seite 2<br />

F Ü R A L L E S T E U E R P F L I C H T I G E N<br />

Änderung des Reisekostenrechts am 1.1.2014<br />

Die bisherigen Bestimmungen zum<br />

steuerlichen Reisekostenrecht werden<br />

ab dem 1.1.2014 vereinfacht<br />

und vereinheitlicht. Bei den Pauschalen<br />

für Verpflegungsmehraufwendungen<br />

werden die Mindestabwesenheitszeiten<br />

verringert, sodass<br />

es nur noch zwei unterschiedliche<br />

Abzugsbeträge gibt:<br />

<br />

<br />

12 € pauschal für eintägige<br />

Dienstreisen ohne Übernachtung<br />

ab einer Abwesenheit von mehr<br />

als 8 Stunden und für den Anund<br />

Abreisetag bei einer mehrtägigen<br />

Dienstreise.<br />

24 € pauschal für eine mehrtägige<br />

Dienstreise und eine 24-<br />

stündige Abwesenheit.<br />

Für die Fahrten zur regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte gilt, dass es nur noch<br />

eine regelmäßige Arbeitsstätte je<br />

Dienstverhältnis gibt. Welche von<br />

mehreren Arbeitsstätten das ist,<br />

wird durch den Arbeitgeber oder<br />

anhand quantitativer Elemente festgelegt.<br />

Aus der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />

wird begrifflich die erste<br />

Tätigkeitsstätte.<br />

Weitere Änderungen gibt es bei den<br />

Unterkunftskosten im Rahmen der<br />

doppelten Haushaltsführung sowie<br />

der vom Arbeitgeber zur Verfügung<br />

gestellten Verpflegung anlässlich<br />

einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit.<br />

Als Unterkunftskosten können<br />

zukünftig die dem Arbeitnehmer<br />

tatsächlich entstehenden Aufwendungen<br />

für die Nutzung der Unterkunft<br />

oder Wohnung angesetzt werden,<br />

höchstens jedoch 1.000 € im<br />

Monat. Dieser Betrag umfasst alle<br />

für die Unterkunft oder Wohnung<br />

entstehenden Aufwendungen, z. B.<br />

Miete einschließlich Betriebskosten,<br />

Miet- oder Pachtkosten für Kfz-<br />

Stellplätze (auch in Tiefgaragen),<br />

Aufwendungen für Sondernutzung<br />

(z. B. Garten). Damit entfällt die Prüfung<br />

der angemessenen Wohnungsgröße.<br />

Hinweis:<br />

Das Bundesministerium der Finanzen hat in<br />

einem umfangreichen Einführungsschreiben<br />

zu allen neuen Regelungen ausführlich<br />

Stellung genommen. Zu Einzelheiten sollte<br />

der Steuerberater gefragt werden.<br />

Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit<br />

Der Abschluss eines Werkvertrags<br />

ist verboten, wenn dieser Regelungen<br />

enthält, die dazu dienen, dass<br />

eine Vertragspartei als Steuerpflichtige<br />

ihre sich aufgrund der nach<br />

dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen<br />

ergebenden steuerlichen<br />

Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot<br />

führt zur Nichtigkeit des Vertrags,<br />

wenn der Unternehmer vorsätzlich<br />

hiergegen verstößt und der Besteller<br />

den Verstoß des Unternehmers<br />

kennt und bewusst zum eigenen<br />

Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche<br />

des Bestellers bestehen in diesem<br />

Fall grundsätzlich nicht.<br />

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)<br />

Folgende Unterlagen können im Jahr 2014 vernichtet werden<br />

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen<br />

können nach dem<br />

31. Dezember 2013 vernichtet werden:<br />

Aufzeichnungen aus 2003 und<br />

früher.<br />

Inventare, die bis zum<br />

31.12.2003 aufgestellt worden<br />

sind.<br />

Bücher, in denen die letzte Eintragung<br />

im Jahre 2003 oder früher<br />

erfolgt ist.<br />

Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen<br />

und Lageberichte, die<br />

<br />

<br />

<br />

2003 oder früher aufgestellt worden<br />

sind.<br />

Buchungsbelege aus dem Jahre<br />

2003 oder früher.<br />

Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe<br />

und Kopien der<br />

abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,<br />

die 2007 oder früher<br />

empfangen bzw. abgesandt<br />

wurden.<br />

sonstige für die Besteuerung bedeutsame<br />

Unterlagen aus dem<br />

Jahre 2007 oder früher.<br />

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen<br />

zu beachten.<br />

Unterlagen dürfen nicht vernichtet<br />

werden, wenn sie von Bedeutung<br />

sind<br />

für eine begonnene Außenprüfung,<br />

für anhängige steuerstraf- oder<br />

bußgeldrechtliche Ermittlungen,<br />

für ein schwebendes oder aufgrund<br />

einer Außenprüfung zu<br />

erwartendes Rechtsbehelfsver-


Seite 3<br />

<br />

fahren oder zur Begründung der<br />

Anträge an das Finanzamt und<br />

bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.<br />

Es ist darauf zu achten, dass auch<br />

die elektronisch erstellten Daten für<br />

zehn Jahre vorgehalten werden<br />

müssen.<br />

Natürliche Personen, deren Summe<br />

der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften<br />

(aus nichtselbständiger<br />

Arbeit, Kapitalvermögen,<br />

Vermietung und Verpachtung und<br />

sonstige Einkünfte) mehr als<br />

500.000 € im Kalenderjahr 2013 betragen<br />

hat, müssen ab 2014 die im<br />

Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen<br />

und Unterlagen sechs<br />

Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung<br />

sind die Feststellungen<br />

für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.<br />

Die Verpflichtung entfällt erst mit<br />

Ablauf des fünften aufeinander folgenden<br />

Kalenderjahrs in dem die<br />

Voraussetzungen nicht erfüllt sind.<br />

Aussetzungszinsen können regelmäßig nicht erlassen werden<br />

Wenn gegen einen Steuerbescheid,<br />

der eine Nachzahlung ausweist, Einspruch<br />

eingelegt wird und Zweifel<br />

an der Rechtmäßigkeit des Steueranspruchs<br />

bestehen, kann für die<br />

zuviel angeforderte Steuer die Aussetzung<br />

der Vollziehung beantragt<br />

werden. Wird sie gewährt, muss<br />

insoweit vorläufig nicht nachgezahlt<br />

werden. Stellt sich später heraus,<br />

dass der Einspruch unbegründet<br />

war, müssen Aussetzungszinsen für<br />

die bisher nicht gezahlten Steuern<br />

von 0,5 % pro Monat (6 % Jahreszins)<br />

gezahlt werden. Ein Erlass der<br />

Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen<br />

ist nach einem Urteil des<br />

Bundesfinanzhofs regelmäßig nicht<br />

möglich. Das Gericht verweist darauf,<br />

dass bei gewährter Aussetzung<br />

der Vollziehung eine Verzinsung<br />

durch freiwillige Zahlung der Steuer<br />

jederzeit beendet werden kann.<br />

Hinweis:<br />

Gegen die Zinsfestsetzung sollte Einspruch<br />

eingelegt werden, weil die Frage, ob<br />

Aussetzungszinsen mit einem Jahreszins von<br />

6 % im Hinblick auf das derzeit niedrige<br />

Zinsniveau noch verfassungsgemäß sind, in<br />

einem anderen Verfahren vom<br />

Bundesfinanzhof geklärt wird.<br />

F Ü R U N T E R N E H M E R U N D F R E I B E R U F L E R<br />

Bei Realteilung ohne Spitzenausgleich müssen Überschussrechner keine Realteilungsbilanz<br />

aufstellen<br />

Eine Freiberufler-Personengesellschaft,<br />

die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung<br />

ermittelte,<br />

löste sich zum 31.12.2002<br />

auf. Bei der Auseinandersetzung<br />

wurden das Anlagevermögen und<br />

die Kundenforderungen den Gesellschaftern<br />

jeweils so zugeordnet,<br />

dass kein Wertausgleich in Geld erfolgen<br />

musste (sog. Realteilung ohne<br />

Spitzenausgleich). Die Gesellschafter<br />

betrieben mit dem zugeordneten<br />

Anlagevermögen jeweils<br />

Einzelpraxen weiter, in denen die<br />

zugeordneten Forderungen vereinnahmt<br />

wurden. Das Finanzamt<br />

meinte, die Gewinnermittlung durch<br />

Einnahme-Überschussrechnung sei<br />

für 2002 nicht mehr möglich, sondern<br />

es müsse eine Realteilungsbilanz<br />

zum 31.12.2002 erstellt werden,<br />

weil die Praxis aufgegeben<br />

worden sei. Dies hatte zur Folge,<br />

dass der Gesellschaftsgewinn des<br />

Jahres 2002 um die Forderungen<br />

erhöht wurde.<br />

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten<br />

der Gesellschaft, dass eine<br />

Realteilungsbilanz nicht aufgestellt<br />

werden musste und die Gesellschafter<br />

die Forderungen erst bei<br />

Geldeingang in ihren Einzelpraxen<br />

zu versteuern haben.<br />

Übergangsverlust bei Wechsel der Gewinnermittlungsart darf nicht auf mehrere Jahre verteilt<br />

werden<br />

Gewinnermittlungsarten sind der<br />

Betriebsvermögensvergleich (Bilanz<br />

und Gewinn- und Verlustrechnung)<br />

und die Einnahmen-Überschussrechnung.<br />

Wird zwischen diesen<br />

beiden Gewinnermittlungsarten ge-


Mandanteninformation Dezember 2013<br />

Seite 4<br />

wechselt, muss ein so genannter<br />

Übergangsgewinn bzw. Übergangsverlust<br />

ermittelt werden. Diese ergeben<br />

sich aus der Hinzu- bzw. Abrechnung<br />

bestimmter Bilanzpositionen<br />

(sog. Korrektivposten). Damit<br />

wird vermieden, dass Aufwendungen<br />

und Erträge doppelt oder gar<br />

nicht berücksichtigt werden.<br />

Entsteht ein Übergangsgewinn, darf<br />

er auf drei Jahre gleichmäßig verteilt<br />

werden, damit er nicht in einem<br />

Jahr versteuert werden muss.<br />

Ein Übergangsverlust darf allerdings<br />

nicht verteilt werden, auch wenn<br />

dies steuerlich günstiger ist.<br />

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br />

Steuerpflicht innergemeinschaftlicher Lieferungen von Kfz bei fehlendem Nachweis des zutreffenden<br />

ausländischen Abnehmers<br />

Die Lieferung von Kraftfahrzeugen<br />

aus Deutschland in einen anderen<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union<br />

(übriges Gemeinschaftsgebiet)<br />

ist regelmäßig von der Umsatzsteuer<br />

befreit. Der Lieferer muss allerdings<br />

u. a. durch ordnungsgemäße<br />

Belege nachweisen, wer sein ausländischer<br />

Abnehmer ist. Trägt die<br />

Finanzverwaltung substanziiert vor,<br />

dass im Ausland andere Personen<br />

als die vom Lieferer angegebenen<br />

die sog. Erwerbsbesteuerung vorgenommen<br />

haben, muss der Lieferer<br />

konkret nachweisen, wer tatsächlich<br />

sein Abnehmer war. Auch muss dieser<br />

Abnehmer oder ein von ihm beauftragter<br />

Abholer versichern, den<br />

Gegenstand der Lieferung in das<br />

übrige Gemeinschaftsgebiet befördert<br />

zu haben. Kann der Lieferer die<br />

Nachweise nicht beibringen, ist die<br />

Lieferung umsatzsteuerpflichtig,<br />

selbst wenn der Gegenstand tatsächlich<br />

in das übrige Gemeinschaftsgebiet<br />

gelangt.<br />

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br />

Keine rückwirkende Verzinsung der Einkommensteuernachzahlung bei rückwirkendem Wegfall<br />

eines Investitionsabzugsbetrags<br />

Unternehmer können unter bestimmten<br />

Voraussetzungen für ihren<br />

Betrieb einen Investitionsabzugsbetrag<br />

gewinnmindernd geltend<br />

machen, wenn sie für die<br />

nächsten drei Wirtschaftsjahre die<br />

Anschaffung oder Herstellung eines<br />

abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts<br />

des Anlagevermögens<br />

planen. Gibt der Unternehmer die<br />

Investitionsabsicht auf, wird die Gewinnminderung<br />

rückgängig gemacht.<br />

Die sich daraus ergebende<br />

Steuernachzahlung ist allerdings<br />

nicht rückwirkend zu verzinsen.<br />

Hinweis:<br />

Mittlerweile hat der Gesetzgeber reagiert<br />

und eine rückwirkende Verzinsungspflicht<br />

für ab 2013 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge<br />

eingeführt.<br />

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br />

F Ü R P E R S O N E N – U N D K A P I TA LG E S E L L S C H A F T E N<br />

Zeitpunkt der Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses durch Beginn der gewerblichen<br />

Betätigung des Organträgers<br />

Neben weiteren Voraussetzungen<br />

erfordert die Anerkennung eines<br />

Organschaftsverhältnisses die gewerbliche<br />

Betätigung des Organträgers.<br />

Entgegen der Ansicht des Bundesfinanzministeriums<br />

muss der<br />

Organträger nicht bereits zu Beginn<br />

des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft<br />

gewerblich tätig sein. Es<br />

ist ausreichend, wenn diese Voraussetzung<br />

zum Zeitpunkt der Gewinnabführung<br />

vorliegt. Dieser liegt sowohl<br />

steuerrechtlich als auch zivilrechtlich<br />

erst am Ende des jeweiligen<br />

Geschäftsjahrs der Organgesellschaft.<br />

Auch ein nur vermögensverwaltend<br />

tätiger Organträger übt eine gewerbliche<br />

Betätigung aus. Sie resultiert<br />

aus der sachlichen und personellen<br />

Verflechtung des Besitzunternehmens<br />

mit dem gewerblich tätigen<br />

Betriebsunternehmen. Dadurch<br />

nimmt das Besitzunternehmen am<br />

allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr<br />

teil. Seine vermögensverwaltende<br />

Tätigkeit wandelt sich im Wege<br />

der Fiktion in eine gewerbliche<br />

Betätigung um.<br />

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Seite 5<br />

Einbeziehung von abgefundenen Erben in Gewinnfeststellung<br />

Wird nach dem Tod des Gesellschafters<br />

einer unternehmerisch<br />

tätigen Personengesellschaft um die<br />

Erbenstellung gestritten, ist nach<br />

Beilegung des Streits ein weichender<br />

Erbe wie ein Gesellschafter zu<br />

behandeln. Verzichtet ein solcher<br />

Rechtsnachfolger auf seine Rechte<br />

als Erbe und erhält er dafür eine<br />

Abfindung, führt dies zu einem tarifbegünstigten<br />

Gewinn. Dieser ist<br />

im Rahmen des Feststellungsverfahrens<br />

der Einkünfte aus der Personengesellschaft<br />

mit zu erfassen.<br />

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br />

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2014<br />

Bezüge der Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer einer GmbH sind<br />

spätestens nach Ablauf von drei Jahren<br />

auf ihre Angemessenheit zu<br />

überprüfen. Falls die Bezüge eines<br />

Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt<br />

im Jahre 2010 für die Jahre<br />

2011 bis 2013 festgelegt worden<br />

sind, muss noch vor dem 1.1.2014<br />

eine Neuberechnung erfolgen. Dabei<br />

muss auch beachtet werden,<br />

dass die Gesamtbezüge im Einzelfall<br />

angemessen sind. So kann es notwendig<br />

sein, die Tantieme und die<br />

Gesamtbezüge — z. B. wegen weiterer<br />

Bezüge aus anderen Tätigkeiten<br />

— auf einen bestimmten Höchstbetrag<br />

zu begrenzen.<br />

Sowohl die Neufestsetzung als auch<br />

sämtliche Änderungen der Bezüge<br />

sind grundsätzlich im Voraus durch<br />

die Gesellschafterversammlung festzustellen.<br />

Hinweis:<br />

Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem<br />

Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt<br />

mit dem Steuerberater<br />

abzustimmen.<br />

F Ü R A R B E I TG E B E R U N D A R B E I T N E H M E R<br />

Kündigung bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers<br />

Eine auf betriebliche Gründe gestützte<br />

außerordentliche Kündigung<br />

– mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist<br />

entsprechenden Auslauffrist<br />

– kommt in Betracht, wenn<br />

die Möglichkeit einer ordentlichen<br />

Kündigung ausgeschlossen ist und<br />

dies dazu führt, dass der Arbeitgeber<br />

den Arbeitnehmer andernfalls<br />

trotz Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit<br />

unter Umständen noch<br />

für erhebliche Zeiträume vergüten<br />

müsste, ohne dass dem eine entsprechende<br />

Arbeitsleistung gegenüberstünde.<br />

Ein wichtiger Grund liegt nicht bereits<br />

in einer schlechten wirtschaftlichen<br />

Lage oder der (drohenden)<br />

Insolvenz des Arbeitgebers als solcher.<br />

Das wirtschaftliche Risiko trägt<br />

der Arbeitgeber. Auch dem Insolvenzverwalter<br />

steht selbst bei Ausschluss<br />

der ordentlichen Kündigung<br />

bei betrieblichen Gründen nur das<br />

Recht zur ordentlichen Kündigung<br />

mit einer Frist von bis zu drei Monaten<br />

zu.<br />

(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)<br />

Rechtzeitig geltend gemachter Urlaub<br />

Einem Arbeitnehmer, der als Gruppenleiter<br />

Qualitätsmanagement<br />

tätig war, wurde mit Schreiben vom<br />

1.2.2006 zum 30.9.2006 gekündigt.<br />

Die daraufhin von ihm erhobene<br />

Kündigungsschutzklage hatte Erfolg.<br />

Auch in der Folgezeit gab es rechtliche<br />

Auseinandersetzungen über<br />

den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.<br />

Diese führten aber jedenfalls<br />

bis zum 31.12.2008 nicht zu dessen<br />

Beendigung.<br />

In der erwähnten Kündigungsschutzklage<br />

und in den Folgejahren<br />

hatte der Arbeitnehmer Urlaubsansprüche<br />

geltend gemacht. Sein Arbeitgeber<br />

gewährte ihm aber in<br />

dem Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum<br />

31.12.2008 keinen Urlaub. Daraufhin<br />

verlangte der Arbeitnehmer<br />

von seinem Arbeitgeber, ihm jeweils<br />

30 Arbeitstage Ersatzurlaub für verfallenen<br />

Urlaub aus den Jahren<br />

2006, 2007 und 2008 zu gewähren.<br />

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte<br />

die Klage Erfolg. Das Gericht stellte<br />

fest, dem Arbeitnehmer stünden<br />

90 Arbeitstage Ersatzurlaub als


Mandanteninformation Dezember 2013<br />

Seite 6<br />

Schadenersatz für verfallenen Urlaub<br />

zu. Der Arbeitgeber habe es zu<br />

Unrecht unterlassen, dem Kläger<br />

Urlaub zu gewähren und sei dadurch<br />

in Verzug geraten. Einer Mahnung<br />

des Arbeitnehmers habe es<br />

nicht bedurft, weil der Arbeitgeber<br />

aus seiner Sicht wegen des andauernden<br />

Kündigungsrechtsstreits die<br />

Erfüllung der geltend gemachten<br />

Ansprüche ernsthaft und endgültig<br />

verweigert habe. Auch mehrere von<br />

dem Arbeitgeber gegenüber dem<br />

Arbeitnehmer in den Jahren 2012<br />

und 2013 abgegebene Freistellungserklärungen<br />

unter Anrechnung auf<br />

eventuelle Urlaubsansprüche seien<br />

nicht geeignet gewesen, die Urlaubsansprüche<br />

des Arbeitnehmers<br />

zu erfüllen, weil in ihnen die Urlaubszeiten<br />

nicht konkret festgelegt<br />

worden waren.<br />

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2014<br />

Ab 1. Januar 2014 gelten voraussichtlich folgende Werte in der Sozialversicherung:<br />

West<br />

2014<br />

monatlich<br />

€<br />

2013<br />

monatlich<br />

€<br />

2014<br />

jährlich<br />

€<br />

2013<br />

jährlich<br />

€<br />

Krankenversicherung 4.050,00 3.937,50 48.600,00 47.250,00<br />

Pflegeversicherung 4.050,00 3.937,50 48.600,00 47.250,00<br />

Rentenversicherung 5.950,00 5.800,00 71.400,00 69.600,00<br />

Arbeitslosenversicherung 5.950,00 5.800,00 71.400,00 69.600,00<br />

Ost<br />

Krankenversicherung 4.050,00 3.937,50 48.600,00 47.250,00<br />

Pflegeversicherung 4.050,00 3.937,50 48.600,00 47.250,00<br />

Rentenversicherung 5.000,00 4.900,00 60.000,00 58.800,00<br />

Arbeitslosenversicherung 5.000,00 4.900,00 60.000,00 58.800,00<br />

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht<br />

geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen<br />

betragen<br />

für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse<br />

versicherten Arbeitnehmer<br />

53.550,00 €. Für die bereits am<br />

31.12.2002 in der Privaten Krankenversicherung<br />

versicherten Beschäftigten<br />

beträgt die Grenze<br />

48.600,00 €.<br />

F Ü R H A U S E I G E N T Ü M E R<br />

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen<br />

Eine Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht<br />

bei einer Ferienwohnung<br />

ist stets erforderlich, wenn<br />

sich der Eigentümer eine Zeit der<br />

Selbstnutzung vorbehält. Ob, wann<br />

und in welchem Umfang er von diesem<br />

Eigennutzungsrecht tatsächlich<br />

Gebrauch macht, ist unerheblich.<br />

Für die danach notwendige Totalüberschussprognose<br />

sind alle objektiv<br />

erkennbaren Umstände mit zu<br />

berücksichtigen. Dabei werden den<br />

planmäßigen Einnahmen die Werbungskosten<br />

gegenüber gestellt. Es<br />

sind nur solche Aufwendungen mit<br />

einzubeziehen, die ganz oder teilweise<br />

auf die Zeiträume der tatsächlichen<br />

Vermietung oder den<br />

damit in engem Zusammenhang<br />

stehenden Leerstandszeiten entfallen.<br />

Der Prognosezeitraum umfasst<br />

30 Jahre.<br />

(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)


Seite 7<br />

Kein Spekulationsgewinn bei Eintritt einer aufschiebenden Bedingung nach Fristablauf<br />

Zu den einkommensteuerpflichtigen<br />

sonstigen Einkünften gehören auch<br />

die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.<br />

Veräußerungsgeschäfte<br />

bei Grundstücken und Rechten,<br />

die den Vorschriften des bürgerlichen<br />

Rechts über Grundstücke<br />

unterliegen, sind steuerpflichtig,<br />

wenn die Veräußerung innerhalb<br />

von zehn Jahren seit der Anschaffung<br />

erfolgt. Den Begriffen<br />

„Anschaffung“ und „Veräußerung“<br />

kommt damit eine zentrale Bedeutung<br />

zu.<br />

Das Finanzgericht Münster hat entschieden,<br />

dass für die Berechnung<br />

der zehnjährigen Spekulationsfrist<br />

die zivilrechtliche Wirksamkeit des<br />

Vertrages maßgebend ist. Auf den<br />

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

kommt es nicht an. Im Streitfall wurde<br />

ein mit Kaufvertrag vom<br />

3.3.1998 erworbenes Grundstück<br />

mit Vertrag vom 30.1.2008 verkauft.<br />

Zusätzlich war vereinbart, dass der<br />

Vertrag nur wirksam werden sollte,<br />

wenn eine bestimmte behördliche<br />

Freistellungsbescheinigung erteilt<br />

wird. Diese Bescheinigung wurde<br />

erst am 10.12.2008 erteilt, also<br />

nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist.<br />

Maßgeblich für den<br />

Ablauf der Spekulationsfrist ist nach<br />

diesem Urteil der Zeitpunkt des Bedingungseintritts<br />

(der Erteilung der<br />

Bescheinigung).<br />

Der Bundesfinanzhof muss abschließend<br />

entscheiden.<br />

Maklerkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

Das Finanzgericht Münster hat entschieden,<br />

dass Maklerkosten, die im<br />

Zusammenhang mit dem Verkauf<br />

eines Hauses anfallen, Werbungskosten<br />

bei den Vermietungseinkünften<br />

sein können, die der Veräußerer<br />

aus anderen Vermietungsobjekten<br />

erzielt. Dies ist der Fall, wenn<br />

und soweit der Veräußerungserlös<br />

tatsächlich für die Finanzierung<br />

(z. B. Darlehenstilgung) der anderen<br />

Vermietungsobjekte verwendet<br />

wird, diese Verwendung von vornherein<br />

beabsichtigt und durch entsprechende<br />

vertragliche Bestimmungen<br />

im Vertrag endgültig festgelegt<br />

war.<br />

Der Bundesfinanzhof muss abschließend<br />

entscheiden.<br />

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2014 bei verbilligter Vermietung<br />

Bei verbilligter Vermietung von<br />

Wohnungen sowohl an Angehörige<br />

als auch an fremde Dritte beträgt<br />

die Grenze 66 % der ortsüblichen<br />

Marktmiete. Deshalb ist Folgendes<br />

zu beachten:<br />

<br />

<br />

Beträgt die vereinbarte Miete<br />

mindestens 66 % der ortsüblichen<br />

Marktmiete, dann sind die<br />

mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden<br />

Werbungskosten<br />

voll abzugsfähig.<br />

<br />

Liegt der Mietzins unterhalb von<br />

66 % der ortsüblichen Marktmiete,<br />

können die Aufwendungen<br />

nur entsprechend dem entgeltlichen<br />

Anteil der Vermietung geltend<br />

gemacht werden.<br />

Aus diesem Grund sollten bestehende<br />

Mietverträge kurzfristig<br />

darauf geprüft werden, ob sie<br />

den üblichen Konditionen entsprechen<br />

und auch so durchgeführt<br />

werden. Dies gilt auch für<br />

die zu zahlenden Nebenkosten.<br />

Insbesondere sollte die Höhe der<br />

Miete geprüft und zum 1.1.2014<br />

ggf. angepasst werden. Dabei<br />

empfiehlt es sich, nicht bis an die<br />

äußersten Grenzen heranzugehen.<br />

Eine Totalüberschussprognose<br />

ist in allen Fällen nicht<br />

mehr erforderlich.<br />

<br />

Der Mietvertrag muss insbesondere<br />

bei Vermietung an Angehörige<br />

einem Fremdvergleich<br />

(Vermietung an fremde Dritte)<br />

standhalten, weil er sonst steuerrechtlich<br />

nicht anerkannt wird.<br />

Die Mieten und Nebenkosten<br />

sollten von den Angehörigen<br />

pünktlich bezahlt werden.


Vermieter kann sich bei Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung<br />

vorbehalten<br />

Ein Vermieter kann sich in einer Betriebskostenabrechnung<br />

die Nachforderung<br />

von Positionen vorbehalten,<br />

die er unverschuldet nur vorläufig<br />

abrechnen kann. Die Verjährungsfrist<br />

beginnt erst, wenn der<br />

Vermieter Kenntnis von den Umständen<br />

hat, die die Nachforderung<br />

begründen. Dies hat der Bundesgerichtshof<br />

entschieden.<br />

Im entschiedenen Fall hatte der Ver-<br />

mieter sich eine Nachberechnung<br />

hinsichtlich einer zu erwartenden,<br />

rückwirkenden Neufestsetzung der<br />

Grundsteuer vorbehalten. Nachdem<br />

das Finanzamt die Grundsteuer für<br />

mehrere Jahre rückwirkend festgesetzt<br />

hatte, übersandte der Vermieter<br />

dem Mieter eine Nachberechnung<br />

der Betriebskostenabrechnung.<br />

Der Mieter berief sich auf die<br />

Verjährung der Nachforderung. Zu<br />

Unrecht meinten die Richter. Diese<br />

Wertung steht im Einklang mit der<br />

bisherigen Rechtsprechung, wonach<br />

die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung<br />

nicht<br />

schon mit der Erstellung der Abrechnung<br />

in Gang gesetzt wird, sondern<br />

erst dann, wenn der Vermieter<br />

Kenntnis von Umständen erlangt,<br />

welche die Nachberechnung begründen.<br />

Käufer einer Eigentumswohnung haftet nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers<br />

Der Käufer einer Eigentumswohnung<br />

(ETW) haftet der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

(WEG) mit<br />

seinem Wohneigentum nicht für<br />

Hausgeldrückstände des Voreigentümers.<br />

Der Bundesgerichtshof hat entschieden,<br />

dass das Vorrecht einer Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

für<br />

Hausgeldrückstände in der<br />

Zwangsversteigerung nicht dazu<br />

führt, dass ein Erwerber von Wohneigentum<br />

für die Hausgeldschulden<br />

des Voreigentümers haftet.<br />

Im entschiedenen Fall hatte die<br />

WEG wegen Hausgeldforderungen<br />

gegen den insolventen Voreigentümer<br />

erfolglos Klage gegen den Erwerber<br />

erhoben auf Duldung der<br />

Zwangsvollstreckung in das Wohneigentum.<br />

Nach Ansicht des Gerichts<br />

wollte der Gesetzgeber zwar mit der<br />

Neufassung des Zwangsvollstreckungsgesetzes<br />

zum 1.7.2007 die<br />

Hausgeldansprüche in der<br />

Zwangsversteigerung privilegieren,<br />

jedoch kein dingliches Recht der<br />

WEG begründen. Ein neues dingliches<br />

Recht kann nicht im Wege der<br />

richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen<br />

werden, weil eine solche<br />

Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten<br />

ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

kann daher nicht<br />

in das Wohnungseigentum des Erwerbers<br />

vollstrecken.<br />

T E R M I N E F Ü R S T E U E R Z A H LU N G E N<br />

Folgende Steuern werden im Januar 2014 fällig:<br />

Fälligkeit 1) Steuerart Ende der Zahlungs-Schonfrist<br />

Freitag, 10.01.2014 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 2)<br />

13.01.2014<br />

Umsatzsteuer 3) 13.01.2014<br />

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei<br />

Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.<br />

1) Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge<br />

entstehen können.<br />

2) Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr; bei Jahreszahlern für das abgelaufene<br />

Kalenderjahr.<br />

3) Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerungen für den vorletzten Monat. bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung<br />

für das abgelaufene Kalendervierteljahr.<br />

IMPRESSUM<br />

Herausgeber<br />

Jantzen Vissing Sackmann & Partner<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Lise-Meitner-Straße 6<br />

28359 Bremen<br />

T 0421.36 300-0<br />

F 0421.36 300-36<br />

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Verantwortlich für die Redaktion:<br />

WP StB Michael Sackmann

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