MANDANTENINFORMATION
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DEZEMBER 2013<br />
M A N DA N T E N I N F O R M AT I O N<br />
E D I TO R I A L<br />
Verehrte Mandanten,<br />
ein Rückblick auf den<br />
13. November hinterlässt<br />
bei uns schöne Erinnerungen<br />
an eine gut besuchte<br />
Veranstaltung in unserem<br />
Hause zum Thema Erbschaftsteuer<br />
und eine daran anschließende<br />
Vernissage in unseren Büroräumen. Die Bilder<br />
der Berliner Künstlerin hängen noch bis<br />
Anfang Februar an unseren Wänden.<br />
Inzwischen wurde der Koalitionsvertrag unterzeichnet<br />
und die oft an uns gerichtete<br />
Frage lautet: „Was müssen wir steuerlich<br />
beachten“<br />
Unter dem Titel Solide Finanzen spricht sich<br />
der Koalitionsvertrag für eine verlässliche<br />
Steuerpolitik aus und wartet dort mit der<br />
Aussage auf: Steuerrecht ist kein statisches<br />
Recht. Wenn gesellschaftliche oder wirtschaftliche<br />
Entwicklungen es erfordern,<br />
muss das Steuerrecht angemessen fortentwickelt<br />
werden, damit es seine Ziele auch<br />
künftig erreicht.<br />
Damit wird alles offen gelassen – Steuererhöhung<br />
Steuersenkung Eine Fortentwicklung<br />
kann in beide Richtungen gehen...<br />
Die allseits beklagte fehlende Profilierung<br />
wird also auch beim Thema Steuern sichtbar.<br />
Explizit wird auf den Zeitgeist Bezug<br />
genommen. Damit steht die Verhinderung<br />
von Steuerhinterziehung und aggressiver<br />
Steuergestaltung internationaler Unternehmen<br />
im Focus.<br />
Eine stimmungsvolle Adventszeit wünscht<br />
Ihnen Ihr<br />
I N H A LT<br />
FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN<br />
Änderung des Reisekostenrechts am 1.1.2014<br />
Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit<br />
Folgende Unterlagen können im Jahr 2014 vernichtet werden<br />
Aussetzungszinsen können regelmäßig nicht erlassen werden<br />
FÜR UNTERNEHMER UND FREIBERUFLER<br />
Bei Realteilung ohne Spitzenausgleich müssen Überschussrechner<br />
keine Realteilungsbilanz aufstellen<br />
Übergangsverlust bei Wechsel der Gewinnermittlungsart darf nicht<br />
auf mehrere Jahre verteilt werden<br />
Steuerpflicht innergemeinschaftlicher Lieferungen von Kfz bei fehlendem<br />
Nachweis des zutreffenden ausländischen Abnehmers<br />
Keine rückwirkende Verzinsung der Einkommensteuernachzahlung<br />
bei rückwirkendem Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags<br />
FÜR PERSONEN– UND KAPITALGESELLSCHAFTEN<br />
Zeitpunkt der Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses durch<br />
Beginn der gewerblichen Betätigung des Organträgers<br />
Einbeziehung von abgefundenen Erben in Gewinnfeststellung<br />
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem<br />
1.1.2014<br />
FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER<br />
Kündigung bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers<br />
Rechtzeitig geltend gemachter Urlaub<br />
Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2014<br />
FÜR HAUSEIGENTÜMER<br />
Kein Spekulationsgewinn bei Eintritt einer aufschiebenden Bedingung<br />
nach Fristablauf<br />
Maklerkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung<br />
und Verpachtung<br />
Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2014 bei verbilligter Vermietung<br />
Vermieter kann sich bei Betriebskostenabrechnung für bestimmte<br />
Positionen eine Nachberechnung vorbehalten<br />
Käufer einer Eigentumswohnung haftet nicht für Hausgeldrückstände<br />
des Voreigentümers<br />
TERMINE FÜR STEUERZAHLUNGEN<br />
Termine für Januar 2014<br />
Thomas Jantzen
Mandanteninformation Dezember 2013<br />
Seite 2<br />
F Ü R A L L E S T E U E R P F L I C H T I G E N<br />
Änderung des Reisekostenrechts am 1.1.2014<br />
Die bisherigen Bestimmungen zum<br />
steuerlichen Reisekostenrecht werden<br />
ab dem 1.1.2014 vereinfacht<br />
und vereinheitlicht. Bei den Pauschalen<br />
für Verpflegungsmehraufwendungen<br />
werden die Mindestabwesenheitszeiten<br />
verringert, sodass<br />
es nur noch zwei unterschiedliche<br />
Abzugsbeträge gibt:<br />
<br />
<br />
12 € pauschal für eintägige<br />
Dienstreisen ohne Übernachtung<br />
ab einer Abwesenheit von mehr<br />
als 8 Stunden und für den Anund<br />
Abreisetag bei einer mehrtägigen<br />
Dienstreise.<br />
24 € pauschal für eine mehrtägige<br />
Dienstreise und eine 24-<br />
stündige Abwesenheit.<br />
Für die Fahrten zur regelmäßigen<br />
Arbeitsstätte gilt, dass es nur noch<br />
eine regelmäßige Arbeitsstätte je<br />
Dienstverhältnis gibt. Welche von<br />
mehreren Arbeitsstätten das ist,<br />
wird durch den Arbeitgeber oder<br />
anhand quantitativer Elemente festgelegt.<br />
Aus der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />
wird begrifflich die erste<br />
Tätigkeitsstätte.<br />
Weitere Änderungen gibt es bei den<br />
Unterkunftskosten im Rahmen der<br />
doppelten Haushaltsführung sowie<br />
der vom Arbeitgeber zur Verfügung<br />
gestellten Verpflegung anlässlich<br />
einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit.<br />
Als Unterkunftskosten können<br />
zukünftig die dem Arbeitnehmer<br />
tatsächlich entstehenden Aufwendungen<br />
für die Nutzung der Unterkunft<br />
oder Wohnung angesetzt werden,<br />
höchstens jedoch 1.000 € im<br />
Monat. Dieser Betrag umfasst alle<br />
für die Unterkunft oder Wohnung<br />
entstehenden Aufwendungen, z. B.<br />
Miete einschließlich Betriebskosten,<br />
Miet- oder Pachtkosten für Kfz-<br />
Stellplätze (auch in Tiefgaragen),<br />
Aufwendungen für Sondernutzung<br />
(z. B. Garten). Damit entfällt die Prüfung<br />
der angemessenen Wohnungsgröße.<br />
Hinweis:<br />
Das Bundesministerium der Finanzen hat in<br />
einem umfangreichen Einführungsschreiben<br />
zu allen neuen Regelungen ausführlich<br />
Stellung genommen. Zu Einzelheiten sollte<br />
der Steuerberater gefragt werden.<br />
Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit<br />
Der Abschluss eines Werkvertrags<br />
ist verboten, wenn dieser Regelungen<br />
enthält, die dazu dienen, dass<br />
eine Vertragspartei als Steuerpflichtige<br />
ihre sich aufgrund der nach<br />
dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen<br />
ergebenden steuerlichen<br />
Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot<br />
führt zur Nichtigkeit des Vertrags,<br />
wenn der Unternehmer vorsätzlich<br />
hiergegen verstößt und der Besteller<br />
den Verstoß des Unternehmers<br />
kennt und bewusst zum eigenen<br />
Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche<br />
des Bestellers bestehen in diesem<br />
Fall grundsätzlich nicht.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)<br />
Folgende Unterlagen können im Jahr 2014 vernichtet werden<br />
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen<br />
können nach dem<br />
31. Dezember 2013 vernichtet werden:<br />
Aufzeichnungen aus 2003 und<br />
früher.<br />
Inventare, die bis zum<br />
31.12.2003 aufgestellt worden<br />
sind.<br />
Bücher, in denen die letzte Eintragung<br />
im Jahre 2003 oder früher<br />
erfolgt ist.<br />
Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen<br />
und Lageberichte, die<br />
<br />
<br />
<br />
2003 oder früher aufgestellt worden<br />
sind.<br />
Buchungsbelege aus dem Jahre<br />
2003 oder früher.<br />
Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe<br />
und Kopien der<br />
abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,<br />
die 2007 oder früher<br />
empfangen bzw. abgesandt<br />
wurden.<br />
sonstige für die Besteuerung bedeutsame<br />
Unterlagen aus dem<br />
Jahre 2007 oder früher.<br />
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen<br />
zu beachten.<br />
Unterlagen dürfen nicht vernichtet<br />
werden, wenn sie von Bedeutung<br />
sind<br />
für eine begonnene Außenprüfung,<br />
für anhängige steuerstraf- oder<br />
bußgeldrechtliche Ermittlungen,<br />
für ein schwebendes oder aufgrund<br />
einer Außenprüfung zu<br />
erwartendes Rechtsbehelfsver-
Seite 3<br />
<br />
fahren oder zur Begründung der<br />
Anträge an das Finanzamt und<br />
bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.<br />
Es ist darauf zu achten, dass auch<br />
die elektronisch erstellten Daten für<br />
zehn Jahre vorgehalten werden<br />
müssen.<br />
Natürliche Personen, deren Summe<br />
der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften<br />
(aus nichtselbständiger<br />
Arbeit, Kapitalvermögen,<br />
Vermietung und Verpachtung und<br />
sonstige Einkünfte) mehr als<br />
500.000 € im Kalenderjahr 2013 betragen<br />
hat, müssen ab 2014 die im<br />
Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen<br />
und Unterlagen sechs<br />
Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung<br />
sind die Feststellungen<br />
für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.<br />
Die Verpflichtung entfällt erst mit<br />
Ablauf des fünften aufeinander folgenden<br />
Kalenderjahrs in dem die<br />
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.<br />
Aussetzungszinsen können regelmäßig nicht erlassen werden<br />
Wenn gegen einen Steuerbescheid,<br />
der eine Nachzahlung ausweist, Einspruch<br />
eingelegt wird und Zweifel<br />
an der Rechtmäßigkeit des Steueranspruchs<br />
bestehen, kann für die<br />
zuviel angeforderte Steuer die Aussetzung<br />
der Vollziehung beantragt<br />
werden. Wird sie gewährt, muss<br />
insoweit vorläufig nicht nachgezahlt<br />
werden. Stellt sich später heraus,<br />
dass der Einspruch unbegründet<br />
war, müssen Aussetzungszinsen für<br />
die bisher nicht gezahlten Steuern<br />
von 0,5 % pro Monat (6 % Jahreszins)<br />
gezahlt werden. Ein Erlass der<br />
Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen<br />
ist nach einem Urteil des<br />
Bundesfinanzhofs regelmäßig nicht<br />
möglich. Das Gericht verweist darauf,<br />
dass bei gewährter Aussetzung<br />
der Vollziehung eine Verzinsung<br />
durch freiwillige Zahlung der Steuer<br />
jederzeit beendet werden kann.<br />
Hinweis:<br />
Gegen die Zinsfestsetzung sollte Einspruch<br />
eingelegt werden, weil die Frage, ob<br />
Aussetzungszinsen mit einem Jahreszins von<br />
6 % im Hinblick auf das derzeit niedrige<br />
Zinsniveau noch verfassungsgemäß sind, in<br />
einem anderen Verfahren vom<br />
Bundesfinanzhof geklärt wird.<br />
F Ü R U N T E R N E H M E R U N D F R E I B E R U F L E R<br />
Bei Realteilung ohne Spitzenausgleich müssen Überschussrechner keine Realteilungsbilanz<br />
aufstellen<br />
Eine Freiberufler-Personengesellschaft,<br />
die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung<br />
ermittelte,<br />
löste sich zum 31.12.2002<br />
auf. Bei der Auseinandersetzung<br />
wurden das Anlagevermögen und<br />
die Kundenforderungen den Gesellschaftern<br />
jeweils so zugeordnet,<br />
dass kein Wertausgleich in Geld erfolgen<br />
musste (sog. Realteilung ohne<br />
Spitzenausgleich). Die Gesellschafter<br />
betrieben mit dem zugeordneten<br />
Anlagevermögen jeweils<br />
Einzelpraxen weiter, in denen die<br />
zugeordneten Forderungen vereinnahmt<br />
wurden. Das Finanzamt<br />
meinte, die Gewinnermittlung durch<br />
Einnahme-Überschussrechnung sei<br />
für 2002 nicht mehr möglich, sondern<br />
es müsse eine Realteilungsbilanz<br />
zum 31.12.2002 erstellt werden,<br />
weil die Praxis aufgegeben<br />
worden sei. Dies hatte zur Folge,<br />
dass der Gesellschaftsgewinn des<br />
Jahres 2002 um die Forderungen<br />
erhöht wurde.<br />
Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten<br />
der Gesellschaft, dass eine<br />
Realteilungsbilanz nicht aufgestellt<br />
werden musste und die Gesellschafter<br />
die Forderungen erst bei<br />
Geldeingang in ihren Einzelpraxen<br />
zu versteuern haben.<br />
Übergangsverlust bei Wechsel der Gewinnermittlungsart darf nicht auf mehrere Jahre verteilt<br />
werden<br />
Gewinnermittlungsarten sind der<br />
Betriebsvermögensvergleich (Bilanz<br />
und Gewinn- und Verlustrechnung)<br />
und die Einnahmen-Überschussrechnung.<br />
Wird zwischen diesen<br />
beiden Gewinnermittlungsarten ge-
Mandanteninformation Dezember 2013<br />
Seite 4<br />
wechselt, muss ein so genannter<br />
Übergangsgewinn bzw. Übergangsverlust<br />
ermittelt werden. Diese ergeben<br />
sich aus der Hinzu- bzw. Abrechnung<br />
bestimmter Bilanzpositionen<br />
(sog. Korrektivposten). Damit<br />
wird vermieden, dass Aufwendungen<br />
und Erträge doppelt oder gar<br />
nicht berücksichtigt werden.<br />
Entsteht ein Übergangsgewinn, darf<br />
er auf drei Jahre gleichmäßig verteilt<br />
werden, damit er nicht in einem<br />
Jahr versteuert werden muss.<br />
Ein Übergangsverlust darf allerdings<br />
nicht verteilt werden, auch wenn<br />
dies steuerlich günstiger ist.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br />
Steuerpflicht innergemeinschaftlicher Lieferungen von Kfz bei fehlendem Nachweis des zutreffenden<br />
ausländischen Abnehmers<br />
Die Lieferung von Kraftfahrzeugen<br />
aus Deutschland in einen anderen<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Union<br />
(übriges Gemeinschaftsgebiet)<br />
ist regelmäßig von der Umsatzsteuer<br />
befreit. Der Lieferer muss allerdings<br />
u. a. durch ordnungsgemäße<br />
Belege nachweisen, wer sein ausländischer<br />
Abnehmer ist. Trägt die<br />
Finanzverwaltung substanziiert vor,<br />
dass im Ausland andere Personen<br />
als die vom Lieferer angegebenen<br />
die sog. Erwerbsbesteuerung vorgenommen<br />
haben, muss der Lieferer<br />
konkret nachweisen, wer tatsächlich<br />
sein Abnehmer war. Auch muss dieser<br />
Abnehmer oder ein von ihm beauftragter<br />
Abholer versichern, den<br />
Gegenstand der Lieferung in das<br />
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert<br />
zu haben. Kann der Lieferer die<br />
Nachweise nicht beibringen, ist die<br />
Lieferung umsatzsteuerpflichtig,<br />
selbst wenn der Gegenstand tatsächlich<br />
in das übrige Gemeinschaftsgebiet<br />
gelangt.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br />
Keine rückwirkende Verzinsung der Einkommensteuernachzahlung bei rückwirkendem Wegfall<br />
eines Investitionsabzugsbetrags<br />
Unternehmer können unter bestimmten<br />
Voraussetzungen für ihren<br />
Betrieb einen Investitionsabzugsbetrag<br />
gewinnmindernd geltend<br />
machen, wenn sie für die<br />
nächsten drei Wirtschaftsjahre die<br />
Anschaffung oder Herstellung eines<br />
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts<br />
des Anlagevermögens<br />
planen. Gibt der Unternehmer die<br />
Investitionsabsicht auf, wird die Gewinnminderung<br />
rückgängig gemacht.<br />
Die sich daraus ergebende<br />
Steuernachzahlung ist allerdings<br />
nicht rückwirkend zu verzinsen.<br />
Hinweis:<br />
Mittlerweile hat der Gesetzgeber reagiert<br />
und eine rückwirkende Verzinsungspflicht<br />
für ab 2013 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge<br />
eingeführt.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br />
F Ü R P E R S O N E N – U N D K A P I TA LG E S E L L S C H A F T E N<br />
Zeitpunkt der Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses durch Beginn der gewerblichen<br />
Betätigung des Organträgers<br />
Neben weiteren Voraussetzungen<br />
erfordert die Anerkennung eines<br />
Organschaftsverhältnisses die gewerbliche<br />
Betätigung des Organträgers.<br />
Entgegen der Ansicht des Bundesfinanzministeriums<br />
muss der<br />
Organträger nicht bereits zu Beginn<br />
des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft<br />
gewerblich tätig sein. Es<br />
ist ausreichend, wenn diese Voraussetzung<br />
zum Zeitpunkt der Gewinnabführung<br />
vorliegt. Dieser liegt sowohl<br />
steuerrechtlich als auch zivilrechtlich<br />
erst am Ende des jeweiligen<br />
Geschäftsjahrs der Organgesellschaft.<br />
Auch ein nur vermögensverwaltend<br />
tätiger Organträger übt eine gewerbliche<br />
Betätigung aus. Sie resultiert<br />
aus der sachlichen und personellen<br />
Verflechtung des Besitzunternehmens<br />
mit dem gewerblich tätigen<br />
Betriebsunternehmen. Dadurch<br />
nimmt das Besitzunternehmen am<br />
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr<br />
teil. Seine vermögensverwaltende<br />
Tätigkeit wandelt sich im Wege<br />
der Fiktion in eine gewerbliche<br />
Betätigung um.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Seite 5<br />
Einbeziehung von abgefundenen Erben in Gewinnfeststellung<br />
Wird nach dem Tod des Gesellschafters<br />
einer unternehmerisch<br />
tätigen Personengesellschaft um die<br />
Erbenstellung gestritten, ist nach<br />
Beilegung des Streits ein weichender<br />
Erbe wie ein Gesellschafter zu<br />
behandeln. Verzichtet ein solcher<br />
Rechtsnachfolger auf seine Rechte<br />
als Erbe und erhält er dafür eine<br />
Abfindung, führt dies zu einem tarifbegünstigten<br />
Gewinn. Dieser ist<br />
im Rahmen des Feststellungsverfahrens<br />
der Einkünfte aus der Personengesellschaft<br />
mit zu erfassen.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)<br />
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2014<br />
Bezüge der Gesellschafter-<br />
Geschäftsführer einer GmbH sind<br />
spätestens nach Ablauf von drei Jahren<br />
auf ihre Angemessenheit zu<br />
überprüfen. Falls die Bezüge eines<br />
Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt<br />
im Jahre 2010 für die Jahre<br />
2011 bis 2013 festgelegt worden<br />
sind, muss noch vor dem 1.1.2014<br />
eine Neuberechnung erfolgen. Dabei<br />
muss auch beachtet werden,<br />
dass die Gesamtbezüge im Einzelfall<br />
angemessen sind. So kann es notwendig<br />
sein, die Tantieme und die<br />
Gesamtbezüge — z. B. wegen weiterer<br />
Bezüge aus anderen Tätigkeiten<br />
— auf einen bestimmten Höchstbetrag<br />
zu begrenzen.<br />
Sowohl die Neufestsetzung als auch<br />
sämtliche Änderungen der Bezüge<br />
sind grundsätzlich im Voraus durch<br />
die Gesellschafterversammlung festzustellen.<br />
Hinweis:<br />
Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem<br />
Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt<br />
mit dem Steuerberater<br />
abzustimmen.<br />
F Ü R A R B E I TG E B E R U N D A R B E I T N E H M E R<br />
Kündigung bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers<br />
Eine auf betriebliche Gründe gestützte<br />
außerordentliche Kündigung<br />
– mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist<br />
entsprechenden Auslauffrist<br />
– kommt in Betracht, wenn<br />
die Möglichkeit einer ordentlichen<br />
Kündigung ausgeschlossen ist und<br />
dies dazu führt, dass der Arbeitgeber<br />
den Arbeitnehmer andernfalls<br />
trotz Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit<br />
unter Umständen noch<br />
für erhebliche Zeiträume vergüten<br />
müsste, ohne dass dem eine entsprechende<br />
Arbeitsleistung gegenüberstünde.<br />
Ein wichtiger Grund liegt nicht bereits<br />
in einer schlechten wirtschaftlichen<br />
Lage oder der (drohenden)<br />
Insolvenz des Arbeitgebers als solcher.<br />
Das wirtschaftliche Risiko trägt<br />
der Arbeitgeber. Auch dem Insolvenzverwalter<br />
steht selbst bei Ausschluss<br />
der ordentlichen Kündigung<br />
bei betrieblichen Gründen nur das<br />
Recht zur ordentlichen Kündigung<br />
mit einer Frist von bis zu drei Monaten<br />
zu.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)<br />
Rechtzeitig geltend gemachter Urlaub<br />
Einem Arbeitnehmer, der als Gruppenleiter<br />
Qualitätsmanagement<br />
tätig war, wurde mit Schreiben vom<br />
1.2.2006 zum 30.9.2006 gekündigt.<br />
Die daraufhin von ihm erhobene<br />
Kündigungsschutzklage hatte Erfolg.<br />
Auch in der Folgezeit gab es rechtliche<br />
Auseinandersetzungen über<br />
den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.<br />
Diese führten aber jedenfalls<br />
bis zum 31.12.2008 nicht zu dessen<br />
Beendigung.<br />
In der erwähnten Kündigungsschutzklage<br />
und in den Folgejahren<br />
hatte der Arbeitnehmer Urlaubsansprüche<br />
geltend gemacht. Sein Arbeitgeber<br />
gewährte ihm aber in<br />
dem Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum<br />
31.12.2008 keinen Urlaub. Daraufhin<br />
verlangte der Arbeitnehmer<br />
von seinem Arbeitgeber, ihm jeweils<br />
30 Arbeitstage Ersatzurlaub für verfallenen<br />
Urlaub aus den Jahren<br />
2006, 2007 und 2008 zu gewähren.<br />
Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte<br />
die Klage Erfolg. Das Gericht stellte<br />
fest, dem Arbeitnehmer stünden<br />
90 Arbeitstage Ersatzurlaub als
Mandanteninformation Dezember 2013<br />
Seite 6<br />
Schadenersatz für verfallenen Urlaub<br />
zu. Der Arbeitgeber habe es zu<br />
Unrecht unterlassen, dem Kläger<br />
Urlaub zu gewähren und sei dadurch<br />
in Verzug geraten. Einer Mahnung<br />
des Arbeitnehmers habe es<br />
nicht bedurft, weil der Arbeitgeber<br />
aus seiner Sicht wegen des andauernden<br />
Kündigungsrechtsstreits die<br />
Erfüllung der geltend gemachten<br />
Ansprüche ernsthaft und endgültig<br />
verweigert habe. Auch mehrere von<br />
dem Arbeitgeber gegenüber dem<br />
Arbeitnehmer in den Jahren 2012<br />
und 2013 abgegebene Freistellungserklärungen<br />
unter Anrechnung auf<br />
eventuelle Urlaubsansprüche seien<br />
nicht geeignet gewesen, die Urlaubsansprüche<br />
des Arbeitnehmers<br />
zu erfüllen, weil in ihnen die Urlaubszeiten<br />
nicht konkret festgelegt<br />
worden waren.<br />
Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2014<br />
Ab 1. Januar 2014 gelten voraussichtlich folgende Werte in der Sozialversicherung:<br />
West<br />
2014<br />
monatlich<br />
€<br />
2013<br />
monatlich<br />
€<br />
2014<br />
jährlich<br />
€<br />
2013<br />
jährlich<br />
€<br />
Krankenversicherung 4.050,00 3.937,50 48.600,00 47.250,00<br />
Pflegeversicherung 4.050,00 3.937,50 48.600,00 47.250,00<br />
Rentenversicherung 5.950,00 5.800,00 71.400,00 69.600,00<br />
Arbeitslosenversicherung 5.950,00 5.800,00 71.400,00 69.600,00<br />
Ost<br />
Krankenversicherung 4.050,00 3.937,50 48.600,00 47.250,00<br />
Pflegeversicherung 4.050,00 3.937,50 48.600,00 47.250,00<br />
Rentenversicherung 5.000,00 4.900,00 60.000,00 58.800,00<br />
Arbeitslosenversicherung 5.000,00 4.900,00 60.000,00 58.800,00<br />
Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht<br />
geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen<br />
betragen<br />
für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse<br />
versicherten Arbeitnehmer<br />
53.550,00 €. Für die bereits am<br />
31.12.2002 in der Privaten Krankenversicherung<br />
versicherten Beschäftigten<br />
beträgt die Grenze<br />
48.600,00 €.<br />
F Ü R H A U S E I G E N T Ü M E R<br />
Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen<br />
Eine Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht<br />
bei einer Ferienwohnung<br />
ist stets erforderlich, wenn<br />
sich der Eigentümer eine Zeit der<br />
Selbstnutzung vorbehält. Ob, wann<br />
und in welchem Umfang er von diesem<br />
Eigennutzungsrecht tatsächlich<br />
Gebrauch macht, ist unerheblich.<br />
Für die danach notwendige Totalüberschussprognose<br />
sind alle objektiv<br />
erkennbaren Umstände mit zu<br />
berücksichtigen. Dabei werden den<br />
planmäßigen Einnahmen die Werbungskosten<br />
gegenüber gestellt. Es<br />
sind nur solche Aufwendungen mit<br />
einzubeziehen, die ganz oder teilweise<br />
auf die Zeiträume der tatsächlichen<br />
Vermietung oder den<br />
damit in engem Zusammenhang<br />
stehenden Leerstandszeiten entfallen.<br />
Der Prognosezeitraum umfasst<br />
30 Jahre.<br />
(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)
Seite 7<br />
Kein Spekulationsgewinn bei Eintritt einer aufschiebenden Bedingung nach Fristablauf<br />
Zu den einkommensteuerpflichtigen<br />
sonstigen Einkünften gehören auch<br />
die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.<br />
Veräußerungsgeschäfte<br />
bei Grundstücken und Rechten,<br />
die den Vorschriften des bürgerlichen<br />
Rechts über Grundstücke<br />
unterliegen, sind steuerpflichtig,<br />
wenn die Veräußerung innerhalb<br />
von zehn Jahren seit der Anschaffung<br />
erfolgt. Den Begriffen<br />
„Anschaffung“ und „Veräußerung“<br />
kommt damit eine zentrale Bedeutung<br />
zu.<br />
Das Finanzgericht Münster hat entschieden,<br />
dass für die Berechnung<br />
der zehnjährigen Spekulationsfrist<br />
die zivilrechtliche Wirksamkeit des<br />
Vertrages maßgebend ist. Auf den<br />
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />
kommt es nicht an. Im Streitfall wurde<br />
ein mit Kaufvertrag vom<br />
3.3.1998 erworbenes Grundstück<br />
mit Vertrag vom 30.1.2008 verkauft.<br />
Zusätzlich war vereinbart, dass der<br />
Vertrag nur wirksam werden sollte,<br />
wenn eine bestimmte behördliche<br />
Freistellungsbescheinigung erteilt<br />
wird. Diese Bescheinigung wurde<br />
erst am 10.12.2008 erteilt, also<br />
nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist.<br />
Maßgeblich für den<br />
Ablauf der Spekulationsfrist ist nach<br />
diesem Urteil der Zeitpunkt des Bedingungseintritts<br />
(der Erteilung der<br />
Bescheinigung).<br />
Der Bundesfinanzhof muss abschließend<br />
entscheiden.<br />
Maklerkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
Das Finanzgericht Münster hat entschieden,<br />
dass Maklerkosten, die im<br />
Zusammenhang mit dem Verkauf<br />
eines Hauses anfallen, Werbungskosten<br />
bei den Vermietungseinkünften<br />
sein können, die der Veräußerer<br />
aus anderen Vermietungsobjekten<br />
erzielt. Dies ist der Fall, wenn<br />
und soweit der Veräußerungserlös<br />
tatsächlich für die Finanzierung<br />
(z. B. Darlehenstilgung) der anderen<br />
Vermietungsobjekte verwendet<br />
wird, diese Verwendung von vornherein<br />
beabsichtigt und durch entsprechende<br />
vertragliche Bestimmungen<br />
im Vertrag endgültig festgelegt<br />
war.<br />
Der Bundesfinanzhof muss abschließend<br />
entscheiden.<br />
Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2014 bei verbilligter Vermietung<br />
Bei verbilligter Vermietung von<br />
Wohnungen sowohl an Angehörige<br />
als auch an fremde Dritte beträgt<br />
die Grenze 66 % der ortsüblichen<br />
Marktmiete. Deshalb ist Folgendes<br />
zu beachten:<br />
<br />
<br />
Beträgt die vereinbarte Miete<br />
mindestens 66 % der ortsüblichen<br />
Marktmiete, dann sind die<br />
mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden<br />
Werbungskosten<br />
voll abzugsfähig.<br />
<br />
Liegt der Mietzins unterhalb von<br />
66 % der ortsüblichen Marktmiete,<br />
können die Aufwendungen<br />
nur entsprechend dem entgeltlichen<br />
Anteil der Vermietung geltend<br />
gemacht werden.<br />
Aus diesem Grund sollten bestehende<br />
Mietverträge kurzfristig<br />
darauf geprüft werden, ob sie<br />
den üblichen Konditionen entsprechen<br />
und auch so durchgeführt<br />
werden. Dies gilt auch für<br />
die zu zahlenden Nebenkosten.<br />
Insbesondere sollte die Höhe der<br />
Miete geprüft und zum 1.1.2014<br />
ggf. angepasst werden. Dabei<br />
empfiehlt es sich, nicht bis an die<br />
äußersten Grenzen heranzugehen.<br />
Eine Totalüberschussprognose<br />
ist in allen Fällen nicht<br />
mehr erforderlich.<br />
<br />
Der Mietvertrag muss insbesondere<br />
bei Vermietung an Angehörige<br />
einem Fremdvergleich<br />
(Vermietung an fremde Dritte)<br />
standhalten, weil er sonst steuerrechtlich<br />
nicht anerkannt wird.<br />
Die Mieten und Nebenkosten<br />
sollten von den Angehörigen<br />
pünktlich bezahlt werden.
Vermieter kann sich bei Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung<br />
vorbehalten<br />
Ein Vermieter kann sich in einer Betriebskostenabrechnung<br />
die Nachforderung<br />
von Positionen vorbehalten,<br />
die er unverschuldet nur vorläufig<br />
abrechnen kann. Die Verjährungsfrist<br />
beginnt erst, wenn der<br />
Vermieter Kenntnis von den Umständen<br />
hat, die die Nachforderung<br />
begründen. Dies hat der Bundesgerichtshof<br />
entschieden.<br />
Im entschiedenen Fall hatte der Ver-<br />
mieter sich eine Nachberechnung<br />
hinsichtlich einer zu erwartenden,<br />
rückwirkenden Neufestsetzung der<br />
Grundsteuer vorbehalten. Nachdem<br />
das Finanzamt die Grundsteuer für<br />
mehrere Jahre rückwirkend festgesetzt<br />
hatte, übersandte der Vermieter<br />
dem Mieter eine Nachberechnung<br />
der Betriebskostenabrechnung.<br />
Der Mieter berief sich auf die<br />
Verjährung der Nachforderung. Zu<br />
Unrecht meinten die Richter. Diese<br />
Wertung steht im Einklang mit der<br />
bisherigen Rechtsprechung, wonach<br />
die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung<br />
nicht<br />
schon mit der Erstellung der Abrechnung<br />
in Gang gesetzt wird, sondern<br />
erst dann, wenn der Vermieter<br />
Kenntnis von Umständen erlangt,<br />
welche die Nachberechnung begründen.<br />
Käufer einer Eigentumswohnung haftet nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers<br />
Der Käufer einer Eigentumswohnung<br />
(ETW) haftet der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
(WEG) mit<br />
seinem Wohneigentum nicht für<br />
Hausgeldrückstände des Voreigentümers.<br />
Der Bundesgerichtshof hat entschieden,<br />
dass das Vorrecht einer Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
für<br />
Hausgeldrückstände in der<br />
Zwangsversteigerung nicht dazu<br />
führt, dass ein Erwerber von Wohneigentum<br />
für die Hausgeldschulden<br />
des Voreigentümers haftet.<br />
Im entschiedenen Fall hatte die<br />
WEG wegen Hausgeldforderungen<br />
gegen den insolventen Voreigentümer<br />
erfolglos Klage gegen den Erwerber<br />
erhoben auf Duldung der<br />
Zwangsvollstreckung in das Wohneigentum.<br />
Nach Ansicht des Gerichts<br />
wollte der Gesetzgeber zwar mit der<br />
Neufassung des Zwangsvollstreckungsgesetzes<br />
zum 1.7.2007 die<br />
Hausgeldansprüche in der<br />
Zwangsversteigerung privilegieren,<br />
jedoch kein dingliches Recht der<br />
WEG begründen. Ein neues dingliches<br />
Recht kann nicht im Wege der<br />
richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen<br />
werden, weil eine solche<br />
Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten<br />
ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
kann daher nicht<br />
in das Wohnungseigentum des Erwerbers<br />
vollstrecken.<br />
T E R M I N E F Ü R S T E U E R Z A H LU N G E N<br />
Folgende Steuern werden im Januar 2014 fällig:<br />
Fälligkeit 1) Steuerart Ende der Zahlungs-Schonfrist<br />
Freitag, 10.01.2014 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 2)<br />
13.01.2014<br />
Umsatzsteuer 3) 13.01.2014<br />
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei<br />
Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.<br />
1) Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge<br />
entstehen können.<br />
2) Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr; bei Jahreszahlern für das abgelaufene<br />
Kalenderjahr.<br />
3) Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerungen für den vorletzten Monat. bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung<br />
für das abgelaufene Kalendervierteljahr.<br />
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