mandanteninformation inhalt - Jantzen Emde Tjarks
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APRIL 2011<br />
E D I TO R I A L<br />
Steuerhinterziehung: Strafe<br />
muss sein ?<br />
Sehr geehrte Leserinnen und<br />
Leser,<br />
wirtschaftlich war der ansonsten<br />
durchaus fragwürdige Ankauf<br />
von Daten über Auslandsvermögen<br />
deutscher Steuerpflichtiger für den Fiskus<br />
ein Erfolg. Aufgrund der öffentlichen Ankündigungen<br />
kam es wunschgemäß zu einer Welle<br />
von Selbstanzeigen. Der Staat hat dadurch weit<br />
über die ermittelbaren Einzelfälle hinaus erhebliche<br />
Mehreinnahmen realisiert. Ohne den Anreiz<br />
der Strafbefreiung bei Selbstanzeige – die „goldene<br />
Brücke“ für den reuigen Steuersünder – wäre<br />
das nicht möglich gewesen.<br />
Rechtspolitisch steht die Strafbefreiung bei<br />
Selbstanzeige dagegen seit jeher in der Kritik.<br />
Dass ein Steuerhinterzieher durch Selbstanzeige<br />
seiner Bestrafung entgehen kann, ist ein strafrechtlich<br />
völlig unübliches Privileg. Wer sich z.B.<br />
nach einer Unterschlagung selbst anzeigt und<br />
den Schaden ersetzt, darf wohl mit einer milderen<br />
Bestrafung rechnen, aber eben nicht mit<br />
Straffreiheit.<br />
In diesem Spannungsfeld wirtschaftlicher Rechtfertigung<br />
und rechtspolitischer Bedenken bewegte<br />
sich auch die jüngste Diskussion über die Abschaffung<br />
der strafbefreienden Selbstanzeige.<br />
Dazu wird es erst einmal nicht kommen (siehe<br />
unseren ersten Beitrag). Die Anforderungen an<br />
die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige<br />
werden zwar merklich verschärft, aber im Prinzip<br />
bleibt es dabei: Strafe muss nicht sein. Bis auf<br />
Weiteres.<br />
Mit herzlichen Grüßen<br />
Jost-Peter Redeker<br />
M A N DA NTENINFORMAT I O N<br />
I N H A LT<br />
EDITORIAL<br />
FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN<br />
Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige<br />
Aufbewahrung von privaten Belegen durch den Steuerpflichtigen<br />
Gartengestaltung als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung<br />
Umschichtung des Vermögens bei Versorgungsleistungen<br />
Heimkosten als außergewöhnliche Belastung<br />
FÜR UNTERNEHMER UND FREIBERUFLER<br />
Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren ab 2011<br />
Umsatzsteuer: Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Betriebsvorrichtungen<br />
Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb<br />
FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER<br />
Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010<br />
Tankgutscheine/Tankkarten und Warengutscheine als Sachbezüge<br />
Doppelte Haushaltsführung ohne Wohnungswechsel<br />
FÜR BEZIEHER VON KAPITALEINKÜNFTEN<br />
Vermögensverwaltungsentgelte bzw. „all-in-fee“<br />
Stückzinsen auf vor dem 1.1.2009 erworbene Wertpapiere<br />
Behandlung von Scheingutschriften und Verlusten<br />
FÜR GMBH-GESELLSCHAFTER UND<br />
GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER<br />
Verlustübernahme bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft<br />
Entscheidungen zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)<br />
Haftungsinanspruchnahme des Strohmann-Geschäftsführers<br />
Musterprotokoll einer Unternehmergesellschaft (UG)<br />
TERMINE FÜR STEUERZAHLUNGEN<br />
Termine für Mai<br />
IMPRESSUM
Mandanteninformation April 2011<br />
F Ü R A L L E S T E U E R P F L I C H T I G E N<br />
Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige<br />
Der Bundestag hat am 17.3.2011<br />
das sog. Schwarzgeldbekämpfungsgesetz<br />
beschlossen. Die Beschlussfassung<br />
durch den Bundesrat ist für<br />
den 15.4.2011 vorgesehen. Mit dem<br />
Inkrafttreten ist demnach in den<br />
nächsten zwei bis sechs Wochen zu<br />
rechnen. Im Wesentlichen geht es in<br />
diesem Gesetzesvorhaben um Änderungen<br />
der Abgabenordnung zur<br />
strafbefreienden Selbstanzeige bei<br />
Steuerhinterziehung. Die Möglichkeit<br />
der Strafbefreiung durch eine<br />
Selbstanzeige wird beibehalten,<br />
aber die Anforderungen werden<br />
deutlich verschärft.<br />
Die wichtigsten Änderungen im<br />
Überblick:<br />
Die Strafbefreiung tritt zukünftig<br />
nur noch ein, wenn die erforderlichen<br />
Angaben zu allen unverjährten<br />
Steuerstraftaten einer<br />
Steuerart in vollem Umfang<br />
nachgeholt bzw. berichtigt werden.<br />
Eine sog. Teil-Selbstanzeige<br />
wird keine strafbefreiende Wirkung<br />
mehr haben. Damit übernimmt<br />
der Gesetzgeber die<br />
jüngste Änderung der Rechtsprechung<br />
des Bundesgerichtshofes<br />
in das Gesetz. Die Änderung richtet<br />
sich gegen die mögliche<br />
„Hinterziehungsstrategie“, nur<br />
diejenigen Informationen zu geben,<br />
deren Aufdeckung wahrscheinlich<br />
erscheint (z.B. Auslandsvermögen<br />
nur in bestimmten<br />
Ländern und nur bei bestimmten<br />
Kreditinstituten).<br />
Wichtiger Hinweis: Bis zum Inkrafttreten<br />
der Neuregelung – also nur für wenige<br />
Wochen – gilt noch die bisherige Regelung,<br />
dass die Straffreiheit auch für einzelne<br />
Einkünfte eintritt, unabhängig<br />
davon, ob es weitere unverjährte Steuerstraftaten<br />
zu dieser Steuerart gibt.<br />
Der Ausschluss der Straffreiheit<br />
bei einer steuerlichen Außenprüfung<br />
(drohende Entdeckung)<br />
wird zeitlich vorverlagert. Bisher<br />
ist die Selbstanzeige bis zum Erscheinen<br />
des Betriebsprüfers<br />
möglich, also „bis der Betriebsprüfer<br />
klingelt“. Zukünftig entfällt<br />
die Möglichkeit der steuerbefreienden<br />
Wirkung schon mit<br />
Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.<br />
Diese Änderung richtet<br />
sich dagegen, dass die Selbstanzeige<br />
häufig davon abhängig gemacht<br />
wurde, ob überhaupt eine<br />
Aufbewahrung von privaten Belegen durch den Steuerpflichtigen<br />
Die Finanzverwaltung hat mit der<br />
Verfügung des Bayerischen Landesamts<br />
für Steuern vom 10.12.10<br />
(Aktenzeichen S 0240.1.1-3/3 St 42)<br />
die Grundsätze zur Aufbewahrung<br />
von privaten Belegen des Stpfl. nach<br />
Durchführung der Steuerveranlagung<br />
zusammengefasst:<br />
Die Aufbewahrungspflicht gilt für<br />
alle Unterlagen und Belege, die<br />
Bestandteil einer Buchführungs-<br />
und Aufzeichnungspflicht sind.<br />
Bei Stpfl. mit einer Summe der<br />
positiven Überschusseinkünfte<br />
(Einkünfte aus nicht selbständiger<br />
Arbeit, Kapitalvermögen und<br />
Vermietung und Verpachtung)<br />
von mehr als 500 000 € besteht<br />
die Verpflichtung zur Aufbewahrung<br />
von allen Aufzeichnungen<br />
und Unterlagen, welche diese<br />
Seite 2<br />
Außenprüfung angeordnet wurde.<br />
Bei einer Hinterziehungssumme<br />
von über 50.000 € je Tat (z.B. bei<br />
der Einkommen- oder der Umsatzsteuer<br />
für das jeweilige Jahr)<br />
tritt keine Strafbefreiung ein,<br />
sondern es wird von der Strafverfolgung<br />
abgesehen, wenn zusätzlich<br />
ein Betrag von 5 % der hinterzogenen<br />
Steuer zugunsten der<br />
Staatskasse gezahlt wird. Dieser<br />
Betrag tritt also neben die nachzuzahlende<br />
Steuer (Verjährungsfrist<br />
10 Jahre) und die darauf<br />
berechneten Zinsen von 6 Prozent<br />
p.a.<br />
Die Anforderungen an eine strafrechtlich<br />
wasserdichte und steuerlich<br />
schonende Gestaltung einer<br />
Selbstanzeige werden häufig drastisch<br />
unterschätzt. Zudem geht es<br />
bei einem entsprechenden Hinterziehungsvolumen<br />
um sehr gravierende<br />
strafrechtliche (ggf. Freiheitsstrafe)<br />
und steuerliche Folgen. Es ist<br />
dringend anzuraten, sich in derlei<br />
Angelegenheiten an einen Berater<br />
zu wenden, der über die notwendige<br />
strafrechtliche und steuerfachliche<br />
Kompetenz verfügt.<br />
Einkünfte betreffen.<br />
Für Unterlagen über Sachverhalte<br />
außerhalb dieser Bereiche<br />
(z.B. Werbungskosten bei Überschusseinkünften,<br />
die nicht unter<br />
den vorgenannten Fall gehören,<br />
Sonderausgaben und außergewöhnliche<br />
Belastungen) besteht<br />
keine entsprechende gesetzliche<br />
Verpflichtung.
Seite 3<br />
Darüber hinaus sind auch von<br />
Nicht-Unternehmern Rechnungen<br />
über umsatzsteuerpflichtige<br />
Werklieferungen oder sonstige<br />
Leistungen in Zusammenhang<br />
mit einem Grundstück für die<br />
Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.<br />
Die Zweijahresfrist beginnt<br />
mit Ablauf des Jahres, in<br />
dem die Rechnung ausgestellt<br />
worden ist.<br />
Nach dem Urteil des Finanzgerichts<br />
Rheinland-Pfalz vom 1.7.2010<br />
(Aktenzeichen 4 K 2708/07) soll die<br />
von einem Handwerksbetrieb ausgeführte<br />
erstmalige Gartengestaltung<br />
keine haushaltsnahe Dienstleistung<br />
darstellen. Auch eine Berücksichtigung<br />
als steuerlich be-<br />
Hinweis:<br />
Für Belege, die mit der Steuererklärung dem<br />
Finanzamt eingereicht und nach Prüfung<br />
dem Stpfl. wieder zurückgesandt wurden,<br />
besteht also keine Aufbewahrungspflicht.<br />
Dennoch ist es in materiell bedeutsamen<br />
Fällen sinnvoll, Belege aufzubewahren, da<br />
diese später als Nachweis wichtig sein können.<br />
Des Weiteren weist die Finanzverwaltung<br />
darauf hin, dass die Anerkennung von Werbungskosten,<br />
Sonderausgaben oder außer<br />
Gartengestaltung als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung<br />
günstigte Handwerkerleistung soll<br />
ausscheiden, wenn etwas Neues<br />
geschaffen wird, da die Steuerermäßigung<br />
für Handwerkerleistungen<br />
lediglich Renovierungs-, Erhaltungs-<br />
und Modernisierungsmaßnahmen<br />
begünstige.<br />
Umschichtung des Vermögens bei Versorgungsleistungen<br />
Nach wie vor ist die Vermögensübergabe<br />
gegen Versorgungsleistungen<br />
ein wichtiges Instrument der<br />
vorweggenommenen Erbfolge.<br />
Steuerlich wird dieser Vorgang unter<br />
bestimmten Voraussetzungen<br />
als unentgeltlich angesehen, sodass<br />
keine im Vermögen vorhandenen<br />
stillen Reserven aufgedeckt und<br />
versteuert werden. In der Folgezeit<br />
sind die Versorgungszahlungen<br />
beim Leistenden als Sonderausgaben<br />
steuerlich abzugsfähig und<br />
beim Empfänger als sonstige Leistungen<br />
zu versteuern. Dies bringt<br />
oftmals Progressionsvorteile bei der<br />
Einkommensteuer.<br />
Heimkosten als außergewöhnliche Belastung<br />
Der Bundesfinanzhof erweitert mit<br />
dem Urteil vom 13.10.2010 (Aktenzeichen<br />
VI R 38/09) die Möglichkeiten,<br />
Heimkosten als außergewöhnliche<br />
Belastungen steuerlich geltend<br />
Die steuerlichen Voraussetzungen<br />
sind allerdings sehr eng. Auch besteht<br />
eine vergleichsweise enge<br />
Vermögensbindung. Aus diesem<br />
Grunde müssen Umschichtungen<br />
des übertragenen Vermögens steuerlich<br />
sorgfältig geprüft werden. So<br />
hat der Bundesfinanzhof mit Urteil<br />
vom 18.8.2010 (Aktenzeichen<br />
X R 55/09) eine schädliche Vermögensumschichtung<br />
in dem Fall gesehen,<br />
bei dem die übergebenen Vermögensgegenstände<br />
in nicht ausreichend<br />
ertragbringende Wirtschaftsgüter<br />
reinvestiert wurden. Folge<br />
war, dass der Sonderausgabenabzug<br />
beim Verpflichteten nicht mehr gewährt<br />
wurde. Der Bundesfinanzhof<br />
zu machen. Während dies nach der<br />
bisherigen Rechtsprechung voraussetzte,<br />
dass der Steuerpflichtige als<br />
pflegebedürftig eingestuft wird, hat<br />
der Bundesfinanzhof nun entschie-<br />
gewöhnlichen Belastungen grundsätzlich<br />
auch auf der Basis der Glaubhaftmachung<br />
durch Vorlage eines Ausdrucks einer PDF-<br />
Datei erfolgen kann. Nur wenn im Einzelfall<br />
Zweifel an der Authentizität oder Integrität<br />
des Belegs bestehen, bleibt es dem Finanzamt<br />
unbenommen, andere Nachweise zu<br />
fordern (z.B. eine Bestätigung des Rechnungsausstellers).<br />
Hinweis:<br />
Gegen dieses Urteil wurde Revision beim<br />
Bundesfinanzhof eingelegt, sodass der Fall<br />
noch nicht endgültig entschieden ist. Dennoch<br />
ist in ähnlichen Fällen damit zu rechnen,<br />
dass die Steuerermäßigung von der<br />
Finanzverwaltung nicht gewährt wird. Anders<br />
wäre bei einer Instandsetzung des<br />
Gartens zu entscheiden.<br />
betont, dass der Vermögensübernehmer<br />
zwar eine Wirtschaftseinheit<br />
in anderes Vermögen umschichten<br />
kann, dass dies aber voraussetzt,<br />
dass mit dem Reinvestitionsgut<br />
genügend Nettoerträge erwirtschaftet<br />
werden, um die Versorgungsleistungen<br />
zu decken. Unschädlich<br />
ist auch die Veräußerung<br />
von Vermögen, wenn der Veräußerungserlös<br />
zur Schuldentilgung eingesetzt<br />
wird und hieraus eine adäquate<br />
Zinsersparnis resultiert.<br />
Hinweis:<br />
Deutlich zeigt sich, dass das Instrument der<br />
Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen<br />
nach wie vor steuerlich interessant<br />
ist, aber einer steuerlichen Beratung<br />
bedarf.<br />
den, dass bei einem durch Krankheit<br />
veranlassten Aufenthalt in einem<br />
Seniorenheim die Kosten für<br />
die Unterbringung als außergewöhnliche<br />
Belastung abziehbar sind.
Mandanteninformation April 2011<br />
Weiterhin wird festgestellt, dass der<br />
Aufenthalt auch dann krankheitsbedingt<br />
sein kann, wenn keine zusätzlichen<br />
Pflegekosten entstanden sind<br />
und kein Merkzeichen „H“ oder „Bl“<br />
im Schwerbehindertenausweis festgestellt<br />
ist.<br />
Hinweis:<br />
Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung,<br />
welche steuerlich nicht abzugsfähig<br />
sind, rechnen regelmäßig auch die Kosten<br />
für die altersbedingte Unterbringung in<br />
einem Altersheim. Liegt dagegen ein durch<br />
Krankheit veranlasster Aufenthalt in einem<br />
Alters- oder Pflegeheim vor, stellen sich die<br />
Aufwendungen für die Heimunterbringung<br />
F Ü R U N T E R N E H M E R U N D F R E I B E R U F L E R<br />
Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren ab 2011<br />
Im Regelfall schuldet der Leistungserbringer<br />
die Umsatzsteuer für die<br />
von ihm erbrachten Leistungen gegenüber<br />
dem Finanzamt. Mittlerweile<br />
wird aber in einigen Fällen die<br />
Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger<br />
verlagert (sog.<br />
Reverse-Charge-Verfahren). In diesen<br />
Fällen stellt der Leistungserbringer<br />
eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis<br />
aus und weist auf die<br />
Steuerschuldumkehr hin. Der Leistungsempfänger<br />
muss dann die Umsatzsteuer<br />
aus dieser Leistung an<br />
das Finanzamt abführen, kann unter<br />
den allgemeinen Voraussetzungen<br />
aber auch den Vorsteuerabzug geltend<br />
machen. Das Reverse-Charge-<br />
Verfahren erstreckte sich bislang auf:<br />
Werkleistungen und bestimmte<br />
sonstige Leistungen eines im übrigen<br />
EU-Gebiet ansässigen Unternehmers,<br />
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz<br />
fallen (soweit<br />
nicht die Steuerfreiheit greift)<br />
Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger<br />
selbst nachhaltig<br />
Bauleistungen erbringt (also<br />
beim Bezug von Bauleistungen<br />
von Subunternehmern).<br />
Mit Wirkung ab dem 1.1.2011 wurde<br />
dieser Katalog erweitert um:<br />
Steuerpflichtige Lieferungen von<br />
Industrieschrott, Altmetallen<br />
und sonstigen Abfallstoffen. Die<br />
im Einzelnen hiervon betroffenen<br />
Gegenstände bzw. Waren<br />
sind in der neuen Anlage 3 zum<br />
Umsatzsteuergesetz aufgeführt.<br />
Dabei erfolgt die Abgrenzung<br />
nach dem Zolltarif. Von Bedeutung<br />
ist, dass die Anlage 3 nicht<br />
alle Arten von Abfällen, mit denen<br />
in der Recyclingwirtschaft<br />
gehandelt wird, erfasst.<br />
Die steuerpflichtige Reinigung<br />
von Gebäuden und Gebäudeteilen.<br />
Betroffen sind allerdings nur<br />
Leistungen, die von im Inland<br />
ansässigen Subunternehmern<br />
von Gebäudereinigungsunternehmen<br />
ausgeführt werden. Der<br />
Leistungsempfänger, der die<br />
Steuer schuldet, muss selbst ein<br />
Gebäudereinigungsunternehmen<br />
sein.<br />
Bestimmte Goldlieferungen.<br />
Die Lieferung von Wärme oder<br />
Kälte über Wärme- und Kältenetze<br />
von im Ausland ansässigen<br />
Unternehmern an inländische<br />
Unternehmer.<br />
Zur Abgrenzung im Einzelnen hat<br />
die Finanzverwaltung mit Schreiben<br />
vom 4.2.2011 (Aktenzeichen IV D<br />
Seite 4<br />
als Krankheitskosten dar. Entscheidend für<br />
die Frage, ob die Heimkosten steuerlich<br />
absetzbar sind, ist also, dass der Heimaufenthalt<br />
nicht lediglich altersbedingt, sondern<br />
krankheitsbedingt erfolgt. Dies ist im<br />
Zweifel durch ein ärztliches Gutachten<br />
nachzuweisen.<br />
3 – S 7279/10/10006, DOK 2011/<br />
0093284) Stellung genommen. Bei<br />
Lieferungen von Produkten der Recyclingbranche<br />
ist eine sorgfältige<br />
Abgrenzung im Einzelfall notwendig.<br />
Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand<br />
unter die Anlage 3 des Umsatzsteuergesetzes<br />
fällt, haben der<br />
Lieferer und der Abnehmer die<br />
Möglichkeit, bei dem zuständigen<br />
Bildungs- und Wissenschaftszentrum<br />
der Bundesfinanzverwaltung<br />
eine unverbindliche Zolltarifauskunft<br />
für Umsatzsteuerzwecke<br />
(uvZTA) mit dem Vordruckmuster<br />
0310 einzuholen. Das Vordruckmuster<br />
mit Hinweisen zu den Zuständigkeiten<br />
für die Erteilung von<br />
uvZTA steht auf den Internetseiten<br />
der Zollabteilung des Bundesministeriums<br />
der Finanzen (http://<br />
www.zoll.de) unter der Rubrik<br />
„Vorschriften und Vordruck Formularcenter<br />
Gesamtliste der Vordrucke“<br />
zum Ausfüllen und Herunterladen<br />
bereit.<br />
Zu den betroffenen Gebäudereinigungsleistungen<br />
zählen nur solche<br />
an Baulichkeiten, die auf Dauer fest<br />
mit dem Grundstück verbunden<br />
sind, nicht also z.B. Reinigungsarbeiten<br />
an Büro- oder Wohncontainern,<br />
Baubuden, Tribünen oder ähnlichen<br />
Einrichtungen. Unter die Reinigung<br />
von Gebäuden und Gebäudeteilen<br />
fällt vor allem:
Seite 5<br />
die Reinigung sowie die pflegende<br />
und schützende (Nach) Behandlung<br />
von Gebäuden und<br />
Gebäudeteilen (innen und<br />
außen);<br />
die Hausfassadenreinigung<br />
(einschließlich Graffitientfernung);<br />
die Fensterreinigung;<br />
die Reinigung von Dachrinnen<br />
und Fallrohren;<br />
die Bauendreinigung;<br />
die Reinigung von haustechnischen<br />
Anlagen, soweit es sich<br />
nicht um Wartungsarbeiten<br />
handelt;<br />
die Hausmeisterdienste und die<br />
Objektbetreuung, wenn sie auch<br />
Gebäudereinigungsleistungen<br />
be<strong>inhalt</strong>en.<br />
Insbesondere folgende Leistungen<br />
fallen nicht unter die Steuerschuldumkehr:<br />
die Schornsteinreinigung;<br />
die Schädlingsbekämpfung;<br />
der Winterdienst, soweit es sich<br />
um eine eigenständige Leistung<br />
handelt;<br />
die Reinigung von Inventar<br />
(Möbel, Teppiche, Matratzen,<br />
Bettwäsche, Gardinen und Vorhänge,<br />
Geschirr, Jalousien und<br />
Bilder), soweit es sich um eine<br />
eigenständige Leistung handelt;<br />
die Arbeitnehmerüberlassung,<br />
auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer<br />
für den Entleiher<br />
Gebäudereinigungsleistungen<br />
erbringen, unabhängig davon, ob<br />
die Leistungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetzerbracht<br />
werden oder nicht.<br />
Werden Gebäudereinigungsleistungen<br />
von einem im Inland ansässigen<br />
Unternehmer nach dem 31.12.2010<br />
im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger<br />
nur dann Steuerschuldner,<br />
wenn er Unternehmer ist<br />
und selbst Gebäudereinigungsleistungen<br />
erbringt. Der Leistungsempfänger<br />
muss derartige Gebäudereinigungsleistungen<br />
nachhaltig<br />
erbringen oder erbracht haben. Es<br />
ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger<br />
nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen<br />
erbringt,<br />
wenn er dem leistenden Unternehmer<br />
einen entsprechenden, im Zeitpunkt<br />
der Ausführung des Umsatzes<br />
gültigen Nachweis des nach den<br />
abgabenrechtlichen Vorschriften für<br />
die Besteuerung seiner Umsätze<br />
zuständigen Finanzamts vorlegt. Für<br />
diesen Nachweis durch die Finanzämter<br />
wird das Vordruckmuster<br />
Umsatzsteuer: Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Betriebsvorrichtungen<br />
Ändern sich bei einem nicht nur einmalig<br />
zur Ausführung von Umsätzen<br />
verwendeten Wirtschaftsgut die für<br />
den Vorsteuerabzug maßgeblichen<br />
Verhältnisse, so erfolgt eine Korrektur<br />
des Vorsteuerabzugs. Dies ist<br />
z.B. der Fall, wenn für ein Wirtschaftsgut<br />
zunächst die volle Vor-<br />
steuer gezogen wurde, es aber nach<br />
einiger Zeit auch für steuerfreie,<br />
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte<br />
Umsätze verwendet wird. Allerdings<br />
ist die Korrektur zeitlich<br />
begrenzt auf fünf Jahre bzw. bei<br />
Grundstücken zehn Jahre.<br />
USt 1 TG – Nachweis zur Steuerschuldnerschaft<br />
des Leistungsempfängers<br />
bei Gebäudereinigungsleistungen<br />
– eingeführt.<br />
Hinweis I:<br />
Verwendet der Leistungsempfänger einen<br />
Nachweis nach dem Vordruckmuster<br />
USt 1 TG, ist er als Leistungsempfänger<br />
Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich<br />
kein Unternehmer ist, der selbst Gebäudereinigungsleistungen<br />
erbringt. Dies gilt<br />
nicht, wenn der Leistungsempfänger einen<br />
gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster<br />
USt 1 TG verwendet und der leistende<br />
Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.<br />
Hinweis II:<br />
Auch für die neuen Reverse-Charge-Fälle<br />
gewährt die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregel<br />
in folgenden Fällen: Hat ein<br />
Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten<br />
Umsatz das Reverse-Charge-<br />
Verfahren angewandt, also keine Umsatzsteuer<br />
ausgewiesen und auf die Steuerschuldumkehr<br />
hingewiesen, obwohl die<br />
Voraussetzungen hierfür fraglich waren<br />
oder sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen<br />
nicht vorgelegen haben, so<br />
wird diese Handhabung beim Leistenden<br />
und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet,<br />
wenn sich beide Vertragspartner<br />
über die Anwendung des Reverse-Charge-<br />
Verfahrens einig waren und der Umsatz<br />
vom Leistungsempfänger in zutreffender<br />
Höhe versteuert wird.<br />
Umgekehrt gilt diese Vereinfachungsregel<br />
allerdings nicht: Hätte das Reverse-Charge-<br />
Verfahren angewandt werden müssen und<br />
weist der leistende Unternehmer trotzdem<br />
Umsatzsteuer aus, so schuldet er diese<br />
auch.<br />
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil<br />
vom 14.7.2010 (Aktenzeichen<br />
XI R 9/09) entschieden, dass der<br />
verlängerte zehnjährige Korrekturzeitraum<br />
auch für Betriebsvorrichtungen<br />
gilt, die als wesentliche Bestandteile<br />
auf Dauer in ein Gebäude<br />
eingebaut wurden. Im Urteilsfall
Mandanteninformation April 2011<br />
baute ein Landwirt eine Fütterungs-<br />
und eine Lüftungsanlage in einen<br />
Schweinestall ein. Beide Anlagen<br />
wurden fest verschraubt, konnten<br />
aber technisch unproblematisch<br />
Das Betreiben einer Photovoltaikanlage<br />
ist regelmäßig als gewerbliche<br />
Tätigkeit einzustufen. Übt der Steuerpflichtige<br />
daneben eine anders<br />
geartete gewerbliche Tätigkeit aus,<br />
so ist zu prüfen, ob mit dem Betrieb<br />
der Photovoltaikanlage eine neue<br />
abgegrenzte gewerbliche Tätigkeit<br />
begründet wird oder ob ein einheitlicher<br />
Gewerbebetrieb besteht. Bedeutung<br />
kann dies dann haben,<br />
wenn in einem der Betriebe gewerbesteuerliche<br />
Verluste anfallen, die<br />
im Falle eines einheitlichen Betriebes<br />
mit Gewinnen aus der anderen<br />
Tätigkeit verrechnet werden können.<br />
und zerstörungsfrei wieder ausgebaut<br />
werden.<br />
Hinweis:<br />
Der entsprechende Korrekturzeitraum ist<br />
Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb<br />
Nach Ansicht des Schleswig-<br />
Holsteinischen Finanzgerichts (Urteil<br />
vom 22.9.2010, Aktenzeichen<br />
2 K 282/07) stellt das Betreiben einer<br />
Photovoltaikanlage auf dem<br />
Betriebsgelände eines Einzelunternehmens<br />
aufgrund der Ungleichartigkeit<br />
der Tätigkeiten und des Fehlens<br />
der organisatorischen und wirtschaftlichen<br />
Verflechtung einen eigenständigen<br />
Gewerbebetrieb dar.<br />
Im Streitjahr entstand aus dem Betrieb<br />
der Photovoltaikanlage wegen<br />
der Abschreibungen ein Verlust, der<br />
wegen einer fehlenden Einheitlichkeit<br />
des Gewerbebetriebs gewerbesteuerlich<br />
nicht mit den Gewinnen<br />
F Ü R A R B E I TG E B E R U N D A R B E I T N E H M E R<br />
Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010<br />
Die vom Arbeitgeber im Lohnkonto<br />
für die Berechnung der Lohnsteuer<br />
erfassten Daten werden von diesem<br />
auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung<br />
übermittelt. Der<br />
Arbeitnehmer erhält diese Daten in<br />
Form der Lohnsteuerbescheinigung<br />
in Papierform. Der Arbeitnehmer<br />
überträgt regelmäßig die Daten der<br />
Lohnsteuerbescheinigung in seine<br />
Einkommensteuererklärung. Die<br />
Finanzverwaltung gleicht sodann<br />
diese Daten allerdings nochmals mit<br />
den vom Arbeitgeber elektronisch<br />
übermittelten (Ur-)Daten ab.<br />
Mit der Neuregelung der Abzugsfähigkeit<br />
der Krankenversicherungs-<br />
beiträge ab 2010 ist es dazu gekommen,<br />
dass Lohnsteuerbescheinigungen<br />
für 2010 für freiwillig Versicherte<br />
der gesetzlichen Kranken-<br />
und Pflegeversicherung teilweise<br />
falsch ausgestellt wurden. In den<br />
Zeilen 25 und 26 ist es zu Fehlern<br />
gekommen. In der Bescheinigung<br />
wird der Beitrag des Versicherten,<br />
den er an die Krankenkasse zahlt,<br />
eingetragen. In dieser Zeile muss<br />
der gesamte Betrag stehen – also<br />
die Summe inklusive der vom Arbeitgeber<br />
gezahlten Zuschüsse<br />
(Zeile 24). Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse<br />
werden separat ausgewiesen.<br />
Teilweise wurden in den<br />
Zeilen 25 und 26 aber die um die<br />
Seite 6<br />
sorgfältig zu überwachen. Soweit die Verhältnisse<br />
gestaltbar sind, sollten wesentliche<br />
vorsteuerrelevante Änderungen bis nach<br />
Ende des Korrekturzeitraums hinausgeschoben<br />
werden, da dann keine Korrektur mehr<br />
erfolgt.<br />
aus dem Einzelunternehmen verrechnet<br />
werden konnte.<br />
Hinweis:<br />
Eine abschließende Beurteilung kann nur für<br />
den Einzelfall erfolgen. Eine Versagung der<br />
unmittelbaren Verlustverrechnung bringt<br />
liquiditätsmäßige Nachteile, da dann die<br />
Verluste nur mit zukünftigen Gewinnen<br />
verrechnet werden können. Andererseits<br />
bringt die Annahme getrennter Gewerbebetriebe<br />
den Vorteil, dass der Freibetrag bei<br />
der Gewerbesteuer von 24 500 € mehrfach<br />
genutzt werden kann. Hinzuweisen ist darauf,<br />
dass sich insofern nur bei der Gewerbesteuer<br />
Auswirkungen ergeben; bei der Einkommensteuer<br />
sind die Ergebnisse der verschiedenen<br />
Gewerbebetriebe dagegen zu<br />
saldieren.<br />
Arbeitgeberzuschüsse geminderten<br />
Beträge ausgewiesen. Zu Fehlern<br />
kann es nun bei der Berechnung des<br />
Sonderausgabenabzugs im Rahmen<br />
der Einkommensteuerveranlagung<br />
kommen, wenn die Arbeitgeberzuschüsse<br />
von dem bereits gekürzten<br />
Betrag nochmals abgezogen werden.<br />
Die Konsequenzen sind im Ergebnis<br />
in vielen Fällen unproblematisch:<br />
Arbeitnehmer: Überträgt der<br />
Arbeitnehmer einen falschen<br />
Wert in seine Einkommensteuererklärung,<br />
so wird dieser bei der<br />
Bearbeitung der Erklärung von<br />
der Finanzverwaltung erkannt
Seite 7<br />
und berichtigt. Dennoch sollte<br />
überprüft werden, ob im Steuerbescheid<br />
die tatsächlich geleisteten<br />
Beiträge zur gesetzlichen<br />
Kranken- und sozialen Pflegeversicherung<br />
zutreffend berücksichtigt<br />
wurden.<br />
Selbstzahler: In Fällen, in denen<br />
der freiwillig versicherte Arbeitnehmer<br />
und nicht der Arbeitgeber<br />
die Beiträge an die Krankenkasse<br />
abführt (hier spricht man<br />
von Selbstzahlern), muss unter<br />
Nummer 25 und 26 der<br />
Lohnsteuerbescheinigung nichts<br />
eingetragen werden. Arbeitgeberzuschüsse<br />
sind unabhängig<br />
davon unter Nummer 24 der<br />
Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.<br />
Arbeitgeber: Im Falle einer fehlerhaft<br />
ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung<br />
muss keine korrigierte<br />
Bescheinigung ausgestellt<br />
Tankgutscheine/Tankkarten und Warengutscheine als Sachbezüge<br />
Sachbezüge sind ein beliebtes Instrument<br />
der Lohnsteueroptimierung,<br />
da diese monatlich bis zu einem<br />
Betrag von 44 € steuer- und<br />
sozialversicherungsfrei gewährt<br />
werden können. Allerdings stellt die<br />
Finanzverwaltung außerordentlich<br />
strenge Anforderungen an die Anerkennung<br />
von Sachbezügen. Dem ist<br />
der Bundesfinanzhof nun deutlich<br />
entgegengetreten. Mit Urteil vom<br />
11.11.2010 (Aktenzeichen<br />
VI R 27/09) wurde entschieden, dass<br />
für die Frage, ob ein Bar- oder ein<br />
Sachlohn vorliegt, ausschließlich der<br />
Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend<br />
ist. Unmaßgeblich ist dagegen,<br />
auf welche Art und Weise der Arbeitgeber<br />
den Anspruch erfüllt und<br />
seinen Mitarbeitern die zugesagten<br />
Vorteile verschafft. Entgegen der<br />
früheren Rechtsprechung liegen<br />
Sachbezüge auch dann vor, wenn<br />
der Arbeitgeber seine Zahlung an<br />
den Arbeitnehmer mit der Auflage<br />
verbindet, den empfangenen Geld-<br />
betrag nur zum Erwerb bestimmter<br />
Waren oder Dienstleistungen zu<br />
verwenden. Nach Auffassung der<br />
Finanzverwaltung soll bei einem von<br />
einem Dritten einzulösenden Gutschein<br />
dann kein Sachbezug vorliegen,<br />
wenn neben der Bezeichnung<br />
der abzugebenden Ware oder<br />
Dienstleistung auch ein anzurechnender<br />
Betrag oder Höchstbetrag<br />
angegeben ist.<br />
Im Urteilsfall räumte der Arbeitgeber<br />
seinen Arbeitnehmern das<br />
Recht ein, bei einer bestimmten<br />
Tankstelle auf seine Kosten gegen<br />
Vorlage einer elektronischen Karte<br />
zu tanken. Auf dieser Karte waren<br />
die Literzahl eines bestimmten<br />
Kraftstoffs und der Höchstbetrag<br />
von 44 € gespeichert. Ausdrücklich<br />
stellt der Bundesfinanzhof heraus,<br />
dass die vereinbarte Höchstsumme<br />
unschädlich für die Anerkennung<br />
eines Sachlohns ist. Maßgebend ist<br />
vielmehr nur, dass der Arbeitgeber<br />
Doppelte Haushaltsführung ohne Wohnungswechsel<br />
Der Bundesfinanzhof entschied über<br />
einen besonderen Fall der doppelten<br />
Haushaltsführung. Der Kläger<br />
mit Familienhauptwohnsitz in B war<br />
von 2002 bis September 2005 in A<br />
tätig, wo er ab 2004 eine Eigentumswohnung<br />
bewohnte. Das Finanzamt<br />
erkannte die doppelte<br />
werden und die Daten müssen<br />
auch nicht erneut an die Finanzverwaltung<br />
gesendet werden.<br />
Hinweis:<br />
Problematisch sind dagegen Fälle, bei denen<br />
es im Jahr 2010 zu einem Arbeitgeberwechsel<br />
gekommen ist und die Bescheinigungen<br />
unterschiedlich ausgestellt wurden. Grundsätzlich<br />
sollte in allen Fällen der Eintrag in<br />
der Einkommensteuererklärung richtig erfolgen,<br />
was ggf. einer manuellen Korrektur<br />
bedarf.<br />
dem Arbeitnehmer den Bezug von<br />
Treibstoff verschafft hat.<br />
Bestätigt wurde dies in zwei weiteren<br />
Urteilen gleichen Datums. Im<br />
einen Fall überließ der Arbeitgeber<br />
seinen Arbeitnehmern einen bei<br />
einer größeren Buchhandelskette<br />
einlösbaren Gutschein über einen<br />
in Euro lautenden Höchstbetrag für<br />
den Bezug von Waren aus deren<br />
Sortiment. Im anderen Fall überließ<br />
der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer<br />
bei einer beliebigen Tankstelle<br />
einlösbare Benzingutscheine.<br />
Hinweis:<br />
Diese Änderung der Rechtsprechung ist für<br />
die Praxis außerordentlich positiv zu werten.<br />
Die Abgabe von Sachbezügen wird deutlich<br />
erleichtert. Allerdings bleibt die Reaktion<br />
der Finanzverwaltung auf diese Urteile<br />
abzuwarten, sodass bei Ausgabe von Tank-/<br />
Warengutscheinen vorsichtshalber noch die<br />
Vorgaben der Finanzverwaltung erfüllt werden<br />
sollten.<br />
Haushaltsführung steuerlich an. Von<br />
Oktober 2005 bis Juli 2006 erfüllte<br />
der Kläger eine Tätigkeit in B. Die<br />
Wohnung in A stand in dieser Zeit
Mandanteninformation April 2011<br />
leer, weil der Kläger bereits vor dem<br />
Wechsel zugestimmt hatte, ab August<br />
2006 in A weiterbeschäftigt zu<br />
werden. Er nahm die Tätigkeit in A<br />
auch vereinbarungsgemäß wieder<br />
auf und beantragte für die Zeit von<br />
August bis Oktober 2006 Verpflegungsmehraufwendungen<br />
im Rahmen<br />
einer erneuten doppelten<br />
Haushaltsführung. Das Finanzamt<br />
lehnte dies mit der Begründung ab,<br />
dass keine doppelte Haushaltsführung<br />
begründet worden sei. Der<br />
Bundesfinanzhof gab dagegen mit<br />
Urteil vom 8.7.2010 (Aktenzeichen<br />
VI R 15/09) dem Steuerpflichtigen<br />
recht und erkannte die erneute<br />
F Ü R B E Z I E H E R VO N K A P I TA L E I N K Ü N F T E N<br />
Vermögensverwaltungsentgelte bzw. „all-in-fee“<br />
Im Rahmen der Abgeltungsteuer<br />
sind Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren<br />
nicht mehr als Werbungskosten<br />
abziehbar. Diese Kosten<br />
sind vielmehr mit dem Sparer-<br />
Pauschbetrag in Höhe von 801 €<br />
bzw. 1 602 € bei der Zusammenveranlagung<br />
abgegolten. Hingegen wirken<br />
sich Anschaffungsnebenkosten<br />
und Veräußerungskosten (Aufwendungen,<br />
die im unmittelbaren Zusammenhang<br />
mit dem Veräußerungsgeschäft<br />
stehen) steuermindernd<br />
aus. Auch der Transaktionskostenanteil<br />
der all-in-fee (= pauschales<br />
Entgelt bei Kreditinstituten,<br />
das auch die Transaktionskosten<br />
abdeckt) ist abzugsfähig. Dies gilt<br />
jedenfalls dann, wenn im Vermögensverwaltungsvertragfestgehal-<br />
doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort<br />
ohne Wohnungswechsel<br />
an.<br />
Der Bundesfinanzhof stellte fest,<br />
dass die in 2002 begründete doppelte<br />
Haushaltsführung im Herbst 2005<br />
beendet wurde. In der Folgezeit<br />
wurde der Zweithaushalt in A nicht<br />
fortgeführt. Mit der Wiederaufnahme<br />
der Tätigkeit in A ab August<br />
2006 habe der Kläger dort erneut<br />
eine doppelte Haushaltsführung<br />
begründet. Dem stehe nicht entgegen,<br />
dass der Kläger seine Eigentumswohnung<br />
in A während seines<br />
Aufenthalts in B nicht veräußert,<br />
ten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil<br />
der all-in-fee ist.<br />
Da die pauschale Jahresgebühr keinem<br />
Geschäft konkret zugeordnet<br />
werden kann, ist die in der all-in-fee<br />
enthaltene Transaktionskostenpauschale<br />
im Zeitpunkt der Verausgabung<br />
als abziehbarer Aufwand anzuerkennen.<br />
Sofern die Pauschale einen<br />
Betrag von 50 % der gesamten<br />
Gebühr nicht überschreitet, lässt es<br />
die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen<br />
zu, dass diese im<br />
Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs<br />
in den Verlustverrechnungstopf<br />
einzustellen ist. Bei Anwendung<br />
dieser Pauschale dürfen Einzelveräußerungskosten<br />
nicht zusätzlich<br />
berücksichtigt werden, es sei<br />
Stückzinsen auf vor dem 1.1.2009 erworbene Wertpapiere<br />
Bei Anleihen werden die Zinsen regelmäßig<br />
nur zu bestimmten Zeitpunkten<br />
(meist jährlich oder halbjährlich)<br />
für den zurückliegenden<br />
Zeitraum ausgezahlt. Werden nun<br />
Anleihen im Laufe eines Zinszahlungszeitraumes<br />
mit dem laufenden<br />
Zinsschein veräußert, so hat der<br />
Seite 8<br />
sondern im Hinblick auf die Rückkehr<br />
an seine frühere Arbeitsstätte<br />
beibehalten habe. Denn die erneute<br />
Begründung einer doppelten Haushaltsführung<br />
am früheren Beschäftigungsort<br />
setze nicht voraus, dass<br />
der Arbeitnehmer dort eine neue<br />
Wohnung nehme.<br />
Da eine neue doppelte Haushaltsführung<br />
begründet wurde, können<br />
für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen<br />
geltend<br />
gemacht werden.<br />
Hinweis:<br />
Dieses Urteil verdeutlicht, dass im Bereich<br />
der doppelten Haushaltsführung weite Spielräume<br />
für die Steuerpflichtigen bestehen.<br />
denn, es handelt sich um weiterberechnete<br />
Spesen von dritter Seite.<br />
Hinweis:<br />
Die zutreffende steuerliche Behandlung der<br />
Vermögensverwaltungsgebühr setzt die<br />
Mitwirkung des Steuerpflichtigen voraus. Da<br />
er eine steuermindernde Tatsache geltend<br />
macht, obliegt ihm die Beweislast, dass die<br />
Gebühr die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug<br />
dem Grunde und der<br />
Höhe nach erfüllt. Daher sind insbesondere<br />
der Vermögensverwaltervertrag und Abrechnungen<br />
über die Vermögensverwaltergebühr<br />
vorzulegen.<br />
Erfolgte keine Berücksichtigung beim Kapitalertragsteuerabzug,<br />
so kann dies im Einkommensteuerveranlagungsverfahrennachgeholt<br />
werden, wobei dann allerdings alle<br />
Kapitaleinkünfte erklärt werden müssen.<br />
Erwerber dem Veräußerer in der<br />
Regel den Zinsbetrag zu vergüten,<br />
der auf die Zeit seit dem Beginn des<br />
laufenden Zinszahlungszeitraumes
Seite 9<br />
bis zur Veräußerung entfällt. Diese<br />
Zinsen werden als Stückzinsen bezeichnet.<br />
Stückzinsen werden regelmäßig<br />
gesondert berechnet und in<br />
der Wertpapierabrechnung ausgewiesen.<br />
Fraglich war, ob Stückzinsen<br />
aus Wertpapieren, die wegen des<br />
Erwerbs vor dem 1.1.2009 selbst<br />
noch nicht der Abgeltungsteuer unterlagen,<br />
von der 25 %igen Abgeltungsteuer<br />
betroffen sind. Mit einer<br />
im Rahmen des Jahressteuergesetzes<br />
2010 erfolgten Gesetzesänderung<br />
wurde dies nun klargestellt.<br />
Soweit die Kreditinstitute in der<br />
Vergangenheit keine Kapitalertragsteuer<br />
einbehalten haben, muss<br />
dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />
nachgeholt, die<br />
Stückzinsen dann in die Erklärung<br />
mit aufgenommen werden. Die Finanzverwaltung<br />
hat die Kreditinsti-<br />
Behandlung von Scheingutschriften und Verlusten<br />
Die Phoenix Kapitaldienst GmbH<br />
legte Ende 1992 den Managed Account<br />
auf. Dabei handelt es sich um<br />
eine fondsähnliche Stillhalter-<br />
Kapitalanlage. Mit dem für diesen<br />
Fonds eingesammelten Geld der<br />
Anleger spekulierte der Phoenix<br />
Kapitaldienst. Die Anlegergelder<br />
wurden allerdings in großem Umfang<br />
veruntreut. Letztlich kam es zur<br />
Insolvenz des Anlagevehikels.<br />
Hinsichtlich der ausgewiesenen<br />
Scheinrenditen gibt die Finanzverwaltung<br />
(Kurzinformation der Oberfinanzdirektion<br />
Rheinland vom<br />
6.9.2010) folgende Billigkeitsregelung<br />
bekannt: Stehen gebliebene<br />
Scheingutschriften sind aus sachlichen<br />
Billigkeitsgründen im Zeitpunkt<br />
der Insolvenzeröffnung als<br />
negative Einnahmen zu berücksichtigen.<br />
Daraus ergibt sich:<br />
Für die Jahre bis 2004: Die gezahlten<br />
und die gutgeschriebenen<br />
Scheinrenditen sind als Einnahmen<br />
aus Kapitalvermögen zu<br />
behandeln.<br />
Für das Jahr 2005: Im Wege der<br />
sachlichen Billigkeit sind im Veranlagungszeitraum<br />
2005 negative<br />
Einnahmen in Höhe der stehen<br />
gelassenen Scheinrenditen<br />
anzusetzen.<br />
Gleiches gilt aus sachlichen Billigkeitsgründen<br />
für stehen gebliebene<br />
Scheingutschriften. Sie sind im Zeitpunkt<br />
der Insolvenzeröffnung über<br />
das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst<br />
GmbH (in 2005) steuermindernd<br />
als negative Einnahmen zu<br />
berücksichtigen.<br />
tute nun aufgefordert, in einschlägigen<br />
Fällen Steuerbescheinigungen<br />
zu erstellen, damit die Kunden diese<br />
Sachverhalte erkennen können.<br />
Hinweis:<br />
Ob diese rückwirkende Erfassung durch die<br />
Gesetzesänderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes<br />
2010 verfassungsgemäß ist,<br />
ist allerdings umstritten. Insofern sollten<br />
Veranlagungen verfahrensrechtlich offengehalten<br />
werden.<br />
Zum „Schneeballsystem CTS“ äußert<br />
sich die Finanzverwaltung wie<br />
folgt: Eine Berücksichtigung von Verlusten<br />
kommt nicht in Betracht, soweit<br />
die Anleger das eingezahlte<br />
Kapital verloren haben. Der Verlust<br />
der getätigten Einlage stellt einen<br />
nicht steuerbaren Vorgang auf der<br />
privaten Vermögensebene dar. Abweichend<br />
hiervon sind jedoch die<br />
stehen gebliebenen Scheingutschriften<br />
aus sachlichen Billigkeitsgründen<br />
im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung,<br />
d.h. im Jahr 2001, steuermindernd<br />
als negative Einnahmen zu<br />
berücksichtigen. Die Behandlung<br />
von Billigkeitsmaßnahmen wird allerdings<br />
noch erörtert, so dass einschlägige<br />
Fälle noch nicht abschließend<br />
veranlagt werden sollten.<br />
F Ü R G M B H - G E S E L L S C H A F T E R U N D G M B H - G E S C H Ä F T S F Ü H R E R<br />
Verlustübernahme bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft<br />
Die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen<br />
Organschaft ist<br />
an strenge formale Voraussetzungen<br />
gebunden; dazu zählt auch die<br />
vertragliche Vereinbarung der Verlustübernahme<br />
durch die Organträgerin<br />
zugunsten der Organgesellschaft.<br />
Zur konkreten Formulierung<br />
des Gewinnabführungsvertrages hat<br />
der BFH mit Beschluss vom<br />
28.7.2010 (Aktenzeichen I B 27/10,<br />
HFR 2010, 1180) gegen die Auffassung<br />
der Finanzverwaltung entschieden,<br />
dass die Anerkennung<br />
zwar auch die Vereinbarung der<br />
Verjährungsregelung des § 302<br />
Abs. 4 AktG voraussetzt (d.h. ei-<br />
ne Verjährung der Ansprüche aus<br />
§ 302 AktG in zehn Jahren seit<br />
dem Tag, an dem die Eintragung<br />
der Beendigung des Vertrages in<br />
das Handelsregister bekannt gemacht<br />
worden ist),<br />
dass aber die vertragliche Formulierung<br />
„Die (Organträgerin) ist
Mandanteninformation April 2011<br />
entsprechend den Vorschriften<br />
des § 302 Aktiengesetz verpflichtet,<br />
jeden während der Vertragsdauer<br />
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag<br />
auszugleichen, soweit<br />
dieser nicht dadurch ausgeglichen<br />
wird, dass den anderen Gewinnrücklagen<br />
Beträge entnommen<br />
werden, die während der<br />
Vertragsdauer in sie eingestellt<br />
worden sind“ genügt.<br />
Bezug nehmend auf diesen Beschluss<br />
des BFH hat die Finanzverwaltung<br />
mit Schreiben des Bundesministeriums<br />
der Finanzen vom<br />
19.10.2010 (Aktenzeichen IV C 2 –<br />
S 2770/08/10004, DOK<br />
2010/0769613, BStBl I 2010, 836)<br />
die Grundsätze des Beschlusses für<br />
allgemein anwendbar erklärt, d.h.,<br />
für alle zukünftigen wie auch für alle<br />
noch offenen Fälle soll es jetzt<br />
schon genügen, wenn die Vertrags-<br />
Entscheidungen zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)<br />
a) VGA bei privater Nutzung des<br />
Dachgeschosses eines Betriebsgebäudes<br />
In dem Streitfall, über den der BFH<br />
mit Urteil vom 9.12.2009 (Aktenzeichen<br />
X R 52/06, BFH/NV 2010,<br />
1246) zu entscheiden hatte, nutzte<br />
der Stpfl. das Dachgeschoss seines<br />
Hauses teilweise unentgeltlich privat.<br />
Das Haus war im Rahmen einer<br />
Betriebsaufspaltung an die GmbH<br />
vermietet worden, deren Alleingesellschafter<br />
der Stpfl. war, und daher<br />
aus steuerlicher Sicht Betriebsvermögen.<br />
Die private Nutzung des Dachgeschosses<br />
wurde als vGA beurteilt, da<br />
sie als gesellschaftlich veranlasste<br />
Vorteilsgewährung der GmbH an<br />
den Stpfl. anzusehen war. Denn die<br />
unentgeltliche Überlassung betrieblich<br />
angemieteter Räume an einen<br />
Gesellschafter zur privaten Nutzung<br />
ist gesellschaftlich veranlasst;<br />
schließlich wäre einem Nichtgesellschafter<br />
ein solcher Vorteil nicht<br />
eingeräumt worden.<br />
b) Überversorgte Pensionszusagen<br />
an Gesellschafter-<br />
Geschäftsführer<br />
Mit Urteil vom 28.4.2010<br />
(Aktenzeichen I R 78/08, DStRE<br />
2010, 976) hatte der BFH die Zulässigkeit<br />
der Bildung von Pensionsrückstellungen<br />
bzw. das Vorliegen<br />
von vGA zu beurteilen. Die Klägerin,<br />
eine GmbH, hatte ihren Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern<br />
Pensionen zugesagt, die ihr<br />
jeweiliges Aktivgehalt überstiegen,<br />
wobei Gesellschafter A überhaupt<br />
kein laufendes Gehalt bezog. Die<br />
Pensionszusage sah vor, dass bei<br />
vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
ein Betrag in Höhe der<br />
passivierten Rückstellung zu zahlen<br />
ist. A erhielt nach Erreichen des 65.<br />
Lebensjahrs eine Pensionszusage.<br />
Gegenüber dem Gesellschafter C<br />
bestand eine vergleichbare Pensionszusage.<br />
C hatte das Pensionseintrittsalter<br />
noch nicht erreicht.<br />
Der BFH würdigte den Sachverhalt<br />
– in Fortführung seiner bisherigen<br />
Rechtsprechung – wie folgt:<br />
Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
eine sog.<br />
Nur-Pensionszusage, ohne dass dem<br />
eine ernstlich vereinbarte Umwandlung<br />
anderweitig vereinbarten Barlohns<br />
zugrunde liegt, ziehe die Zusage<br />
der Versorgungsanwartschaft<br />
regelmäßig eine sog. Überversorgung<br />
nach sich. Die Rückstellung für<br />
Seite 10<br />
klausel insgesamt auf § 302 AktG<br />
verweist.<br />
Hinweis:<br />
Trotz dieser für die Stpfl. günstigen Entwicklung<br />
sollte bei der Formulierung der Vereinbarung<br />
über eine Organschaft (und die Verlustübernahme)<br />
vor dem Hintergrund der<br />
strengen formalen Anforderungen fachlicher<br />
Rat eingeholt werden.<br />
die Pensionsverpflichtung gegenüber<br />
A war im Streitfall trotzdem<br />
(entgegen der Auffassung der Vorinstanz)<br />
nicht wegen Überversorgung<br />
aufzulösen, da A bereits vor den<br />
Streitjahren sein 65. Lebensjahr vollendet<br />
hatte und eine Vorwegnahme<br />
künftiger Entwicklungen nicht mehr<br />
vorliege, wenn der Versorgungsfall<br />
bereits eingetreten sei.<br />
Demgegenüber ist die Pensionsrückstellung<br />
gegenüber C aufzulösen,<br />
weil C bei vorzeitiger Beendigung<br />
des Dienstverhältnisses nur einen<br />
auf Auszahlung des Betrages der<br />
ausgewiesenen Pensionsrückstellung<br />
beschränkten Anspruch hatte.<br />
Eine derartige Pensionszusage, bei<br />
der die Versorgungsverpflichtung in<br />
Höhe des Teilwertes gem. § 6a<br />
Abs. 3 EStG abgefunden werden<br />
darf, stehe unter einem steuerschädlichen<br />
Vorbehalt<br />
(Kürzungsvorbehalt) und wird damit<br />
steuerlich nicht anerkannt.<br />
Hinweis:<br />
Im Rahmen seiner Urteilsbegründung unterstreicht<br />
der BFH zudem seine ständige<br />
Rechtsprechung, nach der die Anerkennung<br />
einer Versorgungszusage in jedem Falle die<br />
Berücksichtigung einer Probezeit voraussetzt.
Seite 11<br />
c) VGA bei Nichte<strong>inhalt</strong>ung einer<br />
„qualifizierten Schriftformklausel“<br />
Mit rechtskräftigem Urteil vom<br />
3.2.2010 (Aktenzeichen<br />
6 K 2686/07, EFG 2010, 1531) hat<br />
das FG Düsseldorf entschieden,<br />
dass die mündliche Änderung<br />
eines Anstellungsvertrages bei<br />
Vereinbarung einer „qualifizierten<br />
Schriftformklausel“ zivilrechtlich<br />
unwirksam ist und<br />
dass dieses Indiz für die gesellschaftsrechtliche<br />
Veranlassung<br />
(z.B. einer Gehaltserhöhung) für<br />
die Annahme einer vGA ausreichen<br />
kann.<br />
Im Streitfall war mit dem zu 60 % an<br />
einer GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
ein Anstellungsvertrag<br />
geschlossen worden, nach<br />
dessen Inhalt Änderungen oder Ergänzungen<br />
dieses Vertrages der<br />
Schriftform sowie der ausdrücklichen<br />
Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
bedurften, was<br />
explizit auch für die Änderung der<br />
Schriftformklausel gelten sollte (sog.<br />
„qualifizierte Schriftformklausel“).<br />
Im Streitjahr 2003 wurden die Bezüge<br />
dieses Geschäftsführers um 10 %<br />
erhöht, ohne dass eine schriftliche<br />
Vereinbarung über die Gehaltshöhe<br />
zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer<br />
vorlag. Dies beurteilte<br />
die Finanzverwaltung wegen der<br />
fehlenden schriftlichen Vereinba-<br />
Haftungsinanspruchnahme des Strohmann-Geschäftsführers<br />
Mit einer besonderen Frage der<br />
Haftung des GmbH-Geschäftsführers<br />
hat sich das FG Sachsen mit<br />
dem rechtskräftigen Urteil vom<br />
20.7.2010 (Aktenzeichen 1 K 1853-<br />
/06, GmbHR 2010, 1006) befasst,<br />
nämlich der Haftung des Strohmann<br />
-Geschäftsführers.<br />
Im Streitfall war der ehemalige Geschäftsführer<br />
einer Bauträger-<br />
GmbH, die seit 1995 nur noch Verluste<br />
erwirtschaftete, vom Finanzamt<br />
in 1998 durch einen Haftungsbescheid<br />
für die Steuerrückstände<br />
der GmbH in Anspruch genommen<br />
worden; das FG bejahte die Rechtmäßigkeit<br />
dieses Haftungsbescheids.<br />
Gegen die Argumente des Klägers<br />
begründete das FG seine Entscheidung<br />
damit, dass derjenige, der die<br />
Stellung eines GmbH-Geschäftsführers<br />
übernommen hat, grundsätzlich<br />
auch dann nach § 69 AO<br />
haftet, wenn er nicht befähigt oder<br />
aus sonstigen Gründen nicht in der<br />
Lage ist, seinen Überwachungsaufgaben<br />
und Pflichten nachzukommen<br />
(„Strohmann“). Auf sein eigenes<br />
Unvermögen, den Aufgaben als Geschäftsführer<br />
nachzukommen, könne<br />
sich niemand berufen. Verfüge<br />
jemand nicht über Erfahrungen im<br />
Wirtschaftsleben, so dürfe er das<br />
Amt des Geschäftsführers nicht<br />
übernehmen.<br />
Im Streitfall habe der Geschäftsführer<br />
die Zahlung fälliger Steuern in<br />
wesentlichem Umfang unterlassen<br />
sowie Steuererklärungen nicht abgegeben<br />
und somit die ihm obliegenden<br />
Pflichten schuldhaft verletzt.<br />
Dabei sei ihm insbesondere<br />
vorzuwerfen, dass er als formell bestellter<br />
Geschäftsführer die Geschäftsführung<br />
durch einen anderen<br />
geduldet habe. Bei fehlenden Handlungsmöglichkeiten<br />
entsprechend<br />
seiner Rechtsstellung habe der Geschäftsführer<br />
die Pflicht zum Rück-<br />
rung als vGA, was vom FG bestätigt<br />
wurde.<br />
Hinweis:<br />
Das Besprechungsurteil verdeutlicht die<br />
Problematik, die mit den sog. qualifizierten<br />
Schriftformklauseln (z.B. „Änderungen und<br />
Ergänzungen bedürfen der Schriftform.<br />
Mündliche Vereinbarungen zur Befreiung<br />
von der Schriftform sind unwirksam.“) verbunden<br />
ist. Aus steuerlicher Sicht wird daher<br />
regelmäßig empfohlen, derartige Klauseln<br />
aus sämtlichen Verträgen über Dauerschuldverhältnisse<br />
zwischen GmbH und<br />
Gesellschafter zu streichen, um so die aus<br />
mündlich vereinbarten Vertragsänderungen<br />
resultierende Gefahr der Umqualifizierung<br />
von Leistungsvergütungen an den Anteilseigner<br />
zumindest zu mindern.<br />
Allerdings sollten auch bei fehlender Schriftformklausel<br />
allein schon aus Beweisgründen<br />
Vertragsänderungen schriftlich erfolgen.<br />
tritt und zwar sobald sich abzeichne,<br />
dass er faktisch von der Geschäftsführung<br />
ausgeschlossen ist.<br />
Hinweis:<br />
Das Urteil verdeutlicht, dass gerade in Krisenzeiten<br />
und erst recht in der Insolvenz<br />
eine steuerliche und regelmäßig auch eine<br />
juristische Begleitung unverzichtbar sind. Es<br />
genügt aus haftungsrechtlicher Sicht nicht,<br />
wenn ein Geschäftsführer die Erfüllung der<br />
steuerlichen Pflichten einem anderen Mitgeschäftsführer<br />
überlässt; mangelhafte<br />
Überwachung der mit der steuerlichen<br />
Pflichterfüllung befassten Personen wird<br />
dabei regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung<br />
eingestuft.
Musterprotokoll einer Unternehmergesellschaft (UG)<br />
Der Beschluss des OLG Düsseldorf<br />
vom 10.5.2010 (Aktenzeichen I-<br />
3 Wx 196/10, GmbHR 2010, 758)<br />
befasst sich mit einer vergleichsweise<br />
neuen Thematik, nämlich der der<br />
sog. Unternehmergesellschaft<br />
(haftungsbeschränkt).<br />
Die „Rechtsformvariante“ der Unternehmergesellschaft<br />
(UG) ist seit<br />
der Reform des GmbH-Rechts durch<br />
das MoMiG in 2008 zugelassen, um<br />
der deutschen Wirtschaft eine der<br />
englischen Limited stark angenäherte<br />
Rechtsform zu ermöglichen. Im<br />
Grundsatz unterliegt die UG den<br />
Regelungen des GmbH-Gesetzes.<br />
Die Bezeichnung „GmbH“ darf allerdings<br />
nicht geführt werden, weil die<br />
UG über kein Mindeststammkapital<br />
verfügt, sondern bereits mit einem<br />
T E R M I N E F Ü R S T E U E R Z A H LU N G E N<br />
Folgende Steuern werden im Mai 2011 fällig:<br />
Dienstag, 10.05.<br />
IMPRESSUM<br />
HERAUSGEBER<br />
JANTZEN EMDE TJARKS & PARTNER<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
A member of<br />
Fälligkeit 1) Steuerart Ende der Zahlungs-Schonfrist<br />
A world-wide network of independent<br />
professional accounting firms and<br />
business advisers.<br />
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 2)<br />
Umsatzsteuer 3)<br />
Montag, 16.05. Gewerbesteuer<br />
Grundsteuer 4)<br />
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei<br />
Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.<br />
1) Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge<br />
entstehen können.<br />
2) Für den abgelaufenen Monat.<br />
3) Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 1. Kalendervierteljahr.<br />
4) Vierteljahresbetrag<br />
Kapital von 1 € gegründet werden<br />
kann. Andererseits sind die Gesellschafter<br />
durch eine gesetzlich vorgeschriebene<br />
Zwangsrücklage gezwungen,<br />
über die Jahre Kapital in<br />
der Gesellschaft anzusammeln.<br />
Im Streitfall war eine UG in einem<br />
vereinfachten Verfahren unter Nutzung<br />
des sog. Musterprotokolls, das<br />
dem GmbH-Gesetz als Anlage beigefügt<br />
ist, gegründet worden. Der Vorteil<br />
der Nutzung dieses (notariell zu<br />
beurkundenden) Musterprotokolls<br />
liegt in geringeren Kosten, und zwar<br />
sowohl bei der Gründung wie auch<br />
bei nachfolgenden Satzungsänderungen.<br />
Anlässlich der Anmeldung einer Änderung<br />
dieses Musterprotokolls for-<br />
BREMEN<br />
Lise-Meitner-Straße 6, 28359 Bremen, T 0421.36 300-0, F 0421.36 300-36, office-hb@wp-jet.de<br />
KIEL<br />
Bollhörnkai 1, 24103 Kiel, T 0431.982 658-0, F 0431.982 658-10, office-ki@wp-jet.de<br />
STADE<br />
Seminarstraße 1, 21682 Stade, T 04141.9916-0, F 04141.9916-16, office-std@wp-jet.de<br />
www.wp-jet.de<br />
Verantwortlich für die Redaktion: WP StB RA Magnus v. Buchwaldt<br />
derte das Amtsgericht die UG zur<br />
Abgabe eines neuen Gesellschaftsvertrags<br />
auf. Diese Forderung erfolgte<br />
nach Auffassung des OLG zu<br />
Unrecht, da das Musterprotokoll<br />
sehr wohl für eine Änderung der<br />
Satzung benutzt werden könne; die<br />
UG büßt also ihr Kostenprivileg insoweit<br />
nicht ein.<br />
Hinweis:<br />
Die Einsatzmöglichkeiten einer UG, die nach<br />
dem Willen des Gesetzgebers ein Übergangsstadium<br />
zur GmbH darstellen soll, sind<br />
vielfältig: Sie ist (gerade aufgrund ihres Kostenprivilegs)<br />
insbesondere für Existenzgründungen<br />
gedacht, kann aber auch in Betracht<br />
kommen, wenn ein Unternehmen (z.B. im<br />
Dienstleistungssektor) keinen nennenswerten<br />
Kapitalbedarf hat oder eine Komplementär-UG<br />
(haftungsbeschränkt) gegründet<br />
werden soll.<br />
13.05.<br />
13.05.<br />
19.05.<br />
19.05.