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mandanteninformation inhalt - Jantzen Emde Tjarks

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APRIL 2011<br />

E D I TO R I A L<br />

Steuerhinterziehung: Strafe<br />

muss sein ?<br />

Sehr geehrte Leserinnen und<br />

Leser,<br />

wirtschaftlich war der ansonsten<br />

durchaus fragwürdige Ankauf<br />

von Daten über Auslandsvermögen<br />

deutscher Steuerpflichtiger für den Fiskus<br />

ein Erfolg. Aufgrund der öffentlichen Ankündigungen<br />

kam es wunschgemäß zu einer Welle<br />

von Selbstanzeigen. Der Staat hat dadurch weit<br />

über die ermittelbaren Einzelfälle hinaus erhebliche<br />

Mehreinnahmen realisiert. Ohne den Anreiz<br />

der Strafbefreiung bei Selbstanzeige – die „goldene<br />

Brücke“ für den reuigen Steuersünder – wäre<br />

das nicht möglich gewesen.<br />

Rechtspolitisch steht die Strafbefreiung bei<br />

Selbstanzeige dagegen seit jeher in der Kritik.<br />

Dass ein Steuerhinterzieher durch Selbstanzeige<br />

seiner Bestrafung entgehen kann, ist ein strafrechtlich<br />

völlig unübliches Privileg. Wer sich z.B.<br />

nach einer Unterschlagung selbst anzeigt und<br />

den Schaden ersetzt, darf wohl mit einer milderen<br />

Bestrafung rechnen, aber eben nicht mit<br />

Straffreiheit.<br />

In diesem Spannungsfeld wirtschaftlicher Rechtfertigung<br />

und rechtspolitischer Bedenken bewegte<br />

sich auch die jüngste Diskussion über die Abschaffung<br />

der strafbefreienden Selbstanzeige.<br />

Dazu wird es erst einmal nicht kommen (siehe<br />

unseren ersten Beitrag). Die Anforderungen an<br />

die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige<br />

werden zwar merklich verschärft, aber im Prinzip<br />

bleibt es dabei: Strafe muss nicht sein. Bis auf<br />

Weiteres.<br />

Mit herzlichen Grüßen<br />

Jost-Peter Redeker<br />

M A N DA NTENINFORMAT I O N<br />

I N H A LT<br />

EDITORIAL<br />

FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN<br />

Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige<br />

Aufbewahrung von privaten Belegen durch den Steuerpflichtigen<br />

Gartengestaltung als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung<br />

Umschichtung des Vermögens bei Versorgungsleistungen<br />

Heimkosten als außergewöhnliche Belastung<br />

FÜR UNTERNEHMER UND FREIBERUFLER<br />

Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren ab 2011<br />

Umsatzsteuer: Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Betriebsvorrichtungen<br />

Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb<br />

FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER<br />

Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010<br />

Tankgutscheine/Tankkarten und Warengutscheine als Sachbezüge<br />

Doppelte Haushaltsführung ohne Wohnungswechsel<br />

FÜR BEZIEHER VON KAPITALEINKÜNFTEN<br />

Vermögensverwaltungsentgelte bzw. „all-in-fee“<br />

Stückzinsen auf vor dem 1.1.2009 erworbene Wertpapiere<br />

Behandlung von Scheingutschriften und Verlusten<br />

FÜR GMBH-GESELLSCHAFTER UND<br />

GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER<br />

Verlustübernahme bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft<br />

Entscheidungen zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)<br />

Haftungsinanspruchnahme des Strohmann-Geschäftsführers<br />

Musterprotokoll einer Unternehmergesellschaft (UG)<br />

TERMINE FÜR STEUERZAHLUNGEN<br />

Termine für Mai<br />

IMPRESSUM


Mandanteninformation April 2011<br />

F Ü R A L L E S T E U E R P F L I C H T I G E N<br />

Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige<br />

Der Bundestag hat am 17.3.2011<br />

das sog. Schwarzgeldbekämpfungsgesetz<br />

beschlossen. Die Beschlussfassung<br />

durch den Bundesrat ist für<br />

den 15.4.2011 vorgesehen. Mit dem<br />

Inkrafttreten ist demnach in den<br />

nächsten zwei bis sechs Wochen zu<br />

rechnen. Im Wesentlichen geht es in<br />

diesem Gesetzesvorhaben um Änderungen<br />

der Abgabenordnung zur<br />

strafbefreienden Selbstanzeige bei<br />

Steuerhinterziehung. Die Möglichkeit<br />

der Strafbefreiung durch eine<br />

Selbstanzeige wird beibehalten,<br />

aber die Anforderungen werden<br />

deutlich verschärft.<br />

Die wichtigsten Änderungen im<br />

Überblick:<br />

Die Strafbefreiung tritt zukünftig<br />

nur noch ein, wenn die erforderlichen<br />

Angaben zu allen unverjährten<br />

Steuerstraftaten einer<br />

Steuerart in vollem Umfang<br />

nachgeholt bzw. berichtigt werden.<br />

Eine sog. Teil-Selbstanzeige<br />

wird keine strafbefreiende Wirkung<br />

mehr haben. Damit übernimmt<br />

der Gesetzgeber die<br />

jüngste Änderung der Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofes<br />

in das Gesetz. Die Änderung richtet<br />

sich gegen die mögliche<br />

„Hinterziehungsstrategie“, nur<br />

diejenigen Informationen zu geben,<br />

deren Aufdeckung wahrscheinlich<br />

erscheint (z.B. Auslandsvermögen<br />

nur in bestimmten<br />

Ländern und nur bei bestimmten<br />

Kreditinstituten).<br />

Wichtiger Hinweis: Bis zum Inkrafttreten<br />

der Neuregelung – also nur für wenige<br />

Wochen – gilt noch die bisherige Regelung,<br />

dass die Straffreiheit auch für einzelne<br />

Einkünfte eintritt, unabhängig<br />

davon, ob es weitere unverjährte Steuerstraftaten<br />

zu dieser Steuerart gibt.<br />

Der Ausschluss der Straffreiheit<br />

bei einer steuerlichen Außenprüfung<br />

(drohende Entdeckung)<br />

wird zeitlich vorverlagert. Bisher<br />

ist die Selbstanzeige bis zum Erscheinen<br />

des Betriebsprüfers<br />

möglich, also „bis der Betriebsprüfer<br />

klingelt“. Zukünftig entfällt<br />

die Möglichkeit der steuerbefreienden<br />

Wirkung schon mit<br />

Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.<br />

Diese Änderung richtet<br />

sich dagegen, dass die Selbstanzeige<br />

häufig davon abhängig gemacht<br />

wurde, ob überhaupt eine<br />

Aufbewahrung von privaten Belegen durch den Steuerpflichtigen<br />

Die Finanzverwaltung hat mit der<br />

Verfügung des Bayerischen Landesamts<br />

für Steuern vom 10.12.10<br />

(Aktenzeichen S 0240.1.1-3/3 St 42)<br />

die Grundsätze zur Aufbewahrung<br />

von privaten Belegen des Stpfl. nach<br />

Durchführung der Steuerveranlagung<br />

zusammengefasst:<br />

Die Aufbewahrungspflicht gilt für<br />

alle Unterlagen und Belege, die<br />

Bestandteil einer Buchführungs-<br />

und Aufzeichnungspflicht sind.<br />

Bei Stpfl. mit einer Summe der<br />

positiven Überschusseinkünfte<br />

(Einkünfte aus nicht selbständiger<br />

Arbeit, Kapitalvermögen und<br />

Vermietung und Verpachtung)<br />

von mehr als 500 000 € besteht<br />

die Verpflichtung zur Aufbewahrung<br />

von allen Aufzeichnungen<br />

und Unterlagen, welche diese<br />

Seite 2<br />

Außenprüfung angeordnet wurde.<br />

Bei einer Hinterziehungssumme<br />

von über 50.000 € je Tat (z.B. bei<br />

der Einkommen- oder der Umsatzsteuer<br />

für das jeweilige Jahr)<br />

tritt keine Strafbefreiung ein,<br />

sondern es wird von der Strafverfolgung<br />

abgesehen, wenn zusätzlich<br />

ein Betrag von 5 % der hinterzogenen<br />

Steuer zugunsten der<br />

Staatskasse gezahlt wird. Dieser<br />

Betrag tritt also neben die nachzuzahlende<br />

Steuer (Verjährungsfrist<br />

10 Jahre) und die darauf<br />

berechneten Zinsen von 6 Prozent<br />

p.a.<br />

Die Anforderungen an eine strafrechtlich<br />

wasserdichte und steuerlich<br />

schonende Gestaltung einer<br />

Selbstanzeige werden häufig drastisch<br />

unterschätzt. Zudem geht es<br />

bei einem entsprechenden Hinterziehungsvolumen<br />

um sehr gravierende<br />

strafrechtliche (ggf. Freiheitsstrafe)<br />

und steuerliche Folgen. Es ist<br />

dringend anzuraten, sich in derlei<br />

Angelegenheiten an einen Berater<br />

zu wenden, der über die notwendige<br />

strafrechtliche und steuerfachliche<br />

Kompetenz verfügt.<br />

Einkünfte betreffen.<br />

Für Unterlagen über Sachverhalte<br />

außerhalb dieser Bereiche<br />

(z.B. Werbungskosten bei Überschusseinkünften,<br />

die nicht unter<br />

den vorgenannten Fall gehören,<br />

Sonderausgaben und außergewöhnliche<br />

Belastungen) besteht<br />

keine entsprechende gesetzliche<br />

Verpflichtung.


Seite 3<br />

Darüber hinaus sind auch von<br />

Nicht-Unternehmern Rechnungen<br />

über umsatzsteuerpflichtige<br />

Werklieferungen oder sonstige<br />

Leistungen in Zusammenhang<br />

mit einem Grundstück für die<br />

Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.<br />

Die Zweijahresfrist beginnt<br />

mit Ablauf des Jahres, in<br />

dem die Rechnung ausgestellt<br />

worden ist.<br />

Nach dem Urteil des Finanzgerichts<br />

Rheinland-Pfalz vom 1.7.2010<br />

(Aktenzeichen 4 K 2708/07) soll die<br />

von einem Handwerksbetrieb ausgeführte<br />

erstmalige Gartengestaltung<br />

keine haushaltsnahe Dienstleistung<br />

darstellen. Auch eine Berücksichtigung<br />

als steuerlich be-<br />

Hinweis:<br />

Für Belege, die mit der Steuererklärung dem<br />

Finanzamt eingereicht und nach Prüfung<br />

dem Stpfl. wieder zurückgesandt wurden,<br />

besteht also keine Aufbewahrungspflicht.<br />

Dennoch ist es in materiell bedeutsamen<br />

Fällen sinnvoll, Belege aufzubewahren, da<br />

diese später als Nachweis wichtig sein können.<br />

Des Weiteren weist die Finanzverwaltung<br />

darauf hin, dass die Anerkennung von Werbungskosten,<br />

Sonderausgaben oder außer<br />

Gartengestaltung als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung<br />

günstigte Handwerkerleistung soll<br />

ausscheiden, wenn etwas Neues<br />

geschaffen wird, da die Steuerermäßigung<br />

für Handwerkerleistungen<br />

lediglich Renovierungs-, Erhaltungs-<br />

und Modernisierungsmaßnahmen<br />

begünstige.<br />

Umschichtung des Vermögens bei Versorgungsleistungen<br />

Nach wie vor ist die Vermögensübergabe<br />

gegen Versorgungsleistungen<br />

ein wichtiges Instrument der<br />

vorweggenommenen Erbfolge.<br />

Steuerlich wird dieser Vorgang unter<br />

bestimmten Voraussetzungen<br />

als unentgeltlich angesehen, sodass<br />

keine im Vermögen vorhandenen<br />

stillen Reserven aufgedeckt und<br />

versteuert werden. In der Folgezeit<br />

sind die Versorgungszahlungen<br />

beim Leistenden als Sonderausgaben<br />

steuerlich abzugsfähig und<br />

beim Empfänger als sonstige Leistungen<br />

zu versteuern. Dies bringt<br />

oftmals Progressionsvorteile bei der<br />

Einkommensteuer.<br />

Heimkosten als außergewöhnliche Belastung<br />

Der Bundesfinanzhof erweitert mit<br />

dem Urteil vom 13.10.2010 (Aktenzeichen<br />

VI R 38/09) die Möglichkeiten,<br />

Heimkosten als außergewöhnliche<br />

Belastungen steuerlich geltend<br />

Die steuerlichen Voraussetzungen<br />

sind allerdings sehr eng. Auch besteht<br />

eine vergleichsweise enge<br />

Vermögensbindung. Aus diesem<br />

Grunde müssen Umschichtungen<br />

des übertragenen Vermögens steuerlich<br />

sorgfältig geprüft werden. So<br />

hat der Bundesfinanzhof mit Urteil<br />

vom 18.8.2010 (Aktenzeichen<br />

X R 55/09) eine schädliche Vermögensumschichtung<br />

in dem Fall gesehen,<br />

bei dem die übergebenen Vermögensgegenstände<br />

in nicht ausreichend<br />

ertragbringende Wirtschaftsgüter<br />

reinvestiert wurden. Folge<br />

war, dass der Sonderausgabenabzug<br />

beim Verpflichteten nicht mehr gewährt<br />

wurde. Der Bundesfinanzhof<br />

zu machen. Während dies nach der<br />

bisherigen Rechtsprechung voraussetzte,<br />

dass der Steuerpflichtige als<br />

pflegebedürftig eingestuft wird, hat<br />

der Bundesfinanzhof nun entschie-<br />

gewöhnlichen Belastungen grundsätzlich<br />

auch auf der Basis der Glaubhaftmachung<br />

durch Vorlage eines Ausdrucks einer PDF-<br />

Datei erfolgen kann. Nur wenn im Einzelfall<br />

Zweifel an der Authentizität oder Integrität<br />

des Belegs bestehen, bleibt es dem Finanzamt<br />

unbenommen, andere Nachweise zu<br />

fordern (z.B. eine Bestätigung des Rechnungsausstellers).<br />

Hinweis:<br />

Gegen dieses Urteil wurde Revision beim<br />

Bundesfinanzhof eingelegt, sodass der Fall<br />

noch nicht endgültig entschieden ist. Dennoch<br />

ist in ähnlichen Fällen damit zu rechnen,<br />

dass die Steuerermäßigung von der<br />

Finanzverwaltung nicht gewährt wird. Anders<br />

wäre bei einer Instandsetzung des<br />

Gartens zu entscheiden.<br />

betont, dass der Vermögensübernehmer<br />

zwar eine Wirtschaftseinheit<br />

in anderes Vermögen umschichten<br />

kann, dass dies aber voraussetzt,<br />

dass mit dem Reinvestitionsgut<br />

genügend Nettoerträge erwirtschaftet<br />

werden, um die Versorgungsleistungen<br />

zu decken. Unschädlich<br />

ist auch die Veräußerung<br />

von Vermögen, wenn der Veräußerungserlös<br />

zur Schuldentilgung eingesetzt<br />

wird und hieraus eine adäquate<br />

Zinsersparnis resultiert.<br />

Hinweis:<br />

Deutlich zeigt sich, dass das Instrument der<br />

Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen<br />

nach wie vor steuerlich interessant<br />

ist, aber einer steuerlichen Beratung<br />

bedarf.<br />

den, dass bei einem durch Krankheit<br />

veranlassten Aufenthalt in einem<br />

Seniorenheim die Kosten für<br />

die Unterbringung als außergewöhnliche<br />

Belastung abziehbar sind.


Mandanteninformation April 2011<br />

Weiterhin wird festgestellt, dass der<br />

Aufenthalt auch dann krankheitsbedingt<br />

sein kann, wenn keine zusätzlichen<br />

Pflegekosten entstanden sind<br />

und kein Merkzeichen „H“ oder „Bl“<br />

im Schwerbehindertenausweis festgestellt<br />

ist.<br />

Hinweis:<br />

Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung,<br />

welche steuerlich nicht abzugsfähig<br />

sind, rechnen regelmäßig auch die Kosten<br />

für die altersbedingte Unterbringung in<br />

einem Altersheim. Liegt dagegen ein durch<br />

Krankheit veranlasster Aufenthalt in einem<br />

Alters- oder Pflegeheim vor, stellen sich die<br />

Aufwendungen für die Heimunterbringung<br />

F Ü R U N T E R N E H M E R U N D F R E I B E R U F L E R<br />

Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren ab 2011<br />

Im Regelfall schuldet der Leistungserbringer<br />

die Umsatzsteuer für die<br />

von ihm erbrachten Leistungen gegenüber<br />

dem Finanzamt. Mittlerweile<br />

wird aber in einigen Fällen die<br />

Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger<br />

verlagert (sog.<br />

Reverse-Charge-Verfahren). In diesen<br />

Fällen stellt der Leistungserbringer<br />

eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis<br />

aus und weist auf die<br />

Steuerschuldumkehr hin. Der Leistungsempfänger<br />

muss dann die Umsatzsteuer<br />

aus dieser Leistung an<br />

das Finanzamt abführen, kann unter<br />

den allgemeinen Voraussetzungen<br />

aber auch den Vorsteuerabzug geltend<br />

machen. Das Reverse-Charge-<br />

Verfahren erstreckte sich bislang auf:<br />

Werkleistungen und bestimmte<br />

sonstige Leistungen eines im übrigen<br />

EU-Gebiet ansässigen Unternehmers,<br />

Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz<br />

fallen (soweit<br />

nicht die Steuerfreiheit greift)<br />

Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger<br />

selbst nachhaltig<br />

Bauleistungen erbringt (also<br />

beim Bezug von Bauleistungen<br />

von Subunternehmern).<br />

Mit Wirkung ab dem 1.1.2011 wurde<br />

dieser Katalog erweitert um:<br />

Steuerpflichtige Lieferungen von<br />

Industrieschrott, Altmetallen<br />

und sonstigen Abfallstoffen. Die<br />

im Einzelnen hiervon betroffenen<br />

Gegenstände bzw. Waren<br />

sind in der neuen Anlage 3 zum<br />

Umsatzsteuergesetz aufgeführt.<br />

Dabei erfolgt die Abgrenzung<br />

nach dem Zolltarif. Von Bedeutung<br />

ist, dass die Anlage 3 nicht<br />

alle Arten von Abfällen, mit denen<br />

in der Recyclingwirtschaft<br />

gehandelt wird, erfasst.<br />

Die steuerpflichtige Reinigung<br />

von Gebäuden und Gebäudeteilen.<br />

Betroffen sind allerdings nur<br />

Leistungen, die von im Inland<br />

ansässigen Subunternehmern<br />

von Gebäudereinigungsunternehmen<br />

ausgeführt werden. Der<br />

Leistungsempfänger, der die<br />

Steuer schuldet, muss selbst ein<br />

Gebäudereinigungsunternehmen<br />

sein.<br />

Bestimmte Goldlieferungen.<br />

Die Lieferung von Wärme oder<br />

Kälte über Wärme- und Kältenetze<br />

von im Ausland ansässigen<br />

Unternehmern an inländische<br />

Unternehmer.<br />

Zur Abgrenzung im Einzelnen hat<br />

die Finanzverwaltung mit Schreiben<br />

vom 4.2.2011 (Aktenzeichen IV D<br />

Seite 4<br />

als Krankheitskosten dar. Entscheidend für<br />

die Frage, ob die Heimkosten steuerlich<br />

absetzbar sind, ist also, dass der Heimaufenthalt<br />

nicht lediglich altersbedingt, sondern<br />

krankheitsbedingt erfolgt. Dies ist im<br />

Zweifel durch ein ärztliches Gutachten<br />

nachzuweisen.<br />

3 – S 7279/10/10006, DOK 2011/<br />

0093284) Stellung genommen. Bei<br />

Lieferungen von Produkten der Recyclingbranche<br />

ist eine sorgfältige<br />

Abgrenzung im Einzelfall notwendig.<br />

Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand<br />

unter die Anlage 3 des Umsatzsteuergesetzes<br />

fällt, haben der<br />

Lieferer und der Abnehmer die<br />

Möglichkeit, bei dem zuständigen<br />

Bildungs- und Wissenschaftszentrum<br />

der Bundesfinanzverwaltung<br />

eine unverbindliche Zolltarifauskunft<br />

für Umsatzsteuerzwecke<br />

(uvZTA) mit dem Vordruckmuster<br />

0310 einzuholen. Das Vordruckmuster<br />

mit Hinweisen zu den Zuständigkeiten<br />

für die Erteilung von<br />

uvZTA steht auf den Internetseiten<br />

der Zollabteilung des Bundesministeriums<br />

der Finanzen (http://<br />

www.zoll.de) unter der Rubrik<br />

„Vorschriften und Vordruck Formularcenter<br />

Gesamtliste der Vordrucke“<br />

zum Ausfüllen und Herunterladen<br />

bereit.<br />

Zu den betroffenen Gebäudereinigungsleistungen<br />

zählen nur solche<br />

an Baulichkeiten, die auf Dauer fest<br />

mit dem Grundstück verbunden<br />

sind, nicht also z.B. Reinigungsarbeiten<br />

an Büro- oder Wohncontainern,<br />

Baubuden, Tribünen oder ähnlichen<br />

Einrichtungen. Unter die Reinigung<br />

von Gebäuden und Gebäudeteilen<br />

fällt vor allem:


Seite 5<br />

die Reinigung sowie die pflegende<br />

und schützende (Nach) Behandlung<br />

von Gebäuden und<br />

Gebäudeteilen (innen und<br />

außen);<br />

die Hausfassadenreinigung<br />

(einschließlich Graffitientfernung);<br />

die Fensterreinigung;<br />

die Reinigung von Dachrinnen<br />

und Fallrohren;<br />

die Bauendreinigung;<br />

die Reinigung von haustechnischen<br />

Anlagen, soweit es sich<br />

nicht um Wartungsarbeiten<br />

handelt;<br />

die Hausmeisterdienste und die<br />

Objektbetreuung, wenn sie auch<br />

Gebäudereinigungsleistungen<br />

be<strong>inhalt</strong>en.<br />

Insbesondere folgende Leistungen<br />

fallen nicht unter die Steuerschuldumkehr:<br />

die Schornsteinreinigung;<br />

die Schädlingsbekämpfung;<br />

der Winterdienst, soweit es sich<br />

um eine eigenständige Leistung<br />

handelt;<br />

die Reinigung von Inventar<br />

(Möbel, Teppiche, Matratzen,<br />

Bettwäsche, Gardinen und Vorhänge,<br />

Geschirr, Jalousien und<br />

Bilder), soweit es sich um eine<br />

eigenständige Leistung handelt;<br />

die Arbeitnehmerüberlassung,<br />

auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer<br />

für den Entleiher<br />

Gebäudereinigungsleistungen<br />

erbringen, unabhängig davon, ob<br />

die Leistungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetzerbracht<br />

werden oder nicht.<br />

Werden Gebäudereinigungsleistungen<br />

von einem im Inland ansässigen<br />

Unternehmer nach dem 31.12.2010<br />

im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger<br />

nur dann Steuerschuldner,<br />

wenn er Unternehmer ist<br />

und selbst Gebäudereinigungsleistungen<br />

erbringt. Der Leistungsempfänger<br />

muss derartige Gebäudereinigungsleistungen<br />

nachhaltig<br />

erbringen oder erbracht haben. Es<br />

ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger<br />

nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen<br />

erbringt,<br />

wenn er dem leistenden Unternehmer<br />

einen entsprechenden, im Zeitpunkt<br />

der Ausführung des Umsatzes<br />

gültigen Nachweis des nach den<br />

abgabenrechtlichen Vorschriften für<br />

die Besteuerung seiner Umsätze<br />

zuständigen Finanzamts vorlegt. Für<br />

diesen Nachweis durch die Finanzämter<br />

wird das Vordruckmuster<br />

Umsatzsteuer: Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Betriebsvorrichtungen<br />

Ändern sich bei einem nicht nur einmalig<br />

zur Ausführung von Umsätzen<br />

verwendeten Wirtschaftsgut die für<br />

den Vorsteuerabzug maßgeblichen<br />

Verhältnisse, so erfolgt eine Korrektur<br />

des Vorsteuerabzugs. Dies ist<br />

z.B. der Fall, wenn für ein Wirtschaftsgut<br />

zunächst die volle Vor-<br />

steuer gezogen wurde, es aber nach<br />

einiger Zeit auch für steuerfreie,<br />

nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte<br />

Umsätze verwendet wird. Allerdings<br />

ist die Korrektur zeitlich<br />

begrenzt auf fünf Jahre bzw. bei<br />

Grundstücken zehn Jahre.<br />

USt 1 TG – Nachweis zur Steuerschuldnerschaft<br />

des Leistungsempfängers<br />

bei Gebäudereinigungsleistungen<br />

– eingeführt.<br />

Hinweis I:<br />

Verwendet der Leistungsempfänger einen<br />

Nachweis nach dem Vordruckmuster<br />

USt 1 TG, ist er als Leistungsempfänger<br />

Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich<br />

kein Unternehmer ist, der selbst Gebäudereinigungsleistungen<br />

erbringt. Dies gilt<br />

nicht, wenn der Leistungsempfänger einen<br />

gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster<br />

USt 1 TG verwendet und der leistende<br />

Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.<br />

Hinweis II:<br />

Auch für die neuen Reverse-Charge-Fälle<br />

gewährt die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregel<br />

in folgenden Fällen: Hat ein<br />

Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten<br />

Umsatz das Reverse-Charge-<br />

Verfahren angewandt, also keine Umsatzsteuer<br />

ausgewiesen und auf die Steuerschuldumkehr<br />

hingewiesen, obwohl die<br />

Voraussetzungen hierfür fraglich waren<br />

oder sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen<br />

nicht vorgelegen haben, so<br />

wird diese Handhabung beim Leistenden<br />

und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet,<br />

wenn sich beide Vertragspartner<br />

über die Anwendung des Reverse-Charge-<br />

Verfahrens einig waren und der Umsatz<br />

vom Leistungsempfänger in zutreffender<br />

Höhe versteuert wird.<br />

Umgekehrt gilt diese Vereinfachungsregel<br />

allerdings nicht: Hätte das Reverse-Charge-<br />

Verfahren angewandt werden müssen und<br />

weist der leistende Unternehmer trotzdem<br />

Umsatzsteuer aus, so schuldet er diese<br />

auch.<br />

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil<br />

vom 14.7.2010 (Aktenzeichen<br />

XI R 9/09) entschieden, dass der<br />

verlängerte zehnjährige Korrekturzeitraum<br />

auch für Betriebsvorrichtungen<br />

gilt, die als wesentliche Bestandteile<br />

auf Dauer in ein Gebäude<br />

eingebaut wurden. Im Urteilsfall


Mandanteninformation April 2011<br />

baute ein Landwirt eine Fütterungs-<br />

und eine Lüftungsanlage in einen<br />

Schweinestall ein. Beide Anlagen<br />

wurden fest verschraubt, konnten<br />

aber technisch unproblematisch<br />

Das Betreiben einer Photovoltaikanlage<br />

ist regelmäßig als gewerbliche<br />

Tätigkeit einzustufen. Übt der Steuerpflichtige<br />

daneben eine anders<br />

geartete gewerbliche Tätigkeit aus,<br />

so ist zu prüfen, ob mit dem Betrieb<br />

der Photovoltaikanlage eine neue<br />

abgegrenzte gewerbliche Tätigkeit<br />

begründet wird oder ob ein einheitlicher<br />

Gewerbebetrieb besteht. Bedeutung<br />

kann dies dann haben,<br />

wenn in einem der Betriebe gewerbesteuerliche<br />

Verluste anfallen, die<br />

im Falle eines einheitlichen Betriebes<br />

mit Gewinnen aus der anderen<br />

Tätigkeit verrechnet werden können.<br />

und zerstörungsfrei wieder ausgebaut<br />

werden.<br />

Hinweis:<br />

Der entsprechende Korrekturzeitraum ist<br />

Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb<br />

Nach Ansicht des Schleswig-<br />

Holsteinischen Finanzgerichts (Urteil<br />

vom 22.9.2010, Aktenzeichen<br />

2 K 282/07) stellt das Betreiben einer<br />

Photovoltaikanlage auf dem<br />

Betriebsgelände eines Einzelunternehmens<br />

aufgrund der Ungleichartigkeit<br />

der Tätigkeiten und des Fehlens<br />

der organisatorischen und wirtschaftlichen<br />

Verflechtung einen eigenständigen<br />

Gewerbebetrieb dar.<br />

Im Streitjahr entstand aus dem Betrieb<br />

der Photovoltaikanlage wegen<br />

der Abschreibungen ein Verlust, der<br />

wegen einer fehlenden Einheitlichkeit<br />

des Gewerbebetriebs gewerbesteuerlich<br />

nicht mit den Gewinnen<br />

F Ü R A R B E I TG E B E R U N D A R B E I T N E H M E R<br />

Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010<br />

Die vom Arbeitgeber im Lohnkonto<br />

für die Berechnung der Lohnsteuer<br />

erfassten Daten werden von diesem<br />

auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung<br />

übermittelt. Der<br />

Arbeitnehmer erhält diese Daten in<br />

Form der Lohnsteuerbescheinigung<br />

in Papierform. Der Arbeitnehmer<br />

überträgt regelmäßig die Daten der<br />

Lohnsteuerbescheinigung in seine<br />

Einkommensteuererklärung. Die<br />

Finanzverwaltung gleicht sodann<br />

diese Daten allerdings nochmals mit<br />

den vom Arbeitgeber elektronisch<br />

übermittelten (Ur-)Daten ab.<br />

Mit der Neuregelung der Abzugsfähigkeit<br />

der Krankenversicherungs-<br />

beiträge ab 2010 ist es dazu gekommen,<br />

dass Lohnsteuerbescheinigungen<br />

für 2010 für freiwillig Versicherte<br />

der gesetzlichen Kranken-<br />

und Pflegeversicherung teilweise<br />

falsch ausgestellt wurden. In den<br />

Zeilen 25 und 26 ist es zu Fehlern<br />

gekommen. In der Bescheinigung<br />

wird der Beitrag des Versicherten,<br />

den er an die Krankenkasse zahlt,<br />

eingetragen. In dieser Zeile muss<br />

der gesamte Betrag stehen – also<br />

die Summe inklusive der vom Arbeitgeber<br />

gezahlten Zuschüsse<br />

(Zeile 24). Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse<br />

werden separat ausgewiesen.<br />

Teilweise wurden in den<br />

Zeilen 25 und 26 aber die um die<br />

Seite 6<br />

sorgfältig zu überwachen. Soweit die Verhältnisse<br />

gestaltbar sind, sollten wesentliche<br />

vorsteuerrelevante Änderungen bis nach<br />

Ende des Korrekturzeitraums hinausgeschoben<br />

werden, da dann keine Korrektur mehr<br />

erfolgt.<br />

aus dem Einzelunternehmen verrechnet<br />

werden konnte.<br />

Hinweis:<br />

Eine abschließende Beurteilung kann nur für<br />

den Einzelfall erfolgen. Eine Versagung der<br />

unmittelbaren Verlustverrechnung bringt<br />

liquiditätsmäßige Nachteile, da dann die<br />

Verluste nur mit zukünftigen Gewinnen<br />

verrechnet werden können. Andererseits<br />

bringt die Annahme getrennter Gewerbebetriebe<br />

den Vorteil, dass der Freibetrag bei<br />

der Gewerbesteuer von 24 500 € mehrfach<br />

genutzt werden kann. Hinzuweisen ist darauf,<br />

dass sich insofern nur bei der Gewerbesteuer<br />

Auswirkungen ergeben; bei der Einkommensteuer<br />

sind die Ergebnisse der verschiedenen<br />

Gewerbebetriebe dagegen zu<br />

saldieren.<br />

Arbeitgeberzuschüsse geminderten<br />

Beträge ausgewiesen. Zu Fehlern<br />

kann es nun bei der Berechnung des<br />

Sonderausgabenabzugs im Rahmen<br />

der Einkommensteuerveranlagung<br />

kommen, wenn die Arbeitgeberzuschüsse<br />

von dem bereits gekürzten<br />

Betrag nochmals abgezogen werden.<br />

Die Konsequenzen sind im Ergebnis<br />

in vielen Fällen unproblematisch:<br />

Arbeitnehmer: Überträgt der<br />

Arbeitnehmer einen falschen<br />

Wert in seine Einkommensteuererklärung,<br />

so wird dieser bei der<br />

Bearbeitung der Erklärung von<br />

der Finanzverwaltung erkannt


Seite 7<br />

und berichtigt. Dennoch sollte<br />

überprüft werden, ob im Steuerbescheid<br />

die tatsächlich geleisteten<br />

Beiträge zur gesetzlichen<br />

Kranken- und sozialen Pflegeversicherung<br />

zutreffend berücksichtigt<br />

wurden.<br />

Selbstzahler: In Fällen, in denen<br />

der freiwillig versicherte Arbeitnehmer<br />

und nicht der Arbeitgeber<br />

die Beiträge an die Krankenkasse<br />

abführt (hier spricht man<br />

von Selbstzahlern), muss unter<br />

Nummer 25 und 26 der<br />

Lohnsteuerbescheinigung nichts<br />

eingetragen werden. Arbeitgeberzuschüsse<br />

sind unabhängig<br />

davon unter Nummer 24 der<br />

Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.<br />

Arbeitgeber: Im Falle einer fehlerhaft<br />

ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung<br />

muss keine korrigierte<br />

Bescheinigung ausgestellt<br />

Tankgutscheine/Tankkarten und Warengutscheine als Sachbezüge<br />

Sachbezüge sind ein beliebtes Instrument<br />

der Lohnsteueroptimierung,<br />

da diese monatlich bis zu einem<br />

Betrag von 44 € steuer- und<br />

sozialversicherungsfrei gewährt<br />

werden können. Allerdings stellt die<br />

Finanzverwaltung außerordentlich<br />

strenge Anforderungen an die Anerkennung<br />

von Sachbezügen. Dem ist<br />

der Bundesfinanzhof nun deutlich<br />

entgegengetreten. Mit Urteil vom<br />

11.11.2010 (Aktenzeichen<br />

VI R 27/09) wurde entschieden, dass<br />

für die Frage, ob ein Bar- oder ein<br />

Sachlohn vorliegt, ausschließlich der<br />

Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend<br />

ist. Unmaßgeblich ist dagegen,<br />

auf welche Art und Weise der Arbeitgeber<br />

den Anspruch erfüllt und<br />

seinen Mitarbeitern die zugesagten<br />

Vorteile verschafft. Entgegen der<br />

früheren Rechtsprechung liegen<br />

Sachbezüge auch dann vor, wenn<br />

der Arbeitgeber seine Zahlung an<br />

den Arbeitnehmer mit der Auflage<br />

verbindet, den empfangenen Geld-<br />

betrag nur zum Erwerb bestimmter<br />

Waren oder Dienstleistungen zu<br />

verwenden. Nach Auffassung der<br />

Finanzverwaltung soll bei einem von<br />

einem Dritten einzulösenden Gutschein<br />

dann kein Sachbezug vorliegen,<br />

wenn neben der Bezeichnung<br />

der abzugebenden Ware oder<br />

Dienstleistung auch ein anzurechnender<br />

Betrag oder Höchstbetrag<br />

angegeben ist.<br />

Im Urteilsfall räumte der Arbeitgeber<br />

seinen Arbeitnehmern das<br />

Recht ein, bei einer bestimmten<br />

Tankstelle auf seine Kosten gegen<br />

Vorlage einer elektronischen Karte<br />

zu tanken. Auf dieser Karte waren<br />

die Literzahl eines bestimmten<br />

Kraftstoffs und der Höchstbetrag<br />

von 44 € gespeichert. Ausdrücklich<br />

stellt der Bundesfinanzhof heraus,<br />

dass die vereinbarte Höchstsumme<br />

unschädlich für die Anerkennung<br />

eines Sachlohns ist. Maßgebend ist<br />

vielmehr nur, dass der Arbeitgeber<br />

Doppelte Haushaltsführung ohne Wohnungswechsel<br />

Der Bundesfinanzhof entschied über<br />

einen besonderen Fall der doppelten<br />

Haushaltsführung. Der Kläger<br />

mit Familienhauptwohnsitz in B war<br />

von 2002 bis September 2005 in A<br />

tätig, wo er ab 2004 eine Eigentumswohnung<br />

bewohnte. Das Finanzamt<br />

erkannte die doppelte<br />

werden und die Daten müssen<br />

auch nicht erneut an die Finanzverwaltung<br />

gesendet werden.<br />

Hinweis:<br />

Problematisch sind dagegen Fälle, bei denen<br />

es im Jahr 2010 zu einem Arbeitgeberwechsel<br />

gekommen ist und die Bescheinigungen<br />

unterschiedlich ausgestellt wurden. Grundsätzlich<br />

sollte in allen Fällen der Eintrag in<br />

der Einkommensteuererklärung richtig erfolgen,<br />

was ggf. einer manuellen Korrektur<br />

bedarf.<br />

dem Arbeitnehmer den Bezug von<br />

Treibstoff verschafft hat.<br />

Bestätigt wurde dies in zwei weiteren<br />

Urteilen gleichen Datums. Im<br />

einen Fall überließ der Arbeitgeber<br />

seinen Arbeitnehmern einen bei<br />

einer größeren Buchhandelskette<br />

einlösbaren Gutschein über einen<br />

in Euro lautenden Höchstbetrag für<br />

den Bezug von Waren aus deren<br />

Sortiment. Im anderen Fall überließ<br />

der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer<br />

bei einer beliebigen Tankstelle<br />

einlösbare Benzingutscheine.<br />

Hinweis:<br />

Diese Änderung der Rechtsprechung ist für<br />

die Praxis außerordentlich positiv zu werten.<br />

Die Abgabe von Sachbezügen wird deutlich<br />

erleichtert. Allerdings bleibt die Reaktion<br />

der Finanzverwaltung auf diese Urteile<br />

abzuwarten, sodass bei Ausgabe von Tank-/<br />

Warengutscheinen vorsichtshalber noch die<br />

Vorgaben der Finanzverwaltung erfüllt werden<br />

sollten.<br />

Haushaltsführung steuerlich an. Von<br />

Oktober 2005 bis Juli 2006 erfüllte<br />

der Kläger eine Tätigkeit in B. Die<br />

Wohnung in A stand in dieser Zeit


Mandanteninformation April 2011<br />

leer, weil der Kläger bereits vor dem<br />

Wechsel zugestimmt hatte, ab August<br />

2006 in A weiterbeschäftigt zu<br />

werden. Er nahm die Tätigkeit in A<br />

auch vereinbarungsgemäß wieder<br />

auf und beantragte für die Zeit von<br />

August bis Oktober 2006 Verpflegungsmehraufwendungen<br />

im Rahmen<br />

einer erneuten doppelten<br />

Haushaltsführung. Das Finanzamt<br />

lehnte dies mit der Begründung ab,<br />

dass keine doppelte Haushaltsführung<br />

begründet worden sei. Der<br />

Bundesfinanzhof gab dagegen mit<br />

Urteil vom 8.7.2010 (Aktenzeichen<br />

VI R 15/09) dem Steuerpflichtigen<br />

recht und erkannte die erneute<br />

F Ü R B E Z I E H E R VO N K A P I TA L E I N K Ü N F T E N<br />

Vermögensverwaltungsentgelte bzw. „all-in-fee“<br />

Im Rahmen der Abgeltungsteuer<br />

sind Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren<br />

nicht mehr als Werbungskosten<br />

abziehbar. Diese Kosten<br />

sind vielmehr mit dem Sparer-<br />

Pauschbetrag in Höhe von 801 €<br />

bzw. 1 602 € bei der Zusammenveranlagung<br />

abgegolten. Hingegen wirken<br />

sich Anschaffungsnebenkosten<br />

und Veräußerungskosten (Aufwendungen,<br />

die im unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit dem Veräußerungsgeschäft<br />

stehen) steuermindernd<br />

aus. Auch der Transaktionskostenanteil<br />

der all-in-fee (= pauschales<br />

Entgelt bei Kreditinstituten,<br />

das auch die Transaktionskosten<br />

abdeckt) ist abzugsfähig. Dies gilt<br />

jedenfalls dann, wenn im Vermögensverwaltungsvertragfestgehal-<br />

doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort<br />

ohne Wohnungswechsel<br />

an.<br />

Der Bundesfinanzhof stellte fest,<br />

dass die in 2002 begründete doppelte<br />

Haushaltsführung im Herbst 2005<br />

beendet wurde. In der Folgezeit<br />

wurde der Zweithaushalt in A nicht<br />

fortgeführt. Mit der Wiederaufnahme<br />

der Tätigkeit in A ab August<br />

2006 habe der Kläger dort erneut<br />

eine doppelte Haushaltsführung<br />

begründet. Dem stehe nicht entgegen,<br />

dass der Kläger seine Eigentumswohnung<br />

in A während seines<br />

Aufenthalts in B nicht veräußert,<br />

ten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil<br />

der all-in-fee ist.<br />

Da die pauschale Jahresgebühr keinem<br />

Geschäft konkret zugeordnet<br />

werden kann, ist die in der all-in-fee<br />

enthaltene Transaktionskostenpauschale<br />

im Zeitpunkt der Verausgabung<br />

als abziehbarer Aufwand anzuerkennen.<br />

Sofern die Pauschale einen<br />

Betrag von 50 % der gesamten<br />

Gebühr nicht überschreitet, lässt es<br />

die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen<br />

zu, dass diese im<br />

Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs<br />

in den Verlustverrechnungstopf<br />

einzustellen ist. Bei Anwendung<br />

dieser Pauschale dürfen Einzelveräußerungskosten<br />

nicht zusätzlich<br />

berücksichtigt werden, es sei<br />

Stückzinsen auf vor dem 1.1.2009 erworbene Wertpapiere<br />

Bei Anleihen werden die Zinsen regelmäßig<br />

nur zu bestimmten Zeitpunkten<br />

(meist jährlich oder halbjährlich)<br />

für den zurückliegenden<br />

Zeitraum ausgezahlt. Werden nun<br />

Anleihen im Laufe eines Zinszahlungszeitraumes<br />

mit dem laufenden<br />

Zinsschein veräußert, so hat der<br />

Seite 8<br />

sondern im Hinblick auf die Rückkehr<br />

an seine frühere Arbeitsstätte<br />

beibehalten habe. Denn die erneute<br />

Begründung einer doppelten Haushaltsführung<br />

am früheren Beschäftigungsort<br />

setze nicht voraus, dass<br />

der Arbeitnehmer dort eine neue<br />

Wohnung nehme.<br />

Da eine neue doppelte Haushaltsführung<br />

begründet wurde, können<br />

für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen<br />

geltend<br />

gemacht werden.<br />

Hinweis:<br />

Dieses Urteil verdeutlicht, dass im Bereich<br />

der doppelten Haushaltsführung weite Spielräume<br />

für die Steuerpflichtigen bestehen.<br />

denn, es handelt sich um weiterberechnete<br />

Spesen von dritter Seite.<br />

Hinweis:<br />

Die zutreffende steuerliche Behandlung der<br />

Vermögensverwaltungsgebühr setzt die<br />

Mitwirkung des Steuerpflichtigen voraus. Da<br />

er eine steuermindernde Tatsache geltend<br />

macht, obliegt ihm die Beweislast, dass die<br />

Gebühr die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug<br />

dem Grunde und der<br />

Höhe nach erfüllt. Daher sind insbesondere<br />

der Vermögensverwaltervertrag und Abrechnungen<br />

über die Vermögensverwaltergebühr<br />

vorzulegen.<br />

Erfolgte keine Berücksichtigung beim Kapitalertragsteuerabzug,<br />

so kann dies im Einkommensteuerveranlagungsverfahrennachgeholt<br />

werden, wobei dann allerdings alle<br />

Kapitaleinkünfte erklärt werden müssen.<br />

Erwerber dem Veräußerer in der<br />

Regel den Zinsbetrag zu vergüten,<br />

der auf die Zeit seit dem Beginn des<br />

laufenden Zinszahlungszeitraumes


Seite 9<br />

bis zur Veräußerung entfällt. Diese<br />

Zinsen werden als Stückzinsen bezeichnet.<br />

Stückzinsen werden regelmäßig<br />

gesondert berechnet und in<br />

der Wertpapierabrechnung ausgewiesen.<br />

Fraglich war, ob Stückzinsen<br />

aus Wertpapieren, die wegen des<br />

Erwerbs vor dem 1.1.2009 selbst<br />

noch nicht der Abgeltungsteuer unterlagen,<br />

von der 25 %igen Abgeltungsteuer<br />

betroffen sind. Mit einer<br />

im Rahmen des Jahressteuergesetzes<br />

2010 erfolgten Gesetzesänderung<br />

wurde dies nun klargestellt.<br />

Soweit die Kreditinstitute in der<br />

Vergangenheit keine Kapitalertragsteuer<br />

einbehalten haben, muss<br />

dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />

nachgeholt, die<br />

Stückzinsen dann in die Erklärung<br />

mit aufgenommen werden. Die Finanzverwaltung<br />

hat die Kreditinsti-<br />

Behandlung von Scheingutschriften und Verlusten<br />

Die Phoenix Kapitaldienst GmbH<br />

legte Ende 1992 den Managed Account<br />

auf. Dabei handelt es sich um<br />

eine fondsähnliche Stillhalter-<br />

Kapitalanlage. Mit dem für diesen<br />

Fonds eingesammelten Geld der<br />

Anleger spekulierte der Phoenix<br />

Kapitaldienst. Die Anlegergelder<br />

wurden allerdings in großem Umfang<br />

veruntreut. Letztlich kam es zur<br />

Insolvenz des Anlagevehikels.<br />

Hinsichtlich der ausgewiesenen<br />

Scheinrenditen gibt die Finanzverwaltung<br />

(Kurzinformation der Oberfinanzdirektion<br />

Rheinland vom<br />

6.9.2010) folgende Billigkeitsregelung<br />

bekannt: Stehen gebliebene<br />

Scheingutschriften sind aus sachlichen<br />

Billigkeitsgründen im Zeitpunkt<br />

der Insolvenzeröffnung als<br />

negative Einnahmen zu berücksichtigen.<br />

Daraus ergibt sich:<br />

Für die Jahre bis 2004: Die gezahlten<br />

und die gutgeschriebenen<br />

Scheinrenditen sind als Einnahmen<br />

aus Kapitalvermögen zu<br />

behandeln.<br />

Für das Jahr 2005: Im Wege der<br />

sachlichen Billigkeit sind im Veranlagungszeitraum<br />

2005 negative<br />

Einnahmen in Höhe der stehen<br />

gelassenen Scheinrenditen<br />

anzusetzen.<br />

Gleiches gilt aus sachlichen Billigkeitsgründen<br />

für stehen gebliebene<br />

Scheingutschriften. Sie sind im Zeitpunkt<br />

der Insolvenzeröffnung über<br />

das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst<br />

GmbH (in 2005) steuermindernd<br />

als negative Einnahmen zu<br />

berücksichtigen.<br />

tute nun aufgefordert, in einschlägigen<br />

Fällen Steuerbescheinigungen<br />

zu erstellen, damit die Kunden diese<br />

Sachverhalte erkennen können.<br />

Hinweis:<br />

Ob diese rückwirkende Erfassung durch die<br />

Gesetzesänderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes<br />

2010 verfassungsgemäß ist,<br />

ist allerdings umstritten. Insofern sollten<br />

Veranlagungen verfahrensrechtlich offengehalten<br />

werden.<br />

Zum „Schneeballsystem CTS“ äußert<br />

sich die Finanzverwaltung wie<br />

folgt: Eine Berücksichtigung von Verlusten<br />

kommt nicht in Betracht, soweit<br />

die Anleger das eingezahlte<br />

Kapital verloren haben. Der Verlust<br />

der getätigten Einlage stellt einen<br />

nicht steuerbaren Vorgang auf der<br />

privaten Vermögensebene dar. Abweichend<br />

hiervon sind jedoch die<br />

stehen gebliebenen Scheingutschriften<br />

aus sachlichen Billigkeitsgründen<br />

im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung,<br />

d.h. im Jahr 2001, steuermindernd<br />

als negative Einnahmen zu<br />

berücksichtigen. Die Behandlung<br />

von Billigkeitsmaßnahmen wird allerdings<br />

noch erörtert, so dass einschlägige<br />

Fälle noch nicht abschließend<br />

veranlagt werden sollten.<br />

F Ü R G M B H - G E S E L L S C H A F T E R U N D G M B H - G E S C H Ä F T S F Ü H R E R<br />

Verlustübernahme bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft<br />

Die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen<br />

Organschaft ist<br />

an strenge formale Voraussetzungen<br />

gebunden; dazu zählt auch die<br />

vertragliche Vereinbarung der Verlustübernahme<br />

durch die Organträgerin<br />

zugunsten der Organgesellschaft.<br />

Zur konkreten Formulierung<br />

des Gewinnabführungsvertrages hat<br />

der BFH mit Beschluss vom<br />

28.7.2010 (Aktenzeichen I B 27/10,<br />

HFR 2010, 1180) gegen die Auffassung<br />

der Finanzverwaltung entschieden,<br />

dass die Anerkennung<br />

zwar auch die Vereinbarung der<br />

Verjährungsregelung des § 302<br />

Abs. 4 AktG voraussetzt (d.h. ei-<br />

ne Verjährung der Ansprüche aus<br />

§ 302 AktG in zehn Jahren seit<br />

dem Tag, an dem die Eintragung<br />

der Beendigung des Vertrages in<br />

das Handelsregister bekannt gemacht<br />

worden ist),<br />

dass aber die vertragliche Formulierung<br />

„Die (Organträgerin) ist


Mandanteninformation April 2011<br />

entsprechend den Vorschriften<br />

des § 302 Aktiengesetz verpflichtet,<br />

jeden während der Vertragsdauer<br />

sonst entstehenden Jahresfehlbetrag<br />

auszugleichen, soweit<br />

dieser nicht dadurch ausgeglichen<br />

wird, dass den anderen Gewinnrücklagen<br />

Beträge entnommen<br />

werden, die während der<br />

Vertragsdauer in sie eingestellt<br />

worden sind“ genügt.<br />

Bezug nehmend auf diesen Beschluss<br />

des BFH hat die Finanzverwaltung<br />

mit Schreiben des Bundesministeriums<br />

der Finanzen vom<br />

19.10.2010 (Aktenzeichen IV C 2 –<br />

S 2770/08/10004, DOK<br />

2010/0769613, BStBl I 2010, 836)<br />

die Grundsätze des Beschlusses für<br />

allgemein anwendbar erklärt, d.h.,<br />

für alle zukünftigen wie auch für alle<br />

noch offenen Fälle soll es jetzt<br />

schon genügen, wenn die Vertrags-<br />

Entscheidungen zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)<br />

a) VGA bei privater Nutzung des<br />

Dachgeschosses eines Betriebsgebäudes<br />

In dem Streitfall, über den der BFH<br />

mit Urteil vom 9.12.2009 (Aktenzeichen<br />

X R 52/06, BFH/NV 2010,<br />

1246) zu entscheiden hatte, nutzte<br />

der Stpfl. das Dachgeschoss seines<br />

Hauses teilweise unentgeltlich privat.<br />

Das Haus war im Rahmen einer<br />

Betriebsaufspaltung an die GmbH<br />

vermietet worden, deren Alleingesellschafter<br />

der Stpfl. war, und daher<br />

aus steuerlicher Sicht Betriebsvermögen.<br />

Die private Nutzung des Dachgeschosses<br />

wurde als vGA beurteilt, da<br />

sie als gesellschaftlich veranlasste<br />

Vorteilsgewährung der GmbH an<br />

den Stpfl. anzusehen war. Denn die<br />

unentgeltliche Überlassung betrieblich<br />

angemieteter Räume an einen<br />

Gesellschafter zur privaten Nutzung<br />

ist gesellschaftlich veranlasst;<br />

schließlich wäre einem Nichtgesellschafter<br />

ein solcher Vorteil nicht<br />

eingeräumt worden.<br />

b) Überversorgte Pensionszusagen<br />

an Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer<br />

Mit Urteil vom 28.4.2010<br />

(Aktenzeichen I R 78/08, DStRE<br />

2010, 976) hatte der BFH die Zulässigkeit<br />

der Bildung von Pensionsrückstellungen<br />

bzw. das Vorliegen<br />

von vGA zu beurteilen. Die Klägerin,<br />

eine GmbH, hatte ihren Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern<br />

Pensionen zugesagt, die ihr<br />

jeweiliges Aktivgehalt überstiegen,<br />

wobei Gesellschafter A überhaupt<br />

kein laufendes Gehalt bezog. Die<br />

Pensionszusage sah vor, dass bei<br />

vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

ein Betrag in Höhe der<br />

passivierten Rückstellung zu zahlen<br />

ist. A erhielt nach Erreichen des 65.<br />

Lebensjahrs eine Pensionszusage.<br />

Gegenüber dem Gesellschafter C<br />

bestand eine vergleichbare Pensionszusage.<br />

C hatte das Pensionseintrittsalter<br />

noch nicht erreicht.<br />

Der BFH würdigte den Sachverhalt<br />

– in Fortführung seiner bisherigen<br />

Rechtsprechung – wie folgt:<br />

Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

eine sog.<br />

Nur-Pensionszusage, ohne dass dem<br />

eine ernstlich vereinbarte Umwandlung<br />

anderweitig vereinbarten Barlohns<br />

zugrunde liegt, ziehe die Zusage<br />

der Versorgungsanwartschaft<br />

regelmäßig eine sog. Überversorgung<br />

nach sich. Die Rückstellung für<br />

Seite 10<br />

klausel insgesamt auf § 302 AktG<br />

verweist.<br />

Hinweis:<br />

Trotz dieser für die Stpfl. günstigen Entwicklung<br />

sollte bei der Formulierung der Vereinbarung<br />

über eine Organschaft (und die Verlustübernahme)<br />

vor dem Hintergrund der<br />

strengen formalen Anforderungen fachlicher<br />

Rat eingeholt werden.<br />

die Pensionsverpflichtung gegenüber<br />

A war im Streitfall trotzdem<br />

(entgegen der Auffassung der Vorinstanz)<br />

nicht wegen Überversorgung<br />

aufzulösen, da A bereits vor den<br />

Streitjahren sein 65. Lebensjahr vollendet<br />

hatte und eine Vorwegnahme<br />

künftiger Entwicklungen nicht mehr<br />

vorliege, wenn der Versorgungsfall<br />

bereits eingetreten sei.<br />

Demgegenüber ist die Pensionsrückstellung<br />

gegenüber C aufzulösen,<br />

weil C bei vorzeitiger Beendigung<br />

des Dienstverhältnisses nur einen<br />

auf Auszahlung des Betrages der<br />

ausgewiesenen Pensionsrückstellung<br />

beschränkten Anspruch hatte.<br />

Eine derartige Pensionszusage, bei<br />

der die Versorgungsverpflichtung in<br />

Höhe des Teilwertes gem. § 6a<br />

Abs. 3 EStG abgefunden werden<br />

darf, stehe unter einem steuerschädlichen<br />

Vorbehalt<br />

(Kürzungsvorbehalt) und wird damit<br />

steuerlich nicht anerkannt.<br />

Hinweis:<br />

Im Rahmen seiner Urteilsbegründung unterstreicht<br />

der BFH zudem seine ständige<br />

Rechtsprechung, nach der die Anerkennung<br />

einer Versorgungszusage in jedem Falle die<br />

Berücksichtigung einer Probezeit voraussetzt.


Seite 11<br />

c) VGA bei Nichte<strong>inhalt</strong>ung einer<br />

„qualifizierten Schriftformklausel“<br />

Mit rechtskräftigem Urteil vom<br />

3.2.2010 (Aktenzeichen<br />

6 K 2686/07, EFG 2010, 1531) hat<br />

das FG Düsseldorf entschieden,<br />

dass die mündliche Änderung<br />

eines Anstellungsvertrages bei<br />

Vereinbarung einer „qualifizierten<br />

Schriftformklausel“ zivilrechtlich<br />

unwirksam ist und<br />

dass dieses Indiz für die gesellschaftsrechtliche<br />

Veranlassung<br />

(z.B. einer Gehaltserhöhung) für<br />

die Annahme einer vGA ausreichen<br />

kann.<br />

Im Streitfall war mit dem zu 60 % an<br />

einer GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

ein Anstellungsvertrag<br />

geschlossen worden, nach<br />

dessen Inhalt Änderungen oder Ergänzungen<br />

dieses Vertrages der<br />

Schriftform sowie der ausdrücklichen<br />

Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

bedurften, was<br />

explizit auch für die Änderung der<br />

Schriftformklausel gelten sollte (sog.<br />

„qualifizierte Schriftformklausel“).<br />

Im Streitjahr 2003 wurden die Bezüge<br />

dieses Geschäftsführers um 10 %<br />

erhöht, ohne dass eine schriftliche<br />

Vereinbarung über die Gehaltshöhe<br />

zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer<br />

vorlag. Dies beurteilte<br />

die Finanzverwaltung wegen der<br />

fehlenden schriftlichen Vereinba-<br />

Haftungsinanspruchnahme des Strohmann-Geschäftsführers<br />

Mit einer besonderen Frage der<br />

Haftung des GmbH-Geschäftsführers<br />

hat sich das FG Sachsen mit<br />

dem rechtskräftigen Urteil vom<br />

20.7.2010 (Aktenzeichen 1 K 1853-<br />

/06, GmbHR 2010, 1006) befasst,<br />

nämlich der Haftung des Strohmann<br />

-Geschäftsführers.<br />

Im Streitfall war der ehemalige Geschäftsführer<br />

einer Bauträger-<br />

GmbH, die seit 1995 nur noch Verluste<br />

erwirtschaftete, vom Finanzamt<br />

in 1998 durch einen Haftungsbescheid<br />

für die Steuerrückstände<br />

der GmbH in Anspruch genommen<br />

worden; das FG bejahte die Rechtmäßigkeit<br />

dieses Haftungsbescheids.<br />

Gegen die Argumente des Klägers<br />

begründete das FG seine Entscheidung<br />

damit, dass derjenige, der die<br />

Stellung eines GmbH-Geschäftsführers<br />

übernommen hat, grundsätzlich<br />

auch dann nach § 69 AO<br />

haftet, wenn er nicht befähigt oder<br />

aus sonstigen Gründen nicht in der<br />

Lage ist, seinen Überwachungsaufgaben<br />

und Pflichten nachzukommen<br />

(„Strohmann“). Auf sein eigenes<br />

Unvermögen, den Aufgaben als Geschäftsführer<br />

nachzukommen, könne<br />

sich niemand berufen. Verfüge<br />

jemand nicht über Erfahrungen im<br />

Wirtschaftsleben, so dürfe er das<br />

Amt des Geschäftsführers nicht<br />

übernehmen.<br />

Im Streitfall habe der Geschäftsführer<br />

die Zahlung fälliger Steuern in<br />

wesentlichem Umfang unterlassen<br />

sowie Steuererklärungen nicht abgegeben<br />

und somit die ihm obliegenden<br />

Pflichten schuldhaft verletzt.<br />

Dabei sei ihm insbesondere<br />

vorzuwerfen, dass er als formell bestellter<br />

Geschäftsführer die Geschäftsführung<br />

durch einen anderen<br />

geduldet habe. Bei fehlenden Handlungsmöglichkeiten<br />

entsprechend<br />

seiner Rechtsstellung habe der Geschäftsführer<br />

die Pflicht zum Rück-<br />

rung als vGA, was vom FG bestätigt<br />

wurde.<br />

Hinweis:<br />

Das Besprechungsurteil verdeutlicht die<br />

Problematik, die mit den sog. qualifizierten<br />

Schriftformklauseln (z.B. „Änderungen und<br />

Ergänzungen bedürfen der Schriftform.<br />

Mündliche Vereinbarungen zur Befreiung<br />

von der Schriftform sind unwirksam.“) verbunden<br />

ist. Aus steuerlicher Sicht wird daher<br />

regelmäßig empfohlen, derartige Klauseln<br />

aus sämtlichen Verträgen über Dauerschuldverhältnisse<br />

zwischen GmbH und<br />

Gesellschafter zu streichen, um so die aus<br />

mündlich vereinbarten Vertragsänderungen<br />

resultierende Gefahr der Umqualifizierung<br />

von Leistungsvergütungen an den Anteilseigner<br />

zumindest zu mindern.<br />

Allerdings sollten auch bei fehlender Schriftformklausel<br />

allein schon aus Beweisgründen<br />

Vertragsänderungen schriftlich erfolgen.<br />

tritt und zwar sobald sich abzeichne,<br />

dass er faktisch von der Geschäftsführung<br />

ausgeschlossen ist.<br />

Hinweis:<br />

Das Urteil verdeutlicht, dass gerade in Krisenzeiten<br />

und erst recht in der Insolvenz<br />

eine steuerliche und regelmäßig auch eine<br />

juristische Begleitung unverzichtbar sind. Es<br />

genügt aus haftungsrechtlicher Sicht nicht,<br />

wenn ein Geschäftsführer die Erfüllung der<br />

steuerlichen Pflichten einem anderen Mitgeschäftsführer<br />

überlässt; mangelhafte<br />

Überwachung der mit der steuerlichen<br />

Pflichterfüllung befassten Personen wird<br />

dabei regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung<br />

eingestuft.


Musterprotokoll einer Unternehmergesellschaft (UG)<br />

Der Beschluss des OLG Düsseldorf<br />

vom 10.5.2010 (Aktenzeichen I-<br />

3 Wx 196/10, GmbHR 2010, 758)<br />

befasst sich mit einer vergleichsweise<br />

neuen Thematik, nämlich der der<br />

sog. Unternehmergesellschaft<br />

(haftungsbeschränkt).<br />

Die „Rechtsformvariante“ der Unternehmergesellschaft<br />

(UG) ist seit<br />

der Reform des GmbH-Rechts durch<br />

das MoMiG in 2008 zugelassen, um<br />

der deutschen Wirtschaft eine der<br />

englischen Limited stark angenäherte<br />

Rechtsform zu ermöglichen. Im<br />

Grundsatz unterliegt die UG den<br />

Regelungen des GmbH-Gesetzes.<br />

Die Bezeichnung „GmbH“ darf allerdings<br />

nicht geführt werden, weil die<br />

UG über kein Mindeststammkapital<br />

verfügt, sondern bereits mit einem<br />

T E R M I N E F Ü R S T E U E R Z A H LU N G E N<br />

Folgende Steuern werden im Mai 2011 fällig:<br />

Dienstag, 10.05.<br />

IMPRESSUM<br />

HERAUSGEBER<br />

JANTZEN EMDE TJARKS & PARTNER<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

A member of<br />

Fälligkeit 1) Steuerart Ende der Zahlungs-Schonfrist<br />

A world-wide network of independent<br />

professional accounting firms and<br />

business advisers.<br />

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 2)<br />

Umsatzsteuer 3)<br />

Montag, 16.05. Gewerbesteuer<br />

Grundsteuer 4)<br />

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei<br />

Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.<br />

1) Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge<br />

entstehen können.<br />

2) Für den abgelaufenen Monat.<br />

3) Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 1. Kalendervierteljahr.<br />

4) Vierteljahresbetrag<br />

Kapital von 1 € gegründet werden<br />

kann. Andererseits sind die Gesellschafter<br />

durch eine gesetzlich vorgeschriebene<br />

Zwangsrücklage gezwungen,<br />

über die Jahre Kapital in<br />

der Gesellschaft anzusammeln.<br />

Im Streitfall war eine UG in einem<br />

vereinfachten Verfahren unter Nutzung<br />

des sog. Musterprotokolls, das<br />

dem GmbH-Gesetz als Anlage beigefügt<br />

ist, gegründet worden. Der Vorteil<br />

der Nutzung dieses (notariell zu<br />

beurkundenden) Musterprotokolls<br />

liegt in geringeren Kosten, und zwar<br />

sowohl bei der Gründung wie auch<br />

bei nachfolgenden Satzungsänderungen.<br />

Anlässlich der Anmeldung einer Änderung<br />

dieses Musterprotokolls for-<br />

BREMEN<br />

Lise-Meitner-Straße 6, 28359 Bremen, T 0421.36 300-0, F 0421.36 300-36, office-hb@wp-jet.de<br />

KIEL<br />

Bollhörnkai 1, 24103 Kiel, T 0431.982 658-0, F 0431.982 658-10, office-ki@wp-jet.de<br />

STADE<br />

Seminarstraße 1, 21682 Stade, T 04141.9916-0, F 04141.9916-16, office-std@wp-jet.de<br />

www.wp-jet.de<br />

Verantwortlich für die Redaktion: WP StB RA Magnus v. Buchwaldt<br />

derte das Amtsgericht die UG zur<br />

Abgabe eines neuen Gesellschaftsvertrags<br />

auf. Diese Forderung erfolgte<br />

nach Auffassung des OLG zu<br />

Unrecht, da das Musterprotokoll<br />

sehr wohl für eine Änderung der<br />

Satzung benutzt werden könne; die<br />

UG büßt also ihr Kostenprivileg insoweit<br />

nicht ein.<br />

Hinweis:<br />

Die Einsatzmöglichkeiten einer UG, die nach<br />

dem Willen des Gesetzgebers ein Übergangsstadium<br />

zur GmbH darstellen soll, sind<br />

vielfältig: Sie ist (gerade aufgrund ihres Kostenprivilegs)<br />

insbesondere für Existenzgründungen<br />

gedacht, kann aber auch in Betracht<br />

kommen, wenn ein Unternehmen (z.B. im<br />

Dienstleistungssektor) keinen nennenswerten<br />

Kapitalbedarf hat oder eine Komplementär-UG<br />

(haftungsbeschränkt) gegründet<br />

werden soll.<br />

13.05.<br />

13.05.<br />

19.05.<br />

19.05.

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