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UVV "Forsten" - "Publikationen" der DGUV

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M U S T E R - U V V<br />

Holzrücken<br />

GUV-V C 51<br />

§ 8. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge, die zum<br />

Rücken verwendet werden, entsprechend ihrem Einsatz ausgerüstet sind.<br />

Zu § 8 Abs. 1:<br />

1. Zur Ausrüstung des Fahrzeuges für das Rücken gehören insbeson<strong>der</strong>e:<br />

– Schutzeinrichtungen zur Sicherung des Fahrzeugführers bei seitlichem<br />

o<strong>der</strong> rückwärtigem Umstürzen o<strong>der</strong> Überschlagen des<br />

Rückefahrzeuges,<br />

– Einrichtungen wie Seilwinde, Bergstütze, Rückeschild, Poltereinrichtung<br />

entsprechend dem betrieblichen Einsatz.<br />

2. Zur Ausrüstung <strong>der</strong> Seilwinde gehören insbeson<strong>der</strong>e:<br />

– Schutzeinrichtungen, welche die Bedienungsperson gegen zurückschnellende<br />

Anschlagmittel schützen,<br />

– Einrichtungen, die sicherstellen, dass beim Betrieb ein Abrutschen<br />

o<strong>der</strong> Aufbäumen des Trägerfahrzeuges verhin<strong>der</strong>t wird.<br />

Im Übrigen wird auf die <strong>UVV</strong> „Winden, Hub- und Zuggeräte“<br />

(GUV-V D 8, bisher GUV 4.2) verwiesen.<br />

3. Bezüglich Bau, Ausrüstung und Betrieb von Seilkrananlagen wird auf<br />

die „Richtlinien für Seilkrananlagen“ (GUV 11.13) z.Z. Entwurf, des<br />

Bundesverbandes <strong>der</strong> Unfallversicherungsträger <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Hand (BAGUV) hingewiesen.<br />

4. Bezüglich Rücken von Langholz wird auch auf die „Richtlinien für den<br />

Transport von Langholz“ (BGR 185, bisher ZH 1/588) des Hauptverbandes<br />

<strong>der</strong> gewerblichen Berufsgenossenschaften hingewiesen.<br />

(2) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass Rückelast und<br />

-geschwindigkeit so gewählt werden, dass das Fahrzeug unter Berücksichtigung<br />

seiner Bauart und Beschaffenheit sowie <strong>der</strong> Neigung des Geländes<br />

und <strong>der</strong> Bodenbeschaffenheit nicht umstürzen kann und seine Lenk- und<br />

Bremsfähigkeit gewährleistet bleiben.<br />

(3) Die Seilzugarbeit darf nur vom Fahrersitz aus vorgenommen werden,<br />

sofern die Winde keine gefahrlose Fernbedienung hat und nicht von<br />

an<strong>der</strong>er Stelle des Schleppers gefahrlos bedient werden kann. Der Windenführer<br />

muss den Arbeitsvorgang beobachten.<br />

Zu § 8 Abs. 3:<br />

Auf <strong>UVV</strong> 3.5 „Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen für För<strong>der</strong>einrichtungen“ und die<br />

„Richtlinien für Funkfernsteuerungsanlagen von Seilwinden“ des Bundesverbandes<br />

<strong>der</strong> landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wird verwiesen.<br />

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