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7. Urbacher Schlosskonzert - Gemeinde Urbach

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Donnerstag, 14. Juli 2011 <strong><strong>Urbach</strong>er</strong> Mitteilungen Nummer 28<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Einladung<br />

zur öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />

am Dienstag, 19. Juli 2011, 18:30 Uhr<br />

<strong>Urbach</strong>, Rathaus, Konrad-Hornschuch-Straße 12,<br />

Sitzungssaal.<br />

Tagesordnung:<br />

1 Bericht über das Kulturprogramm 2010<br />

2 Feuerwehrsatzung - Neufassung<br />

- Vorberatung<br />

3 Ermäßigte Entgelte für die Schulverpflegung<br />

- Änderung durch das Bildungs- und Teilhabepaket<br />

4 Verschiedenes<br />

Hetzinger<br />

Bürgermeister<br />

GEMEINDE URBACH<br />

Rems-Murr-Kreis<br />

Satzung<br />

zur Änderung der<br />

Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung<br />

für die Kindertageseinrichtungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Urbach</strong><br />

(Kita-Satzung)<br />

vom 1. Februar 2011<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Urbach</strong> hat am 5. Juli 2011 aufgrund<br />

von § 4 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-Württemberg<br />

(GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Änderungen<br />

Die Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung für die<br />

Kindertageseinrichtungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Urbach</strong> wird wie folgt<br />

geändert:<br />

1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:<br />

„Die <strong>Gemeinde</strong> betreibt folgende Einrichtungen:<br />

1. Kindergärten: Waldkindergarten, Schloss-Kindergarten,<br />

Kindergarten Lerchennest, Kindergarten Kinderschüle,<br />

Kindergarten Maiergarten;<br />

2. Einrichtung mit altersgemischten Gruppen: Kindertagesstätte<br />

(Kita) Kunterbunt;<br />

3. Krippengruppe Wasenkinder.“<br />

2. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:<br />

„In den Einrichtungen können folgende Betreuungszeiten gebucht<br />

werden:<br />

1. Betreuung im Umfang von 25 Stunden pro Woche, verteilt auf<br />

5 Tage mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von 5<br />

Stunden täglich im Waldkindergarten (Halbtagsbetreuung);<br />

2. Betreuung im Umfang von 30 Stunden pro Woche, verteilt<br />

auf 5 Vormittage und 2 Nachmittage im Schloss-Kindergarten<br />

(EÖ-Betreuung);<br />

3. Betreuung im Umfang von 30 Stunden pro Woche, verteilt<br />

auf 5 Tage mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit<br />

von 6 Stunden täglich in den Kindergärten Kinderschüle,<br />

Lerchennest und Maiergarten (VÖ 6-Betreuung);<br />

4. Betreuung im Umfang von 35 Stunden pro Woche, verteilt<br />

auf 5 Tage mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit<br />

von 7 Stunden täglich in den Kindergärten Lerchennest<br />

und Maiergarten (VÖ 7-Betreuung);<br />

5. Betreuung im Umfang von bis zu 50 Stunden pro Woche<br />

in der Kita Kunterbunt, wobei für einzelne Wochentage<br />

entweder zusammenhängende 6-stündige Betreuung (VÖ<br />

6) oder zusammenhängende 10-stündige Betreuung (GT<br />

10) gebucht werden kann. Es muss eine gesamte wöchentliche<br />

Betreuungszeit von mindestens 35 Stunden<br />

gebucht werden.<br />

6. Betreuung im Umfang von bis zu 40 Stunden pro Woche<br />

in der Kinderkrippe, wobei für einzelne Wochentage entweder<br />

zusammenhängende 6-stündige Betreuung (VÖ 6)<br />

oder zusammenhängende 8-stündige Betreuung (GT 8)<br />

gebucht werden kann. Es muss eine gesamte wöchentliche<br />

Betreuungszeit von mindestens 30 Stunden gebucht<br />

werden.“<br />

3. § 4 erhält die Überschrift „Besuch der Einrichtungen“.<br />

4. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:<br />

„Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als einen Tag, ist die<br />

Gruppenleitung oder die Einrichtungsleitung zu benachrichtigen.“<br />

5. § 4 Abs. 4 entfällt.<br />

6. § 8 erhält folgende Fassung:<br />

㤠8<br />

Aufsicht<br />

(1) Während der Öffnungszeiten der Einrichtungen sind<br />

grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen<br />

für die dort anwesenden Kinder verantwortlich.<br />

(2) Die Aufsichtspflicht der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Urbach</strong> beginnt mit der<br />

Übergabe des Kindes an die Betreuungskräfte in der Einrichtung.<br />

Die Aufsichtspflicht der <strong>Gemeinde</strong> endet mit der<br />

Übergabe des Kindes an eine zur Abholung des Kindes<br />

berechtigte Person.<br />

(3) Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen<br />

Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu<br />

widmen.<br />

Die Sorgeberechtigten können durch schriftliche Erklärung<br />

gegenüber dem Träger unter Verwendung des dafür vorgesehenen<br />

Vordrucks entscheiden, dass das Kind alleine<br />

nach Hause gehen darf.<br />

(4) Wenn ein Kind alleine, d.h. ohne einen Sorgeberechtigten<br />

oder eine von den Sorgeberechtigten beauftragte Person<br />

in die Einrichtung kommt, beginnt die Aufsichtspflicht der<br />

<strong>Gemeinde</strong>, sobald das Kind das Kindergartengebäude<br />

betritt. Wenn ein Kind alleine nach Hause geht, endet die<br />

Aufsichtspflicht der <strong>Gemeinde</strong>, sobald das Kind das Kindergartengebäude<br />

verlässt.<br />

(5) Auf dem Weg zur Einrichtung und auf dem Heimweg obliegt<br />

die Aufsichtspflicht allein den Sorgeberechtigten. Bei<br />

der Waldkindergartengruppe tritt an die Stelle der „Einrichtung“<br />

der jeweilige Treffpunkt.“<br />

<strong>7.</strong> § 12 Abs. 5 erhält folgende Fassung:<br />

„Die Benutzungsgebühren sind auch für die Zeit der Ferien<br />

der Einrichtung und für Zeiten, in denen die Einrichtung aus<br />

besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten. Für den<br />

Monat August bemisst sich die Höhe der Gebühr dabei unabhängig<br />

von der individuellen Betreuungszeit in allen Einrichtungen<br />

nach § 14 Nr. 1. Satz 2 gilt nicht, wenn die regelmäßigen<br />

monatlichen Gebühren geringer sind als die Gebühren<br />

nach § 14 Nr. 1.“<br />

7

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