Infoblatt „Geringfügige Beschäftigung“
Infoblatt „Geringfügige Beschäftigung“
Infoblatt „Geringfügige Beschäftigung“
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
I. Mini-Jobs bis 400 €<br />
<strong>Infoblatt</strong> <strong>„Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung“</strong><br />
Stand: 8. September 2011<br />
1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
Die Verdienstgrenze bei den sog. Mini-Jobs liegt bei 400 € monatlich. Die ehemalige<br />
Beschränkung auf eine Höchststundenzahl von 15 Stunden wöchentlich existiert bereits<br />
seit 2003 nicht mehr. Alleiniges Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche<br />
Beurteilung der geringfügigen Beschäftigung ist also das Arbeitsentgelt, unabhängig<br />
von der Arbeitszeitdauer. Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitentgelt 400 € übersteigt,<br />
ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Der Arbeitnehmer hat keine<br />
Abgaben – weder Steuern noch Sozialbeiträge – zu entrichten. Der Arbeitgeber zahlt<br />
eine Pauschalabgabe in Höhe von 30 Prozent des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts:<br />
• 15 Prozent gesetzliche Rentenversicherung (ggf. mit Aufstockung für den<br />
Arbeitnehmer)<br />
• 13 Prozent gesetzliche Krankenversicherung<br />
• 2 Prozent Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (inklusive Kirchensteuer<br />
und Solidaritätszuschlag)<br />
2. Kurzfristige Beschäftigung<br />
Eine kurzfristige Beschäftigung ist dadurch gekennzeichnet, dass das Beschäftigungsverhältnis<br />
auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt<br />
ist. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen sind somit im Laufe eines Kalenderjahres<br />
zu addieren. Ist der berufsmäßig tätige kurzfristig Beschäftigte länger als 50<br />
Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt, tritt die Sozialversicherungspflicht ein.<br />
3. Mini-Jobs im Privathaushalt<br />
Eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten liegt dann vor, wenn die Beschäftigung<br />
durch einen Privathaushalt begründet wird und gewöhnlich von einem<br />
Mitglied des Haushaltes ausgeführt werden kann. Das monatliche Arbeitsentgelt aus<br />
dieser Beschäftigung darf regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreiten.<br />
Wegen der Beschäftigung im privaten Haushalt werden Arbeitgeber nicht geprüft. Der<br />
Arbeitgeber zahlt eine Pauschale in Höhe von 12 Prozent des tatsächlich gezahlten<br />
Arbeitsentgelts:<br />
• 5 Prozent Rentenversicherung<br />
• 5 Prozent Krankenversicherung<br />
• 2 Prozent Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (inklusive Kirchensteuer und<br />
Solidaritätszuschlag<br />
Hinzu kommt seit 1.1.2006 der einheitliche Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung<br />
in Höhe von 1,6 Prozent.<br />
Seite 1
4. Gesetzliche Unfallversicherung<br />
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle abhängig Beschäftigten unabhängig<br />
von der Höhe ihres Arbeitsentgeltes – somit auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte<br />
– kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Zuständig<br />
für die Versicherung sind die nach Branchen gegliederten Berufsgenossenschaften.<br />
Der Arbeitgeber muss das Beschäftigungsverhältnis dem zuständigen Unfallversicherungsträger<br />
melden.<br />
5. Zuständige Einzugsstelle und Meldeverfahren<br />
Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse<br />
der Sozialversicherung gemeldet werden, d.h. geringfügige Beschäftigungen<br />
mit einem monatlichen Verdienst bis zu 400 € sowie kurzfristige Beschäftigungen<br />
sind in das normale Meldeverfahren (betrifft insoweit die Pauschalbeiträge als<br />
auch die Pauschalsteuer) einbezogen.<br />
Allerdings sind die Meldungen immer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See<br />
(Mini-Job-Zentrale) und nicht bei den Krankenkassen einzureichen.<br />
Der Arbeitgeber muss nicht nur die An- und Abmeldungen, sondern auch alle anderen<br />
Meldungen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten.<br />
Für kurzfristige Beschäftigungen von längstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen<br />
im Kalenderjahr sind allerdings keine Unterbrechungsmeldungen und Jahresmeldungen<br />
abzugeben. Für die Meldungen der Beschäftigungsverhältnisse zur gesetzlichen<br />
Unfallversicherung gelten die Ausführungen von oben.<br />
Zentrale Meldestelle ist die:<br />
Mini-Jobzentrale, 45115 Essen<br />
Service-Center: 01801 200 504 (Ortstarif)<br />
Mo. - Fr.: 7.00h bis 19.00h<br />
Fax: 0201 384 97 97 97<br />
www.minijob-zentrale.de<br />
II. Gleitzone zwischen 400 und 800 € (Midi-Jobs)<br />
Für Arbeitsentgelte oberhalb von 400 € bis zur Grenze von 800 € gilt eine sog. Gleitzone<br />
(Progressionszone). Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone (400,01 € bis<br />
800,00 €) unterliegen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.<br />
In der Gleitzone wird der Beitragsbemessung ein reduziertes beitragspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Der Arbeitnehmer kann hierauf verzichten und den<br />
Beitrag zur Rentenversicherung entsprechend seinem tatsächlichen Arbeitsentgelt<br />
zahlen. Er erwirbt damit höhere Rentenanwartschaften.<br />
Der Arbeitgeber zahlt für das gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich den vollen Arbeitgeberanteil<br />
ein, d. h., er trägt die Hälfte des – je nach Höhe der Beiträge zur gesetzlichen<br />
Krankenversicherung individuell verschiedenen – Gesamtsozialversicherungsbeitrages.<br />
Der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitrag steigt linear von rund 9 Prozent am Anfang<br />
der Gleitzone bis zum vollen Arbeitnehmeranteil, d.h. bis zur Hälfte des individuellen<br />
Gesamtsozialversicherungsbeitrages, an.<br />
Seite 2
III. Zusammenrechnung<br />
Aufbauend auf dem geltenden Recht werden mehrere geringfügige Beschäftigungen<br />
sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt zusammengerechnet.<br />
Dies gilt auch für eine gewerbliche geringfügige Beschäftigung und eine geringfügige<br />
Beschäftigung im Privathaushalt. Bei Überschreiten der Grenze von 400 € tritt die<br />
Versicherungspflicht ein. Führt die Zusammenrechnung zu einem Entgelt von 400 €<br />
bis 800 €, gelten für das gesamte Entgelt die Regelungen der Gleitzone.<br />
Eine Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen<br />
findet nicht statt.<br />
Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden mit geringfügigen Nebenbeschäftigungen<br />
zusammengerechnet. Ausnahme: Eine Nebenbeschäftigung bis zu<br />
400 € bleibt anrechnungsfrei. Übt also ein Arbeitnehmer neben einer Hauptbeschäftigung<br />
zwei geringfügige Beschäftigungen aus, so bleibt eine der Nebenbeschäftigungen<br />
anrechnungsfrei. Welche der Nebenbeschäftigungen anrechnungsfrei bleibt, wird<br />
sich voraussichtlich nach der zeitlichen Reihenfolge richten. So würde die jeweils zuerst<br />
aufgenommene Nebenbeschäftigung anrechnungsfrei bleiben. Versicherungspflichtige<br />
Hauptbeschäftigungen werden mit Beschäftigungen in der Gleitzone zusammengerechnet.<br />
Wird bei der Zusammenrechnung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen<br />
Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht künftig<br />
erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder<br />
einen Träger der Rentenversicherung ein. So wird vermieden, dass Arbeitgeber<br />
rückwirkend Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen müssen, wenn sie keine<br />
Kenntnis von einer weiteren Beschäftigung ihres Arbeitnehmers hatten. In diesem<br />
Fall bleibt es bei den in der Vergangenheit bereits abgeführten Sozialbeiträgen.<br />
IV. Exkurs: Mini-Jobber sind keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />
Im Rahmen der Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen stellt sich häufig die<br />
Frage, ob sich der Selbstständige durch die Einstellung eines geringfügig Beschäftigten<br />
von der Rentenversicherungspflicht befreien kann. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB VI<br />
sind ausgewählte Selbstständige rentenversicherungspflichtig, sofern keine versicherungspflichtigen<br />
Arbeitnehmer beschäftigt werden.<br />
Insoweit gelten Minijobber – geringfügig Beschäftigte mit einem Entgelt bis 400 € monatlich<br />
– nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Dagegen erfüllen Midi-<br />
Jobber – geringfügig Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 400 € und 800 € - das<br />
Kriterium des versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, da für diese Sozialversicherungsbeiträge<br />
abgeführt werden müssen.<br />
Seite 3