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Infoblatt „Geringfügige Beschäftigung“

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I. Mini-Jobs bis 400 €<br />

<strong>Infoblatt</strong> <strong>„Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung“</strong><br />

Stand: 8. September 2011<br />

1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

Die Verdienstgrenze bei den sog. Mini-Jobs liegt bei 400 € monatlich. Die ehemalige<br />

Beschränkung auf eine Höchststundenzahl von 15 Stunden wöchentlich existiert bereits<br />

seit 2003 nicht mehr. Alleiniges Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche<br />

Beurteilung der geringfügigen Beschäftigung ist also das Arbeitsentgelt, unabhängig<br />

von der Arbeitszeitdauer. Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitentgelt 400 € übersteigt,<br />

ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Der Arbeitnehmer hat keine<br />

Abgaben – weder Steuern noch Sozialbeiträge – zu entrichten. Der Arbeitgeber zahlt<br />

eine Pauschalabgabe in Höhe von 30 Prozent des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts:<br />

• 15 Prozent gesetzliche Rentenversicherung (ggf. mit Aufstockung für den<br />

Arbeitnehmer)<br />

• 13 Prozent gesetzliche Krankenversicherung<br />

• 2 Prozent Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (inklusive Kirchensteuer<br />

und Solidaritätszuschlag)<br />

2. Kurzfristige Beschäftigung<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung ist dadurch gekennzeichnet, dass das Beschäftigungsverhältnis<br />

auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt<br />

ist. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen sind somit im Laufe eines Kalenderjahres<br />

zu addieren. Ist der berufsmäßig tätige kurzfristig Beschäftigte länger als 50<br />

Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt, tritt die Sozialversicherungspflicht ein.<br />

3. Mini-Jobs im Privathaushalt<br />

Eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten liegt dann vor, wenn die Beschäftigung<br />

durch einen Privathaushalt begründet wird und gewöhnlich von einem<br />

Mitglied des Haushaltes ausgeführt werden kann. Das monatliche Arbeitsentgelt aus<br />

dieser Beschäftigung darf regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreiten.<br />

Wegen der Beschäftigung im privaten Haushalt werden Arbeitgeber nicht geprüft. Der<br />

Arbeitgeber zahlt eine Pauschale in Höhe von 12 Prozent des tatsächlich gezahlten<br />

Arbeitsentgelts:<br />

• 5 Prozent Rentenversicherung<br />

• 5 Prozent Krankenversicherung<br />

• 2 Prozent Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (inklusive Kirchensteuer und<br />

Solidaritätszuschlag<br />

Hinzu kommt seit 1.1.2006 der einheitliche Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung<br />

in Höhe von 1,6 Prozent.<br />

Seite 1


4. Gesetzliche Unfallversicherung<br />

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle abhängig Beschäftigten unabhängig<br />

von der Höhe ihres Arbeitsentgeltes – somit auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte<br />

– kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Zuständig<br />

für die Versicherung sind die nach Branchen gegliederten Berufsgenossenschaften.<br />

Der Arbeitgeber muss das Beschäftigungsverhältnis dem zuständigen Unfallversicherungsträger<br />

melden.<br />

5. Zuständige Einzugsstelle und Meldeverfahren<br />

Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse<br />

der Sozialversicherung gemeldet werden, d.h. geringfügige Beschäftigungen<br />

mit einem monatlichen Verdienst bis zu 400 € sowie kurzfristige Beschäftigungen<br />

sind in das normale Meldeverfahren (betrifft insoweit die Pauschalbeiträge als<br />

auch die Pauschalsteuer) einbezogen.<br />

Allerdings sind die Meldungen immer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See<br />

(Mini-Job-Zentrale) und nicht bei den Krankenkassen einzureichen.<br />

Der Arbeitgeber muss nicht nur die An- und Abmeldungen, sondern auch alle anderen<br />

Meldungen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten.<br />

Für kurzfristige Beschäftigungen von längstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen<br />

im Kalenderjahr sind allerdings keine Unterbrechungsmeldungen und Jahresmeldungen<br />

abzugeben. Für die Meldungen der Beschäftigungsverhältnisse zur gesetzlichen<br />

Unfallversicherung gelten die Ausführungen von oben.<br />

Zentrale Meldestelle ist die:<br />

Mini-Jobzentrale, 45115 Essen<br />

Service-Center: 01801 200 504 (Ortstarif)<br />

Mo. - Fr.: 7.00h bis 19.00h<br />

Fax: 0201 384 97 97 97<br />

www.minijob-zentrale.de<br />

II. Gleitzone zwischen 400 und 800 € (Midi-Jobs)<br />

Für Arbeitsentgelte oberhalb von 400 € bis zur Grenze von 800 € gilt eine sog. Gleitzone<br />

(Progressionszone). Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone (400,01 € bis<br />

800,00 €) unterliegen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.<br />

In der Gleitzone wird der Beitragsbemessung ein reduziertes beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Der Arbeitnehmer kann hierauf verzichten und den<br />

Beitrag zur Rentenversicherung entsprechend seinem tatsächlichen Arbeitsentgelt<br />

zahlen. Er erwirbt damit höhere Rentenanwartschaften.<br />

Der Arbeitgeber zahlt für das gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich den vollen Arbeitgeberanteil<br />

ein, d. h., er trägt die Hälfte des – je nach Höhe der Beiträge zur gesetzlichen<br />

Krankenversicherung individuell verschiedenen – Gesamtsozialversicherungsbeitrages.<br />

Der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitrag steigt linear von rund 9 Prozent am Anfang<br />

der Gleitzone bis zum vollen Arbeitnehmeranteil, d.h. bis zur Hälfte des individuellen<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrages, an.<br />

Seite 2


III. Zusammenrechnung<br />

Aufbauend auf dem geltenden Recht werden mehrere geringfügige Beschäftigungen<br />

sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt zusammengerechnet.<br />

Dies gilt auch für eine gewerbliche geringfügige Beschäftigung und eine geringfügige<br />

Beschäftigung im Privathaushalt. Bei Überschreiten der Grenze von 400 € tritt die<br />

Versicherungspflicht ein. Führt die Zusammenrechnung zu einem Entgelt von 400 €<br />

bis 800 €, gelten für das gesamte Entgelt die Regelungen der Gleitzone.<br />

Eine Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen<br />

findet nicht statt.<br />

Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden mit geringfügigen Nebenbeschäftigungen<br />

zusammengerechnet. Ausnahme: Eine Nebenbeschäftigung bis zu<br />

400 € bleibt anrechnungsfrei. Übt also ein Arbeitnehmer neben einer Hauptbeschäftigung<br />

zwei geringfügige Beschäftigungen aus, so bleibt eine der Nebenbeschäftigungen<br />

anrechnungsfrei. Welche der Nebenbeschäftigungen anrechnungsfrei bleibt, wird<br />

sich voraussichtlich nach der zeitlichen Reihenfolge richten. So würde die jeweils zuerst<br />

aufgenommene Nebenbeschäftigung anrechnungsfrei bleiben. Versicherungspflichtige<br />

Hauptbeschäftigungen werden mit Beschäftigungen in der Gleitzone zusammengerechnet.<br />

Wird bei der Zusammenrechnung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen<br />

Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht künftig<br />

erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder<br />

einen Träger der Rentenversicherung ein. So wird vermieden, dass Arbeitgeber<br />

rückwirkend Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen müssen, wenn sie keine<br />

Kenntnis von einer weiteren Beschäftigung ihres Arbeitnehmers hatten. In diesem<br />

Fall bleibt es bei den in der Vergangenheit bereits abgeführten Sozialbeiträgen.<br />

IV. Exkurs: Mini-Jobber sind keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />

Im Rahmen der Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen stellt sich häufig die<br />

Frage, ob sich der Selbstständige durch die Einstellung eines geringfügig Beschäftigten<br />

von der Rentenversicherungspflicht befreien kann. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB VI<br />

sind ausgewählte Selbstständige rentenversicherungspflichtig, sofern keine versicherungspflichtigen<br />

Arbeitnehmer beschäftigt werden.<br />

Insoweit gelten Minijobber – geringfügig Beschäftigte mit einem Entgelt bis 400 € monatlich<br />

– nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Dagegen erfüllen Midi-<br />

Jobber – geringfügig Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 400 € und 800 € - das<br />

Kriterium des versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, da für diese Sozialversicherungsbeiträge<br />

abgeführt werden müssen.<br />

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