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Schwangerschaft und Mutterschutz - Landwirtschaftslehrer

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Personalvertretung der Tiroler <strong>Landwirtschaftslehrer</strong>/innen<br />

<strong>Schwangerschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Mutterschutz</strong><br />

Beschäftigungsverbote nach dem <strong>Mutterschutz</strong>gesetz<br />

Meldung der <strong>Schwangerschaft</strong> (§ 3 Abs. 4 MSchG)<br />

Die Lehrerin hat, sobald ihr die <strong>Schwangerschaft</strong> bekannt ist, dies im Dienstweg über<br />

die Schulleitung schriftlich dem Dienstgeber (Amt der Tiroler Landesregierung,<br />

Abteilung Bildung, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck) zu melden. Dazu ist die<br />

Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die <strong>Schwangerschaft</strong> <strong>und</strong> den voraussichtlichen<br />

Geburtstermin notwendig.<br />

Tritt eine vorzeitige Beendigung der <strong>Schwangerschaft</strong> ein, so ist auch dies unverzüglich<br />

zu melden.<br />

Unmittelbar nach Meldung der <strong>Schwangerschaft</strong> treten eine Reihe von Schutzbestimmungen<br />

für die werdende Mutter in Kraft. Die für <strong>Landwirtschaftslehrer</strong>innen<br />

wichtigsten Bestimmungen bzw. Verbote sind:<br />

Verbot der Nachtarbeit (§ 6 MSchG)<br />

Werdende Mütter dürfen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht beschäftigt<br />

werden. Dies wird in den meisten Fällen zu einer Änderung der Erzieherdiensteinteilung<br />

führen.<br />

Verbot der Sonn- <strong>und</strong> Feiertagsarbeit (§ 7 MSchG)<br />

Werdende Mütter dürfen an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen nicht beschäftigt werden. Wenn<br />

an einer Schule die Anreise der Schülerinnen am Sonntag erfolgt, so wird auch hier<br />

der Dienstplan entsprechend geändert werden müssen.<br />

Verbot der Mehrarbeit (§ 8 MSchG)<br />

Die Arbeitszeit einer werdenden Mutter darf wöchentlich 40 St<strong>und</strong>en keinesfalls<br />

übersteigen. Diese Bestimmung könnte u.U. durch Erzieherdienste berührt werden.<br />

Schädliche Arbeiten (§ 2a MSchG)<br />

Werdende Mütter dürfen kleinesfalls mit Arbeiten beschäftigt werden, die für ihren<br />

Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind. So sind etwa Arbeiten<br />

verboten, bei denen man sich häufig übermäßig strecken oder beugen muss oder bei<br />

denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg bzw. gelegentlich Lasten von über 10 kg<br />

gehoben werden müssen. Es sind auch Arbeiten verboten, bei denen die werdende<br />

Mutter besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist.<br />

Allgemeines Beschäftigungsverbot (§§ 3 <strong>und</strong> 5 MSchG)<br />

Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen<br />

Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.


Ist aus medizinischen Gründen ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot (vor der<br />

Achtwochenfrist) erforderlich, so ist dies unter Beilage einer amtsärztlichen<br />

Bestätigung im Dienstweg zu melden.<br />

Es ist nicht statthaft, von der schwangeren Lehrerin das „Einarbeiten“ von Diensten<br />

(z.B. Erzieherdienste, PU-Programme), die in die Zeit des allgemeinen<br />

Beschäftigungsverbotes fallen, vor Beginn des Beschäftigungsverbotes zu<br />

verlangen.<br />

Das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung dauert acht Wochen, nach Frühgeburten,<br />

Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch zwölf Wochen.<br />

War die Frist vor der Geburt kürzer als acht bzw. zwölf Wochen, so verlängert sich<br />

die Frist nach der Geburt um den Zeitraum der Verkürzung, höchstens jedoch auf 16<br />

Wochen. Das Beschäftigungsverbot (<strong>und</strong> der Anspruch auf Entgelt) verlängert sich<br />

über diese Fristen hinaus, wenn <strong>und</strong> solange die Lehrerin arbeitsunfähig ist.<br />

Weiterzahlung der Bezüge nach Meldung der <strong>Schwangerschaft</strong><br />

Durch die Einhaltung der Schutzbestimmungen wird meist eine Änderung des<br />

Dienstplans (z.B. Erzieherdiensteinteilung oder Lehrfächerverteilung) notwendig<br />

werden. Der Dienstgeber hat die Möglichkeit, die Diensteinteilung so zu ändern, dass<br />

die werdende Mutter z.B. während des Tages beschäftigt wird, um den Nachtdienst<br />

auszugleichen. Hierbei ist jedoch das Verbot von Mehrarbeit zu beachten. Der<br />

geänderte Dienstplan bedarf der Zustimmung des Dienststellenausschusses bzw.<br />

der Vertrauensperson.<br />

Tritt durch die Einhaltung der Schutzbestimmungen (z.B. Nachtarbeitsverbot oder<br />

Verbot der Sonn- <strong>und</strong> Feiertagsarbeit) eine Reduktion der geleisteten Werteinheiten<br />

(bzw. Wochenst<strong>und</strong>en) ein, so führt das nur dann zu finanziellen Auswirkungen,<br />

wenn sich dadurch die Mehrdienstleistungen verringern. Diese Einschränkung gilt<br />

ausschließlich für vom Beschäftigungsverbot umfasste Zeiten (z.B. nicht für<br />

Nachtdienstzeiten nach 6:00 Uhr).<br />

Beispiele:<br />

• Verringern sich bei einer pragmatisierten Lehrerin oder einer IL-Vertragslehrerin<br />

die geleisteten Werteinheiten von 23 auf 21, so wird nur mehr 1 WE als<br />

Mehrdienstleistung bezahlt.<br />

• Verringern sich bei einer pragmatisierten Lehrerin oder einer IL-Vertragslehrerin<br />

die geleisteten Werteinheiten von 21 auf 19, so wird jedenfalls das volle<br />

Gr<strong>und</strong>gehalt (für 20 WE) ausbezahlt.<br />

• Kommt es bei IIL-Vertragslehrerinnen zu einer Reduktion der Arbeitsleistung, so<br />

gebührt ihnen weiterhin das volle Entgelt.<br />

Bezahlung während der Achtwochenfrist (§ 14 MSchG)<br />

Die pragmatisierte Lehrerin mit Dienstantritt vor dem 1.1.2011 erhält während<br />

des Beschäftigungsverbotes vor <strong>und</strong> nach der Geburt die vollen Monatsbezüge<br />

weiter. Dies gilt auch dann, wenn sie zuvor dienstrechtliche Teilzeit (gemäß §§ 44, 45<br />

oder 46 LLDG) in Anspruch genommen hat. Hat die Lehrerin Teilzeit nach § 15h des<br />

<strong>Mutterschutz</strong>gesetzes, kann im Dienstweg die vorzeitige Beendigung der Teilzeit<br />

beantragt werden. Unterbleibt die Beendigung, werden die Bezüge nur im Ausmaß<br />

Für den Inhalt verantwortlich: StR Dipl.-Päd. Robert SENN, Zentralausschuss <strong>Landwirtschaftslehrer</strong>/innen Tirol, 6200 Rotholz 46


der bestehenden Teilzeit bezahlt. Eine Abänderung bzw. Beendigung der Teilzeit<br />

nach § 15h MSchG ist allerdings nur einmal möglich.<br />

Die pragmatisierte Lehrerin mit Dienstantritt ab 1.1.2011 bekommt während der<br />

Zeit des Beschäftigungsverbotes die Monatsbezüge in der Höhe des Durchschnittsbezuges<br />

der letzten drei Monate vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes.<br />

Die Vertragslehrerin erhält während der Zeit des allgemeinen Beschäftigungsverbotes<br />

keine Bezüge sondern auf Antrag das Wochengeld der Krankenkasse. Ist<br />

das Wochengeld der TGKK bzw. BVA niedriger als der Durchschnitt der letzten<br />

Bezüge, gebührt ihr nach Vorlage der Bescheinigung über die Höhe der Wochenhilfe<br />

eine Aufzahlung durch den Dienstgeber.<br />

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Schutzbestimmungen<br />

Der/Die Schulleiter/in ist dafür verantwortlich, dass die Schutzbestimmungen<br />

eingehalten werden. Er/Sie hat den Dienstplan ggf. entsprechend zu ändern <strong>und</strong> mit<br />

der Personalvertretung darüber das Einvernehmen herzustellen. Die Einhaltung der<br />

Beschäftigungsverbote liegt auch im Hinblick auf die Strafbestimmungen des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes<br />

im Interesse der Schulleitung.<br />

Die Personalvertretung ist gesetzlich dazu verpflichtet, für die Einhaltung der Schutzbestimmungen<br />

einzutreten.<br />

Die verschiedenen Beschäftigungsverbote dürfen auch nicht mit Zustimmung der<br />

betroffenen Lehrerin umgangen werden.<br />

Bei der Nichteinhaltung der Beschäftigungsverbote kann es (z.B. nach einem<br />

Dienstunfall in der Nachtzeit oder am Sonntag) zu erheblichen Schwierigkeiten<br />

kommen.<br />

Kündigungs- <strong>und</strong> Entlassungsschutz (§ 10 <strong>und</strong> 12 MSchG)<br />

Während der <strong>Schwangerschaft</strong> <strong>und</strong> bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung<br />

besteht ein gesetzlicher Kündigungs- <strong>und</strong> Entlassungsschutz. Provisorisch<br />

pragmatisierte Lehrerinnen sollten wissen, dass während der Dauer des<br />

Kündigungsschutzes, vier Monate darüber hinaus <strong>und</strong> während der Karenzzeit kein<br />

Rechtsanspruch auf Definitivstellung besteht.<br />

Wir helfen weiter<br />

Das <strong>Mutterschutz</strong>gesetz ist im Jahrbuch der GÖD abgedruckt <strong>und</strong> findet sich auch im<br />

Bereich „Baby/Karenz“ unserer PV-Homepage (www.pv-landwirtschaftslehrer.tsn.at).<br />

Für weitere Auskünfte <strong>und</strong> für Hilfe in Problemfällen stehen Personalvertretung <strong>und</strong><br />

Gewerkschaft gerne zur Verfügung.<br />

Stand: Mai 2013<br />

Für den Inhalt verantwortlich: StR Dipl.-Päd. Robert SENN, Zentralausschuss <strong>Landwirtschaftslehrer</strong>/innen Tirol, 6200 Rotholz 46

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