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Übersicht<br />
Pendlerrechner<br />
2014<br />
Kollektivvertrag<br />
Handel<br />
Pflegekarenz /<br />
Pflegeteilzeit<br />
Bildungsteilzeit<br />
Entgeltfortzahlung im<br />
Katastrophenfall<br />
neue<br />
Lohnzettelart<br />
Änderungen<br />
Meldepflichten<br />
voraussichtliche<br />
SV-Werte<br />
<strong>Grant</strong> <strong>Thornton</strong> Unitreu<br />
News. Personal. Jänner 2014 - 2<br />
Neues in der Personalverrechnung 2014<br />
Die Vorhaben der neuen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018, die für DienstgeberInnen und DienstnehmerInnen relevant<br />
sind, haben wir in einem gesonderten Newsletter für Sie dargestellt. Die folgenden Änderungen sind jetzt schon fix und betreffen<br />
Sie bereits in 2013/14.<br />
2 Online Pendlerrechner in 2014<br />
7 Schwarz-Weiß oder Superwochenende im KV Handel<br />
8 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit ab 1. Jänner 2014<br />
9 Bildungsteilzeit<br />
10 Entgeltfortzahlung für DienstnehmerInnen in Katastrophenfällen ab 1. Jänner 2014<br />
11 Neue Lohnzettelart bei Auslandstätigkeit und DBA mit Anrechnungsmethode<br />
12 Änderungen Meldepflichten und SV-Werte 2014<br />
Jänner 2014 1
Übersicht<br />
Pendlerrechner<br />
2014<br />
Kollektivvertrag<br />
Handel<br />
Pflegekarenz /<br />
Pflegeteilzeit<br />
Bildungsteilzeit<br />
Entgeltfortzahlung im<br />
Katastrophenfall<br />
neue<br />
Lohnzettelart<br />
Änderungen<br />
Meldepflichten<br />
voraussichtliche<br />
SV-Werte<br />
Online Pendlerrechner in 2014<br />
Ab 1. Jänner 2014 gilt die neue Pendlerverordnung,<br />
sie ist aber solange nicht<br />
anzuwenden als der Pendlerrechner nicht<br />
auf der Homepage des BMF zur Verfügung<br />
steht. Durch den Pendlerrechner soll laut<br />
BMF eine einfache und transparente Ermittlung<br />
des Anspruches auf Pendlerpauschale<br />
und Pendlereuro möglich werden. Wann der<br />
Pendlerrechner genau verfügbar sein wird,<br />
bleibt abzuwarten. Es wird gemutmaßt, dass<br />
es im Februar 2014 so weit sein könnte.<br />
Wozu dient der neue Pendlerrechner<br />
• Der Pendlerrechner verwendet einen<br />
bundesweiten Routenplaner, um die<br />
maßgebliche Entfernung zu ermitteln<br />
und wendet auch die Kriterien für<br />
die Zumutbarkeit der Benutzung von<br />
öffentlichen Verkehrsmitteln gemäß<br />
Pendlerverordnung an.<br />
• Sobald der Pendlerrechner online ist<br />
bzw. ab 1. Juli 2014 verliert das Antragsformular<br />
L34 seine Gültigkeit und<br />
wird durch einen Ausdruck aus dem<br />
Pendlerrechner abgelöst. Der Ausdruck<br />
gilt als amtlicher Vordruck. Der/die<br />
ArbeitnehmerIn muss den Ausdruck<br />
unterschreiben.<br />
• Der/die ArbeitgeberIn muss den<br />
Ausdruck zum Lohnkonto nehmen,<br />
wenn er/sie das Pendlerpauschale und<br />
den Pendlereuro auf dieser Basis berücksichtigt.<br />
Wird das Pendlerpauschale erst<br />
in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt,<br />
so muss der Ausdruck vom/von<br />
der ArbeitnehmerIn aufbewahrt werden.<br />
Wie ist vorzugehen solange der<br />
Pendlerrechner noch nicht online ist<br />
• Wir empfehlen das Pendlerpauschale bis<br />
zum Onlinegehen des Pendlerrechners<br />
aus der Lohnverrechnung herauszunehmen<br />
und dann die Vormonate ab<br />
1. Jänner 2014 auf Basis des Ausdrucks<br />
aus dem Pendlerrechner aufzurollen.<br />
• Grundsätzlich sind die Werte aus dem<br />
Pendlerrechner rückwirkend ab 1. Jänner<br />
2014 anzuwenden, wenn das für den/die<br />
SteuerpflichtigEn mit keinen Nachteilen<br />
verbunden ist. Die Aufrollung hat bis<br />
spätestens 30. September 2014 für aufrechte<br />
Dienstverhältnisse zu erfolgen.<br />
• Wäre die Aufrollung für den/die SteuerpflichtigEn<br />
mit Nachteilen verbunden,<br />
so können die Werte auf Basis des bereits<br />
vorliegenden Formulars L34 grundsätzlich<br />
für den Zeitraum 1. Jänner 2014<br />
bis zum Onlinegehen des Pendlerrechners<br />
belassen werden. Haftungsrisiken<br />
ergeben sich, wenn das Formular L34<br />
erkennbar unrichtig ausgefüllt wurde.<br />
• Liegt bereits ein Formular L34 vor, so hat<br />
der/die DienstnehmerIn bis spätestens<br />
30. Juni 2014 einen Ausdruck aus dem<br />
Pendlerrechner beizubringen. Legt der/<br />
die ArbeitnehmerIn bis zu diesem Zeitpunkt<br />
den Ausdruck nicht vor, darf der/<br />
die ArbeitgeberIn ab 1. Juli 2014 kein<br />
Pendlerpauschale und keinen Pendlereuro<br />
mehr berücksichtigen.<br />
Welcher Wohnsitz ist einzugeben<br />
• Hat der/die ArbeitnehmerIn mehrere<br />
Wohnsitze von denen aus er/sie die<br />
Arbeitsstätte anfährt, so ist entweder<br />
der zur Arbeitsstätte nächstgelegene<br />
Wohnsitz oder der Familienwohnsitz<br />
heranzuziehen (Wahlrecht).<br />
• Der Familienwohnsitz ist bei nicht alleinstehenden<br />
Personen der Wohnsitz, an<br />
dem sich die Familie oder der/die Part-<br />
Jänner 2014 2
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Pendlerrechner<br />
2014<br />
Kollektivvertrag<br />
Handel<br />
Pflegekarenz /<br />
Pflegeteilzeit<br />
Bildungsteilzeit<br />
Entgeltfortzahlung im<br />
Katastrophenfall<br />
neue<br />
Lohnzettelart<br />
Änderungen<br />
Meldepflichten<br />
voraussichtliche<br />
SV-Werte<br />
nerIn aufhält, ansonsten der Wohnsitz,<br />
wo der/die Steuerpflichtige die engsten<br />
persönlichen Beziehungen und einen<br />
eigenen Hausstand hat.<br />
• Als Wohnsitz an dem der/die Steuerpflichtige<br />
einen eigenen Hausstand hat,<br />
zählt einer, der so eingerichtet sind wie<br />
es den Lebensbedürfnissen des/der Steuerpflichtigen<br />
entspricht. Ein Zimmer,<br />
das der/die Steuerpflichtige in der<br />
elterlichen Wohnung mitbewohnt ohne<br />
dort einen Hausstand zu haben, würde<br />
nicht als Familienwohnsitz zählen. Eine<br />
Wohnung in einem Heim oder in einer<br />
WG, die nicht mit dem Partner oder<br />
in Lebensgemeinschaft bewohnt wird,<br />
würde ebenfalls nicht als Familienwohnsitz<br />
zählen.<br />
• Im Kalendermonat kann für die Berechnung<br />
des Pendlerpauschales nur ein<br />
Wohnsitz zugrunde gelegt werden. Liegt<br />
kein Familienwohnsitz vor, ist der der<br />
Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz<br />
maßgeblich für das Pendlerpauschale.<br />
• Fährt der/die ArbeitnehmerIn z.B. nur<br />
einmal wöchentlich zum Familienwohnsitz<br />
(Wochenpendler), so kann<br />
das aliquote Pendlerpauschale für<br />
die 4 Fahrten im Monat auf Basis der<br />
Entfernung zum Familienwohnsitz<br />
berücksichtigt werden (Näheres zur<br />
Aliquotierung siehe unten).<br />
Wie ist vorzugehen, wenn der<br />
Arbeitsantritt und das Arbeitsende stark<br />
schwanken<br />
• Wenn zum Beispiel aufgrund von Schichtarbeit<br />
nicht während des gesamten<br />
Kalendermonats im Wesentlichen die<br />
gleichen Zeiten für Arbeitsbeginn oder<br />
Arbeitsende gelten, so sind für den Pendlerrechner<br />
jene Verhältnisse zu Grunde<br />
zu legen, die im Lohnzahlungszeitraum<br />
überwiegen.<br />
• Wenn keine Variante überwiegt, so ist die<br />
längere Zeitdauer maßgeblich.<br />
Nach welchen Kriterien bestimmt der<br />
Pendlerrechner die Entfernung<br />
• Wenn die benötigte Zeitdauer für die<br />
Strecke Wohnung – Arbeitsstätte und die<br />
Strecke Arbeitsstätte – Wohnung unterschiedlich<br />
ist, so gilt die Strecke für die<br />
eine längere Zeitdauer benötigt wird.<br />
• Wenn mehrere Kombinationen von Pkw,<br />
Zug, U-Bahn, Bus, Straßenbahn, Fußweg<br />
usw. in Frage kommen, so wird jene<br />
Variante berücksichtigt, bei der mehr<br />
als die Hälfte der Wegstrecke mit einem<br />
Massenbeförderungsmittel zurückgelegt<br />
wird und bei der der Weg in der kürzestmöglichen<br />
Zeit zurückgelegt werden<br />
kann (Optimale Verkehrsmittelkombination).<br />
• Zur Zeitdauer zählen dabei auch<br />
Wartezeiten wie z.B. beim Umsteigen<br />
oder auch die Wartezeit zwischen<br />
Ankunft des Massenbeförderungsmittels<br />
und Arbeitsbeginn.<br />
• Schiffe und Flugzeuge zählen nicht als<br />
Massenbeförderungsmittel im Sinne der<br />
Pendlerverordnung.<br />
• Gehwege – also Teilstrecken, auf denen<br />
kein Massenbeförderungsmittel verkehrt<br />
– dürfen einen Kilometer nicht übersteigen.<br />
Übersteigt die Strecke, auf der<br />
kein Massenbeförderungsmittel verkehrt,<br />
1 km, ist zu unterstellen, dass ein Pkw<br />
verwendet wird. Hier könnte es noch<br />
eine Änderung geben, nach der längere<br />
Gehwege zulässig sind, wenn sie unmittelbar<br />
vor der Arbeitsstätte liegen.<br />
Jänner 2014 3
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Pendlerrechner<br />
2014<br />
Kollektivvertrag<br />
Handel<br />
Pflegekarenz /<br />
Pflegeteilzeit<br />
Bildungsteilzeit<br />
Entgeltfortzahlung im<br />
Katastrophenfall<br />
neue<br />
Lohnzettelart<br />
Änderungen<br />
Meldepflichten<br />
voraussichtliche<br />
SV-Werte<br />
• Es werden nur die Varianten berücksichtigt,<br />
die es dem/der Steuerpflichtigen<br />
ermöglichen in einem Zeitfenster<br />
von 60 Minuten vor Arbeitsbeginn<br />
anzukommen bzw. 60 Minuten nach<br />
Arbeitsende den Arbeitsplatz zu verlassen.<br />
Bei Gleitzeit wird angenommen,<br />
dass sich der/die Steuerpflichtige nach<br />
den Ankunfts- und Abfahrtszeiten der<br />
Massenbeförderungsmittel richtet, um<br />
die bestmögliche Verbindung zu haben.<br />
Nach welchen Kriterien bestimmt der<br />
Pendlerrechner die Zumutbarkeit<br />
Nur wenn die Benützung von Massenbeförderungsmitteln<br />
unzumutbar ist, wird<br />
das große Pendlerpauschale gewährt.<br />
Neu in der Pendlerverordnung ist die<br />
„Entfernungsabhängige Höchstdauer“ als<br />
Vergleichsmaßstab bei Fahrtzeiten zwischen<br />
60 und 120 Minuten. Diese errechnet sich<br />
als 60 Minuten plus 1 Minute pro Kilometer<br />
der Fahrstrecke (höchstens 120 Minuten).<br />
Bruchteile von Kilometern sind dabei aufzurunden.<br />
Sie wird der tatsächlichen Dauer<br />
gegenübergestellt. Ist die tatsächliche Dauer<br />
länger als die „entfernungsabhängige Höchstdauer“,<br />
ist die Benützung öffentlicher<br />
Verkehrsmittel unzumutbar, andernfalls ist sie<br />
zumutbar.<br />
Beispiel: Frau Kunz kann die 57 km entfernte<br />
Arbeitsstätte in Wien mit einer Kombination<br />
aus Pkw, Schnellbahn und U-Bahn in<br />
80 Minuten in der kürzesten möglichen Zeit<br />
erreichen.<br />
Die entfernungsabhängige Höchstdauer<br />
beträgt 117 Minuten (60 Minuten plus 57<br />
Minuten). Da die Zeitdauer (80 Minuten) die<br />
entfernungsabhängige Höchstdauer nicht<br />
übersteigt, ist die Benützung von Massenbeförderungsmitteln<br />
zumutbar und es steht<br />
das kleine Pendlerpauschale zu.<br />
ZUMUTBAR (kleines PP)<br />
• Bei Benützung der optimalen Verkehrsmittelkombination<br />
(laut Definition<br />
oben) werden bis zu 60 Minuten<br />
benötigt.<br />
• Die benötigte Zeit liegt zwischen 60<br />
Minuten und 120 Minuten und ist<br />
kürzer als die errechnete entfernungsabhängige<br />
Höchstdauer (60 Minuten<br />
plus 1 Minute pro Kilometer, max 120<br />
Minuten).<br />
Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels<br />
zumutbar, bemisst<br />
sich die Entfernung aus der das<br />
Pendlerpauschale errechnet wird nach<br />
der Strecke, die sich durch die optimale<br />
Verkehrsmittelkombination ergibt.<br />
Beträgt die Gesamtstrecke zumindest<br />
20 Kilometer, sind angefangene<br />
Kilometer auf volle Kilometer<br />
aufzurunden.<br />
UNZUMUTBAR (großes PP)<br />
• Bei Benützung der optimalen Verkehrsmittelkombination<br />
(laut Definition oben)<br />
werden mehr als 120 Minuten für den<br />
Hinweg oder den Rückweg benötigt.<br />
• für die Hälfte der Entfernung steht kein<br />
Massenbeförderungsmittel zur Verfügung.<br />
• Bei Behinderung mit gültigen Ausweis<br />
(schwere Gehbehinderung, Blindheit,<br />
dauernde Gesundheitsschädigung)<br />
• Bei Benützung der optimalen Verkehrsmittelkombination<br />
ist die benötigte Zeit länger<br />
als die errechnete entfernungsabhängige<br />
Höchstdauer (60 Minuten plus 1 Minute<br />
pro Kilometer, max 120 Minuten) für den<br />
Hinweg oder den Rückweg.<br />
Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels<br />
unzumutbar, bemisst sich die<br />
Entfernung aus der das Pendlerpauschale<br />
errechnet wird nach der kürzesten<br />
Straßenverbindung (Verwendung des Pkws<br />
für die ganze Strecke wird unterstellt).<br />
Beträgt die Gesamtstrecke zumindest 2<br />
Kilometer, sind angefangene Kilometer auf<br />
volle Kilometer aufzurunden.<br />
Jänner 2014 4
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Pendlerrechner<br />
2014<br />
Kollektivvertrag<br />
Handel<br />
Pflegekarenz /<br />
Pflegeteilzeit<br />
Bildungsteilzeit<br />
Entgeltfortzahlung im<br />
Katastrophenfall<br />
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Lohnzettelart<br />
Änderungen<br />
Meldepflichten<br />
voraussichtliche<br />
SV-Werte<br />
Wie hoch ist das Pendlerpauschale<br />
Hier gelten unverändert die Werte aus 2011.<br />
Kleines Pendlerpauschale für eine einfache<br />
Fahrtstrecke von:<br />
• 20 km bis 40 km: 696 Euro jährlich,<br />
58 Euro monatlich;<br />
• 40 km bis 60 km: 1.356 Euro jährlich,<br />
113 Euro monatlich;<br />
• über 60 km: 2.016 Euro jährlich,<br />
168 Euro monatlich.<br />
Großes Pendlerpauschale für eine einfache<br />
Fahrtstrecke von:<br />
• 2 km bis 20 km: 372 Euro jährlich,<br />
31 Euro monatlich;<br />
• 20 km bis 40 km: 1.476 Euro jährlich,<br />
123 Euro monatlich;<br />
• 40 km bis 60 km: 2.568 Euro jährlich,<br />
214 Euro monatlich;<br />
• über 60 km: 3.672 Euro jährlich,<br />
306 Euro monatlich.<br />
Wie ist vorzugehen wenn der<br />
Pendlerrechner zum falschen Ergebnis<br />
kommt<br />
• Der/die ArbeitgeberIn darf auf das<br />
Ergebnis des Pendlerrechners vertrauen,<br />
es sein denn das Ergebnis basiert auf<br />
Eingaben von denen der/die ArbeitgeberIn<br />
weiß oder wissen musste, dass<br />
sie unrichtig sind.<br />
• Solange sich der Wohnort, die Umstände<br />
des Arbeitsverhältnisses und das<br />
Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln<br />
nicht ändern, kann angenommen werden,<br />
dass ein im selben Kalenderjahr erzeugter<br />
Ausdruck weiterhin richtig ist.<br />
• Ändern sich die Verhältnisse, muss der/<br />
die ArbeitnehmerIn dem/der ArbeitgeberIn<br />
die Änderung binnen eines<br />
Monats melden. Es wird empfohlen die<br />
ArbeitnehmerInnen zumindest jährlich<br />
an diese Meldeverpflichtung zu erinnern,<br />
um Haftungsrisiken zu vermeiden.<br />
• Das Ergebnis des Pendlerrechners ist<br />
nicht bindend, wenn nachgewiesen<br />
werden kann, dass die Entfernung<br />
Wohnung - Arbeitsstätte bzw. Arbeitsstätte<br />
- Wohnung nicht den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entspricht oder die<br />
Beurteilung, ob die Benützung eines<br />
Massenbeförderungsmittels zumutbar<br />
ist, nicht korrekt erfolgt ist. Diesen<br />
Nachweis kann der/die Steuerpflichtige<br />
nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung<br />
erbringen. Der/die ArbeitgeberIn<br />
muss sich mit den Einwänden des/der<br />
ArbeitnehmerIn gegen das Ergebnis des<br />
Pendlerrechners nicht auseinandersetzen.<br />
Was erleichtert der Pendlerrechner nicht<br />
Wenn für den/die ArbeitgeberIn erkennbar<br />
ist, dass in den einzelnen Monaten eine unterschiedliche<br />
Anzahl der monatlichen Fahrten<br />
zwischen Wohnung - Arbeitsstätte relevant<br />
war, zum Beispiel aufgrund von Dienstreisen,<br />
Pflegeurlaub, Zeitausgleich udgl., dann muss<br />
das Pendlerpauschale entsprechend korrigiert<br />
werden.<br />
Grundsätzlich ist der/die DienstnehmerIn<br />
verpflichtet, Änderungen die den Pendlerpauschalantrag<br />
betreffen, binnen eines<br />
Monats bekannt zu geben. Das betrifft auch<br />
die Anzahl der monatlichen Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte, wenn sie<br />
in einem oder mehreren Kalendermonaten<br />
anders gelagert sind als im aufliegenden<br />
Pendlerpauschalantrag. Darauf sollten die<br />
ArbeitnehmerInnen jedoch zumindest am<br />
Jänner 2014 5
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SV-Werte<br />
Jahresende – zeitgerecht für eine allfällige<br />
Aufrollung – hingewiesen werden.<br />
Voraussetzung für die Berücksichtigung des<br />
vollen Pendlerpauschales ist, dass der/die<br />
ArbeitnehmerIn an mindestens elf Tagen im<br />
Kalendermonat von der Wohnung zur<br />
Arbeitsstätte fährt. Ist das nicht der Fall,<br />
gelten die folgenden Aliquotierungsbestimmungen:<br />
• Fährt der/die ArbeitnehmerIn an mindestens<br />
acht Tagen, aber an nicht an mehr<br />
als zehn Tagen im Kalendermonat von<br />
der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das<br />
Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu.<br />
• Fährt der/die ArbeitnehmerIn an mindestens<br />
vier Tagen, aber an nicht mehr<br />
als sieben Tagen im Kalendermonat von<br />
der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht<br />
das jeweilige Pendler pauschale zu einem<br />
Drittel zu.<br />
• Bei weniger als vier Tagen steht kein<br />
Pendlerpauschale zu.<br />
Für die Berücksichtigung des Pendlereuros<br />
gelten die Bestimmungen zum<br />
Pendlerpauschale sinngemäß. Wie das Pendlerpauschale<br />
wird daher auch der Pendlereuro<br />
je nach Anzahl der Tage, an denen die Entfernung<br />
zurückgelegt wird, aliquotiert.<br />
Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage,<br />
für Krankenstandstage und für Urlaubstage<br />
zu berücksichtigen. Wenn der/die ArbeitnehmerIn<br />
also aufgrund eines Urlaubes die<br />
Strecke an weniger als elf Tagen im Monat<br />
zurücklegt, muss nicht aliquotiert werden.<br />
Nicht zu berücksichtigen ist das Pendlerpauschale<br />
aber für Tage, an denen der<br />
Kollektivvertrag einen Anspruch auf Fortzahlung<br />
des Entgelts für Verhinderungsfälle<br />
wie Eheschließung, Geburt, Übersiedlung<br />
usw. zuerkennt. Für Tage einer Pflegefreistellung,<br />
einer Karenz oder eines Zeitausgleichs<br />
steht ebenfalls kein Pendlerpauschale zu.<br />
Wird dem/der ArbeitnehmerIn ein arbeitgeberInneneigenes<br />
Kraftfahrzeug für Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur<br />
Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale<br />
zu.<br />
Kann sich der/die ArbeitgeberIn weigern<br />
das Pendlerpauschale zu berücksichtigen<br />
Leider nein. Nur erkennbar unrichtige<br />
Anträge müssen nicht berücksichtigt werden.<br />
ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf<br />
eine ordnungsgemäße Gehaltsverrechnung,<br />
in der die Lohnsteuer korrekt berücksichtigt<br />
wird. Der/die ArbeitnehmerIn hat daher<br />
möglicherweise einen Schadenersatzanspruch,<br />
wenn der/die ArbeitgeberIn schuldhaft zu<br />
viel Lohnsteuer einbehält, weil die Berücksichtigung<br />
des Pendlerpauschales verweigert<br />
wird.<br />
Mag. Alexandra Platzer<br />
Head of Payroll Outsourcing<br />
alexandra.platzer@at.gt.com<br />
T +43 (0)1 26 262-221<br />
Jänner 2014 6
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SV-Werte<br />
Schwarz-Weiß oder Superwochenende im KV Handel<br />
Neben der bereits gültigen<br />
„Schwarz-Weiß“-Regelung im<br />
Handelskollektivvertrag wurde das<br />
„Superwochenende“ neu eingeführt. Die<br />
aktuellen Änderungen des KV Handel<br />
betreffend der arbeitsfreien Samstage<br />
im Einzelhandel treten mit 1. September<br />
2013 in Kraft und gelten vorerst für die<br />
Dauer von 3 Jahren (31.08.2016).<br />
Das neue Konzept sieht die bisherige<br />
„Schwarz-Weiß“-Regelung weiterhin<br />
als Grundregel und das neue „Superwochenende“<br />
als Alternative.<br />
GRUNDREGEL: „Schwarz-Weiß“-Regelung<br />
Die Beschäftigung von DienstnehmerInnen<br />
ist jeden Samstag bis 13.00 Uhr möglich; wird<br />
die Arbeit nach 13.00 Uhr fortgesetzt, muss<br />
der darauffolgende Samstag für den/die<br />
DienstnehmerIn zur Gänze arbeitsfrei sein.<br />
Durch eine Betriebsvereinbarung (in<br />
Betrieben mit Betriebsrat) oder durch schriftliche<br />
Einzelvereinbarungen (in Betrieben<br />
ohne Betriebsrat) kann eine Durchrechnung<br />
der arbeitsfreien Samstage vereinbart werden,<br />
wobei der/die DienstnehmerIn für jeden<br />
gearbeiteten Samstagnachmittag einen ganzen<br />
arbeitsfreien Samstag erhält.<br />
Ausnahme: Für Teilzeitkräfte, die nur<br />
an Samstagen beschäftigt sind, ArbeitnehmerInnen<br />
in Elternteilzeit mit einer<br />
Wochenarbeitszeit bis zu 18 Stunden, Arbeit<br />
auf Messen, Verkaufsstellen in Bahnhöfen und<br />
Flughäfen und an den letzten 4 Samstagen vor<br />
Weihnachten gilt die Grundregel nicht.<br />
ALTERNATIVE: „Superwochenende“<br />
Angestellte in Verkaufsstellen können auch<br />
mehrmals hintereinander an Samstagen<br />
nach 13.00 Uhr beschäftigt werden,<br />
wenn sie innerhalb eines 26-wöchigen<br />
Durchrechnungszeitraum insgesamt 5 x eine<br />
zusammenhängende Wochenfreizeit von 3<br />
Kalendertagen (Fr-So, Sa-Mo) erhalten, die<br />
sowohl den Samstag als auch den Sonntag<br />
einschließt.<br />
Um das „Superwochenende“ nutzen zu<br />
können, bedarf es einer Betriebsvereinbarung<br />
(in Betrieben mit Betriebsrat) oder einer<br />
schriftlichen Einzelvereinbarung (in Betrieben<br />
ohne Betriebsrat). Eine unterschiedliche Lage<br />
der 26-wöchigen Durchrechnungszeit für<br />
bestimmte DienstnehmerInnengruppen ist<br />
dabei nur mit einer sachlichen Rechtfertigung<br />
möglich.<br />
Gegenüber der bisherigen Grundregel,<br />
bei der in einem Zeitraum von 26 Wochen<br />
nur an max. 13 Samstagnachmittagen gearbeitet<br />
werden durfte, ist die neue Regelung<br />
wesentlich flexibler, was den Einsatz von<br />
DienstnehmerInnen an Samstagen betrifft.<br />
Die Lage der Superwochenenden ist 13<br />
Wochen im Voraus zu planen. Bei erstmaliger<br />
Einführung oder bei Neueintritten während<br />
des laufenden Durchrechnungszeitraumes ist<br />
zumindest 4 Wochen im Voraus zu planen.<br />
Detailbestimmungen regeln die Übertragung<br />
in den nächsten Durchrechnungszeitraum, die<br />
Verteilung im Durchrechnungszeitraum und<br />
die Vorgehensweise bei Feiertag, Krankheit,<br />
Urlaub oder bezahlter Dienstfreistellung.<br />
Für Fragen betreffend die Planung der<br />
„Superwochenenden“ oder die Regelungen<br />
bei Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.<br />
Jänner 2014 7
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2014<br />
Kollektivvertrag<br />
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Pflegekarenz /<br />
Pflegeteilzeit<br />
Bildungsteilzeit<br />
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SV-Werte<br />
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit ab 1. Jänner 2014<br />
Ab 2014 können DienstnehmerIn und<br />
DienstgeberIn eine Pflegekarenz bzw.<br />
Pflegeteilzeit im Einvernehmen vereinbaren,<br />
ein Rechtsanspruch besteht allerdings<br />
nicht. Um eine derartige Karenzierung bzw.<br />
Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, bedarf<br />
es einer schriftlichen Vereinbarung.<br />
Voraussetzung für eine Pflegekarenz<br />
• Das Dienstverhältnis hat ununterbrochen<br />
mind. 3 Monate gedauert,<br />
• der/die ArbeitnehmerIn pflegt bzw.<br />
betreut eine/n nahe/n Angehörige/n und<br />
• dem/der Angehörigen wurde bei Antritt<br />
der Pflegekarenz Pflegegeld zumindest<br />
der Stufe 3 zuerkannt (Ausnahme: bei<br />
der Betreuung minderjähriger oder<br />
dementer naher Angehöriger genügt<br />
Pflegegeld der Stufe 1)<br />
Die Pflegekarenz endet, wenn der/die<br />
nahe Angehörige stationäre Pflege oder<br />
Betreuung im Pflegeheim erhält, wenn die<br />
Pflege von einer anderen Betreuungsperson<br />
übernommen wird oder durch den Tod des/<br />
der nahen Angehörigen. Ansonsten können<br />
weder ArbeitgeberIn noch ArbeitnehmerIn<br />
eine frühere Rückkehr aus der Pflegekarenz<br />
verlangen.<br />
Voraussetzungen für eine Pflegeteilzeit<br />
• Die Vereinbarung muss auch Lage und<br />
Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung beinhalten;<br />
• das Beschäftigungsausmaß muss mind. 10<br />
Wochenstunden betragen;<br />
• Vereinbarungen, die Änderungen des<br />
Ausmaßes der Pflegeteilzeit vorsehen,<br />
sind unzulässig.<br />
Kranken- und Pensionsversicherung. Zeiten<br />
einer Pflegekarenz bleiben für alle dienstzeitabhängigen<br />
Ansprüche außer Betracht.<br />
Die Pflegeteilzeit gilt arbeitsrechtlich als<br />
Teilzeitbeschäftigung. Der/die ArbeitnehmerIn<br />
erhält Pflegekarenzgeld in Höhe<br />
von grundsätzlich 55 % der Differenz zwischen<br />
dem Bruttoeinkommen vor und nach<br />
der Reduktion. Der Bund übernimmt auch<br />
die darauf entfallenden Beiträge zur Pensionsversicherung.<br />
Das Pflegekarenzgeld ist an die zu pflegende<br />
Person geknüpft. Für jede zu pflegende<br />
Person können insgesamt (wenn mehrere<br />
Personen sich die Pflege aufteilen) bis zu<br />
6 Monaten Pflegekarenzgeld beansprucht<br />
werden.<br />
Adoptiv- und Pflegeeltern,<br />
• Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und<br />
Pflegekinder,<br />
• Geschwister,<br />
• Schwiegereltern und Schwiegerkinder.<br />
Ein gemeinsamer Haushalt mit dem/der<br />
nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.<br />
Im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
während der Pflegekarenz bzw.<br />
-teilzeit besteht ein Motivkündigungsschutz.<br />
Verzichtet der/die ArbeitnehmerIn auf die<br />
Anfechtung, hat er/sie Anspruch auf eine<br />
Kündigungsentschädigung.<br />
Zur Klärung von Detailfragen stehen wir<br />
Ihnen gerne zur Verfügung.<br />
Die Pflegekarenz muss zwischen einem<br />
Monat (Mindestdauer) und drei Monaten<br />
(Höchstdauer) liegen. Grundsätzlich kann<br />
eine Pflegekarenz während eins Dienstverhältnisses<br />
für dieselbe Person nur einmal<br />
vereinbart werden, außer im Fall einer<br />
Erhöhung des Pflegegeldes. Sie kann nicht in<br />
mehreren Teilen konsumiert werden.<br />
Alle weiteren Rahmenbedingen der Pflegekarenz<br />
finden auch bei der Pflegeteilzeit<br />
Anwendung.<br />
Wahrend der Pflegekarenz ruht das Arbeitsverhältnis.<br />
Der/die ArbeitnehmerIn erhält<br />
während der Zeit der Pflegekarenz Pflegekarenzgeld<br />
in Höhe des Arbeitslosengeldes,<br />
der Bund übernimmt die Beiträge zur<br />
Als nahe Angehörige im Sinne der Pflegekarenz<br />
und Pflegeteilzeit gelten:<br />
• der/die EhegattIn und dessen/deren im<br />
gemeinsamen Haushalt lebende Kinder,<br />
• der/die LebensgefährtIn oder eingetragene<br />
PartnerIn und dessen/deren im<br />
gemeinsamen Haushalt lebende Kinder,<br />
• die Eltern, Großeltern, Urgroßeltern,<br />
Jänner 2014 8
Übersicht<br />
Pendlerrechner<br />
2014<br />
Kollektivvertrag<br />
Handel<br />
Pflegekarenz /<br />
Pflegeteilzeit<br />
Bildungsteilzeit<br />
Entgeltfortzahlung im<br />
Katastrophenfall<br />
neue<br />
Lohnzettelart<br />
Änderungen<br />
Meldepflichten<br />
voraussichtliche<br />
SV-Werte<br />
Bildungsteilzeit<br />
Ab 1. Juli 2013 besteht die Möglichkeit<br />
eine Bildungsteilzeit zu vereinbaren.<br />
Sie ermöglicht eine Weiterbildung auch<br />
neben einer Teilzeitbeschäftigung im<br />
aufrechten Dienstverhältnis. Der Vorteil<br />
gegenüber der Bildungskarenz besteht<br />
auch darin, dass das Verhältnis zwischen<br />
DienstnehmerIn und DienstgeberIn nicht<br />
durch die längerdauernde Abwesenheit<br />
gelockert wird.<br />
Voraussetzung für eine derartige Vereinbarung<br />
ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits<br />
ununterbrochen 6 Monate gedauert hat.<br />
Die Vereinbarung zur Bildungsteilzeit muss<br />
schriftlich erfolgen und neben Beginn und<br />
Dauer der Bildungsteilzeit auch das Ausmaß<br />
und die Lage der Arbeitszeit beinhalten. Die<br />
Dauer der Bildungsteilzeit kann zwischen<br />
mind. 4 Monaten und max. 2 Jahren liegen.<br />
Die Arbeitszeit muss um mind. 25 % bzw.<br />
um höchstens 50 % der bisherigen Normalarbeitszeit<br />
reduziert werden. Die wöchentliche<br />
Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf<br />
10 Stunden nicht unterschreiten. Bei der<br />
neuerlichen Vereinbarung einer Bildungsteilzeit<br />
bedarf es einer Wartefrist von 4 Jahren<br />
ab Antritt der letzten Bildungsteilzeit.<br />
Der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld muss<br />
mind. 4 Wochen vor Antritt der Bildungsteilzeit<br />
durch den/die ArbeitnehmerIn beim<br />
AMS eingebracht werden. Die Weiterbildungsmaßnahme<br />
muss einen Umfang von<br />
mindestens 10 Wochenstunden haben, damit<br />
Weiterbildungsgeld vom AMS beantragt<br />
werden kann. Dem Antrag ist eine Erklärung<br />
des/der ArbeitgeberIn beizulegen.<br />
Wurde die höchstzulässige Dauer einer<br />
Bildungskarenz nicht ausgeschöpft, kann<br />
einmalig auf eine Bildungsteilzeit gewechselt<br />
werden. Ebenso ist ein einmaliger Wechsel<br />
von Bildungsteilzeit auf Bildungskarenz<br />
möglich.<br />
Elternkarenz bzw. Elternteilzeit bei<br />
Stiefkindadoption ab 1. August 2013<br />
Eine Adoptivmutter bzw. ein Adoptivvater<br />
können auch dann Elternkarenz<br />
bzw. Elternteilzeit in Anspruch<br />
nehmen, wenn es sich um das leibliche<br />
Kind des/der gleichgeschlechtlichen<br />
PartnerIn handelt. Die Neuregelung<br />
gilt für Adoptionen nach dem 31. Juli<br />
2013.<br />
Jänner 2014 9
Übersicht<br />
Pendlerrechner<br />
2014<br />
Kollektivvertrag<br />
Handel<br />
Pflegekarenz /<br />
Pflegeteilzeit<br />
Bildungsteilzeit<br />
Entgeltfortzahlung im<br />
Katastrophenfall<br />
neue<br />
Lohnzettelart<br />
Änderungen<br />
Meldepflichten<br />
voraussichtliche<br />
SV-Werte<br />
Entgeltfortzahlung für DienstnehmerInnen in<br />
Katastrophenfällen ab 1. Jänner 2014<br />
Die Neuregelung stellt sicher, dass im Falle<br />
einer Katastrophe Angestellte und Arbeiter<br />
gleichermaßen Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
haben, wenn sie persönlich betroffen<br />
sind und dass die Entgeltfortzahlung nicht<br />
mehr wie bisher durch eine abschließende<br />
Aufzählung von Verhinderungsgründen im<br />
Kollektivvertrag für Arbeiter abbedungen<br />
werden kann.<br />
Persönliche Betroffenheit eines/einer<br />
DienstnehmerIn liegt dann vor, wenn die<br />
Auswirkungen der Katastrophe Leben,<br />
Gesundheit oder Eigentum des/der DienstnehmerIn<br />
und seiner/ihrer nahen Angehörigen<br />
und deren Versorgung mit notwenigen<br />
Gütern gefährden können.<br />
Liegt eine persönliche Betroffenheit des/der<br />
DienstnehmerIn vor, gilt dies als bezahlter<br />
Dienstverhinderungsgrund.<br />
Im Zuge dieser Neuregelung wurden auch<br />
die EFZ-Zuschüsse für den/die DienstgeberIn<br />
angepasst. Ab 31. Juli 2013 erhalten<br />
DienstgeberInnen den gesamten Aufwand<br />
der Entgeltfortzahlung seitens der AUVA<br />
durch EFZ-Zuschüsse ersetzt, wenn DienstnehmerInnen<br />
durch Unfälle an der Arbeit<br />
gehindert sind, die sich während eines<br />
Einsatzes bei Katastrophenschutz oder<br />
Katastrophenhilfe ereignet haben.<br />
Julia Josefik<br />
julia.josefik@at.gt.com<br />
T +43 (0)1 26 262-433<br />
Jänner 2014 10
Übersicht<br />
Pendlerrechner<br />
2014<br />
Kollektivvertrag<br />
Handel<br />
Pflegekarenz /<br />
Pflegeteilzeit<br />
Bildungsteilzeit<br />
Entgeltfortzahlung im<br />
Katastrophenfall<br />
neue<br />
Lohnzettelart<br />
Änderungen<br />
Meldepflichten<br />
voraussichtliche<br />
SV-Werte<br />
Neue Lohnzettelart bei Auslandstätigkeit<br />
und DBA mit Anrechnungsmethode<br />
Ab 1. Jänner 2014 ist bei<br />
Auslandstätigkeit, sofern ein<br />
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit<br />
Anrechnungsmethode dem ausländischen<br />
Staat das Besteuerungsrecht zuweist, die<br />
neue Lohnzettelart 24 zu verwenden.<br />
Bislang war bei Entsendung von ArbeitnehmerInnen<br />
in Länder, mit denen<br />
ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />
abgeschlossen wurde, das die Anrechnungsmethode<br />
vorsieht, nicht erkennbar, für welche<br />
Teile der im Lohnzettel ausgewiesenen<br />
Gesamtbezüge des/der ArbeitnehmerIn dem<br />
ausländischen Staat das Besteuerungsrecht<br />
zugewiesen wird. Der Anrechnungshöchstbetrag<br />
musste daher im Rahmen der<br />
Veranlagung durch weitere Erhebungen<br />
ermittelt werden.<br />
Mit der Lohnzettelart 24 werden die Bezüge<br />
dargestellt für die gemäß DBA dem ausländischen<br />
Staat das Besteuerungsrecht zusteht.<br />
Diese gesonderte Darstellung in Lohnzettelart<br />
24 ist erforderlich, egal ob der/die ArbeitgeberIn<br />
die Lohnsteuer für diese Bezüge<br />
einbehalten hat oder nicht. Die ausschließlich<br />
in Österreich steuerpflichtigen Inlandsbezüge<br />
sind mit Lohnzettelart 1 zu melden. Die<br />
im Ausland entrichtete Steuer darf nicht in<br />
Lohnzettelart 24 angeführt werden, sondern<br />
muss bei der Veranlagung im Formular L1i<br />
erklärt werden. Details zur Zuordnung<br />
der Bezüge finden Sie in der Information<br />
des BMF vom 5. Dezember 2013, BMF-<br />
010222/0127-VI/7/2013.<br />
Im Falle von Entsendungen in mehrere<br />
Länder muss für jedes Land ein gesonderter<br />
Lohnzettel der Lohnzettelart 24 abgegeben<br />
werden.<br />
Bei Entsendung in ein Land, mit dem ein<br />
DBA abgeschlossen wurde, das die Befreiungsmethode<br />
vorsieht, ist unverändert die<br />
Lohnzettelart 8 zu verwenden.<br />
Jänner 2014 11
Übersicht<br />
Pendlerrechner<br />
2014<br />
Kollektivvertrag<br />
Handel<br />
Pflegekarenz /<br />
Pflegeteilzeit<br />
Bildungsteilzeit<br />
Entgeltfortzahlung im<br />
Katastrophenfall<br />
neue<br />
Lohnzettelart<br />
Änderungen<br />
Meldepflichten<br />
voraussichtliche<br />
SV-Werte<br />
Änderungen Meldepflichten<br />
SV-Meldungen in Papierform ab<br />
01.01.2014 nicht mehr akzeptiert.<br />
Ab 1. Jänner 2014 ist die An-, Ab- und<br />
Änderungsmeldung durch Übermittlung von<br />
Papierformularen für juristische Personen<br />
und eingetragene Personengesellschaften<br />
grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Mindestangaben-Anmeldung<br />
ist weiterhin auch in<br />
Papierform möglich.<br />
Ausnahmen bestehen, wenn die elektronische<br />
Datenübermittlung unzumutbar ist oder<br />
aufgrund eines unverschuldeten technischen<br />
Gebrechens nicht möglich ist.<br />
Änderungen bei den BUAG Meldungen<br />
Um Missbrauch zu verhindern, müssen ab<br />
1. 1. 2014 Ausmaß und Lage der Arbeitszeit<br />
von Teilzeitbeschäftigten einschließlich aller<br />
Änderungen an die BUAK gemeldet werden.<br />
Jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses<br />
ist der BUAK unverzüglich zu melden.<br />
Hat der/die BauarbeiterIn am Ende des<br />
Arbeitsverhältnisses noch einen offenen<br />
Urlaubsanspruch, kann er/sie gegenüber der<br />
BUAK eine Urlaubsersatzleistung in der<br />
Höhe des Urlaubsentgelts beantragen, sofern<br />
in diesem Zeitraum kein anderes BUAG pflichtiges<br />
Arbeitsverhältnis eingegangen wird. (§<br />
9 BUAG).<br />
Voraussichtliche SV-Werte 2014<br />
ALV-Beiträge für Niedrigverdiener DN-Anteil<br />
Bis EUR 1.246,00 0%<br />
Über EUR 1.246,00 bis EUR 1.359,00 1%<br />
Über EUR 1.359,00 bis EUR 1.530,00 2%<br />
Über EUR 1.530,00 3%<br />
Geringfügigkeitsgrenze, täglich<br />
Geringfügigkeitsgrenze, monatlich<br />
Höchstbeitragsgrundlage, täglich<br />
Höchstbeitragsgrundlage, monatlich<br />
Höchstbeitragsgrundlage, Sonderzahlungen (jährlich)<br />
Höchstbeitragsgrundlage, monatlich für freie DN ohne Sonderzahlungen<br />
Auflösungsabgabe<br />
30,35 EUR<br />
395,31 EUR<br />
151,00 EUR<br />
4.530,00 EUR<br />
9.060,00 EUR<br />
5.285,00 EUR<br />
115,00 EUR<br />
Ab 1. 9. 2013 gelten alle Beschäftigungszeiten,<br />
die dem BUAG unterliegen, als besonders<br />
belastend im Sinne der Schwerarbeitsverordnung.<br />
Den/die ArbeitgeberIn trifft jedoch<br />
keine Meldepflicht hinsichtlich der Schwerarbeitszeiten.<br />
Die Meldung aller BUAG<br />
Beschäftigungszeiten an den Hauptverband<br />
übernimmt in diesem Fall direkt die BUAK.<br />
Jänner 2014 12
Impressum:<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Grant</strong> <strong>Thornton</strong> Unitreu GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft<br />
Rivergate<br />
Handelskai 92, Gate 2, 7A<br />
A-1200 Wien<br />
www.grantthornton.at<br />
Für den Inhalt verantwortlich:<br />
Mag. Alexandra Platzer<br />
Wilhelm Heinrich<br />
Grafik:<br />
Stefanie Schwaiger, B.Sc.<br />
©2014 <strong>Grant</strong> <strong>Thornton</strong> Unitreu GmbH<br />
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jedem Falle notwendig, durch eine fachkundige Person, die unter Berücksichtigung<br />
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Situation vorgenommen hat, beraten zu werden.