28.12.2014 Aufrufe

Download PDF - Grant Thornton

Download PDF - Grant Thornton

Download PDF - Grant Thornton

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Übersicht<br />

Pendlerrechner<br />

2014<br />

Kollektivvertrag<br />

Handel<br />

Pflegekarenz /<br />

Pflegeteilzeit<br />

Bildungsteilzeit<br />

Entgeltfortzahlung im<br />

Katastrophenfall<br />

neue<br />

Lohnzettelart<br />

Änderungen<br />

Meldepflichten<br />

voraussichtliche<br />

SV-Werte<br />

<strong>Grant</strong> <strong>Thornton</strong> Unitreu<br />

News. Personal. Jänner 2014 - 2<br />

Neues in der Personalverrechnung 2014<br />

Die Vorhaben der neuen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018, die für DienstgeberInnen und DienstnehmerInnen relevant<br />

sind, haben wir in einem gesonderten Newsletter für Sie dargestellt. Die folgenden Änderungen sind jetzt schon fix und betreffen<br />

Sie bereits in 2013/14.<br />

2 Online Pendlerrechner in 2014<br />

7 Schwarz-Weiß oder Superwochenende im KV Handel<br />

8 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit ab 1. Jänner 2014<br />

9 Bildungsteilzeit<br />

10 Entgeltfortzahlung für DienstnehmerInnen in Katastrophenfällen ab 1. Jänner 2014<br />

11 Neue Lohnzettelart bei Auslandstätigkeit und DBA mit Anrechnungsmethode<br />

12 Änderungen Meldepflichten und SV-Werte 2014<br />

Jänner 2014 1


Übersicht<br />

Pendlerrechner<br />

2014<br />

Kollektivvertrag<br />

Handel<br />

Pflegekarenz /<br />

Pflegeteilzeit<br />

Bildungsteilzeit<br />

Entgeltfortzahlung im<br />

Katastrophenfall<br />

neue<br />

Lohnzettelart<br />

Änderungen<br />

Meldepflichten<br />

voraussichtliche<br />

SV-Werte<br />

Online Pendlerrechner in 2014<br />

Ab 1. Jänner 2014 gilt die neue Pendlerverordnung,<br />

sie ist aber solange nicht<br />

anzuwenden als der Pendlerrechner nicht<br />

auf der Homepage des BMF zur Verfügung<br />

steht. Durch den Pendlerrechner soll laut<br />

BMF eine einfache und transparente Ermittlung<br />

des Anspruches auf Pendlerpauschale<br />

und Pendlereuro möglich werden. Wann der<br />

Pendlerrechner genau verfügbar sein wird,<br />

bleibt abzuwarten. Es wird gemutmaßt, dass<br />

es im Februar 2014 so weit sein könnte.<br />

Wozu dient der neue Pendlerrechner<br />

• Der Pendlerrechner verwendet einen<br />

bundesweiten Routenplaner, um die<br />

maßgebliche Entfernung zu ermitteln<br />

und wendet auch die Kriterien für<br />

die Zumutbarkeit der Benutzung von<br />

öffentlichen Verkehrsmitteln gemäß<br />

Pendlerverordnung an.<br />

• Sobald der Pendlerrechner online ist<br />

bzw. ab 1. Juli 2014 verliert das Antragsformular<br />

L34 seine Gültigkeit und<br />

wird durch einen Ausdruck aus dem<br />

Pendlerrechner abgelöst. Der Ausdruck<br />

gilt als amtlicher Vordruck. Der/die<br />

ArbeitnehmerIn muss den Ausdruck<br />

unterschreiben.<br />

• Der/die ArbeitgeberIn muss den<br />

Ausdruck zum Lohnkonto nehmen,<br />

wenn er/sie das Pendlerpauschale und<br />

den Pendlereuro auf dieser Basis berücksichtigt.<br />

Wird das Pendlerpauschale erst<br />

in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt,<br />

so muss der Ausdruck vom/von<br />

der ArbeitnehmerIn aufbewahrt werden.<br />

Wie ist vorzugehen solange der<br />

Pendlerrechner noch nicht online ist<br />

• Wir empfehlen das Pendlerpauschale bis<br />

zum Onlinegehen des Pendlerrechners<br />

aus der Lohnverrechnung herauszunehmen<br />

und dann die Vormonate ab<br />

1. Jänner 2014 auf Basis des Ausdrucks<br />

aus dem Pendlerrechner aufzurollen.<br />

• Grundsätzlich sind die Werte aus dem<br />

Pendlerrechner rückwirkend ab 1. Jänner<br />

2014 anzuwenden, wenn das für den/die<br />

SteuerpflichtigEn mit keinen Nachteilen<br />

verbunden ist. Die Aufrollung hat bis<br />

spätestens 30. September 2014 für aufrechte<br />

Dienstverhältnisse zu erfolgen.<br />

• Wäre die Aufrollung für den/die SteuerpflichtigEn<br />

mit Nachteilen verbunden,<br />

so können die Werte auf Basis des bereits<br />

vorliegenden Formulars L34 grundsätzlich<br />

für den Zeitraum 1. Jänner 2014<br />

bis zum Onlinegehen des Pendlerrechners<br />

belassen werden. Haftungsrisiken<br />

ergeben sich, wenn das Formular L34<br />

erkennbar unrichtig ausgefüllt wurde.<br />

• Liegt bereits ein Formular L34 vor, so hat<br />

der/die DienstnehmerIn bis spätestens<br />

30. Juni 2014 einen Ausdruck aus dem<br />

Pendlerrechner beizubringen. Legt der/<br />

die ArbeitnehmerIn bis zu diesem Zeitpunkt<br />

den Ausdruck nicht vor, darf der/<br />

die ArbeitgeberIn ab 1. Juli 2014 kein<br />

Pendlerpauschale und keinen Pendlereuro<br />

mehr berücksichtigen.<br />

Welcher Wohnsitz ist einzugeben<br />

• Hat der/die ArbeitnehmerIn mehrere<br />

Wohnsitze von denen aus er/sie die<br />

Arbeitsstätte anfährt, so ist entweder<br />

der zur Arbeitsstätte nächstgelegene<br />

Wohnsitz oder der Familienwohnsitz<br />

heranzuziehen (Wahlrecht).<br />

• Der Familienwohnsitz ist bei nicht alleinstehenden<br />

Personen der Wohnsitz, an<br />

dem sich die Familie oder der/die Part-<br />

Jänner 2014 2


Übersicht<br />

Pendlerrechner<br />

2014<br />

Kollektivvertrag<br />

Handel<br />

Pflegekarenz /<br />

Pflegeteilzeit<br />

Bildungsteilzeit<br />

Entgeltfortzahlung im<br />

Katastrophenfall<br />

neue<br />

Lohnzettelart<br />

Änderungen<br />

Meldepflichten<br />

voraussichtliche<br />

SV-Werte<br />

nerIn aufhält, ansonsten der Wohnsitz,<br />

wo der/die Steuerpflichtige die engsten<br />

persönlichen Beziehungen und einen<br />

eigenen Hausstand hat.<br />

• Als Wohnsitz an dem der/die Steuerpflichtige<br />

einen eigenen Hausstand hat,<br />

zählt einer, der so eingerichtet sind wie<br />

es den Lebensbedürfnissen des/der Steuerpflichtigen<br />

entspricht. Ein Zimmer,<br />

das der/die Steuerpflichtige in der<br />

elterlichen Wohnung mitbewohnt ohne<br />

dort einen Hausstand zu haben, würde<br />

nicht als Familienwohnsitz zählen. Eine<br />

Wohnung in einem Heim oder in einer<br />

WG, die nicht mit dem Partner oder<br />

in Lebensgemeinschaft bewohnt wird,<br />

würde ebenfalls nicht als Familienwohnsitz<br />

zählen.<br />

• Im Kalendermonat kann für die Berechnung<br />

des Pendlerpauschales nur ein<br />

Wohnsitz zugrunde gelegt werden. Liegt<br />

kein Familienwohnsitz vor, ist der der<br />

Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz<br />

maßgeblich für das Pendlerpauschale.<br />

• Fährt der/die ArbeitnehmerIn z.B. nur<br />

einmal wöchentlich zum Familienwohnsitz<br />

(Wochenpendler), so kann<br />

das aliquote Pendlerpauschale für<br />

die 4 Fahrten im Monat auf Basis der<br />

Entfernung zum Familienwohnsitz<br />

berücksichtigt werden (Näheres zur<br />

Aliquotierung siehe unten).<br />

Wie ist vorzugehen, wenn der<br />

Arbeitsantritt und das Arbeitsende stark<br />

schwanken<br />

• Wenn zum Beispiel aufgrund von Schichtarbeit<br />

nicht während des gesamten<br />

Kalendermonats im Wesentlichen die<br />

gleichen Zeiten für Arbeitsbeginn oder<br />

Arbeitsende gelten, so sind für den Pendlerrechner<br />

jene Verhältnisse zu Grunde<br />

zu legen, die im Lohnzahlungszeitraum<br />

überwiegen.<br />

• Wenn keine Variante überwiegt, so ist die<br />

längere Zeitdauer maßgeblich.<br />

Nach welchen Kriterien bestimmt der<br />

Pendlerrechner die Entfernung<br />

• Wenn die benötigte Zeitdauer für die<br />

Strecke Wohnung – Arbeitsstätte und die<br />

Strecke Arbeitsstätte – Wohnung unterschiedlich<br />

ist, so gilt die Strecke für die<br />

eine längere Zeitdauer benötigt wird.<br />

• Wenn mehrere Kombinationen von Pkw,<br />

Zug, U-Bahn, Bus, Straßenbahn, Fußweg<br />

usw. in Frage kommen, so wird jene<br />

Variante berücksichtigt, bei der mehr<br />

als die Hälfte der Wegstrecke mit einem<br />

Massenbeförderungsmittel zurückgelegt<br />

wird und bei der der Weg in der kürzestmöglichen<br />

Zeit zurückgelegt werden<br />

kann (Optimale Verkehrsmittelkombination).<br />

• Zur Zeitdauer zählen dabei auch<br />

Wartezeiten wie z.B. beim Umsteigen<br />

oder auch die Wartezeit zwischen<br />

Ankunft des Massenbeförderungsmittels<br />

und Arbeitsbeginn.<br />

• Schiffe und Flugzeuge zählen nicht als<br />

Massenbeförderungsmittel im Sinne der<br />

Pendlerverordnung.<br />

• Gehwege – also Teilstrecken, auf denen<br />

kein Massenbeförderungsmittel verkehrt<br />

– dürfen einen Kilometer nicht übersteigen.<br />

Übersteigt die Strecke, auf der<br />

kein Massenbeförderungsmittel verkehrt,<br />

1 km, ist zu unterstellen, dass ein Pkw<br />

verwendet wird. Hier könnte es noch<br />

eine Änderung geben, nach der längere<br />

Gehwege zulässig sind, wenn sie unmittelbar<br />

vor der Arbeitsstätte liegen.<br />

Jänner 2014 3


Übersicht<br />

Pendlerrechner<br />

2014<br />

Kollektivvertrag<br />

Handel<br />

Pflegekarenz /<br />

Pflegeteilzeit<br />

Bildungsteilzeit<br />

Entgeltfortzahlung im<br />

Katastrophenfall<br />

neue<br />

Lohnzettelart<br />

Änderungen<br />

Meldepflichten<br />

voraussichtliche<br />

SV-Werte<br />

• Es werden nur die Varianten berücksichtigt,<br />

die es dem/der Steuerpflichtigen<br />

ermöglichen in einem Zeitfenster<br />

von 60 Minuten vor Arbeitsbeginn<br />

anzukommen bzw. 60 Minuten nach<br />

Arbeitsende den Arbeitsplatz zu verlassen.<br />

Bei Gleitzeit wird angenommen,<br />

dass sich der/die Steuerpflichtige nach<br />

den Ankunfts- und Abfahrtszeiten der<br />

Massenbeförderungsmittel richtet, um<br />

die bestmögliche Verbindung zu haben.<br />

Nach welchen Kriterien bestimmt der<br />

Pendlerrechner die Zumutbarkeit<br />

Nur wenn die Benützung von Massenbeförderungsmitteln<br />

unzumutbar ist, wird<br />

das große Pendlerpauschale gewährt.<br />

Neu in der Pendlerverordnung ist die<br />

„Entfernungsabhängige Höchstdauer“ als<br />

Vergleichsmaßstab bei Fahrtzeiten zwischen<br />

60 und 120 Minuten. Diese errechnet sich<br />

als 60 Minuten plus 1 Minute pro Kilometer<br />

der Fahrstrecke (höchstens 120 Minuten).<br />

Bruchteile von Kilometern sind dabei aufzurunden.<br />

Sie wird der tatsächlichen Dauer<br />

gegenübergestellt. Ist die tatsächliche Dauer<br />

länger als die „entfernungsabhängige Höchstdauer“,<br />

ist die Benützung öffentlicher<br />

Verkehrsmittel unzumutbar, andernfalls ist sie<br />

zumutbar.<br />

Beispiel: Frau Kunz kann die 57 km entfernte<br />

Arbeitsstätte in Wien mit einer Kombination<br />

aus Pkw, Schnellbahn und U-Bahn in<br />

80 Minuten in der kürzesten möglichen Zeit<br />

erreichen.<br />

Die entfernungsabhängige Höchstdauer<br />

beträgt 117 Minuten (60 Minuten plus 57<br />

Minuten). Da die Zeitdauer (80 Minuten) die<br />

entfernungsabhängige Höchstdauer nicht<br />

übersteigt, ist die Benützung von Massenbeförderungsmitteln<br />

zumutbar und es steht<br />

das kleine Pendlerpauschale zu.<br />

ZUMUTBAR (kleines PP)<br />

• Bei Benützung der optimalen Verkehrsmittelkombination<br />

(laut Definition<br />

oben) werden bis zu 60 Minuten<br />

benötigt.<br />

• Die benötigte Zeit liegt zwischen 60<br />

Minuten und 120 Minuten und ist<br />

kürzer als die errechnete entfernungsabhängige<br />

Höchstdauer (60 Minuten<br />

plus 1 Minute pro Kilometer, max 120<br />

Minuten).<br />

Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels<br />

zumutbar, bemisst<br />

sich die Entfernung aus der das<br />

Pendlerpauschale errechnet wird nach<br />

der Strecke, die sich durch die optimale<br />

Verkehrsmittelkombination ergibt.<br />

Beträgt die Gesamtstrecke zumindest<br />

20 Kilometer, sind angefangene<br />

Kilometer auf volle Kilometer<br />

aufzurunden.<br />

UNZUMUTBAR (großes PP)<br />

• Bei Benützung der optimalen Verkehrsmittelkombination<br />

(laut Definition oben)<br />

werden mehr als 120 Minuten für den<br />

Hinweg oder den Rückweg benötigt.<br />

• für die Hälfte der Entfernung steht kein<br />

Massenbeförderungsmittel zur Verfügung.<br />

• Bei Behinderung mit gültigen Ausweis<br />

(schwere Gehbehinderung, Blindheit,<br />

dauernde Gesundheitsschädigung)<br />

• Bei Benützung der optimalen Verkehrsmittelkombination<br />

ist die benötigte Zeit länger<br />

als die errechnete entfernungsabhängige<br />

Höchstdauer (60 Minuten plus 1 Minute<br />

pro Kilometer, max 120 Minuten) für den<br />

Hinweg oder den Rückweg.<br />

Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels<br />

unzumutbar, bemisst sich die<br />

Entfernung aus der das Pendlerpauschale<br />

errechnet wird nach der kürzesten<br />

Straßenverbindung (Verwendung des Pkws<br />

für die ganze Strecke wird unterstellt).<br />

Beträgt die Gesamtstrecke zumindest 2<br />

Kilometer, sind angefangene Kilometer auf<br />

volle Kilometer aufzurunden.<br />

Jänner 2014 4


Übersicht<br />

Pendlerrechner<br />

2014<br />

Kollektivvertrag<br />

Handel<br />

Pflegekarenz /<br />

Pflegeteilzeit<br />

Bildungsteilzeit<br />

Entgeltfortzahlung im<br />

Katastrophenfall<br />

neue<br />

Lohnzettelart<br />

Änderungen<br />

Meldepflichten<br />

voraussichtliche<br />

SV-Werte<br />

Wie hoch ist das Pendlerpauschale<br />

Hier gelten unverändert die Werte aus 2011.<br />

Kleines Pendlerpauschale für eine einfache<br />

Fahrtstrecke von:<br />

• 20 km bis 40 km: 696 Euro jährlich,<br />

58 Euro monatlich;<br />

• 40 km bis 60 km: 1.356 Euro jährlich,<br />

113 Euro monatlich;<br />

• über 60 km: 2.016 Euro jährlich,<br />

168 Euro monatlich.<br />

Großes Pendlerpauschale für eine einfache<br />

Fahrtstrecke von:<br />

• 2 km bis 20 km: 372 Euro jährlich,<br />

31 Euro monatlich;<br />

• 20 km bis 40 km: 1.476 Euro jährlich,<br />

123 Euro monatlich;<br />

• 40 km bis 60 km: 2.568 Euro jährlich,<br />

214 Euro monatlich;<br />

• über 60 km: 3.672 Euro jährlich,<br />

306 Euro monatlich.<br />

Wie ist vorzugehen wenn der<br />

Pendlerrechner zum falschen Ergebnis<br />

kommt<br />

• Der/die ArbeitgeberIn darf auf das<br />

Ergebnis des Pendlerrechners vertrauen,<br />

es sein denn das Ergebnis basiert auf<br />

Eingaben von denen der/die ArbeitgeberIn<br />

weiß oder wissen musste, dass<br />

sie unrichtig sind.<br />

• Solange sich der Wohnort, die Umstände<br />

des Arbeitsverhältnisses und das<br />

Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

nicht ändern, kann angenommen werden,<br />

dass ein im selben Kalenderjahr erzeugter<br />

Ausdruck weiterhin richtig ist.<br />

• Ändern sich die Verhältnisse, muss der/<br />

die ArbeitnehmerIn dem/der ArbeitgeberIn<br />

die Änderung binnen eines<br />

Monats melden. Es wird empfohlen die<br />

ArbeitnehmerInnen zumindest jährlich<br />

an diese Meldeverpflichtung zu erinnern,<br />

um Haftungsrisiken zu vermeiden.<br />

• Das Ergebnis des Pendlerrechners ist<br />

nicht bindend, wenn nachgewiesen<br />

werden kann, dass die Entfernung<br />

Wohnung - Arbeitsstätte bzw. Arbeitsstätte<br />

- Wohnung nicht den tatsächlichen<br />

Verhältnissen entspricht oder die<br />

Beurteilung, ob die Benützung eines<br />

Massenbeförderungsmittels zumutbar<br />

ist, nicht korrekt erfolgt ist. Diesen<br />

Nachweis kann der/die Steuerpflichtige<br />

nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung<br />

erbringen. Der/die ArbeitgeberIn<br />

muss sich mit den Einwänden des/der<br />

ArbeitnehmerIn gegen das Ergebnis des<br />

Pendlerrechners nicht auseinandersetzen.<br />

Was erleichtert der Pendlerrechner nicht<br />

Wenn für den/die ArbeitgeberIn erkennbar<br />

ist, dass in den einzelnen Monaten eine unterschiedliche<br />

Anzahl der monatlichen Fahrten<br />

zwischen Wohnung - Arbeitsstätte relevant<br />

war, zum Beispiel aufgrund von Dienstreisen,<br />

Pflegeurlaub, Zeitausgleich udgl., dann muss<br />

das Pendlerpauschale entsprechend korrigiert<br />

werden.<br />

Grundsätzlich ist der/die DienstnehmerIn<br />

verpflichtet, Änderungen die den Pendlerpauschalantrag<br />

betreffen, binnen eines<br />

Monats bekannt zu geben. Das betrifft auch<br />

die Anzahl der monatlichen Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte, wenn sie<br />

in einem oder mehreren Kalendermonaten<br />

anders gelagert sind als im aufliegenden<br />

Pendlerpauschalantrag. Darauf sollten die<br />

ArbeitnehmerInnen jedoch zumindest am<br />

Jänner 2014 5


Übersicht<br />

Pendlerrechner<br />

2014<br />

Kollektivvertrag<br />

Handel<br />

Pflegekarenz /<br />

Pflegeteilzeit<br />

Bildungsteilzeit<br />

Entgeltfortzahlung im<br />

Katastrophenfall<br />

neue<br />

Lohnzettelart<br />

Änderungen<br />

Meldepflichten<br />

voraussichtliche<br />

SV-Werte<br />

Jahresende – zeitgerecht für eine allfällige<br />

Aufrollung – hingewiesen werden.<br />

Voraussetzung für die Berücksichtigung des<br />

vollen Pendlerpauschales ist, dass der/die<br />

ArbeitnehmerIn an mindestens elf Tagen im<br />

Kalendermonat von der Wohnung zur<br />

Arbeitsstätte fährt. Ist das nicht der Fall,<br />

gelten die folgenden Aliquotierungsbestimmungen:<br />

• Fährt der/die ArbeitnehmerIn an mindestens<br />

acht Tagen, aber an nicht an mehr<br />

als zehn Tagen im Kalendermonat von<br />

der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das<br />

Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu.<br />

• Fährt der/die ArbeitnehmerIn an mindestens<br />

vier Tagen, aber an nicht mehr<br />

als sieben Tagen im Kalendermonat von<br />

der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht<br />

das jeweilige Pendler pauschale zu einem<br />

Drittel zu.<br />

• Bei weniger als vier Tagen steht kein<br />

Pendlerpauschale zu.<br />

Für die Berücksichtigung des Pendlereuros<br />

gelten die Bestimmungen zum<br />

Pendlerpauschale sinngemäß. Wie das Pendlerpauschale<br />

wird daher auch der Pendlereuro<br />

je nach Anzahl der Tage, an denen die Entfernung<br />

zurückgelegt wird, aliquotiert.<br />

Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage,<br />

für Krankenstandstage und für Urlaubstage<br />

zu berücksichtigen. Wenn der/die ArbeitnehmerIn<br />

also aufgrund eines Urlaubes die<br />

Strecke an weniger als elf Tagen im Monat<br />

zurücklegt, muss nicht aliquotiert werden.<br />

Nicht zu berücksichtigen ist das Pendlerpauschale<br />

aber für Tage, an denen der<br />

Kollektivvertrag einen Anspruch auf Fortzahlung<br />

des Entgelts für Verhinderungsfälle<br />

wie Eheschließung, Geburt, Übersiedlung<br />

usw. zuerkennt. Für Tage einer Pflegefreistellung,<br />

einer Karenz oder eines Zeitausgleichs<br />

steht ebenfalls kein Pendlerpauschale zu.<br />

Wird dem/der ArbeitnehmerIn ein arbeitgeberInneneigenes<br />

Kraftfahrzeug für Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur<br />

Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale<br />

zu.<br />

Kann sich der/die ArbeitgeberIn weigern<br />

das Pendlerpauschale zu berücksichtigen<br />

Leider nein. Nur erkennbar unrichtige<br />

Anträge müssen nicht berücksichtigt werden.<br />

ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf<br />

eine ordnungsgemäße Gehaltsverrechnung,<br />

in der die Lohnsteuer korrekt berücksichtigt<br />

wird. Der/die ArbeitnehmerIn hat daher<br />

möglicherweise einen Schadenersatzanspruch,<br />

wenn der/die ArbeitgeberIn schuldhaft zu<br />

viel Lohnsteuer einbehält, weil die Berücksichtigung<br />

des Pendlerpauschales verweigert<br />

wird.<br />

Mag. Alexandra Platzer<br />

Head of Payroll Outsourcing<br />

alexandra.platzer@at.gt.com<br />

T +43 (0)1 26 262-221<br />

Jänner 2014 6


Übersicht<br />

Pendlerrechner<br />

2014<br />

Kollektivvertrag<br />

Handel<br />

Pflegekarenz /<br />

Pflegeteilzeit<br />

Bildungsteilzeit<br />

Entgeltfortzahlung im<br />

Katastrophenfall<br />

neue<br />

Lohnzettelart<br />

Änderungen<br />

Meldepflichten<br />

voraussichtliche<br />

SV-Werte<br />

Schwarz-Weiß oder Superwochenende im KV Handel<br />

Neben der bereits gültigen<br />

„Schwarz-Weiß“-Regelung im<br />

Handelskollektivvertrag wurde das<br />

„Superwochenende“ neu eingeführt. Die<br />

aktuellen Änderungen des KV Handel<br />

betreffend der arbeitsfreien Samstage<br />

im Einzelhandel treten mit 1. September<br />

2013 in Kraft und gelten vorerst für die<br />

Dauer von 3 Jahren (31.08.2016).<br />

Das neue Konzept sieht die bisherige<br />

„Schwarz-Weiß“-Regelung weiterhin<br />

als Grundregel und das neue „Superwochenende“<br />

als Alternative.<br />

GRUNDREGEL: „Schwarz-Weiß“-Regelung<br />

Die Beschäftigung von DienstnehmerInnen<br />

ist jeden Samstag bis 13.00 Uhr möglich; wird<br />

die Arbeit nach 13.00 Uhr fortgesetzt, muss<br />

der darauffolgende Samstag für den/die<br />

DienstnehmerIn zur Gänze arbeitsfrei sein.<br />

Durch eine Betriebsvereinbarung (in<br />

Betrieben mit Betriebsrat) oder durch schriftliche<br />

Einzelvereinbarungen (in Betrieben<br />

ohne Betriebsrat) kann eine Durchrechnung<br />

der arbeitsfreien Samstage vereinbart werden,<br />

wobei der/die DienstnehmerIn für jeden<br />

gearbeiteten Samstagnachmittag einen ganzen<br />

arbeitsfreien Samstag erhält.<br />

Ausnahme: Für Teilzeitkräfte, die nur<br />

an Samstagen beschäftigt sind, ArbeitnehmerInnen<br />

in Elternteilzeit mit einer<br />

Wochenarbeitszeit bis zu 18 Stunden, Arbeit<br />

auf Messen, Verkaufsstellen in Bahnhöfen und<br />

Flughäfen und an den letzten 4 Samstagen vor<br />

Weihnachten gilt die Grundregel nicht.<br />

ALTERNATIVE: „Superwochenende“<br />

Angestellte in Verkaufsstellen können auch<br />

mehrmals hintereinander an Samstagen<br />

nach 13.00 Uhr beschäftigt werden,<br />

wenn sie innerhalb eines 26-wöchigen<br />

Durchrechnungszeitraum insgesamt 5 x eine<br />

zusammenhängende Wochenfreizeit von 3<br />

Kalendertagen (Fr-So, Sa-Mo) erhalten, die<br />

sowohl den Samstag als auch den Sonntag<br />

einschließt.<br />

Um das „Superwochenende“ nutzen zu<br />

können, bedarf es einer Betriebsvereinbarung<br />

(in Betrieben mit Betriebsrat) oder einer<br />

schriftlichen Einzelvereinbarung (in Betrieben<br />

ohne Betriebsrat). Eine unterschiedliche Lage<br />

der 26-wöchigen Durchrechnungszeit für<br />

bestimmte DienstnehmerInnengruppen ist<br />

dabei nur mit einer sachlichen Rechtfertigung<br />

möglich.<br />

Gegenüber der bisherigen Grundregel,<br />

bei der in einem Zeitraum von 26 Wochen<br />

nur an max. 13 Samstagnachmittagen gearbeitet<br />

werden durfte, ist die neue Regelung<br />

wesentlich flexibler, was den Einsatz von<br />

DienstnehmerInnen an Samstagen betrifft.<br />

Die Lage der Superwochenenden ist 13<br />

Wochen im Voraus zu planen. Bei erstmaliger<br />

Einführung oder bei Neueintritten während<br />

des laufenden Durchrechnungszeitraumes ist<br />

zumindest 4 Wochen im Voraus zu planen.<br />

Detailbestimmungen regeln die Übertragung<br />

in den nächsten Durchrechnungszeitraum, die<br />

Verteilung im Durchrechnungszeitraum und<br />

die Vorgehensweise bei Feiertag, Krankheit,<br />

Urlaub oder bezahlter Dienstfreistellung.<br />

Für Fragen betreffend die Planung der<br />

„Superwochenenden“ oder die Regelungen<br />

bei Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.<br />

Jänner 2014 7


Übersicht<br />

Pendlerrechner<br />

2014<br />

Kollektivvertrag<br />

Handel<br />

Pflegekarenz /<br />

Pflegeteilzeit<br />

Bildungsteilzeit<br />

Entgeltfortzahlung im<br />

Katastrophenfall<br />

neue<br />

Lohnzettelart<br />

Änderungen<br />

Meldepflichten<br />

voraussichtliche<br />

SV-Werte<br />

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit ab 1. Jänner 2014<br />

Ab 2014 können DienstnehmerIn und<br />

DienstgeberIn eine Pflegekarenz bzw.<br />

Pflegeteilzeit im Einvernehmen vereinbaren,<br />

ein Rechtsanspruch besteht allerdings<br />

nicht. Um eine derartige Karenzierung bzw.<br />

Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, bedarf<br />

es einer schriftlichen Vereinbarung.<br />

Voraussetzung für eine Pflegekarenz<br />

• Das Dienstverhältnis hat ununterbrochen<br />

mind. 3 Monate gedauert,<br />

• der/die ArbeitnehmerIn pflegt bzw.<br />

betreut eine/n nahe/n Angehörige/n und<br />

• dem/der Angehörigen wurde bei Antritt<br />

der Pflegekarenz Pflegegeld zumindest<br />

der Stufe 3 zuerkannt (Ausnahme: bei<br />

der Betreuung minderjähriger oder<br />

dementer naher Angehöriger genügt<br />

Pflegegeld der Stufe 1)<br />

Die Pflegekarenz endet, wenn der/die<br />

nahe Angehörige stationäre Pflege oder<br />

Betreuung im Pflegeheim erhält, wenn die<br />

Pflege von einer anderen Betreuungsperson<br />

übernommen wird oder durch den Tod des/<br />

der nahen Angehörigen. Ansonsten können<br />

weder ArbeitgeberIn noch ArbeitnehmerIn<br />

eine frühere Rückkehr aus der Pflegekarenz<br />

verlangen.<br />

Voraussetzungen für eine Pflegeteilzeit<br />

• Die Vereinbarung muss auch Lage und<br />

Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung beinhalten;<br />

• das Beschäftigungsausmaß muss mind. 10<br />

Wochenstunden betragen;<br />

• Vereinbarungen, die Änderungen des<br />

Ausmaßes der Pflegeteilzeit vorsehen,<br />

sind unzulässig.<br />

Kranken- und Pensionsversicherung. Zeiten<br />

einer Pflegekarenz bleiben für alle dienstzeitabhängigen<br />

Ansprüche außer Betracht.<br />

Die Pflegeteilzeit gilt arbeitsrechtlich als<br />

Teilzeitbeschäftigung. Der/die ArbeitnehmerIn<br />

erhält Pflegekarenzgeld in Höhe<br />

von grundsätzlich 55 % der Differenz zwischen<br />

dem Bruttoeinkommen vor und nach<br />

der Reduktion. Der Bund übernimmt auch<br />

die darauf entfallenden Beiträge zur Pensionsversicherung.<br />

Das Pflegekarenzgeld ist an die zu pflegende<br />

Person geknüpft. Für jede zu pflegende<br />

Person können insgesamt (wenn mehrere<br />

Personen sich die Pflege aufteilen) bis zu<br />

6 Monaten Pflegekarenzgeld beansprucht<br />

werden.<br />

Adoptiv- und Pflegeeltern,<br />

• Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und<br />

Pflegekinder,<br />

• Geschwister,<br />

• Schwiegereltern und Schwiegerkinder.<br />

Ein gemeinsamer Haushalt mit dem/der<br />

nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.<br />

Im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

während der Pflegekarenz bzw.<br />

-teilzeit besteht ein Motivkündigungsschutz.<br />

Verzichtet der/die ArbeitnehmerIn auf die<br />

Anfechtung, hat er/sie Anspruch auf eine<br />

Kündigungsentschädigung.<br />

Zur Klärung von Detailfragen stehen wir<br />

Ihnen gerne zur Verfügung.<br />

Die Pflegekarenz muss zwischen einem<br />

Monat (Mindestdauer) und drei Monaten<br />

(Höchstdauer) liegen. Grundsätzlich kann<br />

eine Pflegekarenz während eins Dienstverhältnisses<br />

für dieselbe Person nur einmal<br />

vereinbart werden, außer im Fall einer<br />

Erhöhung des Pflegegeldes. Sie kann nicht in<br />

mehreren Teilen konsumiert werden.<br />

Alle weiteren Rahmenbedingen der Pflegekarenz<br />

finden auch bei der Pflegeteilzeit<br />

Anwendung.<br />

Wahrend der Pflegekarenz ruht das Arbeitsverhältnis.<br />

Der/die ArbeitnehmerIn erhält<br />

während der Zeit der Pflegekarenz Pflegekarenzgeld<br />

in Höhe des Arbeitslosengeldes,<br />

der Bund übernimmt die Beiträge zur<br />

Als nahe Angehörige im Sinne der Pflegekarenz<br />

und Pflegeteilzeit gelten:<br />

• der/die EhegattIn und dessen/deren im<br />

gemeinsamen Haushalt lebende Kinder,<br />

• der/die LebensgefährtIn oder eingetragene<br />

PartnerIn und dessen/deren im<br />

gemeinsamen Haushalt lebende Kinder,<br />

• die Eltern, Großeltern, Urgroßeltern,<br />

Jänner 2014 8


Übersicht<br />

Pendlerrechner<br />

2014<br />

Kollektivvertrag<br />

Handel<br />

Pflegekarenz /<br />

Pflegeteilzeit<br />

Bildungsteilzeit<br />

Entgeltfortzahlung im<br />

Katastrophenfall<br />

neue<br />

Lohnzettelart<br />

Änderungen<br />

Meldepflichten<br />

voraussichtliche<br />

SV-Werte<br />

Bildungsteilzeit<br />

Ab 1. Juli 2013 besteht die Möglichkeit<br />

eine Bildungsteilzeit zu vereinbaren.<br />

Sie ermöglicht eine Weiterbildung auch<br />

neben einer Teilzeitbeschäftigung im<br />

aufrechten Dienstverhältnis. Der Vorteil<br />

gegenüber der Bildungskarenz besteht<br />

auch darin, dass das Verhältnis zwischen<br />

DienstnehmerIn und DienstgeberIn nicht<br />

durch die längerdauernde Abwesenheit<br />

gelockert wird.<br />

Voraussetzung für eine derartige Vereinbarung<br />

ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits<br />

ununterbrochen 6 Monate gedauert hat.<br />

Die Vereinbarung zur Bildungsteilzeit muss<br />

schriftlich erfolgen und neben Beginn und<br />

Dauer der Bildungsteilzeit auch das Ausmaß<br />

und die Lage der Arbeitszeit beinhalten. Die<br />

Dauer der Bildungsteilzeit kann zwischen<br />

mind. 4 Monaten und max. 2 Jahren liegen.<br />

Die Arbeitszeit muss um mind. 25 % bzw.<br />

um höchstens 50 % der bisherigen Normalarbeitszeit<br />

reduziert werden. Die wöchentliche<br />

Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf<br />

10 Stunden nicht unterschreiten. Bei der<br />

neuerlichen Vereinbarung einer Bildungsteilzeit<br />

bedarf es einer Wartefrist von 4 Jahren<br />

ab Antritt der letzten Bildungsteilzeit.<br />

Der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld muss<br />

mind. 4 Wochen vor Antritt der Bildungsteilzeit<br />

durch den/die ArbeitnehmerIn beim<br />

AMS eingebracht werden. Die Weiterbildungsmaßnahme<br />

muss einen Umfang von<br />

mindestens 10 Wochenstunden haben, damit<br />

Weiterbildungsgeld vom AMS beantragt<br />

werden kann. Dem Antrag ist eine Erklärung<br />

des/der ArbeitgeberIn beizulegen.<br />

Wurde die höchstzulässige Dauer einer<br />

Bildungskarenz nicht ausgeschöpft, kann<br />

einmalig auf eine Bildungsteilzeit gewechselt<br />

werden. Ebenso ist ein einmaliger Wechsel<br />

von Bildungsteilzeit auf Bildungskarenz<br />

möglich.<br />

Elternkarenz bzw. Elternteilzeit bei<br />

Stiefkindadoption ab 1. August 2013<br />

Eine Adoptivmutter bzw. ein Adoptivvater<br />

können auch dann Elternkarenz<br />

bzw. Elternteilzeit in Anspruch<br />

nehmen, wenn es sich um das leibliche<br />

Kind des/der gleichgeschlechtlichen<br />

PartnerIn handelt. Die Neuregelung<br />

gilt für Adoptionen nach dem 31. Juli<br />

2013.<br />

Jänner 2014 9


Übersicht<br />

Pendlerrechner<br />

2014<br />

Kollektivvertrag<br />

Handel<br />

Pflegekarenz /<br />

Pflegeteilzeit<br />

Bildungsteilzeit<br />

Entgeltfortzahlung im<br />

Katastrophenfall<br />

neue<br />

Lohnzettelart<br />

Änderungen<br />

Meldepflichten<br />

voraussichtliche<br />

SV-Werte<br />

Entgeltfortzahlung für DienstnehmerInnen in<br />

Katastrophenfällen ab 1. Jänner 2014<br />

Die Neuregelung stellt sicher, dass im Falle<br />

einer Katastrophe Angestellte und Arbeiter<br />

gleichermaßen Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

haben, wenn sie persönlich betroffen<br />

sind und dass die Entgeltfortzahlung nicht<br />

mehr wie bisher durch eine abschließende<br />

Aufzählung von Verhinderungsgründen im<br />

Kollektivvertrag für Arbeiter abbedungen<br />

werden kann.<br />

Persönliche Betroffenheit eines/einer<br />

DienstnehmerIn liegt dann vor, wenn die<br />

Auswirkungen der Katastrophe Leben,<br />

Gesundheit oder Eigentum des/der DienstnehmerIn<br />

und seiner/ihrer nahen Angehörigen<br />

und deren Versorgung mit notwenigen<br />

Gütern gefährden können.<br />

Liegt eine persönliche Betroffenheit des/der<br />

DienstnehmerIn vor, gilt dies als bezahlter<br />

Dienstverhinderungsgrund.<br />

Im Zuge dieser Neuregelung wurden auch<br />

die EFZ-Zuschüsse für den/die DienstgeberIn<br />

angepasst. Ab 31. Juli 2013 erhalten<br />

DienstgeberInnen den gesamten Aufwand<br />

der Entgeltfortzahlung seitens der AUVA<br />

durch EFZ-Zuschüsse ersetzt, wenn DienstnehmerInnen<br />

durch Unfälle an der Arbeit<br />

gehindert sind, die sich während eines<br />

Einsatzes bei Katastrophenschutz oder<br />

Katastrophenhilfe ereignet haben.<br />

Julia Josefik<br />

julia.josefik@at.gt.com<br />

T +43 (0)1 26 262-433<br />

Jänner 2014 10


Übersicht<br />

Pendlerrechner<br />

2014<br />

Kollektivvertrag<br />

Handel<br />

Pflegekarenz /<br />

Pflegeteilzeit<br />

Bildungsteilzeit<br />

Entgeltfortzahlung im<br />

Katastrophenfall<br />

neue<br />

Lohnzettelart<br />

Änderungen<br />

Meldepflichten<br />

voraussichtliche<br />

SV-Werte<br />

Neue Lohnzettelart bei Auslandstätigkeit<br />

und DBA mit Anrechnungsmethode<br />

Ab 1. Jänner 2014 ist bei<br />

Auslandstätigkeit, sofern ein<br />

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit<br />

Anrechnungsmethode dem ausländischen<br />

Staat das Besteuerungsrecht zuweist, die<br />

neue Lohnzettelart 24 zu verwenden.<br />

Bislang war bei Entsendung von ArbeitnehmerInnen<br />

in Länder, mit denen<br />

ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />

abgeschlossen wurde, das die Anrechnungsmethode<br />

vorsieht, nicht erkennbar, für welche<br />

Teile der im Lohnzettel ausgewiesenen<br />

Gesamtbezüge des/der ArbeitnehmerIn dem<br />

ausländischen Staat das Besteuerungsrecht<br />

zugewiesen wird. Der Anrechnungshöchstbetrag<br />

musste daher im Rahmen der<br />

Veranlagung durch weitere Erhebungen<br />

ermittelt werden.<br />

Mit der Lohnzettelart 24 werden die Bezüge<br />

dargestellt für die gemäß DBA dem ausländischen<br />

Staat das Besteuerungsrecht zusteht.<br />

Diese gesonderte Darstellung in Lohnzettelart<br />

24 ist erforderlich, egal ob der/die ArbeitgeberIn<br />

die Lohnsteuer für diese Bezüge<br />

einbehalten hat oder nicht. Die ausschließlich<br />

in Österreich steuerpflichtigen Inlandsbezüge<br />

sind mit Lohnzettelart 1 zu melden. Die<br />

im Ausland entrichtete Steuer darf nicht in<br />

Lohnzettelart 24 angeführt werden, sondern<br />

muss bei der Veranlagung im Formular L1i<br />

erklärt werden. Details zur Zuordnung<br />

der Bezüge finden Sie in der Information<br />

des BMF vom 5. Dezember 2013, BMF-<br />

010222/0127-VI/7/2013.<br />

Im Falle von Entsendungen in mehrere<br />

Länder muss für jedes Land ein gesonderter<br />

Lohnzettel der Lohnzettelart 24 abgegeben<br />

werden.<br />

Bei Entsendung in ein Land, mit dem ein<br />

DBA abgeschlossen wurde, das die Befreiungsmethode<br />

vorsieht, ist unverändert die<br />

Lohnzettelart 8 zu verwenden.<br />

Jänner 2014 11


Übersicht<br />

Pendlerrechner<br />

2014<br />

Kollektivvertrag<br />

Handel<br />

Pflegekarenz /<br />

Pflegeteilzeit<br />

Bildungsteilzeit<br />

Entgeltfortzahlung im<br />

Katastrophenfall<br />

neue<br />

Lohnzettelart<br />

Änderungen<br />

Meldepflichten<br />

voraussichtliche<br />

SV-Werte<br />

Änderungen Meldepflichten<br />

SV-Meldungen in Papierform ab<br />

01.01.2014 nicht mehr akzeptiert.<br />

Ab 1. Jänner 2014 ist die An-, Ab- und<br />

Änderungsmeldung durch Übermittlung von<br />

Papierformularen für juristische Personen<br />

und eingetragene Personengesellschaften<br />

grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Mindestangaben-Anmeldung<br />

ist weiterhin auch in<br />

Papierform möglich.<br />

Ausnahmen bestehen, wenn die elektronische<br />

Datenübermittlung unzumutbar ist oder<br />

aufgrund eines unverschuldeten technischen<br />

Gebrechens nicht möglich ist.<br />

Änderungen bei den BUAG Meldungen<br />

Um Missbrauch zu verhindern, müssen ab<br />

1. 1. 2014 Ausmaß und Lage der Arbeitszeit<br />

von Teilzeitbeschäftigten einschließlich aller<br />

Änderungen an die BUAK gemeldet werden.<br />

Jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses<br />

ist der BUAK unverzüglich zu melden.<br />

Hat der/die BauarbeiterIn am Ende des<br />

Arbeitsverhältnisses noch einen offenen<br />

Urlaubsanspruch, kann er/sie gegenüber der<br />

BUAK eine Urlaubsersatzleistung in der<br />

Höhe des Urlaubsentgelts beantragen, sofern<br />

in diesem Zeitraum kein anderes BUAG pflichtiges<br />

Arbeitsverhältnis eingegangen wird. (§<br />

9 BUAG).<br />

Voraussichtliche SV-Werte 2014<br />

ALV-Beiträge für Niedrigverdiener DN-Anteil<br />

Bis EUR 1.246,00 0%<br />

Über EUR 1.246,00 bis EUR 1.359,00 1%<br />

Über EUR 1.359,00 bis EUR 1.530,00 2%<br />

Über EUR 1.530,00 3%<br />

Geringfügigkeitsgrenze, täglich<br />

Geringfügigkeitsgrenze, monatlich<br />

Höchstbeitragsgrundlage, täglich<br />

Höchstbeitragsgrundlage, monatlich<br />

Höchstbeitragsgrundlage, Sonderzahlungen (jährlich)<br />

Höchstbeitragsgrundlage, monatlich für freie DN ohne Sonderzahlungen<br />

Auflösungsabgabe<br />

30,35 EUR<br />

395,31 EUR<br />

151,00 EUR<br />

4.530,00 EUR<br />

9.060,00 EUR<br />

5.285,00 EUR<br />

115,00 EUR<br />

Ab 1. 9. 2013 gelten alle Beschäftigungszeiten,<br />

die dem BUAG unterliegen, als besonders<br />

belastend im Sinne der Schwerarbeitsverordnung.<br />

Den/die ArbeitgeberIn trifft jedoch<br />

keine Meldepflicht hinsichtlich der Schwerarbeitszeiten.<br />

Die Meldung aller BUAG<br />

Beschäftigungszeiten an den Hauptverband<br />

übernimmt in diesem Fall direkt die BUAK.<br />

Jänner 2014 12


Impressum:<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Grant</strong> <strong>Thornton</strong> Unitreu GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft<br />

Rivergate<br />

Handelskai 92, Gate 2, 7A<br />

A-1200 Wien<br />

www.grantthornton.at<br />

Für den Inhalt verantwortlich:<br />

Mag. Alexandra Platzer<br />

Wilhelm Heinrich<br />

Grafik:<br />

Stefanie Schwaiger, B.Sc.<br />

©2014 <strong>Grant</strong> <strong>Thornton</strong> Unitreu GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft<br />

zurück zum Anfang<br />

Alle Rechte vorbehalten.<br />

Die Informationen in dieser Publikation sind allgemeiner Art und sind nicht auf<br />

die individuelle Situation einer natürlichen oder juristischen Person abgestimmt.<br />

Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern,<br />

können wir keine Haftung dafür übernehmen, dass diese Informationen so<br />

zutreffend sind, wie sie dies zum Zeitpunkt ihres Eingangs waren oder dass<br />

sie dies auch in Zukunft sein werden. Die Informationen haben lediglich den<br />

Zweck, Sie für die jeweilige Problematik zu sensibilisieren, um gegebenenfalls<br />

rechtzeitig den Rat eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Rechtsanwaltes<br />

Ihres Vertrauens in Anspruch nehmen zu können. Die zur Verfügung gestellten<br />

Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Es ist daher in<br />

jedem Falle notwendig, durch eine fachkundige Person, die unter Berücksichtigung<br />

der konkreten Umstände des Einzelfalles eine gründliche Analyse der betreffenden<br />

Situation vorgenommen hat, beraten zu werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!