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Übersicht<br />

Pendlerrechner<br />

2014<br />

Kollektivvertrag<br />

Handel<br />

Pflegekarenz /<br />

Pflegeteilzeit<br />

Bildungsteilzeit<br />

Entgeltfortzahlung im<br />

Katastrophenfall<br />

neue<br />

Lohnzettelart<br />

Änderungen<br />

Meldepflichten<br />

voraussichtliche<br />

SV-Werte<br />

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit ab 1. Jänner 2014<br />

Ab 2014 können DienstnehmerIn und<br />

DienstgeberIn eine Pflegekarenz bzw.<br />

Pflegeteilzeit im Einvernehmen vereinbaren,<br />

ein Rechtsanspruch besteht allerdings<br />

nicht. Um eine derartige Karenzierung bzw.<br />

Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, bedarf<br />

es einer schriftlichen Vereinbarung.<br />

Voraussetzung für eine Pflegekarenz<br />

• Das Dienstverhältnis hat ununterbrochen<br />

mind. 3 Monate gedauert,<br />

• der/die ArbeitnehmerIn pflegt bzw.<br />

betreut eine/n nahe/n Angehörige/n und<br />

• dem/der Angehörigen wurde bei Antritt<br />

der Pflegekarenz Pflegegeld zumindest<br />

der Stufe 3 zuerkannt (Ausnahme: bei<br />

der Betreuung minderjähriger oder<br />

dementer naher Angehöriger genügt<br />

Pflegegeld der Stufe 1)<br />

Die Pflegekarenz endet, wenn der/die<br />

nahe Angehörige stationäre Pflege oder<br />

Betreuung im Pflegeheim erhält, wenn die<br />

Pflege von einer anderen Betreuungsperson<br />

übernommen wird oder durch den Tod des/<br />

der nahen Angehörigen. Ansonsten können<br />

weder ArbeitgeberIn noch ArbeitnehmerIn<br />

eine frühere Rückkehr aus der Pflegekarenz<br />

verlangen.<br />

Voraussetzungen für eine Pflegeteilzeit<br />

• Die Vereinbarung muss auch Lage und<br />

Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung beinhalten;<br />

• das Beschäftigungsausmaß muss mind. 10<br />

Wochenstunden betragen;<br />

• Vereinbarungen, die Änderungen des<br />

Ausmaßes der Pflegeteilzeit vorsehen,<br />

sind unzulässig.<br />

Kranken- und Pensionsversicherung. Zeiten<br />

einer Pflegekarenz bleiben für alle dienstzeitabhängigen<br />

Ansprüche außer Betracht.<br />

Die Pflegeteilzeit gilt arbeitsrechtlich als<br />

Teilzeitbeschäftigung. Der/die ArbeitnehmerIn<br />

erhält Pflegekarenzgeld in Höhe<br />

von grundsätzlich 55 % der Differenz zwischen<br />

dem Bruttoeinkommen vor und nach<br />

der Reduktion. Der Bund übernimmt auch<br />

die darauf entfallenden Beiträge zur Pensionsversicherung.<br />

Das Pflegekarenzgeld ist an die zu pflegende<br />

Person geknüpft. Für jede zu pflegende<br />

Person können insgesamt (wenn mehrere<br />

Personen sich die Pflege aufteilen) bis zu<br />

6 Monaten Pflegekarenzgeld beansprucht<br />

werden.<br />

Adoptiv- und Pflegeeltern,<br />

• Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und<br />

Pflegekinder,<br />

• Geschwister,<br />

• Schwiegereltern und Schwiegerkinder.<br />

Ein gemeinsamer Haushalt mit dem/der<br />

nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.<br />

Im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

während der Pflegekarenz bzw.<br />

-teilzeit besteht ein Motivkündigungsschutz.<br />

Verzichtet der/die ArbeitnehmerIn auf die<br />

Anfechtung, hat er/sie Anspruch auf eine<br />

Kündigungsentschädigung.<br />

Zur Klärung von Detailfragen stehen wir<br />

Ihnen gerne zur Verfügung.<br />

Die Pflegekarenz muss zwischen einem<br />

Monat (Mindestdauer) und drei Monaten<br />

(Höchstdauer) liegen. Grundsätzlich kann<br />

eine Pflegekarenz während eins Dienstverhältnisses<br />

für dieselbe Person nur einmal<br />

vereinbart werden, außer im Fall einer<br />

Erhöhung des Pflegegeldes. Sie kann nicht in<br />

mehreren Teilen konsumiert werden.<br />

Alle weiteren Rahmenbedingen der Pflegekarenz<br />

finden auch bei der Pflegeteilzeit<br />

Anwendung.<br />

Wahrend der Pflegekarenz ruht das Arbeitsverhältnis.<br />

Der/die ArbeitnehmerIn erhält<br />

während der Zeit der Pflegekarenz Pflegekarenzgeld<br />

in Höhe des Arbeitslosengeldes,<br />

der Bund übernimmt die Beiträge zur<br />

Als nahe Angehörige im Sinne der Pflegekarenz<br />

und Pflegeteilzeit gelten:<br />

• der/die EhegattIn und dessen/deren im<br />

gemeinsamen Haushalt lebende Kinder,<br />

• der/die LebensgefährtIn oder eingetragene<br />

PartnerIn und dessen/deren im<br />

gemeinsamen Haushalt lebende Kinder,<br />

• die Eltern, Großeltern, Urgroßeltern,<br />

Jänner 2014 8

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