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Übersicht<br />
Pendlerrechner<br />
2014<br />
Kollektivvertrag<br />
Handel<br />
Pflegekarenz /<br />
Pflegeteilzeit<br />
Bildungsteilzeit<br />
Entgeltfortzahlung im<br />
Katastrophenfall<br />
neue<br />
Lohnzettelart<br />
Änderungen<br />
Meldepflichten<br />
voraussichtliche<br />
SV-Werte<br />
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit ab 1. Jänner 2014<br />
Ab 2014 können DienstnehmerIn und<br />
DienstgeberIn eine Pflegekarenz bzw.<br />
Pflegeteilzeit im Einvernehmen vereinbaren,<br />
ein Rechtsanspruch besteht allerdings<br />
nicht. Um eine derartige Karenzierung bzw.<br />
Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, bedarf<br />
es einer schriftlichen Vereinbarung.<br />
Voraussetzung für eine Pflegekarenz<br />
• Das Dienstverhältnis hat ununterbrochen<br />
mind. 3 Monate gedauert,<br />
• der/die ArbeitnehmerIn pflegt bzw.<br />
betreut eine/n nahe/n Angehörige/n und<br />
• dem/der Angehörigen wurde bei Antritt<br />
der Pflegekarenz Pflegegeld zumindest<br />
der Stufe 3 zuerkannt (Ausnahme: bei<br />
der Betreuung minderjähriger oder<br />
dementer naher Angehöriger genügt<br />
Pflegegeld der Stufe 1)<br />
Die Pflegekarenz endet, wenn der/die<br />
nahe Angehörige stationäre Pflege oder<br />
Betreuung im Pflegeheim erhält, wenn die<br />
Pflege von einer anderen Betreuungsperson<br />
übernommen wird oder durch den Tod des/<br />
der nahen Angehörigen. Ansonsten können<br />
weder ArbeitgeberIn noch ArbeitnehmerIn<br />
eine frühere Rückkehr aus der Pflegekarenz<br />
verlangen.<br />
Voraussetzungen für eine Pflegeteilzeit<br />
• Die Vereinbarung muss auch Lage und<br />
Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung beinhalten;<br />
• das Beschäftigungsausmaß muss mind. 10<br />
Wochenstunden betragen;<br />
• Vereinbarungen, die Änderungen des<br />
Ausmaßes der Pflegeteilzeit vorsehen,<br />
sind unzulässig.<br />
Kranken- und Pensionsversicherung. Zeiten<br />
einer Pflegekarenz bleiben für alle dienstzeitabhängigen<br />
Ansprüche außer Betracht.<br />
Die Pflegeteilzeit gilt arbeitsrechtlich als<br />
Teilzeitbeschäftigung. Der/die ArbeitnehmerIn<br />
erhält Pflegekarenzgeld in Höhe<br />
von grundsätzlich 55 % der Differenz zwischen<br />
dem Bruttoeinkommen vor und nach<br />
der Reduktion. Der Bund übernimmt auch<br />
die darauf entfallenden Beiträge zur Pensionsversicherung.<br />
Das Pflegekarenzgeld ist an die zu pflegende<br />
Person geknüpft. Für jede zu pflegende<br />
Person können insgesamt (wenn mehrere<br />
Personen sich die Pflege aufteilen) bis zu<br />
6 Monaten Pflegekarenzgeld beansprucht<br />
werden.<br />
Adoptiv- und Pflegeeltern,<br />
• Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und<br />
Pflegekinder,<br />
• Geschwister,<br />
• Schwiegereltern und Schwiegerkinder.<br />
Ein gemeinsamer Haushalt mit dem/der<br />
nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.<br />
Im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
während der Pflegekarenz bzw.<br />
-teilzeit besteht ein Motivkündigungsschutz.<br />
Verzichtet der/die ArbeitnehmerIn auf die<br />
Anfechtung, hat er/sie Anspruch auf eine<br />
Kündigungsentschädigung.<br />
Zur Klärung von Detailfragen stehen wir<br />
Ihnen gerne zur Verfügung.<br />
Die Pflegekarenz muss zwischen einem<br />
Monat (Mindestdauer) und drei Monaten<br />
(Höchstdauer) liegen. Grundsätzlich kann<br />
eine Pflegekarenz während eins Dienstverhältnisses<br />
für dieselbe Person nur einmal<br />
vereinbart werden, außer im Fall einer<br />
Erhöhung des Pflegegeldes. Sie kann nicht in<br />
mehreren Teilen konsumiert werden.<br />
Alle weiteren Rahmenbedingen der Pflegekarenz<br />
finden auch bei der Pflegeteilzeit<br />
Anwendung.<br />
Wahrend der Pflegekarenz ruht das Arbeitsverhältnis.<br />
Der/die ArbeitnehmerIn erhält<br />
während der Zeit der Pflegekarenz Pflegekarenzgeld<br />
in Höhe des Arbeitslosengeldes,<br />
der Bund übernimmt die Beiträge zur<br />
Als nahe Angehörige im Sinne der Pflegekarenz<br />
und Pflegeteilzeit gelten:<br />
• der/die EhegattIn und dessen/deren im<br />
gemeinsamen Haushalt lebende Kinder,<br />
• der/die LebensgefährtIn oder eingetragene<br />
PartnerIn und dessen/deren im<br />
gemeinsamen Haushalt lebende Kinder,<br />
• die Eltern, Großeltern, Urgroßeltern,<br />
Jänner 2014 8