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Übersicht<br />

Pendlerrechner<br />

2014<br />

Kollektivvertrag<br />

Handel<br />

Pflegekarenz /<br />

Pflegeteilzeit<br />

Bildungsteilzeit<br />

Entgeltfortzahlung im<br />

Katastrophenfall<br />

neue<br />

Lohnzettelart<br />

Änderungen<br />

Meldepflichten<br />

voraussichtliche<br />

SV-Werte<br />

Schwarz-Weiß oder Superwochenende im KV Handel<br />

Neben der bereits gültigen<br />

„Schwarz-Weiß“-Regelung im<br />

Handelskollektivvertrag wurde das<br />

„Superwochenende“ neu eingeführt. Die<br />

aktuellen Änderungen des KV Handel<br />

betreffend der arbeitsfreien Samstage<br />

im Einzelhandel treten mit 1. September<br />

2013 in Kraft und gelten vorerst für die<br />

Dauer von 3 Jahren (31.08.2016).<br />

Das neue Konzept sieht die bisherige<br />

„Schwarz-Weiß“-Regelung weiterhin<br />

als Grundregel und das neue „Superwochenende“<br />

als Alternative.<br />

GRUNDREGEL: „Schwarz-Weiß“-Regelung<br />

Die Beschäftigung von DienstnehmerInnen<br />

ist jeden Samstag bis 13.00 Uhr möglich; wird<br />

die Arbeit nach 13.00 Uhr fortgesetzt, muss<br />

der darauffolgende Samstag für den/die<br />

DienstnehmerIn zur Gänze arbeitsfrei sein.<br />

Durch eine Betriebsvereinbarung (in<br />

Betrieben mit Betriebsrat) oder durch schriftliche<br />

Einzelvereinbarungen (in Betrieben<br />

ohne Betriebsrat) kann eine Durchrechnung<br />

der arbeitsfreien Samstage vereinbart werden,<br />

wobei der/die DienstnehmerIn für jeden<br />

gearbeiteten Samstagnachmittag einen ganzen<br />

arbeitsfreien Samstag erhält.<br />

Ausnahme: Für Teilzeitkräfte, die nur<br />

an Samstagen beschäftigt sind, ArbeitnehmerInnen<br />

in Elternteilzeit mit einer<br />

Wochenarbeitszeit bis zu 18 Stunden, Arbeit<br />

auf Messen, Verkaufsstellen in Bahnhöfen und<br />

Flughäfen und an den letzten 4 Samstagen vor<br />

Weihnachten gilt die Grundregel nicht.<br />

ALTERNATIVE: „Superwochenende“<br />

Angestellte in Verkaufsstellen können auch<br />

mehrmals hintereinander an Samstagen<br />

nach 13.00 Uhr beschäftigt werden,<br />

wenn sie innerhalb eines 26-wöchigen<br />

Durchrechnungszeitraum insgesamt 5 x eine<br />

zusammenhängende Wochenfreizeit von 3<br />

Kalendertagen (Fr-So, Sa-Mo) erhalten, die<br />

sowohl den Samstag als auch den Sonntag<br />

einschließt.<br />

Um das „Superwochenende“ nutzen zu<br />

können, bedarf es einer Betriebsvereinbarung<br />

(in Betrieben mit Betriebsrat) oder einer<br />

schriftlichen Einzelvereinbarung (in Betrieben<br />

ohne Betriebsrat). Eine unterschiedliche Lage<br />

der 26-wöchigen Durchrechnungszeit für<br />

bestimmte DienstnehmerInnengruppen ist<br />

dabei nur mit einer sachlichen Rechtfertigung<br />

möglich.<br />

Gegenüber der bisherigen Grundregel,<br />

bei der in einem Zeitraum von 26 Wochen<br />

nur an max. 13 Samstagnachmittagen gearbeitet<br />

werden durfte, ist die neue Regelung<br />

wesentlich flexibler, was den Einsatz von<br />

DienstnehmerInnen an Samstagen betrifft.<br />

Die Lage der Superwochenenden ist 13<br />

Wochen im Voraus zu planen. Bei erstmaliger<br />

Einführung oder bei Neueintritten während<br />

des laufenden Durchrechnungszeitraumes ist<br />

zumindest 4 Wochen im Voraus zu planen.<br />

Detailbestimmungen regeln die Übertragung<br />

in den nächsten Durchrechnungszeitraum, die<br />

Verteilung im Durchrechnungszeitraum und<br />

die Vorgehensweise bei Feiertag, Krankheit,<br />

Urlaub oder bezahlter Dienstfreistellung.<br />

Für Fragen betreffend die Planung der<br />

„Superwochenenden“ oder die Regelungen<br />

bei Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.<br />

Jänner 2014 7

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