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Übersicht<br />
Pendlerrechner<br />
2014<br />
Kollektivvertrag<br />
Handel<br />
Pflegekarenz /<br />
Pflegeteilzeit<br />
Bildungsteilzeit<br />
Entgeltfortzahlung im<br />
Katastrophenfall<br />
neue<br />
Lohnzettelart<br />
Änderungen<br />
Meldepflichten<br />
voraussichtliche<br />
SV-Werte<br />
Schwarz-Weiß oder Superwochenende im KV Handel<br />
Neben der bereits gültigen<br />
„Schwarz-Weiß“-Regelung im<br />
Handelskollektivvertrag wurde das<br />
„Superwochenende“ neu eingeführt. Die<br />
aktuellen Änderungen des KV Handel<br />
betreffend der arbeitsfreien Samstage<br />
im Einzelhandel treten mit 1. September<br />
2013 in Kraft und gelten vorerst für die<br />
Dauer von 3 Jahren (31.08.2016).<br />
Das neue Konzept sieht die bisherige<br />
„Schwarz-Weiß“-Regelung weiterhin<br />
als Grundregel und das neue „Superwochenende“<br />
als Alternative.<br />
GRUNDREGEL: „Schwarz-Weiß“-Regelung<br />
Die Beschäftigung von DienstnehmerInnen<br />
ist jeden Samstag bis 13.00 Uhr möglich; wird<br />
die Arbeit nach 13.00 Uhr fortgesetzt, muss<br />
der darauffolgende Samstag für den/die<br />
DienstnehmerIn zur Gänze arbeitsfrei sein.<br />
Durch eine Betriebsvereinbarung (in<br />
Betrieben mit Betriebsrat) oder durch schriftliche<br />
Einzelvereinbarungen (in Betrieben<br />
ohne Betriebsrat) kann eine Durchrechnung<br />
der arbeitsfreien Samstage vereinbart werden,<br />
wobei der/die DienstnehmerIn für jeden<br />
gearbeiteten Samstagnachmittag einen ganzen<br />
arbeitsfreien Samstag erhält.<br />
Ausnahme: Für Teilzeitkräfte, die nur<br />
an Samstagen beschäftigt sind, ArbeitnehmerInnen<br />
in Elternteilzeit mit einer<br />
Wochenarbeitszeit bis zu 18 Stunden, Arbeit<br />
auf Messen, Verkaufsstellen in Bahnhöfen und<br />
Flughäfen und an den letzten 4 Samstagen vor<br />
Weihnachten gilt die Grundregel nicht.<br />
ALTERNATIVE: „Superwochenende“<br />
Angestellte in Verkaufsstellen können auch<br />
mehrmals hintereinander an Samstagen<br />
nach 13.00 Uhr beschäftigt werden,<br />
wenn sie innerhalb eines 26-wöchigen<br />
Durchrechnungszeitraum insgesamt 5 x eine<br />
zusammenhängende Wochenfreizeit von 3<br />
Kalendertagen (Fr-So, Sa-Mo) erhalten, die<br />
sowohl den Samstag als auch den Sonntag<br />
einschließt.<br />
Um das „Superwochenende“ nutzen zu<br />
können, bedarf es einer Betriebsvereinbarung<br />
(in Betrieben mit Betriebsrat) oder einer<br />
schriftlichen Einzelvereinbarung (in Betrieben<br />
ohne Betriebsrat). Eine unterschiedliche Lage<br />
der 26-wöchigen Durchrechnungszeit für<br />
bestimmte DienstnehmerInnengruppen ist<br />
dabei nur mit einer sachlichen Rechtfertigung<br />
möglich.<br />
Gegenüber der bisherigen Grundregel,<br />
bei der in einem Zeitraum von 26 Wochen<br />
nur an max. 13 Samstagnachmittagen gearbeitet<br />
werden durfte, ist die neue Regelung<br />
wesentlich flexibler, was den Einsatz von<br />
DienstnehmerInnen an Samstagen betrifft.<br />
Die Lage der Superwochenenden ist 13<br />
Wochen im Voraus zu planen. Bei erstmaliger<br />
Einführung oder bei Neueintritten während<br />
des laufenden Durchrechnungszeitraumes ist<br />
zumindest 4 Wochen im Voraus zu planen.<br />
Detailbestimmungen regeln die Übertragung<br />
in den nächsten Durchrechnungszeitraum, die<br />
Verteilung im Durchrechnungszeitraum und<br />
die Vorgehensweise bei Feiertag, Krankheit,<br />
Urlaub oder bezahlter Dienstfreistellung.<br />
Für Fragen betreffend die Planung der<br />
„Superwochenenden“ oder die Regelungen<br />
bei Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.<br />
Jänner 2014 7