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Übersicht<br />

Pendlerrechner<br />

2014<br />

Kollektivvertrag<br />

Handel<br />

Pflegekarenz /<br />

Pflegeteilzeit<br />

Bildungsteilzeit<br />

Entgeltfortzahlung im<br />

Katastrophenfall<br />

neue<br />

Lohnzettelart<br />

Änderungen<br />

Meldepflichten<br />

voraussichtliche<br />

SV-Werte<br />

Bildungsteilzeit<br />

Ab 1. Juli 2013 besteht die Möglichkeit<br />

eine Bildungsteilzeit zu vereinbaren.<br />

Sie ermöglicht eine Weiterbildung auch<br />

neben einer Teilzeitbeschäftigung im<br />

aufrechten Dienstverhältnis. Der Vorteil<br />

gegenüber der Bildungskarenz besteht<br />

auch darin, dass das Verhältnis zwischen<br />

DienstnehmerIn und DienstgeberIn nicht<br />

durch die längerdauernde Abwesenheit<br />

gelockert wird.<br />

Voraussetzung für eine derartige Vereinbarung<br />

ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits<br />

ununterbrochen 6 Monate gedauert hat.<br />

Die Vereinbarung zur Bildungsteilzeit muss<br />

schriftlich erfolgen und neben Beginn und<br />

Dauer der Bildungsteilzeit auch das Ausmaß<br />

und die Lage der Arbeitszeit beinhalten. Die<br />

Dauer der Bildungsteilzeit kann zwischen<br />

mind. 4 Monaten und max. 2 Jahren liegen.<br />

Die Arbeitszeit muss um mind. 25 % bzw.<br />

um höchstens 50 % der bisherigen Normalarbeitszeit<br />

reduziert werden. Die wöchentliche<br />

Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf<br />

10 Stunden nicht unterschreiten. Bei der<br />

neuerlichen Vereinbarung einer Bildungsteilzeit<br />

bedarf es einer Wartefrist von 4 Jahren<br />

ab Antritt der letzten Bildungsteilzeit.<br />

Der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld muss<br />

mind. 4 Wochen vor Antritt der Bildungsteilzeit<br />

durch den/die ArbeitnehmerIn beim<br />

AMS eingebracht werden. Die Weiterbildungsmaßnahme<br />

muss einen Umfang von<br />

mindestens 10 Wochenstunden haben, damit<br />

Weiterbildungsgeld vom AMS beantragt<br />

werden kann. Dem Antrag ist eine Erklärung<br />

des/der ArbeitgeberIn beizulegen.<br />

Wurde die höchstzulässige Dauer einer<br />

Bildungskarenz nicht ausgeschöpft, kann<br />

einmalig auf eine Bildungsteilzeit gewechselt<br />

werden. Ebenso ist ein einmaliger Wechsel<br />

von Bildungsteilzeit auf Bildungskarenz<br />

möglich.<br />

Elternkarenz bzw. Elternteilzeit bei<br />

Stiefkindadoption ab 1. August 2013<br />

Eine Adoptivmutter bzw. ein Adoptivvater<br />

können auch dann Elternkarenz<br />

bzw. Elternteilzeit in Anspruch<br />

nehmen, wenn es sich um das leibliche<br />

Kind des/der gleichgeschlechtlichen<br />

PartnerIn handelt. Die Neuregelung<br />

gilt für Adoptionen nach dem 31. Juli<br />

2013.<br />

Jänner 2014 9

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