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Übersicht<br />
Pendlerrechner<br />
2014<br />
Kollektivvertrag<br />
Handel<br />
Pflegekarenz /<br />
Pflegeteilzeit<br />
Bildungsteilzeit<br />
Entgeltfortzahlung im<br />
Katastrophenfall<br />
neue<br />
Lohnzettelart<br />
Änderungen<br />
Meldepflichten<br />
voraussichtliche<br />
SV-Werte<br />
Bildungsteilzeit<br />
Ab 1. Juli 2013 besteht die Möglichkeit<br />
eine Bildungsteilzeit zu vereinbaren.<br />
Sie ermöglicht eine Weiterbildung auch<br />
neben einer Teilzeitbeschäftigung im<br />
aufrechten Dienstverhältnis. Der Vorteil<br />
gegenüber der Bildungskarenz besteht<br />
auch darin, dass das Verhältnis zwischen<br />
DienstnehmerIn und DienstgeberIn nicht<br />
durch die längerdauernde Abwesenheit<br />
gelockert wird.<br />
Voraussetzung für eine derartige Vereinbarung<br />
ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits<br />
ununterbrochen 6 Monate gedauert hat.<br />
Die Vereinbarung zur Bildungsteilzeit muss<br />
schriftlich erfolgen und neben Beginn und<br />
Dauer der Bildungsteilzeit auch das Ausmaß<br />
und die Lage der Arbeitszeit beinhalten. Die<br />
Dauer der Bildungsteilzeit kann zwischen<br />
mind. 4 Monaten und max. 2 Jahren liegen.<br />
Die Arbeitszeit muss um mind. 25 % bzw.<br />
um höchstens 50 % der bisherigen Normalarbeitszeit<br />
reduziert werden. Die wöchentliche<br />
Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf<br />
10 Stunden nicht unterschreiten. Bei der<br />
neuerlichen Vereinbarung einer Bildungsteilzeit<br />
bedarf es einer Wartefrist von 4 Jahren<br />
ab Antritt der letzten Bildungsteilzeit.<br />
Der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld muss<br />
mind. 4 Wochen vor Antritt der Bildungsteilzeit<br />
durch den/die ArbeitnehmerIn beim<br />
AMS eingebracht werden. Die Weiterbildungsmaßnahme<br />
muss einen Umfang von<br />
mindestens 10 Wochenstunden haben, damit<br />
Weiterbildungsgeld vom AMS beantragt<br />
werden kann. Dem Antrag ist eine Erklärung<br />
des/der ArbeitgeberIn beizulegen.<br />
Wurde die höchstzulässige Dauer einer<br />
Bildungskarenz nicht ausgeschöpft, kann<br />
einmalig auf eine Bildungsteilzeit gewechselt<br />
werden. Ebenso ist ein einmaliger Wechsel<br />
von Bildungsteilzeit auf Bildungskarenz<br />
möglich.<br />
Elternkarenz bzw. Elternteilzeit bei<br />
Stiefkindadoption ab 1. August 2013<br />
Eine Adoptivmutter bzw. ein Adoptivvater<br />
können auch dann Elternkarenz<br />
bzw. Elternteilzeit in Anspruch<br />
nehmen, wenn es sich um das leibliche<br />
Kind des/der gleichgeschlechtlichen<br />
PartnerIn handelt. Die Neuregelung<br />
gilt für Adoptionen nach dem 31. Juli<br />
2013.<br />
Jänner 2014 9