Der Immobilienmakler als freier Mitarbeiter - Bundesverband für die ...
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• Er hat <strong>die</strong> Möglichkeit, eigene <strong>Mitarbeiter</strong> einzustellen, eigene Partner oder Subunternehmer<br />
zu beauftragen und Aufträge zu delegieren, usw..<br />
b) Einbindung in eine Arbeits- und Ablauforganisation des Maklerunternehmens<br />
• <strong>Der</strong> Selbständige ist nicht fest in <strong>die</strong> Organisation des Maklerunternehmens eingebunden;<br />
• Es besteht keine Zusammenarbeit oder ein Teamworking mit festangestellten Arbeitnehmern;<br />
(Anmerkung: Eine Vereinbarung, wonach er gegen Entgelt deren Leistungen in Anspruch<br />
nehmen kann, ist praktikabel.)<br />
• Er ist nicht zur Urlaubs- oder Krankheitsvertretung von Festangestellten verpflichtet;<br />
• Er unterhält eigene Verträge, wie z.B. <strong>für</strong> Versicherungen, Kfz usw.;<br />
• Er verwendet keine eMail-Adressen des Unternehmers, wie z.B.<br />
info@name_des_unternehmens.de (Hinweis: Gegen eine eMail-Adresse, wie z.B.<br />
Name_des_Selbständigen@ name_des_unternehmens.de sollte nichts sprechen.)<br />
• Er verwendet nicht <strong>die</strong> Briefbögen des Unternehmers ohne den Hinweis, dass er im eigenen<br />
Namen und auf eigene Rechnung arbeitet;<br />
• Er verwendet keine Visitenkarten mit dem Firmenbriefkopf des Maklerunternehmens,<br />
ohne seine freie <strong>Mitarbeiter</strong> bzw. seine Selbständigkeit zum Ausdruck zu bringen, usw..<br />
c) Weisungsgebundenheit<br />
• <strong>Der</strong> Selbständige ist in keiner Weise verpflichtet, fachliche Anweisungen auszuführen;<br />
• Es besteht keine Leistungserbringungspflicht;<br />
• Es besteht keine Anwesenheitspflicht (z.B. „Makler des Tages“);<br />
• Er kann seine Arbeitszeit frei einteilen;<br />
• Er bestimmt seinen Arbeitsort selbst, usw..<br />
Diese sind nur einige Anhaltspunkte. Und natürlich sind in der Praxis Ausnahmen denkbar, wenn es<br />
da<strong>für</strong> sachliche Gründe gibt und <strong>die</strong>se zu rechtfertigen sind. Maßgeblich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beurteilung ist immer<br />
<strong>die</strong> Gesamtbetrachtung aller Umstände im Einzelfall.<br />
3. Mögliche negative Konsequenzen<br />
Meist wird ein Firmeninhaber erst im Zuge einer Betriebsprüfung mit der Frage der Scheinselbständigkeit<br />
konfrontiert, aber durchaus auch dann, wenn man sich vom „Selbständigen“ trennt,<br />
<strong>die</strong>ser rechtlichen Rat sucht und infolge dessen das „Arbeitsverhältnis“ genauer unter <strong>die</strong> Lupe<br />
genommen wird. Ein Scheinselbständiger könnte den Unternehmer, beispielsweise durch eine<br />
Klage auf Feststellung, dass in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis besteht, in Schwierigkeiten bringen<br />
und <strong>die</strong> üblichen Ansprüche eines Arbeitnehmers geltend machen, wie z.B. Anspruch auf Urlaub<br />
usw..<br />
Und da zwischen Aufnahme der Tätigkeit und Zeitpunkt der Prüfung der rechtlichen Relevanz<br />
Jahre liegen können, geht es oft um viel Geld. Es besteht nämlich <strong>für</strong> den Unternehmer im Falle<br />
der festgestellten Scheinselbständigkeit <strong>die</strong> Gefahr, <strong>die</strong> bisher nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträge<br />
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil!) sowie <strong>die</strong> Lohnsteuer über einige Jahre zurück<br />
nachträglich entrichten zu müssen!