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Der Immobilienmakler als freier Mitarbeiter - Bundesverband für die ...

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• Er hat <strong>die</strong> Möglichkeit, eigene <strong>Mitarbeiter</strong> einzustellen, eigene Partner oder Subunternehmer<br />

zu beauftragen und Aufträge zu delegieren, usw..<br />

b) Einbindung in eine Arbeits- und Ablauforganisation des Maklerunternehmens<br />

• <strong>Der</strong> Selbständige ist nicht fest in <strong>die</strong> Organisation des Maklerunternehmens eingebunden;<br />

• Es besteht keine Zusammenarbeit oder ein Teamworking mit festangestellten Arbeitnehmern;<br />

(Anmerkung: Eine Vereinbarung, wonach er gegen Entgelt deren Leistungen in Anspruch<br />

nehmen kann, ist praktikabel.)<br />

• Er ist nicht zur Urlaubs- oder Krankheitsvertretung von Festangestellten verpflichtet;<br />

• Er unterhält eigene Verträge, wie z.B. <strong>für</strong> Versicherungen, Kfz usw.;<br />

• Er verwendet keine eMail-Adressen des Unternehmers, wie z.B.<br />

info@name_des_unternehmens.de (Hinweis: Gegen eine eMail-Adresse, wie z.B.<br />

Name_des_Selbständigen@ name_des_unternehmens.de sollte nichts sprechen.)<br />

• Er verwendet nicht <strong>die</strong> Briefbögen des Unternehmers ohne den Hinweis, dass er im eigenen<br />

Namen und auf eigene Rechnung arbeitet;<br />

• Er verwendet keine Visitenkarten mit dem Firmenbriefkopf des Maklerunternehmens,<br />

ohne seine freie <strong>Mitarbeiter</strong> bzw. seine Selbständigkeit zum Ausdruck zu bringen, usw..<br />

c) Weisungsgebundenheit<br />

• <strong>Der</strong> Selbständige ist in keiner Weise verpflichtet, fachliche Anweisungen auszuführen;<br />

• Es besteht keine Leistungserbringungspflicht;<br />

• Es besteht keine Anwesenheitspflicht (z.B. „Makler des Tages“);<br />

• Er kann seine Arbeitszeit frei einteilen;<br />

• Er bestimmt seinen Arbeitsort selbst, usw..<br />

Diese sind nur einige Anhaltspunkte. Und natürlich sind in der Praxis Ausnahmen denkbar, wenn es<br />

da<strong>für</strong> sachliche Gründe gibt und <strong>die</strong>se zu rechtfertigen sind. Maßgeblich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beurteilung ist immer<br />

<strong>die</strong> Gesamtbetrachtung aller Umstände im Einzelfall.<br />

3. Mögliche negative Konsequenzen<br />

Meist wird ein Firmeninhaber erst im Zuge einer Betriebsprüfung mit der Frage der Scheinselbständigkeit<br />

konfrontiert, aber durchaus auch dann, wenn man sich vom „Selbständigen“ trennt,<br />

<strong>die</strong>ser rechtlichen Rat sucht und infolge dessen das „Arbeitsverhältnis“ genauer unter <strong>die</strong> Lupe<br />

genommen wird. Ein Scheinselbständiger könnte den Unternehmer, beispielsweise durch eine<br />

Klage auf Feststellung, dass in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis besteht, in Schwierigkeiten bringen<br />

und <strong>die</strong> üblichen Ansprüche eines Arbeitnehmers geltend machen, wie z.B. Anspruch auf Urlaub<br />

usw..<br />

Und da zwischen Aufnahme der Tätigkeit und Zeitpunkt der Prüfung der rechtlichen Relevanz<br />

Jahre liegen können, geht es oft um viel Geld. Es besteht nämlich <strong>für</strong> den Unternehmer im Falle<br />

der festgestellten Scheinselbständigkeit <strong>die</strong> Gefahr, <strong>die</strong> bisher nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträge<br />

(Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil!) sowie <strong>die</strong> Lohnsteuer über einige Jahre zurück<br />

nachträglich entrichten zu müssen!

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