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Bericht der Fondsverwaltung - Catella Real Estate AG

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Zahlstellen an das Bundeszentralamt für Steuern über den in<br />

<strong>der</strong> Ausschüttung enthaltenen Zinsanteil aus.<br />

Bei Überschreiten <strong>der</strong> 40%-Grenze ist <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Rückgabe<br />

o<strong>der</strong> Veräußerung <strong>der</strong> Fondsanteile enthaltene Zinsanteil zu<br />

melden. Handelt es sich um einen ausschüttenden Fonds, so<br />

ist zusätzlich im Falle <strong>der</strong> Ausschüttung <strong>der</strong> darin enthaltene<br />

Zinsanteil an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.<br />

Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, erfolgt<br />

eine Meldung konsequenterweise nur im Falle <strong>der</strong> Rückgabe<br />

o<strong>der</strong> Veräußerung des Fondsanteils.<br />

Zum 30.4.2009 war <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungsquotient des Bouwfonds<br />

European Residential größer als 15%, jedoch kleiner als 40%.<br />

Der Zinsanteil betrug EUR 0,0827 pro Anteil.<br />

Grun<strong>der</strong>werbsteuer<br />

Der Verkauf von Anteilen an dem Son<strong>der</strong>vermögen löst keine<br />

Grun<strong>der</strong>werbsteuer aus.<br />

Hinweis:<br />

Die steuerlichen Ausführungen gehen von <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit bekannten<br />

Rechts lage aus. Sie richten sich an in Deutschland<br />

unbeschränkt einkommensteuerpflichtige o<strong>der</strong> unbeschränkt<br />

körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann<br />

jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich<br />

die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung<br />

o<strong>der</strong> Erlasse <strong>der</strong> Finanzverwaltung nicht än<strong>der</strong>t.<br />

Rechtliches und steuerliches Risiko<br />

Eine Än<strong>der</strong>ung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen<br />

des Fonds für vorangegangene Geschäftsjahre (z.B.<br />

aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann für den<br />

Fall einer für den Anleger steuerlich grundsätzlich nachteiligen<br />

Korrektur zur Folge haben, dass <strong>der</strong> Anleger die Steuerlast<br />

aus <strong>der</strong> Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zu<br />

tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt<br />

nicht in dem Son<strong>der</strong>vermögen investiert war. Umgekehrt<br />

kann für den Anleger <strong>der</strong> Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich<br />

grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle<br />

und für vorangegangene Geschäftsjahre, in denen er an dem<br />

Son<strong>der</strong>vermögen beteiligt war, durch die Rückgabe o<strong>der</strong> Veräußerung<br />

<strong>der</strong> Anteile vor Umsetzung <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Korrektur nicht mehr zugute kommt.<br />

Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen,<br />

dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche Vorteile in<br />

einem an<strong>der</strong>en als eigentlich zutreffenden Veranlagungs-<br />

zeitraum tatsächlich steuerlich veranlagt werden und sich<br />

dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt<br />

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