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prüfungsordnung - Joseph Haydn Konservatorium

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haydnkons<br />

EISENSTADT<br />

PRÜFUNGSORDNUNG<br />

Genehmigt vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />

gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idgF.<br />

Zl. 24.415/1-Z/10a/2003<br />

Wien, 27. Oktober 2003<br />

Für die Bundesministerin:<br />

Mag. GÖTZ<br />

<strong>Joseph</strong> <strong>Haydn</strong> <strong>Konservatorium</strong> des Landes Burgenland<br />

Glorietteallee 2, A-7000 Eisenstadt, Tel. +43 2682 63734, Fax +43 2682 63734/4,<br />

office@haydnkons.at, www. haydnkons.at


§ 1 - Geltungsbereich und Geltungsdauer<br />

Diese Prüfungsordnung gilt für das <strong>Joseph</strong> <strong>Haydn</strong> <strong>Konservatorium</strong> des Landes Burgenland.<br />

§ 2 - Prüfungsarten<br />

Ihrer Art nach gliedern sich die Prüfungen in:<br />

1. Aufnahmsprüfung<br />

2. Studienprüfung<br />

a) Übertrittsprüfung<br />

b) Jahrgangsprüfung<br />

c) Ergänzungsprüfung<br />

1. für theoretische Fächer<br />

2. für praktische Fächer<br />

d) Kontrollprüfung<br />

3. Finalprüfung<br />

a) Lehrgangsprüfung<br />

b) Lehrbefähigungsprüfung<br />

c) Diplomprüfung<br />

§ 3 - Prüfungsformen<br />

Der Form nach gliedern sich die Prüfungen in:<br />

1. Kommissionelle Prüfungen:<br />

Diese sind vor einer Kommission abzulegen. Zu dieser Prüfungsform gehören<br />

grundsätzlich die in § 2 Z.1, Z. 2 lit. a, b und d sowie Z.3 lit. a bis c sowie die in § 6<br />

angeführten Prüfungen.<br />

2. Einzelprüfungen<br />

Diese sind vor dem zuständigen Fachlehrer abzulegen. Zu ihnen gehören die im § 2<br />

Z. 2 lit. c angeführten Prüfungsarten.<br />

§ 4 - Absolvierungen<br />

Für die praktischen, Ergänzungsfächer kollektiven Musizierens (Kammermusik, Chor,<br />

Orchester etc.) sowie für konzertante Auftritte, Jahrgangsvorspiele und<br />

Veranstaltungsbesuche im Hauptfach werden keine Prüfungen bzw. Klassifikationen<br />

durchgeführt, sondern lediglich die vorschriftsmäßige Unterrichtsteilnahme der Schüler bzw.<br />

Studierenden vom zuständigen Fachlehrer bzw. der Absolvierung der Auftritte,<br />

Jahrgangsvorspiele und Veranstaltungsbesuche im Hauptfach vom Direktor festgestellt.<br />

§ 5 - Anwendungsbereiche der Studienprüfungen<br />

Die im § 2 aufgezählten Studienprüfungen gelangen in nachfolgender Weise zur Anwendung:<br />

1. Im Hauptfach, in den Studienrichtungen mit Einzelunterricht:<br />

Übertrittsprüfungen, Kontrollprüfungen, Absolvierungen.<br />

2. Im Hauptfach in den Studienrichtungen mit kollektivem Unterricht:<br />

Übertrittsprüfungen, Jahrgangsprüfungen, Kontrollprüfungen.<br />

3. In instrumentalen und vokalen Ergänzungsfächern:<br />

Kommissionelle Ergänzungsfachprüfungen.<br />

2


4. In praktischen Ergänzungsfächern kollektiven Unterrichtes:<br />

Absolvierungen<br />

5. In theoretischen Ergänzungsfächern: Ergänzungsfachprüfungen (bei mehrjährigen<br />

Lehrveranstaltungen für jedes Jahr gesondert).<br />

§ 6 - Umwandlung von Einzel- in Kommissionsprüfungen<br />

1. Die im § 2 Z. 2 lit. c angeführten Ergänzungsfachprüfungen sind hinsichtlich<br />

instrumentaler oder vokaler Ergänzungsfächer grundsätzlich kommissionell.<br />

2. Auf Begehren eines Schülers bzw. Studierenden muss eine Ergänzungsfachprüfung<br />

von einer Kommission festgesetzt werden. Die Umwandlung von Einzelprüfungen in<br />

Kommissionsprüfungen kann auch von Amts wegen (d. h. durch den Direktor) bzw.<br />

auf Antrag des zuständigen Fachlehrers verfügt werden.<br />

§ 7 - Fälligkeit der Studien- und Finalprüfungen<br />

1. Die Fälligkeit der im § 2 Z. 2 lit. a, b, c, e und Z. 3 lit. a bis c angeführten Prüfungen<br />

und Absolvierungen wird aufgrund der Studienordnung festgestellt. Das Sekretariat<br />

hat sowohl den betroffenen Schüler bzw. Studierenden als auch dessen Haupt- bzw.<br />

Ergänzungsfachlehrer von der Fälligkeit und dem Termin der Prüfung zeitgerecht zu<br />

verständigen.<br />

2. Kontrollprüfungen nach § 2 Z. 2 lit. d. werden bei zweifelhaftem Studienfortgang im<br />

Hauptfach vom Direktor entweder von Amts wegen oder auf Antrag des zuständigen<br />

Hauptfachlehrers festgesetzt. Der Termin der Kontrollprüfung muss dem Schüler<br />

bzw. Studierenden spätestens 2 Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben<br />

werden.<br />

3. Hinsichtlich der in § 2 Z. 2 lit. a sowie Z. 3 lit. a bis c genannten Prüfungsarten gehen<br />

den jährlichen Prüfungsperioden im Rahmen von Konferenzen<br />

Prüfungsbesprechungen voraus. Gegenstand dieser Besprechungen ist die Fälligkeit<br />

bzw. Zulassung zu Studien- und Finalprüfungen und die Annahme bzw. Korrektur<br />

oder Verwerfung vorgelegter Prüfungsprogramme. Hiebei haben die Hauptfachlehrer<br />

Gelegenheit, zu den Prüfungen Stellung zu nehmen bzw. entsprechende Anträge zu<br />

stellen. Auch Schüler und Studierende können von sich aus in der Direktion Anträge<br />

bezüglich der Festsetzung ihrer Prüfung iSd Z. 2 stellen, die sodann bei der<br />

Prüfungsbesprechung behandelt werden.<br />

§ 8 - Prüfungen vor Fälligkeitstermin<br />

Anträge bzw. Ansuchen zur Ablegung einer Prüfung vor Fälligkeit können sowohl vom<br />

zuständigen Haupt- oder Ergänzungsfachlehrer als auch von Schülern bzw. Studierenden<br />

gestellt werden. Sie unterliegen dem gleichen Behandlungs- und Entscheidungsverfahren wie<br />

die in § 7 Abs. 3 letzter Satz festgelegten.<br />

3


§ 9 - Nichtzulassung zu Studien- und Finalprüfungen<br />

Zu Studien- und Finalprüfungen im Hauptfach werden jene Schüler bzw. Studierende nicht<br />

zugelassen, welche die für die entsprechende Studienstufe vorgesehenen<br />

Ergänzungsfachprüfungen nicht erfolgreich abgelegt haben bzw. die vorgeschriebenen<br />

Absolvierungen nicht nachweisen können.<br />

§ 10 - Ergebnisse, Folgen und Wiederholbarkeit der Prüfungen<br />

1. Aufnahmsprüfung (Hauptfach)<br />

bestanden<br />

Voraussetzung für eine Aufnahme erwiesen<br />

nicht bestanden<br />

Voraussetzung für eine Aufnahme nicht erwiesen<br />

unbegrenzt wiederholbar<br />

2. Studienprüfung<br />

a) Übertrittsprüfung (Hauptfach)<br />

bestanden<br />

Aufnahme in die nächst höhere Studienstufe<br />

nicht bestanden<br />

kein Aufstieg in die nächst höhere Studienstufe<br />

3 x wiederholbar (bei Nichtbestehen Beendigung<br />

des Studiums)<br />

b) Jahrgangsprüfungen (Hauptfach)<br />

bestanden<br />

Aufnahme in den nächst höheren Jahrgang<br />

nicht bestanden<br />

keine Aufnahme in den nächst höheren Jahrgang<br />

3 x wiederholbar<br />

c) Ergänzungsfachprüfung<br />

Sehr gut<br />

Gut<br />

Befriedigend<br />

Genügend<br />

Nicht genügend<br />

der entsprechende Jahrgang<br />

des Prüfungsfaches gilt als<br />

abgeschlossen<br />

nicht bestanden 3 x wiederholbar<br />

d) Kontrollprüfung (Hauptfach)<br />

bestanden<br />

Studium kann fortgesetzt werden<br />

nicht bestanden<br />

1 x wiederholbar<br />

Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung<br />

sofortige Beendigung des Studiums<br />

d) Absolvierung (Orchester, Chor,<br />

Kammermusik, jährliche Auftritte,<br />

Jahrgangsvorspiele, Veranstaltungsbesuche)<br />

Studium kann entsprechend der Studienordnung<br />

und dem Studienplan fortgesetzt werden<br />

Nicht absolviert<br />

Nichtzulassung zu Studien- und Finalprüfungen<br />

bei Nichtabsolvierung von Auf- Festsetzung einer Kontrollprüfung von Amts wegen<br />

tritten und Jahrgangsvorspielen<br />

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3. Finalprüfung<br />

a) Lehrgangs- Abschlussprüfung<br />

Sehr gut<br />

Gut<br />

Befriedigend<br />

Genügend<br />

Nicht genügend<br />

Bescheinigung der Fähigkeiten<br />

auf dem Gebiet des Lehrganges<br />

(Lehrgangs- Abschlusszeugnis)<br />

nicht bestanden 3 x wiederholbar<br />

b) Lehrbefähigungsprüfung<br />

Klassifikation, Wiederholbarkeit etc. sind der bundeseinheitlichen Regelung vorbehalten.<br />

c) Diplomprüfung<br />

Auszeichnung<br />

Bestanden<br />

Nicht bestanden<br />

Verleihung eines künstlerischen Diploms<br />

3 x wiederholbar<br />

§ 11 - Beendigung des Studiums von Amts wegen<br />

Eine Beendigung des Studiums kann vom Direktor verfügt werden, wenn ein Schüler bzw.<br />

Studierender zweimal ungerechtfertigt einer für ihn fälligen und festgesetzten Prüfung<br />

fernbleibt bzw. sich derselben nicht unterzieht oder zweimal zu einer fälligen Prüfung<br />

aufgrund des § 9 nicht zugelassen wurde. Weiters kann eine Beendigung des Studiums von<br />

Amts wegen verfügt werden, wenn eine mindestens zweijährige Zeitüberschreitung der in der<br />

Studienordnung vorgesehenen Studiendauer vorliegt, oder der Schüler bzw. Studierende<br />

verpflichtende Lehrveranstaltungen nicht ausreichend besucht.<br />

§ 12 - Prüfungskommission<br />

Bei kommissionellen Prüfungen bestehen die Kommissionen aus den<br />

Kommissionsmitgliedern und dem Vorsitzenden. Die Zusammensetzung der Kommissionen<br />

exklusive dem Vorsitzenden lautet:<br />

1. Bei generellen Aufnahmsprüfungen zu Schuljahresanfang, Semesterwechsel und<br />

Schuljahresende besteht die Kommission aus allen Klassenlehrern der zuständigen<br />

Fachabteilung, mindestens jedoch aus drei Personen dieses Kreises. Bei nicht<br />

generellen (einzelnen) Aufnahmsprüfungen besteht die Kommission aus mindestens<br />

zwei Fachlehrern der für den Prüfungsgegenstand zuständigen Abteilung.<br />

2. Bei Übertritts-, Jahrgangs- und Kontrollprüfung besteht die Kommission aus dem<br />

zuständigen Abteilungsleiter und mindestens zwei vom Direktor zu nominierenden,<br />

der zuständigen Abteilung angehörenden Hauptfachlehrern.<br />

3. Bei in kommissioneller Form angesetzten Ergänzungsfachprüfungen besteht die<br />

Kommission aus drei vom Direktor zu berufenden Mitgliedern, von denen zwei im<br />

Prüfungsfach oder im artverwandten Fach lehrend tätig sind sowie einem<br />

Hauptfachlehrer der betreffenden Abteilung.<br />

5


4. Bei Diplomprüfungen besteht die Kommission aus mindestens vier Mitgliedern, und<br />

zwar:<br />

Dem Abteilungsleiter,<br />

einem durch den Abteilungsleiter nominierten Hauptfachlehrer der zuständigen<br />

Abteilung,<br />

dem Hauptfachlehrer des Prüfungskandidaten sowie<br />

einem vom Direktor zu nominierenden fachfremden Angehörigen des Lehrkörpers<br />

5. Bei Lehrgangsprüfungen setzt sich die Kommission aus mindestens vier vom Direktor<br />

zu berufenden Mitgliedern zusammen, von denen zumindest zwei in einem<br />

gegenständlichen oder einem artverwandten Fach lehrend tätig sind.<br />

6. Bei Lehrbefähigungsprüfungen ist die Kommission wie bei den Diplomprüfungen<br />

zusammen zu setzten.<br />

§ 13 - Prüfungsvorsitz<br />

1. Der Vorsitz bei Prüfungen wird von einer der nachfolgenden Personen geführt:<br />

a) dem Direktor,<br />

b) seinem Stellvertreter oder<br />

c) einem Abteilungsleiter<br />

2. Bei Anwesenheit von mehr als einer der in Abs. 1 bezeichneten Personen ergibt sich der<br />

Vorsitz in der in Abs. 1 lit. a bis c gegebenen Reihenfolge.<br />

3. Bei Prüfungsantritt eines Schülers des Vorsitzenden geht der Vorsitz auf einer der in Abs.<br />

1 bezeichneten Person oder bei Abwesenheit dieser an das dienstälteste<br />

Kommissionsmitglied über.<br />

§ 14 - Verhinderung von Kommissionsmitgliedern<br />

1. Bei Verhinderung eines vom Direktor berufenen Kommissionsmitgliedes hat dieses<br />

rechtzeitig eine diesbezügliche Meldung zu erstatten, um eine andere Nominierung zu<br />

ermöglichen.<br />

2. Bei Verhinderung des Abteilungsleiters bzw. eines von ihm nominierten<br />

Kommissionsmitgliedes, hat der Abteilungsleiter einen Vertreter aus seiner Abteilung zu<br />

entsenden bzw. eine neuerliche Nominierung durchzuführen.<br />

§ 15 - Die Funktion des Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />

1. Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission kommt die alleinige Leitung des<br />

Prüfungsvorganges zu. Er ist für die Einhaltung der Prüfungsordnung, insbesondere für<br />

die formale und disziplinäre Abwicklung der Prüfung verantwortlich.<br />

2. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der vorzutragenden Stücke bzw. der zu<br />

stellenden Prüfungsfragen. Die übrigen Kommissionsmitglieder sind berechtigt,<br />

Zwischenfragen zu stellen. Der Vorsitzende kann den Vortrag bzw. die<br />

6


Fragenbeantwortung des Kandidaten jederzeit unterbrechen. Er kann die Beendigung der<br />

Prüfung festsetzen, sobald die Mehrheit der Kommissionsmitglieder, inklusive ihm<br />

selbst, damit einverstanden ist.<br />

3. Der Vorsitzende kann sich in den in Abs. 2 genannten Obliegenheiten des Rates der<br />

übrigen Kommissionsmitglieder bedienen.<br />

4. Der Vorsitzende ist bei der Beurteilung der Kandidaten nicht stimmberechtigt. Bei<br />

unterschiedlicher Beurteilung durch die Kommissionsmitglieder und sich dadurch<br />

ergebender Stimmengleichheit steht ihm das Entscheidungsrecht zu.<br />

5. Der Vorsitzende ist berechtigt, nach erfolgter Beurteilung durch die<br />

Kommissionsmitglieder dieselben auf fachliche oder sonst relevante Umstände<br />

hinzuweisen und eine Beurteilungskorrektur vorzuschlagen, wenn der Verdacht einer<br />

erheblichen Fehlentscheidung begründet vorliegt.<br />

§ 16 - Zugänglichkeit<br />

1. Die in § 2 Zahl 3 lit a bis c, sowie Z. 2 lit. e, soweit es sich um Jahrgangsvorspiele und<br />

Auftritte handelt, angeführten Prüfungen sind öffentlich, d. h. für jedermann zugänglich.<br />

2. Alle in § 2 Z. 1 und Z. 2 lit. a bis d angeführten Prüfungen sind lediglich für Mitglieder<br />

des Lehrkörpers des <strong>Konservatorium</strong>s zugänglich.<br />

§ 17 - Beurteilungsverfahren<br />

1. Bei den in § 2 Z. 2 lit. a und b sowie Z. 3 lit. a bis c angeführten Prüfungen erfolgt die<br />

Beurteilung durch schriftliche Stimmabgaben der einzelnen Kommissionsmitglieder. Der<br />

Vorsitzende ermittelt die Stimmenmehrheit, aus der sich sodann das Prüfungsergebnis<br />

ableitet. Eine mündliche Beratung ist nicht zulässig, außer es gelangt die Regelung des §<br />

15 Abs. 5 zur Anwendung.<br />

2. Das Beurteilungsverfahren bei den Prüfungen nach § 2 Z. 2 lit. c ist, wenn die Prüfung in<br />

kommissioneller Form durchgeführt wird, gemäß Abs. 1 durchzuführen, jedoch muss<br />

dem Vortrag des Prüfungskandidaten ein Bericht des Antragstellers vorausgehen und<br />

dann zusätzlich zur schriftlichen Stimmabgabe eine mündliche Beratung stattfinden.<br />

3. Bei Prüfungen nach § 2 Z. 2 lit. d kommt das Beurteilungsverfahren nach Abs. 1 zu<br />

Anwendung.<br />

§ 18 - Verlautbarung der Prüfungsergebnisse<br />

Das Prüfungsergebnis wird bei allen Finalprüfungen unmittelbar nach der Prüfung in<br />

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder durch den Vorsitzenden verlautbart. Zur<br />

Erleichterung der technischen Abwicklung kann diese Verlautbarung jedoch auch jeweils<br />

nach mehreren unmittelbar aufeinander folgenden Prüfungen für alle Kandidaten gemeinsam<br />

erfolgen. Die Vorsitzenden haben dafür zu sorgen, dass die Verlautbarung der Ergebnisse in<br />

7


einer Form geschieht, die der Bedeutung des Anlasses und dem Ansehen des Institutes<br />

entspricht.<br />

§ 19 -Prüfungsprotokolle<br />

Bei Übertrittsprüfungen, Kontrollprüfungen und Finalprüfungen sind Protokolle anzufertigen.<br />

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