prüfungsordnung - Joseph Haydn Konservatorium
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haydnkons<br />
EISENSTADT<br />
PRÜFUNGSORDNUNG<br />
Genehmigt vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />
gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idgF.<br />
Zl. 24.415/1-Z/10a/2003<br />
Wien, 27. Oktober 2003<br />
Für die Bundesministerin:<br />
Mag. GÖTZ<br />
<strong>Joseph</strong> <strong>Haydn</strong> <strong>Konservatorium</strong> des Landes Burgenland<br />
Glorietteallee 2, A-7000 Eisenstadt, Tel. +43 2682 63734, Fax +43 2682 63734/4,<br />
office@haydnkons.at, www. haydnkons.at
§ 1 - Geltungsbereich und Geltungsdauer<br />
Diese Prüfungsordnung gilt für das <strong>Joseph</strong> <strong>Haydn</strong> <strong>Konservatorium</strong> des Landes Burgenland.<br />
§ 2 - Prüfungsarten<br />
Ihrer Art nach gliedern sich die Prüfungen in:<br />
1. Aufnahmsprüfung<br />
2. Studienprüfung<br />
a) Übertrittsprüfung<br />
b) Jahrgangsprüfung<br />
c) Ergänzungsprüfung<br />
1. für theoretische Fächer<br />
2. für praktische Fächer<br />
d) Kontrollprüfung<br />
3. Finalprüfung<br />
a) Lehrgangsprüfung<br />
b) Lehrbefähigungsprüfung<br />
c) Diplomprüfung<br />
§ 3 - Prüfungsformen<br />
Der Form nach gliedern sich die Prüfungen in:<br />
1. Kommissionelle Prüfungen:<br />
Diese sind vor einer Kommission abzulegen. Zu dieser Prüfungsform gehören<br />
grundsätzlich die in § 2 Z.1, Z. 2 lit. a, b und d sowie Z.3 lit. a bis c sowie die in § 6<br />
angeführten Prüfungen.<br />
2. Einzelprüfungen<br />
Diese sind vor dem zuständigen Fachlehrer abzulegen. Zu ihnen gehören die im § 2<br />
Z. 2 lit. c angeführten Prüfungsarten.<br />
§ 4 - Absolvierungen<br />
Für die praktischen, Ergänzungsfächer kollektiven Musizierens (Kammermusik, Chor,<br />
Orchester etc.) sowie für konzertante Auftritte, Jahrgangsvorspiele und<br />
Veranstaltungsbesuche im Hauptfach werden keine Prüfungen bzw. Klassifikationen<br />
durchgeführt, sondern lediglich die vorschriftsmäßige Unterrichtsteilnahme der Schüler bzw.<br />
Studierenden vom zuständigen Fachlehrer bzw. der Absolvierung der Auftritte,<br />
Jahrgangsvorspiele und Veranstaltungsbesuche im Hauptfach vom Direktor festgestellt.<br />
§ 5 - Anwendungsbereiche der Studienprüfungen<br />
Die im § 2 aufgezählten Studienprüfungen gelangen in nachfolgender Weise zur Anwendung:<br />
1. Im Hauptfach, in den Studienrichtungen mit Einzelunterricht:<br />
Übertrittsprüfungen, Kontrollprüfungen, Absolvierungen.<br />
2. Im Hauptfach in den Studienrichtungen mit kollektivem Unterricht:<br />
Übertrittsprüfungen, Jahrgangsprüfungen, Kontrollprüfungen.<br />
3. In instrumentalen und vokalen Ergänzungsfächern:<br />
Kommissionelle Ergänzungsfachprüfungen.<br />
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4. In praktischen Ergänzungsfächern kollektiven Unterrichtes:<br />
Absolvierungen<br />
5. In theoretischen Ergänzungsfächern: Ergänzungsfachprüfungen (bei mehrjährigen<br />
Lehrveranstaltungen für jedes Jahr gesondert).<br />
§ 6 - Umwandlung von Einzel- in Kommissionsprüfungen<br />
1. Die im § 2 Z. 2 lit. c angeführten Ergänzungsfachprüfungen sind hinsichtlich<br />
instrumentaler oder vokaler Ergänzungsfächer grundsätzlich kommissionell.<br />
2. Auf Begehren eines Schülers bzw. Studierenden muss eine Ergänzungsfachprüfung<br />
von einer Kommission festgesetzt werden. Die Umwandlung von Einzelprüfungen in<br />
Kommissionsprüfungen kann auch von Amts wegen (d. h. durch den Direktor) bzw.<br />
auf Antrag des zuständigen Fachlehrers verfügt werden.<br />
§ 7 - Fälligkeit der Studien- und Finalprüfungen<br />
1. Die Fälligkeit der im § 2 Z. 2 lit. a, b, c, e und Z. 3 lit. a bis c angeführten Prüfungen<br />
und Absolvierungen wird aufgrund der Studienordnung festgestellt. Das Sekretariat<br />
hat sowohl den betroffenen Schüler bzw. Studierenden als auch dessen Haupt- bzw.<br />
Ergänzungsfachlehrer von der Fälligkeit und dem Termin der Prüfung zeitgerecht zu<br />
verständigen.<br />
2. Kontrollprüfungen nach § 2 Z. 2 lit. d. werden bei zweifelhaftem Studienfortgang im<br />
Hauptfach vom Direktor entweder von Amts wegen oder auf Antrag des zuständigen<br />
Hauptfachlehrers festgesetzt. Der Termin der Kontrollprüfung muss dem Schüler<br />
bzw. Studierenden spätestens 2 Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben<br />
werden.<br />
3. Hinsichtlich der in § 2 Z. 2 lit. a sowie Z. 3 lit. a bis c genannten Prüfungsarten gehen<br />
den jährlichen Prüfungsperioden im Rahmen von Konferenzen<br />
Prüfungsbesprechungen voraus. Gegenstand dieser Besprechungen ist die Fälligkeit<br />
bzw. Zulassung zu Studien- und Finalprüfungen und die Annahme bzw. Korrektur<br />
oder Verwerfung vorgelegter Prüfungsprogramme. Hiebei haben die Hauptfachlehrer<br />
Gelegenheit, zu den Prüfungen Stellung zu nehmen bzw. entsprechende Anträge zu<br />
stellen. Auch Schüler und Studierende können von sich aus in der Direktion Anträge<br />
bezüglich der Festsetzung ihrer Prüfung iSd Z. 2 stellen, die sodann bei der<br />
Prüfungsbesprechung behandelt werden.<br />
§ 8 - Prüfungen vor Fälligkeitstermin<br />
Anträge bzw. Ansuchen zur Ablegung einer Prüfung vor Fälligkeit können sowohl vom<br />
zuständigen Haupt- oder Ergänzungsfachlehrer als auch von Schülern bzw. Studierenden<br />
gestellt werden. Sie unterliegen dem gleichen Behandlungs- und Entscheidungsverfahren wie<br />
die in § 7 Abs. 3 letzter Satz festgelegten.<br />
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§ 9 - Nichtzulassung zu Studien- und Finalprüfungen<br />
Zu Studien- und Finalprüfungen im Hauptfach werden jene Schüler bzw. Studierende nicht<br />
zugelassen, welche die für die entsprechende Studienstufe vorgesehenen<br />
Ergänzungsfachprüfungen nicht erfolgreich abgelegt haben bzw. die vorgeschriebenen<br />
Absolvierungen nicht nachweisen können.<br />
§ 10 - Ergebnisse, Folgen und Wiederholbarkeit der Prüfungen<br />
1. Aufnahmsprüfung (Hauptfach)<br />
bestanden<br />
Voraussetzung für eine Aufnahme erwiesen<br />
nicht bestanden<br />
Voraussetzung für eine Aufnahme nicht erwiesen<br />
unbegrenzt wiederholbar<br />
2. Studienprüfung<br />
a) Übertrittsprüfung (Hauptfach)<br />
bestanden<br />
Aufnahme in die nächst höhere Studienstufe<br />
nicht bestanden<br />
kein Aufstieg in die nächst höhere Studienstufe<br />
3 x wiederholbar (bei Nichtbestehen Beendigung<br />
des Studiums)<br />
b) Jahrgangsprüfungen (Hauptfach)<br />
bestanden<br />
Aufnahme in den nächst höheren Jahrgang<br />
nicht bestanden<br />
keine Aufnahme in den nächst höheren Jahrgang<br />
3 x wiederholbar<br />
c) Ergänzungsfachprüfung<br />
Sehr gut<br />
Gut<br />
Befriedigend<br />
Genügend<br />
Nicht genügend<br />
der entsprechende Jahrgang<br />
des Prüfungsfaches gilt als<br />
abgeschlossen<br />
nicht bestanden 3 x wiederholbar<br />
d) Kontrollprüfung (Hauptfach)<br />
bestanden<br />
Studium kann fortgesetzt werden<br />
nicht bestanden<br />
1 x wiederholbar<br />
Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung<br />
sofortige Beendigung des Studiums<br />
d) Absolvierung (Orchester, Chor,<br />
Kammermusik, jährliche Auftritte,<br />
Jahrgangsvorspiele, Veranstaltungsbesuche)<br />
Studium kann entsprechend der Studienordnung<br />
und dem Studienplan fortgesetzt werden<br />
Nicht absolviert<br />
Nichtzulassung zu Studien- und Finalprüfungen<br />
bei Nichtabsolvierung von Auf- Festsetzung einer Kontrollprüfung von Amts wegen<br />
tritten und Jahrgangsvorspielen<br />
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3. Finalprüfung<br />
a) Lehrgangs- Abschlussprüfung<br />
Sehr gut<br />
Gut<br />
Befriedigend<br />
Genügend<br />
Nicht genügend<br />
Bescheinigung der Fähigkeiten<br />
auf dem Gebiet des Lehrganges<br />
(Lehrgangs- Abschlusszeugnis)<br />
nicht bestanden 3 x wiederholbar<br />
b) Lehrbefähigungsprüfung<br />
Klassifikation, Wiederholbarkeit etc. sind der bundeseinheitlichen Regelung vorbehalten.<br />
c) Diplomprüfung<br />
Auszeichnung<br />
Bestanden<br />
Nicht bestanden<br />
Verleihung eines künstlerischen Diploms<br />
3 x wiederholbar<br />
§ 11 - Beendigung des Studiums von Amts wegen<br />
Eine Beendigung des Studiums kann vom Direktor verfügt werden, wenn ein Schüler bzw.<br />
Studierender zweimal ungerechtfertigt einer für ihn fälligen und festgesetzten Prüfung<br />
fernbleibt bzw. sich derselben nicht unterzieht oder zweimal zu einer fälligen Prüfung<br />
aufgrund des § 9 nicht zugelassen wurde. Weiters kann eine Beendigung des Studiums von<br />
Amts wegen verfügt werden, wenn eine mindestens zweijährige Zeitüberschreitung der in der<br />
Studienordnung vorgesehenen Studiendauer vorliegt, oder der Schüler bzw. Studierende<br />
verpflichtende Lehrveranstaltungen nicht ausreichend besucht.<br />
§ 12 - Prüfungskommission<br />
Bei kommissionellen Prüfungen bestehen die Kommissionen aus den<br />
Kommissionsmitgliedern und dem Vorsitzenden. Die Zusammensetzung der Kommissionen<br />
exklusive dem Vorsitzenden lautet:<br />
1. Bei generellen Aufnahmsprüfungen zu Schuljahresanfang, Semesterwechsel und<br />
Schuljahresende besteht die Kommission aus allen Klassenlehrern der zuständigen<br />
Fachabteilung, mindestens jedoch aus drei Personen dieses Kreises. Bei nicht<br />
generellen (einzelnen) Aufnahmsprüfungen besteht die Kommission aus mindestens<br />
zwei Fachlehrern der für den Prüfungsgegenstand zuständigen Abteilung.<br />
2. Bei Übertritts-, Jahrgangs- und Kontrollprüfung besteht die Kommission aus dem<br />
zuständigen Abteilungsleiter und mindestens zwei vom Direktor zu nominierenden,<br />
der zuständigen Abteilung angehörenden Hauptfachlehrern.<br />
3. Bei in kommissioneller Form angesetzten Ergänzungsfachprüfungen besteht die<br />
Kommission aus drei vom Direktor zu berufenden Mitgliedern, von denen zwei im<br />
Prüfungsfach oder im artverwandten Fach lehrend tätig sind sowie einem<br />
Hauptfachlehrer der betreffenden Abteilung.<br />
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4. Bei Diplomprüfungen besteht die Kommission aus mindestens vier Mitgliedern, und<br />
zwar:<br />
Dem Abteilungsleiter,<br />
einem durch den Abteilungsleiter nominierten Hauptfachlehrer der zuständigen<br />
Abteilung,<br />
dem Hauptfachlehrer des Prüfungskandidaten sowie<br />
einem vom Direktor zu nominierenden fachfremden Angehörigen des Lehrkörpers<br />
5. Bei Lehrgangsprüfungen setzt sich die Kommission aus mindestens vier vom Direktor<br />
zu berufenden Mitgliedern zusammen, von denen zumindest zwei in einem<br />
gegenständlichen oder einem artverwandten Fach lehrend tätig sind.<br />
6. Bei Lehrbefähigungsprüfungen ist die Kommission wie bei den Diplomprüfungen<br />
zusammen zu setzten.<br />
§ 13 - Prüfungsvorsitz<br />
1. Der Vorsitz bei Prüfungen wird von einer der nachfolgenden Personen geführt:<br />
a) dem Direktor,<br />
b) seinem Stellvertreter oder<br />
c) einem Abteilungsleiter<br />
2. Bei Anwesenheit von mehr als einer der in Abs. 1 bezeichneten Personen ergibt sich der<br />
Vorsitz in der in Abs. 1 lit. a bis c gegebenen Reihenfolge.<br />
3. Bei Prüfungsantritt eines Schülers des Vorsitzenden geht der Vorsitz auf einer der in Abs.<br />
1 bezeichneten Person oder bei Abwesenheit dieser an das dienstälteste<br />
Kommissionsmitglied über.<br />
§ 14 - Verhinderung von Kommissionsmitgliedern<br />
1. Bei Verhinderung eines vom Direktor berufenen Kommissionsmitgliedes hat dieses<br />
rechtzeitig eine diesbezügliche Meldung zu erstatten, um eine andere Nominierung zu<br />
ermöglichen.<br />
2. Bei Verhinderung des Abteilungsleiters bzw. eines von ihm nominierten<br />
Kommissionsmitgliedes, hat der Abteilungsleiter einen Vertreter aus seiner Abteilung zu<br />
entsenden bzw. eine neuerliche Nominierung durchzuführen.<br />
§ 15 - Die Funktion des Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />
1. Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission kommt die alleinige Leitung des<br />
Prüfungsvorganges zu. Er ist für die Einhaltung der Prüfungsordnung, insbesondere für<br />
die formale und disziplinäre Abwicklung der Prüfung verantwortlich.<br />
2. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der vorzutragenden Stücke bzw. der zu<br />
stellenden Prüfungsfragen. Die übrigen Kommissionsmitglieder sind berechtigt,<br />
Zwischenfragen zu stellen. Der Vorsitzende kann den Vortrag bzw. die<br />
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Fragenbeantwortung des Kandidaten jederzeit unterbrechen. Er kann die Beendigung der<br />
Prüfung festsetzen, sobald die Mehrheit der Kommissionsmitglieder, inklusive ihm<br />
selbst, damit einverstanden ist.<br />
3. Der Vorsitzende kann sich in den in Abs. 2 genannten Obliegenheiten des Rates der<br />
übrigen Kommissionsmitglieder bedienen.<br />
4. Der Vorsitzende ist bei der Beurteilung der Kandidaten nicht stimmberechtigt. Bei<br />
unterschiedlicher Beurteilung durch die Kommissionsmitglieder und sich dadurch<br />
ergebender Stimmengleichheit steht ihm das Entscheidungsrecht zu.<br />
5. Der Vorsitzende ist berechtigt, nach erfolgter Beurteilung durch die<br />
Kommissionsmitglieder dieselben auf fachliche oder sonst relevante Umstände<br />
hinzuweisen und eine Beurteilungskorrektur vorzuschlagen, wenn der Verdacht einer<br />
erheblichen Fehlentscheidung begründet vorliegt.<br />
§ 16 - Zugänglichkeit<br />
1. Die in § 2 Zahl 3 lit a bis c, sowie Z. 2 lit. e, soweit es sich um Jahrgangsvorspiele und<br />
Auftritte handelt, angeführten Prüfungen sind öffentlich, d. h. für jedermann zugänglich.<br />
2. Alle in § 2 Z. 1 und Z. 2 lit. a bis d angeführten Prüfungen sind lediglich für Mitglieder<br />
des Lehrkörpers des <strong>Konservatorium</strong>s zugänglich.<br />
§ 17 - Beurteilungsverfahren<br />
1. Bei den in § 2 Z. 2 lit. a und b sowie Z. 3 lit. a bis c angeführten Prüfungen erfolgt die<br />
Beurteilung durch schriftliche Stimmabgaben der einzelnen Kommissionsmitglieder. Der<br />
Vorsitzende ermittelt die Stimmenmehrheit, aus der sich sodann das Prüfungsergebnis<br />
ableitet. Eine mündliche Beratung ist nicht zulässig, außer es gelangt die Regelung des §<br />
15 Abs. 5 zur Anwendung.<br />
2. Das Beurteilungsverfahren bei den Prüfungen nach § 2 Z. 2 lit. c ist, wenn die Prüfung in<br />
kommissioneller Form durchgeführt wird, gemäß Abs. 1 durchzuführen, jedoch muss<br />
dem Vortrag des Prüfungskandidaten ein Bericht des Antragstellers vorausgehen und<br />
dann zusätzlich zur schriftlichen Stimmabgabe eine mündliche Beratung stattfinden.<br />
3. Bei Prüfungen nach § 2 Z. 2 lit. d kommt das Beurteilungsverfahren nach Abs. 1 zu<br />
Anwendung.<br />
§ 18 - Verlautbarung der Prüfungsergebnisse<br />
Das Prüfungsergebnis wird bei allen Finalprüfungen unmittelbar nach der Prüfung in<br />
Anwesenheit der Kommissionsmitglieder durch den Vorsitzenden verlautbart. Zur<br />
Erleichterung der technischen Abwicklung kann diese Verlautbarung jedoch auch jeweils<br />
nach mehreren unmittelbar aufeinander folgenden Prüfungen für alle Kandidaten gemeinsam<br />
erfolgen. Die Vorsitzenden haben dafür zu sorgen, dass die Verlautbarung der Ergebnisse in<br />
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einer Form geschieht, die der Bedeutung des Anlasses und dem Ansehen des Institutes<br />
entspricht.<br />
§ 19 -Prüfungsprotokolle<br />
Bei Übertrittsprüfungen, Kontrollprüfungen und Finalprüfungen sind Protokolle anzufertigen.<br />
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