Handreichung zum Infektionsschutzgesetz - Rhein-Neckar-Kreis
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Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren (bzw. Träger der Maßnahme)<br />
Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes<br />
nicht älter als drei Monate sein.<br />
Sie haben Personen, die Tätigkeiten gemäß § 42 Abs. 1 IfSG ausüben, nach Aufnahme<br />
ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die Bestimmungen des IfSG zu belehren und<br />
die Teilnahme der Belehrung zu dokumentieren.<br />
Sie haben die Bescheinigungen der Beschäftigten (ggf. auch die eigene) sowie die<br />
Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den<br />
Beschäftigten der zuständigen Behörde alle genannten Bescheinigungen auf Verlangen<br />
vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer<br />
beglaubigten Kopie.<br />
Hat der Arbeitgeber/Dienstherr selbst oder eine beschäftigte Person eines der auf Seite 6<br />
dieses Merkblattes (siehe auch Anlage 4) genannten Symptome, ist eine der dort<br />
genannten Erkrankungen oder die Ausscheidung einer der aufgezählten Krankheitserreger<br />
ärztlich festgestellt worden, so müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen<br />
ergriffen werden, damit eine Weiterverbreitung der Krankheitserreger an der Arbeitsstätte<br />
verhindert wird. Auskünfte hierzu und über mögliche Ausnahmen erteilt das örtlich<br />
zuständige Gesundheitsamt.<br />
Die Belehrung nach § 43 IfSG ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der<br />
Lebensmittelhygiene-Verordnung. Fragen hierzu beantworten die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden<br />
bei den Landkreisen oder den Bürgermeisterämtern der<br />
kreisfreien Städte.<br />
Allgemeine Hinweise zur Belehrung nach § 43 IfSG<br />
• Kosten:<br />
Die Gesundheitsämter erheben für die Durchführung der Belehrung Gebühren. Die<br />
Höhe kann von Landkreis zu Landkreis variieren. Über nähere Einzelheiten informiert<br />
Sie Ihr Gesundheitsamt des <strong>Rhein</strong>-<strong>Neckar</strong>-<strong>Kreis</strong>es.<br />
• Schülern und Praktikanten, kann bei Nachweis durch die Praktikumseinrichtung die<br />
Belehrungsgebühr erlassen werden. Unter welchen Bedingungen für ehrenamtliche<br />
Tätigkeiten die gebührenpflichtige Belehrung entfallen kann, erfragen Sie bitte im<br />
Gesundheitsamt<br />
• Termine für die Belehrung:<br />
Das Gesundheitsamt des <strong>Rhein</strong>-<strong>Neckar</strong>-<strong>Kreis</strong>es bietet die Durchführung der Belehrung<br />
für Einzelpersonen nach vorheriger Anmeldung zu festen Terminen an.<br />
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