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Handreichung zum Infektionsschutzgesetz - Rhein-Neckar-Kreis

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Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren (bzw. Träger der Maßnahme)<br />

Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes<br />

nicht älter als drei Monate sein.<br />

Sie haben Personen, die Tätigkeiten gemäß § 42 Abs. 1 IfSG ausüben, nach Aufnahme<br />

ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die Bestimmungen des IfSG zu belehren und<br />

die Teilnahme der Belehrung zu dokumentieren.<br />

Sie haben die Bescheinigungen der Beschäftigten (ggf. auch die eigene) sowie die<br />

Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den<br />

Beschäftigten der zuständigen Behörde alle genannten Bescheinigungen auf Verlangen<br />

vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer<br />

beglaubigten Kopie.<br />

Hat der Arbeitgeber/Dienstherr selbst oder eine beschäftigte Person eines der auf Seite 6<br />

dieses Merkblattes (siehe auch Anlage 4) genannten Symptome, ist eine der dort<br />

genannten Erkrankungen oder die Ausscheidung einer der aufgezählten Krankheitserreger<br />

ärztlich festgestellt worden, so müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen<br />

ergriffen werden, damit eine Weiterverbreitung der Krankheitserreger an der Arbeitsstätte<br />

verhindert wird. Auskünfte hierzu und über mögliche Ausnahmen erteilt das örtlich<br />

zuständige Gesundheitsamt.<br />

Die Belehrung nach § 43 IfSG ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der<br />

Lebensmittelhygiene-Verordnung. Fragen hierzu beantworten die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden<br />

bei den Landkreisen oder den Bürgermeisterämtern der<br />

kreisfreien Städte.<br />

Allgemeine Hinweise zur Belehrung nach § 43 IfSG<br />

• Kosten:<br />

Die Gesundheitsämter erheben für die Durchführung der Belehrung Gebühren. Die<br />

Höhe kann von Landkreis zu Landkreis variieren. Über nähere Einzelheiten informiert<br />

Sie Ihr Gesundheitsamt des <strong>Rhein</strong>-<strong>Neckar</strong>-<strong>Kreis</strong>es.<br />

• Schülern und Praktikanten, kann bei Nachweis durch die Praktikumseinrichtung die<br />

Belehrungsgebühr erlassen werden. Unter welchen Bedingungen für ehrenamtliche<br />

Tätigkeiten die gebührenpflichtige Belehrung entfallen kann, erfragen Sie bitte im<br />

Gesundheitsamt<br />

• Termine für die Belehrung:<br />

Das Gesundheitsamt des <strong>Rhein</strong>-<strong>Neckar</strong>-<strong>Kreis</strong>es bietet die Durchführung der Belehrung<br />

für Einzelpersonen nach vorheriger Anmeldung zu festen Terminen an.<br />

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