Private Krankenversicherung - Sächsischer Richterverein
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10<br />
Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen<br />
(vgl. auch § 126 Abs. 3 des Rahmengesetzes<br />
zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts -<br />
BRRG -, der zwar noch in Kraft ist, durch die<br />
obigen vorgehenden Neuregelungen des BStG<br />
für die Beamten und Richter der Länder jedoch<br />
weitgehend bedeutungslos geworden ist).<br />
Dies würde bedeuten, dass der Antrag auf amtsangemessene<br />
Besoldung zunächst mit<br />
Bescheid abgelehnt werden müsste, hiergegen<br />
– sinnvollerweise unter Bezugnahme auf die<br />
Ausführungen im Antrag – Widerspruch eingelegt<br />
werden müsste und sodann ein ablehnender<br />
Widerspruchsbescheid erlassen würde und<br />
danach Klage zum Verwaltungsgericht erhoben<br />
werden könnte.<br />
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht<br />
in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2001 - 2 C<br />
48/00 - ausgeführt, dass vor Erhebung einer allgemeinen<br />
Leistungsklage oder einer Feststellungsklage<br />
der Beamte die begehrte Leistung<br />
nicht zuvor bei seinem Dienstherrn zu beantragen<br />
braucht und der nach § 126 Abs. 3 BRRG –<br />
was sinngemäß auch für § 54 Abs.1 und 2 BStG<br />
gelten wird – vorgeschriebene Widerspruch<br />
auch unmittelbar gegen Handlungen des<br />
Dienstherrn erhoben werden kann, die keine<br />
Verwaltungsakte sind.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem<br />
Zusammenhang insoweit ausgeführt:<br />
„Danach ist auch bei allgemeinen Leistungsklagen und bei<br />
Feststellungsklagen aus dem Beamtenverhältnis ein sonst<br />
nicht erforderliches Vorverfahren durchzuführen. Dieses<br />
beginnt gemäß § 69 VwGO mit der Erhebung des Widerspruchs.<br />
Das Bundesverfassungsgericht, dem der Gesetzgeber<br />
mit Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBVAnpG 99 uneingeschränkt<br />
gefolgt ist, hat in Übereinstimmung mit der<br />
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen,<br />
dass der Beamte den verfassungsrechtlichen Anspruch<br />
auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit dem<br />
Widerspruch verfolgen kann. Wenn es diejenigen Beamten<br />
für schutzwürdig erachtet, die ihren Anspruch gegenüber<br />
dem Dienstherrn zeitnah durch Widerspruch geltend<br />
gemacht haben, und die Dauer des notwendigen Vorverfahrens<br />
als unschädlich für die Höhe des Nachzahlungsanspruchs<br />
bezeichnet (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März<br />
1990, a.a.O. S. 385 und vom 24. November 1998, a.a.O. S.<br />
330), setzt es damit voraus, dass ein anspruchswahrender<br />
Widerspruch ohne einen vorherigen Antrag und dessen<br />
Ablehnung durch Verwaltungsakt eingelegt werden kann.<br />
Denn ein dem Widerspruch notwendig vorgeschaltetes<br />
zusätzliches Verwaltungsverfahren könnte wegen dessen<br />
Dauer zu einer erheblichen Verkürzung des Anspruchs führen,<br />
obwohl der Beamte diesen zeitnah gegenüber dem<br />
Dienstherrn geltend gemacht und damit das zur Wahrung<br />
seines Anspruchs nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts<br />
wegen der “Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme”<br />
Erforderliche getan hat. Die Möglichkeit der Untätigkeitsklage<br />
(§ 75 VwGO) ändert daran nichts. Diese Klage<br />
kann grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit<br />
dem Antrag erhoben werden (§ 75 Satz 2 VwGO). Liefe die<br />
Dreimonatsfrist erst nach dem Ende des Haushaltsjahres ab,<br />
entfiele der Anspruch auf Nachzahlung für das gesamte<br />
verstrichene Jahr. Das Bundesverfassungsgericht hat dem-<br />
BESOLDUNG<br />
entsprechend in seinem Beschluss vom 11. Juli 1996 - 2<br />
BvR 571/96 - (ZBR 1997, 90 f.) unter Hinweis auf den<br />
Beschluss vom 22. März 1990 (a.a.O. S. 369 f.) auch ausdrücklich<br />
ausgeführt, der Beamte könne gegen die unzureichende<br />
Besoldung unmittelbar Widerspruch einlegen (§<br />
126 Abs. 3 BRRG) und nach erfolglosem Vorverfahren<br />
Klage erheben mit dem Antrag festzustellen, dass die<br />
Besoldungsfestsetzung verfassungswidrig sei.<br />
Die aus § 126 Abs. 3 BRRG folgende Notwendigkeit eines<br />
Vorverfahrens bedeutet nur, dass der Beamte unabhängig<br />
von der Klageart und dem Vorliegen eines Verwaltungsakts<br />
vor Klageerhebung in jedem Falle Widerspruch einlegen<br />
muss. Für den Widerspruch, der einer allgemeinen Leistungs-<br />
oder einer Feststellungsklage aus dem Beamtenverhältnis<br />
vorauszugehen hat, bedarf es keines vorherigen<br />
Erlasses eines Verwaltungsakts durch den Dienstherrn. Ein<br />
Leistungs- oder Feststellungswiderspruch kann vielmehr<br />
unmittelbar gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktscharakter<br />
oder auch gegen ein behördliches Unterlassen<br />
gerichtet werden. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht<br />
seit jeher ausgegangen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung<br />
kann ein Beamter die Dienstpostenbewertung, die<br />
Umsetzung, die Änderung seines Aufgabenbereichs durch<br />
Organisationsverfügung (vgl. Urteile vom 28. Oktober<br />
1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 und<br />
- BVerwG 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 , vom 8.<br />
Dezember 1972 - BVerwG 6 C 8.70 - BVerwGE 41, 253<br />
, vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 -<br />
BVerwGE 60, 144 , vom 28. November 1991 -<br />
BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S.<br />
9 f. und vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - Buchholz<br />
237.1 Art. 4 BayLBG Nr. 1 S. 2 f.), den Entzug des Tarnkennzeichens<br />
für Kraftfahrzeuge (vgl. Urteil vom 13.<br />
November 1997 - BVerwG 2 A 6.96 - DokBer B 1998,<br />
107), die Anordnung der dienstärztlichen Untersuchung<br />
(vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 -<br />
Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 3) und die dienstliche<br />
Beurteilung (vgl. Urteile vom 13. November 1975 -<br />
BVerwG 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 , vom 26.<br />
Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <br />
und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 10.98 - Buchholz<br />
232.1 § 11 BLV Nr. 1 S. 1 f.) ohne vorherigen Antrag auf<br />
Änderung oder Beseitigung dieser Maßnahmen ohne Verwaltungsaktscharakter<br />
unmittelbar mit dem Widerspruch<br />
“anfechten”, um dem Erfordernis des Vorverfahrens (§ 126<br />
Abs. 3 BRRG) zu genügen. Daran ist festzuhalten. Für die<br />
Besoldung, die Beamten, Richtern und Soldaten von Amts<br />
wegen zu gewähren ist, gilt nichts anderes.“<br />
Die Besoldungsmitteilung selbst stellt keinen<br />
Verwaltungsakt dar. Nach der dargestellten<br />
Rechtsprechung des BVerwG bedarf es keines<br />
gesonderten Antrags auf einen Ablehnungsbescheid<br />
als Grundlage eines Widerspruchs. Der<br />
nach § 54 Abs. 2 BStG vorgeschriebene Widerspruch<br />
kann unmittelbar auch gegen Handlungen<br />
des Dienstherrn erhoben werden, die keine<br />
Verwaltungsakte sind. Wegen der sog. Treuepflicht<br />
gegenüber dem Dienstherrn wird allerdings<br />
auch vertreten, dass vor einem unmittelbaren<br />
Widerspruch ein Antrag zu stellen ist.<br />
Wer prozessuale Risiken vermeiden will, kann<br />
seinem Widerspruch einen Antrag voranstellen.<br />
Im Musterantrag des Sächsischen <strong>Richterverein</strong>s<br />
ist daher im letzten Absatz der Hinweis<br />
enthalten, den Antrag als anspruchswahrenden