09.11.2012 Aufrufe

Private Krankenversicherung - Sächsischer Richterverein

Private Krankenversicherung - Sächsischer Richterverein

Private Krankenversicherung - Sächsischer Richterverein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

10<br />

Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen<br />

(vgl. auch § 126 Abs. 3 des Rahmengesetzes<br />

zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts -<br />

BRRG -, der zwar noch in Kraft ist, durch die<br />

obigen vorgehenden Neuregelungen des BStG<br />

für die Beamten und Richter der Länder jedoch<br />

weitgehend bedeutungslos geworden ist).<br />

Dies würde bedeuten, dass der Antrag auf amtsangemessene<br />

Besoldung zunächst mit<br />

Bescheid abgelehnt werden müsste, hiergegen<br />

– sinnvollerweise unter Bezugnahme auf die<br />

Ausführungen im Antrag – Widerspruch eingelegt<br />

werden müsste und sodann ein ablehnender<br />

Widerspruchsbescheid erlassen würde und<br />

danach Klage zum Verwaltungsgericht erhoben<br />

werden könnte.<br />

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht<br />

in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2001 - 2 C<br />

48/00 - ausgeführt, dass vor Erhebung einer allgemeinen<br />

Leistungsklage oder einer Feststellungsklage<br />

der Beamte die begehrte Leistung<br />

nicht zuvor bei seinem Dienstherrn zu beantragen<br />

braucht und der nach § 126 Abs. 3 BRRG –<br />

was sinngemäß auch für § 54 Abs.1 und 2 BStG<br />

gelten wird – vorgeschriebene Widerspruch<br />

auch unmittelbar gegen Handlungen des<br />

Dienstherrn erhoben werden kann, die keine<br />

Verwaltungsakte sind.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem<br />

Zusammenhang insoweit ausgeführt:<br />

„Danach ist auch bei allgemeinen Leistungsklagen und bei<br />

Feststellungsklagen aus dem Beamtenverhältnis ein sonst<br />

nicht erforderliches Vorverfahren durchzuführen. Dieses<br />

beginnt gemäß § 69 VwGO mit der Erhebung des Widerspruchs.<br />

Das Bundesverfassungsgericht, dem der Gesetzgeber<br />

mit Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBVAnpG 99 uneingeschränkt<br />

gefolgt ist, hat in Übereinstimmung mit der<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen,<br />

dass der Beamte den verfassungsrechtlichen Anspruch<br />

auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit dem<br />

Widerspruch verfolgen kann. Wenn es diejenigen Beamten<br />

für schutzwürdig erachtet, die ihren Anspruch gegenüber<br />

dem Dienstherrn zeitnah durch Widerspruch geltend<br />

gemacht haben, und die Dauer des notwendigen Vorverfahrens<br />

als unschädlich für die Höhe des Nachzahlungsanspruchs<br />

bezeichnet (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März<br />

1990, a.a.O. S. 385 und vom 24. November 1998, a.a.O. S.<br />

330), setzt es damit voraus, dass ein anspruchswahrender<br />

Widerspruch ohne einen vorherigen Antrag und dessen<br />

Ablehnung durch Verwaltungsakt eingelegt werden kann.<br />

Denn ein dem Widerspruch notwendig vorgeschaltetes<br />

zusätzliches Verwaltungsverfahren könnte wegen dessen<br />

Dauer zu einer erheblichen Verkürzung des Anspruchs führen,<br />

obwohl der Beamte diesen zeitnah gegenüber dem<br />

Dienstherrn geltend gemacht und damit das zur Wahrung<br />

seines Anspruchs nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts<br />

wegen der “Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme”<br />

Erforderliche getan hat. Die Möglichkeit der Untätigkeitsklage<br />

(§ 75 VwGO) ändert daran nichts. Diese Klage<br />

kann grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit<br />

dem Antrag erhoben werden (§ 75 Satz 2 VwGO). Liefe die<br />

Dreimonatsfrist erst nach dem Ende des Haushaltsjahres ab,<br />

entfiele der Anspruch auf Nachzahlung für das gesamte<br />

verstrichene Jahr. Das Bundesverfassungsgericht hat dem-<br />

BESOLDUNG<br />

entsprechend in seinem Beschluss vom 11. Juli 1996 - 2<br />

BvR 571/96 - (ZBR 1997, 90 f.) unter Hinweis auf den<br />

Beschluss vom 22. März 1990 (a.a.O. S. 369 f.) auch ausdrücklich<br />

ausgeführt, der Beamte könne gegen die unzureichende<br />

Besoldung unmittelbar Widerspruch einlegen (§<br />

126 Abs. 3 BRRG) und nach erfolglosem Vorverfahren<br />

Klage erheben mit dem Antrag festzustellen, dass die<br />

Besoldungsfestsetzung verfassungswidrig sei.<br />

Die aus § 126 Abs. 3 BRRG folgende Notwendigkeit eines<br />

Vorverfahrens bedeutet nur, dass der Beamte unabhängig<br />

von der Klageart und dem Vorliegen eines Verwaltungsakts<br />

vor Klageerhebung in jedem Falle Widerspruch einlegen<br />

muss. Für den Widerspruch, der einer allgemeinen Leistungs-<br />

oder einer Feststellungsklage aus dem Beamtenverhältnis<br />

vorauszugehen hat, bedarf es keines vorherigen<br />

Erlasses eines Verwaltungsakts durch den Dienstherrn. Ein<br />

Leistungs- oder Feststellungswiderspruch kann vielmehr<br />

unmittelbar gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktscharakter<br />

oder auch gegen ein behördliches Unterlassen<br />

gerichtet werden. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht<br />

seit jeher ausgegangen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung<br />

kann ein Beamter die Dienstpostenbewertung, die<br />

Umsetzung, die Änderung seines Aufgabenbereichs durch<br />

Organisationsverfügung (vgl. Urteile vom 28. Oktober<br />

1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 und<br />

- BVerwG 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 , vom 8.<br />

Dezember 1972 - BVerwG 6 C 8.70 - BVerwGE 41, 253<br />

, vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 -<br />

BVerwGE 60, 144 , vom 28. November 1991 -<br />

BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S.<br />

9 f. und vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - Buchholz<br />

237.1 Art. 4 BayLBG Nr. 1 S. 2 f.), den Entzug des Tarnkennzeichens<br />

für Kraftfahrzeuge (vgl. Urteil vom 13.<br />

November 1997 - BVerwG 2 A 6.96 - DokBer B 1998,<br />

107), die Anordnung der dienstärztlichen Untersuchung<br />

(vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 -<br />

Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 3) und die dienstliche<br />

Beurteilung (vgl. Urteile vom 13. November 1975 -<br />

BVerwG 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 , vom 26.<br />

Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <br />

und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 10.98 - Buchholz<br />

232.1 § 11 BLV Nr. 1 S. 1 f.) ohne vorherigen Antrag auf<br />

Änderung oder Beseitigung dieser Maßnahmen ohne Verwaltungsaktscharakter<br />

unmittelbar mit dem Widerspruch<br />

“anfechten”, um dem Erfordernis des Vorverfahrens (§ 126<br />

Abs. 3 BRRG) zu genügen. Daran ist festzuhalten. Für die<br />

Besoldung, die Beamten, Richtern und Soldaten von Amts<br />

wegen zu gewähren ist, gilt nichts anderes.“<br />

Die Besoldungsmitteilung selbst stellt keinen<br />

Verwaltungsakt dar. Nach der dargestellten<br />

Rechtsprechung des BVerwG bedarf es keines<br />

gesonderten Antrags auf einen Ablehnungsbescheid<br />

als Grundlage eines Widerspruchs. Der<br />

nach § 54 Abs. 2 BStG vorgeschriebene Widerspruch<br />

kann unmittelbar auch gegen Handlungen<br />

des Dienstherrn erhoben werden, die keine<br />

Verwaltungsakte sind. Wegen der sog. Treuepflicht<br />

gegenüber dem Dienstherrn wird allerdings<br />

auch vertreten, dass vor einem unmittelbaren<br />

Widerspruch ein Antrag zu stellen ist.<br />

Wer prozessuale Risiken vermeiden will, kann<br />

seinem Widerspruch einen Antrag voranstellen.<br />

Im Musterantrag des Sächsischen <strong>Richterverein</strong>s<br />

ist daher im letzten Absatz der Hinweis<br />

enthalten, den Antrag als anspruchswahrenden

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!