01.01.2015 Aufrufe

Staatsanwaltschaft Bielefeld 33595 Bielefeld Starnberg, 10.03.2013 ...

Staatsanwaltschaft Bielefeld 33595 Bielefeld Starnberg, 10.03.2013 ...

Staatsanwaltschaft Bielefeld 33595 Bielefeld Starnberg, 10.03.2013 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

RiemannArchitekten<br />

Maximilianstrasse 2a 82319 <strong>Starnberg</strong><br />

<strong>Staatsanwaltschaft</strong> <strong>Bielefeld</strong><br />

<strong>33595</strong> <strong>Bielefeld</strong><br />

<strong>Starnberg</strong>, <strong>10.03.2013</strong><br />

Einschreiben (zusätzlich per Mail, ohne Anlagen)<br />

Erwerb, Einbau und Betrieb von nicht zugelassenen Wasseraufbereitungsanlagen<br />

(Bautyp „Inline-Elektrolyse“, bzw. „Anodische Oxidation“) durch den Immobilien-Service-<br />

Betrieb der Stadt <strong>Bielefeld</strong> von 2002 bis 2010.<br />

Strafanzeige 1. gegen den Ex-Werkleiter des Immobilienservicebetriebes <strong>Bielefeld</strong> (ISB),<br />

Herrn Dipl.Ing. Friedhelm Naujoks, geb. 02. September 1951<br />

Johann - Henk- Strasse 37, in 53343 Wachtberg (Hauptwohnsitz vermutlich Essen), derzeit<br />

fristlos gekündigter Angestellter der Stadt Bonn, wegen:<br />

1. Verstoß gegen die „Verbotsnorm“ des § 11 der TrinkwV 2001, i.V.m. § 24 und den §§<br />

73 Abs. 7, bzw. 74 IfSG mit Verdacht auf Körperverletzung (§ 223 StGB)<br />

2. Baugefährdung (§ 319 StGB)<br />

3. Betrug (§ 263 StGB),<br />

4. Untreue (§ 266 StGB) sowie<br />

5. Vorteilsannahme (§ 331 StGB), bzw. Bestechlichkeit (332 StGB)<br />

Strafanzeige 2. gegen den Geschäftsführer der Fa. eco-wasser (heute eco-tron),<br />

Herrn Hans-Jürgen Dörfer, Wernerusstraße 39A in 29227 Celle, wegen:<br />

1. Betrug (§ 263 StGB),<br />

2. Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), bzw. Bestechung (§334 StGB)<br />

3. Strafvereitelung (§ 258 StGB)<br />

4. unlautere geschäftliche Handlungen, usw. (§§ 3, 5, 5a i.V.m. §§ 9 und 10 UWG)<br />

5. ggf. wegen Beihilfe zu einer Straftat (27 StGB)<br />

Strafanzeige 3. gegen <strong>Bielefeld</strong>er Installationsfirmen, welche nicht zugelassene Anlagen<br />

des Inline-Elektrolyseverfahrens angeboten, eingebaut und gewartet haben, wegen<br />

1. Untreue (§ 266 StGB)<br />

2. ggfs. Beihilfe zu einer Straftat (§ 27 StGB)<br />

3. Baugefährdung (§ 319 StGB)<br />

Die Adressen der in Frage kommenden Firmen ergeben sich aus den jeweiligen Vergabeunterlagen<br />

und Abrechnungen des ISB. Für die Sporthalle „Heeper Fichten“ („Eilige Angebotseinziehung“<br />

vom 06.05.2002, siehe Anlagenkonvolut 1) sind dies die Bieter:<br />

- 2 -


- 2 -<br />

- Fa. 1 in 33602 <strong>Bielefeld</strong> (Hinweis: es handelt sich um die Bieter des o.a. Objektes. Da<br />

- Fa. 2 in 33604 <strong>Bielefeld</strong> nicht zu erkennen ist, welche Fa. den Auftrag bekommen hat,<br />

- Fa. 3 in 33605 <strong>Bielefeld</strong> wurden die „Echtnamen“, die der StA <strong>Bielefeld</strong> übermittelt<br />

- Fa. 4 in 33604 <strong>Bielefeld</strong> wurden, hier anonymisiert)<br />

- Fa. 5 in 33607 <strong>Bielefeld</strong><br />

Allgemein:<br />

Der Straftatverdacht bezieht sich auf den Zeitraum des Dienstverhältnisses des ehemaligen<br />

ISB-Werkleiters vom Januar 2001 bis April 2004 bei der Stadtverwaltung <strong>Bielefeld</strong> und auf<br />

den Zeitraum nach seinem Weggang nach Bonn bis 2010, als die letzten Wasseraufbereitungsanlagen<br />

nach Angaben des ISB-Sachbearbeiters F.W. Lindstedt (IFG-Antwort zu:<br />

10, vom 20.08.2012) wegen fehlender Zulassungen und mangelnder Funktionstüchtigkeit<br />

„abgeschaltet“ wurden. Siehe hierzu Anlagenkonvolut 1a und 1b, das sich aus den<br />

diversen IFG-Anfragen und den Antworten des ISB ergibt.<br />

Anhand dieser Unterlagen, sowie der Submissionsunterlagen des ISB ist zu überprüfen ob<br />

bei der Vergabe der insgesamt 18 nicht zugelassenen Anlagen, mit Hilfe der von Dipl. Ing.<br />

Friedhelm Naujoks und Dipl. Ing. Wilhelm Tucholski (seinerzeit Technischer Leiter des ISB)<br />

entwickelten Vergabedatenbank Trans-Ver (Anlage 2) die Beauftragung zu Gunsten der Fa.<br />

eco-wasser aus Celle „gesteuert“ wurde.<br />

Zu berücksichtigten ist, dass lt. Auskunft der Stadt <strong>Bielefeld</strong> nur bei ca. der Hälfte der Inline-<br />

Elektrolyseanlagen vor Einbau ein hinlänglich großes Legionellenvorkommen (> 100 KBE/ml)<br />

vorhanden war, um überhaupt ein Desinfektionsverfahren durchführen zu müssen.<br />

Die Vorgehensweise ist analog zu der in Bonn, wo drei „Oxidationsanlagen“ beschafft und lt.<br />

RPA-Bericht ohne ausreichende Kontamination in zwei Gymnasien eingesetzt wurden.<br />

Siebzehn der Anlagen in <strong>Bielefeld</strong> (Ausnahme: eine baugleiche der Fa. Anodix, Lohmar) und<br />

drei Anlagen in Bonn stammen von ein und derselben Firma eco-wasser und wurden<br />

„prophylaktisch“ als Versuchsanlagen im „Pilotbetrieb“ entgegen der TrinkwV 2001<br />

eingesetzt. Das Trinkwasser wurde damit systembedingt, ohne die chemischen Zusatzstoffe,<br />

bzw. Desinfektionsneben- produkte kontrollieren zu können, in <strong>Bielefeld</strong> über mehrere Jahre<br />

und in Bonn über mehr als ein halbes Jahr, z.T. im unzulässigen Dauerbetrieb verändert.<br />

In beiden Fällen besteht der dringende Verdacht der Korruption. In <strong>Bielefeld</strong> wurde<br />

beschränkt und „eilig“ das eco-clean-Modell ausgeschrieben und im LV die fachlich<br />

unrichtigen und irreführenden Werbebegriffe der Herstellerfirma eco-wasser übernommen.<br />

In Bonn wurde zwei Wochen vor dem Submissionstermin der ersten Inline-Elektrolyseanlage<br />

die Schulleitung des Konrad-Adenauer-Gymnasiums schriftlich über den Einbau einer ecoclean-Anlage<br />

informiert (Anlage 3, RPA-Bericht Seiten 9 und 10). Zwei weitere Anlagen, die<br />

noch größere Schadstoffe produzierten als die erste, wurden direkt durch das SGB bei der<br />

Fa. eco-wasser bestellt (siehe Ermittlungsbericht StA Bonn SS 1 bis 5).<br />

Das Motiv die Nutzer in zwei Kommunen (u.a. Kinder und Schüler) als „Versuchsobjekte“ zu<br />

missbrauchen, ergibt sich zum einen aus dem Artikel der Neuen Westfälischen Wochenzeitung<br />

„Kampf dem Bakterium“ vom 21./22.12. 2002 (Anlage 4) und zum anderen aus dem<br />

Ermittlungsbericht der StA Bonn vom 07.02.2012 (Anlage 5, Seiten 17 bis 21).<br />

Der Beschuldigte hatte als „Erfinder“ dieses Verfahrens - erfolglos - zwei Patentanträge und<br />

einen Gebrauchsmusterantrag gestellt. Erstens zur „Entkeimung und kontinuierlichen (!)<br />

Prophylaxe“ und zweitens zur „wartungsfreien (!) Entkeimung und Prophylaxe wasserführender<br />

technischer Anlagen im Wege der Elektrolyse.“<br />

Die diversen Straftatbestände im Zusammenhang mit dem widerrechtlichen Betrieb der<br />

Anlagen sind belegt durch den 55-seitigen Prüfbericht des RPA Bonn vom Oktober 2011 und<br />

durch die 21-seitige Ermittlungsakte der <strong>Staatsanwaltschaft</strong> Bonn.<br />

Dort wurde gegen Friedhelm Naujoks unter Az.: 338 Js 53/09 ermittelt. Inzwischen wurde<br />

Anklage erhoben (Anlagenkonvolut 6, diverse Pressemeldungen).<br />

Gegen Naujoks/Dörfer wird auf Betreiben der StA Bonn auch in Celle ermittelt unter Az.: Js<br />

7719/12 wg. Beihilfe zu einer Straftat nach der TrinkwV 2001.<br />

- 3 -


- 3 -<br />

Im Einzelnen: Strafanzeigen gegen Friedhelm Naujoks<br />

Strafanzeige 1. 1. Verstoß gegen § 11 TrinkwV 2001, i.V.m. § 24 und den §§ 73 Abs. 7,<br />

bzw. 74 IfSG mit Verdacht auf Körperverletzung (§ 223 StGB)<br />

Die Straftaten ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen.<br />

Weder waren die 18 in <strong>Bielefeld</strong> eingesetzten Anlagen (Anlage 7, Protokoll der ISB-<br />

Ausschusses vom 14.03.2006) in die sog. „Liste“ des § 11 der TrinkwV 2001 der zulässigen<br />

Desinfektionsverfahren aufgenommen, noch entsprachen sie den a.a.R.d.T. und waren<br />

demzufolge nicht im Regelwerk des DVGW Bonn geführt.<br />

Dem beschuldigten Maschinenbauingenieur und „Erfinder“ Friedhelm Naujoks, waren diese<br />

Umstände technisch und strafrechtlich zweifelsfrei bekannt.<br />

Ausschreibung, Erwerb und Betrieb erfolgten mithin vorsätzlich unter Hinnahme möglicher<br />

Gesundheitsgefahren von Schutzbefohlenen (§ 223 StGB).<br />

Strafrechtlich relevant ist, dass für die sichere Legionellenbekämpfung beim Verfahren der<br />

sog. „Anodischen Oxidation“ der eindeutige Nachweis nie erbracht wurde und sie als<br />

Anwendungsform der elektrolytische Zersetzung von Wasser (in Sauerstoff und Wasserstoff)<br />

in der seriösen Fachliteratur immer als unsicher bezeichnet wird.<br />

Bekannt ist, dass die Inline-Elektrolyseanlagen unkontrolliert versagen (Kurzschlüsse, etc.).<br />

Das geht u.a. auch aus der Betriebsanleitung der Fa. eco-wasser hervor. Trotz „Elektrodenumschaltung“<br />

müssen die Anlagen immer wieder dilettantisch von Hand in einem Eimer mit<br />

Zitronensäure (!) gereinigt und vom Kalk befreit werden (siehe Hinweis des ISB in Anlage 1).<br />

Gerade bei hartem Trinkwasser wie in <strong>Bielefeld</strong> wird durch Kalkablagerungen und durch nur<br />

unzulänglich abgetötete koloniebildenden Einheiten (KBE´s) von Legionellen das Potential<br />

an Biofilm erhöht. Dieser wirkt dann als Grundlage für eine erhöhte Legionellenproduktion<br />

womit die Anlagen das Gegenteil von dem bewirken, wozu sie angeschafft wurden.<br />

Sie werden zu „Legionellenproduktionsanlagen.“<br />

Außerdem besteht lt. ISB (Frage 10, „Ausgasungen“, IFG-Anfrage vom 20.08.2012) der<br />

begründete Verdacht, dass die Anlagen in <strong>Bielefeld</strong>, wie in Bonn, bautypbedingt die<br />

Grenzwerte für chemische Parameter überschritten (§ 6 TrinkwV 2001 und DIN 2000).<br />

Die „Vermutung“ des SGB-Mitarbeiters Thomas Frenzel an SGB-Chef Naujoks am<br />

16.11.2005, „dass die Oxidationsanlage Gase produziert“ ist im RPA-Bericht (S. 13)<br />

dokumentiert.<br />

Bei der „Anodischen Oxidation“ kann sich systembedingt unkontrolliert Chlorgas, bzw.<br />

Wasserstoff bilden. Durch Wasserstoff kann in Verbindung mit Sauerstoff explosives<br />

Knallgas entstehen. Wasserstoff im Trinkwasser ist als Desinfektionsnebenprodukt (DNP)<br />

nicht zugelassen. (Anlage 8, Mail Dr. Bartel/UBA an Riemann vom 26.04.2012 ).<br />

Daneben wurden bei den Bonner Inline-Elektrolyseanlagen in zwei Schulen durch ein<br />

Fachlabor folgende DNP´s festgestellt:<br />

a) die 3,2-, bzw. 13,2- fache Überschreitung der zul. kanzerogenverdächtigen THM-<br />

Grenzwerte nach TrinkwV 2001 (0,15 mg/l bzw. 0,66 mg/ml statt 0,05 mg/l)<br />

b) die mindestens 16,6- fache Überschreitung der zul. Grenzwerte für hochreaktives und<br />

organschädigendes Chlor nach TrinkwV 2001 ( > 5 mg/l statt 0,3 mg/l)<br />

(RPA-Bericht SS 16 + 17 und Stellungnahme des SGB am 15.09. 2010, Seite 2, Zu Punkt 4)<br />

Ein Grund für die extremen THM- und Chlorwerte dürfte das Bonner Trinkwasser sein, das<br />

sich mit schwankendem Anteil aus hartem Wasser des Rhein-Uferfiltrats und aus weichem<br />

Wasser der Wahnbachtalsperre zusammensetzt.<br />

- 4 -


- 4 -<br />

Damit ist bereits eine grundlegende Problematik des vom Beschuldigten angewandten<br />

Desinfektionsverfahrens beschrieben: bei schwankender Wasserzusammensetzung, bei<br />

unterschiedlichen Hausinstallationssystemen, Rohrleitungsgeometrien, Drücken und<br />

Durchflussgeschwindigkeiten, also bei mehreren Unbekannten innerhalb eines je anderen<br />

Systems, kann kein konstantes Desinfektionspotential gebildet werden, so wie es die Trinkwasserverordnung<br />

vorschreibt. Ein Zuwenig an chemischem Agens garantiert keine<br />

Legionellenprophylaxe, ein Zuviel stellt eine Gesundheitsgefahr dar.<br />

Die Übersendung der Daten des Bonner Trinkwassers durch das SGB an den Geschäftsführer<br />

H.J. Dörfer der Fa. eco-wasser am 20.04.2005 vor dem Submissionstermin am<br />

18.05.2005 (!) erscheint anlagenbedingt nicht zielführend, zeigt jedoch das kollusive<br />

Zusammenwirken des „bewährten <strong>Bielefeld</strong>er Versuchsteams Naujoks + Dörfer.“<br />

Auf Grund der o.a. Analyseergebnisse erkannte die StA Bonn auf Verstoß gegen § 4 Abs. 2<br />

i.V.m. § 6 Abs. 2 TrinkwV 2001 (S. 13, Ermittlungsbericht, StA Bonn vom 07.02.2012).<br />

Da die Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion und die entsprechenden DNP´s beim Inline-<br />

Elektrolyseverfahren sich unkontrolliert innerhalb des Trinkwasserkreislaufs bilden (oder<br />

auch nicht) und nicht „von außen“ kontrolliert zugegeben werden, wie bei der zugelassenen<br />

und in die „Liste“ des § 11 TrinkwV 2001 aufgenommenen Membranzellen-Elektrolyse ergibt<br />

sich daraus zwangsläufig ein weiterer Verstoß gegen § 11 Abs. 7 Satz 2 TrinkwV 2001.<br />

In den o.a. Fällen der dysfunktionalen „Legionellenproduktionsanlage“ als auch beim<br />

unkontrollierten Erzeugen (d.i. nach TrinkwV 2001 das Zusetzen von Chemikalien) direkt in<br />

den Trinkwasserkreislauf, wird der § 24 der TrinkwV 2001 berührt (Straftaten).<br />

Im Gutachten vom 12.07.2006 von Prof. Dr. Exner „zum Einsatz des „eco-clean Systems“<br />

zur chemikalienfreien Desinfektion von wasserführenden Systemen“ wird das so<br />

umschrieben:<br />

„Zusätzlich muss der Anwender belegen, dass er beim Betrieb der Hausinstallation<br />

entsprechend § 4 der Trinkwasser-Verordnung nachgewiesen hat, dass die Regeln der<br />

Technik eingehalten wurdenOOhne diese Voraussetzungen und ohne Anmeldungen des<br />

Verfahrens beim Umweltbundesamt kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Einsatz<br />

des Verfahrens die Kriterien des § 24 der Trinkwasser-Verordnung erfüllt werden.“<br />

(Anlage 9, RPA-Bericht, S. 11 und 12)<br />

Der § 24 Straftaten der TrinkwV 2001 lautet:<br />

(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer<br />

oder als sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2<br />

Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen<br />

Tätigkeit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe d oder Buchstabe e oder<br />

einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4<br />

Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur<br />

Verfügung stellt.<br />

(2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Absatz 1 Nummer<br />

1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes<br />

genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes<br />

strafbar.<br />

Was in Bonn eindeutig nachgewiesen wurde, ist in <strong>Bielefeld</strong> uneindeutig.<br />

Eine diesbezügliche Überprüfung der <strong>Bielefeld</strong>er Vorgänge wäre durchzuführen anhand der<br />

jährlich vorgeschriebenen Trinkwasseranalysen und der Beprobung von Desinfektionsnebenprodukten<br />

(DNP´s wie Chlor und Trihalogenmethan, etc.) die vom Gesundheitsamt<br />

gesteuert und überwacht werden und durch die Analyseergebnisse der im Auftrag der Stadt<br />

tätigen <strong>Bielefeld</strong>er Fa. HBICON.<br />

- 5 -


- 5 -<br />

Aus den <strong>Bielefeld</strong>er Presseberichten und Radiosendungen von Ende Februar 2013 geht<br />

hervor, dass offenbar vorschriftsmäßig auf Legionellenvorkommen beprobt wurde.<br />

Ein lückenloser Nachweis auf DNP´s kann aber kaum erbracht werden. Selbst wenn<br />

einzelne Protokolle über Probeentnahmen und Analysen zu DNP´s vorhanden sind, muss<br />

davon ausgegangen werden, dass aus Unkenntnis der Sachlage (Nichtzulassung) kein<br />

Anlass bestand Proben zu nehmen um die Chemikalienproduktion im Netz zu kontrollieren<br />

Der Anlass zur Beprobung wird nämlich nach TrinkwV 2001 auf Verdacht hin durchgeführt.<br />

In einem geschlossenen Trinkwasserkreislauf sind chemische Vorgänge aber kaum<br />

kontrollierbar, zumal sich das eco-clean“ – Gerät bei zu geringer Hypochloritbildung (d.i. das<br />

erwünschte Desinfizienz dieses Anlagetyps) oder bei Funktionsstörungen selbstständig<br />

abschaltet. Nach Tabelle 1 a des § 11 der TrinkwV 2001b (Untersuchungshäufigkeit) wäre<br />

bei zugelassenen Desinfektionsverfahren eine tägliche Kontrolle erforderlich. Bei einer<br />

Anlage, die von 2002 bis 2010 betrieben wurde, wären das 2.920 Beprobungen und<br />

Analysen!<br />

Unabhängig von der Situation in <strong>Bielefeld</strong> erscheint allein die Beweislage in Bonn ausreichend<br />

das „Verwaltungshandeln“ des Beschuldigten nach § 24 TrinkwV 2001 zu würdigen.<br />

Strafanzeige 1. 2. Baugefährdung (§ 319 StGB)<br />

Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines<br />

Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib<br />

oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung<br />

oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen<br />

oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik verstößt und so Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.<br />

Die eco-clean Anlagen als Einbauteil in die Hausinstallation hatten keine Zulassung des<br />

UBA, bzw. der Trinkwasserkommission und entsprachen nicht den a.a.R.d.T. Als nicht<br />

geregelte Bauprodukte für technische Gebäudeausrüstung unterlagen sie den §§ 23 und 24<br />

der BauO NRW. Ein Antrag auf Zustimmung im Einzelfall an das zuständige Ministerium ist<br />

nach Aktenlage weder vom ISB noch vom SGB gestellt und wäre auch abgelehnt worden.<br />

Strafanzeige 1. 3. Betrug (§ 263 StGB)<br />

Gemäß § 263 StGB wird wegen Betrug bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten<br />

einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen<br />

dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder<br />

Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt.<br />

Da der Beschuldigte in seiner Befugnis als Werkleiter des ISB durch Vorspiegelung falscher<br />

Tatsachen den Irrtum erregt bzw. unterhalten hat, die Anlagen seien zur Trinkwasserdesinfektion<br />

geeignet, bzw. „bundesweit“ zugelassen liegt ein solcher Betrugstatbestand vor.<br />

Beispielhaft für fast alle Stellungnahmen des SGB: Mitteilungsvorlage „Legionellenvorbeugung“,<br />

DS-Nr. 0512523, Stadt Bonn vom 14.09.2005, Federführung Naujoks (Anlage 9):<br />

„Das Verfahren der anodischen Oxidation beruht auf der direkten elektrochemischen<br />

Oxidation von Bakterien, Parasiten und Viren. Darüber hinaus entsteht aus dem im Wasser<br />

immer vorhandenen Kochsalz (NaCl) Hypochlorid, das selbst keimtötend wirkt und wegen<br />

seiner Wasserlöslichkeit eine Dauersterilisierung des behandelten Trinkwassers garantiert.<br />

Die Handhabung des Verfahrens ist sehr einfach und ungefährlich. Das Verfahren arbeitet<br />

ohne Chemikalien. Es werden die im Wasser vorhandenen Substanzen(Kochsalz) genutzt.“<br />

- 6 -


- 6 -<br />

Die fachlichen Angaben sind durchgängig falsch und irreführend. Allein der Passus: „Die<br />

Handhabung des Verfahrens ist sehr einfach und ungefährlich“, stellt eine bewusste<br />

Vorspiegelung falscher Tatsachen dar, wenn man die Fachkenntnis des Verfassers und die<br />

extremen gesundheitsgefährdenden Grenzwertüberschreitungen der Analyseergebnisse aus<br />

Januar/Februar 2006 der beiden mit „Pilotanlagen“ im KAG und in der GS II betrachtet.<br />

Ähnliche falsche Darstellungen und Täuschungsmanöver wie in Bonn im Jahre 2006 sind im<br />

NW-Zeitungsartikel vom 21./22.12.2002 zu finden.<br />

Auch in der NW vom 05.10.2007 „Topverdiener Naujoks in Bonn in der Kritik“ (Anlage 10)<br />

wird behauptet: „Naujoks hatte zudem ein bundesweit beachtetes Verfahren entwickelt, mit<br />

dem die gefährlichen Legionellen (Legionärskrankheit) in Wasserleitungen verhindert werden<br />

können.“ Diese Äußerung, kann der Verfasser Kurt Ehmke schwerlich ohne Information des<br />

damaligen ISB-Werkleiters getan haben.<br />

In Bonn ging der Beschuldigte soweit, dass er selbst und seine SGB-Mitarbeiter Bruno<br />

Lossau und Thomas Frenzel in allen Sitzungen des Umwelt- und SGB Betriebsausschusses<br />

behaupteten das Inline-Elektrolyseverfahren sei das Effizienteste überhaupt (siehe Stellungnahmen<br />

2006 bis 20010 im Bonner Rats- und Informationssystem BoRis).<br />

In der „Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses“ hat das RPA Bonn diese durchgängige<br />

Haltung, die den Vorsatz zu strafbaren Handlungen belegt, auf Seite 55 folgendermaßen<br />

beschrieben: „Durch eine das Verfahren stets fördernde Wertung bei Mitteilungen und<br />

Stellungnahmen für die Ausschüsse setzte das SGB den Einsatz der Anlagen durch.“<br />

Auch die nach dem „THM-Betriebsunfall“ im Januar/Februar 2006 in der SGB-Ausschusssitzung<br />

am 31.08.2006 (DS-Nr. 0612135) vorgelegte Anlage „Legionellen-Prophylaxe in den<br />

Liegenschaften der Bundesstadt Bonn seit Anfang 2004“ erweist sich mit seinen zahlreichen<br />

unwahren Aussagen und fachlichen Taschenspielertricks als dreistes „Entschuldungspapier.“<br />

Auszug Seite 10:<br />

„Die Anlage ist faktisch wartungsfrei und verursacht nach dem Einbau – mit Ausnahme der<br />

Stromkosten – keine weiteren Kosten und ist als nachhaltige Methode zur Beherrschung<br />

permanent reverkeimender Anlagen geeignet“ und<br />

„Das bekannte Phänomen der Bildung von Trihalogenmethanen durch die „Anodische<br />

Oxidation“ ist durch Intervallschaltung beherrschbar.“<br />

Abgesehen von den eklatanten Widersprüchen zu dem Papier und den tatsächlichen<br />

Vorgängen bei der gescheiterten „Bonner Legionellenprophylaxe“ belegen zwei weitere<br />

Passagen den vorsätzlichen Betrug, mit dem die Ausschussmitglieder vom Segen des vom<br />

Beschuldigten mitentwickelten „sicheren Desinfektionsverfahrens“ überzeugt wurden.<br />

- „Das Verfahren der Anodischen Oxidation wird dort eingesetzt, wo die anderen<br />

Basisverfahren nicht einsetzbar sind“ (Seite 10, 2. Absatz) und<br />

- Die Anodische Oxidation soll als Verfahren bei grenzwertigen Fällen eingesetzt<br />

werdenO“ (Mitteilungsvorlage DS-Nr. 0612135, Seite 2)<br />

Übertragen auf den Fall <strong>Bielefeld</strong>, existierte für 18 Liegenschaften kein zugelassenes<br />

„Basisverfahren“ und lt. Aussage des Beschuldigten musste es sich um „grenzwertige Fälle“<br />

gehandelt haben. Nach den Informationen des ISB ist das unzutreffend und auch<br />

unwahrscheinlich, womit sich der betrügerische Modus Operandi des Beschuldigten<br />

offenbart, mit dem er „sein“ Verfahren testen wollte, egal in wessen Diensten er stand.<br />

Die „Masche“ das eigene, nicht zugelassene und funktionsuntüchtige Verfahren über den<br />

grünen Klee zu loben und andere, zugelassene und funktionierende Verfahren technisch und<br />

kostenmäßig schlecht zu reden, ist durchgängig. In der NW-Ausgabe (Dez. 2002) heißt es:<br />

„Andere Bekämpfungsvarianten sind übrigens Erhitzen (aufwändig, teuer, unsicher), Chloren<br />

(chemische Belastung) und UV-Bestrahlung (teuer, technisch sehr anspruchsvoll).“<br />

- 7 -


- 7 -<br />

Bereits die Überschrift „Kampf dem Bakterium – Effektives Verfahren zur Reinhaltung des<br />

Wassers entwickelt“, ist eine gezielte Falschaussage.<br />

Ein Patentantrag für dieses Verfahren von F. Naujoks und W. Gerhardt wurde vom<br />

Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1998 zurückgewiesen (Ermittlungsbericht vom<br />

07.02.2012 der StA Bonn auf S. 18). Es erhielt nie eine Zulassung. Wie drei Jahre später in<br />

Bonn, werden eindeutig falsche und irreführende Beschreibungen des angeblich<br />

„chemikalienfreien“ Verfahrens abgegeben.<br />

Neben der bewussten Tatsachenverdrehung: „Wir (in <strong>Bielefeld</strong>) erfüllen natürlich die<br />

Trinkwasserverordnung“ muss der Hinweis auf „Dr. Grohmann Institut für Wasserhygiene<br />

beim Umweltbundesamt“ für Rat, Verwaltung, Presse und Bürger der Stadt <strong>Bielefeld</strong> so zu<br />

verstehen sein, dass sogar das UBA dieses Verfahren für „günstig und effektiv“ hält:<br />

„Das bestätigt auch Dr. Andreas Grohmann vom Institut für Wasserhygiene beim UBA: „Die<br />

Leistungsfähigkeit der Schwachstrom-Elektrolyse konnte eindeutig nachgewiesen werden“.<br />

Das widerspricht nicht nur dem Fachartikel im GI, Gesundheitsingenieur Heft 3, 1997,<br />

(Anlage 11, Auszug), sondern auch den Aussagen von Dr. Grohmann vom 13. und 14.<br />

August 2012 (Anlage 12, Mailverkehr Riemann/Dr. Grohmann).<br />

Besonders gravierend im Sinne einer vorsätzlichen Täuschung ist, dass nicht nur eine Reihe<br />

von Fachleuten immer wieder auf die funktionale Unsicherheit und die ungeklärte Wirkung<br />

dieses Verfahrens hinwiesen (Anlage 13, Zusammenstellung der Fa. Chemie Grünbeck vom<br />

Februar 2006), sondern sehr früh in Fachartikeln (seit 1997), der Beschuldigte selbst.<br />

Strafanzeige 1. 4 Untreue (§ 266 StGB)<br />

Gemäß §§ 266 und 15 StGB wird wegen Untreue bestraft, wer vorsätzlich die ihm durch<br />

Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes<br />

Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft<br />

Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende<br />

Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen<br />

Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.<br />

Der Missbrauchs- und der Treuebruchstatbestand des § 266 setzen damit eine vorsätzliche<br />

Zufügung eines Nachteils voraus. Der Begriff des Nachteils im Sinne des § 266 StGB<br />

entspricht dem Begriff des Vermögensschadens im Betrugstatbestand des § 263 StGB.<br />

Da kein Zweifel am Betrugsvorsatz und -tatbestand des Beschuldigten gegenüber der Stadt<br />

<strong>Bielefeld</strong>, besteht, ist zunächst nach der Höhe des möglichen Schadens zu fragen.<br />

Aus dem NW-Zeitungsartikel vom Dez. 2002 ist zu entnehmen, dass die Anschaffungskosten<br />

jeder Anlage 7.000 Euro betragen. Inzwischen wurde telefonisch mitgeteilt, dass sich die<br />

Gesamtkosten, offenbar mit Einbau, auf ca. 10.000 Euro belaufen.<br />

Lt. ISB-Auskunft vom 20.08.2012 (Anlagenkonvolut 1) wurden 18 Anlagen des Bautyps<br />

„Anodische Oxidation“ erworben. Die Anschaffungskosten betragen somit 180.000 Euro.<br />

Für die Parallel- und Folgekosten der dysfunktionalen „Oxidationsstrecken“, die von 2002 -<br />

2010 unterhalten repariert und schließlich stillgelegt und ausgebaut werden mussten, sowie<br />

die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge diverser Ämter, können sehr vorsichtig, 100.000<br />

Euro angesetzt werden. Die Gesamtkosten betragen mithin ca. 300.000 Euro!<br />

Die Anlage zu DS-Nr. 2069 der Stadt <strong>Bielefeld</strong> vom 14.03.2006 (Anlage 7) bestätigt die<br />

Anzahl. Dort sind unter „Sanierungsarbeiten an Sanitäranlagen in den Jahren 2004 und<br />

2005“ (nach Weggang des Beschuldigten nach Bonn) unter „Einbau von Oxidationsanlagen“<br />

15 städtische Liegenschaften angegeben (ohne die Luisenschule im NW-Bericht). In der Kita<br />

Nordpark wurde offenbar eine dieser Anlagen in eine komplette Neuinstallation integriert.<br />

- 8 -


- 8 -<br />

Warum in der Informationsvorlage für 2004/2005 Anlagen aufgeführt werden, die bereits lt.<br />

NW-Bericht in 2002 in Betrieb ist seitens der zuständigen Ämter in <strong>Bielefeld</strong> zu klären.<br />

Dass die geschätzte Summe realistisch ist, ergibt sich aus einer Aufstellung für die Bundesstadt<br />

Bonn. Drei Anlagen aus 2005/2006, allerdings ohne Ein- und Ausbau, erscheinen im<br />

Ermittlungsbericht der <strong>Staatsanwaltschaft</strong> Bonn vom 07.02.2012 auf Basis der Angebote mit<br />

ca. 35.000 Euro (pro Anlage ca. 12.000 Euro).<br />

Lt. Stellungnahme des SGB (B. Lossau) vom 15.09.2010 ergeben sich jedoch Gesamtkosten<br />

von ca. 52.000 Euro (pro Anlage, incl. Ein- und Ausbau ca. 17.200 Euro).<br />

Ob ein Vermögensschaden vorliegt ist, im Zuge der Gesamtsaldierung festzustellen. Dazu<br />

muss gefragt werden, ob zugelassenen Desinfektionsmaßnahmen notwendig waren.<br />

Nach Auskunft der Stadt <strong>Bielefeld</strong> war dies nur in 50% der Fälle angezeigt, womit der<br />

Vermögensschaden 1 ca. 150.000 Euro beträgt.<br />

Hinzugeschlagen werden müssen die durch das Inline-Elektrolyseverfahren schädlichen<br />

Auswirkungen auf Rohrleitungen und Armaturen durch Chloreinwirkung (Korrosion).<br />

Dabei ist zu klären, ob die Anlagen kontinuierlich (das war das Bestreben des Erfinders<br />

Naujoks), oder in Intervallen gefahren wurden. Demzufolge wird<br />

Vermögensschaden 2 auf ca. 22.000 Euro geschätzt (300 Euro pro Anlage, p.a. in 8 Jahren)<br />

Für die restlichen 9 Anlagen wird in gleicher Höhe der<br />

Vermögensschaden 3 mit ca. 22.000 Euro in Ansatz gebracht.<br />

Theoretisch müssen gegengerechnet werden, die Kosten von zugelassenen Desinfektionsverfahren.<br />

In der Regel ist die sog. „thermische“ Sanierung (Hochheizen), die kurzfristig<br />

chemische mit Chlordioxid (ohne Gefahr der THM-Bildung) oder der Einsatz von austauschbaren<br />

Filtern weitaus preisgünstiger und effektiver.<br />

Selbst wenn es bei einer fiktiven Gegenüberstellung zu einem Ausgleich käme, ist die über<br />

die Jahre latente Gesundheitsgefährdung durch den Genuss des veränderten Trinkwassers<br />

als unkalkulierbarer abstrakter Vermögensschaden zu berücksichtigen und im Sinne des<br />

§ 223 StGB (Körperverletzung) wegen des vorsätzlichen Tuns, strafrechtlich zu ahnden.<br />

Dem geschätzten Vermögensschäden 1 – 3 ist hinzuzuschlagen der Einsatz der<br />

Bediensteten der Stadtverwaltung <strong>Bielefeld</strong> (ISB, Gesundheitsamt, Bauamt, Stadtwerke,<br />

RPA, Rechtsamt) sowie der Fa. HBICON um die Sachverhalte bezüglich des illegalen<br />

Einsatzes der Anlagen ab Dezember 2012 aufzuklären.<br />

Die Kosten werden bei erkennbarem Einsatz von ungefähr 10 Personen pauschal als<br />

Vermögensschaden 4 mit ca. 30.000 Euro veranschlagt.<br />

Kostenmäßig nicht berücksichtigt sind Klärungen mit dem Oberbürgermeister, mit<br />

Fraktionen, Ausschüssen und dem ISB-Aufsichtsrat.<br />

Der Stadt <strong>Bielefeld</strong> ist somit ein plausibilisierter<br />

Gesamtschaden von ca. 224.000 EUR<br />

entstanden, ohne Verzinsung.<br />

Berücksichtigt werden muss außerdem, dass der wirtschaftliche Wert des Erlangten äußerst<br />

fraglich ist.<br />

Lt. RPA-Bericht (Seite 53) hat es am 15. und 18.09.2006 beim RPA- Sachbearbeiter Suhr<br />

zwei anonyme Anrufe gegeben, dass die Beschaffung der Inline-Elektrolyseanlagen zu<br />

einem „deutlich überhöhten“ Preis durchgeführt worden sei.<br />

- 9 -


- 9 -<br />

Die Anlagen 22 und 23 des RPA-Berichtes (Anlage 14) lassen erkennen, dass der Anrufer<br />

sachkundig war und mit dem Hinweis auf die beiden freihändigen Vergaben durch das SGB<br />

und auf kostengünstigere, zugelassene Anlagen mit seiner Kritik nicht falsch lag.<br />

Plausibel erscheint diese Angaben auch, weil der Geschäftsführer der Fa. eco-wasser, H.J.<br />

Dörfer im aufgezeichneten Telefonat am 26.06. 2009, die Anschaffung für 4 x 2 Duschen<br />

(Anzahl wie beim KAG) incl. Einbau mit ca. 8.500 Euro angegeben hatte.<br />

Die abgerechneten Kosten betrugen lt. SGB 17.200 Euro, also mehr als das Doppelte!<br />

Der Vorwurf der Untreue wird weiterhin gestützt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte<br />

es unterlassen hat, den tatsächlich Schaden für die Stadt <strong>Bielefeld</strong> zu mildern.<br />

Lt. Auskunft der Stadtverwaltung erfolgte keine Mitteilung oder Warnung bezüglich des<br />

illegalen Betriebs weder durch ihn selbst, das SGB noch durch die Fa. eco-tron.<br />

Bereits aus dem Mailverkehr zwischen dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) und dem<br />

Beschuldigten vom 25. August (das Dokument war nicht Teil des RPA-Berichtes, ergo auch<br />

nicht dem Staatsanwalt bekannt) und 13. September 2005 (Anlage 15, Mailverkehr<br />

Ebbinghaus an Naujoks) ist zu entnehmen, dass die Anlagen in Bonn (Inbetriebnahme am<br />

09.09.2005) gar nicht hätten eingesetzt werden dürfen.<br />

Schon die erste Anfrage des Gesundheitsamts am 20.02.2006 war negativ ausgefallen:<br />

Mit Antwortschreiben vom 02.03.2006 lehnt Prof. Dr. Exner den Einsatz von Desinfektionsverfahren<br />

ab, die nicht in die „Liste“ des § 11 der TrinkwV 2001 aufgenommen sind und<br />

nicht dem a.a.R.d.T. entsprechen (Anlage 16, RPA-Bericht SS. 18 und 19).<br />

Auch die vom Gesundheitsamt Bonn am 08.03.2006 angeforderte Stellungnahme des UBA<br />

(Anlage 17), die am 13.04.2006 eintraf, hätte Anlass zu Warnhinweisen und damit zu<br />

Kosteneinsparungen für die Stadt <strong>Bielefeld</strong> gegeben.<br />

„Die periodische Desinfektion der Hausinstallation (nicht des abgegebenen Trinkwassers)<br />

ist Oordnungsgemäß nach den Technischen Regeln“ durchzuführen.<br />

„ Die sog. „anodische Oxidation“ oder „Inline-Elektrolyse“ entspricht z.Zt. nicht den<br />

allgemein anerkannten Regeln der Technik und ist daher auch nicht durch die Liste der<br />

Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gem. § 11 TrinkwV 2001 abgedeckt.“<br />

Allerspätestens mit der vernichtenden Kritik im Gutachten des Hygieneinstituts Bonn vom<br />

12.07.2006 (RPA-Bericht, dort Anlage 9), ebenfalls angefordert vom Gesundheitsamt am<br />

25.04.2006 von Prof. Exner als Vorsitzenden der Trinkwasserkommission (Eingangsstempel<br />

des SGB vom 18.07.2006) hätte der Beschuldigte seinen früheren Dienstherren in Kenntnis<br />

setzen müssen, die Anlagen umgehend vom Trinkwassernetz zu nehmen.<br />

Das geschah jedoch nicht. Die erste eco-clean Anlage wurde in 2006 und die letzte in 2010<br />

„abgeschaltet.“<br />

Strafanzeige 1. 5 Vorteilsannahme (§ 331 StGB), bzw. Bestechlichkeit (332 StGB)<br />

Den Unterlagen des RPA und der StA Bonn ist zu entnehmen, dass bisher kein Nachweis<br />

eines wirtschaftlichen Vorteils erbracht werden konnte. Dies ist nicht verwunderlich, da<br />

Provisionszahlungen oder finanzielle Vorteile in der Regel nicht dokumentiert werden.<br />

Hierauf kommt es jedoch nicht an. Es bestehen mehrere zureichende Anhaltspunkte, die zu<br />

weiteren Ermittlungen Anlass geben<br />

a) die Inbetriebnahme der Anlagen in <strong>Bielefeld</strong> im Jahre 2002 kurz vor Inkrafttreten der<br />

TrinkwV 2001 fällt zeitlich zusammen mit der Gründung der GmbH am 11. Februar<br />

2002 (Anlage 18, Eintrag Unternehmerregister, Amtsgericht Lüneburg) und den<br />

Werbeaktivitäten der Fa. eco-wasser.<br />

- 10 -


- 10 -<br />

Nach einer ersten Vorankündigung im 28. März 2002 (Hier entsteht eine neue<br />

Internetpräsenz !) erfährt man mit Datum vom 27.11. 2002 (Anlage 19, zwei<br />

Screenshots) unter eco-wasser GmbH mehr:<br />

„Hier entsteht unsere Internetpräsenz. Ab Ende August 2002 erhalten Sie hier<br />

detaillierte Informationen über unsere Geräte und Einrichtungen für:<br />

- Chemikalienfreie Desinfektion wasserführender Systeme<br />

- Keimfreies Wasser<br />

- Eliminierung von Krankheitserregern in Brauchwasser<br />

- Anodische Oxidation humanpathogener Keime<br />

Bezeichnenderweise gibt es dann in den folgenden Jahren keinen Eintrag über die<br />

angebotenen „Anlagen zur Wasseraufbereitung, bzw. -behandlung“ (Anlage 20,<br />

letzter Eintrag eco-wasser vom 08.09.2005). Daraus ist zu schließen, dass die Fa.<br />

eco-wasser mit dem nicht zugelassenen eco-clean-Modell sich nicht gestatte offiziell<br />

Werbung zu machen. Die Verwaltung in <strong>Bielefeld</strong> hatte mithin keine Möglichkeit die<br />

vom Beschuldigten protegierte Firma zu überprüfen.<br />

Erst mit der Umfirmierung in eco-tron (Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

vom 02.04.2008) tauchen im Internet (bis heute) die nicht zugelassenen Inline-<br />

Elektrolyse-Anlagen zur „Bekämpfung humanpathogener Keime“ auf.<br />

b) im Hinblick auf einen möglichen Mitgesellschafter Naujoks an der Fa. eco-wasser<br />

müsste tiefer recherchiert werden. Die StA Bonn begnügt sich mit der Feststellung,<br />

der Gesellschafter ab dem Zeitpunkt der Umfirmierung. Wer vom 11.02.2002<br />

(Gründung) bis zum 02.04.2008 (Umfirmierung) Gesellschafter war, ist nicht geklärt.<br />

c) in der spiralgebundenen Informationsmappe der Fa. eco-wasser, die in Bonn dem<br />

SGB und dem Bonner Generalanzeiger vorlag, befindet sich eine Art „Empfehlungsschreiben“<br />

des ISB-Werkleiters und der NW-Artikel vom Dezember 2002 mit dem<br />

Foto des Beschuldigten (Anlage 21). Aus dieser Unterlage, die weder im RPA-<br />

Bericht noch in der Ermittlungsakte der StA Bonn zu finden ist, kann man schließen,<br />

dass die beiden Beschuldigten im gegenseitigen Einvernehmen jeweils für den<br />

anderen „Werbung“ machten:<br />

Der „Erfinder“ (ohne Patent) schmückt sich mit dem nicht zugelassenen Produkt,<br />

das er entwickelt hat, aber nicht selbst vertreibt und der Hersteller wird vom<br />

„Erfinder“, der zufälligerweise auch Leiter eines kommunalen Eigenbetriebs ist, mit<br />

Aufträgen bedacht, wobei die Anlagen wg. ihrer „Nichtzulassung“ eindeutig überteuert<br />

waren.<br />

Dass diese „Nichtzulassung“ nicht auffiel, dafür sorgte der Beschuldigte in seiner<br />

Funktion als Amtsleiter, der als Risikomanager, Antikorruptionsexperte, studierter<br />

Maschinenbauingenieur und gelernter Schlosser über jeden Zweifel erhaben war.<br />

Unerheblich ist ob dabei „Geld geflossen“ ist.<br />

Der Begriff des „Vorteils“ der Korruptionsdelikte geht bekanntlich über den des § 263 StGB<br />

hinaus. Nach ständiger Rechtsprechung kommen sogar immaterielle Vorteile in Betracht<br />

soweit sie einen objektiv messbaren Inhalt aufweisen und den Täter in irgendeiner Weise<br />

tatsächlich besser stellen (vgl. Sch-Sch, 27.Azfl. § 331 Rn. 19, T/F § 331 Rn. 11c.).<br />

d) als „Vorteil“ können zwei Vorgänge der Fa. eco-wasser gelten, die der Beschuldigte<br />

im Rahmen seiner strafrechtlichen Entlastung (u.a. in der Stellungnahme vom<br />

08.12.2012 zum RPA Bericht) verwendet hat.<br />

Zum einen ist es die Übersendung des Protokolls der DVGW Sitzung in Berlin am<br />

20.12.2005 mit Anlagenherstellern (u.a. die Fa. eco-wasser, RPA Bericht, Anlage 6)<br />

an das SGB am 23.03.2006, zum anderen das Forschungsvorhaben über „Inline-<br />

Elektrolyse für TW-Desinfektion“ des TZW Karlsruhe mit einem irreführenden Titel,<br />

der aber nichts mit Legionellenprophylaxe zu tun hatte. Das hatte der Beschuldigte<br />

und das SGB jedoch den Ausschüssen stets vorgegaukelt. Auftraggeber dieses<br />

Projektes war u.a. die Fa. eco-wasser!<br />

- 11 -


- 11 -<br />

Im Einzelnen, Strafanzeigen gegen Hans Jürgen Dörfer<br />

Strafanzeige 2. 1 Betrug (§ 263 StGB)<br />

Die Straftatbestände ergeben sich aus den vielen unwahren und falschen technischen<br />

Aussagen in der Bedienungsanleitung der eco-clean Anlage und aus den Webseiten der im<br />

Jahre 2008 umbenannten Firma eco-wasser in eco-tron (heute ecotron). Sie verwirren den<br />

Nutzer und lassen ihn im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs und der folgenden Inbetriebnahme<br />

zum Straftäter nach § 11 i.V.m. § 24 der TrinkwV 2001 werden (Anlage 22).<br />

Am schwerwiegendsten im Sinne der Täuschung ist dabei der Hinweis zum Öffnen der<br />

Anlage um sie zu reinigen, womit eine zusätzliche TW-Kontamination eintreten kann (siehe<br />

Gutachten Prof. Dr. Exner).<br />

Irreführend, weil nichtssagend ist zudem der Hinweis der Wasseraufbereitungsfachbetrieb<br />

ecotron (Anlage 23) sei „gelisteter und zertifizierter Fachbetrieb gemäß §19 I<br />

Wasserhaushaltsgesetz:<br />

§ 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne<br />

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden<br />

ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die<br />

Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der<br />

Bewilligung.<br />

Als weiteres Indiz für eine durchgängig betrügerische Vorgehensweise ist der telefonische<br />

Mitschnitt mit dem Geschäftsführer H.J. Dörfer vom 26.06.2009 (Anlage 24), der bisher von<br />

der StA Bonn als Beweismittel nicht verwendet wurde.<br />

Strafanzeige 2. 2 Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), bzw. Bestechung (§334 StGB)<br />

Die Straftatvorwürfe ergeben sich analog für den Beschuldigten Dörfer aus Strafanzeige 1. 5<br />

gegen den Beschuldigten Naujoks.<br />

Strafanzeige 2. 3 Strafvereitelung (§ 258 StGB)<br />

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder z. T. vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz<br />

gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr.<br />

8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Zu prüfen ist, ob die Strafanzeige zu 1. 5 d) gegen den Beschuldigten Naujoks analog als<br />

Straftatvorwurf gegen den Beschuldigten Dörfer gilt.<br />

Strafanzeige 2. 4 Unlautere geschäftliche Handlungen, usw. (§§ 3, 5, 5a i.V.m. §§ 9 und<br />

10 UWG)<br />

Die Straftatvorwürfe ergeben sich aus der Strafanzeige 2. 1, insbesondere die Hinweise auf<br />

die Arbeitsblätter des DVGW und die unwahren Aussagen, der „Einsatz der Inline-<br />

Elektrolyse-Anlagen sei nicht verboten“, benachteiligt sowohl Verbraucher als auch<br />

Hersteller von zugelassenen TW-Aufbereitungsanlagen.<br />

Strafanzeige 2. 5 Beihilfe zu einer Straftat (27 StGB)<br />

Veranlasser des Einsatzes der nicht zugelassenen und dysfunktionalen Anlagen in <strong>Bielefeld</strong><br />

und Bonn ist stets der Beschuldigte Naujoks, wobei der ecotron Geschäftsführer Dörfer bei<br />

den vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Taten Hilfe geleistet hat.<br />

- 12 -


- 12 -<br />

Im Einzelnen, Strafanzeige gegen <strong>Bielefeld</strong>er Installationsfirmen<br />

Strafanzeige 3. 1 Untreue (§ 266 StGB)<br />

Die <strong>Bielefeld</strong>er Installationsfirmen hatten kraft behördlichen Auftrags bzw. durch das<br />

Rechtsgeschäft als AG die ihnen obliegende Pflicht das Vermögensinteresse der Stadt<br />

wahrzunehmen.<br />

Durch Einbau nicht zugelassener Anlagen (ein Blick in die DVGW-Arbeitsblätter oder ein<br />

Anruf beim DVGW hätte genügt) haben sie ihre Pflicht verletzt und dadurch dem AG<br />

Nachteile zufügt.<br />

Strafanzeige 3. 2 Beihilfe zu einer Straftat (§ 27 StGB)<br />

Da es sich beim Betrieb von Trinkwasseraufbereitungsanlagen, die nicht nach § 11 TrinkwV<br />

2001 gelistet sind, müssen die Fachfirmen die für den Einbau und die Wartung beauftragt<br />

waren, als „Gehilfen“ im Sinne des § 27 StGB angesehen werden, die vorsätzlich bei der<br />

Durchführung einer rechtswidrigen Tat beteiligt waren.<br />

Strafanzeige 3. 3 Baugefährdung ( § 319 StGB)<br />

Nach Abs. 2 haben die beauftragten Installationsfirmen in Ausübung ihres Berufs und bei der<br />

Ausführung technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen bzw. eingebaute<br />

Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

verstoßen und dadurch Leib und Leben anderer Menschen gefährdet.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

OOOOOOOOOOOOOOOO..<br />

Peter Riemann, Dipl.Ing./M.Arch. (USA)<br />

Anlagen, gemäß Auflistung<br />

Verteiler <strong>Bielefeld</strong>:<br />

OB Clausen und Bauamt der Stadt <strong>Bielefeld</strong>, Presse/Medien (letztere ohne namentl.<br />

Auflistung der <strong>Bielefeld</strong>er Installationsfirmen)<br />

Verteiler Bonn:<br />

OB Nimptsch und Fraktionen, Presse/Medien (alle ohne namentl. Auflistung der <strong>Bielefeld</strong>er<br />

Installationsfirmen)<br />

T: 08151 – 44 62 140 F: 08151 – 44 62 139 info@riemann - architekten.de www.riemann-architekten.de<br />

KSK München - <strong>Starnberg</strong> BLZ (702 501 50) Kto: 222 504 68 Steuer Nr° : 161/262/80134

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!