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Einschreiben mit Rückschein - Bonn | Presseblog

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RiemannArchitekten<br />

Maximilianstrasse 2a<br />

82319 Starnberg<br />

An den<br />

Leitenden Oberstaatsanwalt<br />

Herrn Bernd König<br />

Herbert-Rabius-Straße 3<br />

53222 <strong>Bonn</strong><br />

Starnberg,10.10.2013<br />

Vorab per Mail (<strong>mit</strong> Anlagen) und Fax (ohne Anlagen)<br />

Strafprozess gegen Friedhelm Naujoks<br />

Verstoß gegen § 24 TrinkwV 2001, Betrieb nicht zugelassener Desinfektionsanlagen i.V.m.<br />

§§ 4, 6 und 11 TrinkwV 2001 und Verstoß gegen<br />

§ 266 StGB Untreue und § 15 StGB vorsätzliches Handeln zum Nachteil der Stadt <strong>Bonn</strong>,<br />

i.V.m. § 263 StGB, Betrug <strong>mit</strong> Vermögensschaden zu Lasten der Stadt <strong>Bonn</strong><br />

Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt König,<br />

anbei erhalten Sie mein komplettes Schreiben vom 23.September 2013, bisher nur zugestellt<br />

per Mail (<strong>mit</strong> sechs Anlagen).<br />

Gleichzeitig übersende ich Ihnen weitere wichtige Unterlagen für das laufende Verfahren.<br />

Aus dem Fachartikel von F. Naujoks vom März 1997 (Anlage 1), dem DVGW Arbeitsblatt W<br />

295 aus 08/1997 (Anlage 2) und dem DVGW Arbeitsblatt W 296 aus 02/2002 (Anlage 3) ist<br />

zu erkennen, dass der Angeklagte die Straftat nach § 24 TrinkwV vorsätzlich begangen hat.<br />

Auf Seite 2, linke Spalte des Artikels, der einen Versuch <strong>mit</strong> dem Verfahren der „Anodischen<br />

Oxidation“ beschreibt, ist im Abschnitt: „In zwei Schritten ist die Anlage total saniert worden“<br />

zu erkennen, dass schon im Jahre 1997 dem Verfasser die Problematik der Bildung von<br />

zuviel giftigem Chlor und von gesundheitsschädlichen Desinfektionsnebenprodukten wie<br />

Wasserstoff und Trihalogenmethan (THM) als wichtigstes Produkt der Haloform-Reaktion<br />

bekannt war: „Die Bildung von Haloformen und das Auftreten von messbaren Mengen freien<br />

Chlors wurde in dem vierjährigen Dauerbetrieb nicht festgestellt. Ebenfalls wurde auf Grund<br />

der geringen Stromstärke keine Wasserstoffbildung Hfestgestellt.“<br />

Auch muss ihm die Wechselwirkung aus Chlor- und Trihalogenproduktion bekannt gewesen<br />

sein, wie sie in W 295 (siehe Anlage 2) auf den Seiten 9 bis 11 beschrieben ist.<br />

Je größer der Anteil an freiem Chlor, desto größer das Trihalogenbildungspotential.<br />

Dieser Vorgang scheint genau dem zu entsprechen, was bei der GS II der Laborbericht von<br />

Fülling/Kühn ausweist (s. RPA-Bericht S. 17 oben): ein hoher THM Wert von 0,66 mg/l bei<br />

einem hohen Gehalt an freiem Chlor von > 5mg/l.<br />

Da<strong>mit</strong> wäre der Nachweis erbracht dass der Angeklagte die Gefahren genau kannte, die<br />

durch das nicht zugelassene Desinfektionsverfahren ausgingen.<br />

- 2 -


- 2 -<br />

Aus seinem vorsätzlichen Handeln (Kauf, Einbau und Betrieb von 3 Anlagen des Typs OS<br />

3/40 der Fa. eco-wasser obwohl keine ausreichende Kontamination vorlag: Legionellenbefund<br />

nur 50 KBE/100 ml, s. RPA-Bericht S. 43) erwuchs der Stadt ein Vermögenschaden.<br />

Die Höhe der Kosten wurden im Er<strong>mit</strong>tlungsbericht von Oberstaatsanwalt van der Linden<br />

vom 07.02.2012 auf Seite 8 <strong>mit</strong> insgesamt „rund 35.000,00 Euro zuzüglich Einbau zur<br />

Erprobung des Verfahrens unter <strong>Bonn</strong>er Bedingungen“ angegeben.<br />

Diese Kostener<strong>mit</strong>tlung berücksichtigt nicht Gesamtkosten und ist daher falsch.<br />

In BoRis DS 1011910ST2, Stellungnahme der Verwaltung vom 15.09.2010, Federführung<br />

Bruno Lossau, SGB (Anlage 4) heißt es:<br />

„Die Anschaffungskosten für eine Oxidationsstrecke belaufen sich auf rd. 11.600 Euro. Hinzu<br />

kommen die Änderungen der Wasserleitungen <strong>mit</strong> Anschluss in Höhe von ca. 4.300 Euro pro<br />

Strecke.<br />

Wegen des Einbaus der Anlagen wurde eine Beprobung durchgeführt.<br />

Die Kosten für die Probenentnahmen liegen bei rd. 800 Euro pro Gebäude.<br />

Die Anlagen wurden demontiert und die Wasserleitungen zurückgebaut. Die Kosten dafür<br />

betragen rd. 500 Euro pro Anlage.<br />

Insgesamt sind so pro Anlage Kosten in Höhe von ca. 17.200 Euro entstanden.“<br />

Die Gesamtkosten belaufen sich also auf mindestens 51.600,00 Euro.<br />

Dabei sind die Verwaltungskosten des SGB, des Gesundheitsamtes, des Presseamtes und<br />

die Behandlung in den Ausschüssen vom 18.08.2005 bis 14.10.2012 noch nicht erfasst.<br />

Unstreitig ist, dass der Betrieb von „Pilotanlagen“ zur Desinfektion von Trinkwasser, Typ<br />

Inline-Elektrolyse, deren Wirksamkeit bis heute nicht nachgewiesen werden konnte und die<br />

bekanntermaßen Desinfektionsnebenprodukte erzeugen, weder begründet noch rechtlich<br />

zulässig war.<br />

Die o.a. Gesamtkosten waren also im wahren Sinne des Wortes „Unkosten“ = vermeidbare<br />

Kosten. So<strong>mit</strong> liegt eindeutig ein Vermögensschaden zu Lasten der Stadt <strong>Bonn</strong> vor.<br />

Deshalb ist es unzulässig wenn OStA van der Linden im Er<strong>mit</strong>tlungsbericht vom 07.02.2012<br />

auf Seite 6 ff. in Bezug auf BGH, Beschluss vom 14.04.2011 – 1 Str 458/10) argumentiert:<br />

„Ob ein Vermögensschaden vorliegt ist im Wege der Gesamtsaldierung des Vermögens<br />

festzustellen. An einem Schaden fehlt es, soweit eine Vermögensminderung durch den<br />

wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen wird.<br />

Die durch die Zahlung des Kaufpreises für die Anlagen zur Trinkwassersentkeimung im<br />

Wege der anodischen Oxidation eingetretene Minderung des Vermögens der Stadt <strong>Bonn</strong><br />

wird durch den Erwerb des Eigentums an den angeschafften Anlagen ausgeglichen.“<br />

Weil die Anlagen bis heute aus verschiedenen Gründen nicht in die Liste des § 11 der<br />

TrinkwV 2001 aufgenommen wurden und nicht zu erkennen ist, ob überhaupt jemals dieses<br />

Verfahren zugelassen wird, kann von einem „Ausgleich“ letztlich keine Rede sein.<br />

18 Anlagen des gleichen Bautyps sind in Bielefeld lt. IFG-Auskunft des ISB vom 20.08.2012<br />

u.a. wegen fehlender Zulassung, Ausgasungen im Netz und wegen unzuverlässiger<br />

Wirkungsweise und zu hoher Kosten ausgemustert worden (Anlage 5)<br />

Auch die Hoffnung des SGB-Abteilungsleiter Frenzel, geäußert am 15.04.2010, <strong>mit</strong> den<br />

„Pilotanlagen“ weiter in <strong>Bonn</strong> Forschung zu betreiben dürfte eher als grober Unfug<br />

einzustufen sein:<br />

„Weil wir die (Anlage im KAG) natürlich nicht, wie von Ihnen vorgeschlagen, wegschmeißen<br />

wollen, sondern wir wollen sie einer weiteren Nutzung zuführen, wir wollen sie nämlich als<br />

Pilotanlage benutzen, wir wollen sie als Anlage benutzen <strong>mit</strong> der man Forschung betreiben<br />

kannH“ (Anlage 6, Tonaufzeichnung liegt der Staatsanwaltschaft <strong>Bonn</strong> vor).<br />

- 3 -


- 3 -<br />

Auch nachdem der Abschlussbericht des UBA/TZW/DVGW-Projektes vorliegt, das in Bezug<br />

auf Legionellen anders als vom Angeklagten in seiner Stellungnahme an das RPA<br />

behauptet, keine Aussage trifft, gilt nach wie vor der Stand des DVGW Arbeitsblattes W 296:<br />

„Vermindern oder Vermeiden der Trihalogenmethanbildung bei der<br />

Wasseraufbereitung und Trinkwasserverteilung“ (Februar 2002).<br />

„Ein Nachteil bei der Desinfektion <strong>mit</strong> Mitteln auf Chlorbasis besteht darin, dass durch<br />

Reaktion <strong>mit</strong> Wasserinhaltstoffen unerwünschte Nebenprodukte gebildet werden können“<br />

und: „Als Leitparameter für halogenierte Desinfektionsnebenprodukte gelten die Trihalogenmethane,<br />

die charakteristische Nebenprodukte bei der Desinfektion <strong>mit</strong> Chlor oder<br />

Hypochlorit sind.“<br />

Der ausführlichen Forschungsbericht aus dem Jahre 2001 „Was ist und was kann die sog.<br />

Anodische Oxidation“ (Anlage 7, Auszug aus: Wasser – Abwasser 12/2001) definiert:<br />

„Auf frühe Arbeiten geht auch die noch heute nachzulesende bzw. unkritisch<br />

weiterverbreitete Behauptung zurück, dass im Wasser enthaltene Mikroorganismen im<br />

direkten Kontakt <strong>mit</strong> den elektrochemischen Elektroden zugrunde gehen. Dies ist falschH“<br />

Genau diese fachlich und sachlich flache Aussage war stets in Ausschüssen und der Presse<br />

vom SGB-Betriebsleiter zu hören:<br />

"Die Krankheitserreger sind elektrisch geladen", erklärt der Gebäudemanager. Diese streben<br />

in der Anlage, die "kostengünstig und leicht einzubauen ist", an einer Elektrode vorbei.<br />

Dabei wird der geladene Teil des Erregers aus dem Bakterium heraus gerissen. "Da<strong>mit</strong><br />

ist der Keim geschädigt." Den Rest erledigt das Kochsalz, das bereits im Wasser<br />

vorhanden ist“ („Duschen in der Turnhalle ist ab jetzt verboten“, Ayla Jacob im GA vom<br />

21.07.2005).<br />

Ebenfalls unverändert ist die Feststellung des kritischen Fachbeitrages aus „Der<br />

Hygieneinspektor“, 12/2003 (Anlage 8, Seite 1): „Das Verfahren der Elektrolyse ist aus<br />

unserer Sicht derzeit nicht zu empfehlen, wenn nach Werbeaussagen der Hersteller ein<br />

Kombinationswirkstoff Typ a) erzeugt und dosiert wird.“<br />

Im Gutachten von Prof. Exner vom 12.07.2006 ist der „Kombinationswirkstoff“ benannt:<br />

„Nach Angaben des Herstellers (Eco-wasser) erfolgen in der Oxidationsstrecke folgende<br />

Reaktionen:<br />

H<br />

- Bildung aktiven Chlors aus Salz,<br />

- Bildung von hypochlorigen Säuren, Hypochlorit (falls der Hersteller <strong>mit</strong> „d“ geschrieben<br />

Hat, ist es falsch) Ozon, Wasserstoffperoxid, kurzlebige Radikale sowie freier<br />

Sauerstoff.“<br />

"Ohne Chemikalien töten wir so die Bakterien ab", sagt Naujoks. Als<br />

erstes wird die Anlage im Konrad-Adenauer-Gymnasium installiert. "Hier werden wir<br />

sehen, wie sie unter <strong>Bonn</strong>er Bedingungen arbeitet", sagt Naujoks. Wenn alles<br />

funktioniert, werden einige weitere installiert“ (Ayla Jacob im GA a.a.O).<br />

Es kann postuliert werden, dass diese Behauptung einer „chemikalienfreien Desinfektion“<br />

einen Betrugsstraftatbestand nach § 263 StGB, Abs 1 darstellt:<br />

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu<br />

verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung<br />

falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt<br />

oder unterhält, wird <strong>mit</strong> Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder <strong>mit</strong> Geldstrafe bestraft.“<br />

Weder ist die Desinfektion gesichert, noch ist sie „chemikalienfrei“H<br />

- 4 -


- 4 -<br />

Prof. Exner auf Seite 10 des Gutachtens unter 3.2 „Bewertung des eco-clean Verfahrens“:<br />

Das eco-clean Verfahren zur chemikalienfreien Desinfektion von wasserführenden Systemen<br />

beruht auf zwei Wirkmechanismen, die weder qualitativ, noch quantitativ hinsichtlich der<br />

eingesetzten Verfahren und der hierdurch zu erreichenden Reduktion von Krankheitserregern<br />

eindeutig charakterisiert sind. Zudem ist nicht charakterisiert, welche Desinfektions-<br />

Nebenprodukte entstehen. Auf Grund der bislang vorliegenden Untersuchungen muss davon<br />

ausgegangen werden, dass es bei Einsatz dieses Verfahrens zu einer Erhöhung der<br />

Trihalogenmethan – Verbindungen kommt. Dies muss in jedem Fall geregelt werden und<br />

wäre auch bei Aufnahme in die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren<br />

gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001 zu kontrollieren.“<br />

Der Angeklagte hat ein nicht zugelassenes Desinfektionsverfahren über dessen Wirksamkeit<br />

und Wirkung er die Politik täuschte, vom 09.09.2005 im KAG ununterbrochen in Betrieb<br />

gehalten. Erst am 09.01.2006 wurde auf THM beprobt <strong>mit</strong> den bekannten dreifachen<br />

Grenzwertüberschreitungen, die am 13.01.2006 per Fax vom Labor über<strong>mit</strong>telt wurden.<br />

Lt. RPA-Bericht S. 14 + 15 ist unklar was dann passierte: „Weder die Anweisung zur<br />

Stillegung der Anlage, noch der Zeitpunkt der Abschaltung ist in den Akten dokumentiert...“<br />

Es kann vorausgesetzt werden, dass ohne diese irreführenden Werbeaussagen zur<br />

„chemikalienfreien Desinfektion“ das SGB die „Pilotanlagen“ nie hätte installieren können,<br />

weder vor noch nach den „amtlichen Verunklarungen“ des SGB (Anlage 9).<br />

Der Stadt <strong>Bonn</strong> wäre kein Vermögensschaden entstanden und es wäre keine Kontamination<br />

des Trinkwassers eingetreten, <strong>mit</strong> Chemikalien, von denen eine chronische Langzeitwirkung<br />

ausgeht.<br />

Ich bitte nochmals auf Grund der Fakten um eine Anklagerhebung zu den o.a.<br />

Straftatbeständen Untreue und Betrug.<br />

Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

gez. P. Riemann<br />

HHHHHHHHHHHHHHHH..<br />

Dipl.Ing./M.Arch. (USA)<br />

Anlagen 1 - 9<br />

T: 08151 - 555 470 Mobil: 0171 - 451 3560 info@riemann - architekten.de www.riemann-architekten.de<br />

KSK München - Starnberg BLZ (702 501 50) Kto: 222 504 68 Steuer Nr° : 161/262/80134

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