Bankenaufsichtssystem der Schweiz - Institut für Bankrecht ...
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<strong>Bankenaufsichtssystem</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />
Mit Blick auf die weitreichenden Wirkungen <strong>der</strong> als Mindeststandard<br />
anerkannten Selbstregulierung ist vorgezeichnet,<br />
dass sowohl die Frage <strong>der</strong> Regulierungsfel<strong>der</strong><br />
als auch die inhaltliche Ausgestaltung <strong>der</strong> Mindeststandard-Regulierung<br />
Gegenstand von Diskussionen zwischen<br />
<strong>der</strong> FINMA und den wichtigsten Selbstregulierungsorganisationen<br />
(SRO) bilden. Tatsächlich führt die FINMA<br />
mit diesen Organisationen regelmäßig Gespräche »im<br />
Hinblick auf die angemessene Koordination <strong>der</strong> Regulierungstätigkeit«.<br />
8 Im Rahmen solcher Gespräche kann<br />
die FINMA ihren Regulierungsbedarf anzeigen. Die SRO<br />
werden dann zwecks Vermeidung einer staatlichen Regulierung<br />
ein Selbstregulierungswerk erlassen. Die inhaltliche Ausgestaltung erfolgt<br />
praktisch immer in Rücksprache mit <strong>der</strong> FINMA. Es handelt sich in einem gewissen<br />
Sinne um eine Co-Regulierung, die aus rechtsstaatlicher Sicht nicht völlig unproblematisch<br />
ist, sich aber mit Blick auf die Regulierungseffizienz bewährt hat und daher in<br />
<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nicht fundamental infrage gestellt wird.<br />
Europa: Herausfor<strong>der</strong>ung <strong>für</strong> die <strong>Schweiz</strong>er Finanzmarktregulierung<br />
Die <strong>Schweiz</strong> liegt im Herzen Europas, sie ist aber nicht Mitglied <strong>der</strong> EU. Dennoch spielt<br />
die europäische Gesetzgebung hierzulande eine bedeutende Rolle. Seit dem Ende <strong>der</strong><br />
1980er-Jahre werden Gesetzesvorhaben auf Bundesebene auf ihre Vereinbarkeit mit<br />
dem europäischen Recht überprüft und das Ergebnis wird in den Botschaften des<br />
Bundesrats an das Parlament erläutert. 9 Man spricht in diesem Zusammenhang vom<br />
»autonomen Nachvollzug« des europäischen Rechts. Auch im Finanzmarktrecht gehen<br />
die Reformen <strong>der</strong> schweizerischen Gesetze regelmäßig auf Regulierungsvorhaben<br />
<strong>der</strong> EU zurück, so etwa die aktuelle Revision des Kollektivanlagegesetzes (AIFMD)<br />
o<strong>der</strong> das Projekt <strong>für</strong> die Schaffung eines Finanzdienstleistungsgesetzes (MiFID). Die<br />
zunehmende Regulierungsmasse und vor allem auch die Regulierungsdichte im EU-<br />
Finanzbereich stellt allerdings die <strong>Schweiz</strong> vor immer größere Herausfor<strong>der</strong>ungen.<br />
Sie muss als Drittstaat <strong>für</strong> den Marktzutritt dem Äquivalenzprinzip genügen, was bedeutet,<br />
dass ihre Rechtsvorschriften dem EU-Rechtsrahmen gleichwertig sein müssen.<br />
Die Erfahrungen zeigen aber, dass gerade in diesem Sektor das Äquivalenzprinzip von<br />
manchen EU-Stellen als buchstabengetreue Abbildung des Richtlinienrechts verstanden<br />
wird. Damit entsteht ein erhebliches Spannungsverhältnis zwischen den finanzmarktrechtlichen<br />
Regulierungsgrundsätzen nach schweizerischem Recht und den<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> EU an die Äquivalenz. Denn Art. 7 FINMAG verlangt, dass nur reguliert<br />
wird, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele notwendig ist, und dass nur dann<br />
staatlich reguliert wird, wenn die Aufsichtsziele nicht ebenso gut durch die Selbstregulierung<br />
erreicht werden können. Es genügt <strong>der</strong> Blick auf MiFID II, um zu sehen, dass<br />
sich diese Regulierungsgrundsätze unter <strong>der</strong> Bedingung einer buchstabengetreuen<br />
Abbildung des europäischen Rechts nur sehr schwer verwirklichen lassen. ‹‹<br />
8 EBK, Selbstregulierung a. a. O., S. 23<br />
9 BBl 1988 III 249, S. 380<br />
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Audit Committee Quarterly III /2012 25