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Restwert - RP-BOOK-Verlag

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Nutzungsausfall Kapitel VII Vorhaltekosten<br />

Senat trotz kritischer Stimmen im Schrifttum (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., ? 251 Rdn. 15;<br />

Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Aufl., ? 251 Rdn. 37 sowie die Nachweise bei von Gerlach, DAR<br />

2003, 49, 52 und Huber, Festschrift Rudolf WeIser, 5. 303, 309 f.) fest. Der Ausgangspunkt dieser<br />

Rspr., dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als<br />

unfallfreie (so auch Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rdn. 119; Splitter,<br />

DAR 2000, 49), weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer<br />

Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht (so bereits Senatsurteile BGHZ 35,<br />

396, 398 und VersR 1961, 707, 708), trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu,<br />

zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (vgl.<br />

Eggert, VersR 2004, 280, 282; von Gerlach, a.a.O., 52 f. m.w.N.; Hörl, zfs 1999, 46, 47; ders., NZV 2001,<br />

175, 176; Huber, a.a.O., 312 ff., 334).<br />

b) Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw.<br />

bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann. In einem älteren Urteil<br />

vom 3. 10. 1961

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