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Restwert - RP-BOOK-Verlag

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<strong>Restwert</strong>e Kapitel I Bergungsrest - Unfallrest<br />

Geschädigten nach § 249, Satz 2 BGB<br />

zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen<br />

würde’’.<br />

Der Senat verweist dann auch noch auf seine<br />

ältere Rechtsprechung zum gleichen Vermögenswert<br />

und auf seine Schätzung hin, wobei die<br />

mögliche Einflussnahme des Schädigers (z.B.<br />

über das Gebot der Schadensminderung) erst<br />

dann zum tragen kommt, wenn der theoretische<br />

Vermögenswert in einen tatsächlichen Verkaufserlös<br />

umgewandelt wurde. Bis zu der zusammenfassenden<br />

Analyse dieser ‘‘Rechtsfigur’’ im<br />

Zusammenhang mit deren Aufarbeitung durch<br />

Professor Huber, sollte man ein paar Grundgedanken,<br />

die der BGH verwendet, für den Alltagsgebrauch<br />

eines Sachverständigen übersetzen:<br />

● Zugänglicher Markt<br />

Als nachfragende Marktteilnehmer die dem<br />

Geschädigten ohne Mühe (und Nachdenken) zur<br />

Verfügung stehen, versteht der BGH die "vertraute<br />

Reparaturwerkstatt oder den angesehenen<br />

Gebrauchtwagenhändler in der engeren<br />

räumlichen Umgebung des Klägers’’<br />

Noch BGH-Zitat: ‘‘Der Schädiger kann den<br />

Geschädigten deshalb insbesondere nicht<br />

auf einen höheren <strong>Restwert</strong>erlös verweisen,<br />

den dieser auf einem Sondermarkt durch<br />

spezialisierte <strong>Restwert</strong>aufkäufer erzielen<br />

könnte.’’ (BGH, Urteil vom 30. 11. 1999 (VI ZR 2<br />

19/98)

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