09.11.2012 Aufrufe

Restwert - RP-BOOK-Verlag

Restwert - RP-BOOK-Verlag

Restwert - RP-BOOK-Verlag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Restwert</strong>e Kapitel I Bergungsrest - Unfallrest<br />

● B. Verständnisprobe an Beispielen<br />

aus Literatur und BGH-Rechtsprechung<br />

Am Anfang sei dem Juraprofessor Dr. Huber,<br />

obwohl ich seine Meinung im Falle seines Aufsatzes<br />

über den ‘‘<strong>Restwert</strong>’’ 01) nicht teile,<br />

ausdrücklich für seinen sehr mutigen Kommentar,<br />

einige Monate später im Stern 02) , zu danken,<br />

wo er wie folgt zitiert wird: ‘‘Haftpflichtversicherer<br />

ziehen Geschädigte übern Tisch.’’<br />

Und er fügte nach Aussage des Stern noch<br />

hinzu: ‘‘Die Versicherer handeln wider besseres<br />

Wissen.’’ Dennoch war es nicht zu umgehen<br />

die Quintessenz seiner Überlegungen zum<br />

‘‘<strong>Restwert</strong>’’ etwas sportlich zu sehen, wie man ja<br />

der Zeichnung auf Seite 1 unschwer entnehmen<br />

kann. Wo seine Überlegungen zum ‘‘<strong>Restwert</strong>’’<br />

auch seine abschließende Stellungnahme zu<br />

Äußerungen von Riedmeyer 03) und Fuchs 04)<br />

enthielt, war in der Hauptsache nur an den<br />

Fußnoten zu erkennen.<br />

Völlig verständlich natürlich, dass der ehemalige<br />

Vorsitzende am VI. Zivilsenat des BGH, Dr.<br />

Steffen, mit seiner Sicht der Dinge ebenso wenig<br />

wie die neueren Hinweise von Gebhardt 05) in<br />

Hubers Literaturanalyse zum sogenannten ‘‘<strong>Restwert</strong>’’<br />

(eines Fahrzeugs direkt nach dem Unfallschaden)<br />

nicht fehlen durften. Es gibt da sicherlich<br />

noch einige mehr, die zu diesem Thema<br />

etwas gesagt haben, ich bin mir nur nicht sicher<br />

ob durch deren Einbeziehung essentiellere oder<br />

aufschlussreichere Neuigkeiten zu Tage getreten<br />

wären. Erwähnenswert ist auch noch die umfangreichste<br />

Quellenauflistung, die man je für eine im<br />

unseren Rechtssystem so untergeordnete<br />

Rechtsfrage angefertigt hatte (in der Regel eine<br />

Fußnote zu vier Textzeilen, bei insgesamt 285<br />

Fußnoten). Eine wahre Fleißarbeit des Professors,<br />

bzw. seiner Assistenten! Besonders, wenn<br />

man bedenkt, dass hinter jeder Fußnote wieder<br />

etliche Textseiten stecken, die dafür ausgewertet<br />

werden mussten.<br />

Am Anfang seiner Versuchsanordnung stimmt er<br />

unter ‘‘Ausgangslage’’, wenn auch mit vagen<br />

Formulierungen, der Ansicht von Riedmeyer zu<br />

und meint, dass der Sachverständige sein Gutachten<br />

‘‘lege artis’’ [5TT] erstellt, wenn er dabei<br />

nur die Angebote regionaler Händler und<br />

Werkstätten für Kraftfahrzeuge berücksichtigt.<br />

Bei Riedmeyer (DAR 1/2002, Seite 44) liest sich<br />

das dann so: ‘‘Der BGH sieht die Funktion<br />

des Sachverständigen also nicht darin, einen<br />

allseits verbindlichen <strong>Restwert</strong> festzulegen,<br />

sondern der Sachverständige hat den<br />

Wert festzustellen, den der Geschädigte<br />

ohne weitere Anstrengung bei dem für ihn<br />

Der ROSTLAUBENPIEPER<br />

zugänglichen Markt erzielen kann. Der vom<br />

Sachverständigen ermittelte <strong>Restwert</strong> (statistischer<br />

Mittelwert) ist nach der Ansicht des<br />

BGH daher "nur in aller Regel eine geeignete<br />

Grundlage für die Schadensberechnung<br />

(Fußnote: DAR 2000, Seite 159)."<br />

Auf Seite 159 des Deutschen Autorechts (ADAC)<br />

stehen dann wiederum im Urteilstext des BGH<br />

Urteils vom 30.11.1999 (VI ZR 219/98, 1VV) nicht<br />

nur die Worte ‘‘nur in aller Regel’’, sondern die<br />

Richter des sechsten Senats formulieren auch<br />

die Ausnahme von der Regel: ‘‘Dass der<br />

Sachverständigenschätzwert nicht ausnahmslos<br />

der Schadensberechnung zugrunde<br />

gelegt werden darf, hat der Senat bisher<br />

schon anerkannt, so insbesondere für den<br />

Fall, dass der Geschädigte bei dem Verkauf<br />

oder der Inzahlunggabe ohne überobligationsmäßige<br />

Anstrengung tatsächlich einen<br />

höheren Preis erzielt hat (Senatsurteil<br />

vom 21.01.1992 a.a.O.)".<br />

Diese ‘‘Ausnahme von der Regel’’, dass der<br />

Geschädigte unter bestimmten Umständen auch<br />

auf ‘‘spezialisierte <strong>Restwert</strong>ankäufer’’ zurückgreifen<br />

muss, soll ‘‘in engen Grenzen gehalten<br />

werden, weil andernfalls die dem<br />

$ " % & ' ( )<br />

,<br />

! " " #<br />

& $" " *$!" + )<br />

- & $" " . +" / $ 0 1<br />

-<br />

2 & $" " 3" $#4 5 "<br />

<strong>RP</strong><strong>BOOK</strong>1 Ausgabe 06/2008 Seite 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!