Restwert - RP-BOOK-Verlag
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<strong>Restwert</strong>e Kapitel I Bergungsrest - Unfallrest<br />
● B. Verständnisprobe an Beispielen<br />
aus Literatur und BGH-Rechtsprechung<br />
Am Anfang sei dem Juraprofessor Dr. Huber,<br />
obwohl ich seine Meinung im Falle seines Aufsatzes<br />
über den ‘‘<strong>Restwert</strong>’’ 01) nicht teile,<br />
ausdrücklich für seinen sehr mutigen Kommentar,<br />
einige Monate später im Stern 02) , zu danken,<br />
wo er wie folgt zitiert wird: ‘‘Haftpflichtversicherer<br />
ziehen Geschädigte übern Tisch.’’<br />
Und er fügte nach Aussage des Stern noch<br />
hinzu: ‘‘Die Versicherer handeln wider besseres<br />
Wissen.’’ Dennoch war es nicht zu umgehen<br />
die Quintessenz seiner Überlegungen zum<br />
‘‘<strong>Restwert</strong>’’ etwas sportlich zu sehen, wie man ja<br />
der Zeichnung auf Seite 1 unschwer entnehmen<br />
kann. Wo seine Überlegungen zum ‘‘<strong>Restwert</strong>’’<br />
auch seine abschließende Stellungnahme zu<br />
Äußerungen von Riedmeyer 03) und Fuchs 04)<br />
enthielt, war in der Hauptsache nur an den<br />
Fußnoten zu erkennen.<br />
Völlig verständlich natürlich, dass der ehemalige<br />
Vorsitzende am VI. Zivilsenat des BGH, Dr.<br />
Steffen, mit seiner Sicht der Dinge ebenso wenig<br />
wie die neueren Hinweise von Gebhardt 05) in<br />
Hubers Literaturanalyse zum sogenannten ‘‘<strong>Restwert</strong>’’<br />
(eines Fahrzeugs direkt nach dem Unfallschaden)<br />
nicht fehlen durften. Es gibt da sicherlich<br />
noch einige mehr, die zu diesem Thema<br />
etwas gesagt haben, ich bin mir nur nicht sicher<br />
ob durch deren Einbeziehung essentiellere oder<br />
aufschlussreichere Neuigkeiten zu Tage getreten<br />
wären. Erwähnenswert ist auch noch die umfangreichste<br />
Quellenauflistung, die man je für eine im<br />
unseren Rechtssystem so untergeordnete<br />
Rechtsfrage angefertigt hatte (in der Regel eine<br />
Fußnote zu vier Textzeilen, bei insgesamt 285<br />
Fußnoten). Eine wahre Fleißarbeit des Professors,<br />
bzw. seiner Assistenten! Besonders, wenn<br />
man bedenkt, dass hinter jeder Fußnote wieder<br />
etliche Textseiten stecken, die dafür ausgewertet<br />
werden mussten.<br />
Am Anfang seiner Versuchsanordnung stimmt er<br />
unter ‘‘Ausgangslage’’, wenn auch mit vagen<br />
Formulierungen, der Ansicht von Riedmeyer zu<br />
und meint, dass der Sachverständige sein Gutachten<br />
‘‘lege artis’’ [5TT] erstellt, wenn er dabei<br />
nur die Angebote regionaler Händler und<br />
Werkstätten für Kraftfahrzeuge berücksichtigt.<br />
Bei Riedmeyer (DAR 1/2002, Seite 44) liest sich<br />
das dann so: ‘‘Der BGH sieht die Funktion<br />
des Sachverständigen also nicht darin, einen<br />
allseits verbindlichen <strong>Restwert</strong> festzulegen,<br />
sondern der Sachverständige hat den<br />
Wert festzustellen, den der Geschädigte<br />
ohne weitere Anstrengung bei dem für ihn<br />
Der ROSTLAUBENPIEPER<br />
zugänglichen Markt erzielen kann. Der vom<br />
Sachverständigen ermittelte <strong>Restwert</strong> (statistischer<br />
Mittelwert) ist nach der Ansicht des<br />
BGH daher "nur in aller Regel eine geeignete<br />
Grundlage für die Schadensberechnung<br />
(Fußnote: DAR 2000, Seite 159)."<br />
Auf Seite 159 des Deutschen Autorechts (ADAC)<br />
stehen dann wiederum im Urteilstext des BGH<br />
Urteils vom 30.11.1999 (VI ZR 219/98, 1VV) nicht<br />
nur die Worte ‘‘nur in aller Regel’’, sondern die<br />
Richter des sechsten Senats formulieren auch<br />
die Ausnahme von der Regel: ‘‘Dass der<br />
Sachverständigenschätzwert nicht ausnahmslos<br />
der Schadensberechnung zugrunde<br />
gelegt werden darf, hat der Senat bisher<br />
schon anerkannt, so insbesondere für den<br />
Fall, dass der Geschädigte bei dem Verkauf<br />
oder der Inzahlunggabe ohne überobligationsmäßige<br />
Anstrengung tatsächlich einen<br />
höheren Preis erzielt hat (Senatsurteil<br />
vom 21.01.1992 a.a.O.)".<br />
Diese ‘‘Ausnahme von der Regel’’, dass der<br />
Geschädigte unter bestimmten Umständen auch<br />
auf ‘‘spezialisierte <strong>Restwert</strong>ankäufer’’ zurückgreifen<br />
muss, soll ‘‘in engen Grenzen gehalten<br />
werden, weil andernfalls die dem<br />
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<strong>RP</strong><strong>BOOK</strong>1 Ausgabe 06/2008 Seite 5