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Studienplan für das Diplomstudium Pharmazie - Student Point ...

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<strong>Studienplan</strong> für <strong>das</strong> <strong>Diplomstudium</strong> <strong>Pharmazie</strong> – Stand: Juli 2012<br />

Rechtsverbindlich sind allein die im Mitteilungsblatt der Universität Wien kundgemachten Texte.<br />

Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, <strong>das</strong>s für einen Studierenden die Bearbeitung<br />

innerhalb eines Semesters möglich und zumutbar ist. Die Diplomarbeit wird vom Betreuer beurteilt.<br />

§ 7 Freie Wahlfächer<br />

(1) Allgemeines<br />

Es sind freie Wahlfächer im Gesamtausmaß von 23 Semesterstunden zu wählen. Freie Wahlfächer sind<br />

entsprechend §4(25) UniStG Fächer, aus denen die Studierenden frei aus den Lehrveranstaltungen<br />

aller anerkannten in- und ausländischen Universitäten auswählen können und über die Prüfungen<br />

abzulegen sind. Über die freien Wahlfächer sind bis zum Abschluß des Studiums Leistungsnachweise<br />

nach Maßgabe der für diese Fächer jeweils bestehenden Anforderungen zu erbringen. Freie Wahlfächer<br />

werden mit 1.1 ECTS-Punkten pro Semesterstunde bewertet.<br />

(2) Empfehlungen<br />

Von der Studienprogrammleitung wird empfohlen, im Rahmen der freien Wahlfächer eine zusätzliche<br />

Spezialisierung anzustreben. Diesbezüglich erscheinen der Studienprogrammleitung folgende Fächer<br />

besonders geeignet:<br />

-) Pharmazeutische Chemie<br />

-) Pharmakognosie<br />

-) Pharmakologie und Toxikologie<br />

-) Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie<br />

-) Anorganische, analytische und organische Chemie<br />

-) Biochemie<br />

-) Biologie und Molekularbiologie<br />

-) Ernährungswissenschaften, Lebensmittelchemie<br />

-) Medizin<br />

-) Radiopharmazie<br />

-) Umwelt und Ökologie<br />

-) Sprachen<br />

-) Informatik<br />

-) Betriebswirtschaftslehre<br />

§ 8 Prüfungsordnung<br />

(1) Allgemeines<br />

Es gelten die in der Satzung der Universität Wien dargelegten Bestimmungen.<br />

Für alle Lehrveranstaltungen mit schriftlichem Prüfungsmodus gilt, <strong>das</strong>s ab dem dritten Antritt, auf<br />

Antrag des Studierenden, auch mündlich geprüft werden darf.<br />

(2) Erste Diplomprüfung<br />

Für die Lehrveranstaltungen der ersten Diplomprüfung (§ 5 Abs 2a, 2b) gilt folgende Prüfungsordnung:<br />

Ad 2.1: Die Leistungsüberprüfung der Lehrveranstaltungen des ersten Teils des ersten Studienabschnitts<br />

erfolgt mittels Fachprüfungen.<br />

Ad 2.2: Die Leistungsüberprüfung der Lehrveranstaltungen des zweiten Teils des ersten Studienabschnitts<br />

erfolgt mittels Lehrveranstaltungsprüfungen.<br />

Die erste Diplomprüfung wird durch den positiven Erfolg der Fachprüfungen aus § 5(2.1) und der<br />

Lehrveranstaltungsprüfungen aus § 5(2.2) abgelegt.<br />

(3) Zweite Diplomprüfung<br />

Für die Lehrveranstaltungen der zweiten Diplomprüfung (§ 5 Abs 3.1, 3.2) gilt folgende Prüfungsordnung:<br />

Die zweite Diplomprüfung wird durch den positiven Erfolg der Lehrveranstaltungsprüfungen aus §<br />

5(3.1) und der Fachprüfungen aus § 5(3.2) abgelegt.<br />

(4) Dritte Diplomprüfung<br />

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