Studienplan für das Diplomstudium Pharmazie - Student Point ...
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<strong>Studienplan</strong> für <strong>das</strong> <strong>Diplomstudium</strong> <strong>Pharmazie</strong> – Stand: Juli 2012<br />
Rechtsverbindlich sind allein die im Mitteilungsblatt der Universität Wien kundgemachten Texte.<br />
Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, <strong>das</strong>s für einen Studierenden die Bearbeitung<br />
innerhalb eines Semesters möglich und zumutbar ist. Die Diplomarbeit wird vom Betreuer beurteilt.<br />
§ 7 Freie Wahlfächer<br />
(1) Allgemeines<br />
Es sind freie Wahlfächer im Gesamtausmaß von 23 Semesterstunden zu wählen. Freie Wahlfächer sind<br />
entsprechend §4(25) UniStG Fächer, aus denen die Studierenden frei aus den Lehrveranstaltungen<br />
aller anerkannten in- und ausländischen Universitäten auswählen können und über die Prüfungen<br />
abzulegen sind. Über die freien Wahlfächer sind bis zum Abschluß des Studiums Leistungsnachweise<br />
nach Maßgabe der für diese Fächer jeweils bestehenden Anforderungen zu erbringen. Freie Wahlfächer<br />
werden mit 1.1 ECTS-Punkten pro Semesterstunde bewertet.<br />
(2) Empfehlungen<br />
Von der Studienprogrammleitung wird empfohlen, im Rahmen der freien Wahlfächer eine zusätzliche<br />
Spezialisierung anzustreben. Diesbezüglich erscheinen der Studienprogrammleitung folgende Fächer<br />
besonders geeignet:<br />
-) Pharmazeutische Chemie<br />
-) Pharmakognosie<br />
-) Pharmakologie und Toxikologie<br />
-) Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie<br />
-) Anorganische, analytische und organische Chemie<br />
-) Biochemie<br />
-) Biologie und Molekularbiologie<br />
-) Ernährungswissenschaften, Lebensmittelchemie<br />
-) Medizin<br />
-) Radiopharmazie<br />
-) Umwelt und Ökologie<br />
-) Sprachen<br />
-) Informatik<br />
-) Betriebswirtschaftslehre<br />
§ 8 Prüfungsordnung<br />
(1) Allgemeines<br />
Es gelten die in der Satzung der Universität Wien dargelegten Bestimmungen.<br />
Für alle Lehrveranstaltungen mit schriftlichem Prüfungsmodus gilt, <strong>das</strong>s ab dem dritten Antritt, auf<br />
Antrag des Studierenden, auch mündlich geprüft werden darf.<br />
(2) Erste Diplomprüfung<br />
Für die Lehrveranstaltungen der ersten Diplomprüfung (§ 5 Abs 2a, 2b) gilt folgende Prüfungsordnung:<br />
Ad 2.1: Die Leistungsüberprüfung der Lehrveranstaltungen des ersten Teils des ersten Studienabschnitts<br />
erfolgt mittels Fachprüfungen.<br />
Ad 2.2: Die Leistungsüberprüfung der Lehrveranstaltungen des zweiten Teils des ersten Studienabschnitts<br />
erfolgt mittels Lehrveranstaltungsprüfungen.<br />
Die erste Diplomprüfung wird durch den positiven Erfolg der Fachprüfungen aus § 5(2.1) und der<br />
Lehrveranstaltungsprüfungen aus § 5(2.2) abgelegt.<br />
(3) Zweite Diplomprüfung<br />
Für die Lehrveranstaltungen der zweiten Diplomprüfung (§ 5 Abs 3.1, 3.2) gilt folgende Prüfungsordnung:<br />
Die zweite Diplomprüfung wird durch den positiven Erfolg der Lehrveranstaltungsprüfungen aus §<br />
5(3.1) und der Fachprüfungen aus § 5(3.2) abgelegt.<br />
(4) Dritte Diplomprüfung<br />
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