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Ausgabe 9 2007 - SBR-Telekom-Neustadt

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Info-Blatt; <strong>Ausgabe</strong> 9 Seite 10<br />

IV. Informationen des Versorgungsservice Freiburg<br />

Bitte die Lohnsteuerkarten <strong>2007</strong> mit Pers.Nr und SAP Nr. rechtzeitig nach Erhalt an die zuständige<br />

Adresse senden. Genaue Angaben finden Sie auf Ihrer Bezügemitteilung vom Oktober 2006<br />

Deutsche <strong>Telekom</strong> AG Ä Versorgungsservice Freiburg ÄÄÄ<br />

Informationsblatt<br />

Bundesverfassungsgericht hat das Absenken der Versorgungsbezüge<br />

überprüft:<br />

Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 ist rechtmäßig<br />

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe hat mit Urteil vom 27.09.2005 (Az.: 2 BvR<br />

1387/02) das Versorgungsänderungsgesetz 2001 für rechtmäßig befunden.<br />

Die vorliegende Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen das bestehende<br />

Versorgungsänderungsgesetz wurde abgewiesen.<br />

Demnach darf der Bund den Höchstsatz von 75 % der letzten Besoldung bei den Beamtenpensionen ab<br />

2003 stufenweise bis zum Jahre 2010 auf 71,75 % abschmelzen.<br />

Die Beschwerdeführer, insgesamt wegen Dienstunfähigkeit frühpensioniert, hatten u.a. moniert, dass nicht<br />

nur künftige Pensionäre, sondern auch bereits sich im Ruhestand befindliche Beamte von den Kürzungen<br />

der Bezüge betroffen sind.<br />

Außerdem hatten die Beschwerdeführer die Beschränkung der steuerlichen Förderung der privaten<br />

Altersvorsorge auf aktive Beamte und somit den Ausschluss der Ruhestandsbeamten bemängelt.<br />

Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung u.a. fest:<br />

Die Absenkung des Versorgungsniveaus für Ruhestandsbeamte verstößt nicht gegen die<br />

hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikels 33 Absatz 5 Grundgesetz.<br />

Danach besteht kein Anspruch auf einen Höchstversorgungssatz von 75 % der ruhegehaltsfähigen<br />

Dienstbezüge.<br />

Ein wesentlicher Unterschied der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der beamtenrechtlichen<br />

Altersversorgung, besteht darin, dass die Sozialrente als Grundversorgung durch Zusatzleistungen ergänzt<br />

wird (z.b. Riesterrente.)<br />

Die Beamtenversorgung hingegen umfasst als „Vollversorgung” die Grund- als auch die Zusatzversorgung,<br />

wie sie durch die betriebliche Altersvorsorge erfolgt.<br />

Beamte können wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme „ eine prozentual identische<br />

Angleichung nicht verlangen”.<br />

Da die finanziellen Auswirkungen der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei Erlass des<br />

Versorgungsänderungsgesetzes 2001, nicht fest standen, mußte der Gesetzgeber eine „prognostische<br />

Entscheidung „ bei der Übertragung der künftigen Auswirkungen der Rentenreform auf die<br />

Beamtenversorgung berücksichtigen.<br />

Der Gesetzgeber ist allerdings gehalten, bei Abweichungen von der prognostizierten Entwicklung<br />

Korrekturen an der Ausgestaltung der Versorgungsbezüge vorzunehmen.<br />

Das sachlich gerechtfertigte Ziel des Gesetzgebers, die Rentenreform 2001 auf die Beamtenversorgung zu<br />

übertragen, soll das System der Beamtenversorgung langfristig sichern.<br />

23.08.2006 <strong>SBR</strong> NW

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