Ausgabe 9 2007 - SBR-Telekom-Neustadt
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Info-Blatt; <strong>Ausgabe</strong> 9 Seite 10<br />
IV. Informationen des Versorgungsservice Freiburg<br />
Bitte die Lohnsteuerkarten <strong>2007</strong> mit Pers.Nr und SAP Nr. rechtzeitig nach Erhalt an die zuständige<br />
Adresse senden. Genaue Angaben finden Sie auf Ihrer Bezügemitteilung vom Oktober 2006<br />
Deutsche <strong>Telekom</strong> AG Ä Versorgungsservice Freiburg ÄÄÄ<br />
Informationsblatt<br />
Bundesverfassungsgericht hat das Absenken der Versorgungsbezüge<br />
überprüft:<br />
Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 ist rechtmäßig<br />
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe hat mit Urteil vom 27.09.2005 (Az.: 2 BvR<br />
1387/02) das Versorgungsänderungsgesetz 2001 für rechtmäßig befunden.<br />
Die vorliegende Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen das bestehende<br />
Versorgungsänderungsgesetz wurde abgewiesen.<br />
Demnach darf der Bund den Höchstsatz von 75 % der letzten Besoldung bei den Beamtenpensionen ab<br />
2003 stufenweise bis zum Jahre 2010 auf 71,75 % abschmelzen.<br />
Die Beschwerdeführer, insgesamt wegen Dienstunfähigkeit frühpensioniert, hatten u.a. moniert, dass nicht<br />
nur künftige Pensionäre, sondern auch bereits sich im Ruhestand befindliche Beamte von den Kürzungen<br />
der Bezüge betroffen sind.<br />
Außerdem hatten die Beschwerdeführer die Beschränkung der steuerlichen Förderung der privaten<br />
Altersvorsorge auf aktive Beamte und somit den Ausschluss der Ruhestandsbeamten bemängelt.<br />
Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung u.a. fest:<br />
Die Absenkung des Versorgungsniveaus für Ruhestandsbeamte verstößt nicht gegen die<br />
hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikels 33 Absatz 5 Grundgesetz.<br />
Danach besteht kein Anspruch auf einen Höchstversorgungssatz von 75 % der ruhegehaltsfähigen<br />
Dienstbezüge.<br />
Ein wesentlicher Unterschied der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der beamtenrechtlichen<br />
Altersversorgung, besteht darin, dass die Sozialrente als Grundversorgung durch Zusatzleistungen ergänzt<br />
wird (z.b. Riesterrente.)<br />
Die Beamtenversorgung hingegen umfasst als „Vollversorgung” die Grund- als auch die Zusatzversorgung,<br />
wie sie durch die betriebliche Altersvorsorge erfolgt.<br />
Beamte können wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme „ eine prozentual identische<br />
Angleichung nicht verlangen”.<br />
Da die finanziellen Auswirkungen der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei Erlass des<br />
Versorgungsänderungsgesetzes 2001, nicht fest standen, mußte der Gesetzgeber eine „prognostische<br />
Entscheidung „ bei der Übertragung der künftigen Auswirkungen der Rentenreform auf die<br />
Beamtenversorgung berücksichtigen.<br />
Der Gesetzgeber ist allerdings gehalten, bei Abweichungen von der prognostizierten Entwicklung<br />
Korrekturen an der Ausgestaltung der Versorgungsbezüge vorzunehmen.<br />
Das sachlich gerechtfertigte Ziel des Gesetzgebers, die Rentenreform 2001 auf die Beamtenversorgung zu<br />
übertragen, soll das System der Beamtenversorgung langfristig sichern.<br />
23.08.2006 <strong>SBR</strong> NW