Besteht ein Anspruch auf Zwischenzeugnis bei ... - Bewerben.de
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Auch wenn <strong>de</strong>r Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>de</strong>m Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>ein</strong> <strong>Zwischenzeugnis</strong> ausgestellt hat, kann <strong>de</strong>r<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer später zusätzlich <strong>ein</strong> Endzeugnis verlangen. Im Zusammenhang mit <strong>ein</strong>em<br />
qualifizierten <strong>Zwischenzeugnis</strong> gibt es <strong>ein</strong>e so genannte inhaltliche Bindung für das<br />
Endzeugnis. Nur wenn zwischen <strong>de</strong>r Ausstellung von Zwischen- und Endzeugnis <strong>ein</strong> großer<br />
Zeitabstand besteht und sich die Ar<strong>bei</strong>tsumstän<strong>de</strong> stark verän<strong>de</strong>rn, darf inhaltlich vom<br />
<strong>Zwischenzeugnis</strong> abgewichen wer<strong>de</strong>n. Das heißt, <strong>ein</strong>e hervorragen<strong>de</strong> Beurteilung darf nicht<br />
ohne weiteres gegen <strong>ein</strong>e mittelmäßige Bewertung ausgetauscht wer<strong>de</strong>n.<br />
Fazit<br />
Da <strong>de</strong>r Begriff „längerfristige Ar<strong>bei</strong>tsunterbrechung“ vom Gesetzgeber nicht genau <strong>de</strong>finiert<br />
ist, empfiehlt es sich, im Zweifelsfall <strong>de</strong>m Wunsch <strong>de</strong>s Ar<strong>bei</strong>tnehmers zu entsprechen und <strong>ein</strong><br />
<strong>Zwischenzeugnis</strong> auszustellen.<br />
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