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Vernehmlassung VRPG - Kommentar - Aargauischer Anwaltsverband

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Entwurf vom 23. Januar 2006 für das <strong>Vernehmlassung</strong>sverfahren<br />

Verwaltungsrechtspflegegesetz (<strong>VRPG</strong>)<br />

Der Grosse Rat des Kantons Aargau<br />

gestützt auf § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,<br />

beschliesst:<br />

Bemerkungen<br />

Vorbemerkungen:<br />

- Bleibt nachfolgend ein Feld leer, drängen sich seitens der Verfasser weder Einwände<br />

noch Verbesserungsvorschläge auf. Ausnahmsweise werden jedoch Neuerungen<br />

ausdrücklich begrüsst, um ein Gegengewicht zu allfälligen Einwänden anderer<br />

<strong>Vernehmlassung</strong>sadressaten zu bilden.<br />

- Wörtliche Aenderungsvorschläge zum Entwurftext sind kursiv gesetzt, Begründungen<br />

dazu sowie allgemein gehaltene Aenderungsvorschläge in Normalschrift.<br />

- Die hochgestellte Ziffer vor einer Bemerkung bezieht sich auf die Absatzzahl.<br />

A. Geltungsbereich<br />

§ 1 [Geltungsbereich]<br />

1<br />

Dieses Gesetz gilt für das Verfahren vor den Verwaltungs- und den<br />

Verwaltungsjustizbehörden.<br />

2<br />

Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt; darunter<br />

fallen auch Private, wenn sie mit öffentlichrechtlichen Befugnissen ausgestattet sind.<br />

3 Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.<br />

2 Verbesserungsvorschlag: … jede Stelle, die öffentlichrechtliche Aufgaben wahrnimmt;<br />

darunter fallen auch Private, wenn sie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraut sind.<br />

Begründung: Zu den "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" gehören auch privatrechtliche<br />

Tätigkeiten (z.B. Kauf einer Liegenschaft, Vergabe von Aufträgen). Werden Private mit<br />

öffentlichrechtlichen Befugnissen ausgestattet, sind diese auch mit öffentlichrechtlichen<br />

Pflichten verbunden; beides kann mit "Aufgaben" zusammengefasst werden.<br />

B. Grundsätze des Verwaltungsrechts<br />

§ 2 [1. Gesetzmässigkeit]<br />

1<br />

Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden sind an das Gesetz gebunden.<br />

2<br />

Regierungsrat und Verwaltungsjustizbehörden sind gehalten, Erlassen die Anwendung zu<br />

versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht<br />

widersprechen. Kommunales Recht ist von den Behörden aller Stufen vorfrageweise zu<br />

überprüfen.<br />

2 (Satz 2) Es ist fraglich, ob der Gemeinderat von der Gemeindeversammlung bzw. vom<br />

Einwohnerrat beschlossene Normen ("Gemeindegesetze") inzident überprüfen darf oder ob<br />

er nicht ein prinzipales Normenkontrollverfahren einleiten muss (vgl. dazu A. Baumann,<br />

Aarg. Gemeinderecht, 3.A., S. 284). Die Frage stellt sich erst recht, wenn solche Erlasse<br />

vom Kanton genehmigt worden sind (z.B. Nutzungsplanung).


Entwurf vom 23. Januar 2006 für das <strong>Vernehmlassung</strong>sverfahren<br />

Bemerkungen<br />

§ 3 [2. Öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Rechtsgleichheit]<br />

Alle Entscheide müssen das öffentliche Interesse wahren, den Verhältnissen angemessen<br />

sein und die Rechtsgleichheit beachten.<br />

§ 4 [3. Treu und Glauben]<br />

Bei der Anwendung des Rechts gelten Treu und Glauben. Rechtsmissbrauch findet keinen<br />

Rechtsschutz.<br />

§ 5 [4. Verjährung von Forderungen]<br />

1<br />

Die Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen durch Ablauf gesetzlich festgelegter<br />

Fristen ist von Amtes wegen zu beachten.<br />

2<br />

Öffentlichrechtliche Forderungen, für deren Geltendmachung das Gesetz nicht bestimmte<br />

Fristen festlegt, verjähren innert 10, periodisch zu erbringende Leistungen innert 5 Jahren.<br />

Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Forderungen berechnet werden können.<br />

3<br />

Eine Unterbrechung der die Verjährung der Forderungen bewirkenden Fristen tritt ein:<br />

5 Verbesserungsvorschlag: Mit Ablauf von 20 Jahren bzw. bei periodisch zu erbringenden<br />

Leistungen von 15 Jahren tritt … Begründung: Der Entwurftext kann missverständlich sein<br />

(Bezug beider Zeitspannen auf periodische Leistungen).<br />

a) durch Klage oder Einrede bei der zuständigen Behörde,<br />

b) durch die Schuld feststellende Entscheide,<br />

c) durch Anerkennung, Schuldbetreibung oder Eingabe im Konkurs,<br />

d) durch jede ähnliche Handlung, mit welcher der Anspruch in geeigneter Form geltend<br />

gemacht wird.<br />

4<br />

Werden die Handlungen gemäss Absatz 3 bei einer unzuständigen Behörde<br />

vorgenommen, die zur Überweisung der Sache an die zuständige Behörde verpflichtet ist, so<br />

gilt die Frist als unterbrochen.<br />

5<br />

Mit Ablauf von 20 Jahren bzw. 15 Jahren bei periodisch zu erbringenden Leistungen tritt in<br />

jedem Fall die absolute Verjährung ein.<br />

§ 6 [5. Verzinsung]<br />

1<br />

Auf fälligen öffentlichrechtlichen Forderungen ist ein Verzugszins von 4% pro Jahr zu<br />

bezahlen.<br />

1 Im Interesse der Rechtssicherheit wird begrüsst, dass die Höhe des Verzugszinses fixiert<br />

werden soll. Jedoch ist fraglich, ob von der privatrechtlichen Regelung abgewichen werden<br />

soll (5 % gemäss Art. 104 OR). Wenn der Zinsfuss zur Zeit die Marktansätze übersteigt, wird<br />

dies durch den teilweise pönalen Charakter des Verzugszinses gerechtfertigt.<br />

Vorzubehalten sind jedoch spezialgesetzliche Regelungen (z.B. im Steuerrecht).


Entwurf vom 23. Januar 2006 für das <strong>Vernehmlassung</strong>sverfahren<br />

Bemerkungen<br />

2<br />

In Härtefallen kann auf den Verzugszins ganz oder teilweise verzichtet werden.<br />

C. Verfahrensvorschriften<br />

§ 7 [1. Zuständigkeit a) Prüfung, Überweisung]<br />

1<br />

Jede Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.<br />

2<br />

Die Behörde, die ihre Zuständigkeit verneint, überweist die Sache unverzüglich unter<br />

Mitteilung an die Parteien derjenigen Behörde, die sie als zuständig erachtet. Sie pflegt in<br />

der Regel vorher einen Meinungsaustausch mit den in Betracht fallenden Behörden.<br />

§ 8 [b) Zuständigkeitskonflikte]<br />

1<br />

Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden entscheidet die Aufsichtsbehörde.<br />

2<br />

Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden oder<br />

zwischen Verwaltungsjustizbehörden untereinander entscheidet das Verwaltungsgericht.<br />

3<br />

Ist die Zuständigkeit zwischen den Verwaltungsbehörden oder den<br />

Verwaltungsjustizbehörden einerseits und den übrigen Gerichten des Kantons anderseits<br />

streitig, so entscheidet nach durchgeführtem Meinungsaustausch diejenige Behörde, die<br />

zuerst angerufen wurde.<br />

3 Die Verfassungskonformität der gegenüber § 8 Abs. 3 <strong>VRPG</strong> neu vorgeschlagenen<br />

Regelung ist zweifelhaft (vgl. § 82 Abs. 1 lit d KV). Jedenfalls ist sie nicht mit dem<br />

umgekehrten Fall gemäss § 9 Abs. 2 ZPO kompatibel, wo vor dem angerufenen Zivilrichter<br />

streitig wird, ob der sog. Rechtsweg oder der Verwaltungsweg einzuschlagen ist (vgl. dazu<br />

Bühler/Edelmann/Killer, <strong>Kommentar</strong> zu § 9 ZPO). Die neu vorgeschlagene Lösung trägt<br />

zudem die Gefahr in sich, dass die zuerst angerufene Behörde z.B. infolge eigener<br />

Ueberlastung "abschiebt". Im weiteren ist die Beschwerdemöglichkeit unklar.<br />

§ 9 [2. Amts- und Rechtshilfe]<br />

1<br />

Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden leisten auf Gesuch hin Amtshilfe.<br />

2<br />

Verwaltungsjustizbehörden leisten auf Gesuch hin Rechtshilfe.<br />

3<br />

Amts- und Rechtshilfe ist ausnahmsweise nicht zu leisten, wenn die Erfüllung der eigenen<br />

Aufgaben dadurch erheblich gefährdet ist, wenn eine andere Behörde die Amtshilfe<br />

erheblich einfacher leisten könnte oder wenn rechtliche Gründe dagegen sprechen.<br />

4<br />

Amts- und Rechtshilfe ist gebührenfrei zu leisten, Auslagen sind zu ersetzen, ausser bei<br />

Geringfügigkeit.


§ 10 [3. Offizialmaxime, Verfahrenseinleitung]<br />

1<br />

Ein Verwaltungsverfahren wird mit Einreichung eines Gesuchs oder von Amtes wegen<br />

eingeleitet.<br />

2<br />

Bei der Einleitung des Verwaltungsverfahrens sind die Parteien zu bezeichnen, die vom<br />

Verfahren erfasst werden sollen.<br />

§ 11 [4. Beiladung]<br />

1<br />

Dritte können von den Behörden zum Verfahren beigeladen werden, wenn sie durch den<br />

Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten.<br />

2<br />

Beigeladene haben Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten; über<br />

die Anträge der ursprünglichen Parteien können sie nicht hinausgehen, die Verfügung über<br />

den Streitgegenstand steht ihnen nicht zu.<br />

3<br />

Verzichten Beigeladene auf eine aktive Teilnahme am Verfahren, müssen sie den<br />

Entscheid gleichwohl gegen sich gelten lassen, sie tragen aber keine Kosten.<br />

§ 12 [5. Parteien]<br />

1<br />

Im erstinstanzlichen Verfahren ist Partei,<br />

a) wer durch Gesuch ein Verwaltungsverfahren einleitet,<br />

b) gegen wen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird,<br />

c) Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen,<br />

d) wer beigeladen ist.<br />

2<br />

Im Beschwerdeverfahren sind Partei,<br />

a) die Beschwerdeführenden,<br />

b) die Adressaten des erstinstanzlichen Entscheids im Sinne von Abs. 1 lit. a, b und d,<br />

c) Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen,<br />

d) wer beigeladen ist,<br />

e) die Vorinstanz,<br />

f) die erstinstanzlich entscheidende Behörde, soweit sie einem anderen Gemeinwesen<br />

angehört.<br />

3<br />

Verwaltungsjustizbehörden kommt keine Parteistellung zu; Partei im gerichtlichen<br />

Verfahren bleibt die letztinstanzlich entscheidende Verwaltungsbehörde.


§ 13 [6. Verbeiständung, Vertretung a) Zulässigkeit]<br />

1<br />

Die Parteien können sich durch eine handlungsfähige Person verbeiständen und, soweit<br />

nicht persönliches Erscheinen notwendig ist, vertreten lassen.<br />

2<br />

Auf Verlangen der Behörde haben sich Vertretende durch schriftliche Vollmacht<br />

auszuweisen.<br />

3<br />

Vor den Verwaltungsjustizbehörden, ausgenommen das Versicherungsgericht, können nur<br />

Anwältinnen oder Anwälte eine Partei verbeiständen oder vertreten. Vorbehalten bleiben §<br />

67 Abs. 2 Zivilprozessordnung und Sonderbestimmungen in anderen Erlassen.<br />

4<br />

Wer ordentliches Mitglied einer Behörde ist, kann vor dieser nicht als Beistand oder<br />

Vertretung handeln.<br />

3 (Satz 1) Das Anwaltsmonopol ist auf das Beschwerdeverfahren auch vor<br />

Verwaltungsbehörden auszudehnen. Die Beschwerdebehörden sind von Beschwerden nicht<br />

verfahrenskundiger Vertreter zu entlasten.<br />

§ 14 [b) bei Massenverfahren und Sitz im Ausland]<br />

1<br />

Sind an einem Verfahren mehr als zehn Parteien beteiligt, die eine kollektive Eingabe oder<br />

inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, so kann die Behörde sie verpflichten, ein<br />

gemeinsames Zustellungsdomizil oder eine gemeinsame Vertretung zu bezeichnen.<br />

2<br />

Parteien mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben ein Zustellungsdomizil oder eine<br />

Vertretung in der Schweiz anzugeben.<br />

3<br />

Wird kein Zustellungsdomizil oder keine Vertretung in der Schweiz bezeichnet, so kann die<br />

Zustellung durch Publikation im Amtsblatt des Kantons ersetzt werden.<br />

§ 15 [7. Ausstand]<br />

1<br />

Am Erlass von Entscheiden darf nicht mitwirken, wer zum Ausstand im Sinn der<br />

Zivilprozessordnung verpflichtet ist.<br />

2<br />

Bei der Instruktion von Beschwerden dürfen Mitglieder und Mitarbeitende derjenigen<br />

Behörden, deren Entscheid angefochten ist oder die mittels verbindlicher Weisung oder<br />

Teilentscheid am angefochtenen Entscheid beteiligt sind, nicht mitwirken.<br />

3<br />

Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem<br />

Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme.<br />

4<br />

Beratertätigkeiten im Rahmen der amtlichen Pflichten sind in der Regel kein<br />

Ausstandsgrund.<br />

Zu empfehlen wäre zusätzlich eine Bestimmung darüber, wer über den Ausstand<br />

entscheidet (vgl. § 7 ZPO).<br />

§ 16 [8. Untersuchung von Amtes wegen]<br />

1<br />

Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von<br />

Amtes wegen und stellen die hiezu notwendigen Untersuchungen an.


2<br />

Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei.<br />

3<br />

Besteht über einen Sachverhalt Unsicherheit, kann diese mit Einverständnis aller Parteien<br />

durch Vereinbarung über den dem Entscheid zugrundezulegenden Sachverhalt beseitigt<br />

werden; die öffentlichen Interessen sind zu beachten.<br />

§ 17 [9. Behördliche Betreuungspflichten]<br />

Die Behörden achten darauf, dass niemandem wegen Unbeholfenheit Nachteile erwachsen.<br />

§ 18 [10. Vergleich]<br />

Besteht über den Sachverhalt oder die Rechtslage Unsicherheit oder liegen andere<br />

Umstände vor, welche eine einvernehmliche Lösung als mit dem öffentlichen Interesse<br />

vereinbar erscheinen lassen, sind die Behörden mit Zustimmung aller Parteien zum<br />

Abschluss von Vergleichen berechtigt.<br />

§ 19 [11. Anordnungen vorsorglichen Charakters]<br />

1<br />

Die Behörde trifft von Amtes wegen oder auf Antrag Anordnungen vorsorglichen<br />

Charakters, wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteils<br />

notwendig ist.<br />

2<br />

Bei Kollegialbehörden ist hierzu in dringlichen Fällen das vorsitzende Mitglied zuständig.<br />

1 Das Verhältnis zu § 45 Abs. 2 n<strong>VRPG</strong> ist zu überprüfen (Ueberschneidung, Terminologie).<br />

Vgl. die dortigen Bemerkungen.<br />

§ 20 [12. Rechtliches Gehör a) Anhörung]<br />

1<br />

Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie entscheidet.<br />

2<br />

Die Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine<br />

vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde. Die<br />

Anhörung ist umgehend nachzuholen und ein neuer Entscheid zu erlassen.<br />

§ 21 [b) Akteneinsicht]<br />

1<br />

Wer von einem Entscheid betroffen wird, hat das Recht, in die Verfahrensakten Einsicht zu<br />

nehmen. Nicht zu den Verfahrensakten gehören Notizen, Entwürfe, Referate und dgl., wenn<br />

sie nur dem internen Gebrauch dienen.<br />

2<br />

Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann verweigert werden zur Wahrung wichtiger<br />

öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen.


3<br />

Wird zum Nachteil der Betroffenen auf Akten gemäss Absatz 2 abgestellt, ist ihnen der<br />

belastende Inhalt derselben mitzuteilen und Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.<br />

4<br />

Über die Akteneinsicht entscheidet die Behörde, bei welcher das Verfahren hängig ist.<br />

§ 22 [c) Beweismittel]<br />

1<br />

Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem<br />

Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere<br />

a) die Parteien und Drittpersonen befragen,<br />

b) Urkunden beiziehen,<br />

c) Augenscheine vornehmen und<br />

d) Expertisen anordnen.<br />

2<br />

Zeugeneinvernahme und formelle Parteibefragung sind nur im Rechtsmittelverfahren<br />

zulässig.<br />

3<br />

Ist das persönliche Erscheinen einer Partei oder Dritter unerlässlich, so kann polizeiliche<br />

Vorführung angeordnet werden. Dies soll in der Regel erst nach unentschuldigtem<br />

Ausbleiben erfolgen und wenn die Vorführung zuvor angedroht wurde.<br />

4<br />

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit die Unterschiede der<br />

beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen.<br />

§ 23 [d) Mitwirkungspflichten]<br />

1<br />

Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.<br />

2<br />

Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde<br />

nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen.<br />

Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten nach freiem Ermessen.<br />

§ 24 [e) Eröffnung, Begründung]<br />

1<br />

Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung<br />

schriftlich zu eröffnen; die Eröffnung an betroffene Dritte ist möglich. Eine vorgängige<br />

mündliche Entscheideröffnung ist zulässig.<br />

2<br />

Entscheide sind schriftlich zu begründen, ausser<br />

a) die Behörde hat dem Antrag vollumfänglich entsprochen und der Entscheid greift nicht<br />

in die Rechte Dritter ein,<br />

b) es ist gegen den Entscheid die Einsprache zulässig,<br />

3 Die Plausibilität eines Entscheids und die Chancen des Weiterzugs können erst anhand der<br />

Begründung beurteilt werde, weshalb die ganz oder teilweise unterliegenden Parteien in aller<br />

Regel eine Begründung verlangen. In diesem Sinne zeigt die Erfahrung aus dem<br />

Zivilprozess, dass sich die Möglichgkeit des begründungsfreien Entscheids nur weiter<br />

verfahrensverzögernd auswirkt. Nicht von ungefähr haben die Verwaltungsbehörden bisher<br />

von der entsprechenden Befugnis gemäss § 23 Abs. 4 <strong>VRPG</strong> kaum Gebrauch gemacht. Die<br />

Befugnis zum Dispositiventscheid auch der Verwaltungsjustiz wird deshalb vorweg<br />

abgelehnt. Zu prüfen ist aus den genannten Gründen auch die bisherige Befugnis der<br />

Verwaltungsbehörden.


c) wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wird.<br />

3<br />

Die schriftliche Eröffnung kann auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden mit<br />

dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 10 Tagen keine Partei eine<br />

schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Verzichten die Parteien auf eine vollständige<br />

Ausfertigung, ist eine kurze Begründung in die Akten aufzunehmen.<br />

4<br />

Die Rechtsmittelbelehrung muss die Rechtsmittelinstanz, die Rechtsmittelfrist, das<br />

Erfordernis von Schriftform, Antrag und Begründung der Beschwerdeschrift nennen sowie<br />

Auskunft über die Geltung von Gerichtsferien geben.<br />

§ 25 [13. Prozessualer Anstand)<br />

Wer im Verfahren vor den Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörden den prozessualen<br />

Anstand grob verletzt, kann mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 500.–<br />

bestraft werden.<br />

§ 26 [14. Zustellung, Publikation]<br />

1<br />

Entscheide werden den Parteien zugestellt. Hat eine Partei eine Person zur Vertretung<br />

bevollmächtigt, kann nur an diese gültig zugestellt werden.<br />

2<br />

Können Entscheide nicht innert nützlicher Frist zugestellt werden, weil die Adressaten nach<br />

gehöriger Abklärung nicht erreichbar oder unbekannt sind, sind sie im Amtsblatt und in<br />

allfälligen weiteren amtlichen Publikationsorganen im Dispositiv zu veröffentlichen. Die<br />

Publikation ersetzt die Zustellung.<br />

3<br />

Entscheide, die sich an eine grosse oder unbestimmte Zahl von Personen richten, sind<br />

ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung zu eröffnen; die Publikation ersetzt die<br />

Zustellung.<br />

1 Die gesetzliche Verankerung der heute schon geltenden Regel, wonach nur dem Vertreter<br />

gültig zugestellt werden kann, wird begrüsst, setzen sich doch vor allem<br />

Gemeindebehörden immer wieder darüber hinweg, wenn auch meist aus Unkenntnis.


§ 27 [15. Fristen]<br />

1<br />

Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die<br />

Folgen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung.<br />

2<br />

Die Vorschriften über die Gerichtsferien gelten nur im Verfahren vor den<br />

Verwaltungsjustizbehörden; abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen bleiben<br />

vorbehalten.<br />

3<br />

Soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, können gesetzlich bestimmte Fristen<br />

nicht erstreckt werden.<br />

4<br />

Behördlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn<br />

vor Ablauf darum nachgesucht wird.<br />

§ 28 [16. Kosten a) Begriff]<br />

Die Kosten bestehen aus Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) und notwendigen<br />

Parteikosten (Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwältinnen und<br />

Anwälte oder weitere Sachverständige).<br />

2 Es gibt heute keinen sachlichen Grund mehr, die "Gerichtsferien" nur vor den<br />

Verwaltungsjustizbehörden gelten zu lassen. Die "Gerichtsferien" dienten ursprünglich in<br />

erster Linie dazu, den erhabenen Gerichten des 19. Jahrhunderts Ruhe zu verschaffen. Das<br />

Bedürfnis der Rechtsbetroffenen nach Unterbrechung der Fristen in allgemeinen<br />

Ferienzeiten ist gegenüber Verwaltungsbehörden nicht geringer, und allgemein hat es mit<br />

der Ausdehnung der gesetzlichen Ferienansprüche noch grössere Bedeutung erlangt. Die<br />

Geltung der Gerichtsferien ist auf alle Verwaltungsverfahren auszudehnen. Gemäss<br />

Verweisung auf die ZPO in Abs. 1 kann die Behörde in dringenden Fällen die Nichtgeltung<br />

der Gerichtsferien verfügen (§ 90 Abs. 2 ZPO). Wenn die "Gerichtsferien" allerdings nicht<br />

mehr nur die Verwaltungsjustizverfahren betreffen, wäre zu erwägen, die Bezeichnung durch<br />

"Rechtsstillstand" zu ersetzen. Im weiteren ist ausdrücklich sicherzustellen, dass der<br />

Rechtsstillstand auch für öffentliche Auflagen (z.B. in Nutzungsplanungs-,<br />

Baubewilligungsverfahren) gilt und dass in den entsprechenden Publikationen darauf<br />

hinzuweisen ist (analog § 24 Abs. 4 n<strong>VRPG</strong>). Zwar führen die meisten Gemeinderäte aus<br />

Gründen der Fairness etwa über die Jahresendfeiertage oder die Sommerferienzeit keine<br />

öffentlichen Auflagen durch. Andererseits kommt es immer wieder vor, dass solche Auflagen<br />

absichtlich in diesen Zeiten durchgeführt werden, um die Einsprachen zu minimieren.<br />

§ 29 [b) Kostenvorschuss]<br />

1<br />

Die instruierende Behörde kann in Beschwerdeverfahren unter Ansetzung einer<br />

angemessenen Frist einen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Kostenvorschuss<br />

erheben.<br />

2<br />

Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss innert Frist nicht, setzt ihr die instruierende<br />

Behörde eine letzte Frist von 10 Tagen mit der Androhung, dass auf das Begehren nicht<br />

eingetreten wird.<br />

3<br />

Wird eine Expertise beantragt, kann die antragstellende Partei verpflichtet werden, für die<br />

mutmasslichen Expertisekosten einen Kostenvorschuss zu leisten.<br />

1 Die Ausdehnung der Kostenvorschusspflicht auf Spezialverwaltungsgerichte und<br />

Verwaltungsbehörden wird abgelehnt (allenfalls unter Ausnahme des bisherigen § 34 Abs. 1<br />

<strong>VRPG</strong>). Wie die bisherige Praxis auf Stufe Verwaltungsgericht zeigt, bildet die Erhebung von<br />

Vorschüssen eine abschreckende Rechtsschutzbarriere. Sie dient letztlich nur der<br />

Erleichterung der Einbringlichkeit von Verfahrenskosten durch Behörden und Gerichte (und<br />

ist dazu erst noch nur dann geeignet, wenn die vorschusspflichtige Partei später definitiv<br />

kostenpflichtig wird).


§ 30 [c) Verfahrenskosten]<br />

1<br />

Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist unentgeltlich; abweichende Bestimmungen<br />

sind vorbehalten.<br />

2<br />

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des<br />

Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Beigeladenen werden<br />

Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie Anträge gestellt haben.<br />

3<br />

Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren<br />

gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer<br />

Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten<br />

Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem<br />

Gemeinwesen zu belasten.<br />

4<br />

Zusatzaufwand, der durch das Verhalten einer Partei entstanden ist, kann dieser auferlegt<br />

werden. Die Kosten von Expertisen können in jeder Instanz den Parteien belastet werden,<br />

soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt.<br />

3 Ergänzung durch einen Satz 3: Vorbehalten bleiben abweichende, übereinstimmende<br />

Parteianträge. Begründung: Zwar kann die Kostenregelung Bestandteil eines behördlichen<br />

Vergleichs gemäss § 18 n<strong>VRPG</strong> sein. Nicht abgedeckt ist jedoch der ausserbehördliche<br />

Vergleich, gemäss welchem z.B. der Nachbar im Baubewilligungsverfahren die Beschwerde<br />

zurückzieht, sich jedoch mit der Bauherrschaft abweichend zu Abs. 3 über die Kosten einigt.<br />

Schon das geltende <strong>VRPG</strong> enthält dazu keine Regelung, was zu Rechtsunsicherheiten führt.<br />

§ 31 [d) Parteikosten]<br />

1<br />

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werden keine Parteikosten ersetzt;<br />

abweichende Bestimmungen sind vorbehalten.<br />

2<br />

Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des<br />

Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Beigeladenen werden Parteikosten nur<br />

auferlegt, wenn sie Anträge gestellt haben.<br />

3<br />

Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren<br />

gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer<br />

Partei gegenstandslos, so sind die Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten<br />

zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten.<br />

4<br />

Das Gemeinwesen hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.<br />

3 Ergänzung durch einen Satz 3: Vorbehalten bleiben abweichende, übereinstimmende<br />

Parteianträge. Begründung: Zwar kann die Kostenregelung Bestandteil eines behördlichen<br />

Vergleichs gemäss § 18 n<strong>VRPG</strong> sein. Nicht abgedeckt ist jedoch der ausserbehördliche<br />

Vergleich, gemäss welchem z.B. der Nachbar im Baubewilligungsverfahren die Beschwerde<br />

zurückzieht, sich jedoch mit der Bauherrschaft abweichend zu Abs. 3 über die Kosten einigt.<br />

Schon das geltende <strong>VRPG</strong> enthält dazu keine Regelung, was zu Rechtsunsicherheiten führt.<br />

4 Im Anhörungsbericht wird stillschweigend darüber hinweggegangen, dass nun die bisherige<br />

Praxis, wonach das Gemeinwesen keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat,<br />

ausdrücklich im <strong>VRPG</strong> verankert werden soll. Diese – aargauische – Praxis wird im<br />

wesentlichen damit begründet, das Gemeinwesen mit seinem spezialisierten<br />

Verwaltungsapparat müsse selbst in der Lage sein, seine Interessen zu vertreten. Diese<br />

Argumentation geht jedoch an der Realität vorbei. Das Bundesgericht spricht denn auch<br />

kleineren und mittleren Gemeinden Anwaltskostenentschädigungen zu (wobei es im Aargau<br />

in diesem Sinne keine grossen Gemeinden gibt).<br />

Die bisherige Praxis, welche nun gesetzlich verankert werden soll, mag immerhin dann ihre<br />

Berechtigung haben, wenn am Verfahren nebst dem Gemeinwesen zwei Private beteiligt<br />

sind (z.B. Bauherr und Nachbar). In solchen Fällen würden sich die beiden Privaten je einem<br />

doppelten Kostenrisiko ausgesetzt sehen, wenn sowohl das Gemeinwesen wie die private<br />

Gegenpartei einen Anwalt beiziehen. Die Folgerung daraus wäre, Parteientschädigung für<br />

das Gemeinwesen dann zuzulassen, wenn nur ein Privater am Verfahren beteiligt ist.<br />

Sicher wäre der Parteikostenersatz für das Gemeinwesen wenigstens dann zu ermöglichen,<br />

wenn das Gemeinwesen eigene finanzielle Interessen vertritt (z.B. selbst Bauherr ist).


§ 32 [e) Mehrere Parteien]<br />

1<br />

Haben mehrere Parteien dasselbe Begehren gestellt oder richtet sich dasselbe Verfahren<br />

gegen mehrere Parteien, so tragen sie die ihnen auferlegten Verfahrenskosten und<br />

Parteientschädigungen zu gleichen Teilen.<br />

2<br />

Sofern diese Regelung unbillig erscheint, hat die Verteilung nach Massgabe der<br />

Interessenlage am Verfahrensausgang stattzufinden.<br />

1 Ergänzung durch einen Satz 3 (zur Verdeutlichung): Sie haften nicht solidarisch.<br />

§ 33 [f) Unentgeltliche Rechtspflege]<br />

1<br />

Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und<br />

Vorschusspflicht, sofern die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht<br />

aussichtslos erscheint.<br />

2<br />

Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche<br />

Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die<br />

Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei<br />

notwendig ist.<br />

3<br />

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.<br />

§ 34 [17. Erläuterung]<br />

1<br />

Ist ein Entscheiddispositiv unklar, muss die Behörde dieses auf Gesuch hin erläutern.<br />

2<br />

Der Entscheid, der das Erläuterungsbegehren abweist, ist endgültig.<br />

§ 35 [18. Berichtigung]<br />

1<br />

Schreibfehler, Rechenfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten im Entscheid sind von der<br />

Behörde zu berichtigen.<br />

2<br />

Führt die Berichtigung zu einer Änderung des Entscheiddispositivs, läuft die<br />

Rechtsmittelfrist neu.<br />

§ 36 [19. Widerruf]<br />

1<br />

Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen,<br />

können durch die erstinstanzliche Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder<br />

aufgehoben werden, sofern das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen<br />

der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt.<br />

2<br />

Vorbehalten bleiben Entscheide, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur der<br />

Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden


können.<br />

3<br />

Erleidet jemand, der im Vertrauen auf den widerrufenen Entscheid gutgläubig<br />

Aufwendungen gemacht oder Vorkehrungen getroffen hat, durch den Widerruf Schaden, so<br />

hat er Anspruch auf Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Verschulden trifft.<br />

4<br />

Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich gegen das Gemeinwesen, das den Widerruf<br />

zu vertreten hat. Er ist im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren gemäss §§ 58 ff. geltend<br />

zu machen.<br />

D. Rechtsschutz<br />

I. Rechtsbehelfe<br />

§ 37 [1. Aufsichtsanzeige]<br />

1<br />

Jede Person kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen<br />

Behörden und Staatsangestellte von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde<br />

anzeigen.<br />

2<br />

Die Anzeigenden haben Anspruch auf Beantwortung, soweit sie nicht missbräuchlich<br />

handeln.<br />

3<br />

Erweist sich die Anzeige als leichtfertig oder böswillig, können den Anzeigenden Kosten<br />

auferlegt werden.<br />

§ 38 [2. Wiedererwägung]<br />

1<br />

Entscheide können durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung<br />

gezogen werden; im Fall der Anfechtung bis zur Erstattung ihrer <strong>Vernehmlassung</strong>, nach der<br />

<strong>Vernehmlassung</strong> nur noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz.<br />

2<br />

Liegt ein Rechtsmittelentscheid vor, ist die Wiedererwägung nur zulässig, wenn sich der<br />

dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich<br />

und entscheidrelevant geändert hat.


II. Rechtsmittel<br />

1. Einsprache<br />

§ 39 [Einsprache]<br />

1<br />

Gegen erstinstanzliche Entscheide kann bei der entscheidenden Behörde Einsprache<br />

geführt werden, soweit dies vorgesehen ist.<br />

2<br />

Die Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Einsprache neu.<br />

Die Einsprachefristen sind – unter Anpassung aller betroffener Gesetze in § 83 n<strong>VRPG</strong> –<br />

wie die Beschwerdefristen in § 43 n<strong>VRPG</strong> auf 30 Tage zu vereinheitlichen. Die im<br />

Anhörungsbericht zu § 43 für die Vereinheitlichung der Beschwerdefrist auf 30 Tage<br />

angeführten Gründe treffen ebenso auf die Einspracheverfahren zu (vgl. z.B. § 60 Abs. 2<br />

BauG sowie § 24 Abs. 1 i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 BauG).<br />

1 Angesichts der bundesrechtlichen Legaldefinition der "Verfügung" in Art. 5 VwVG (vgl. auch<br />

Art. 97 OG) ist es prekär, bloss aus redaktionellen Gründen auf diesen Begriff zu verzichten.<br />

Festhalten an "Verfügungen und Entscheide" oder alleinige Verwendung von "Verfügung"<br />

(mit Legaldefinition analog Art. 5 VwVG).<br />

1 … soweit dies in anderen Erlassen vorgesehen ist.<br />

2. Allgemeine Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren<br />

§ 40 [1. Beschwerde]<br />

1<br />

Entscheide können mit Beschwerde angefochten werden.<br />

2<br />

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt.<br />

§ 41 [2. Beschwerdebefugnis]<br />

Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung<br />

oder der Änderung des Entscheids hat.


§ 42 [3. Beschwerdeschrift]<br />

1<br />

Beschwerden sind schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.<br />

2<br />

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf<br />

Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten.<br />

3<br />

Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und<br />

soweit möglich beizulegen; die Eingabe ist zu unterzeichnen. Ist die Beschwerde in dieser<br />

Hinsicht ungenügend oder sonst unklar, kann eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt<br />

werden unter Androhung des Nichteintretens.<br />

2 Evtl. Angleichung an die Regelung gemäss § 57 Abs. 2 n<strong>VRPG</strong> (Nachfristansetzung).<br />

3 (Satz 2) Verbesserungsvorschlag: … muss unter Androhung des Nichteintretens eine<br />

Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden. Begründung: Sprachliche Verbesserung.<br />

Zudem läss die Kann-Formel die Frage offen, wann eine Nachfrist anzusetzen ist und wann<br />

nicht.<br />

§ 43 [4. Beschwerdefrist]<br />

1<br />

Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids<br />

einzureichen. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Erlassen.<br />

2<br />

Durch rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer Behörde gemäss § 1 dieses<br />

Gesetzes gilt die Frist als gewahrt, auch wenn eine andere Behörde zuständig ist.<br />

1 Vgl. die Forderung der Angleichung auch der Einsprachefristen unter § 39 n<strong>VRPG</strong>.<br />

§ 44 [5. Schriftenwechsel]<br />

1<br />

Stellt sich die Beschwerde nicht offensichtlich als unzulässig oder unbegründet dar, ist sie<br />

den Parteien zur Beschwerdeantwort und der vorinstanzlichen Justizbehörde zur<br />

<strong>Vernehmlassung</strong> zuzustellen.<br />

2<br />

Mit Erstattung ihrer Beschwerdeantwort oder <strong>Vernehmlassung</strong> hat die Vorinstanz die<br />

Verfahrensakten einzureichen.<br />

3<br />

Beschwerdeantwort und <strong>Vernehmlassung</strong> sind den Parteien zuzustellen.<br />

4 Verbesserungsvorschlag: Die mit der Instruktion betraute Person … Begründung: Die<br />

vorgeschlagene Formulierung ist abscheulich.<br />

4<br />

Der instruierende Mitarbeitende oder die instruierende Richterin entscheidet über einen<br />

weiteren Schriftenwechsel.<br />

§ 45 [6. Aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen]<br />

1<br />

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im<br />

angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird.<br />

2<br />

Die Beschwerdeinstanz prüft, ob eine gegenteilige Anordnung oder andere vorsorgliche<br />

Massnahmen zu treffen sind.<br />

2 Das Verhältnis zu § 19 Abs. 1 ist zu überprüfen (Ueberschneidung, abweichende<br />

Terminologie): Sind "Anordnungen vorsorglichen Charakters" und "vorsorgliche<br />

Massnahmen" dasselbe Können auch im Beschwerdeverfahren vorsorgliche Massnahmen<br />

nur getroffen werden, "wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht<br />

wiedergutzumachenden Nachteils notwendig ist" Von Amtes wegen oder auf Antrag


§ 46 [7. Verfahrensleitung]<br />

1<br />

Instruierende Mitarbeitende und Richter achten auf die effiziente Durchführung des<br />

Verfahrens.<br />

2<br />

Sie sind unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids der entscheidkompetenten<br />

Behörde berechtigt, alle notwendigen Anordnungen zu treffen und Beweise abzunehmen,<br />

um das Verfahren zum Sachentscheid zu führen.<br />

§ 47 [8. Bindung an Beschwerdebegehren]<br />

1<br />

Die Verwaltungsbehörden sind an die Beschwerdebegehren nicht gebunden. Zum Nachteil<br />

der beschwerdeführenden Partei können sie aber den angefochtenen Entscheid nur<br />

abändern, soweit dies in den Beschwerdebegehren verlangt wird, oder wenn die<br />

Voraussetzungen des Widerrufs gegeben sind oder andere Vorschriften dies vorsehen. Die<br />

Betroffenen sind vorher anzuhören.<br />

2<br />

Die Verwaltungsjustizbehörden dürfen über die Beschwerdebegehren nicht hinausgehen.<br />

§ 48 [9. Entscheid]<br />

Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, so kann sie in der Sache<br />

selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz<br />

zurückweisen.<br />

3. Verwaltungsbeschwerde<br />

§ 49 [1. Grundsatz]<br />

1<br />

Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Entscheide<br />

a) kantonaler Verwaltungsbehörden,<br />

b) letztinstanzlicher kommunaler Behörden,<br />

c) öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten,<br />

d) mit öffentlichrechtlichen Befugnissen ausgestatteter Privater.<br />

2<br />

Er kann seine Entscheidkompetenz oder die Entscheidvorbereitung delegieren.


§ 50 [2. Sprungbeschwerde]<br />

Wenn letztinstanzlich der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich ist, kann die<br />

verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz mit Zustimmung der Beschwerdeführenden auf den<br />

Entscheid verzichten und die Sache dem Verwaltungsgericht zur Erledigung überweisen.<br />

Diesem steht die Ermessenskontrolle zu.<br />

§ 51 [3. Beschwerdegründe]<br />

Mit der Beschwerde können, unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen, alle<br />

Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden.<br />

4. Beschwerde an ein Spezialverwaltungsgericht<br />

§ 52 [Geltungsbereich und Verfahren]<br />

1<br />

Die Beschwerde an ein Spezialverwaltungsgericht ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen<br />

Fällen zulässig.<br />

2<br />

Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach den Regeln für<br />

das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdegründe bestimmen sich<br />

nach § 51.<br />

5. Beschwerde an das Verwaltungsgericht<br />

§ 53 [1. Grundsatz und Ausnahmen]<br />

1<br />

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und, soweit vorgesehen,<br />

gegen Entscheide der Spezialverwaltungsgerichte ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

zulässig.<br />

2<br />

Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Erlassen.<br />

3<br />

Die Beschwerde ist auch in den Fällen von Absatz 2 zulässig, wenn die Verletzung des<br />

Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird.


§ 54 [2. Beschwerdegründe]<br />

1<br />

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige<br />

Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden.<br />

2<br />

Bei Beschwerden gegen Entscheide eines Spezialverwaltungsgerichts ist das<br />

Verwaltungsgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, wenn dieser nicht<br />

offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist oder unter Verletzung wesentlicher<br />

Verfahrensbestimmungen erhoben wurde.<br />

3<br />

Die Rüge der Unangemessenheit ist in den folgenden Fällen zulässig:<br />

2 Diese neue Einschränkung wird im Anhörungsbericht nicht begründet, Die Regelung<br />

gemäss § 56 Abs. 1 <strong>VRPG</strong> ist beizubehalten: Streichen von Abs. 2.<br />

3 (Lit. c) Die Ermessensüberprüfung bei Führerausweisentzügen ist wohl nicht rechtlich,<br />

sondern politisch begründet. Sollte sie bundesrechtlich vorgeschrieben sein, gilt lit. f.<br />

a) bei Sprungbeschwerden,<br />

b) bei Entscheiden über die Fürsorgerische Freiheitsentziehung,<br />

c) bei Entscheiden über den Führerausweisentzug,<br />

d) bei Entscheiden über Immissionen,<br />

e) bei Entscheiden über die Kostenverteilung zwischen Personen des öffentlichen Rechts,<br />

f) wenn es durch Bundesrecht vorgeschrieben ist.<br />

§ 55 [3. Beschwerde gegen landeskirchliche Entscheide]<br />

1<br />

Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verletzung der<br />

Verfassung oder des Organisationsstatuts innert 30 Tagen seit Eröffnung beim<br />

Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.<br />

2<br />

Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht. Bei<br />

Anordnungen, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, steht die Beschwerdebefugnis<br />

allen Konfessionsangehörigen, der Kirchenpflege und dem Kirchenrat zu.<br />

§ 56 [4. Öffentlichkeit]<br />

1<br />

Die Verhandlungen vor Verwaltungsjustizbehörden sind öffentlich.<br />

2<br />

Die Verwaltungsjustizbehörden können die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von den<br />

Verhandlungen ausschliessen.<br />

3<br />

Erfolgt die Urteilsverkündung nicht in der Verhandlung, steht das Urteil unter Vorbehalt von<br />

Absatz 2 auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht offen.


6. Beschwerde an das Versicherungsgericht<br />

§ 57 [Geltungsbereich und Verfahren]<br />

1<br />

Die Beschwerde an das Versicherungsgericht ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen<br />

Fällen zulässig.<br />

2<br />

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Ist die<br />

Beschwerde in dieser Hinsicht ungenügend, muss eine Nachfrist zur Verbesserung<br />

angesetzt werden unter Androhung des Nichteintretens.<br />

3<br />

Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann den<br />

angefochtenen Entscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern oder<br />

dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat. Den Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben.<br />

4<br />

Im Übrigen richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach den<br />

Regeln für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdegründe<br />

richten sich nach § 51.<br />

1 "nur" als überflüssig streichen.<br />

2 (Satz 2) Verbesserungsvorschlag: … muss unter Androhung des Nichteintretens eine<br />

Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden. Begründung: Sprachliche Verbesserung.<br />

E. Verwaltungsrechtliche Klage<br />

I. Klage an ein Spezialverwaltungsgericht<br />

§ 58 [Zuständigkeit]<br />

1<br />

Die Klage an ein Spezialverwaltungsgericht ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen<br />

zulässig.<br />

2<br />

Sind in Sachgebieten Spezialverwaltungsgerichte für Beschwerdeentscheide eingesetzt,<br />

erstreckt sich deren Zuständigkeit auch auf das Klageverfahren.<br />

3<br />

Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach den Regeln für<br />

das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht.<br />

1 "nur" als überflüssig streichen.


II. Klage an das Verwaltungsgericht<br />

§ 59 [1. Zuständigkeit]<br />

Das Verwaltungsgericht urteilt als einzige Instanz über:<br />

1. Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen, soweit nicht ein<br />

Spezialverwaltungsgericht zuständig ist,<br />

2. Streitigkeiten über Konzessionen sowie über wohlerworbene Rechte an öffentlichen<br />

Sachen, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist,<br />

3. Vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde, oder eine<br />

öffentlichrechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts<br />

beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Ziviloder<br />

ein Spezialverwaltungsgericht zuständig ist,<br />

4. Öffentlichrechtliche Streitigkeiten in anderen Angelegenheiten, wenn in<br />

Rechtspositionen von Privaten eingegriffen wird, ohne dass ein Entscheid ergeht noch<br />

Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann.<br />

§ 60 [2. Vorverfahren]<br />

1<br />

Vor Einreichung der Klage soll die klagende der beklagten Partei ihr Begehren schriftlich<br />

mitteilen und sie um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen.<br />

2<br />

Unterbleibt die Mitteilung oder die Stellungnahme, so kann darauf bei der Kostenauflage<br />

Rücksicht genommen werden.<br />

§ 61 [3. Vermittlung]<br />

Das mit der Instruktion betraute Mitglied des Verwaltungsgerichts kann den Parteien einen<br />

schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Stellungnahme unterbreiten oder sie zu einer<br />

mündlichen Vermittlungsverhandlung einladen.<br />

§ 62 [4. Verweisung auf Zivilprozessordnung]<br />

Im Übrigen kommen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss zur<br />

Anwendung.


III. Klage an das Versicherungsgericht<br />

§ 63 [Verfahren]<br />

1<br />

Die Klage an das Versicherungsgericht ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen<br />

zulässig.<br />

2<br />

Das Versicherungsgericht kann der klagenden Partei mehr zusprechen, als sie verlangt<br />

hat.<br />

3<br />

Im Übrigen richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach den<br />

Regeln für das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht.<br />

1 "nur" als überflüssig streichen.<br />

F. Wiederaufnahme<br />

§ 64 [1. Voraussetzungen]<br />

1<br />

Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Begehren einer Partei durch die letzte Instanz<br />

wieder aufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass<br />

a. erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Entscheids wohl<br />

bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren,<br />

b. die Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde<br />

verletzt oder erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergaben, versehentlich nicht<br />

berücksichtigt worden sind,<br />

c. der Entscheid durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst wurde.<br />

2<br />

Eine Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Wiederaufnahmegründe im Verfahren,<br />

das dem Entscheid vorausging, oder mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid hätten<br />

geltend gemacht werden können.<br />

§ 65 [2. Fristen]<br />

1<br />

Das Wiederaufnahmebegehren ist innert drei Monaten, seit die gesuchstellende Person<br />

vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz schriftlich mit<br />

Antrag und Begründung einzureichen.<br />

2<br />

Nach Ablauf von 10 Jahren nach Eröffnung des Entscheids ist eine Wiederaufnahme nur<br />

aus den in § 64 Abs. 1 lit. c genannten Gründen zulässig.


§ 66 [3. Aufschiebende Wirkung]<br />

Das Wiederaufnahmebegehren hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese werde<br />

durch die Behörde eigens angeordnet.<br />

§ 67 [4. Entscheid]<br />

1<br />

Heisst die Behörde das Wiederaufnahmebegehren gut, so kann sie die Sache<br />

zurückweisen oder selber entscheiden.<br />

2<br />

Gegen den Wiederaufnahme- und gegen den Sachentscheid steht der ordentliche<br />

Rechtsmittelweg offen.<br />

§ 68 [5. Schutz der Rechte von Dritten]<br />

1<br />

Sind Dritte von der Neubeurteilung betroffen, sind ihre Interessen an der Aufrechterhaltung<br />

des Entscheides gegen die Interessen der Gesuchstellenden an einer korrekten<br />

Neubeurteilung gegeneinander abzuwägen. Es ist unter Berücksichtigung aller Umstände<br />

ein Ausgleich der Interessen anzustreben.<br />

2<br />

Erleidet eine Person, die im Vertrauen auf den aufgehobenen Entscheid gutgläubig<br />

Aufwendungen gemacht oder Vorkehrungen getroffen hat, Schaden, so hat sie Anspruch auf<br />

Entschädigung. Diese richtet sich bei Wiederaufnahme gemäss § 64 lit. a gegen diejenigen,<br />

in deren Interesse die Wiederaufnahme erfolgt, bei Wiederaufnahme gemäss § 64 lit. b gegen<br />

die Gemeinwesen, deren Behörde irrtümlich handelte, und bei Wiederaufnahme gemäss<br />

§ 64 lit. c gegen die Schuldigen.<br />

3<br />

Der Anspruch gemäss Abs. 2 ist im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren geltend zu<br />

machen.<br />

G. Überprüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht<br />

§ 69 [1. Grundsatz]<br />

1<br />

Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in kantonalen Gesetzen, Dekreten und<br />

Verordnungen sowie Erlassen der Gemeinden, öffentlichrechtlichen Körperschaften und<br />

Anstalten können dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung<br />

mit übergeordnetem Recht unterbreitet werden.<br />

1 Die Unterstellung von Gesetzen unter die verwaltungsgerichtliche prinzipale<br />

Normenkontrolle wird ausdrücklich begrüsst.


2<br />

Ausgenommen sind die im Nutzungsplanungsverfahren erlassenen, der<br />

Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegenden Pläne und Vorschriften.<br />

§ 70 [2. Antragsbefugnis]<br />

1<br />

Zum Antrag ist befugt, wer durch die Anwendung dieser Vorschriften in absehbarer Zeit in<br />

seinen schutzwürdigen eigenen Interessen verletzt werden könnte.<br />

2<br />

Auch ohne schutzwürdige eigene Interessen sind die obersten Verwaltungsbehörden des<br />

Kantons, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten<br />

antragsberechtigt.<br />

§ 71 [3. Gegenpartei]<br />

Gegenpartei im Normenkontrollentscheid ist diejenige öffentlichrechtliche Körperschaft oder<br />

Anstalt, welche die Norm erlassen hat.<br />

§ 72 [4. Entscheid]<br />

1<br />

Das Verwaltungsgericht hebt die angefochtenen Bestimmungen, die übergeordnetem<br />

Recht widersprechen, auf.<br />

2<br />

Führt die Aufhebung der rechtswidrigen Norm zu einer unbefriedigenden Rechtslage, kann<br />

das Verwaltungsgericht eine befristete Übergangsregelung erlassen.<br />

3<br />

Der Aufhebungsbeschluss ist entsprechend den Regeln, wie sie für die aufgehobene<br />

Bestimmung gelten, zu veröffentlichen.<br />

4<br />

Die Kostenverlegung richtet sich nach den Regeln über das Beschwerdeverfahren.<br />

2 Rechtsstaatlich mutig, aber zweifellos sinnvoll.<br />

§ 73 [5. Wirkung]<br />

1<br />

Das Kammerpräsidium kann dem Antrag auf Überprüfung von Erlassen aus wichtigen<br />

Gründen aufschiebende Wirkung erteilen. Dieser Entscheid ist zu veröffentlichen. Mit dem<br />

Datum der Veröffentlichung kann in keinem hängigen Verfahren, das die Anwendung der<br />

angefochtenen Bestimmung betrifft, die Rechtskraft eintreten; allfällige Beschwerdefristen<br />

stehen bis zum publizierten Normenkontrollentscheid still.<br />

2<br />

Der Aufhebungsbeschluss des Verwaltungsgerichts wird mit der Veröffentlichung allgemein<br />

verbindlich.<br />

3<br />

Die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Entscheide, die sich auf die<br />

aufgehobenen Bestimmungen stützen, sind hinfällig.<br />

2 Hebt das Verwaltungsgericht die Norm nicht auf, ist ebenfalls eine Publikation erforderlich,<br />

welche die aufschiebende Wirkung aufhebt und stillstehende Fristen ab bestimmtem Datum<br />

weiterlaufen lässt.


§ 74 [6. Verfahren]<br />

Im Übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.<br />

H. Die Vollstreckung<br />

§ 75 [1. Vollstreckbarkeit]<br />

1<br />

Entscheide sind vollstreckbar, sobald sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel<br />

weitergezogen werden können oder diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt.<br />

2<br />

Entscheide landeskirchlicher Organe sind vollstreckbaren Entscheiden gleichgestellt.<br />

§ 76 [2. Zuständigkeiten]<br />

1<br />

Die entscheidende Behörde vollstreckt ihre Anordnungen selbst, sofern es nicht um eine<br />

Geld- oder Sicherheitsleistung geht. Sie kann die Vollstreckung einer anderen Behörde<br />

übertragen.<br />

2<br />

Beschwerdeentscheide werden von der ersten Instanz vollstreckt, soweit die<br />

Beschwerdeinstanz nichts anderes bestimmt.<br />

3<br />

Bei Entscheiden landeskirchlicher Organe sorgt der Regierungsrat für die Vollstreckung.<br />

§ 77 [3. Geld- und Sicherheitsleistungen]<br />

Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide werden nach den<br />

Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckt. Sie<br />

stehen einschliesslich derjenigen der landeskirchlichen Organe im Sinne von Art. 80 Abs. 2<br />

des Bundesgesetzes vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.<br />

§ 78 [4. Vollstreckung von Klageentscheiden]<br />

Entscheide im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren werden nach den Vorschriften der<br />

Zivilprozessordnung vollstreckt.


§ 79 [5. Zwangsmittel]<br />

1<br />

Zwangsmittel zur Vollstreckung von Entscheiden sind die Ersatzvornahme und der<br />

unmittelbare Zwang.<br />

2<br />

Die Behörde hat sich bei der Vollstreckung des mildesten jeweils geeigneten Zwangsmittels<br />

zu bedienen; sie kann Dritte beauftragen und polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.<br />

3<br />

Anstelle oder neben den in Absatz 1 genannten Zwangsmitteln kann die für den Fall des<br />

Ungehorsams vorgesehene Strafe angedroht werden. Enthält der angewendete Erlass keine<br />

Strafbestimmung, so kann die Bestrafung gemäss Art. 292 des Schweizerischen<br />

Strafgesetzbuches angedroht werden.<br />

§ 80 [6. Zwangsandrohung]<br />

1<br />

Der Ersatzvornahme oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs hat deren ausdrückliche<br />

Androhung voranzugehen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung.<br />

2<br />

Die Zwangsandrohung kann in der zu vollstreckenden Anordnung selbst, oder durch<br />

nachträglichen Entscheid ergehen.<br />

3<br />

Die Androhung kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist.<br />

§ 81 [7. Kosten]<br />

1<br />

Die Kosten (Gebühren und Auslagen) einer Vollstreckung sind vom Pflichtigen zu<br />

bezahlen.<br />

2<br />

Bei der Ersatzvornahme kann die Vollstreckungsbehörde vom Pflichtigen einen<br />

Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Vollstreckungskosten erheben.<br />

3<br />

Bei der berechtigten antizipierten Ersatzvornahme werden die Kostenpflichtigen nach dem<br />

Störerprinzip ermittelt und die Kosten nach dem Verursacherprinzip verlegt.<br />

§ 82 [8. Rechtsmittel]<br />

1<br />

Der Vollstreckungsentscheid ist mit Beschwerde innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht<br />

anfechtbar, welches innert 3 Monaten entscheidet.<br />

2<br />

Der Entscheid über die Kosten unterliegt dem ordentlichen Instanzenzug.


I. Schluss und Übergangsbestimmungen<br />

§ 83 [1. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ]<br />

1<br />

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, <strong>VRPG</strong>)<br />

vom 9. Juli 1968 ist aufgehoben.<br />

2<br />

Das Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) vom 14. Januar 1997 wird wie folgt<br />

geändert:<br />

§ 2 Abs. 2 (neu)<br />

2<br />

Im Verfahren vor dem Rekursgericht im Ausländerrecht gelten keine Gerichtsferien.<br />

3 Das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 wird wie folgt geändert:<br />

§ 71<br />

1<br />

Das Verwaltungsgericht entscheidet über Wahl- und Abstimmungsbeschwerden<br />

betreffend die kantonalen Wahlen und Abstimmungen als einzige Instanz.<br />

2<br />

Der Regierungsrat entscheidet über Stimmrechtsbeschwerden sowie über Wahl- und<br />

Abstimmungsbeschwerden bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen. Er befindet<br />

ferner über Beschwerden gegen den Entscheid der Staatskanzlei betreffend Änderung des<br />

Titels eines Initiativbegehrens sowie über abgelehnte Nachzählungsgesuche. Die<br />

Entscheide können innert 5 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.<br />

4 Das Grossratswahlgesetz (Gesetz über die Wahl des Grossen Rates) vom 8. März 1988 wird wie<br />

folgt geändert:<br />

§ 9 Abs. 1<br />

1<br />

Über Beschwerden gegen Entscheide im Vorverfahren entscheidet das<br />

Verwaltungsgericht.<br />

§ 15<br />

Beschwerden gegen das Wahlverfahren sind innert 3 Tagen nach der Veröffentlichung des<br />

Wahlergebnisses beim zuständigen Bezirksamt zuhanden des Verwaltungsgerichts<br />

einzureichen.<br />

5 Das Organisationsgesetz (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der<br />

kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985 wird wie folgt geändert:


§ 23 Abs. 3 (neu)<br />

3 Der Rechtsdienst instruiert Beschwerden gegen Entscheide der Departemente.<br />

6 Das Gerichtsorganisationsgesetz (Gesetz über die Organisation der ordentlichen<br />

richterlichen Behörden) (GOG) vom 11. Dezember 1984 wird wie folgt geändert:<br />

Titel nach § 67a (neu)<br />

5. Das Verwaltungsgericht<br />

§ 67b (neu) [A. Richter]<br />

1 Das Verwaltungsgericht besteht aus voll- oder teilamtlichen und nebenamtlichen<br />

Richtern.<br />

2 Die Zahl der Richter und Ersatzrichter wird durch Dekret des Grossen Rates bestimmt.<br />

3 Die voll- oder teilamtlichen Richter sind Mitglieder des Obergerichtes. Stellvertretend<br />

können die übrigen Mitglieder des Obergerichtes oder die nebenamtlichen Richter und Ersatzrichter,<br />

die Juristen sind, beigezogen werden.<br />

4 Die nebenamtlichen Richter sollen entweder als Juristen die Voraussetzungen von § 11<br />

Satz 2 erfüllen oder solchen Berufen angehören, deren Fachkenntnis für die Praxis des<br />

Verwaltungsgerichtes erforderlich ist (z.B. Architekt, Landwirt, Bücherexperte).<br />

§ 67c (neu) [B. Bestellung]<br />

Der Grosse Rat wählt die Richter und Ersatzrichter. Aus dem Kreis der Oberrichter am<br />

Verwaltungsgericht bezeichnet er den Präsidenten.<br />

§ 67d (neu) [C. Wählbarkeit]<br />

Für die Richter und Ersatzrichter gelten die in § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes aufgestellten<br />

Wählbarkeitsvoraussetzungen. Die Mehrzahl muss zudem ein juristisches<br />

Hochschulstudium abgeschlossen haben oder einen Fähigkeitsausweis zur Ausübung des<br />

Anwaltsberufes besitzen.<br />

§ 67e (neu) [D. Gliederung des Verwaltungsgerichts]<br />

1 Das Verwaltungsgericht erledigt seine Geschäfte als Gesamtgericht und in Kammern mit<br />

drei oder fünf Mitgliedern.<br />

2 Das Gesamtverwaltungsgericht weist die Richter den Kammern zu und wählt deren<br />

Präsident.<br />

§ 67f (neu) [E. Kanzlei]<br />

Das Obergericht stellt Gerichtsschreiber und Kanzlei des Verwaltungsgerichts.


§ 67g (neu) [F. Übrige Vorschriften]<br />

Im Übrigen kommen auf das Verwaltungsgericht die Vorschriften über die Organisation<br />

des Obergerichts zur Anwendung.<br />

7 Das Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai<br />

2000 wird wie folgt geändert:<br />

§ 12 Abs. 2 (neu)<br />

2<br />

Ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht nicht.<br />

§ 37 Abs. 1 und 2<br />

1<br />

Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage nach § 39 oder einer Beschwerde nach § 40<br />

sind alle Streitigkeiten, einschliesslich derjenigen nach Bundesgesetz über die<br />

Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995, der<br />

Schlichtungskommission vorzulegen. Bei Verfügungen und Vertragsauflösungen ist eine<br />

Frist von 30 Tagen nach Zustellung einzuhalten.<br />

2<br />

Die Schlichtungskommission gibt eine Empfehlung ab. Innert 30 Tagen nach Zustellung<br />

der Empfehlung stellt die zuständige Stelle einen neuen Entscheid zu. Die betroffene Person<br />

kann innert 30 Tagen eine gerichtliche Klage nach § 39 einreichen beziehungsweise<br />

Verwaltungsbeschwerde nach § 40 führen. Der Klageanspruch verwirkt 6 Monate ab Zustellung<br />

des neuen Entscheids.<br />

§ 38<br />

Aufgehoben.<br />

§ 40<br />

Gegen Verfügungen in Personal- und Lohnfragen kann nach durchgeführtem<br />

Schlichtungsverfahren beim Personalrekursgericht Beschwerde erhoben werden. Die Frist<br />

beträgt 30 Tage ab Zustellung des neuen Entscheids.<br />

§ 42 Abs. 2<br />

2 Für die Organisation und das Verfahren sind die für das Verwaltungsgericht geltenden<br />

Vorschriften anwendbar, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen. Die Rüge der<br />

Unangemessenheit ist zulässig.<br />

§ 46 Abs. 2<br />

2<br />

Soweit öffentliches Recht anwendbar erklärt wird, gelten die Bestimmungen über das<br />

gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss §§ 39 und 40. Die Frist für die<br />

Beschwerde an das Personalrekursgericht beträgt 30 Tage nach Zustellung des Entscheids<br />

des letztinstanzlich zuständigen Anstaltsorgans.<br />

§ 48


1<br />

Bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis von Gemeinden,<br />

Gemeindeverbänden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Ausnahme<br />

der Landeskirchen gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und<br />

Beschwerdeverfahren gemäss §§ 39 und 40. Das Schlichtungsverfahren nach § 37 entfällt.<br />

2<br />

Die Frist für die Beschwerde an das Personalrekursgericht beträgt 30 Tage nach<br />

Zustellung des Entscheids des letztinstanzlich zuständigen Organs der Gemeinde<br />

beziehungsweise der Körperschaft.<br />

3<br />

Bei Beschwerden wegen ungerechtfertigter Entlassung ist subsidiär § 12 analog<br />

anwendbar.<br />

8 Das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978<br />

wird wie folgt geändert:<br />

§ 105 Abs. 1<br />

1<br />

Entscheide der Organe von Gemeinden, Gemeindeverbänden, öffentlich-rechtlichen<br />

Waldkorporationen, Gerechtigkeitsgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften<br />

können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.<br />

§ 109<br />

1<br />

Zur Beurteilung von Verwaltungsbeschwerden und Gemeindebeschwerden ist der<br />

Regierungsrat zuständig, sofern nicht nach Gesetz die Zuständigkeit einer anderen Instanz<br />

gegeben ist.<br />

2<br />

Zum Weiterzug von Gemeindebeschwerden ist auch der Gemeinderat berechtigt.<br />

3<br />

Aufgehoben.<br />

§ 110<br />

Aufgehoben.<br />

9 Das Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November<br />

1958 wird wie folgt geändert:<br />

§ 18 Abs. 3<br />

3<br />

Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Vollzugsmassnahmen ist der Regierungsrat<br />

zuständig. Der Regierungsrat entscheidet letztinstanzlich, sofern es nachfolgend von<br />

Gesetzes wegen oder auf Antrag der betroffenen Person zu einem gerichtlichen Verfahren<br />

vor dem Strafrichter kommt.<br />

§ 241 Abs. 1 Ziff. 4<br />

4. Schuldhafte Pflichtverletzungen des Eingewiesenen werden mit Arrest bis zu 20 Tagen<br />

als schärfste Sanktion oder anderen durch Verordnung festgelegten Disziplinarstrafen oder<br />

Disziplinarmassnahmen geahndet. Die disziplinarische Bestrafung ist auf die Erreichung<br />

des Vollzugszwecks auszurichten. Die Frist für Beschwerden gegen Disziplinarentscheide


eträgt 3 Tage.<br />

10 Das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 10. November 1987 wird wie folgt geändert:<br />

§ 64 Abs. 2<br />

2<br />

Verfügungen und Entscheide der Gemeindebehörden, der Bezirksärzte und<br />

Bezirkstierärzte können mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat weitergezogen<br />

werden.<br />

11 Das Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2004 wird<br />

wie folgt geändert:<br />

§ 35<br />

1<br />

Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage nach § 36 oder einer gerichtlichen<br />

Beschwerde nach § 37 dieses Gesetzes sind alle Streitigkeiten, einschliesslich derjenigen<br />

nach Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz,<br />

GlG) vom 24. März 1995, der Schlichtungskommission gemäss § 37 des Gesetzes über die<br />

Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 vorzulegen. Bei<br />

Verfügungen und Vertragsauflösungen ist eine Frist von 30 Tagen nach Zustellung<br />

einzuhalten.<br />

2<br />

Die Schlichtungskommission gibt eine Empfehlung ab. Innert 30 Tagen nach Zustellung<br />

der Empfehlung stellt die zuständige Stelle einen neuen Entscheid zu. Die betroffene Person<br />

kann innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 37 führen<br />

beziehungsweise eine gerichtliche Klage nach § 36 einreichen. Der Klageanspruch<br />

verwirkt nach 6 Monaten.<br />

§ 37<br />

Gegen Verfügungen in Personal- und Lohnfragen kann innert 30 Tagen beim<br />

Personalrekursgericht Beschwerde geführt werden.<br />

12 Das Feuerwehrgesetz (FwG) vom 23. März 1971 wird wie folgt geändert:<br />

§ 37 Abs. 2<br />

2<br />

Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen,<br />

und zwar gegen Verfügungen und Entscheide:<br />

a) der Feuerwehrkommission beim Gemeinderat,<br />

b) des Gemeinderates beim Amt,<br />

c) des Amtes beim Regierungsrat.<br />

13 Das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:


§ 231 Abs. 3, 4 und 5<br />

3<br />

Gegen den Entscheid der Bezugsbehörde kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller,<br />

bei Entscheiden des Gemeinderates oder der von ihm bezeichneten Amtsstelle<br />

auch das Kantonale Steueramt, innert 30 Tagen nach Eröffnung Rekurs beim<br />

Steuerrekursgericht erheben. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.<br />

4<br />

Die Präsidentin oder der Präsident des Steuerrekursgerichts entscheidet als Einzelrichterin<br />

oder als Einzelrichter endgültig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über<br />

das Rekursverfahren bei Veranlagungen für die Kantonssteuer sinngemäss.<br />

5<br />

Aufgehoben.<br />

14 Das Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom<br />

19. Januar 1993 wird wie folgt geändert:<br />

§ 10 Abs. 6<br />

6<br />

Die Beschlüsse des Grossen Rates über die Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften<br />

können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen innert 30 Tagen seit<br />

der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden,<br />

das sie auf ihre Rechtmässigkeit prüft. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung,<br />

wenn und soweit das Gericht sie gewährt.<br />

§ 26 Abs. 1<br />

1<br />

Gegen die Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane über die Nutzungspläne und -<br />

vorschriften können diejenigen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen,<br />

innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation Beschwerde beim Regierungsrat führen.<br />

§ 28<br />

Die Entscheide des Grossen Rates und des Regierungsrates über die Genehmigung können<br />

von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen und von den Gemeinden innert<br />

30 Tagen seit der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht<br />

angefochten werden, das sie auf ihre Rechtmässigkeit prüft. Die Beschwerde hat nur<br />

aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.<br />

§ 35 Abs. 2<br />

2<br />

Gegen den Beitragsplan kann während der Auflagefrist, gegen andere<br />

Abgabeverfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung, beim verfügenden Organ Einsprache<br />

erhoben werden. Einspracheentscheide können mit Beschwerde bei der Schätzungskommission,<br />

deren Entscheide beim Verwaltungsgericht angefochten werden.<br />

15 Das Gesetz über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980 wird wie folgt geändert:<br />

§ 30


1<br />

Gegen Abgaberechnungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat<br />

Beschwerde geführt werden. Hiezu sind sowohl die Parteien als auch die Urkundsperson,<br />

die das Geschäft angemeldet hat, legitimiert.<br />

2<br />

Der Entscheid des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit Zustellung an das<br />

Verwaltungsgericht weitergezogen werden.<br />

16 Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom<br />

11. Januar 1977 wird wie folgt geändert:<br />

§ 23 Abs. 2<br />

2<br />

In dringenden Fällen kann der Regierungsrat vorzeitig die erforderlichen<br />

Einzelverfügungen erlassen; gegen eine solche Verfügung steht den Betroffenen innert 30<br />

Tagen das Beschwerderecht an den Grossen Rat zu.<br />

§ 43<br />

Verfügungen und Entscheide in Gewässerschutzsachen können innert 30 Tagen seit<br />

Zustellung mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Es gelten die Bestimmungen<br />

der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege.<br />

17 Das Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die<br />

Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) vom 15. Oktober 1969<br />

wird wie folgt geändert:<br />

§ 8 Abs. 2<br />

2<br />

Gesuche um Bewilligungen gemäss Absatz 1 sind während einer Frist von 30 Tagen in<br />

der betreffenden Gemeindekanzlei zur Einsicht aufzulegen. Auf die Auflage ist im<br />

Amtsblatt durch den Gemeinderat hinzuweisen. Einsprachen gegen ein Gesuch sind<br />

während der Auflagefrist bei der Gemeindekanzlei zuhanden des Regierungsrates<br />

schriftlich zu erheben.<br />

18 Das Gesetz über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer vom 22. März<br />

1954 wird wie folgt geändert:<br />

§ 49<br />

Verfügungen und Entscheide unterer Verwaltungsbehörden können innert 30 Tagen seit<br />

der Zustellung an den Regierungsrat weitergezogen werden.<br />

§ 50 Abs. 1<br />

1<br />

Gegen Entscheide der Schätzungskommission und letztinstanzliche Verfügungen und<br />

Entscheide der Verwaltungsbehörden, ausgenommen solche über Staatsbeiträge, kann innert<br />

30 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.


19 Das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und<br />

Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 15. März<br />

1994 wird wie folgt geändert:<br />

Titel nach § 12 (neu)<br />

A bis . Kantonales Schiedsgericht gemäss IVG<br />

§ 12a (neu) [Zusammensetzung und Wahl]<br />

1 Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des<br />

Versicherungsgerichts und zwei oder vier Mitgliedern, die vom Regierungsrat von Fall zu<br />

Fall nach Anhören der Beteiligten paritätisch bestellt werden.<br />

2 Die Gerichtsschreiber- und Kanzleigeschäfte werden durch eine Obergerichtsschreiberin<br />

oder einen Obergerichtsschreiber und die Obergerichtskanzlei besorgt.<br />

§ 12b (neu) [Verfahren]<br />

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Klageverfahren vor<br />

Versicherungsgericht.<br />

20 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom<br />

5. September 1995 wird wie folgt geändert:<br />

§ 32 Abs. 3<br />

Aufgehoben.<br />

Titel nach § 32 (neu)<br />

H bis . Kantonales Schiedsgericht gemäss KVG<br />

§ 32a (neu) [Zusammensetzung und Wahl]<br />

1 Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des kantonalen<br />

Versicherungsgerichts (Vorsitz), je zwei ständigen Mitgliedern und je zwei Ersatzleuten<br />

aus der Gruppe der Krankenversicherungen einerseits und der entsprechenden Kategorie<br />

der Leistungserbringer nach KVG andererseits, welche vom Regierungsrat, nach Anhören<br />

der entsprechenden kantonalen Organisation, für eine vierjährige Amtsdauer gewählt<br />

werden.<br />

2 Das urteilende Schiedsgericht ist zusammengesetzt aus der oder dem Vorsitzenden und<br />

je einem Mitglied aus der Gruppe der am Streite beteiligten Parteien.<br />

3 Die Gerichtsschreiber- und Kanzleigeschäfte werden durch eine Obergerichtsschreiberin<br />

oder einen Obergerichtsschreiber und die Obergerichtskanzlei besorgt.


§ 32b (neu) [Verfahren]<br />

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Klageverfahren vor<br />

Versicherungsgericht.<br />

21 Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und<br />

Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 wird wie folgt geändert:<br />

§ 58 Abs. 2bis (neu), Abs. 3<br />

2bis<br />

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten keine Gerichtsferien.<br />

3<br />

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.<br />

22 Das Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz)<br />

vom 11. November 1980 wird wie folgt geändert:<br />

§ 17 Abs. 3<br />

3<br />

Die betroffenen Grundeigentümer und -eigentümerinnen können innert 30 Tagen nach<br />

Kenntnisnahme beziehungsweise nach Bekanntgabe der Auflage Einsprache beim zuständigen<br />

Genossenschaftsorgan einreichen. Dieses entscheidet, in der Regel nach<br />

Durchführung einer Einigungsverhandlung, über die Einsprachen.<br />

§ 28 Abs. 2<br />

2<br />

Gegen Verfügungen des Gemeinderates betreffend Beitragsleistungen kann innert 30<br />

Tagen seit Zustellung bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission Beschwerde<br />

eingereicht werden.<br />

§ 42<br />

Der Beschluss der in § 14 Abs. 2 genannten Gemeindeorgane zur Durchführung einer<br />

Güterzusammenlegung kann innert 30 Tagen seit dessen Veröffentlichung beim<br />

Regierungsrat angefochten werden.<br />

23 Das Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdgesetz) vom 25. Februar 1969<br />

wird wie folgt geändert:<br />

§ 52 Abs. 1 und 3<br />

1<br />

Gegen alle das Jagdwesen betreffenden Verfügungen von Bezirksämtern oder<br />

Gemeinderäten kann innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Regierungsrat<br />

Beschwerde geführt werden.<br />

3<br />

Aufgehoben.<br />

24 Das Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 wird wie<br />

folgt geändert:


§ 2 Abs. 2 und 4<br />

2<br />

Gegen Verkehrsanordnungen kann jeder Betroffene innert 30 Tagen seit der<br />

Veröffentlichung bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben. Gegen<br />

Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt<br />

werden.<br />

4<br />

Aufgehoben.<br />

§ 3 Abs. 4<br />

4<br />

Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat<br />

Beschwerde geführt werden.<br />

§ 6 Abs. 2<br />

2<br />

Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat<br />

Beschwerde geführt werden.<br />

25 Die Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen vom 22. Dezember<br />

1964 wird wie folgt geändert:<br />

§§ 1 – 43<br />

Aufgehoben.<br />

Titel nach § 43 und IV. Schiedsgerichte<br />

A. Kantonales Schiedsgericht gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung<br />

§ 44 Abs. 1 und 3<br />

1 Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des kantonalen<br />

Versicherungsgerichts (Vorsitz), je zwei ständigen Mitgliedern und je zwei Ersatzleuten<br />

aus der Gruppe der Unfallversicherungen einerseits und der entsprechenden Kategorie der<br />

Leistungserbringer nach UVG andererseits, welche vom Regierungsrat, nach Anhören der<br />

entsprechenden kantonalen Organisation, für eine vierjährige Amtsdauer gewählt werden.<br />

Ist die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Partei, so schlägt sie ihrerseits dem<br />

Regierungsrat von Fall zu Fall zwei Mitglieder vor. Diese können Angehörige der Anstalt<br />

selbst sein.<br />

3 Aufgehoben.<br />

§ 45<br />

Aufgehoben.<br />

§ 46 Abs. 2<br />

2 Aufgehoben.


§§ 47 – 49<br />

Aufgehoben.<br />

§ 84 [2. Elektronischer Rechtsverkehr]<br />

Der Regierungsrat ist berechtigt, auf dem Verordnungsweg Bestimmungen über den<br />

elektronischen Rechtsverkehr zu erlassen.<br />

Verdeutlichungsvorschlag: … zu erlassen, insbesondere die elektronische der<br />

schriftlichen Zustellung gleichzusetzen.<br />

§ 85 [3. Übergangsbestimmung]<br />

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits angehobenen Verfahren werden nach<br />

bisherigem Recht zu Ende geführt. Für Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

eröffnet werden, bestimmt sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren in der<br />

Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.<br />

§ 86 [4. Publikation und Inkrafttreten]<br />

1<br />

Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist bzw. nach Annahme<br />

durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.<br />

2<br />

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.<br />

Aarau, den<br />

Präsidentin des Grossen Rats:<br />

Staatsschreiber:

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