Vernehmlassung VRPG - Kommentar - Aargauischer Anwaltsverband
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Entwurf vom 23. Januar 2006 für das <strong>Vernehmlassung</strong>sverfahren<br />
Verwaltungsrechtspflegegesetz (<strong>VRPG</strong>)<br />
Der Grosse Rat des Kantons Aargau<br />
gestützt auf § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,<br />
beschliesst:<br />
Bemerkungen<br />
Vorbemerkungen:<br />
- Bleibt nachfolgend ein Feld leer, drängen sich seitens der Verfasser weder Einwände<br />
noch Verbesserungsvorschläge auf. Ausnahmsweise werden jedoch Neuerungen<br />
ausdrücklich begrüsst, um ein Gegengewicht zu allfälligen Einwänden anderer<br />
<strong>Vernehmlassung</strong>sadressaten zu bilden.<br />
- Wörtliche Aenderungsvorschläge zum Entwurftext sind kursiv gesetzt, Begründungen<br />
dazu sowie allgemein gehaltene Aenderungsvorschläge in Normalschrift.<br />
- Die hochgestellte Ziffer vor einer Bemerkung bezieht sich auf die Absatzzahl.<br />
A. Geltungsbereich<br />
§ 1 [Geltungsbereich]<br />
1<br />
Dieses Gesetz gilt für das Verfahren vor den Verwaltungs- und den<br />
Verwaltungsjustizbehörden.<br />
2<br />
Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt; darunter<br />
fallen auch Private, wenn sie mit öffentlichrechtlichen Befugnissen ausgestattet sind.<br />
3 Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.<br />
2 Verbesserungsvorschlag: … jede Stelle, die öffentlichrechtliche Aufgaben wahrnimmt;<br />
darunter fallen auch Private, wenn sie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraut sind.<br />
Begründung: Zu den "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" gehören auch privatrechtliche<br />
Tätigkeiten (z.B. Kauf einer Liegenschaft, Vergabe von Aufträgen). Werden Private mit<br />
öffentlichrechtlichen Befugnissen ausgestattet, sind diese auch mit öffentlichrechtlichen<br />
Pflichten verbunden; beides kann mit "Aufgaben" zusammengefasst werden.<br />
B. Grundsätze des Verwaltungsrechts<br />
§ 2 [1. Gesetzmässigkeit]<br />
1<br />
Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden sind an das Gesetz gebunden.<br />
2<br />
Regierungsrat und Verwaltungsjustizbehörden sind gehalten, Erlassen die Anwendung zu<br />
versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht<br />
widersprechen. Kommunales Recht ist von den Behörden aller Stufen vorfrageweise zu<br />
überprüfen.<br />
2 (Satz 2) Es ist fraglich, ob der Gemeinderat von der Gemeindeversammlung bzw. vom<br />
Einwohnerrat beschlossene Normen ("Gemeindegesetze") inzident überprüfen darf oder ob<br />
er nicht ein prinzipales Normenkontrollverfahren einleiten muss (vgl. dazu A. Baumann,<br />
Aarg. Gemeinderecht, 3.A., S. 284). Die Frage stellt sich erst recht, wenn solche Erlasse<br />
vom Kanton genehmigt worden sind (z.B. Nutzungsplanung).
Entwurf vom 23. Januar 2006 für das <strong>Vernehmlassung</strong>sverfahren<br />
Bemerkungen<br />
§ 3 [2. Öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Rechtsgleichheit]<br />
Alle Entscheide müssen das öffentliche Interesse wahren, den Verhältnissen angemessen<br />
sein und die Rechtsgleichheit beachten.<br />
§ 4 [3. Treu und Glauben]<br />
Bei der Anwendung des Rechts gelten Treu und Glauben. Rechtsmissbrauch findet keinen<br />
Rechtsschutz.<br />
§ 5 [4. Verjährung von Forderungen]<br />
1<br />
Die Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen durch Ablauf gesetzlich festgelegter<br />
Fristen ist von Amtes wegen zu beachten.<br />
2<br />
Öffentlichrechtliche Forderungen, für deren Geltendmachung das Gesetz nicht bestimmte<br />
Fristen festlegt, verjähren innert 10, periodisch zu erbringende Leistungen innert 5 Jahren.<br />
Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Forderungen berechnet werden können.<br />
3<br />
Eine Unterbrechung der die Verjährung der Forderungen bewirkenden Fristen tritt ein:<br />
5 Verbesserungsvorschlag: Mit Ablauf von 20 Jahren bzw. bei periodisch zu erbringenden<br />
Leistungen von 15 Jahren tritt … Begründung: Der Entwurftext kann missverständlich sein<br />
(Bezug beider Zeitspannen auf periodische Leistungen).<br />
a) durch Klage oder Einrede bei der zuständigen Behörde,<br />
b) durch die Schuld feststellende Entscheide,<br />
c) durch Anerkennung, Schuldbetreibung oder Eingabe im Konkurs,<br />
d) durch jede ähnliche Handlung, mit welcher der Anspruch in geeigneter Form geltend<br />
gemacht wird.<br />
4<br />
Werden die Handlungen gemäss Absatz 3 bei einer unzuständigen Behörde<br />
vorgenommen, die zur Überweisung der Sache an die zuständige Behörde verpflichtet ist, so<br />
gilt die Frist als unterbrochen.<br />
5<br />
Mit Ablauf von 20 Jahren bzw. 15 Jahren bei periodisch zu erbringenden Leistungen tritt in<br />
jedem Fall die absolute Verjährung ein.<br />
§ 6 [5. Verzinsung]<br />
1<br />
Auf fälligen öffentlichrechtlichen Forderungen ist ein Verzugszins von 4% pro Jahr zu<br />
bezahlen.<br />
1 Im Interesse der Rechtssicherheit wird begrüsst, dass die Höhe des Verzugszinses fixiert<br />
werden soll. Jedoch ist fraglich, ob von der privatrechtlichen Regelung abgewichen werden<br />
soll (5 % gemäss Art. 104 OR). Wenn der Zinsfuss zur Zeit die Marktansätze übersteigt, wird<br />
dies durch den teilweise pönalen Charakter des Verzugszinses gerechtfertigt.<br />
Vorzubehalten sind jedoch spezialgesetzliche Regelungen (z.B. im Steuerrecht).
Entwurf vom 23. Januar 2006 für das <strong>Vernehmlassung</strong>sverfahren<br />
Bemerkungen<br />
2<br />
In Härtefallen kann auf den Verzugszins ganz oder teilweise verzichtet werden.<br />
C. Verfahrensvorschriften<br />
§ 7 [1. Zuständigkeit a) Prüfung, Überweisung]<br />
1<br />
Jede Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.<br />
2<br />
Die Behörde, die ihre Zuständigkeit verneint, überweist die Sache unverzüglich unter<br />
Mitteilung an die Parteien derjenigen Behörde, die sie als zuständig erachtet. Sie pflegt in<br />
der Regel vorher einen Meinungsaustausch mit den in Betracht fallenden Behörden.<br />
§ 8 [b) Zuständigkeitskonflikte]<br />
1<br />
Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden entscheidet die Aufsichtsbehörde.<br />
2<br />
Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden oder<br />
zwischen Verwaltungsjustizbehörden untereinander entscheidet das Verwaltungsgericht.<br />
3<br />
Ist die Zuständigkeit zwischen den Verwaltungsbehörden oder den<br />
Verwaltungsjustizbehörden einerseits und den übrigen Gerichten des Kantons anderseits<br />
streitig, so entscheidet nach durchgeführtem Meinungsaustausch diejenige Behörde, die<br />
zuerst angerufen wurde.<br />
3 Die Verfassungskonformität der gegenüber § 8 Abs. 3 <strong>VRPG</strong> neu vorgeschlagenen<br />
Regelung ist zweifelhaft (vgl. § 82 Abs. 1 lit d KV). Jedenfalls ist sie nicht mit dem<br />
umgekehrten Fall gemäss § 9 Abs. 2 ZPO kompatibel, wo vor dem angerufenen Zivilrichter<br />
streitig wird, ob der sog. Rechtsweg oder der Verwaltungsweg einzuschlagen ist (vgl. dazu<br />
Bühler/Edelmann/Killer, <strong>Kommentar</strong> zu § 9 ZPO). Die neu vorgeschlagene Lösung trägt<br />
zudem die Gefahr in sich, dass die zuerst angerufene Behörde z.B. infolge eigener<br />
Ueberlastung "abschiebt". Im weiteren ist die Beschwerdemöglichkeit unklar.<br />
§ 9 [2. Amts- und Rechtshilfe]<br />
1<br />
Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden leisten auf Gesuch hin Amtshilfe.<br />
2<br />
Verwaltungsjustizbehörden leisten auf Gesuch hin Rechtshilfe.<br />
3<br />
Amts- und Rechtshilfe ist ausnahmsweise nicht zu leisten, wenn die Erfüllung der eigenen<br />
Aufgaben dadurch erheblich gefährdet ist, wenn eine andere Behörde die Amtshilfe<br />
erheblich einfacher leisten könnte oder wenn rechtliche Gründe dagegen sprechen.<br />
4<br />
Amts- und Rechtshilfe ist gebührenfrei zu leisten, Auslagen sind zu ersetzen, ausser bei<br />
Geringfügigkeit.
§ 10 [3. Offizialmaxime, Verfahrenseinleitung]<br />
1<br />
Ein Verwaltungsverfahren wird mit Einreichung eines Gesuchs oder von Amtes wegen<br />
eingeleitet.<br />
2<br />
Bei der Einleitung des Verwaltungsverfahrens sind die Parteien zu bezeichnen, die vom<br />
Verfahren erfasst werden sollen.<br />
§ 11 [4. Beiladung]<br />
1<br />
Dritte können von den Behörden zum Verfahren beigeladen werden, wenn sie durch den<br />
Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten.<br />
2<br />
Beigeladene haben Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten; über<br />
die Anträge der ursprünglichen Parteien können sie nicht hinausgehen, die Verfügung über<br />
den Streitgegenstand steht ihnen nicht zu.<br />
3<br />
Verzichten Beigeladene auf eine aktive Teilnahme am Verfahren, müssen sie den<br />
Entscheid gleichwohl gegen sich gelten lassen, sie tragen aber keine Kosten.<br />
§ 12 [5. Parteien]<br />
1<br />
Im erstinstanzlichen Verfahren ist Partei,<br />
a) wer durch Gesuch ein Verwaltungsverfahren einleitet,<br />
b) gegen wen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird,<br />
c) Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen,<br />
d) wer beigeladen ist.<br />
2<br />
Im Beschwerdeverfahren sind Partei,<br />
a) die Beschwerdeführenden,<br />
b) die Adressaten des erstinstanzlichen Entscheids im Sinne von Abs. 1 lit. a, b und d,<br />
c) Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen,<br />
d) wer beigeladen ist,<br />
e) die Vorinstanz,<br />
f) die erstinstanzlich entscheidende Behörde, soweit sie einem anderen Gemeinwesen<br />
angehört.<br />
3<br />
Verwaltungsjustizbehörden kommt keine Parteistellung zu; Partei im gerichtlichen<br />
Verfahren bleibt die letztinstanzlich entscheidende Verwaltungsbehörde.
§ 13 [6. Verbeiständung, Vertretung a) Zulässigkeit]<br />
1<br />
Die Parteien können sich durch eine handlungsfähige Person verbeiständen und, soweit<br />
nicht persönliches Erscheinen notwendig ist, vertreten lassen.<br />
2<br />
Auf Verlangen der Behörde haben sich Vertretende durch schriftliche Vollmacht<br />
auszuweisen.<br />
3<br />
Vor den Verwaltungsjustizbehörden, ausgenommen das Versicherungsgericht, können nur<br />
Anwältinnen oder Anwälte eine Partei verbeiständen oder vertreten. Vorbehalten bleiben §<br />
67 Abs. 2 Zivilprozessordnung und Sonderbestimmungen in anderen Erlassen.<br />
4<br />
Wer ordentliches Mitglied einer Behörde ist, kann vor dieser nicht als Beistand oder<br />
Vertretung handeln.<br />
3 (Satz 1) Das Anwaltsmonopol ist auf das Beschwerdeverfahren auch vor<br />
Verwaltungsbehörden auszudehnen. Die Beschwerdebehörden sind von Beschwerden nicht<br />
verfahrenskundiger Vertreter zu entlasten.<br />
§ 14 [b) bei Massenverfahren und Sitz im Ausland]<br />
1<br />
Sind an einem Verfahren mehr als zehn Parteien beteiligt, die eine kollektive Eingabe oder<br />
inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, so kann die Behörde sie verpflichten, ein<br />
gemeinsames Zustellungsdomizil oder eine gemeinsame Vertretung zu bezeichnen.<br />
2<br />
Parteien mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben ein Zustellungsdomizil oder eine<br />
Vertretung in der Schweiz anzugeben.<br />
3<br />
Wird kein Zustellungsdomizil oder keine Vertretung in der Schweiz bezeichnet, so kann die<br />
Zustellung durch Publikation im Amtsblatt des Kantons ersetzt werden.<br />
§ 15 [7. Ausstand]<br />
1<br />
Am Erlass von Entscheiden darf nicht mitwirken, wer zum Ausstand im Sinn der<br />
Zivilprozessordnung verpflichtet ist.<br />
2<br />
Bei der Instruktion von Beschwerden dürfen Mitglieder und Mitarbeitende derjenigen<br />
Behörden, deren Entscheid angefochten ist oder die mittels verbindlicher Weisung oder<br />
Teilentscheid am angefochtenen Entscheid beteiligt sind, nicht mitwirken.<br />
3<br />
Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem<br />
Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme.<br />
4<br />
Beratertätigkeiten im Rahmen der amtlichen Pflichten sind in der Regel kein<br />
Ausstandsgrund.<br />
Zu empfehlen wäre zusätzlich eine Bestimmung darüber, wer über den Ausstand<br />
entscheidet (vgl. § 7 ZPO).<br />
§ 16 [8. Untersuchung von Amtes wegen]<br />
1<br />
Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von<br />
Amtes wegen und stellen die hiezu notwendigen Untersuchungen an.
2<br />
Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei.<br />
3<br />
Besteht über einen Sachverhalt Unsicherheit, kann diese mit Einverständnis aller Parteien<br />
durch Vereinbarung über den dem Entscheid zugrundezulegenden Sachverhalt beseitigt<br />
werden; die öffentlichen Interessen sind zu beachten.<br />
§ 17 [9. Behördliche Betreuungspflichten]<br />
Die Behörden achten darauf, dass niemandem wegen Unbeholfenheit Nachteile erwachsen.<br />
§ 18 [10. Vergleich]<br />
Besteht über den Sachverhalt oder die Rechtslage Unsicherheit oder liegen andere<br />
Umstände vor, welche eine einvernehmliche Lösung als mit dem öffentlichen Interesse<br />
vereinbar erscheinen lassen, sind die Behörden mit Zustimmung aller Parteien zum<br />
Abschluss von Vergleichen berechtigt.<br />
§ 19 [11. Anordnungen vorsorglichen Charakters]<br />
1<br />
Die Behörde trifft von Amtes wegen oder auf Antrag Anordnungen vorsorglichen<br />
Charakters, wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteils<br />
notwendig ist.<br />
2<br />
Bei Kollegialbehörden ist hierzu in dringlichen Fällen das vorsitzende Mitglied zuständig.<br />
1 Das Verhältnis zu § 45 Abs. 2 n<strong>VRPG</strong> ist zu überprüfen (Ueberschneidung, Terminologie).<br />
Vgl. die dortigen Bemerkungen.<br />
§ 20 [12. Rechtliches Gehör a) Anhörung]<br />
1<br />
Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie entscheidet.<br />
2<br />
Die Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine<br />
vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde. Die<br />
Anhörung ist umgehend nachzuholen und ein neuer Entscheid zu erlassen.<br />
§ 21 [b) Akteneinsicht]<br />
1<br />
Wer von einem Entscheid betroffen wird, hat das Recht, in die Verfahrensakten Einsicht zu<br />
nehmen. Nicht zu den Verfahrensakten gehören Notizen, Entwürfe, Referate und dgl., wenn<br />
sie nur dem internen Gebrauch dienen.<br />
2<br />
Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann verweigert werden zur Wahrung wichtiger<br />
öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen.
3<br />
Wird zum Nachteil der Betroffenen auf Akten gemäss Absatz 2 abgestellt, ist ihnen der<br />
belastende Inhalt derselben mitzuteilen und Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.<br />
4<br />
Über die Akteneinsicht entscheidet die Behörde, bei welcher das Verfahren hängig ist.<br />
§ 22 [c) Beweismittel]<br />
1<br />
Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem<br />
Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere<br />
a) die Parteien und Drittpersonen befragen,<br />
b) Urkunden beiziehen,<br />
c) Augenscheine vornehmen und<br />
d) Expertisen anordnen.<br />
2<br />
Zeugeneinvernahme und formelle Parteibefragung sind nur im Rechtsmittelverfahren<br />
zulässig.<br />
3<br />
Ist das persönliche Erscheinen einer Partei oder Dritter unerlässlich, so kann polizeiliche<br />
Vorführung angeordnet werden. Dies soll in der Regel erst nach unentschuldigtem<br />
Ausbleiben erfolgen und wenn die Vorführung zuvor angedroht wurde.<br />
4<br />
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit die Unterschiede der<br />
beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen.<br />
§ 23 [d) Mitwirkungspflichten]<br />
1<br />
Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.<br />
2<br />
Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde<br />
nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen.<br />
Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten nach freiem Ermessen.<br />
§ 24 [e) Eröffnung, Begründung]<br />
1<br />
Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung<br />
schriftlich zu eröffnen; die Eröffnung an betroffene Dritte ist möglich. Eine vorgängige<br />
mündliche Entscheideröffnung ist zulässig.<br />
2<br />
Entscheide sind schriftlich zu begründen, ausser<br />
a) die Behörde hat dem Antrag vollumfänglich entsprochen und der Entscheid greift nicht<br />
in die Rechte Dritter ein,<br />
b) es ist gegen den Entscheid die Einsprache zulässig,<br />
3 Die Plausibilität eines Entscheids und die Chancen des Weiterzugs können erst anhand der<br />
Begründung beurteilt werde, weshalb die ganz oder teilweise unterliegenden Parteien in aller<br />
Regel eine Begründung verlangen. In diesem Sinne zeigt die Erfahrung aus dem<br />
Zivilprozess, dass sich die Möglichgkeit des begründungsfreien Entscheids nur weiter<br />
verfahrensverzögernd auswirkt. Nicht von ungefähr haben die Verwaltungsbehörden bisher<br />
von der entsprechenden Befugnis gemäss § 23 Abs. 4 <strong>VRPG</strong> kaum Gebrauch gemacht. Die<br />
Befugnis zum Dispositiventscheid auch der Verwaltungsjustiz wird deshalb vorweg<br />
abgelehnt. Zu prüfen ist aus den genannten Gründen auch die bisherige Befugnis der<br />
Verwaltungsbehörden.
c) wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wird.<br />
3<br />
Die schriftliche Eröffnung kann auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden mit<br />
dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 10 Tagen keine Partei eine<br />
schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Verzichten die Parteien auf eine vollständige<br />
Ausfertigung, ist eine kurze Begründung in die Akten aufzunehmen.<br />
4<br />
Die Rechtsmittelbelehrung muss die Rechtsmittelinstanz, die Rechtsmittelfrist, das<br />
Erfordernis von Schriftform, Antrag und Begründung der Beschwerdeschrift nennen sowie<br />
Auskunft über die Geltung von Gerichtsferien geben.<br />
§ 25 [13. Prozessualer Anstand)<br />
Wer im Verfahren vor den Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörden den prozessualen<br />
Anstand grob verletzt, kann mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 500.–<br />
bestraft werden.<br />
§ 26 [14. Zustellung, Publikation]<br />
1<br />
Entscheide werden den Parteien zugestellt. Hat eine Partei eine Person zur Vertretung<br />
bevollmächtigt, kann nur an diese gültig zugestellt werden.<br />
2<br />
Können Entscheide nicht innert nützlicher Frist zugestellt werden, weil die Adressaten nach<br />
gehöriger Abklärung nicht erreichbar oder unbekannt sind, sind sie im Amtsblatt und in<br />
allfälligen weiteren amtlichen Publikationsorganen im Dispositiv zu veröffentlichen. Die<br />
Publikation ersetzt die Zustellung.<br />
3<br />
Entscheide, die sich an eine grosse oder unbestimmte Zahl von Personen richten, sind<br />
ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung zu eröffnen; die Publikation ersetzt die<br />
Zustellung.<br />
1 Die gesetzliche Verankerung der heute schon geltenden Regel, wonach nur dem Vertreter<br />
gültig zugestellt werden kann, wird begrüsst, setzen sich doch vor allem<br />
Gemeindebehörden immer wieder darüber hinweg, wenn auch meist aus Unkenntnis.
§ 27 [15. Fristen]<br />
1<br />
Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die<br />
Folgen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung.<br />
2<br />
Die Vorschriften über die Gerichtsferien gelten nur im Verfahren vor den<br />
Verwaltungsjustizbehörden; abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen bleiben<br />
vorbehalten.<br />
3<br />
Soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, können gesetzlich bestimmte Fristen<br />
nicht erstreckt werden.<br />
4<br />
Behördlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn<br />
vor Ablauf darum nachgesucht wird.<br />
§ 28 [16. Kosten a) Begriff]<br />
Die Kosten bestehen aus Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) und notwendigen<br />
Parteikosten (Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwältinnen und<br />
Anwälte oder weitere Sachverständige).<br />
2 Es gibt heute keinen sachlichen Grund mehr, die "Gerichtsferien" nur vor den<br />
Verwaltungsjustizbehörden gelten zu lassen. Die "Gerichtsferien" dienten ursprünglich in<br />
erster Linie dazu, den erhabenen Gerichten des 19. Jahrhunderts Ruhe zu verschaffen. Das<br />
Bedürfnis der Rechtsbetroffenen nach Unterbrechung der Fristen in allgemeinen<br />
Ferienzeiten ist gegenüber Verwaltungsbehörden nicht geringer, und allgemein hat es mit<br />
der Ausdehnung der gesetzlichen Ferienansprüche noch grössere Bedeutung erlangt. Die<br />
Geltung der Gerichtsferien ist auf alle Verwaltungsverfahren auszudehnen. Gemäss<br />
Verweisung auf die ZPO in Abs. 1 kann die Behörde in dringenden Fällen die Nichtgeltung<br />
der Gerichtsferien verfügen (§ 90 Abs. 2 ZPO). Wenn die "Gerichtsferien" allerdings nicht<br />
mehr nur die Verwaltungsjustizverfahren betreffen, wäre zu erwägen, die Bezeichnung durch<br />
"Rechtsstillstand" zu ersetzen. Im weiteren ist ausdrücklich sicherzustellen, dass der<br />
Rechtsstillstand auch für öffentliche Auflagen (z.B. in Nutzungsplanungs-,<br />
Baubewilligungsverfahren) gilt und dass in den entsprechenden Publikationen darauf<br />
hinzuweisen ist (analog § 24 Abs. 4 n<strong>VRPG</strong>). Zwar führen die meisten Gemeinderäte aus<br />
Gründen der Fairness etwa über die Jahresendfeiertage oder die Sommerferienzeit keine<br />
öffentlichen Auflagen durch. Andererseits kommt es immer wieder vor, dass solche Auflagen<br />
absichtlich in diesen Zeiten durchgeführt werden, um die Einsprachen zu minimieren.<br />
§ 29 [b) Kostenvorschuss]<br />
1<br />
Die instruierende Behörde kann in Beschwerdeverfahren unter Ansetzung einer<br />
angemessenen Frist einen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Kostenvorschuss<br />
erheben.<br />
2<br />
Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss innert Frist nicht, setzt ihr die instruierende<br />
Behörde eine letzte Frist von 10 Tagen mit der Androhung, dass auf das Begehren nicht<br />
eingetreten wird.<br />
3<br />
Wird eine Expertise beantragt, kann die antragstellende Partei verpflichtet werden, für die<br />
mutmasslichen Expertisekosten einen Kostenvorschuss zu leisten.<br />
1 Die Ausdehnung der Kostenvorschusspflicht auf Spezialverwaltungsgerichte und<br />
Verwaltungsbehörden wird abgelehnt (allenfalls unter Ausnahme des bisherigen § 34 Abs. 1<br />
<strong>VRPG</strong>). Wie die bisherige Praxis auf Stufe Verwaltungsgericht zeigt, bildet die Erhebung von<br />
Vorschüssen eine abschreckende Rechtsschutzbarriere. Sie dient letztlich nur der<br />
Erleichterung der Einbringlichkeit von Verfahrenskosten durch Behörden und Gerichte (und<br />
ist dazu erst noch nur dann geeignet, wenn die vorschusspflichtige Partei später definitiv<br />
kostenpflichtig wird).
§ 30 [c) Verfahrenskosten]<br />
1<br />
Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist unentgeltlich; abweichende Bestimmungen<br />
sind vorbehalten.<br />
2<br />
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des<br />
Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Beigeladenen werden<br />
Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie Anträge gestellt haben.<br />
3<br />
Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren<br />
gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer<br />
Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten<br />
Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem<br />
Gemeinwesen zu belasten.<br />
4<br />
Zusatzaufwand, der durch das Verhalten einer Partei entstanden ist, kann dieser auferlegt<br />
werden. Die Kosten von Expertisen können in jeder Instanz den Parteien belastet werden,<br />
soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt.<br />
3 Ergänzung durch einen Satz 3: Vorbehalten bleiben abweichende, übereinstimmende<br />
Parteianträge. Begründung: Zwar kann die Kostenregelung Bestandteil eines behördlichen<br />
Vergleichs gemäss § 18 n<strong>VRPG</strong> sein. Nicht abgedeckt ist jedoch der ausserbehördliche<br />
Vergleich, gemäss welchem z.B. der Nachbar im Baubewilligungsverfahren die Beschwerde<br />
zurückzieht, sich jedoch mit der Bauherrschaft abweichend zu Abs. 3 über die Kosten einigt.<br />
Schon das geltende <strong>VRPG</strong> enthält dazu keine Regelung, was zu Rechtsunsicherheiten führt.<br />
§ 31 [d) Parteikosten]<br />
1<br />
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werden keine Parteikosten ersetzt;<br />
abweichende Bestimmungen sind vorbehalten.<br />
2<br />
Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des<br />
Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Beigeladenen werden Parteikosten nur<br />
auferlegt, wenn sie Anträge gestellt haben.<br />
3<br />
Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren<br />
gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer<br />
Partei gegenstandslos, so sind die Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten<br />
zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten.<br />
4<br />
Das Gemeinwesen hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.<br />
3 Ergänzung durch einen Satz 3: Vorbehalten bleiben abweichende, übereinstimmende<br />
Parteianträge. Begründung: Zwar kann die Kostenregelung Bestandteil eines behördlichen<br />
Vergleichs gemäss § 18 n<strong>VRPG</strong> sein. Nicht abgedeckt ist jedoch der ausserbehördliche<br />
Vergleich, gemäss welchem z.B. der Nachbar im Baubewilligungsverfahren die Beschwerde<br />
zurückzieht, sich jedoch mit der Bauherrschaft abweichend zu Abs. 3 über die Kosten einigt.<br />
Schon das geltende <strong>VRPG</strong> enthält dazu keine Regelung, was zu Rechtsunsicherheiten führt.<br />
4 Im Anhörungsbericht wird stillschweigend darüber hinweggegangen, dass nun die bisherige<br />
Praxis, wonach das Gemeinwesen keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat,<br />
ausdrücklich im <strong>VRPG</strong> verankert werden soll. Diese – aargauische – Praxis wird im<br />
wesentlichen damit begründet, das Gemeinwesen mit seinem spezialisierten<br />
Verwaltungsapparat müsse selbst in der Lage sein, seine Interessen zu vertreten. Diese<br />
Argumentation geht jedoch an der Realität vorbei. Das Bundesgericht spricht denn auch<br />
kleineren und mittleren Gemeinden Anwaltskostenentschädigungen zu (wobei es im Aargau<br />
in diesem Sinne keine grossen Gemeinden gibt).<br />
Die bisherige Praxis, welche nun gesetzlich verankert werden soll, mag immerhin dann ihre<br />
Berechtigung haben, wenn am Verfahren nebst dem Gemeinwesen zwei Private beteiligt<br />
sind (z.B. Bauherr und Nachbar). In solchen Fällen würden sich die beiden Privaten je einem<br />
doppelten Kostenrisiko ausgesetzt sehen, wenn sowohl das Gemeinwesen wie die private<br />
Gegenpartei einen Anwalt beiziehen. Die Folgerung daraus wäre, Parteientschädigung für<br />
das Gemeinwesen dann zuzulassen, wenn nur ein Privater am Verfahren beteiligt ist.<br />
Sicher wäre der Parteikostenersatz für das Gemeinwesen wenigstens dann zu ermöglichen,<br />
wenn das Gemeinwesen eigene finanzielle Interessen vertritt (z.B. selbst Bauherr ist).
§ 32 [e) Mehrere Parteien]<br />
1<br />
Haben mehrere Parteien dasselbe Begehren gestellt oder richtet sich dasselbe Verfahren<br />
gegen mehrere Parteien, so tragen sie die ihnen auferlegten Verfahrenskosten und<br />
Parteientschädigungen zu gleichen Teilen.<br />
2<br />
Sofern diese Regelung unbillig erscheint, hat die Verteilung nach Massgabe der<br />
Interessenlage am Verfahrensausgang stattzufinden.<br />
1 Ergänzung durch einen Satz 3 (zur Verdeutlichung): Sie haften nicht solidarisch.<br />
§ 33 [f) Unentgeltliche Rechtspflege]<br />
1<br />
Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und<br />
Vorschusspflicht, sofern die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht<br />
aussichtslos erscheint.<br />
2<br />
Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche<br />
Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die<br />
Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei<br />
notwendig ist.<br />
3<br />
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.<br />
§ 34 [17. Erläuterung]<br />
1<br />
Ist ein Entscheiddispositiv unklar, muss die Behörde dieses auf Gesuch hin erläutern.<br />
2<br />
Der Entscheid, der das Erläuterungsbegehren abweist, ist endgültig.<br />
§ 35 [18. Berichtigung]<br />
1<br />
Schreibfehler, Rechenfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten im Entscheid sind von der<br />
Behörde zu berichtigen.<br />
2<br />
Führt die Berichtigung zu einer Änderung des Entscheiddispositivs, läuft die<br />
Rechtsmittelfrist neu.<br />
§ 36 [19. Widerruf]<br />
1<br />
Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen,<br />
können durch die erstinstanzliche Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder<br />
aufgehoben werden, sofern das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen<br />
der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt.<br />
2<br />
Vorbehalten bleiben Entscheide, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur der<br />
Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden
können.<br />
3<br />
Erleidet jemand, der im Vertrauen auf den widerrufenen Entscheid gutgläubig<br />
Aufwendungen gemacht oder Vorkehrungen getroffen hat, durch den Widerruf Schaden, so<br />
hat er Anspruch auf Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Verschulden trifft.<br />
4<br />
Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich gegen das Gemeinwesen, das den Widerruf<br />
zu vertreten hat. Er ist im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren gemäss §§ 58 ff. geltend<br />
zu machen.<br />
D. Rechtsschutz<br />
I. Rechtsbehelfe<br />
§ 37 [1. Aufsichtsanzeige]<br />
1<br />
Jede Person kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen<br />
Behörden und Staatsangestellte von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde<br />
anzeigen.<br />
2<br />
Die Anzeigenden haben Anspruch auf Beantwortung, soweit sie nicht missbräuchlich<br />
handeln.<br />
3<br />
Erweist sich die Anzeige als leichtfertig oder böswillig, können den Anzeigenden Kosten<br />
auferlegt werden.<br />
§ 38 [2. Wiedererwägung]<br />
1<br />
Entscheide können durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung<br />
gezogen werden; im Fall der Anfechtung bis zur Erstattung ihrer <strong>Vernehmlassung</strong>, nach der<br />
<strong>Vernehmlassung</strong> nur noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz.<br />
2<br />
Liegt ein Rechtsmittelentscheid vor, ist die Wiedererwägung nur zulässig, wenn sich der<br />
dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich<br />
und entscheidrelevant geändert hat.
II. Rechtsmittel<br />
1. Einsprache<br />
§ 39 [Einsprache]<br />
1<br />
Gegen erstinstanzliche Entscheide kann bei der entscheidenden Behörde Einsprache<br />
geführt werden, soweit dies vorgesehen ist.<br />
2<br />
Die Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Einsprache neu.<br />
Die Einsprachefristen sind – unter Anpassung aller betroffener Gesetze in § 83 n<strong>VRPG</strong> –<br />
wie die Beschwerdefristen in § 43 n<strong>VRPG</strong> auf 30 Tage zu vereinheitlichen. Die im<br />
Anhörungsbericht zu § 43 für die Vereinheitlichung der Beschwerdefrist auf 30 Tage<br />
angeführten Gründe treffen ebenso auf die Einspracheverfahren zu (vgl. z.B. § 60 Abs. 2<br />
BauG sowie § 24 Abs. 1 i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 BauG).<br />
1 Angesichts der bundesrechtlichen Legaldefinition der "Verfügung" in Art. 5 VwVG (vgl. auch<br />
Art. 97 OG) ist es prekär, bloss aus redaktionellen Gründen auf diesen Begriff zu verzichten.<br />
Festhalten an "Verfügungen und Entscheide" oder alleinige Verwendung von "Verfügung"<br />
(mit Legaldefinition analog Art. 5 VwVG).<br />
1 … soweit dies in anderen Erlassen vorgesehen ist.<br />
2. Allgemeine Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren<br />
§ 40 [1. Beschwerde]<br />
1<br />
Entscheide können mit Beschwerde angefochten werden.<br />
2<br />
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt.<br />
§ 41 [2. Beschwerdebefugnis]<br />
Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung<br />
oder der Änderung des Entscheids hat.
§ 42 [3. Beschwerdeschrift]<br />
1<br />
Beschwerden sind schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.<br />
2<br />
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf<br />
Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten.<br />
3<br />
Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und<br />
soweit möglich beizulegen; die Eingabe ist zu unterzeichnen. Ist die Beschwerde in dieser<br />
Hinsicht ungenügend oder sonst unklar, kann eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt<br />
werden unter Androhung des Nichteintretens.<br />
2 Evtl. Angleichung an die Regelung gemäss § 57 Abs. 2 n<strong>VRPG</strong> (Nachfristansetzung).<br />
3 (Satz 2) Verbesserungsvorschlag: … muss unter Androhung des Nichteintretens eine<br />
Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden. Begründung: Sprachliche Verbesserung.<br />
Zudem läss die Kann-Formel die Frage offen, wann eine Nachfrist anzusetzen ist und wann<br />
nicht.<br />
§ 43 [4. Beschwerdefrist]<br />
1<br />
Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids<br />
einzureichen. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Erlassen.<br />
2<br />
Durch rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer Behörde gemäss § 1 dieses<br />
Gesetzes gilt die Frist als gewahrt, auch wenn eine andere Behörde zuständig ist.<br />
1 Vgl. die Forderung der Angleichung auch der Einsprachefristen unter § 39 n<strong>VRPG</strong>.<br />
§ 44 [5. Schriftenwechsel]<br />
1<br />
Stellt sich die Beschwerde nicht offensichtlich als unzulässig oder unbegründet dar, ist sie<br />
den Parteien zur Beschwerdeantwort und der vorinstanzlichen Justizbehörde zur<br />
<strong>Vernehmlassung</strong> zuzustellen.<br />
2<br />
Mit Erstattung ihrer Beschwerdeantwort oder <strong>Vernehmlassung</strong> hat die Vorinstanz die<br />
Verfahrensakten einzureichen.<br />
3<br />
Beschwerdeantwort und <strong>Vernehmlassung</strong> sind den Parteien zuzustellen.<br />
4 Verbesserungsvorschlag: Die mit der Instruktion betraute Person … Begründung: Die<br />
vorgeschlagene Formulierung ist abscheulich.<br />
4<br />
Der instruierende Mitarbeitende oder die instruierende Richterin entscheidet über einen<br />
weiteren Schriftenwechsel.<br />
§ 45 [6. Aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen]<br />
1<br />
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im<br />
angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird.<br />
2<br />
Die Beschwerdeinstanz prüft, ob eine gegenteilige Anordnung oder andere vorsorgliche<br />
Massnahmen zu treffen sind.<br />
2 Das Verhältnis zu § 19 Abs. 1 ist zu überprüfen (Ueberschneidung, abweichende<br />
Terminologie): Sind "Anordnungen vorsorglichen Charakters" und "vorsorgliche<br />
Massnahmen" dasselbe Können auch im Beschwerdeverfahren vorsorgliche Massnahmen<br />
nur getroffen werden, "wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht<br />
wiedergutzumachenden Nachteils notwendig ist" Von Amtes wegen oder auf Antrag
§ 46 [7. Verfahrensleitung]<br />
1<br />
Instruierende Mitarbeitende und Richter achten auf die effiziente Durchführung des<br />
Verfahrens.<br />
2<br />
Sie sind unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids der entscheidkompetenten<br />
Behörde berechtigt, alle notwendigen Anordnungen zu treffen und Beweise abzunehmen,<br />
um das Verfahren zum Sachentscheid zu führen.<br />
§ 47 [8. Bindung an Beschwerdebegehren]<br />
1<br />
Die Verwaltungsbehörden sind an die Beschwerdebegehren nicht gebunden. Zum Nachteil<br />
der beschwerdeführenden Partei können sie aber den angefochtenen Entscheid nur<br />
abändern, soweit dies in den Beschwerdebegehren verlangt wird, oder wenn die<br />
Voraussetzungen des Widerrufs gegeben sind oder andere Vorschriften dies vorsehen. Die<br />
Betroffenen sind vorher anzuhören.<br />
2<br />
Die Verwaltungsjustizbehörden dürfen über die Beschwerdebegehren nicht hinausgehen.<br />
§ 48 [9. Entscheid]<br />
Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, so kann sie in der Sache<br />
selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz<br />
zurückweisen.<br />
3. Verwaltungsbeschwerde<br />
§ 49 [1. Grundsatz]<br />
1<br />
Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Entscheide<br />
a) kantonaler Verwaltungsbehörden,<br />
b) letztinstanzlicher kommunaler Behörden,<br />
c) öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten,<br />
d) mit öffentlichrechtlichen Befugnissen ausgestatteter Privater.<br />
2<br />
Er kann seine Entscheidkompetenz oder die Entscheidvorbereitung delegieren.
§ 50 [2. Sprungbeschwerde]<br />
Wenn letztinstanzlich der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich ist, kann die<br />
verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz mit Zustimmung der Beschwerdeführenden auf den<br />
Entscheid verzichten und die Sache dem Verwaltungsgericht zur Erledigung überweisen.<br />
Diesem steht die Ermessenskontrolle zu.<br />
§ 51 [3. Beschwerdegründe]<br />
Mit der Beschwerde können, unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen, alle<br />
Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden.<br />
4. Beschwerde an ein Spezialverwaltungsgericht<br />
§ 52 [Geltungsbereich und Verfahren]<br />
1<br />
Die Beschwerde an ein Spezialverwaltungsgericht ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen<br />
Fällen zulässig.<br />
2<br />
Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach den Regeln für<br />
das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdegründe bestimmen sich<br />
nach § 51.<br />
5. Beschwerde an das Verwaltungsgericht<br />
§ 53 [1. Grundsatz und Ausnahmen]<br />
1<br />
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und, soweit vorgesehen,<br />
gegen Entscheide der Spezialverwaltungsgerichte ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />
zulässig.<br />
2<br />
Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Erlassen.<br />
3<br />
Die Beschwerde ist auch in den Fällen von Absatz 2 zulässig, wenn die Verletzung des<br />
Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird.
§ 54 [2. Beschwerdegründe]<br />
1<br />
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige<br />
Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden.<br />
2<br />
Bei Beschwerden gegen Entscheide eines Spezialverwaltungsgerichts ist das<br />
Verwaltungsgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, wenn dieser nicht<br />
offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist oder unter Verletzung wesentlicher<br />
Verfahrensbestimmungen erhoben wurde.<br />
3<br />
Die Rüge der Unangemessenheit ist in den folgenden Fällen zulässig:<br />
2 Diese neue Einschränkung wird im Anhörungsbericht nicht begründet, Die Regelung<br />
gemäss § 56 Abs. 1 <strong>VRPG</strong> ist beizubehalten: Streichen von Abs. 2.<br />
3 (Lit. c) Die Ermessensüberprüfung bei Führerausweisentzügen ist wohl nicht rechtlich,<br />
sondern politisch begründet. Sollte sie bundesrechtlich vorgeschrieben sein, gilt lit. f.<br />
a) bei Sprungbeschwerden,<br />
b) bei Entscheiden über die Fürsorgerische Freiheitsentziehung,<br />
c) bei Entscheiden über den Führerausweisentzug,<br />
d) bei Entscheiden über Immissionen,<br />
e) bei Entscheiden über die Kostenverteilung zwischen Personen des öffentlichen Rechts,<br />
f) wenn es durch Bundesrecht vorgeschrieben ist.<br />
§ 55 [3. Beschwerde gegen landeskirchliche Entscheide]<br />
1<br />
Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verletzung der<br />
Verfassung oder des Organisationsstatuts innert 30 Tagen seit Eröffnung beim<br />
Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.<br />
2<br />
Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht. Bei<br />
Anordnungen, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, steht die Beschwerdebefugnis<br />
allen Konfessionsangehörigen, der Kirchenpflege und dem Kirchenrat zu.<br />
§ 56 [4. Öffentlichkeit]<br />
1<br />
Die Verhandlungen vor Verwaltungsjustizbehörden sind öffentlich.<br />
2<br />
Die Verwaltungsjustizbehörden können die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von den<br />
Verhandlungen ausschliessen.<br />
3<br />
Erfolgt die Urteilsverkündung nicht in der Verhandlung, steht das Urteil unter Vorbehalt von<br />
Absatz 2 auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht offen.
6. Beschwerde an das Versicherungsgericht<br />
§ 57 [Geltungsbereich und Verfahren]<br />
1<br />
Die Beschwerde an das Versicherungsgericht ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen<br />
Fällen zulässig.<br />
2<br />
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Ist die<br />
Beschwerde in dieser Hinsicht ungenügend, muss eine Nachfrist zur Verbesserung<br />
angesetzt werden unter Androhung des Nichteintretens.<br />
3<br />
Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann den<br />
angefochtenen Entscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern oder<br />
dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat. Den Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben.<br />
4<br />
Im Übrigen richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach den<br />
Regeln für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdegründe<br />
richten sich nach § 51.<br />
1 "nur" als überflüssig streichen.<br />
2 (Satz 2) Verbesserungsvorschlag: … muss unter Androhung des Nichteintretens eine<br />
Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden. Begründung: Sprachliche Verbesserung.<br />
E. Verwaltungsrechtliche Klage<br />
I. Klage an ein Spezialverwaltungsgericht<br />
§ 58 [Zuständigkeit]<br />
1<br />
Die Klage an ein Spezialverwaltungsgericht ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen<br />
zulässig.<br />
2<br />
Sind in Sachgebieten Spezialverwaltungsgerichte für Beschwerdeentscheide eingesetzt,<br />
erstreckt sich deren Zuständigkeit auch auf das Klageverfahren.<br />
3<br />
Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach den Regeln für<br />
das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht.<br />
1 "nur" als überflüssig streichen.
II. Klage an das Verwaltungsgericht<br />
§ 59 [1. Zuständigkeit]<br />
Das Verwaltungsgericht urteilt als einzige Instanz über:<br />
1. Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen, soweit nicht ein<br />
Spezialverwaltungsgericht zuständig ist,<br />
2. Streitigkeiten über Konzessionen sowie über wohlerworbene Rechte an öffentlichen<br />
Sachen, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist,<br />
3. Vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde, oder eine<br />
öffentlichrechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts<br />
beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Ziviloder<br />
ein Spezialverwaltungsgericht zuständig ist,<br />
4. Öffentlichrechtliche Streitigkeiten in anderen Angelegenheiten, wenn in<br />
Rechtspositionen von Privaten eingegriffen wird, ohne dass ein Entscheid ergeht noch<br />
Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann.<br />
§ 60 [2. Vorverfahren]<br />
1<br />
Vor Einreichung der Klage soll die klagende der beklagten Partei ihr Begehren schriftlich<br />
mitteilen und sie um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen.<br />
2<br />
Unterbleibt die Mitteilung oder die Stellungnahme, so kann darauf bei der Kostenauflage<br />
Rücksicht genommen werden.<br />
§ 61 [3. Vermittlung]<br />
Das mit der Instruktion betraute Mitglied des Verwaltungsgerichts kann den Parteien einen<br />
schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Stellungnahme unterbreiten oder sie zu einer<br />
mündlichen Vermittlungsverhandlung einladen.<br />
§ 62 [4. Verweisung auf Zivilprozessordnung]<br />
Im Übrigen kommen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss zur<br />
Anwendung.
III. Klage an das Versicherungsgericht<br />
§ 63 [Verfahren]<br />
1<br />
Die Klage an das Versicherungsgericht ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen<br />
zulässig.<br />
2<br />
Das Versicherungsgericht kann der klagenden Partei mehr zusprechen, als sie verlangt<br />
hat.<br />
3<br />
Im Übrigen richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach den<br />
Regeln für das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht.<br />
1 "nur" als überflüssig streichen.<br />
F. Wiederaufnahme<br />
§ 64 [1. Voraussetzungen]<br />
1<br />
Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Begehren einer Partei durch die letzte Instanz<br />
wieder aufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass<br />
a. erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Entscheids wohl<br />
bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren,<br />
b. die Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde<br />
verletzt oder erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergaben, versehentlich nicht<br />
berücksichtigt worden sind,<br />
c. der Entscheid durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst wurde.<br />
2<br />
Eine Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Wiederaufnahmegründe im Verfahren,<br />
das dem Entscheid vorausging, oder mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid hätten<br />
geltend gemacht werden können.<br />
§ 65 [2. Fristen]<br />
1<br />
Das Wiederaufnahmebegehren ist innert drei Monaten, seit die gesuchstellende Person<br />
vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz schriftlich mit<br />
Antrag und Begründung einzureichen.<br />
2<br />
Nach Ablauf von 10 Jahren nach Eröffnung des Entscheids ist eine Wiederaufnahme nur<br />
aus den in § 64 Abs. 1 lit. c genannten Gründen zulässig.
§ 66 [3. Aufschiebende Wirkung]<br />
Das Wiederaufnahmebegehren hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese werde<br />
durch die Behörde eigens angeordnet.<br />
§ 67 [4. Entscheid]<br />
1<br />
Heisst die Behörde das Wiederaufnahmebegehren gut, so kann sie die Sache<br />
zurückweisen oder selber entscheiden.<br />
2<br />
Gegen den Wiederaufnahme- und gegen den Sachentscheid steht der ordentliche<br />
Rechtsmittelweg offen.<br />
§ 68 [5. Schutz der Rechte von Dritten]<br />
1<br />
Sind Dritte von der Neubeurteilung betroffen, sind ihre Interessen an der Aufrechterhaltung<br />
des Entscheides gegen die Interessen der Gesuchstellenden an einer korrekten<br />
Neubeurteilung gegeneinander abzuwägen. Es ist unter Berücksichtigung aller Umstände<br />
ein Ausgleich der Interessen anzustreben.<br />
2<br />
Erleidet eine Person, die im Vertrauen auf den aufgehobenen Entscheid gutgläubig<br />
Aufwendungen gemacht oder Vorkehrungen getroffen hat, Schaden, so hat sie Anspruch auf<br />
Entschädigung. Diese richtet sich bei Wiederaufnahme gemäss § 64 lit. a gegen diejenigen,<br />
in deren Interesse die Wiederaufnahme erfolgt, bei Wiederaufnahme gemäss § 64 lit. b gegen<br />
die Gemeinwesen, deren Behörde irrtümlich handelte, und bei Wiederaufnahme gemäss<br />
§ 64 lit. c gegen die Schuldigen.<br />
3<br />
Der Anspruch gemäss Abs. 2 ist im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren geltend zu<br />
machen.<br />
G. Überprüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht<br />
§ 69 [1. Grundsatz]<br />
1<br />
Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in kantonalen Gesetzen, Dekreten und<br />
Verordnungen sowie Erlassen der Gemeinden, öffentlichrechtlichen Körperschaften und<br />
Anstalten können dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung<br />
mit übergeordnetem Recht unterbreitet werden.<br />
1 Die Unterstellung von Gesetzen unter die verwaltungsgerichtliche prinzipale<br />
Normenkontrolle wird ausdrücklich begrüsst.
2<br />
Ausgenommen sind die im Nutzungsplanungsverfahren erlassenen, der<br />
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegenden Pläne und Vorschriften.<br />
§ 70 [2. Antragsbefugnis]<br />
1<br />
Zum Antrag ist befugt, wer durch die Anwendung dieser Vorschriften in absehbarer Zeit in<br />
seinen schutzwürdigen eigenen Interessen verletzt werden könnte.<br />
2<br />
Auch ohne schutzwürdige eigene Interessen sind die obersten Verwaltungsbehörden des<br />
Kantons, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten<br />
antragsberechtigt.<br />
§ 71 [3. Gegenpartei]<br />
Gegenpartei im Normenkontrollentscheid ist diejenige öffentlichrechtliche Körperschaft oder<br />
Anstalt, welche die Norm erlassen hat.<br />
§ 72 [4. Entscheid]<br />
1<br />
Das Verwaltungsgericht hebt die angefochtenen Bestimmungen, die übergeordnetem<br />
Recht widersprechen, auf.<br />
2<br />
Führt die Aufhebung der rechtswidrigen Norm zu einer unbefriedigenden Rechtslage, kann<br />
das Verwaltungsgericht eine befristete Übergangsregelung erlassen.<br />
3<br />
Der Aufhebungsbeschluss ist entsprechend den Regeln, wie sie für die aufgehobene<br />
Bestimmung gelten, zu veröffentlichen.<br />
4<br />
Die Kostenverlegung richtet sich nach den Regeln über das Beschwerdeverfahren.<br />
2 Rechtsstaatlich mutig, aber zweifellos sinnvoll.<br />
§ 73 [5. Wirkung]<br />
1<br />
Das Kammerpräsidium kann dem Antrag auf Überprüfung von Erlassen aus wichtigen<br />
Gründen aufschiebende Wirkung erteilen. Dieser Entscheid ist zu veröffentlichen. Mit dem<br />
Datum der Veröffentlichung kann in keinem hängigen Verfahren, das die Anwendung der<br />
angefochtenen Bestimmung betrifft, die Rechtskraft eintreten; allfällige Beschwerdefristen<br />
stehen bis zum publizierten Normenkontrollentscheid still.<br />
2<br />
Der Aufhebungsbeschluss des Verwaltungsgerichts wird mit der Veröffentlichung allgemein<br />
verbindlich.<br />
3<br />
Die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Entscheide, die sich auf die<br />
aufgehobenen Bestimmungen stützen, sind hinfällig.<br />
2 Hebt das Verwaltungsgericht die Norm nicht auf, ist ebenfalls eine Publikation erforderlich,<br />
welche die aufschiebende Wirkung aufhebt und stillstehende Fristen ab bestimmtem Datum<br />
weiterlaufen lässt.
§ 74 [6. Verfahren]<br />
Im Übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.<br />
H. Die Vollstreckung<br />
§ 75 [1. Vollstreckbarkeit]<br />
1<br />
Entscheide sind vollstreckbar, sobald sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel<br />
weitergezogen werden können oder diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt.<br />
2<br />
Entscheide landeskirchlicher Organe sind vollstreckbaren Entscheiden gleichgestellt.<br />
§ 76 [2. Zuständigkeiten]<br />
1<br />
Die entscheidende Behörde vollstreckt ihre Anordnungen selbst, sofern es nicht um eine<br />
Geld- oder Sicherheitsleistung geht. Sie kann die Vollstreckung einer anderen Behörde<br />
übertragen.<br />
2<br />
Beschwerdeentscheide werden von der ersten Instanz vollstreckt, soweit die<br />
Beschwerdeinstanz nichts anderes bestimmt.<br />
3<br />
Bei Entscheiden landeskirchlicher Organe sorgt der Regierungsrat für die Vollstreckung.<br />
§ 77 [3. Geld- und Sicherheitsleistungen]<br />
Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide werden nach den<br />
Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckt. Sie<br />
stehen einschliesslich derjenigen der landeskirchlichen Organe im Sinne von Art. 80 Abs. 2<br />
des Bundesgesetzes vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.<br />
§ 78 [4. Vollstreckung von Klageentscheiden]<br />
Entscheide im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren werden nach den Vorschriften der<br />
Zivilprozessordnung vollstreckt.
§ 79 [5. Zwangsmittel]<br />
1<br />
Zwangsmittel zur Vollstreckung von Entscheiden sind die Ersatzvornahme und der<br />
unmittelbare Zwang.<br />
2<br />
Die Behörde hat sich bei der Vollstreckung des mildesten jeweils geeigneten Zwangsmittels<br />
zu bedienen; sie kann Dritte beauftragen und polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.<br />
3<br />
Anstelle oder neben den in Absatz 1 genannten Zwangsmitteln kann die für den Fall des<br />
Ungehorsams vorgesehene Strafe angedroht werden. Enthält der angewendete Erlass keine<br />
Strafbestimmung, so kann die Bestrafung gemäss Art. 292 des Schweizerischen<br />
Strafgesetzbuches angedroht werden.<br />
§ 80 [6. Zwangsandrohung]<br />
1<br />
Der Ersatzvornahme oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs hat deren ausdrückliche<br />
Androhung voranzugehen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung.<br />
2<br />
Die Zwangsandrohung kann in der zu vollstreckenden Anordnung selbst, oder durch<br />
nachträglichen Entscheid ergehen.<br />
3<br />
Die Androhung kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist.<br />
§ 81 [7. Kosten]<br />
1<br />
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) einer Vollstreckung sind vom Pflichtigen zu<br />
bezahlen.<br />
2<br />
Bei der Ersatzvornahme kann die Vollstreckungsbehörde vom Pflichtigen einen<br />
Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Vollstreckungskosten erheben.<br />
3<br />
Bei der berechtigten antizipierten Ersatzvornahme werden die Kostenpflichtigen nach dem<br />
Störerprinzip ermittelt und die Kosten nach dem Verursacherprinzip verlegt.<br />
§ 82 [8. Rechtsmittel]<br />
1<br />
Der Vollstreckungsentscheid ist mit Beschwerde innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht<br />
anfechtbar, welches innert 3 Monaten entscheidet.<br />
2<br />
Der Entscheid über die Kosten unterliegt dem ordentlichen Instanzenzug.
I. Schluss und Übergangsbestimmungen<br />
§ 83 [1. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ]<br />
1<br />
Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, <strong>VRPG</strong>)<br />
vom 9. Juli 1968 ist aufgehoben.<br />
2<br />
Das Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) vom 14. Januar 1997 wird wie folgt<br />
geändert:<br />
§ 2 Abs. 2 (neu)<br />
2<br />
Im Verfahren vor dem Rekursgericht im Ausländerrecht gelten keine Gerichtsferien.<br />
3 Das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 wird wie folgt geändert:<br />
§ 71<br />
1<br />
Das Verwaltungsgericht entscheidet über Wahl- und Abstimmungsbeschwerden<br />
betreffend die kantonalen Wahlen und Abstimmungen als einzige Instanz.<br />
2<br />
Der Regierungsrat entscheidet über Stimmrechtsbeschwerden sowie über Wahl- und<br />
Abstimmungsbeschwerden bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen. Er befindet<br />
ferner über Beschwerden gegen den Entscheid der Staatskanzlei betreffend Änderung des<br />
Titels eines Initiativbegehrens sowie über abgelehnte Nachzählungsgesuche. Die<br />
Entscheide können innert 5 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.<br />
4 Das Grossratswahlgesetz (Gesetz über die Wahl des Grossen Rates) vom 8. März 1988 wird wie<br />
folgt geändert:<br />
§ 9 Abs. 1<br />
1<br />
Über Beschwerden gegen Entscheide im Vorverfahren entscheidet das<br />
Verwaltungsgericht.<br />
§ 15<br />
Beschwerden gegen das Wahlverfahren sind innert 3 Tagen nach der Veröffentlichung des<br />
Wahlergebnisses beim zuständigen Bezirksamt zuhanden des Verwaltungsgerichts<br />
einzureichen.<br />
5 Das Organisationsgesetz (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der<br />
kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985 wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 3 (neu)<br />
3 Der Rechtsdienst instruiert Beschwerden gegen Entscheide der Departemente.<br />
6 Das Gerichtsorganisationsgesetz (Gesetz über die Organisation der ordentlichen<br />
richterlichen Behörden) (GOG) vom 11. Dezember 1984 wird wie folgt geändert:<br />
Titel nach § 67a (neu)<br />
5. Das Verwaltungsgericht<br />
§ 67b (neu) [A. Richter]<br />
1 Das Verwaltungsgericht besteht aus voll- oder teilamtlichen und nebenamtlichen<br />
Richtern.<br />
2 Die Zahl der Richter und Ersatzrichter wird durch Dekret des Grossen Rates bestimmt.<br />
3 Die voll- oder teilamtlichen Richter sind Mitglieder des Obergerichtes. Stellvertretend<br />
können die übrigen Mitglieder des Obergerichtes oder die nebenamtlichen Richter und Ersatzrichter,<br />
die Juristen sind, beigezogen werden.<br />
4 Die nebenamtlichen Richter sollen entweder als Juristen die Voraussetzungen von § 11<br />
Satz 2 erfüllen oder solchen Berufen angehören, deren Fachkenntnis für die Praxis des<br />
Verwaltungsgerichtes erforderlich ist (z.B. Architekt, Landwirt, Bücherexperte).<br />
§ 67c (neu) [B. Bestellung]<br />
Der Grosse Rat wählt die Richter und Ersatzrichter. Aus dem Kreis der Oberrichter am<br />
Verwaltungsgericht bezeichnet er den Präsidenten.<br />
§ 67d (neu) [C. Wählbarkeit]<br />
Für die Richter und Ersatzrichter gelten die in § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes aufgestellten<br />
Wählbarkeitsvoraussetzungen. Die Mehrzahl muss zudem ein juristisches<br />
Hochschulstudium abgeschlossen haben oder einen Fähigkeitsausweis zur Ausübung des<br />
Anwaltsberufes besitzen.<br />
§ 67e (neu) [D. Gliederung des Verwaltungsgerichts]<br />
1 Das Verwaltungsgericht erledigt seine Geschäfte als Gesamtgericht und in Kammern mit<br />
drei oder fünf Mitgliedern.<br />
2 Das Gesamtverwaltungsgericht weist die Richter den Kammern zu und wählt deren<br />
Präsident.<br />
§ 67f (neu) [E. Kanzlei]<br />
Das Obergericht stellt Gerichtsschreiber und Kanzlei des Verwaltungsgerichts.
§ 67g (neu) [F. Übrige Vorschriften]<br />
Im Übrigen kommen auf das Verwaltungsgericht die Vorschriften über die Organisation<br />
des Obergerichts zur Anwendung.<br />
7 Das Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai<br />
2000 wird wie folgt geändert:<br />
§ 12 Abs. 2 (neu)<br />
2<br />
Ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht nicht.<br />
§ 37 Abs. 1 und 2<br />
1<br />
Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage nach § 39 oder einer Beschwerde nach § 40<br />
sind alle Streitigkeiten, einschliesslich derjenigen nach Bundesgesetz über die<br />
Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995, der<br />
Schlichtungskommission vorzulegen. Bei Verfügungen und Vertragsauflösungen ist eine<br />
Frist von 30 Tagen nach Zustellung einzuhalten.<br />
2<br />
Die Schlichtungskommission gibt eine Empfehlung ab. Innert 30 Tagen nach Zustellung<br />
der Empfehlung stellt die zuständige Stelle einen neuen Entscheid zu. Die betroffene Person<br />
kann innert 30 Tagen eine gerichtliche Klage nach § 39 einreichen beziehungsweise<br />
Verwaltungsbeschwerde nach § 40 führen. Der Klageanspruch verwirkt 6 Monate ab Zustellung<br />
des neuen Entscheids.<br />
§ 38<br />
Aufgehoben.<br />
§ 40<br />
Gegen Verfügungen in Personal- und Lohnfragen kann nach durchgeführtem<br />
Schlichtungsverfahren beim Personalrekursgericht Beschwerde erhoben werden. Die Frist<br />
beträgt 30 Tage ab Zustellung des neuen Entscheids.<br />
§ 42 Abs. 2<br />
2 Für die Organisation und das Verfahren sind die für das Verwaltungsgericht geltenden<br />
Vorschriften anwendbar, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen. Die Rüge der<br />
Unangemessenheit ist zulässig.<br />
§ 46 Abs. 2<br />
2<br />
Soweit öffentliches Recht anwendbar erklärt wird, gelten die Bestimmungen über das<br />
gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss §§ 39 und 40. Die Frist für die<br />
Beschwerde an das Personalrekursgericht beträgt 30 Tage nach Zustellung des Entscheids<br />
des letztinstanzlich zuständigen Anstaltsorgans.<br />
§ 48
1<br />
Bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis von Gemeinden,<br />
Gemeindeverbänden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Ausnahme<br />
der Landeskirchen gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und<br />
Beschwerdeverfahren gemäss §§ 39 und 40. Das Schlichtungsverfahren nach § 37 entfällt.<br />
2<br />
Die Frist für die Beschwerde an das Personalrekursgericht beträgt 30 Tage nach<br />
Zustellung des Entscheids des letztinstanzlich zuständigen Organs der Gemeinde<br />
beziehungsweise der Körperschaft.<br />
3<br />
Bei Beschwerden wegen ungerechtfertigter Entlassung ist subsidiär § 12 analog<br />
anwendbar.<br />
8 Das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978<br />
wird wie folgt geändert:<br />
§ 105 Abs. 1<br />
1<br />
Entscheide der Organe von Gemeinden, Gemeindeverbänden, öffentlich-rechtlichen<br />
Waldkorporationen, Gerechtigkeitsgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften<br />
können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.<br />
§ 109<br />
1<br />
Zur Beurteilung von Verwaltungsbeschwerden und Gemeindebeschwerden ist der<br />
Regierungsrat zuständig, sofern nicht nach Gesetz die Zuständigkeit einer anderen Instanz<br />
gegeben ist.<br />
2<br />
Zum Weiterzug von Gemeindebeschwerden ist auch der Gemeinderat berechtigt.<br />
3<br />
Aufgehoben.<br />
§ 110<br />
Aufgehoben.<br />
9 Das Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November<br />
1958 wird wie folgt geändert:<br />
§ 18 Abs. 3<br />
3<br />
Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Vollzugsmassnahmen ist der Regierungsrat<br />
zuständig. Der Regierungsrat entscheidet letztinstanzlich, sofern es nachfolgend von<br />
Gesetzes wegen oder auf Antrag der betroffenen Person zu einem gerichtlichen Verfahren<br />
vor dem Strafrichter kommt.<br />
§ 241 Abs. 1 Ziff. 4<br />
4. Schuldhafte Pflichtverletzungen des Eingewiesenen werden mit Arrest bis zu 20 Tagen<br />
als schärfste Sanktion oder anderen durch Verordnung festgelegten Disziplinarstrafen oder<br />
Disziplinarmassnahmen geahndet. Die disziplinarische Bestrafung ist auf die Erreichung<br />
des Vollzugszwecks auszurichten. Die Frist für Beschwerden gegen Disziplinarentscheide
eträgt 3 Tage.<br />
10 Das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 10. November 1987 wird wie folgt geändert:<br />
§ 64 Abs. 2<br />
2<br />
Verfügungen und Entscheide der Gemeindebehörden, der Bezirksärzte und<br />
Bezirkstierärzte können mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat weitergezogen<br />
werden.<br />
11 Das Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2004 wird<br />
wie folgt geändert:<br />
§ 35<br />
1<br />
Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage nach § 36 oder einer gerichtlichen<br />
Beschwerde nach § 37 dieses Gesetzes sind alle Streitigkeiten, einschliesslich derjenigen<br />
nach Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz,<br />
GlG) vom 24. März 1995, der Schlichtungskommission gemäss § 37 des Gesetzes über die<br />
Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 vorzulegen. Bei<br />
Verfügungen und Vertragsauflösungen ist eine Frist von 30 Tagen nach Zustellung<br />
einzuhalten.<br />
2<br />
Die Schlichtungskommission gibt eine Empfehlung ab. Innert 30 Tagen nach Zustellung<br />
der Empfehlung stellt die zuständige Stelle einen neuen Entscheid zu. Die betroffene Person<br />
kann innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 37 führen<br />
beziehungsweise eine gerichtliche Klage nach § 36 einreichen. Der Klageanspruch<br />
verwirkt nach 6 Monaten.<br />
§ 37<br />
Gegen Verfügungen in Personal- und Lohnfragen kann innert 30 Tagen beim<br />
Personalrekursgericht Beschwerde geführt werden.<br />
12 Das Feuerwehrgesetz (FwG) vom 23. März 1971 wird wie folgt geändert:<br />
§ 37 Abs. 2<br />
2<br />
Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen,<br />
und zwar gegen Verfügungen und Entscheide:<br />
a) der Feuerwehrkommission beim Gemeinderat,<br />
b) des Gemeinderates beim Amt,<br />
c) des Amtes beim Regierungsrat.<br />
13 Das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:
§ 231 Abs. 3, 4 und 5<br />
3<br />
Gegen den Entscheid der Bezugsbehörde kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller,<br />
bei Entscheiden des Gemeinderates oder der von ihm bezeichneten Amtsstelle<br />
auch das Kantonale Steueramt, innert 30 Tagen nach Eröffnung Rekurs beim<br />
Steuerrekursgericht erheben. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.<br />
4<br />
Die Präsidentin oder der Präsident des Steuerrekursgerichts entscheidet als Einzelrichterin<br />
oder als Einzelrichter endgültig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über<br />
das Rekursverfahren bei Veranlagungen für die Kantonssteuer sinngemäss.<br />
5<br />
Aufgehoben.<br />
14 Das Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom<br />
19. Januar 1993 wird wie folgt geändert:<br />
§ 10 Abs. 6<br />
6<br />
Die Beschlüsse des Grossen Rates über die Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften<br />
können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen innert 30 Tagen seit<br />
der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden,<br />
das sie auf ihre Rechtmässigkeit prüft. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung,<br />
wenn und soweit das Gericht sie gewährt.<br />
§ 26 Abs. 1<br />
1<br />
Gegen die Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane über die Nutzungspläne und -<br />
vorschriften können diejenigen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen,<br />
innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation Beschwerde beim Regierungsrat führen.<br />
§ 28<br />
Die Entscheide des Grossen Rates und des Regierungsrates über die Genehmigung können<br />
von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen und von den Gemeinden innert<br />
30 Tagen seit der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht<br />
angefochten werden, das sie auf ihre Rechtmässigkeit prüft. Die Beschwerde hat nur<br />
aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.<br />
§ 35 Abs. 2<br />
2<br />
Gegen den Beitragsplan kann während der Auflagefrist, gegen andere<br />
Abgabeverfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung, beim verfügenden Organ Einsprache<br />
erhoben werden. Einspracheentscheide können mit Beschwerde bei der Schätzungskommission,<br />
deren Entscheide beim Verwaltungsgericht angefochten werden.<br />
15 Das Gesetz über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980 wird wie folgt geändert:<br />
§ 30
1<br />
Gegen Abgaberechnungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat<br />
Beschwerde geführt werden. Hiezu sind sowohl die Parteien als auch die Urkundsperson,<br />
die das Geschäft angemeldet hat, legitimiert.<br />
2<br />
Der Entscheid des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit Zustellung an das<br />
Verwaltungsgericht weitergezogen werden.<br />
16 Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom<br />
11. Januar 1977 wird wie folgt geändert:<br />
§ 23 Abs. 2<br />
2<br />
In dringenden Fällen kann der Regierungsrat vorzeitig die erforderlichen<br />
Einzelverfügungen erlassen; gegen eine solche Verfügung steht den Betroffenen innert 30<br />
Tagen das Beschwerderecht an den Grossen Rat zu.<br />
§ 43<br />
Verfügungen und Entscheide in Gewässerschutzsachen können innert 30 Tagen seit<br />
Zustellung mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Es gelten die Bestimmungen<br />
der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege.<br />
17 Das Gesetz über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die<br />
Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) vom 15. Oktober 1969<br />
wird wie folgt geändert:<br />
§ 8 Abs. 2<br />
2<br />
Gesuche um Bewilligungen gemäss Absatz 1 sind während einer Frist von 30 Tagen in<br />
der betreffenden Gemeindekanzlei zur Einsicht aufzulegen. Auf die Auflage ist im<br />
Amtsblatt durch den Gemeinderat hinzuweisen. Einsprachen gegen ein Gesuch sind<br />
während der Auflagefrist bei der Gemeindekanzlei zuhanden des Regierungsrates<br />
schriftlich zu erheben.<br />
18 Das Gesetz über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer vom 22. März<br />
1954 wird wie folgt geändert:<br />
§ 49<br />
Verfügungen und Entscheide unterer Verwaltungsbehörden können innert 30 Tagen seit<br />
der Zustellung an den Regierungsrat weitergezogen werden.<br />
§ 50 Abs. 1<br />
1<br />
Gegen Entscheide der Schätzungskommission und letztinstanzliche Verfügungen und<br />
Entscheide der Verwaltungsbehörden, ausgenommen solche über Staatsbeiträge, kann innert<br />
30 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
19 Das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und<br />
Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 15. März<br />
1994 wird wie folgt geändert:<br />
Titel nach § 12 (neu)<br />
A bis . Kantonales Schiedsgericht gemäss IVG<br />
§ 12a (neu) [Zusammensetzung und Wahl]<br />
1 Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des<br />
Versicherungsgerichts und zwei oder vier Mitgliedern, die vom Regierungsrat von Fall zu<br />
Fall nach Anhören der Beteiligten paritätisch bestellt werden.<br />
2 Die Gerichtsschreiber- und Kanzleigeschäfte werden durch eine Obergerichtsschreiberin<br />
oder einen Obergerichtsschreiber und die Obergerichtskanzlei besorgt.<br />
§ 12b (neu) [Verfahren]<br />
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Klageverfahren vor<br />
Versicherungsgericht.<br />
20 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom<br />
5. September 1995 wird wie folgt geändert:<br />
§ 32 Abs. 3<br />
Aufgehoben.<br />
Titel nach § 32 (neu)<br />
H bis . Kantonales Schiedsgericht gemäss KVG<br />
§ 32a (neu) [Zusammensetzung und Wahl]<br />
1 Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des kantonalen<br />
Versicherungsgerichts (Vorsitz), je zwei ständigen Mitgliedern und je zwei Ersatzleuten<br />
aus der Gruppe der Krankenversicherungen einerseits und der entsprechenden Kategorie<br />
der Leistungserbringer nach KVG andererseits, welche vom Regierungsrat, nach Anhören<br />
der entsprechenden kantonalen Organisation, für eine vierjährige Amtsdauer gewählt<br />
werden.<br />
2 Das urteilende Schiedsgericht ist zusammengesetzt aus der oder dem Vorsitzenden und<br />
je einem Mitglied aus der Gruppe der am Streite beteiligten Parteien.<br />
3 Die Gerichtsschreiber- und Kanzleigeschäfte werden durch eine Obergerichtsschreiberin<br />
oder einen Obergerichtsschreiber und die Obergerichtskanzlei besorgt.
§ 32b (neu) [Verfahren]<br />
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Klageverfahren vor<br />
Versicherungsgericht.<br />
21 Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und<br />
Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 wird wie folgt geändert:<br />
§ 58 Abs. 2bis (neu), Abs. 3<br />
2bis<br />
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten keine Gerichtsferien.<br />
3<br />
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.<br />
22 Das Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz)<br />
vom 11. November 1980 wird wie folgt geändert:<br />
§ 17 Abs. 3<br />
3<br />
Die betroffenen Grundeigentümer und -eigentümerinnen können innert 30 Tagen nach<br />
Kenntnisnahme beziehungsweise nach Bekanntgabe der Auflage Einsprache beim zuständigen<br />
Genossenschaftsorgan einreichen. Dieses entscheidet, in der Regel nach<br />
Durchführung einer Einigungsverhandlung, über die Einsprachen.<br />
§ 28 Abs. 2<br />
2<br />
Gegen Verfügungen des Gemeinderates betreffend Beitragsleistungen kann innert 30<br />
Tagen seit Zustellung bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission Beschwerde<br />
eingereicht werden.<br />
§ 42<br />
Der Beschluss der in § 14 Abs. 2 genannten Gemeindeorgane zur Durchführung einer<br />
Güterzusammenlegung kann innert 30 Tagen seit dessen Veröffentlichung beim<br />
Regierungsrat angefochten werden.<br />
23 Das Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdgesetz) vom 25. Februar 1969<br />
wird wie folgt geändert:<br />
§ 52 Abs. 1 und 3<br />
1<br />
Gegen alle das Jagdwesen betreffenden Verfügungen von Bezirksämtern oder<br />
Gemeinderäten kann innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Regierungsrat<br />
Beschwerde geführt werden.<br />
3<br />
Aufgehoben.<br />
24 Das Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 wird wie<br />
folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 und 4<br />
2<br />
Gegen Verkehrsanordnungen kann jeder Betroffene innert 30 Tagen seit der<br />
Veröffentlichung bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben. Gegen<br />
Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt<br />
werden.<br />
4<br />
Aufgehoben.<br />
§ 3 Abs. 4<br />
4<br />
Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat<br />
Beschwerde geführt werden.<br />
§ 6 Abs. 2<br />
2<br />
Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat<br />
Beschwerde geführt werden.<br />
25 Die Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen vom 22. Dezember<br />
1964 wird wie folgt geändert:<br />
§§ 1 – 43<br />
Aufgehoben.<br />
Titel nach § 43 und IV. Schiedsgerichte<br />
A. Kantonales Schiedsgericht gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung<br />
§ 44 Abs. 1 und 3<br />
1 Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des kantonalen<br />
Versicherungsgerichts (Vorsitz), je zwei ständigen Mitgliedern und je zwei Ersatzleuten<br />
aus der Gruppe der Unfallversicherungen einerseits und der entsprechenden Kategorie der<br />
Leistungserbringer nach UVG andererseits, welche vom Regierungsrat, nach Anhören der<br />
entsprechenden kantonalen Organisation, für eine vierjährige Amtsdauer gewählt werden.<br />
Ist die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Partei, so schlägt sie ihrerseits dem<br />
Regierungsrat von Fall zu Fall zwei Mitglieder vor. Diese können Angehörige der Anstalt<br />
selbst sein.<br />
3 Aufgehoben.<br />
§ 45<br />
Aufgehoben.<br />
§ 46 Abs. 2<br />
2 Aufgehoben.
§§ 47 – 49<br />
Aufgehoben.<br />
§ 84 [2. Elektronischer Rechtsverkehr]<br />
Der Regierungsrat ist berechtigt, auf dem Verordnungsweg Bestimmungen über den<br />
elektronischen Rechtsverkehr zu erlassen.<br />
Verdeutlichungsvorschlag: … zu erlassen, insbesondere die elektronische der<br />
schriftlichen Zustellung gleichzusetzen.<br />
§ 85 [3. Übergangsbestimmung]<br />
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits angehobenen Verfahren werden nach<br />
bisherigem Recht zu Ende geführt. Für Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />
eröffnet werden, bestimmt sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren in der<br />
Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.<br />
§ 86 [4. Publikation und Inkrafttreten]<br />
1<br />
Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist bzw. nach Annahme<br />
durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.<br />
2<br />
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.<br />
Aarau, den<br />
Präsidentin des Grossen Rats:<br />
Staatsschreiber: