Satzung für die Erhebung der Hundesteuer - Gemeinde Bad Kohlgrub
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer - Gemeinde Bad Kohlgrub
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§ 9<br />
Entstehung <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres o<strong>der</strong> während des Jahres an dem Tag,<br />
an dem <strong>der</strong> Steuertatbestand verwirklicht wird.<br />
§ 10<br />
Fälligkeit <strong>der</strong> Steuer<br />
Die Steuerschuld wird erstmalig einen Monat nach <strong>der</strong> Bekanntgabe des Steuerbescheids<br />
fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids ist <strong>die</strong> Steuer jeweils<br />
zum 20.01. eines jeden Jahres fällig.<br />
§ 11<br />
<strong>Hundesteuer</strong>marken<br />
(1) Für jeden nach § 1 anzeigepflichtigen Hund wird eine <strong>Hundesteuer</strong>marke<br />
ausgegeben.<br />
(2) Die <strong>Hundesteuer</strong>marken bleiben für <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> Hundehaltung gültig. Die<br />
<strong>Gemeinde</strong> kann durch öffentliche Bekanntmachung <strong>Hundesteuer</strong>marken für<br />
ungültig erklären und neue <strong>Hundesteuer</strong>marken ausgeben.<br />
(3) Der Hundehalter hat <strong>die</strong> von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten<br />
Hauses o<strong>der</strong> des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden anzeigepflichtigen Hunde<br />
mit einer gültigen und sichtbar befestigten <strong>Hundesteuer</strong>marke zu versehen.<br />
(4) Endet eine Hundehaltung, so ist <strong>die</strong> <strong>Hundesteuer</strong>marke mit <strong>der</strong> Anzeige über <strong>die</strong><br />
Beendigung <strong>der</strong> Hundehaltung unverzüglich an <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> zurückzugeben.<br />
(5) Bei Verlust einer <strong>Hundesteuer</strong>marke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine<br />
Gebühr von 2,50 € ausgehändigt. Wird eine in Verlust geratene <strong>Hundesteuer</strong>marke<br />
wie<strong>der</strong> aufgefunden, ist <strong>die</strong>se unverzüglich an <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> zurückzugeben.<br />
§ 12<br />
Anzeigepflichten<br />
(1) Wer einen über vier Monate alten, <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> noch nicht gemeldeten Hund hält,<br />
muß ihn unverzüglich unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse und ggf.<br />
Vorlage geeigneter Nachweise <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> melden.<br />
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> abmelden, wenn er ihn veräußert o<strong>der</strong> sonst abgeschafft hat, wenn <strong>der</strong><br />
Hund abhanden gekommen o<strong>der</strong> eingegangen ist, o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Halter aus <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> weggezogen ist. Mit <strong>der</strong> Abmeldung des Hundes ist <strong>die</strong> noch<br />
vorhandene <strong>Hundesteuer</strong>marke an <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> zurückzugeben.<br />
(3) Fallen <strong>die</strong> Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg o<strong>der</strong> än<strong>der</strong>n sie sich,<br />
so ist das <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> unverzüglich anzuzeigen.