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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Zivilgesetzbuch</strong><br />

II. Arten<br />

III. Stellung<br />

des Eigentümers<br />

IV. Veräusserung.<br />

Teilung<br />

V. Schuldbriefforderung<br />

und<br />

Nebenvereinbarungen<br />

1. Im Allgemeinen<br />

2. Kündigung<br />

VI. Schutz des<br />

guten Glaubens<br />

8788<br />

3 Der Schuldner kann sich bezüglich der Schuldbriefforderung gegenüber<br />

dem Gläubiger sowie gegenüber Rechtsnachfolgern, die sich<br />

nicht in gutem Glauben befinden, auf die sich aus dem Grundverhältnis<br />

ergebenden persönlichen Einreden berufen.<br />

Art. 843<br />

Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als<br />

Papier-Schuldbrief ausgestaltet.<br />

Art. 844<br />

1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner<br />

ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.<br />

2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem<br />

Eigentümer der Pfandsache zu.<br />

Art. 845<br />

Für die Folgen der Veräusserung und der Teilung des Grundstücks<br />

gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.<br />

Art. 846<br />

1 Die Schuldbriefforderung darf sich weder auf das Grundverhältnis<br />

beziehen noch Bedingungen oder Gegenleistungen enthalten.<br />

2 Der Schuldbrief kann schuldrechtliche Nebenvereinbarungen über<br />

Verzinsung, Abzahlung und Kündigung sowie andere die Schuldbriefforderung<br />

betreffende Nebenbestimmungen enthalten. Eine Verweisung<br />

auf eine separate Vereinbarung ist zulässig.<br />

Art. 847<br />

1 Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halbjährlicher<br />

Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden,<br />

wenn nichts anderes vereinbart ist.<br />

2 Eine solche Vereinbarung darf für den Gläubiger keine kürzere<br />

Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn sich der<br />

Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in<br />

Verzug befindet.<br />

Art. 848<br />

Die Schuldbriefforderung und das Pfandrecht bestehen dem Eintrag<br />

gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf das<br />

Grundbuch verlassen hat.

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