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Wipo-Vertrag über Darbietungen und Tonträger

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WIPO-<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>Darbietungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Tonträger</strong> AS 2008<br />

Art. 28 Unterzeichnung des <strong>Vertrag</strong>s<br />

Dieser <strong>Vertrag</strong> liegt bis zum 31. Dezember 1997 zur Unterzeichnung durch jeden<br />

Mitgliedstaat der WIPO <strong>und</strong> durch die Europäische Gemeinschaft auf.<br />

Art. 29 Inkrafttreten des <strong>Vertrag</strong>s<br />

Dieser <strong>Vertrag</strong> tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikationsoder<br />

Beitrittsurk<strong>und</strong>e beim Generaldirektor der WIPO in Kraft.<br />

Art. 30 Inkrafttreten des <strong>Vertrag</strong>s für eine <strong>Vertrag</strong>spartei<br />

Dieser <strong>Vertrag</strong> bindet:<br />

i. die dreissig Staaten im Sinne von Artikel 29 ab dem Tag, an dem dieser <strong>Vertrag</strong><br />

in Kraft getreten ist;<br />

ii. jeden anderen Staat nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung seiner<br />

Urk<strong>und</strong>e beim Generaldirektor der WIPO;<br />

iii. die Europäische Gemeinschaft nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung<br />

ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurk<strong>und</strong>e, wenn diese Urk<strong>und</strong>e nach<br />

Inkrafttreten dieses <strong>Vertrag</strong>s nach Artikel 29 hinterlegt worden ist, oder drei<br />

Monate nach Inkrafttreten dieses <strong>Vertrag</strong>s, wenn die Urk<strong>und</strong>e vor Inkrafttreten<br />

des <strong>Vertrag</strong>s hinterlegt worden ist;<br />

iv. jede andere zwischenstaatliche Organisation, die als <strong>Vertrag</strong>spartei dieses<br />

<strong>Vertrag</strong>s zugelassen wird, nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung<br />

ihrer Beitrittsurk<strong>und</strong>e.<br />

Art. 31 Kündigung des <strong>Vertrag</strong>s<br />

Dieser <strong>Vertrag</strong> kann von jeder <strong>Vertrag</strong>spartei durch eine an den Generaldirektor der<br />

WIPO gerichtete Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach<br />

dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor der WIPO eingegangen<br />

ist.<br />

Art. 32 <strong>Vertrag</strong>ssprachen<br />

1. Dieser <strong>Vertrag</strong> wird in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer,<br />

französischer, russischer <strong>und</strong> spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut<br />

gleichermassen verbindlich ist.<br />

2. Ein amtlicher Wortlaut in einer anderen als der in Absatz 1 genannten Sprachen<br />

wird durch den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer interessierten <strong>Vertrag</strong>spartei<br />

nach Konsultation mit allen interessierten <strong>Vertrag</strong>sparteien erstellt.<br />

«Interessierte <strong>Vertrag</strong>spartei» im Sinne dieses Absatzes bedeutet einen Mitgliedstaat<br />

der WIPO, dessen Amtssprache oder eine von dessen Amtssprachen betroffen ist,<br />

sowie die Europäische Gemeinschaft <strong>und</strong> jede andere zwischenstaatliche Organisation,<br />

die <strong>Vertrag</strong>spartei dieses <strong>Vertrag</strong>s werden kann, wenn eine ihrer Amtssprachen<br />

betroffen ist.<br />

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