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Informationen für in Untersuchungshaft untergebrachte, verurteilte ...

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BEDINGTE VORZEITIGE ENTLASSUNG UND HAFTUNTERBRECHUNG<br />

Die Bed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e bed<strong>in</strong>gte vorzeitige Entlassung aus dem Vollzug e<strong>in</strong>es Teils e<strong>in</strong>er<br />

Freiheitsstrafe bestimmt das Strafgesetzbuch. Die Grundlagen <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Widerspruch<br />

h<strong>in</strong>gegen s<strong>in</strong>d im Strafvollzugsgesetzbuch enthalten. Um e<strong>in</strong>e bed<strong>in</strong>gte vorzeitige Entlassung<br />

erreichen zu können, muss der jeweilige Verurteilte e<strong>in</strong>en Teil se<strong>in</strong>er Strafe verbüßt haben:<br />

E<strong>in</strong>en Verurteilten kann man bed<strong>in</strong>gt entlassen, nachdem er m<strong>in</strong>destens die Hälfte<br />

der Straße verbüßt hat.<br />

E<strong>in</strong>en Verurteilten, der e<strong>in</strong>mal rückfällig geworden ist, kann man nach Verbüßung von<br />

zwei Dritteln der Strafe bed<strong>in</strong>gt entlassen.<br />

E<strong>in</strong>en Verurteilten, der mehrfach rückfällig geworden ist, kann man nach Verbüßung<br />

von drei Vierteln der Strafe bed<strong>in</strong>gt entlassen.<br />

E<strong>in</strong> zu e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe von 25 Jahren Verurteilter kann nach Verbüßung von 15<br />

Jahren bed<strong>in</strong>gt entlassen werden.<br />

E<strong>in</strong> zu e<strong>in</strong>er lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilter kann nach 25 Jahren bed<strong>in</strong>gt<br />

entlassen werden.<br />

In E<strong>in</strong>zelfällen kann das verurteilende Gericht die oben genannten zeitlichen<br />

Anforderungen verschärfen.<br />

Wenn der Gefangene die Bed<strong>in</strong>gung, e<strong>in</strong>en Teil der Strafe verbüßt zu haben, erfüllt, kann er<br />

entlassen werden, aber nur dann, wenn se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellung, Eigenschaften und persönlichen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen, die Lebensführung vor der Begehung der Straftat, die Umstände ihrer<br />

Begehung sowie das Verhalten nach der Begehung der Straftat und während der Verbüßung<br />

der Strafe darauf schließen lassen, dass er die Rechtsordnung nach der Entlassung<br />

beachten wird.<br />

Über die bed<strong>in</strong>gte Entlassung entscheidet das Strafvollzugsgericht, <strong>in</strong> dessen Bezirk sich der<br />

Inhaftierte als Verurteilter aufhält.<br />

Der Antrag auf bed<strong>in</strong>gte Entlassung kann vom Verurteilten selbst, aber auch vom Verteidiger,<br />

dem Direktor der Strafvollzugsanstalt, dem Bewährungshelfer und vom Staatsanwalt gestellt<br />

werden. Wenn die bed<strong>in</strong>gte Entlassung abgelehnt wird, besteht das Recht auf E<strong>in</strong>legung<br />

e<strong>in</strong>er Beschwerde beim Gericht, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, <strong>in</strong>nerhalb<br />

von 7 Tagen seit dem Tag der Bekanntmachung oder Zustellung des Beschlusses an den<br />

Inhaftierten. Bei der Beantragung e<strong>in</strong>er bed<strong>in</strong>gten vorzeitigen Entlassung ist e<strong>in</strong>e<br />

Gerichtsgebühr zu entrichten. E<strong>in</strong> Inhaftierter, der ke<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anziellen Mittel besitzt, kann sich<br />

mit e<strong>in</strong>er Bitte um Befreiung von dieser Gebühr an das Gericht wenden.<br />

E<strong>in</strong>e Unterbrechung des Vollzugs e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe regeln die Vorschriften des<br />

Strafvollzugsgesetzbuchs.<br />

Über die Gewährung der Unterbrechung entscheidet das Strafvollzugsgericht, <strong>in</strong> dessen<br />

Bezirk sich der Verurteilte aufhält. Zur Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er Haftunterbrechung ist es<br />

erforderlich, dass der Inhaftierte die rechtlich bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt. Das Gericht<br />

muss dem Verurteilten e<strong>in</strong>e Unterbrechung im folgenden Fall gewähren:<br />

psychische Erkrankung des Verurteilten,<br />

andere schwere Erkrankung, die e<strong>in</strong>en Vollzug der Freiheitsstrafe unmöglich macht.<br />

Das Gericht kann dem Verurteilten e<strong>in</strong>e Haftunterbrechung aus wichtigen Gründen<br />

gewähren: aus gesundheitlichen Gründen (z.B. mediz<strong>in</strong>ischer E<strong>in</strong>griff), familiären Gründen<br />

(z.B. Erkrankung e<strong>in</strong>es Familienmitglieds) oder persönlichen Gründen (z.B. wichtige<br />

berufliche Angelegenheiten).<br />

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