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Informationen für in Untersuchungshaft untergebrachte, verurteilte ...

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der Registerabteilung, u.a. <strong>in</strong> Fragen der rechtlichen Grundlage des Freiheitsentzugs<br />

sowie der Aufenthaltszeit im Gefängnis,<br />

der Strafvollzugsabteilung, u.a. <strong>in</strong> Fragen der Bewertung des Verhaltens, der<br />

Freizeitgestaltung oder Hilfe nach dem Strafvollzug,<br />

der Unterbr<strong>in</strong>gungsabteilung, u.a. <strong>in</strong> Fragen der Ausstattung der Zelle und anderen<br />

die Sozial- und Wohnverhältnisse betreffenden Fragen.<br />

Der Gefangene kann auch e<strong>in</strong>en Gesprächsterm<strong>in</strong> <strong>in</strong> anderen Abteilungen vere<strong>in</strong>baren.<br />

Wenn der Gefangene nicht weiß, welche Abteilung <strong>für</strong> die jeweilige Angelegenheit zuständig<br />

ist, bittet er den Erzieher um die Benennung der jeweiligen Abteilung.<br />

RECHT ZUR EINREICHUNG VON BESCHWERDEN, BITTEN UND ANTRÄGEN<br />

Der Gefangene hat das Recht, Beschwerden e<strong>in</strong>zulegen. Als Person im Freiheitsentzug ist<br />

er berechtigt, <strong>in</strong> der Beschwerde se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>wände und Vorwürfe zu äußern, die se<strong>in</strong>er Ansicht<br />

nach Ergebnis e<strong>in</strong>es nicht ordnungsgemäßen Verhaltens staatlicher Behörden, <strong>in</strong>sbesondere<br />

der Strafvollzugsbehörde, s<strong>in</strong>d. Es ist daran zu denken, dass die Rücknahme e<strong>in</strong>er<br />

Beschwerde nicht ihre Bearbeitung verh<strong>in</strong>dert.<br />

E<strong>in</strong>e Beschwerde kann man an die Gefängnisbehörden (Direktor der Strafvollzugsanstalt/des<br />

Untersuchungsgefängnisse, Regionaldirektor der Strafvollzugsbehörde oder Generaldirektor<br />

der Strafvollzugsbehörde) richten. Die Gefängnisbehörden prüfen e<strong>in</strong>e Beschwerde e<strong>in</strong>es<br />

Gefangenen grundsätzlich <strong>in</strong>nerhalb von 14 Tagen ab ihrer E<strong>in</strong>reichung.<br />

Beschwerden gegen Entscheidungen der Gefängnisbehörden sowie des<br />

Strafvollzugsausschusses werden beim Strafvollzugsgericht <strong>in</strong>nerhalb von 7 Tagen seit ihrer<br />

Bekanntmachung oder Zustellung der Entscheidung e<strong>in</strong>gereicht.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus kann der Gefangene Beschwerden auch an die Institutionen richten, die<br />

außerhalb des Strafvollzuges, <strong>für</strong> den Schutz von Menschenrechten zuständig s<strong>in</strong>d, z.B. an<br />

den Ombudsmann (Rzecznik Praw Obywatelskich). So wie jede andere Beschwerde setzt<br />

auch e<strong>in</strong>e an den Ombudsmann gerichtete Beschwerde ke<strong>in</strong>e besondere Form voraus. Es<br />

genügt, dass:<br />

die Personendaten und die Adresse des Gefangenen, an die die Korrespondenz<br />

gerichtet werden soll, angegeben werden.<br />

der Sachverhalt angegeben wird und Tatsachen dargelegt werden, die auf die<br />

Verletzung e<strong>in</strong>es Freiheitsrechts oder e<strong>in</strong>er anderen Berechtigung h<strong>in</strong>weisen.<br />

Jedem Schreiben s<strong>in</strong>d die notwendigen Unterlagen bezüglich der jeweiligen Angelegenheit<br />

(Kopien oder Abschriften), die der Inhaftierte besitzt, beizufügen.<br />

Grundlegende Aufgabe des Ombudsmanns ist es zu prüfen, ob es <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Tuns oder<br />

Unterlassens von Behörden oder Institutionen zu e<strong>in</strong>er Verletzung e<strong>in</strong>er Berechtigung oder<br />

e<strong>in</strong>es Freiheitsrechts oder der Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens und<br />

sozialen Gerechtigkeit gekommen ist. Vor allem kontrollieren die Mitarbeiter des<br />

Ombudsmann-Büros die E<strong>in</strong>haltung der Berechtigungen und Freiheitsrechte der sich <strong>in</strong><br />

Strafvollzugsanstalten oder Untersuchungsgefängnissen aufhaltenden Personen und sie<br />

nehmen regelmäßige Besuche <strong>in</strong> Strafvollzugse<strong>in</strong>heiten vor, während deren sie <strong>in</strong>dividuelle<br />

Gespräche mit Inhaftierten führen.<br />

Bitten und Anträge können vom Gefangenen an den Direktor der Strafvollzugsanstalt/des<br />

Untersuchungsgefängnisses, den Regionaldirektor der Strafvollzugsbehörde oder den<br />

Generaldirektor der Strafvollzugsbehörde gerichtet werden. In e<strong>in</strong>er Bitte kann man auch um<br />

die Prüfung bestimmter Angelegenheiten des Gefangenen nachsuchen. Im Falle der<br />

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