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Gutachten des Rechtsanwalts Numberger vom 01.07.2013

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München, den 1. Juli 2013<br />

Durchwahl Tel.: 089/455033-31<br />

Durchwahl Fax: 089/455033-53<br />

numberger@messerschmidt-kollegen.de<br />

Unser Zeichen: 31/sr - 13/00135<br />

Rechtliche Stellungnahme für die Gemeinde Pöcking in Sachen<br />

Bürgerentscheid „Erhaltung öffentlicher Wege, Kirchen- und Schulweg, Schlagweg“<br />

Die Gemeinde Pöcking hat uns mit einer rechtlichen Stellungnahme dazu beauftragt, welches<br />

tatsächliche und verwaltungsrechtliche Vorgehen der Gemeinde notwendig und geeignet ist, um<br />

den sog. Schlagweg sowie den Kirchen- und Schulweg wieder durchgängig herzustellen,<br />

nachdem eine die Durchgängigkeit beider Wege gewährleistende Brücke durch einen Grundstückseigentümer<br />

zerstört worden ist. Von der Brücke blieben noch erhalten die beiden Fundamente<br />

und der Sturzboden, der die Fundamente sichert.<br />

Als Konsequenz aus einem erfolgreichen Bürgerbegehren ist die Gemeinde kommunalrechtlich<br />

gehalten, die ihr zustehenden Rechte wahrzunehmen und durchzusetzen.<br />

Unsere Stellungnahme hat den Zweck, die Rechtslage möglichst zu klären und Aussagen über<br />

die der Gemeinde zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zu treffen.


- 2 -<br />

A) Sachverhalt<br />

I.<br />

Unterlagen<br />

Unsere Sachverhaltsdarstellung beruht auf folgenden schriftlichen Informationen:<br />

1. Gemeinde Pöcking:<br />

- Schreiben der Gemeinde Pöcking <strong>vom</strong> 06.03.2013 mit Anlagen,<br />

- unser Schreiben <strong>vom</strong> 18.03.2013 mit verschiedenen Fragestellungen an die Gemeinde<br />

Pöcking,<br />

- Schreiben der Gemeinde Pöcking <strong>vom</strong> 23.04.2013 mit Anlagen, insbesondere<br />

zwei undatierten Planbeilagen A und B und ein Schreiben <strong>des</strong> Vermessungsamts<br />

Landsberg, Außenstelle Starnberg <strong>vom</strong> 22.03.2013 mit einer Karte bezeichnet<br />

mit Kartenstand von 1943 bis 1969 (ohne Flurstücknummern) und Kartenstand<br />

von 1936 bis 1969, ferner mit verschiedenen Messungsverzeichnissen.<br />

- Schreiben bzw. E-Mail der Gemeinde Pöcking <strong>vom</strong> 10.06.2013, 20.06.2013,<br />

25.06.2013 und 27.06.2013.<br />

2. Vertreter <strong>des</strong> Bürgerbegehrens (Herr Rieger und Herr Dr. Sening):<br />

- Schreiben von Herrn Ulrich Konstantin Rieger als Vertreter <strong>des</strong> Bürgerbegehrens<br />

„Erhaltung öffentlicher Wege“ <strong>vom</strong> 12.03.2013 mit einem (lt. mündlicher Angabe<br />

von Herrn Dr. Sening erstellten Vermerk samt dort beigefügter Anhänge 1 bis<br />

21).<br />

- E-Mail <strong>des</strong> Herrn Rieger <strong>vom</strong> 26.03.2013 mit dort beigefügten Anlagen, insbesondere<br />

mit zwei kopierten Planbeilagen (Auszüge), handschriftlich vermerkt als<br />

„Stand 1961“, in denen Flurstücksnummern erkennbar sind. Dem E-Mail von


- 3 -<br />

Herrn Rieger <strong>vom</strong> 26.03.2013 ist beigefügt ein (nicht datierter) Text „Antworten<br />

auf Fragen“.<br />

- E-Mail <strong>des</strong> Herrn Rieger <strong>vom</strong> 06.05.2013 mit einer Anlage <strong>vom</strong> 01.05.2013.<br />

- E-Mails <strong>des</strong> Herrn Rieger <strong>vom</strong> 09.06.2013, 14.06.2013 und 25.06.2013.<br />

3. Die aus unserer Sicht für die rechtliche Beurteilung erheblichen Dokumente sind dieser<br />

Stellungnahme als (von uns durchnummerierte) Anlagen beigefügt, damit unsere Stellungnahme<br />

aus sich selbst heraus nachvollziehbar ist.<br />

Der heutige Katasterstand und eine Gesamtübersicht sind in Anlage 1 dargestellt.<br />

II.<br />

Sachverhalt im Einzelnen<br />

1. Der Schlagweg ist in den von Herrn Rieger übermittelten Katasterplänen (nach Angabe<br />

Stand 1961; Anlagen 2 a und 2 b) und in Anlage 2 c als eigenes Katastergrundstück<br />

Fl.Nr. 482 dargestellt. Der Weg endet gemäß Anlage 2 b beim Wegegrundstück<br />

Fl.Nr. 178 (welches nördlich der Grundstücke Fl.Nrn. 532 und 534 verläuft).<br />

Dasselbe entnehmen wir dem <strong>vom</strong> Vermessungsamt Landsberg mit Schreiben <strong>vom</strong><br />

22.03.2013 (Anlage 3) und von der Gemeinde Pöcking übersandten Kartenausschnitt,<br />

Maßstab 1:5000 (ohne Eintragung von Flurstücksnummern – Anlage 4).<br />

Die Gemeinde Pöcking teilt uns im Schreiben <strong>vom</strong> 23.04.2013 mit:<br />

„Die Grundstücke Fl.Nrn. 482 und 482/1 stehen im Eigentum der Gemeinde Pöcking.<br />

Die Fl.Nr. 482/1 wurde straßenrechtlich (laut unserem GIS-System so erfasst) als<br />

öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet. In der betreffenden Eintragungsverfügung<br />

<strong>vom</strong> 15.02.1961 (liegt Ihnen vor) ist diese Fl.Nr. 482/1 jedoch nicht erwähnt.


- 4 -<br />

Für das Grundstück Fl.Nr. 470/21 ist folgender Eigentümer eingetragen: „Die Eigentümer<br />

der Uferflurstücke“.“<br />

In dem von Herrn Rieger am 13.03.2013 übersandten Vermerk von Herrn Dr. Sening<br />

heißt es auszugsweise zum Schlagweg:<br />

„Der Schlagweg führt durch die bereits 1554 erwähnte Flur „Schlag“ oder „In dem<br />

Schlag“ südlich von Maising, vgl. Flurkarten von 1810, von 1819, von 1863, von 1887,<br />

von 1922 (...). Er verläuft weitgehend auf dem gemeindeeigenen Wegegrundstück<br />

Fl.Nr. 482. Soweit dies auf einem ca. 100 Meter langen Teilabschnitt nicht mehr der<br />

Fall ist, zeigen die Flurkarten das Grundstück Fl.Nr. 482 <strong>des</strong> Schlagwegs im Bereich<br />

beidseits <strong>des</strong> Baches gleichwohl noch bis heute in einer leicht geschwungenen Form,<br />

so wie der Weg bis zum Jahr 1868 verlief. Nach der Anlage <strong>des</strong> Sägewerksweihers<br />

auf Fl.Nr. 17/6 und <strong>des</strong>sen neuem geraden Zulauf auf Fl.Nr. 471/4 im Jahr 1868 hat<br />

sich der Schlagweg in diesem Bereich von seinem früheren Übergang in Form einer<br />

Furt durch den alten, inzwischen zugeschütteten Bach auf Fl.Nr. 470/21 um ca.<br />

50 Meter nach Norden zur neuen Brücke hin verlagert. Seitdem verläuft er gemeinsam<br />

mit dem Kirchen- und Schulweg über diese Brücke und trifft nach einer Abweichung<br />

von ca. 100 Metern Länge wieder auf sein Wegegrundstück Fl.Nr. 482. In einem<br />

Vermessungsprotokoll <strong>vom</strong> 03.12.1918 wird das Wegegrundstück im Bereich<br />

der alten Furt dargestellt, jedoch wird in diesem Bereich mit feiner Sütterlin-Schrift bereits<br />

vermerkt „aufgelassener Weg“.“<br />

Das erwähnte Vermessungsprotokoll <strong>vom</strong> 03.12.1918 (Handriss Nr. 43/2) ist dieser Stellungnahme<br />

als Anlage 5 (in Farbe) beigefügt.<br />

Zum Schlagweg liegen uns folgende straßenrechtlichen Unterlagen vor:<br />

- Kopie aus dem Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege der früheren<br />

Gemeinde Maising (Anlage 6),<br />

- Kopie einer Eintragungsverfügung der Gemeinde Maising <strong>vom</strong> 15.02.1961 mit<br />

handschriftlichen Korrekturen (Anlage 7). Nach IV. dieser Eintragungsverfügung<br />

wurde sie an Frau Anna Bernhard, Herrn Benedikt und Herrn Lechner bekanntgegeben.


- 5 -<br />

- Kopie der gleichen Eintragungsverfügung <strong>vom</strong> 15.02.1961 ohne handschriftliche<br />

Veränderungen. Hierbei handelt es sich offensichtlich um die an Frau Anna<br />

Bernhard bekanntgegebene Eintragungsverfügung (Anlage 8).<br />

- Veränderungsnachweis Nr. 382 <strong>des</strong> Vermessungsamts Starnberg aus dem Jahr<br />

1992. Der Veränderungsnachweis betrifft die teilweise Verlegung <strong>des</strong> Weges<br />

Fl.Nr. 482 (ohne neue Widmung) auf dem Grundstück Fl.Nr. 482 (Anlage 9).<br />

- Kopie aus dem Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege der Gemeinde<br />

Pöcking von 1987 (Anlage 10). Diese Kopie aus dem Bestandsverzeichnis<br />

nimmt Bezug auf eine Eintragungsverfügung <strong>vom</strong> 09.04.1987 (die uns nicht<br />

vorliegt). Sie enthält als Wegelänge einer Teilstrecke die Eintragung 300 m.<br />

2. Kirchen- und Schulweg:<br />

In der Beschlussvorlage der Gemeinde Pöcking für die öffentliche Sitzung <strong>des</strong> Haupt-<br />

und Finanzausschusses <strong>vom</strong> 16.10.2012 heißt es zur Verkehrsbedeutung <strong>des</strong> Kirchenwegs<br />

unter Nr. 4.2.1:<br />

„Der Kirchenweg hatte im Bereich <strong>des</strong> Bachtales bis Maising aus Sicht der Verwaltung<br />

seit Jahrzehnten keine Verkehrsbedeutung mehr. Einerseits war er im Bereich<br />

<strong>des</strong> Bachtales total zugewachsen und nur Ortskundige konnten beim Spaziergang<br />

durch das Unterholz die Brücke finden. Andererseits entfiel das Verkehrsbedürfnis<br />

auch <strong>des</strong>halb, weil zum Schuljahr 1964/65 eine Schulbuslinie für die Maisinger SchülerInnen<br />

nach Pöcking eingerichtet wurde. Luftfotos <strong>des</strong> Bayerischen Lan<strong>des</strong>vermessungsamts<br />

aus den Jahren 1999, 2003 und 2006 belegen, dass keine ausgetretenen<br />

Fußwege oder anderweitige Spuren eine sog. „tatsächliche öffentliche Wegeführung“<br />

dokumentieren können. Erst mit Beginn <strong>des</strong> Wegestreits zeigt ein Luftfoto aus dem<br />

Jahr 2009 einen entsprechenden Trampelpfad. Auch in Gesprächen bestätigten Maisinger<br />

Bürger und Bürgerinnen, die noch zu Fuß zur Schule nach Pöcking gingen,<br />

dass ihr Schulweg tatsächlich auf dem nur für Fußgänger und Radfahrer gewidmeten<br />

Kirchenweg führte. Allerdings für die meisten nicht auf der in der Widmungsverfügung<br />

eingetragenen Strecke über Fl.Nr. 27 (direkter gerader Weg), sondern <strong>vom</strong> Oberdorf<br />

kommend schräg in etwa der heutigen Fl.Nr. 481 und 475 folgend auf den eingetragenen<br />

Weg in der Fl.Nr. 472 stoßend. Hier zeugt heute noch ein Gartentor <strong>vom</strong> ehemaligen<br />

Schulweg.“


- 6 -<br />

In einer Vorlage der Gemeinde Pöcking für die Sitzung <strong>des</strong> Haupt- und Finanzausschusses<br />

<strong>vom</strong> 13.10.2009 und <strong>des</strong> Gemeinderats am 22.10.2009 heißt es unter Ziffer 2 b)<br />

zum Kirchenweg:<br />

„Der Weg wird von der Gemeinde seit langer Zeit nicht mehr gepflegt und unterhalten,<br />

eventuell Trampelpfad in Teilen sichtbar (siehe aktuelles Luftfoto).“<br />

Dieses Luftfoto ist der vorliegenden Stellungnahme als Anlage 11 beigefügt.<br />

Mit Schreiben <strong>vom</strong> 25.06.2013 hat uns die Gemeinde einen Plan übersandt, in dem in<br />

orange der Wegeverlauf gemäß den Anlagen 2 a und 2 b dargestellt ist. Es dürfte sich<br />

um das Original handeln, von dem die Kopien der Anlagen 2 a und 2 b erstellt wurden.<br />

Dieser Plan enthält in den Anlagen die Ziffer 2 c. Der Plan trägt kein Datum (anders die<br />

von unbekannter Seite in Anlagen 2 a und 2 b handschriftlich eingetragene Anmerkung<br />

„Stand 1961“). Bei dem Plandokument handelt es sich um zusammengeklebte Kopien<br />

eines amtlichen Plans der Vermessungsverwaltung. Herr Erster Bürgermeister Schnitzler<br />

teilt hierzu mit E-Mail <strong>vom</strong> 27.06.2013 mit, dass es sich um Unterlagen aus den<br />

80iger Jahren handeln müsste, die die damalige Sachbearbeiterin zur Information zusammenkopiert<br />

hat. Im Jahr 1961 (Erstanlegung <strong>des</strong> Bestandsverzeichnisses) gab es<br />

noch keine Kopiergeräte, um diese Karte zu erstellen.<br />

Mit E-Mail <strong>vom</strong> 10.06.2013 hat uns die Gemeinde Pöcking ein Luftbild im Maßstab ca.<br />

1:8600 mit dem Stand 05.08.1958 übersandt (Anlage 11 a). Dieses Luftbild interpretieren<br />

wir so: Der Schlagweg ist zunächst im Bereich der Flurstücke 479 und 478 deutlich<br />

als helle Fläche erkennbar, er verliert sich im Luftbild dann im Bereich <strong>des</strong> Grundstücks<br />

Fl.Nr. 483, jedoch scheint auch in diesem Bereich noch als ein Trampelpfad erkennbar.<br />

Südlich <strong>des</strong> Sägewerksweihers ist dann erneut eine Wegeführung zu erkennen. Ob diese<br />

Wegeführung der Trasse <strong>des</strong> heutigen Grundstücks Fl.Nr. 482/1 entspricht, können<br />

wir nicht ermitteln. Der Beginn eines Weges südlich der Ortsstraße, der dem Verlauf <strong>des</strong><br />

Kirchen- und Schulwegs entsprechen könnte, ist in dem Luftbild im Bereich <strong>des</strong> heutigen<br />

Grundstücks Fl.Nr. 481 zu orten, diese Wegeführung mündet im Bereich <strong>des</strong> Grundstücks<br />

Fl.Nr. 472 in den in Anlage 1 gelb angelegten Kirchen- und Schulweg, der bis zur<br />

Querung <strong>des</strong> Zulaufs zum Sägewerksweiher erkennbar ist. Südlich dieses Zulaufs ist,<br />

wie ausgeführt, eine Wegeführung erkennbar, bei dieser Wegeführung ist nicht klar, ob


- 7 -<br />

es sich um den weitergeführten Schlagweg oder um den weitergeführten Kirchen- und<br />

Schulweg handelt, deutlich erkennbar ist jedenfalls, dass nicht zwei Wege existieren,<br />

sondern nur ein Weg. Verläuft die Luftbilddarstellung im Bereich der Trasse der heutigen<br />

Flurstücksnummer 482/1 (Wegegrundstück <strong>des</strong> gewidmeten Schlagwegs), gehen wir<br />

davon aus, dass südlich <strong>des</strong> Weiherzulaufs 1958 in natura nur der Schlagweg existierte.<br />

Auf dem Luftbild (Anlage 11 a) ist ein Beginn <strong>des</strong> Kirchen- und Schulwegs im Bereich<br />

der heutigen Grundstücksflurnummer 27, wie in dem Bestandsverzeichnis (Anlage 12 a)<br />

enthalten, nicht erkennbar.<br />

Der Schul- und Kirchenweg hat heute und hatte zum Zeitpunkt der erstmaligen Anlegung<br />

<strong>des</strong> Bestandsverzeichnisses für beschränkt-öffentliche Wege im Jahr 1961 keine eigene<br />

Flurstücksnummer.<br />

In einer Vormerkung von Herrn Dr. Sening <strong>vom</strong> 08.06.2009, welche uns die Gemeinde<br />

Pöcking mit Schreiben <strong>vom</strong> 06.03.2013 übersandt hat, heißt es unter Ziffer 2 zum Kirchenweg:<br />

„Der (zu ergänzen: untere) „Kirchen- und Schulweg Maising – Pöcking“, beginnend<br />

an der Dorfstraße neben Fl.Nr. 474 auf Fl.Nr. 27 und endend bei der Einmündung in<br />

den öffentlichen Feldweg Fl.Nr. 532. Er wurde mit bestandskräftiger Verfügung <strong>vom</strong><br />

22.06.1961 in das Bestandsverzeichnis für beschränkt-öffentliche Wege der Gemeinde<br />

Maising eingetragen. Er ist als strichpunktierte Linie (und damit als Fußweg: vgl.<br />

II A Planzeichnung nach den Vorschriften von den Jahren 1808 und 1830) in den Karten<br />

SW VIII 9 und SW VIII 10 (Fertigungsdatum 1922) eingetragen. Eine zusammengefügte<br />

Kopie beider Karten befindet sich im Archiv der Gemeinde Pöcking.“<br />

Eine Kopie der Flurkarte (Flurkartenarchiv SW VIII 10 – Stand 1922) ist dieser Stellungnahme<br />

als Anlage 12 beigefügt.<br />

In der <strong>vom</strong> Vermessungsamt übersandten Flurkarte, Anlage 4, ist an der westlichen<br />

Grenze <strong>des</strong> heutigen Grundstücks Fl.Nr. 472 und quer über die Grundstücke Fl.Nrn.<br />

483, 471/2, 471/3 ein Weg erkennbar. Der Weg in dieser Flurkarte endet an dem im Jahr<br />

1868 errichteten neuen geraden Zulauf zum Sägewerksweiher (auf der heutigen<br />

Fl.Nr. 17/6) an der nordwestlichen Ecke <strong>des</strong> heutigen Grundstücks Fl.Nr. 471/4. Auch in


- 8 -<br />

den Katasterkarten (angegebener) Stand 1961 (Anlagen 2 a und 2 b) endet die zeichnerische<br />

Darstellung <strong>des</strong> Kirchenwegs an dieser Stelle.<br />

Auf einer von der Gemeindeverwaltung im gemeindlichen Archiv aufgefundenen und uns<br />

am 21.06.2013 übersandten topographischen Karte Maßstab 1:25000 (vorläufige Ausgabe,<br />

herausgegeben <strong>vom</strong> Bayerischen Lan<strong>des</strong>vermessungsamt München 1959,<br />

Blatt 8033, Maßstab 1:25000) ist, zumin<strong>des</strong>t in Anlehnung an die Vorgaben der Verzeichnisverordnung<br />

(siehe hierzu Sieder/Zeitler, Das Bestandsverzeichnis nach bayerischem<br />

Straßenrecht, 5. A., 1970, S. 81, 82) der Schlagweg in grauer Farbe und ein Teil<br />

<strong>des</strong> Kirchen- und Schulwegs (bis zum Zulauf <strong>des</strong> Maisinger Baches) in roter oder violetter<br />

Farbe angelegt. Der Schlagweg wird südlich <strong>des</strong> Zulaufs <strong>des</strong> Maisinger Baches zum<br />

Sägewerksweiher in grauer Farbe weiter dargestellt (Anlage 12 a).<br />

Zum Kirchenweg liegen uns also folgende straßenrechtlichen Unterlagen vor:<br />

- Farblich angelegte topographische Karte, Maßstab 1:25000, <strong>des</strong> Bayerischen<br />

Lan<strong>des</strong>vermessungsamts München, Stand 1959, Blatt Nr. 8033, Anlage 12 a<br />

(Auszug).<br />

- Auszug aus dem Bestandsverzeichnis für beschränkt-öffentliche Wege der Gemeinde<br />

Maising aus dem Jahr 1961 (Anlage 12 b).<br />

- Eintragungsverfügung der Gemeinde Maising <strong>vom</strong> 22.06.1961 mit handschriftlichem<br />

Zusatz „Länge ca. 900 m“ (Anlage 13).<br />

- Kopie aus dem Bestandsverzeichnis für beschränkt-öffentliche Wege der Gemeinde<br />

Pöcking <strong>vom</strong> 13.03.1987 mit Eintragung der Wegelänge 900 m unter Bezugnahme<br />

die Eintragungsverfügung <strong>vom</strong> 22.06.1961 und eine Eintragungsverfügung<br />

<strong>vom</strong> 10.03.1987 (Anlage 14).<br />

Die Eintragung im Bestandsverzeichnis der Gemeinde Maising von 1961 lautet in Spalte<br />

2, Ziffer 3 - Anfangspunkt: „beginnend an der Dorfstraße in Maising neben der Plan-<br />

Nr. 474 auf Plan-Nr. 27 über die Plan-Nr. 27, 21, 472, 483, 471 ½, 471 1/3 und 468“.


- 9 -<br />

In Ziffer 4 - Endpunkt heißt es: „bis zur Einmündung in den öffentlichen Feldweg<br />

Fl.Nr. 532“. Eine Wegelänge ist im Bestandsverzeichnis nicht enthalten. Eine Niederschrift,<br />

wie sie für die Erstellung <strong>des</strong> Bestandsverzeichnisses erforderlich war und in der<br />

auch die Breite und die Länge <strong>des</strong> Weges festzuhalten waren (Sieder/Zeitler, Das Bestandsverzeichnis<br />

nach bayerischem Straßenrecht, 7. A., S. 88, 89) liegt nicht vor. Bezug<br />

genommen wird im Bestandsverzeichnis auf die Eintragungsverfügung <strong>vom</strong><br />

22.06.1961.<br />

In Spalte 6 – Bemerkungen heißt es:<br />

„Der Weg steht seit unvordenklicher Zeit, min<strong>des</strong>tens seit 30 Jahren, auch am<br />

01.09.58 unangefochten und in unwiderruflicher Weise uneingeschränkt und dauernd<br />

dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung. Der Weg steht flächenmäßig im Eigentum<br />

der jeweiligen Eigentümer der Flurstücke, über die der Weg führt.“<br />

Nach den Katasterkarten Stand 2013 (Anlage 1), Stand 1961 (Anlagen 2 a und 2 b) und<br />

Stand 1969 (<strong>vom</strong> Vermessungsamt übersandte Karte Anlage 4) wäre der Kirchenweg<br />

über die Grundstücke Fl.Nrn. 27, 20, 472, 483, 471/2, 471/3 bis zum Grundstück<br />

Fl.Nr. 471/4 verlaufen. Eine Fortführung <strong>des</strong> Kirchenweges über Grundstück Fl.Nr. 471/4<br />

und südlich davon als eigener Weg ist den Kartenunterlagen seit 1961 nicht eindeutig zu<br />

entnehmen. Aus den Anlagen 11 a und 12 a ist, wie oben dargelegt, abzuleiten, dass<br />

südlich / südöstlich <strong>des</strong> Weiherzulaufs im Bereich <strong>des</strong> heutigen Grundstücks Fl.Nr. 471/4<br />

nur eine Wegeführung existierte, die (nach unserer Annahme) dem Verlauf <strong>des</strong> heutigen<br />

Wegegrundstücks Fl.Nr. 482/1 (gewidmeter Schlagweg) entsprach. Die Darstellung in<br />

Anlagen 2 a und 2 b könnte ab Verlauf <strong>des</strong> Weges unmittelbar neben Fl.Nr. 482 oder<br />

auch als Bestandteil <strong>des</strong> Wegestücks Fl.Nr. 482 gelesen werden. Der Weg ist wohl zuletzt<br />

im Handriss zum Veränderungsnachweis 43/2 <strong>vom</strong> 03.12.1918, Anlage 5 dargestellt.<br />

Hier ist der Weg aber in roter Farbe westlich <strong>vom</strong> Grundstück Fl.Nr. 471/4 und auf<br />

Fl.Nr. 469 eingezeichnet. Eine Vermaßung <strong>des</strong> Verlaufs <strong>des</strong> Kirchenwegs auf der Karte<br />

Anlage 1 (Maßstab 1:2500) ergibt eine Wegelänge von ca. 300 m bis zur Nordwestecke<br />

<strong>des</strong> Grundstücks Fl.Nr. 471/4, eine Länge zwischen 500 und 550 m bis zum seinerzeitigen<br />

Wegegrundstück Fl.Nr. 178 nördlich <strong>des</strong> heutigen Grundstücks Fl.Nr. 532.<br />

Die im Original der Eintragungsverfügung <strong>vom</strong> 22.06.1961 (Anlage 13) mit Bleistift und<br />

die im Bestandsverzeichnis der Gemeinde Pöcking von 1987 (Anlage 14) eingetragene


- 10 -<br />

Wegelänge von 900 m ist aus den uns vorliegenden Planunterlagen nicht ablesbar. Diese<br />

Länge würde über den südlichen Rand <strong>des</strong> Katasterblatts Anlage 1 noch deutlich<br />

hinaus reichen.<br />

3. Brücke:<br />

Nach dem Handriss 43/2 <strong>vom</strong> 03.12.1918 (Anlage 5) befand sich das Brückenbauwerk<br />

nach unserem Verständnis (die rot eingetragene Linie stellt die Grenze zwischen<br />

Fl.Nr. 471 ¼ und dem früheren Grundstück Fl.Nr. 471 dar) auf Grundstück Fl.Nr. 471/4.<br />

Nach einem <strong>vom</strong> Bauamt der Gemeinde am 10.01.2011 erstellten Plan (Maßstab 1:500)<br />

befand sich die Brücke auf Grundstück Fl.Nr. 17/6 (Anlage 15). In der Stellungnahme<br />

von Herrn Dr. Sening (übergeben am 13.03.2013) heißt es zum Brückenbauwerk unter<br />

II. und III.:<br />

„Das heute bestehende Brückenbauwerk wurde im Jahr 1964 errichtet. Sein am<br />

08.02.2013 zerstörter Brückensteg von 7 m Länge und 90 cm Breite stützte sich auf<br />

ca. 5 m lange Betonmauern, die auf der Pöckinger Seite mit Fundamentresten der<br />

Vorgängerbrücke zusammenhängen, welche auf dem Grundstück Fl.Nr. 471/4 stand.<br />

Die Vorgängerbrücke wurde laut einer Anzeige der Gemeinde Maising <strong>vom</strong><br />

10.06.1964 an das Landratsamt Starnberg am 09.06.1964 gesprengt, weil sie durch<br />

Hochwasser unbrauchbar geworden war. Die heute bestehende Brücke hat einen betonierten<br />

Sturzboden von ca. 3 m Länge, der die Seitenmauern verbindet. Er sichert<br />

sie sowie einen stirnseitig angebrachten Treibgutrechen gegen Unterspülung. (…)<br />

Das gesamte Bauwerk, bestehend aus Seitenmauern, Sturzboden und Brückensteg,<br />

liegt auf dem Grundstück Fl.Nr. 471/4 und dem Weihergrundstück Fl.Nr. 17/6. In welchem<br />

Umfang es auf beiden Grundstücken liegt, geben eine Luftbild/Meßtischblatt-<br />

Kombination <strong>vom</strong> 16.04.2009 sowie eine digitale Flurkarte <strong>vom</strong> 10.01.2011 und eine<br />

weitere Luftbild/Meßtischblatt-Kombination <strong>vom</strong> 11.02.2013 unterschiedlich an: (…)“<br />

Zu der Frage, wer die (Neu)Errichtung der Brücke 1964 veranlasst und finanziert hat,<br />

gibt es unterschiedliche Einschätzungen. Wir verweisen auf die Beschlussvorlage der<br />

Gemeindeverwaltung Pöcking für die öffentliche Sitzung <strong>des</strong> Haupt- und Finanzausschusses<br />

<strong>vom</strong> 16.10.2012 einerseits (Errichtung durch die Gemeinde Maising nicht erwiesen,<br />

Eigentum der Gemeinde an der Brücke nicht gegeben) und auf die Stellungnahme<br />

von Herrn Dr. Sening <strong>vom</strong> 13.03.2013 unter IV., VI. und VII (schriftliche Erklärungen<br />

<strong>des</strong> Ortssprechers Lechner, <strong>des</strong> Josef Kasparsen, <strong>des</strong> Anton Bernhard, das


- 11 -<br />

Haushaltsbuch der Gemeinde Maising 1964 „Zandt Fischen Brücke 3.900,00“, ein Monogramm<br />

am Brückenfundament ZJ 64).<br />

Danach gibt es tatsächliche Anhaltspunkte, dass 1964 die Gemeinde Maising die Errichtung<br />

der Brücke finanziert oder zumin<strong>des</strong>t mitfinanziert hat. Vermutlich diente die Errichtung<br />

der Bücke seinerzeit zugleich der Zugänglichkeit <strong>des</strong> Eigentümers <strong>des</strong> Sägewerksweihers<br />

zum Schwemmgutrechen im Bereich <strong>des</strong> Zulaufs <strong>des</strong> Sägewerksweihers. Das<br />

Bauwerk hatte seinerzeit also wohl die Doppelfunktion einer Bachüberführung und zum<br />

Gewässerunterhalt. Wasserrechtliche Unterlagen zur Errichtung der Brücke liegen uns<br />

nicht vor. Die Vorgängerbrücke der 1964 gebauten (und jetzt zerstörten) Brücke wurde<br />

1957 errichtet.<br />

In der Beschlussvorlage der Gemeinde Pöcking für die öffentliche Sitzung <strong>des</strong> Hauptund<br />

Finanzausschusses <strong>vom</strong> 16.10.2012 heißt es zu der „Brücke über dem Bach“ unter<br />

anderem (Ziff. 2.1.2.1): „Die Errichtung der Brücke müsste durch die ehemalige Gemeinde<br />

Maising erfolgt sein. Ein Bauvertrag über die Errichtung der Brücke konnte nicht<br />

gefunden werden. Es existiert lediglich ein Sachbucheintrag <strong>vom</strong> 27.11.1964, wonach<br />

3.900,00 DM für eine Brücke an die Baufirma J. Zandt, Fischen, gezahlt wurden. Aus<br />

dem Eintrag ergibt sich jedoch nicht, auf welche konkrete Brücke sich die Baumaßnahme<br />

bezieht.“<br />

B) Rechtliche Beurteilung<br />

Es geht im vorliegenden Fall nicht um die reguläre Widmung einer Wegefläche im Sinne <strong>des</strong><br />

Art. 6 BayStrWG, sondern um die Anwendung <strong>des</strong> Art. 67 BayStrWG, der die Erstanlegung der<br />

gemeindlichen Straßenbestandsverzeichnisse ab Inkrafttreten <strong>des</strong> Bayerischen Straßen- und<br />

Wegegesetzes (01.09.1958) regelt.<br />

Die in der Sache gegenüber der Gemeinde Pöcking abgegebenen verschiedenen rechtlichen<br />

Stellungnahmen unterscheiden teilweise nicht hinreichend genau zwischen der <strong>vom</strong> Gesetzgeber<br />

gewünschten Rechtsbereinigung durch die erstmalige Anlegung der Bestandsverzeichnisse


- 12 -<br />

(Art. 67 Abs. 3 bis 5 BayStrWG) und der regulären Widmung einer Straße oder eines Weges im<br />

Sinne <strong>des</strong> Art. 6 BayStrWG.<br />

Für die Auslegung <strong>des</strong> Art. 67 BayStrWG und seine Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt<br />

sind vor allem drei Grundsatzentscheidungen <strong>des</strong> Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<br />

maßgeblich: Das Urteil <strong>vom</strong> 28.02.2012 (8 B 11.2934, BayVBl. 2013, 84), das Urteil <strong>vom</strong><br />

12.12.2000 (8 B 99.3111, BayVBl. 2001, 468) und das Urteil <strong>vom</strong> 15.05.1990 (8 B 86.558,<br />

BayVBl. 1990, 627).<br />

Das Urteil <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts München <strong>vom</strong> 27.07.2011 (M 23 K 10.3854), mit dem eine<br />

von der Gemeinde Pöcking verfügte Sperrung der Fußwegbrücke über den Zulauf <strong>des</strong> Mühlbaches<br />

in den Maisinger Sägewerksweiher aufgehoben worden ist, ist im vorliegenden Zusammenhang<br />

nicht von rechtlicher Bedeutung. In dem Urteil ging es nicht entscheidungserheblich<br />

um die Frage, ob eine straßenrechtlich gewidmete Verkehrsfläche im Sinne <strong>des</strong> Bayerischen<br />

Straßen- und Wegegesetzes vorliegt, oder ob nur eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne <strong>des</strong><br />

Straßenverkehrsgesetzes und <strong>des</strong> § 1 der Straßenverkehrsordnung gegeben ist. Öffentliche<br />

Verkehrsflächen sind auch die tatsächlich öffentlichen Wege, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken<br />

offenstehen, auch wenn sie straßenrechtlich nicht gewidmet sind, jedoch <strong>vom</strong><br />

Grundstückseigentümer für den allgemeinen Verkehr zugelassen werden. Dementsprechend<br />

hat das Verwaltungsgericht München erklärt, dass es auf eine straßenrechtliche Widmung nicht<br />

ankomme, sondern dass es ausreichend sei, wenn ein im Sinne <strong>des</strong> Straßenverkehrsrechts<br />

tatsächlich öffentlicher Weg vorliegt. Ein solcher im Sinne <strong>des</strong> Straßenverkehrsrechts tatsächlicher<br />

öffentlicher Weg darf nicht jederzeit durch Verkehrszeichen (auf das Straßenverkehrsrecht<br />

gestützte Anordnungen) gesperrt werden.<br />

Für die in der vorliegenden rechtlichen Beurteilung relevante Frage, ob der Schlagweg und der<br />

Kirchen- und Schulweg straßenrechtlich wirksam gewidmet sind, spielt das Urteil <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts<br />

München <strong>vom</strong> 27.07.2011 also keine Rolle.


- 13 -<br />

I.<br />

Widmung <strong>des</strong> Schlagweges<br />

1. Art. 67 Abs. 4 BayStrWG bestimmt, dass dann, wenn die Eintragung eines öffentlichen<br />

Weges in das neu anzulegende Bestandsverzeichnis unanfechtbar geworden ist, die<br />

nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG zur Widmung notwendige Zustimmung <strong>des</strong> Eigentümers<br />

am Straßengrund als erteilt und die Widmung <strong>des</strong> Weges als verfügt gilt. Es handelt sich<br />

um eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung. Die Widmungsfiktion <strong>des</strong> Art. 67 Abs. 4<br />

BayStrWG gilt für Straßen, die zum 01.09.1958 tatsächlich vorhanden waren (BayVGH,<br />

Urt. v. 10.12.1991, 8 B 89.3546).<br />

Die Bestandsverzeichnisse waren nach Art. 67 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG nach Anlegung<br />

sechs Monate lang in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Bekannte<br />

Beteiligte waren gegen Zustellungsnachweis zu unterrichten (Art. 67 Abs. 3 Satz 4<br />

BayStrWG). Bei dieser Vorschrift handelt es sich nach der Rechtsprechung jedoch nur<br />

um eine Ordnungsvorschrift (Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67,<br />

Rn. 27, 28).<br />

Im Urteil <strong>vom</strong> 28.02.2012 (8 B 11.2934, BayVBl. 2013, 84) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof<br />

darauf hingewiesen, dass die Betrauung auch kleinerer Gemeinden mit<br />

der (Erst)Anlegung der Bestandsverzeichnisse bei der Rechtsbereinigung nach dem<br />

01.09.1958 die Gemeinden beträchtlich überfordert hat. Soweit bei heute geführten Wegestreitigkeiten<br />

die Annahme einer Nichtigkeit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis<br />

erwogen wird (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG), sei <strong>des</strong>halb in der Regel Zurückhaltung<br />

geboten. Diese Aussage <strong>des</strong> Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs steht in der Linie von<br />

bereits früher getroffenen Entscheidungen, die die Beachtung der Vorschriften <strong>des</strong><br />

Art. 67 Abs. 3 BayStrWG auf ein Minimum reduziert haben. Aus dem Urteil <strong>vom</strong><br />

28.02.2012 ist <strong>des</strong> Weiteren zu entnehmen, dass eine Gemeinde zwar für die Eintragung<br />

in das Bestandsverzeichnis für gemeindliche Straßen und Wege die Existenz einer<br />

Karteikarte nach Maßgabe der Verzeichnisverordnung belegen muss. Unklarheiten bei<br />

der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung <strong>des</strong> Bestandsverzeichnisses und fehlende<br />

Verfahrensakten zur Dokumentation <strong>des</strong> Verfahrensablaufs, insbesondere auch<br />

zur Frage der öffentlichen Bekanntmachung und der Unterrichtung der Beteiligten gehen


- 14 -<br />

jedoch nicht zulasten der Gemeinde. Die von der Rechtsprechung zu Art. 67 Abs. 3<br />

BayStrWG (contra legem) entwickelte 30-jährige Anlegungsfrist (anstelle der im Gesetz<br />

genannten dreijährigen Anlegungsfrist) endete spätestens im Jahr 1990. Gemeinden<br />

sind nach Auffassung <strong>des</strong> Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht verpflichtet, über<br />

diesen, mittlerweile mehr als zwei Jahrzehnte zurückliegenden, Zeitraum die entsprechenden<br />

Verfahrensakten zur Dokumentation <strong>des</strong> Verfahrensablaufs vorzuhalten. Vielmehr<br />

sind die Beteiligten auf die Tatbestandswirkung der Eintragung nach Art. 67 Abs. 3<br />

BayStrWG zu verweisen.<br />

Im vorliegenden Fall existiert für den Schlagweg eine (farblich korrekt angelegte) Karteikarte<br />

zum Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege (Anlage 6). Es existiert<br />

eine Eintragungsverfügung hierzu <strong>vom</strong> 15.02.1961 (Anlage 7), die ersichtlich auch<br />

den genannten Beteiligten bekanntgegeben worden war (Anlage 8).<br />

Die Eintragung in das Bestandsverzeichnis enthält die im Jahr 1961 maßgebliche Flurstücksbezeichnung<br />

<strong>des</strong> Schlagweges, Fl.Nr. 482, überobligationsmäßig sogar die Wegebreite<br />

(ca. 2 m) und den Flächeninhalt <strong>des</strong> Weges (1.190 m 2 ). Aus diesen Daten errechnet<br />

sich auch die korrekte (aus der Anlage 1 herauszumessende) Länge <strong>des</strong> Weges<br />

von rund 600 m zwischen dem Anfangspunkt („beginnend an der Dorfstraße bei Plan-<br />

Nr. 431“) und dem Endpunkt („Einmündung in den Feldweg Plan-Nr. 178 bei Plan-<br />

Nr. 458“).<br />

Bei der Nennung <strong>des</strong> Grundstücks Fl.Nr. 431 für den Anfangspunkt handelt es sich um<br />

ein offenkundiges Versehen, da in der maßgeblichen Katasterkarte (Anlage 2 a) die<br />

(damalige und heutige) Fl.Nr. 481 als Fl.Nr. 431 gelesen werden kann. Durch die katastermäßige<br />

Verselbstständigung <strong>des</strong> Weges Fl.Nr. 482 ist der Anfangspunkt eindeutig,<br />

der Schreibfehler Fl.Nr. 431 ist (und war) eine jederzeit behebbare offenbare Unrichtigkeit<br />

(vgl. Art. 42 BayVwVfG).<br />

Dasselbe gilt für die Nennung <strong>des</strong> Endpunktes <strong>des</strong> Schlagweges. Aus Anlage 2 b ist der<br />

Endpunkt <strong>des</strong> Weges Fl.Nr. 482 bei dem seinerzeitigen Wegegrundstück Fl.Nr. 178 eindeutig<br />

erkennbar. Bei der Nennung der Fl.Nr. 458, welche im aktuellen Katasterplan<br />

westlich <strong>des</strong> heutigen Grundstücks Fl.Nr. 461 liegt (vgl. Anlage 1) handelte es sich eben-


- 15 -<br />

falls um einen Schreibfehler, gemeint war die seinerzeitige (und heutige) Flurstücksnummer<br />

468.<br />

Im Hinblick auf die Nennung <strong>des</strong> Wegegrundstücks Fl.Nr. 482 in Eintragungsverfügung<br />

und Bestandsverzeichnis und im Hinblick auf die eindeutige Identifizierbarkeit <strong>des</strong> Wegeverlaufs,<br />

die richtigen Längenangaben <strong>des</strong> Weges und die genau bestimmbaren Anfangs-<br />

und Endpunkte <strong>des</strong> Weges, zumal unter Berücksichtigung der reduzierten Anforderungen<br />

der Rechtsprechung bei der Annahme einer Nichtigkeit der Erstanlegung <strong>des</strong><br />

Bestandsverzeichnisses liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot <strong>des</strong> Art. 37<br />

BayVwVfG nicht vor.<br />

Der fehlende Aktennachweis der öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung <strong>des</strong><br />

Bestandsverzeichnisses ist nach der zitierten Rechtsprechung <strong>des</strong> Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<br />

unschädlich.<br />

Damit liegt eine wirksame Erstanlegung <strong>des</strong> Bestandsverzeichnisses der Gemeinde<br />

Maising im Sinne der Art. 67 Abs. 3, 4 und 5 BayStrWG vor.<br />

2. Nachträgliche Veränderungen in dem 1987 durch die Gemeinde Pöcking angelegten<br />

Bestandsverzeichnis (Anlage 10) sind unschädlich. Bei dieser Anlegung <strong>des</strong> Bestandsverzeichnisses<br />

1987 handelte es sich nicht um eine sog. Zweitanlegung eines für unwirksam<br />

erkannten erstmalig angelegten Bestandsverzeichnisses (vgl. hierzu Zeitler,<br />

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67, Rn. 36, 37; sondern um ein reines Verwaltungsinternum,<br />

nämlich die rein deklaratorische Aktualisierung <strong>des</strong> Bestandsverzeichnisses<br />

durch die Gemeinde Pöcking im Jahr 1987 aufgrund der Eingemeindung der<br />

Gemeinde Maising (so zutreffend die E-Mail von Herrn Rieger <strong>vom</strong> 26.03.2013 mit der<br />

Anlage „Antworten auf Fragen“, dort Ziffer 1).<br />

Rechtlich relevant ist daher ausschließlich das 1961 angelegte Bestandsverzeichnis (Anlage<br />

6). Es liegt eine wirksame Widmung <strong>des</strong> Schlagwegs Fl.Nr. 482, 482/1 vor. Die<br />

nach Erstanlegung <strong>des</strong> Bestandsverzeichnisses vorgenommene katastermäßige Aufspaltung<br />

<strong>des</strong> Wegegrundstücks Fl.Nrn. 482 und 482/1 hat für die Wirksamkeit der 1961<br />

gemäß Art. 67 Abs. 4 BayStrWG eingetretenen Widmungsfiktion keine rechtliche Bedeutung.


- 16 -<br />

3. Nach der obigen Sachverhaltsdarstellung hatte sich im Jahr 1961 (und offensichtlich<br />

auch schon im Jahr 1958 bei Inkrafttreten <strong>des</strong> Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes)<br />

das Wegegrundstück Fl.Nr. 482 rein tatsächlich, in natura, im Bereich der heutigen<br />

Grundstücke Fl.Nrn. 471/2, 471/3, 471/4 und 469 verlegt. Insoweit verweisen wir auf die<br />

Stellungnahme von Herrn Dr. Sening <strong>vom</strong> 13.03.2013 und die dort beigefügte Anlage 1.<br />

Der Weg hatte sich verlegt, weil die Nutzer seit der Errichtung der Brücke im Bereich <strong>des</strong><br />

Weiherzulaufs den Wegeverlauf auf Fl.Nr.482 verlassen hatten und den Weg über die<br />

genannten Privatgrundstücke, die Brücke nutzend, und anschließend zurückführend auf<br />

die Wegetrasse Fl.Nr. 482 benutzten.<br />

Diese, schon im Zeitpunkt der Erstanlegung <strong>des</strong> Bestandsverzeichnisses von 1961 tatsächlich<br />

bestehende, Wegesituation führt aber nicht dazu, dass, außerhalb <strong>des</strong> Grundstücks<br />

Fl.Nr. 482, die Grundstücke Fl.Nrn. 471/2, 471/3, 471/4, 469 (alt), 468 (neu) straßenrechtlich<br />

mit einer gewidmeten Wegefläche belastet wären, soweit sich der Weg tatsächlich<br />

auf diese Grundstücke verlegt hatte.<br />

Werden bei der Erstanlegung eines Straßenbestandsverzeichnisses für die Wegefläche<br />

von der Gemeinde explizit Flurstücksnummern zur Bezeichnung <strong>des</strong> Weges verwendet<br />

(wie im vorliegenden Fall die Flurstücksnummer 482), so entstehen nach ständiger<br />

Rechtsprechung <strong>des</strong> Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Rechtswirkungen der Erstanlegung<br />

eines Straßenbestandsverzeichnisses nur für solche Grundstücke, deren Flurstücksnummern<br />

genannt sind (BayVGH, Urt. v. 28.02.2012, 8 B 11.2934, BayVBl. 2013,<br />

84; BayVGH, Urt. v. 15.05.1990, 8 B 86.558, BayVBl. 1990, 627). Die genannten Privatgrundstücke<br />

sind damit aufgrund der Erstanlegung <strong>des</strong> Bestandsverzeichnisses nicht mit<br />

einer Widmung belastet.<br />

Das bedeutet <strong>des</strong> Weiteren, dass die Brücke über den Weiherzulauf, unabhängig davon,<br />

ob sie nun teilweise auf Fl.Nr. 471/4 steht, oder ausschließlich auf Grundstück<br />

Fl.Nr. 17/6, nicht im Sinne <strong>des</strong> Art. 2 BayStrWG Straßenbestandteil <strong>des</strong> Schlagweges<br />

ist (siehe auch die negative Widmungsfiktion <strong>des</strong> Art. 67 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG).<br />

Ausnahmen von diesen rechtlichen Wirkungen <strong>des</strong> Art. 67 Abs. 4 und Abs. 5 BayStrWG<br />

macht die Rechtsprechung <strong>des</strong> Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Fällen, in


- 17 -<br />

denen bei Erstanlegung <strong>des</strong> Bestandsverzeichnisses keine eigene Flurstücksnummer<br />

verwendet wurde, sondern lediglich auf die Flurstücke verwiesen worden ist, über welche<br />

der (kein eigenständiges Katastergrundstück bildende) Weg verläuft (siehe<br />

BayVGH, Urt. v. 28.02.2012, 8 B 11.2934, BayVBl. 2013, 84; BayVGH, Urt. v.<br />

12.12.2000, 8 B 99.3111, BayVBl. 2001, 468).<br />

4. Im Hinblick auf den uns mitgeteilten Sachverhalt nicht abschließend zu klären ist die<br />

Frage, ob die öffentliche Widmung <strong>des</strong> Schlagweges im Bereich <strong>des</strong> heutigen Grundstücks<br />

Fl.Nr. 470/21 (verlassenes altes Bachbett <strong>des</strong> Weiherzulaufs) unterbrochen ist<br />

oder nicht. Nach allen uns vorliegenden Katasterunterlagen (siehe insbesondere Handriss<br />

<strong>vom</strong> 03.12.1918, Anlage 5; Messungsverzeichnis Nr. 151 <strong>vom</strong> 16.06.1920, übersandt<br />

<strong>vom</strong> Vermessungsamt Landsberg mit Schreiben <strong>vom</strong> 22.03.2013 – Anlage 3;<br />

Plandarstellung Anlage 15; Katasterstand von 1961 – Anlagen 2 a und 2 b) existiert das<br />

Wegegrundstück Fl.Nr. 482 nicht im Bereich <strong>des</strong> alten Bachbetts Fl.Nr. 470/21. Jedoch<br />

sind in allen älteren Katasterdarstellungen die Eigentumsverhältnisse <strong>des</strong> verlassenen<br />

Bachbetts Fl.Nr. 470/21 so angegeben, dass dort die Gemeinde Pöcking als (wohl früherer<br />

Gewässer- und heutiger Grundstücks-)Eigentümer <strong>des</strong> Flurstücks 470/21 angegeben<br />

ist.<br />

Demgegenüber teilt die Gemeinde Pöcking im Schreiben <strong>vom</strong> 23.04.2013 mit:<br />

„Für das Grundstück Fl.Nr. 470/21 ist folgender Eigentümer eingetragen: Die Eigentümer<br />

der Uferflurstücke.“<br />

Das Grundbuchamt Starnberg hat der Gemeinde mit Schreiben <strong>vom</strong> 04.06.2013 zur Anfrage,<br />

wer Eigentümer <strong>des</strong> Grundstücks Fl.Nr. 470/21 sei, mitgeteilt: Die Eigentümer der<br />

Uferflurstücke Fl.Nrn. 471/4, 471/3 und 529/2 (Dr. Peter Rowenta, Voreigentümer Josef<br />

Franz Benedikt); Fl.Nr. 529/0 (Eigentümer Margarete und Josef Kaspar, Voreigentümer<br />

Theresia Kaspar). Anlieger <strong>des</strong> früheren Gewässergrundstücks Fl.Nr. 470/21 ist jedoch<br />

auch die Gemeinde Pöcking mit ihrem Wegegrundstück Fl.Nr. 482. Also müsste auch<br />

die Gemeinde Pöcking Miteigentümer <strong>des</strong> früheren Gewässergrundstücks Fl.Nr. 470/21<br />

sein, das Grundbuch müsste insoweit berichtigt werden.


- 18 -<br />

Durch Grundbuchabgleich ist nach unserer Auffassung aber noch aufzuklären, ob in früherer<br />

Zeit, insbesondere zum Zeitpunkt der Erstanlegung <strong>des</strong> Bestandsverzeichnisses<br />

1961, die Gemeinde Eigentümerin <strong>des</strong> verlassenen Bachbettgrundstücks Fl.Nr. 470/21<br />

war und wie der spätere Eigentumsübergang wirksam erfolgte.<br />

II.<br />

Widmung <strong>des</strong> Schul- und Kirchenweges<br />

1. Auch für den Kirchen- und Schulweg (nachfolgend auch nur Kirchenweg genannt) liegt<br />

ein erstmalig angelegtes Bestandsverzeichnis für beschränkt-öffentliche Wege vor (Anlage<br />

12 b). Die Erstanlegung basiert auf einer Eintragungsverfügung der Gemeinde Maising<br />

<strong>vom</strong> 22.06.1961 (Anlage 13).<br />

Der Kirchen- und Schulweg besaß und besitzt keine eigene Flurstücksnummer. Das Bestandsverzeichnis<br />

gibt lediglich einen Anfangspunkt, einen Endpunkt <strong>des</strong> Weges und<br />

von dem Wegeverlauf betroffene Flurstücksnummern an, jedoch insbesondere keine<br />

Länge <strong>des</strong> Weges.<br />

Sofern der Kirchenweg zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt (01.09.1958) einen Verlauf<br />

hatte, wie in den Anlagen 2 a, 2 b und 2 c dargestellt ist, fehlt im Bestandsverzeichnis<br />

Anlage 12 b die Fl.Nr. 20 (statt<strong>des</strong>sen wird die Fl.Nr. 21, die im Bereich eines anderen<br />

Weges weiter östlich liegt, genannt), <strong>des</strong> Weiteren fehlt das Grundstück Fl.Nr. 471/4<br />

und das 1961 anders als heute zugeschnittene Grundstück Fl.Nr. 469 (vgl. Anlage 2 b<br />

und 2 c).<br />

Der Anfangspunkt <strong>des</strong> Weges ist zwar mit der Fl.Nr. 27 nachvollziehbar im Bestandsverzeichnis<br />

angegeben. Jedoch begann der Weg gemäß dem Luftbild <strong>vom</strong> 05.08.1958 (Anlage<br />

11 a) und nach mündlichen Angaben der Gemeindeverwaltung über Aussagen von<br />

Zeitgenossen tatsächlich im Bereich der heutigen Fl.Nr. 481.<br />

Der Endpunkt im Bestandsverzeichnis („bis zur Einmündung in den öffentlichen Feldweg<br />

Fl.Nr. 532“) ist anhand <strong>des</strong> damaligen und <strong>des</strong> heutigen Katasterstan<strong>des</strong> nicht nachvollziehbar.<br />

Bei dem genannten Grundstück Fl.Nr. 532 (siehe Anlage 1 und Anlage 2 b)


- 19 -<br />

handelte es sich um ein mehrere hundert Meter in Ost-West-Richtung sich erstrecken<strong>des</strong><br />

Grundstück, in <strong>des</strong>sen Bereich der Kirchenweg weder verlief, noch einmündete.<br />

Die Stellungnahme von Herrn Rieger <strong>vom</strong> 26.03.2013 geht davon aus, dass das Bestandsverzeichnis<br />

statt der Fl.Nr. 532 den Feldweg Fl.Nr. 178 gemeint hat. Die<br />

Fl.Nr. 471/4 sei im Bestandsverzeichnis übersehen worden, da sie an der Grenze zweier<br />

Messtischblätter liege – also ein Flüchtigkeitsfehler sei, der Bachlauf Fl.Nr. 470/21 habe<br />

1961 in den Katasterblättern nicht erkannt werden können (siehe aber Anlagen 2 a und<br />

2 b), bei Nennung der Fl.Nr. 21 handle es sich um einen Schreibfehler (richtig Fl.Nr. 20).<br />

Das fehlende Flurstück Nr. 469 (alt) wird von Herrn Rieger nicht erwähnt.<br />

Aus den uns vorliegenden Katasterunterlagen und Luftaufnahmen lässt sich ein tatsächlicher<br />

Verlauf <strong>des</strong> Kirchenweges im Bereich der Fl.Nr. 471/4 und weiter nach Süden<br />

(Fl.Nr.469 alt) ebensowenig entnehmen, wie im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 468<br />

und 532. Die Unterlagen sprechen vielmehr dafür, dass ein eigenständiger Kirchen- und<br />

Schulweg südlich <strong>des</strong> Weiherzulaufs nicht existierte.<br />

Wie oben dargelegt, gilt die Rechtsprechung <strong>des</strong> Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<br />

zur nicht bestehenden positiven Widmungsfiktion <strong>des</strong> Art. 67 Abs. 4 BayStrWG nicht in<br />

den Fällen, in denen das Wegegrundstück keine eigene Flurstücksnummer trägt. Auch<br />

die fehlende Angabe einzelner betroffener Flurnummern ist nach Meinung <strong>des</strong> Bayerischen<br />

Verwaltungsgerichtshofs dann nicht zu beanstanden, wenn sich durch andere Unterlagen,<br />

Dokumente, Beweismittel oder topographische Merkmale der Verlauf und der<br />

Umfang <strong>des</strong> Weges eindeutig festlegen lassen (siehe insbesondere das Urteil <strong>vom</strong><br />

12.12.2000, BayVBl. 2001, 468 und das Urteil <strong>vom</strong> 28.02.2012, BayVBl. 2013, 84). Zu<br />

berücksichtigen ist <strong>des</strong> Weiteren der explizite Hinweis <strong>des</strong> Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,<br />

dass an die Nichtigkeit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis wegen der<br />

seinerzeitigen Überforderung kleiner Gemeinden keine überspannten Anforderungen<br />

gestellt werden dürfen.<br />

Jedoch fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem für unseren Fall einschlägigen<br />

Urteil <strong>vom</strong> 12.12.2000 (BayVBl. 2001, 468), welches zugunsten der widmenden<br />

Gemeinde bereits äußerst großzügige Maßstäbe enthält, für die notwendige Bestimmtheit<br />

einer Eintragung ins Bestandsverzeichnis zumin<strong>des</strong>t die Angaben <strong>des</strong> Namens <strong>des</strong>


- 20 -<br />

Weges, die Angabe der wesentlichen betroffenen Flurstücke, die nachvollziehbaren Anfangs-<br />

und Endpunkte sowie insbesondere die Länge <strong>des</strong> Weges. Diese Min<strong>des</strong>tangaben<br />

dienten vor allem der räumlichen Eingrenzung der Wegefläche. Weitere, noch genauere<br />

Angaben, z. B. eine Beschreibung <strong>des</strong> Verlaufs im Gelände, Angaben zur Breite<br />

oder Beschaffenheit oder etwa eine maßstabsgenaue Einzeichnung <strong>des</strong> Wegs in eine<br />

Flurkarte seien in der Regel nicht erforderlich. Ein Weg, <strong>des</strong>sen Anfangs- und Endpunkt<br />

sowie Länge feststehen und <strong>des</strong>sen Verlauf durch die Angabe der Flurnummern der<br />

Baulastträgergrundstücke auf einen von vornherein eingrenzbaren kleineren Grundstücksbereich<br />

festgelegt ist, lasse sich, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, in der<br />

Natur in aller Regel ohne Weiteres auffinden, eine solche Eintragung <strong>des</strong> Weges sei hinreichend<br />

bestimmbar. Die Bezeichnung der Flurstücke, über die der Weg führt, könne<br />

dabei im Einzelfall auch durch andere Merkmale, beispielsweise Fixierungen <strong>des</strong> Wegeverlaufs<br />

durch die Topographie, ersetzt oder ergänzt werden. In diesem Rahmen sei es<br />

von vornherein hinzunehmen, wenn sich aus den vorgeschriebenen Angaben zum Wegeverlauf<br />

im Hinblick auf ihre Nachvollziehbarkeit in der Natur kleinere Unklarheiten oder<br />

Unschärfen ergäben. Besonders schwerwiegende und offenkundige Mängel in der Beschreibung<br />

<strong>des</strong> Wegs, die die Nichtigkeit der Eintragung zur Folge habe, könnten demnach<br />

erst vorliegen, wenn min<strong>des</strong>tens eines der beschriebenen Merkmale fehlt oder in<br />

wesentlicher Beziehung fehlerhaft festgehalten ist und die dadurch ausfallenden Informationen<br />

auch nicht durch andere Feststellungen oder Anhaltspunkte ersetzt werden<br />

können. Verbleibende inhaltliche Missverständnisse oder Widersprüche der Eintragung<br />

gingen allerdings zulasten der Straßenbaubehörde.<br />

2. Aus den uns übermittelten Informationen, den tatsächlichen Beschreibungen zum Verlauf<br />

<strong>des</strong> Kirchenweges, den Luftbildaufnahmen, den Katasterunterlagen und aus der<br />

Eintragung im Bestandsverzeichnis ist nach unserer Auffassung nicht eindeutig zu entnehmen,<br />

dass der Kirchenweg nach Süden jedenfalls beginnend ab dem Grundstück<br />

Fl.Nr. 471/4 zum Zeitpunkt 01.09.1958 tatsächlich existiert hat und wo er genau verlaufen<br />

ist. Aus der Eintragung im Bestandsverzeichnis ist insbesondere nicht erkennbar,<br />

wie lang der Kirchenweg war und wo er tatsächlich geendet hat. Die Annahme, er habe<br />

ebenfalls im Bereich <strong>des</strong> Wegegrundstücks Fl.Nr. 178 geendet, ist unseres Erachtens<br />

spekulativ: Wie bei der Eintragung <strong>des</strong> Schlagweges aus dem Bestandsverzeichnis (Anlage<br />

6) zu entnehmen ist, war seinerzeit das Wegegrundstück Fl.Nr. 178 sehr wohl bekannt.<br />

Dennoch wurde es im Bestandsverzeichnis zum Kirchenweg (Anlage 12 b) nicht


- 21 -<br />

erwähnt. Der Endpunkt im Bereich der Fl.Nr. 532 ist nicht geeignet, ein hinreichend bestimmbares,<br />

örtlich fixiertes Ende <strong>des</strong> Kirchenweges zu ermitteln. Die nach der Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> Verwaltungsgerichtshofs nötige Angabe der Wegelänge fehlt im Bestandsverzeichnis<br />

von 1961.<br />

Unklarheiten bestehen wegen <strong>des</strong> Luftbil<strong>des</strong> Anlage 11 a auch hinsichtlich <strong>des</strong> tatsächlichen<br />

Beginns <strong>des</strong> Weges.<br />

Die spätere Längenangabe <strong>des</strong> Kirchenwegs im Bestandsverzeichnis von 1987 (900 m)<br />

trägt nichts zur Bestimmbarkeit bei: Die Längenangabe ist gänzlich unvereinbar mit der<br />

Nennung der <strong>vom</strong> Weg betroffenen Flurstücke. Insbesondere auch die Kartendarstellung<br />

in der Katasterkarte Stand 1961 (Anlage 2 a) und in der <strong>vom</strong> Vermessungsamt übersandten<br />

Karte (Anlage 4) und das Luftbild Anlage 11 a, ferner Anlage 12 a legen es nahe,<br />

dass zum maßgeblichen Zeitpunkt 01.09.1958 gegebenenfalls ein noch nachvollziehbarer<br />

Fußweg nördlich <strong>des</strong> Grundstück Fl.Nr. 471/4 geendet hat oder sich im Bereich<br />

<strong>des</strong> Grundstücks Fl.Nr. 471/4 möglicherweise mit dem Verlauf <strong>des</strong> sich tatsächlich<br />

verschoben habenden Schlagwegs wiederum vereinigt hat.<br />

3. Nach Maßgabe der Kriterien der Entscheidung <strong>des</strong> Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<br />

<strong>vom</strong> 12.12.2000 (BayVBl. 2001, 468) ist von einer mangelnden Bestimmtheit der<br />

Eintragung <strong>des</strong> Kirchen- und Schulwegs im Bestandsverzeichnis und damit von einer<br />

nicht eingetretenen Widmungsfiktion dieses Weges (Art. 67 Abs. 5 BayStrWG) auszugehen:<br />

Der tatsächliche Beginn <strong>des</strong> Kirchen- und Schulwegs wirft anhand der Unterlagen Unklarheiten<br />

auf. Die <strong>vom</strong> Weg betroffenen Privatgrundstücke sind nicht richtig und nicht<br />

vollständig im Bestandsverzeichnis aufgeführt, auch der tatsächliche Verlauf eines Weges<br />

im Bereich der nicht genannten Grundstücke ist unsicher, der Endpunkt und die<br />

Länge <strong>des</strong> Weges sind nicht bestimmbar.<br />

Soweit sich südlich <strong>des</strong> Weiherzulaufs der Schlagweg und der Kirchen- und Schulweg<br />

auf derselben Trasse eines gewidmeten Feld- und Waldweges (heute Fl.Nr. 482/1) befunden<br />

haben, fehlte es am Erfordernis der Aufnahme <strong>des</strong> Kirchen- und Schulwegs in<br />

das Bestandsverzeichnis (Sieder/Zeitler, Das Bestandsverzeichnis, a.a.O., S. 105, 106).


- 22 -<br />

III.<br />

Widmung und Eigentum an der Brücke<br />

auf Grundstück Fl.Nr. 471/4 bzw. Fl.Nr. 17/6<br />

Aus den rechtlichen Ergebnissen zur Widmung <strong>des</strong> Schlagweges und <strong>des</strong> Kirchenweges ergibt<br />

sich die zwingende Schlussfolgerung, dass sich die (zerstörte) Brücke nicht im Bereich eines<br />

straßenrechtlich wirksam gewidmeten Weges befand. Ob die Brücke zivilrechtlich ein Bestandteil<br />

angrenzender Grundstücke wurde und wer im Jahr 1964 die Errichtung der Brücke veranlasst<br />

oder finanziert hat, spielt aus der Sicht <strong>des</strong> Art. 2 BayStrWG keine Rolle. Die Brücke ist<br />

jedenfalls nicht Bestandteil eines öffentlichen Weges gemäß Art. 2 BayStrWG.<br />

C) Ergebnis und Empfehlungen<br />

I.<br />

Ergebnis<br />

1. Ergebnis der Beurteilung <strong>des</strong> uns vorgelegten Sachverhalts ist, dass der sog. Schlagweg<br />

als (nicht ausgebauter) öffentlicher Feld- und Waldweg wirksam gewidmet ist<br />

(Art. 53 Nr. 1 BayStrWG i. V. m. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG). Eine eventuelle Widmungsunterbrechung<br />

<strong>des</strong> Schlagweges im Bereich <strong>des</strong> verlassenen Gewässerbetts ist<br />

noch aufzuklären. Sollte nach wie vor die Gemeinde Eigentümerin <strong>des</strong> früheren Gewässerbettes<br />

sein, kann die fehlende Lücke unproblematisch nachgewidmet werden. Sollte<br />

das Gewässerbett nur im Eigentum Privater stehen, so kann die öffentliche Durchgängigkeit<br />

<strong>des</strong> Weges an dieser Stelle erforderlichenfalls im Enteignungswege realisiert<br />

werden (Art. 54 Abs. 7 Satz 3 BayStrWG i. V. m. Art. 40 BayStrWG). Nach unserer Auffassung<br />

wären aufgrund der Verpflichtung zum Vollzug <strong>des</strong> Bürgerentscheids die Enteignungsvoraussetzungen<br />

<strong>des</strong> Bayerischen Enteignungsgesetzes für diese kurze Bachbettstrecke<br />

gegeben.<br />

2. Der Schul- und Kirchenweg ist heute kein öffentlicher Weg mehr, da seine Eintragung im<br />

Bestandsverzeichnis mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam war.


- 23 -<br />

3. Die (zerstörte) Brücke war nicht Bestandteil eines öffentlich gewidmeten Weges. Ob die<br />

Gemeinde den Nachweis führen kann, dass sie privatrechtlich Eigentümer der Brücke<br />

aufgrund ihrer Funktion als Scheinbestandteil der angrenzenden Grundstücke im Jahr<br />

der Errichtung 1964 geworden ist, kann unseres Erachtens dahinstehen.<br />

Mit Instrumenten <strong>des</strong> Straßenrechts kann eine Wiedererrichtung der Brücke nach unserer<br />

Auffassung jedenfalls nicht durchgesetzt werden.<br />

II.<br />

Empfehlung zum weiteren Vorgehen<br />

1. Aufgrund <strong>des</strong> Bürgerentscheids ist die Gemeinde Pöcking nach unserer Auffassung verpflichtet,<br />

die Durchgängigkeit <strong>des</strong> gewidmeten Schlagweges (wieder) herzustellen. Die<br />

Regelungen zur Baulast an diesem Weg und die rechtlichen Möglichkeiten der Gemeinde<br />

sind in Art. 54 Abs. 3 und Abs. 4 <strong>des</strong> Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes enthalten.<br />

Die Beteiligten, d. h. die Eigentümer der Grundstücke, die über den Schlagweg<br />

erschlossen sind (die Gemeinde ist allein aufgrund ihres Wegeeigentums nicht Beteiligte<br />

im Sinne <strong>des</strong> Art. 54 Abs. 4 BayStrWG), sollen sich nach dem Willen <strong>des</strong> Gesetzes über<br />

die Art und dem Umfang der Baulastverpflichtung am Schlagweg einigen. Kommt keine<br />

Einigung zustande, so entscheidet die Gemeinde hoheitlich über die Erfüllung der Baulast<br />

(Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG). Die erforderliche Durchgängigkeit <strong>des</strong> Weges im<br />

Bereich <strong>des</strong> verlassenen Bachbetts und die Überquerung <strong>des</strong> heutigen Weiherzulaufs<br />

(über den ein straßenrechtlich gewidmetes oder noch zu widmen<strong>des</strong> Wegeteilstück verläuft)<br />

kann die Gemeinde, sollte sie nicht Miteigentümerin sein, notfalls im Enteignungswege<br />

gemäß Art. 54 Abs. 7 Satz 3 BayStrWG durchsetzen.<br />

2. Ein vollständiger hochwertiger Ausbau <strong>des</strong> Schlagweges mit baulichen Eingriffen in die<br />

Natur erscheint aus unserer Sicht nicht erforderlich. Es könnte genügen, den Verlauf <strong>des</strong><br />

Schlagweges auf der im Eigentum der Gemeinde stehenden Flurstücksnummer durch<br />

Auspflockungen zu kennzeichnen. Die Gemeinde kann, sollte es wegen der Herstellung<br />

<strong>des</strong> Weges Auseinandersetzungen mit den Anliegern geben, den Weg auch durch Satzung<br />

in ihre Baulast überführen (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 BayStrWG).


- 24 -<br />

3. Inwieweit die Wiederherstellung <strong>des</strong> Schlagweges naturschutzrechtliche Fragen aufwirft,<br />

war von uns auftragsgemäß nicht zu prüfen.<br />

Wir gestatten uns lediglich folgende Hinweise, nachdem uns mit E-Mail <strong>vom</strong> 14.06.2013<br />

durch Herrn Rieger eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde <strong>vom</strong><br />

05.06.2013 übermittelt wurde:<br />

Nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde handelt es sich (bei einem<br />

Teil <strong>des</strong> Schlagweges) um ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne <strong>des</strong> § 30<br />

BNatSchG. Eine zwingende Notwendigkeit zur Überwindung <strong>des</strong> Biotopschutzes ist<br />

nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde nicht erkennbar, zumal die Gemeinde<br />

Pöcking in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ein weit- und ausreichen<strong>des</strong><br />

Wegenetz in den letzten Jahren ausgebaut habe.<br />

Hierzu ist anzumerken:<br />

Die Wiederherstellung eines seit jeher wirksam öffentlich gewidmeten Weges auf gemeindlichem<br />

Eigentum kann durch Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetzes und<br />

<strong>des</strong> Bayerischen Naturschutzgesetzes nicht behördlich unterbunden werden.<br />

Gegebenenfalls sind nach Maßgabe der §§ 14 ff. BNatSchG Ausgleichsmaßnahmen zu<br />

treffen.<br />

Art. 23 <strong>des</strong> Bayerischen Naturschutzgesetzes enthält, unter Inanspruchnahme der lan<strong>des</strong>rechtlichen<br />

Abweichungskompetenz im Naturschutzrecht, Ausnahmen von den Verboten<br />

<strong>des</strong> § 30 BNatSchG bei Biotopen.<br />

Im vorliegenden Fall ist nach unserer Auffassung, wenn man nicht von einer analogen<br />

Anwendung <strong>des</strong> Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG ausgeht (Entstehen <strong>des</strong> Biotops<br />

nach rechtmäßiger Widmung einer Straße), die Vorschrift <strong>des</strong> Art. 23 Abs. 3 Bay-<br />

NatSchG anwendbar. Die (Wieder)Herstellung <strong>des</strong> Schlagweges ist aus Gründen <strong>des</strong><br />

überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig (Erfüllung der gemeindlichen Straßenbaulast,<br />

Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Bürgerentscheid). Ein Einvernehmen


- 25 -<br />

der unteren Naturschutzbehörde ist nach Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG für die Wiederherstellung<br />

<strong>des</strong> Weges in Erfüllung der Baulast nicht nötig, es genügt das „Benehmen“<br />

zwischen Gemeinde und Naturschutzbehörde. Denn die Gemeinde trifft die erforderliche<br />

behördliche Gestattung in Vollzug <strong>des</strong> Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG<br />

oder, bei satzungsgemäßer Übernahme der Baulast nach Art. 10 Abs. 1 BayStrWG.<br />

Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde <strong>vom</strong> 05.06.2013 berücksichtigt<br />

nicht hinreichend, dass im vorliegenden Fall nicht ein neuer öffentlicher Weg geschaffen<br />

wird, sondern ein seit jeher gewidmeter öffentlicher Weg wiederhergestellt wird.<br />

Fragen <strong>des</strong> Artenschutzes sind, wie die untere Naturschutzbehörde zutreffend ausführt,<br />

noch gesondert zu prüfen.<br />

Soweit ein Gewässer III. Ordnung durch eine neu zu errichtende Brücke gequert werden<br />

muss, gelten Art. 20 Abs. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 BayWG. Ein Versagungsgrund würde<br />

nur nach Maßgabe <strong>des</strong> Art. 20 Abs. 4 Satz 2 BayWG bestehen. Das Wohl der Allgemeinheit<br />

steht nicht entgegen, weil die Wiederherstellung <strong>des</strong> öffentlich gewidmeten<br />

Weges ihrerseits dem Wohl der Allgemeinheit dient. Naturschutzfachliche Gründe, die<br />

den Tatbestand <strong>des</strong> Wohls der Allgemeinheit und einen Versagungsgrund bieten können,<br />

können nicht in der gesamten Wegeführung als solcher liegen (denn diese ist nicht<br />

Genehmigungsgegenstand), sondern beschränken sich auf den Eingriff in die Natur lediglich<br />

im Bereich <strong>des</strong> Brückenbauwerks. Hier ist nicht erkennbar, wie eine beispielsweise<br />

einfache Holzbrücke, naturschutzfachliche Belange beeinträchtigen könnte. Nach unserer<br />

Kenntnis gibt es zahlreiche schlichte Holzbrücken in hochrangigen Naturschutzgebieten,<br />

die der Wegeführung der Spaziergänger, die grundsätzlich ein Zutrittsrecht auch<br />

zu Naturschutzgebieten und geschützten Biotopen haben, erleichtern.<br />

<strong>Numberger</strong><br />

Rechtsanwalt – Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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