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Tennis – Club 1981 e. V. Fronhausen / Lahn Satzung - TC Fronhausen

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2. Die Mitglieder haben folgende Pflichten:<br />

a) Einordnung in die Gemeinschaft des Vereins und Befolgung der<br />

Anordnung des Vorstandes;<br />

b) die Verbreitung von Reklame für Firmen, politische, konfessionelle<br />

und sonstige Vereinigungen innerhalb des Vereins sind untersagt;<br />

c) eine Kritik über Vereinsführung ist direkt an den Vorstand zu<br />

richten; vereinsschädigende Äußerungen in der Öffentlichkeit sind<br />

zu unterlassen;<br />

d) der vom Vorstand aufgestellten Benutzungsordnung für die <strong>Tennis</strong>-<br />

plätze und –anlagen ist Folge zu leisten.<br />

1. Die Mitgliedschaft endet:<br />

a) mit dem Tode des Mitgliedes,<br />

b) durch freiwilligen Austritt,<br />

c) durch Ausschluss des Vereins.<br />

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung<br />

gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Schluss eines Kalender-<br />

halbjahres zulässig.<br />

§ 4<br />

3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein<br />

ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der<br />

Zahlung des Beitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist. Ein<br />

Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es gegen die<br />

Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung<br />

ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegen-<br />

heit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand<br />

zu rechtfertigen. Der Beschluss über die Ausschließung ist mit<br />

Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen<br />

Briefes bekannt zu machen.<br />

4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem<br />

Mitglied das Recht einer Berufung an die Mitgliederversammlung<br />

zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des<br />

Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist<br />

die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb<br />

von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über<br />

die Berufung einzuberufen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

ist entgültig und gerichtlich nicht anfechtbar.

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