Tennis – Club 1981 e. V. Fronhausen / Lahn Satzung - TC Fronhausen
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2. Die Mitglieder haben folgende Pflichten:<br />
a) Einordnung in die Gemeinschaft des Vereins und Befolgung der<br />
Anordnung des Vorstandes;<br />
b) die Verbreitung von Reklame für Firmen, politische, konfessionelle<br />
und sonstige Vereinigungen innerhalb des Vereins sind untersagt;<br />
c) eine Kritik über Vereinsführung ist direkt an den Vorstand zu<br />
richten; vereinsschädigende Äußerungen in der Öffentlichkeit sind<br />
zu unterlassen;<br />
d) der vom Vorstand aufgestellten Benutzungsordnung für die <strong>Tennis</strong>-<br />
plätze und –anlagen ist Folge zu leisten.<br />
1. Die Mitgliedschaft endet:<br />
a) mit dem Tode des Mitgliedes,<br />
b) durch freiwilligen Austritt,<br />
c) durch Ausschluss des Vereins.<br />
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung<br />
gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Schluss eines Kalender-<br />
halbjahres zulässig.<br />
§ 4<br />
3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein<br />
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der<br />
Zahlung des Beitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist. Ein<br />
Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es gegen die<br />
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung<br />
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegen-<br />
heit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand<br />
zu rechtfertigen. Der Beschluss über die Ausschließung ist mit<br />
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen<br />
Briefes bekannt zu machen.<br />
4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem<br />
Mitglied das Recht einer Berufung an die Mitgliederversammlung<br />
zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des<br />
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist<br />
die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb<br />
von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über<br />
die Berufung einzuberufen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung<br />
ist entgültig und gerichtlich nicht anfechtbar.