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Tennis – Club 1981 e. V. Fronhausen / Lahn Satzung - TC Fronhausen

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<strong>Tennis</strong> – <strong>Club</strong><br />

<strong>1981</strong> e. V. <strong>Fronhausen</strong> / <strong>Lahn</strong><br />

<strong>Satzung</strong><br />

Stand <strong>1981</strong><br />

S A T Z U N G<br />

Der am 26.06.<strong>1981</strong> gegründete Verein führt den Namen „<strong>Tennis</strong>-<strong>Club</strong><br />

<strong>1981</strong> <strong>Fronhausen</strong>“. Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Fronhausen</strong>. Er soll<br />

in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen werden.<br />

Geschäftsstelle ist die Adresse des jeweils 1. Vorsitzenden. Das<br />

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.<br />

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />

Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.<br />

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke. Er hat insbesondere den Zweck, seine<br />

Mitglieder<br />

a) durch Pflege des Amateur-Sports nach dem Grundsatz der Frei-<br />

willigkeit unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen,<br />

beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und<br />

sittlich zu kräftigen,<br />

b) der Jugend dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige,<br />

körperlich und geistig sittliche Erziehung zuteil werden zu<br />

lassen.<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Zur<br />

Aufnahme nicht volljähriger Personen ist die Unterschrift des<br />

Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Antrag auf Mitgliedschaft<br />

ist schriftlich auf vorgeschriebenen Antrag an den Vorstand des<br />

Vereins zu stellen.<br />

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder.


2. Die Mitglieder haben folgende Pflichten:<br />

a) Einordnung in die Gemeinschaft des Vereins und Befolgung der<br />

Anordnung des Vorstandes;<br />

b) die Verbreitung von Reklame für Firmen, politische, konfessionelle<br />

und sonstige Vereinigungen innerhalb des Vereins sind untersagt;<br />

c) eine Kritik über Vereinsführung ist direkt an den Vorstand zu<br />

richten; vereinsschädigende Äußerungen in der Öffentlichkeit sind<br />

zu unterlassen;<br />

d) der vom Vorstand aufgestellten Benutzungsordnung für die <strong>Tennis</strong>-<br />

plätze und –anlagen ist Folge zu leisten.<br />

1. Die Mitgliedschaft endet:<br />

a) mit dem Tode des Mitgliedes,<br />

b) durch freiwilligen Austritt,<br />

c) durch Ausschluss des Vereins.<br />

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung<br />

gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Schluss eines Kalender-<br />

halbjahres zulässig.<br />

§ 4<br />

3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein<br />

ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der<br />

Zahlung des Beitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist. Ein<br />

Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es gegen die<br />

Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung<br />

ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegen-<br />

heit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand<br />

zu rechtfertigen. Der Beschluss über die Ausschließung ist mit<br />

Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen<br />

Briefes bekannt zu machen.<br />

4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem<br />

Mitglied das Recht einer Berufung an die Mitgliederversammlung<br />

zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des<br />

Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist<br />

die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb<br />

von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über<br />

die Berufung einzuberufen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

ist entgültig und gerichtlich nicht anfechtbar.


§ 5<br />

1. Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr und einen<br />

Jahresbeitrag an den Verein zu zahlen. Die Beiträge sind halb-<br />

jährlich im voraus zu entrichten. Jedes Mitglied ist verpflichtet<br />

dem Verein Bankeinzugsermächtigung zum Einziehen der Beiträge<br />

zu erteilen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.<br />

2. Die Mitgliederversammlung regelt alljährlich in einer besonderen<br />

Beitragsordnung die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge.<br />

Außerordentliche Umlagen können mit einfacher Mehrheit nur von<br />

der Mitgliederversammlung beschlossen werden.<br />

3. Der Vorstand ist ermächtigt, die Aufnahmegebühr und den Jahres-<br />

beitrag in besonderen Fällen zu stunden, zu ermäßigen oder zu<br />

erlassen, jedoch nur aufgrund eines begründeten schriftlichen<br />

Antrages.<br />

4. Jedes Mitglied hat jährlich eine gewisse Anzahl von Arbeits-<br />

stunden zu erbringen, die von der Mitgliederversammlung fest-<br />

gesetzt werden. Sie können durch entsprechende Geldbeträge<br />

abgegolten werden.<br />

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke<br />

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus<br />

Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei<br />

Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch<br />

haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf<br />

keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereines<br />

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt<br />

werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.<br />

Organe des Vereins sind:<br />

a) Der Vorstand<br />

b) Die Mitgliederversammlung<br />

§ 6


§ 7<br />

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:<br />

a) Dem Vorsitzenden,<br />

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,<br />

c) dem Schriftführer,<br />

d) dem Kassierer,<br />

e) dem Jugendleiter,<br />

f) dem Beisitzer.<br />

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch<br />

zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende<br />

oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.<br />

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die<br />

Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur<br />

Neuwahl des Vorstandes im Amt. W ählbar sind nur Vereins-<br />

mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während<br />

der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche<br />

Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.<br />

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,<br />

die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stell-<br />

vertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich<br />

unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen<br />

einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn<br />

mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der<br />

Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend<br />

sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen.<br />

5. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen,<br />

das vom Protokollführer und dem jeweiligen Vorsitzenden<br />

zu unterschreiben ist. Protokollführer ist der jeweilige<br />

Schriftführer.<br />

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in<br />

den ersten drei Monaten statt. Außerdem muss eine Mitglieder-<br />

versammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins<br />

es erfordert, oder die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter<br />

Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich<br />

verlangt wird.<br />

§ 8


2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder<br />

von dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung<br />

einer Einladungsfrist von zwei W ochen schriftlich einberufen.<br />

Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.<br />

Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich eine Woche vor dem<br />

Versammlungstermin beim Vorstand abgegeben werden. In Ausnahme-<br />

fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.<br />

Unter Punkt “Verschiedenes“ können keine Beschlüsse gefasst werden.<br />

3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei<br />

dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden ge-<br />

leitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen<br />

Mitglieder beschlussfähig. Soweit die <strong>Satzung</strong> nicht anders<br />

bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitglieder-<br />

versammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimment-<br />

haltungen bleiben außer Betracht. Stimmberechtigt sind alle<br />

Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.<br />

4. Zur Änderung der <strong>Satzung</strong> ist eine Mehrheit von 2/3 der<br />

abgegebenen gültigen Stimmenerforderlich. Zur Auflösung des<br />

Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der eingetragenen Mitglieder<br />

erforderlich.<br />

5. Die Art der Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Hand-<br />

zeichen. Bei Wahlen erfolgt geheime Abstimmung, wenn<br />

mehrere W ahlvorschläge vorliegen oder ein Mitglied aus der<br />

Versammlung dies verlangt. Über die Beschlüsse der Mitglieder-<br />

versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen<br />

Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.<br />

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederver-<br />

sammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit be-<br />

schlossen werden. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des<br />

Vereins vorhandene Vereinsvermögen fällt der Gemeinde<br />

<strong>Fronhausen</strong> zu, die es unmittelbar und ausschließlich für<br />

gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden<br />

hat.<br />

3555 <strong>Fronhausen</strong>, den 13. Juli <strong>1981</strong><br />

Nachtrag<br />

§ 9<br />

D e r Ve r e i n ist am 1 8 . Se pte m be r 1 9 8 1 un ter N r . 1 1 4 0 be im<br />

A mt s g e r ic h t M ar b ur g / La h n in da s Ve r e ins r e g ister e i ng e trag e n<br />

wo r de n .

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