Tennis – Club 1981 e. V. Fronhausen / Lahn Satzung - TC Fronhausen
Tennis – Club 1981 e. V. Fronhausen / Lahn Satzung - TC Fronhausen
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<strong>Tennis</strong> – <strong>Club</strong><br />
<strong>1981</strong> e. V. <strong>Fronhausen</strong> / <strong>Lahn</strong><br />
<strong>Satzung</strong><br />
Stand <strong>1981</strong><br />
S A T Z U N G<br />
Der am 26.06.<strong>1981</strong> gegründete Verein führt den Namen „<strong>Tennis</strong>-<strong>Club</strong><br />
<strong>1981</strong> <strong>Fronhausen</strong>“. Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Fronhausen</strong>. Er soll<br />
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen werden.<br />
Geschäftsstelle ist die Adresse des jeweils 1. Vorsitzenden. Das<br />
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.<br />
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.<br />
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie<br />
eigenwirtschaftliche Zwecke. Er hat insbesondere den Zweck, seine<br />
Mitglieder<br />
a) durch Pflege des Amateur-Sports nach dem Grundsatz der Frei-<br />
willigkeit unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen,<br />
beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und<br />
sittlich zu kräftigen,<br />
b) der Jugend dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige,<br />
körperlich und geistig sittliche Erziehung zuteil werden zu<br />
lassen.<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Zur<br />
Aufnahme nicht volljähriger Personen ist die Unterschrift des<br />
Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Antrag auf Mitgliedschaft<br />
ist schriftlich auf vorgeschriebenen Antrag an den Vorstand des<br />
Vereins zu stellen.<br />
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder.
2. Die Mitglieder haben folgende Pflichten:<br />
a) Einordnung in die Gemeinschaft des Vereins und Befolgung der<br />
Anordnung des Vorstandes;<br />
b) die Verbreitung von Reklame für Firmen, politische, konfessionelle<br />
und sonstige Vereinigungen innerhalb des Vereins sind untersagt;<br />
c) eine Kritik über Vereinsführung ist direkt an den Vorstand zu<br />
richten; vereinsschädigende Äußerungen in der Öffentlichkeit sind<br />
zu unterlassen;<br />
d) der vom Vorstand aufgestellten Benutzungsordnung für die <strong>Tennis</strong>-<br />
plätze und –anlagen ist Folge zu leisten.<br />
1. Die Mitgliedschaft endet:<br />
a) mit dem Tode des Mitgliedes,<br />
b) durch freiwilligen Austritt,<br />
c) durch Ausschluss des Vereins.<br />
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung<br />
gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Schluss eines Kalender-<br />
halbjahres zulässig.<br />
§ 4<br />
3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein<br />
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der<br />
Zahlung des Beitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist. Ein<br />
Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es gegen die<br />
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung<br />
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegen-<br />
heit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand<br />
zu rechtfertigen. Der Beschluss über die Ausschließung ist mit<br />
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen<br />
Briefes bekannt zu machen.<br />
4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem<br />
Mitglied das Recht einer Berufung an die Mitgliederversammlung<br />
zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des<br />
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist<br />
die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb<br />
von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über<br />
die Berufung einzuberufen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung<br />
ist entgültig und gerichtlich nicht anfechtbar.
§ 5<br />
1. Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr und einen<br />
Jahresbeitrag an den Verein zu zahlen. Die Beiträge sind halb-<br />
jährlich im voraus zu entrichten. Jedes Mitglied ist verpflichtet<br />
dem Verein Bankeinzugsermächtigung zum Einziehen der Beiträge<br />
zu erteilen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.<br />
2. Die Mitgliederversammlung regelt alljährlich in einer besonderen<br />
Beitragsordnung die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge.<br />
Außerordentliche Umlagen können mit einfacher Mehrheit nur von<br />
der Mitgliederversammlung beschlossen werden.<br />
3. Der Vorstand ist ermächtigt, die Aufnahmegebühr und den Jahres-<br />
beitrag in besonderen Fällen zu stunden, zu ermäßigen oder zu<br />
erlassen, jedoch nur aufgrund eines begründeten schriftlichen<br />
Antrages.<br />
4. Jedes Mitglied hat jährlich eine gewisse Anzahl von Arbeits-<br />
stunden zu erbringen, die von der Mitgliederversammlung fest-<br />
gesetzt werden. Sie können durch entsprechende Geldbeträge<br />
abgegolten werden.<br />
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke<br />
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus<br />
Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei<br />
Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch<br />
haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf<br />
keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereines<br />
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt<br />
werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.<br />
Organe des Vereins sind:<br />
a) Der Vorstand<br />
b) Die Mitgliederversammlung<br />
§ 6
§ 7<br />
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:<br />
a) Dem Vorsitzenden,<br />
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,<br />
c) dem Schriftführer,<br />
d) dem Kassierer,<br />
e) dem Jugendleiter,<br />
f) dem Beisitzer.<br />
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch<br />
zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende<br />
oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.<br />
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die<br />
Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur<br />
Neuwahl des Vorstandes im Amt. W ählbar sind nur Vereins-<br />
mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während<br />
der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche<br />
Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.<br />
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,<br />
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stell-<br />
vertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich<br />
unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen<br />
einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn<br />
mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der<br />
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend<br />
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen.<br />
5. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen,<br />
das vom Protokollführer und dem jeweiligen Vorsitzenden<br />
zu unterschreiben ist. Protokollführer ist der jeweilige<br />
Schriftführer.<br />
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in<br />
den ersten drei Monaten statt. Außerdem muss eine Mitglieder-<br />
versammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins<br />
es erfordert, oder die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter<br />
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich<br />
verlangt wird.<br />
§ 8
2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder<br />
von dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung<br />
einer Einladungsfrist von zwei W ochen schriftlich einberufen.<br />
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.<br />
Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich eine Woche vor dem<br />
Versammlungstermin beim Vorstand abgegeben werden. In Ausnahme-<br />
fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.<br />
Unter Punkt “Verschiedenes“ können keine Beschlüsse gefasst werden.<br />
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei<br />
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden ge-<br />
leitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen<br />
Mitglieder beschlussfähig. Soweit die <strong>Satzung</strong> nicht anders<br />
bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitglieder-<br />
versammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimment-<br />
haltungen bleiben außer Betracht. Stimmberechtigt sind alle<br />
Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.<br />
4. Zur Änderung der <strong>Satzung</strong> ist eine Mehrheit von 2/3 der<br />
abgegebenen gültigen Stimmenerforderlich. Zur Auflösung des<br />
Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der eingetragenen Mitglieder<br />
erforderlich.<br />
5. Die Art der Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Hand-<br />
zeichen. Bei Wahlen erfolgt geheime Abstimmung, wenn<br />
mehrere W ahlvorschläge vorliegen oder ein Mitglied aus der<br />
Versammlung dies verlangt. Über die Beschlüsse der Mitglieder-<br />
versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen<br />
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.<br />
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederver-<br />
sammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit be-<br />
schlossen werden. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des<br />
Vereins vorhandene Vereinsvermögen fällt der Gemeinde<br />
<strong>Fronhausen</strong> zu, die es unmittelbar und ausschließlich für<br />
gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden<br />
hat.<br />
3555 <strong>Fronhausen</strong>, den 13. Juli <strong>1981</strong><br />
Nachtrag<br />
§ 9<br />
D e r Ve r e i n ist am 1 8 . Se pte m be r 1 9 8 1 un ter N r . 1 1 4 0 be im<br />
A mt s g e r ic h t M ar b ur g / La h n in da s Ve r e ins r e g ister e i ng e trag e n<br />
wo r de n .