Informationen zur Bundesbeihilfeverordnung - ZBB
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<strong>ZBB</strong> 01.03.2009<br />
Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg, Lipezker Str. 45, 03048 Cottbus<br />
Beihilfestelle, Beihilfe – Hotline 0355 / 865 4005<br />
<strong>Informationen</strong> der Beihilfestelle <strong>zur</strong> neuen <strong>Bundesbeihilfeverordnung</strong><br />
Auf der Grundlage der im Dienstrechtsneuordnungsgesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung<br />
wurde das Beihilferecht als Rechtsverordnung erlassen. Die Verordnung über die Beihilfe in<br />
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (<strong>Bundesbeihilfeverordnung</strong> – BBhV) vom 13. Februar 2009 ist<br />
am 14. Februar 2009 in Kraft getreten. Diese Rechtsverordnung ist gem. § 45 Abs. 3 Landesbeamtengesetz<br />
für Beamte und Versorgungsempfänger des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wahlleistungen<br />
bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig sind.<br />
Wichtige Änderungen im Überblick<br />
• Vorlage des Versicherungsnachweises<br />
Ab 01.01.2009 besteht auch für Beamtinnen und Beamte mit Wohnsitz in Deutschland die<br />
Pflicht einer Krankenversicherung über den von der Beihilfe nicht gedeckten Teil (Restkostenversicherung).<br />
Wird der Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen, liegt die Voraussetzung<br />
<strong>zur</strong> Zahlung einer Beihilfe nicht vor, es sei denn, der oder die Beihilfeberechtigte verfügt<br />
rechtmäßig über keinen Krankenversicherungsschutz (kein Wohnsitz in Deutschland).<br />
• Zuordnung von Kindern bei mehreren Beihilfeberechtigten<br />
Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei der<br />
oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den Familienzuschlag für das<br />
Kind erhält. Damit entfällt die Vorlage von Originalbelegen.<br />
Sind zwei oder mehr Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig,<br />
erhält die- oder derjenige den erhöhten Bemessungssatz von 70 %, die oder der den<br />
Familienzuschlag oder Auslandskinderzuschlag bezieht.<br />
Das heißt, mit der Entscheidung, wer das Kindergeld und den Familienzuschlag<br />
beantragt, entscheiden Sie auch darüber, wer die Beihilfe für die Aufwendungen des Kindes<br />
und ggf. den erhöhten Beihilfebemessungssatz erhält.<br />
Zur Neufestlegung gibt es eine Übergangsfrist von einem halben Jahr.<br />
Um einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld und Familienzuschlag vorzunehmen, richten<br />
Sie Ihren Antrag bitte an die Familienkasse.<br />
• Reduzierung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Angehörige auf<br />
17.000 EUR<br />
Übergangsregelung für Ehegattinnen und Ehegatten, die nach bisherigem Recht die Einkommensgrenze<br />
von 18.000 EUR nicht überschritten haben, jedoch ein Einkommen über 17.000<br />
EUR hatten. Das Einkommen muss durch jährliche Vorlage des Einkommensteuerbescheides<br />
nachgewiesen werden.<br />
• Behandlungen beim Heilpraktiker<br />
Es wird eine Minderung der Beihilfe um 10,00 Euro je Quartal je behandelter Person mit<br />
Ausnahme von Kindern bis zum 18. Lebensjahr eingeführt.
2<br />
• Befreiung von Eigenbehalten bei bestimmten Arzneimitteln<br />
Eigenbehalte bei Arzneimitteln entfallen, wenn der Verkaufspreis mindestens 30 % niedriger als<br />
der Festbetrag ist. Arzneimittel, die der Festbetragsregelung unterliegen, sind weiterhin nur bis<br />
<strong>zur</strong> Höhe des Festbetrages beihilfefähig.<br />
• Dienstunfähigkeitsbescheinigung<br />
Die Aufwendungen für die Dienstunfähigkeitsbescheinigung für den Beamten werden zu 100 %<br />
von der Beihilfefestsetzungsstelle getragen. Fügen Sie bitte eine Kopie der Bescheinigung der<br />
betreffenden Rechnung bei, sonst kann nicht geprüft werden, welche Art von Bescheinigung mit<br />
der Gebührennummer 70 GOÄ berechnet wurde. Diese Regelung gilt auch für Ärztliche Bescheinigungen<br />
und Gutachten, die von der Beihilfefestsetzungsstelle benötigt werden (wie z. B.<br />
Gutachten für Rehabilitationsmaßnahmen).<br />
• Implantate<br />
Ohne besondere Voraussetzungen sind zwei Implantate pro Kiefer beihilfefähig. Implantate, für<br />
die bereits Beihilfe gewährt wurde, werden mitgerechnet.<br />
Fügen Sie einer Rechnung über eine Implantatversorgung bitte einen aktuellen Zahnstatus bei.<br />
Aufwendungen der Suprakonstruktion bei Implantatversorgung sind immer beihilfefähig.<br />
• Material- und Laborkosten beim Zahnarzt<br />
Alle Material- und Laborkosten, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten<br />
C (Konservierende Leistungen), F (Prothetische Leistungen) und K (Implantologische Leistungen)<br />
und den Nummern 708 bis 710 (Interimszahnersatz) des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung<br />
für Zahnärzte entstanden sind, sind nur zu 40 % beihilfefähig.<br />
• Kieferorthopädie<br />
Bis zu zwei Jahren nach Abschluss einer kieferorthopädischen Behandlung sind Aufwendungen<br />
für Behandlungen mit Retentionsgeräten beihilfefähig, wenn die Beihilfefestsetzungsstelle die<br />
vorangegangene kieferorthopädische Behandlung genehmigt hat.<br />
• Haushaltshilfe / Häusliche Krankenpflege<br />
Erweiterung des Umfangs, Anpassung der Höhe und Eigenbehalte bei Aufwendungen für<br />
Familien- und Haushaltshilfe.<br />
Beihilfefähige Aufwendungen der vorübergehenden häuslichen Krankenpflege werden auch<br />
außerhalb des eigenen Haushalts anerkannt.<br />
• Rehabilitationssport / Funktionstraining unter ärztlicher Aufsicht<br />
Aufwendungen für Rehabilitationssport und Funktionstraining sind beihilfefähig, wenn die<br />
Maßnahme in einer Einrichtung durchgeführt wird, die eine Rahmenvereinbarung mit den<br />
gesetzlichen Krankenversicherungen abgeschlossen hat.<br />
Die Frist für die Beantragung der Beihilfe von einem Jahr ab Rechnungsdatum gilt weiterhin.<br />
Beachten Sie bitte die Postlaufzeiten.<br />
Den Text der <strong>Bundesbeihilfeverordnung</strong> (BBhV), weitere <strong>Informationen</strong> und Anträge finden Sie<br />
unter www.zbb.brandenburg.de, Beihilfe.<br />
Ihre Beihilfestelle