BUKG.pdf - ZBB
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Bundesumzugskostengesetz<br />
§ 1 § 2 § 3 § 4<br />
§ 5 § 6 § 7 § 8<br />
§ 9 § 10 § 11 § 12<br />
§ 13 § 14 § 15 § 16<br />
§ 1 Anwendungsbereich<br />
Amtliche Begründung<br />
§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung<br />
Amtliche Begründung<br />
Verwaltungsvorschrift zu § 2 <strong>BUKG</strong><br />
§ 3 - Zusage der Umzugskostenvergütung<br />
Amtliche Begründung<br />
§ 4 - Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen<br />
Amtliche Begründung<br />
Verwaltungsvorschrift zu § 4 <strong>BUKG</strong><br />
§ 5 - Umzugskostenvergütung<br />
Amtliche Begründung<br />
Verwaltungsvorschrift zu § 5 <strong>BUKG</strong><br />
§ 6 - Beförderungsauslagen<br />
Amtliche Begründung<br />
Verwaltungsvorschrift zu § 6 <strong>BUKG</strong><br />
Durchführungshinweise für das Land Brandenburg<br />
Durchführungshinweise für das Land Brandenburg<br />
Rationalisierungskartelle<br />
§ 7 - Reisekosten<br />
Amtliche Begründung<br />
Verwaltungsvorschrift zu § 7 <strong>BUKG</strong><br />
§ 8 - Mietentschädigung<br />
Amtliche Begründung<br />
Verwaltungsvorschrift zu § 8 <strong>BUKG</strong><br />
§ 9 - Andere Auslagen<br />
Amtliche Begründung<br />
Verwaltungsvorschrift zu § 9 <strong>BUKG</strong><br />
§ 10 - Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen<br />
Amtliche Begründung<br />
Verwaltungsvorschrift zu § 10 <strong>BUKG</strong><br />
§ 11 - Umzugskostenvergütung in Sonderfällen<br />
Amtliche Begründung<br />
Verwaltungsvorschrift zu § 11 <strong>BUKG</strong>
§ 12 - Trennungsgeld<br />
Amtliche Begründung<br />
Verwaltungsvorschrift zu § 12 <strong>BUKG</strong><br />
§ 13 - Auslandsumzüge<br />
Amtliche Begründung<br />
§ 14 - Sondervorschriften für Auslandsumzüge<br />
Amtliche Begründung<br />
§ 15 - Dienstortbestimmung, Verwaltungsvorschriften<br />
Amtliche Begründung<br />
Verwaltungsvorschrift zu § 15 <strong>BUKG</strong><br />
§ 16 - Übergangsvorschrift<br />
Amtliche Begründung<br />
Verwaltungsvorschrift zu § 16 <strong>BUKG</strong>
§ 1<br />
Anwendungsbereich<br />
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der in<br />
den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen.<br />
Berechtigte sind:<br />
1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,<br />
2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter,<br />
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,<br />
4. Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten im Ruhestand,<br />
5. frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten,<br />
die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,<br />
6. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen.<br />
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade,<br />
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese<br />
Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört<br />
haben.<br />
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in<br />
gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause<br />
voraus.<br />
Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz<br />
I. Allgemeines<br />
Das Bundesumzugskostengesetz (<strong>BUKG</strong>) ist zuletzt im Jahre 1973 neu gefasst worden.<br />
Wegen der Vielzahl fallbezogener Einzelregelungen, vor allem bei der Erstattung sonstiger<br />
Umzugsauslagen gegen Einzelnachweis, hat sich seine Anwendung und praktische<br />
Durchführung als sehr aufwändig erwiesen. Dies gilt insbesondere für Bereiche, in denen<br />
Bundesbedienstete häufig umziehen müssen,<br />
wie z. B. bei der Bundeswehr und bei der Zollverwaltung.<br />
Mit der vorliegenden Neufassung wird das Umzugskostenrecht partiell neu gestaltet.<br />
Dabei werden einige Vorschriften umgegliedert; einzelne in ihnen enthaltene Regelungen<br />
werden systematisch neu geordnet. Darüber hinaus fallen solche Regelungen weg, die<br />
sich bereits aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz ergeben, keinen Normcharakter haben<br />
oder im Verwaltungsvollzug unproblematisch bzw. selbstverständlich sind. Der Entwurf<br />
trägt den Forderungen des Verteidigungs-, Innen- und Haushaltsausschusses des<br />
Deutschen Bundestages sowie der Unabhängigen Kommission für Rechts- und<br />
Verwaltungsvereinfachung des Bundes Rechnung, das Umzugskostenrecht zu straffen<br />
und damit seine Übersichtlichkeit zu erhöhen, auf Detailregelungen zu verzichten und<br />
nach Möglichkeit Pauschbeträge festzusetzen.<br />
Ferner berücksichtigt die Neufassung unter Wahrung der notwendigen dienstlichen<br />
Mobilität besonders die Belange der Bediensteten mit Familie.<br />
Hervorzuheben ist, dass die bisher mögliche Einzelabrechnung wegfällt und der Begriff<br />
des Hausstandes durch den Begriff der Wohnung ersetzt wird. Als Äquivalent für den<br />
Wegfall der Einzelabrechnung im Inlandsbereich wird die Pauschvergütung für sonstige<br />
Umzugsauslagen angehoben und dynamisiert; auch die Höchstbeträge bei der Erstattung<br />
von Auslagen für zusätzlichen Unterricht werden dynamisiert.
Bei der Gewährung von Trennungsgeld wird die bisher durch die Rechtsprechung<br />
ausgeformte Verwaltungspraxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, indem die<br />
anzuerkennenden (sog. zwingenden) Umzugshinderungsgründe enumerativ und für den<br />
Verordnungsgeber bindend aufgeführt werden. Wegen der besonderen Bedürfnisse des<br />
Auslandsdienstes und der besonderen Verhältnisse im Ausland werden entsprechende<br />
eigenständige Regelungsmöglichkeiten eröffnet.<br />
Der Entwurf geht zurück auf Vorarbeiten der Bund-Länder-Kommission für das<br />
Reisekosten- und Umzugskostenrecht.<br />
II. Zu den einzelnen Vorschriften<br />
Zu § 1 (Anwendungsbereich)<br />
Absatz 1<br />
Die Vorschrift bestimmt abschließend den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich<br />
des Gesetzes und ersetzt § 1 Abs. 1 und § 24 Abs.1<strong>BUKG</strong> (alt).<br />
Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen.<br />
Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter sind nicht mehr ausdrücklich auszuschließen,<br />
weil für sie Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nicht praktisch werden.<br />
Frühere Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf sind nicht mehr aufgeführt. Nach dem Gesetz<br />
über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. I S. 1357)<br />
gelten seit dem 1. Juli 1976 für die Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf die für<br />
Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften, so dass die bisherige<br />
umzugskostenrechtliche Sonderregelung gegenstandslos ist.<br />
Absätze 2 und 3<br />
Die Vorschriften entsprechen § 1 Abs. 2 und 3 <strong>BUKG</strong> (alt). .<br />
Die häusliche Gemeinschaft wird durch eine nur vorübergehende Abwesenheit, wie z. B.<br />
Unterbringung m einem Internat, Ableistung des Grundwehrdienstes oder Aufnahme eines<br />
Studiums, nicht aufgehoben. Wer Berufssoldat oder Soldat auf Zeit wird, scheidet in der<br />
Regel aus der häuslichen Gemeinschaft aus.<br />
Eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jede zum Aufenthalt geeignete Räumlichkeit<br />
(z. B. auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft), es<br />
sei denn, dass das Gesetz für bestimmte Fälle einen besonderen Wohnungsbegriff<br />
bestimmt (z. B. in § 10 Abs. 3).
§ 2<br />
Anspruch auf Umzugskostenvergütung<br />
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder<br />
elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden<br />
Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muss die<br />
Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.<br />
(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist<br />
innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den<br />
Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder<br />
elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des<br />
Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.<br />
(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren<br />
nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die<br />
oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen<br />
um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.<br />
Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz<br />
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung, nämlich<br />
die schriftliche Zusage (Absatz 1), die Beendigung des Umzuges (Absatz 2 Satz 1) und die<br />
fristgerechte Antragstellung (Absatz 2 Satz 2 und 3).<br />
Die hierzu bisher bestehenden Vorschriften in § 2 Abs. 1,5 und 7 <strong>BUKG</strong> (alt) werden<br />
zusammengefasst und präzisiert.<br />
Absatz 3 bestimmt, dass Umzugskostenvergütung nicht gewährt wird, wenn der Umzug nicht in<br />
zeitlichem Zusammenhang mit der dienstlichen Maßnahme durchgeführt wird.<br />
Absatz 1<br />
Nach Satz 1 entsteht ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung nur, wenn sie schriftlich zugesagt<br />
worden ist. Die Umzugskostenvergütung ist zur Rechtsklarheit im Regelfall gleichzeitig mit der den<br />
Umzug veranlassenden Maßnahme zuzusagen (Satz 2).<br />
Satz 3 bestimmt, dass bei Umzügen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 4 Abs.<br />
3) Umzugskostenvergütung nur gewährt wird, wenn sie vor dem Umzug zugesagt worden ist.<br />
Absatz 2<br />
Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 7 Satz 1 <strong>BUKG</strong> (alt), dass die Umzugskostenvergütung von<br />
den Hinterbliebenen bei der letzten Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen zu beantragen ist,<br />
wurde als entbehrlich gestrichen. Sie soll als Verwaltungsbestimmung übernommen werden.<br />
Absatz 3<br />
Nach dieser Vorschrift wird Umzugskostenvergütung nicht gewährt, wenn der Umzug nicht<br />
innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung<br />
durchgeführt worden ist. Die Frist von fünf Jahren berücksichtigt in angemessenen Umfang, dass<br />
dem Umzug persönliche Umzugshinderungsgründe entgegenstehen können. Um dem<br />
Ausnahmecharakter der Vorschrift des Satzes 2 gerecht zu werden, kann von der<br />
Verlängerungsmöglichkeit nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Berechtigte nach Ablauf<br />
der Regelfrist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen noch nicht umziehen kann.
Für Umzüge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gilt eine kürzere Frist von zwei<br />
Jahren.<br />
Die Zusage der Umzugskostenvergütung wird wirksam durch Bekanntgabe an den Berechtigten<br />
(§§ 41, 43 VwVfG).<br />
Zum Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. 8. 2002<br />
(BGBI. I S. 3322; BT-Drucks.14/9418 S. 7) Zu Nummer 3 I Zu Artikel 10 und 11 (Änderung des<br />
Bundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugskostengesetzes)<br />
Auch in den reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sollen die sich abzeichnenden<br />
neuen Entwicklungen des elektronischen Geschäftsverkehrs genutzt werden können. Die<br />
vorgesehene Regelung ermöglicht, neben der bisher geforderten Schriftform, die nur die<br />
elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zulassen würde, zusätzlich<br />
auch die elektronische Übermittlung ohne qualifizierte elektronische Signatur.<br />
Text <strong>BUKG</strong>VwV - 2. Zu § 2<br />
2.0 Allgemeines<br />
Ein Umzug "aus Anlass" einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 liegt nur vor, wenn sich die neue<br />
Wohnung am Dienstort oder an einem Ort befindet, der mit der neuen Dienststätte in einem<br />
räumlichen Zusammenhang steht, d. h. der Berechtigte seine Wohnung so wählt, dass er in der<br />
ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Liegt die neue<br />
Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes, hat die Dienststelle vor dem Umzug zu prüfen, ob diese<br />
Voraussetzung vorliegt.
<strong>BUKG</strong> § 3<br />
Zusage der Umzugskostenvergütung<br />
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge<br />
1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als<br />
den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass<br />
a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen<br />
ist,<br />
b) der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,<br />
c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30<br />
Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt<br />
(Einzugsgebiet) oder<br />
d) der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich<br />
verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,<br />
2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter<br />
Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,<br />
3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,<br />
4. aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der<br />
Umzugskostenvergütung.<br />
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlass<br />
1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,<br />
2. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem<br />
anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,<br />
3. der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen<br />
Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des<br />
vorgenannten Gesetzes.<br />
Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz<br />
Die Vorschrift bestimmt, in welchen Fällen ein Rechtsanspruch auf die Zusage der<br />
Umzugskostenvergütung entsteht. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 2 Abs. 2 und 4 Satz<br />
1 <strong>BUKG</strong> (alt). .<br />
Nach § 26 BBG i. V. m. § 28 VwVfG ist der Bedienstete vor der Versetzung zu hören, so dass<br />
bereits im Zuge der Entscheidung über die Versetzung persönliche Hinderungsgründe mit zu<br />
berücksichtigen sind.<br />
Die Zusage der Umzugskostenvergütung als solche ist ein ausschließlich begünstigender<br />
Verwaltungsakt, der einer selbstständigen Anfechtung nicht zugänglich ist. Ob dem einzelnen<br />
Beamten, Richter oder Soldaten ein Umzug zugemutet werden kann, ist bereits bei der<br />
Vorbereitung der Personalmaßnahme abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1989 -6 C<br />
47.86). Die für die Weitergewährung des Trennungsgeldes maßgebenden Hinderungsgründe<br />
werden nunmehr im Gesetz abschließend aufgeführt (§ 12 Abs. 3).<br />
Absatz 1<br />
Anspruch auf Zusage der Umzugskostenvergütung besteht bei einer Versetzung aus dienstlichen<br />
Gründen nur, wenn der neue Dienstort ein anderer Ort als der bisherige Dienstort ist (Absatz 1 Nr.<br />
1). Die frühere Regelung, dass der neue Dienstort auch ein anderer Ort als der bisherige Wohnort
sein musste, ist entbehrlich, da in diesem Falle die Wohnung im Einzugsgebiet (Absatz 1 Nr. 1<br />
Buchstabe c) liegt und bereits aus diesem Grunde eine Zusage der Umzugskostenvergütung<br />
ausgeschlossen ist.<br />
Dienstort und Wohnort im Sinne des Gesetzes sind die jeweiligen politischen Gemeinden.<br />
Besondere Gründe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b können dienstliche oder fiskalische<br />
Gründe sein. Ein besonderer Grund für die Nichtzusage der Umzugskostenvergütung kann auch<br />
das bevorstehende Ausscheiden aus dem Dienst sein. Darüber hinaus können in besonderen<br />
Ausnahmefällen auch persönliche Gründe besondere Gründe im Sinne dieser Vorschrift sein. So<br />
kann z. B. Versetzungshäufigkeit mit relativ kurzer Verwendungsdauer an einem Dienstort ein<br />
Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung rechtfertigen, wenn die mit einem Umzug<br />
verbundene familiäre Belastung im Einzelfall nicht zumutbar wäre.<br />
Die Umzugskostenvergütung darf - dem bisherigen Recht entsprechend - nicht zugesagt werden,<br />
wenn der Bedienstete schon im Einzugsgebiet wohnt (Nummer 1 Buchstabe c). Das Einzugsgebiet<br />
ist unmittelbar in dieser Vorschrift definiert.<br />
Die Regelung ersetzt damit § 2 Abs.6 <strong>BUKG</strong> (alt). Die Neudefinition des Einzugsgebietes stellt<br />
nicht mehr auf die Entfernung zwischen der Wohnung und der Gemeindegrenze des neuen<br />
Dienstortes ab. Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, ist nunmehr<br />
ihre Entfernung von der neuen Dienststätte. Außerdem darf die Wohnung nicht im Gemeindegebiet<br />
des neuen Dienstortes liegen. Diese Neuabgrenzung des Einzugsgebietes beseitigt bisherige<br />
Härtefälle und vermeidet die sich aus der Anwendung 'der bisherigen Regelung ergebenden<br />
unbefriedigenden Ergebnisse, in denen bei Versetzungen von einer großen zu einer nahe<br />
gelegenen kleinen Gemeinde die Zusage der Umzugskostenvergütung zu erteilen war, im<br />
umgekehrten Fall jedoch ausschied, weil die Fahrstrecke von der Wohnung innerhalb der<br />
flächengroßen Gemeinde größer ist und bis zur Gemeindegrenze des neuen Dienstortes nur eine<br />
kleine Strecke verbleibt.<br />
Das Einzugsgebiet ist auch bei ausländischen Dienstorten zu berücksichtigen.<br />
Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei inländischen Dienstorten an der deutschen Grenze die<br />
Wohnungssuche auch auf das Ausland ausgedehnt werden muss. Bei ausländischen Dienstorten<br />
an der deutschen Grenze kommt - wie bisher - eine Zusage der Umzugskostenvergütung nur für<br />
einen Umzug an einen inländischen grenznahen Ort (Grenzort) in Betracht, wenn das Wohnen im<br />
Ausland nicht im dienstlichen Interesse liegt.<br />
Dienststätte ist die Stelle, bei der der Berechtigte seinen regelmäßigen Dienst verrichtet. Eine<br />
Dienststelle kann aus einer oder mehreren Dienststätten bestehen.<br />
Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3<br />
genannten Personen. Der Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung ist Voraussetzung<br />
für die in der Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 4 zu regelnde Kostenerstattung.<br />
Absatz 1 Nr. 2 behandelt die Fälle des § 74 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz.<br />
Die Regelung des Absatzes 1 Nr. 4 betrifft den Fall des Vorwegumzugs (vgI. § 2 Abs. 3 der<br />
Trennungsgeldverordnung).<br />
Absatz 2<br />
Nummern 1 und 2 entsprechen § 2 Abs. 4 Satz 1 <strong>BUKG</strong> (alt).
Die Zusage der Umzugskostenvergütung in Fällen der vorübergehenden Zuteilung aus<br />
dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde ist in § 4 Abs. 1 Nr. 3<br />
geregelt.<br />
Nummer 3 entspricht § 19 Abs. 2 <strong>BUKG</strong> (alt).<br />
Text <strong>BUKG</strong>VwV - Zu § 3<br />
3.0 Allgemeines<br />
3.0.1 Vor dienstlichen Maßnahmen, die mit einer Zusage der Umzugskostenvergütung<br />
verbunden werden sollen (ausgenommen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen), ist der<br />
Berechtigte zu hören; dabei sind auch die umzugsbezogenen persönlichen und familiären<br />
Verhältnisse zu erörtern. Das Ergebnis der Anhörung ist aktenkundig zu machen.) Die<br />
Zusage der Umzugskostenvergütung ist ein ausschließlich begünstigender<br />
Verwaltungsakt, der nicht selbständig angefochten werden kann. Ob dem Berechtigten<br />
ein Umzug zugemutet werden kann, ist bereits bei der Vorbereitung der<br />
Personalmaßnahme abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 9. 1. 1989 -6C 47.86- BVerwGE81,<br />
149). Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass dem Berechtigten, dem die Zusage der<br />
Umzugskostenvergütung trotz Vorliegens von Hinderungsgründen erteilt wird,<br />
Trennungsgeld nach Wegfall des Wohnungsmangels nur im Rahmen des § 12 Abs. 3<br />
gewährt werden kann.<br />
3.0.2 Darf ein Berechtigter auf Grund allgemeiner Anordnung nicht am neuen Dienstort<br />
wohnen, ist ihm die Umzugskostenvergütung für einen Umzug an den Ort zuzusagen, in<br />
dem er wohnen soll. Ist einem im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigten<br />
Berechtigten ein im Inland gelegener Ort als dienstlicher Wohnsitz zugewiesen, so ist ihm<br />
die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Versetzung (§ 3 Abs.1 Nr.1), der Einstellung<br />
(§ 4 Abs.1 Nr. 1) oder der Abordnung (§ 4 Abs.1 Nr.2) für einen Umzug an diesen Ort<br />
zuzusagen.<br />
3.0.3 Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann nach den Vorschriften des<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden. Hat der Berechtigte eine vorläufige<br />
Wohnung (§ 11 Abs. 1) bezogen, so kann die Zusage nur widerrufen werden, soweit sie<br />
sich auf den weiteren Umzug in die endgültige Wohnung bezieht; § 11 Abs. 3 ist<br />
anzuwenden. Sie darf nicht widerrufen werden, wenn der Berechtigte bis zur Beendigung<br />
des Dienstverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze, Dienstunfähigkeit oder<br />
Todes in einer vorläufigen Wohnung gewohnt. hat und die für die Anerkennung nach § 11<br />
Abs. 1 maßgebenden Gründe noch bestehen.<br />
3.1 Zu Absatz 1<br />
3.1.1 Die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen<br />
Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) ist dann<br />
nicht mehr erforderlich, wenn der Versetzung eine andere dienstliche Maßnahme mit<br />
Zusage der Umzugskostenvergütung an denselben Dienstort bereits vorausgegangen ist.<br />
Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese dienstlichen Maßnahmen unmittelbar<br />
aneinander anschließen.<br />
3.1.2 Von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1<br />
Buchstaben a, und b abzusehen, wenn im Einzelfall oder erfahrungsgemäß die dem<br />
Dienstherrn nach dem Umzugskostenrecht entstehenden Gesamtkosten (z. B. die<br />
Umzugskostenvergütung für den Umzug und einen evtl. Rückumzug, einschließlich<br />
Trennungsgeld) höher sein werden als das für die Dauer der dienstlichen Maßnahme
voraussichtlich zu zahlende Trennungsgeld. Dies gilt nicht, wenn der Umzug aus<br />
dienstlichen Gründen notwendig ist oder dem Berechtigten unter Würdigung aller<br />
Umstände, insbesondere der Familienverhältnisse, ein Verzicht auf den Umzug nicht<br />
zuzumuten ist.<br />
3.1.3 § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b ermöglicht es auch, der durch häufige Versetzungen<br />
belasteten familiären Situation verheirateter Berechtigter angemessen Rechnung zu<br />
tragen, wenn sie ihre bisherige Wohnung beibehalten und am neuen Dienstort getrennten<br />
Haushalt führen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9.1.1989 -6 C 47.86 - BVerwGE<br />
81,149). Gleiches gilt für verwitwete, geschiedene und ledige Berechtigte, wenn sie unter<br />
den gleichen Voraussetzungen mit berücksichtigungsfähigen Kindern (§ 40 Abs. 3<br />
BBesG) in häuslicher Gemeinschaft leben. Zu Gunsten dieser Berechtigten ist daher bei<br />
Versetzungen aus dienstlichen Gründen im Inland, bei denen von vornherein mit einer<br />
weiteren Versetzung innerhalb von drei Jahren zu rechnen ist, die<br />
Umzugskostenvergütung dann nicht zuzusagen, wenn die Dienststelle unter Abwägung<br />
der dienstlichen Belange im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten<br />
einen Umzug an den neuen Dienstort für unangemessen hält. Die Gründe für die<br />
Nichtzusage sind aktenkundig zu machen. Dies gilt für höchstens zwei Versetzungen<br />
innerhalb der Dienstzeit des Berechtigten.<br />
3.1.4 Die Umzugskostenvergütung darf auch dann nicht zugesagt werden, wenn der<br />
Berechtigte schon im Einzugsgebiet wohnt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c). Maßgebend für<br />
die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, ist allein ihre Entfernung von der<br />
neuen Dienststätte. Die Zusage ist nicht zu erteilen, wenn die Wohnung im neuen<br />
Dienstort liegt. Bei der Berechnung der 30-km-Grenze ist die kürzeste "üblicherweise<br />
befahrene Strecke" von der Wohnung zur Dienststätte zugrunde zu legen. Üblicherweise<br />
befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf denen die Dienststätte mit regelmäßig<br />
verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden<br />
kann. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg der Berechtigte persönlich<br />
benutzt.<br />
3.1.5 Der Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1<br />
Buchstabe d ist schriftlich zu erklären.<br />
3.1.6 Wird die Umzugskostenvergütung aus den in § 3 Abs.1 Nr. 1 Buchstaben a bis d<br />
genannten Gründen nicht zugesagt; so ist dies dem Berechtigten zugleich mit der<br />
Versetzungsverfügung bekannt zu geben.<br />
3.1.7 Bei den in § 3 Abs.1 Nr. 2 bezeichneten Umzügen handelt es sich z. B. um solche auf<br />
Grund einer Anweisung nach § 74 Abs. 2 BBG.<br />
Zusätzliche Bestimmung für den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes<br />
Zu Textziffer 3.1.7:<br />
Anstelle des § 74 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes ist für den Geltungsbereich des LBG<br />
dessen § 41 Abs. 2 anzuwenden.
§ 4<br />
Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen<br />
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1<br />
Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlass<br />
1. der Einstellung,<br />
2. der Abordnung oder Kommandierung,<br />
3. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen<br />
Teil der Beschäftigungsbehörde,<br />
4. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer<br />
Dienststelle.<br />
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlass<br />
1. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach<br />
einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,<br />
2. der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes<br />
stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde<br />
oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden<br />
soll,<br />
3. einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheits-<br />
zustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden<br />
Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft<br />
lebenden, beim Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz<br />
berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts-<br />
oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muss,<br />
4. eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zu-<br />
nahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Ortszu-<br />
schlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder<br />
unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die<br />
Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden<br />
Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur<br />
häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2<br />
und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.<br />
(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlass der Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden,<br />
wenn<br />
1. ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten<br />
nicht zumutbar ist oder<br />
2. in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der<br />
Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.<br />
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das<br />
Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit<br />
beendet wurde.<br />
(4) Der Abordnung nach Absatz 1Nr. 2 steht die Zuweisung nach § 123 a des<br />
Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz<br />
Absatz 1<br />
Die Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 macht deutlich, dass die Umzugskostenvergütung in den<br />
genannten Fällen nur für Umzüge an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, in den Fällen<br />
der Einstellung an einen anderen- Ort als den bisherigen Wohnort zugesagt werden kann.<br />
Außerdem gelten die Einschränkungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d entsprechend.<br />
Abordnung im Sinne der Nummer 2 ist auch die Abordnung/ Zuweisung im Rahmen der<br />
Ausbildung.<br />
Eine "andere Stelle" als eine Dienststelle ist eine Stelle außerhalb des deutschen öffentlichen<br />
Dienstes.<br />
Absatz 2<br />
Die Umzugskostenvergütung in den Fällen der Nummern 3 und 4 ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz<br />
1.<br />
Die bisherigen Regelungen für privat veranlasste Umzüge wegen der Schulausbildung eines<br />
Kindes und der Räumung einer Wohnung infolge Einstellung - vgl. § 2 Abs.3 Satz 1. Nr. 5<br />
Buchstaben b und d <strong>BUKG</strong> (alt) -wurden nicht übernommen.<br />
Absatz 3<br />
Satz 1 Nr. 1 entspricht § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 <strong>BUKG</strong> (alt).<br />
Satz 1 Nr. 2 trägt einem praktischen Bedürfnis Rechnung. Die Umzugskostenvergütung regelt in<br />
diesem Fall § 11 Abs. 2 Satz 2.<br />
Text <strong>BUKG</strong>VwV - Zu § 4<br />
4.1 Zu Absatz 1<br />
4.1.1 Wegen der Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann die Umzugskostenvergütung in den<br />
Fällen des § 4 Abs. 1 nur für Umzüge an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort,<br />
in den Fällen der Einstellung an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zugesagt<br />
werden. §3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d gelten entsprechend.<br />
4.1.2 Aus Anlass der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) kann die Zusage der<br />
Umzugskostenvergütung erteilt werden, wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass<br />
der Bedienstete im Bundesdienst bleibt und der Umzug an den Einstellungsort unter<br />
Berücksichtigung der dortigen Verwendungsdauer wirtschaftlicher als eine<br />
Trennungsgeldgewährung ist. An Stelle des hier genannten Bundesdienstes treten der<br />
Landes- /Kommunaldienst bzw. der Dienst bei einer sonstigen der Aufsicht des Landes<br />
unterstehenden Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts.<br />
Bei Einstellungen aus dem Ausland muss ein besonderes dienstliches Interesse<br />
vorliegen, wenn die Zusage erteilt werden soll.<br />
4.1.3 Abordnung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist auch die Abordnung im Rahmen der<br />
Ausbildung nach § 22 Abs. 3 BRKG.<br />
4.1.4 Ledigen Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, die für eine Dauer<br />
bis zu drei Monaten abgeordnet werden, ist die Umzugskostenvergütung im<br />
Regelfalle nicht zuzusagen. Bei Abordnungen für eine Dauer von mehr als drei<br />
Monaten kann von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden,<br />
wenn davon auszugehen ist,<br />
- dass der Berechtigte wegen der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt am<br />
neuen Dienstort vor Ablauf des Abordnungszeitraumes eine Wohnung im
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 TGV nicht erlangen kann oder<br />
- am bisherigen Dienstort nach Aufhebung der Abordnung für die<br />
Wiedererlangung einer entsprechenden Wohnung einen Zeitraum benötigt,<br />
der mindestens der Dauer der Abordnung entspricht.<br />
Bei Gewährung von Unterkunft des Amtes wegen oder Gemeinschaftsunterkunft<br />
am bisherigen und neuen Dienstort ist die Umzugskostenvergütung im Regelfalle<br />
mit Beginn der dienstlichen Maßnahme zuzusagen.<br />
4.1.5 Bei Berechtigten mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 richtet sich die Zusage der<br />
Umzugskostenvergütung nach den allgemeinen Regeln.<br />
4.1.6 Zum Wohnungsbegriff im Sinne der Textziffern 4.1.4 und 4.1.5 siehe Textziffer 10.3.<br />
4.2 Zu Absatz 2<br />
4.2.1 Die Umzugskostenvergütung kann aus Anlass der Räumung einer der in § 4 Abs.2 Nr.2<br />
bezeichneten Wohnungen auf dienstliche Weisung nur zugesagt werden, wenn die<br />
Wohnung<br />
a) für dienstliche Zwecke benötigt wird,<br />
b) für einen anderen Bundesbediensteten benötigt wird, der Empfänger von<br />
Trennungsgeld ist oder aus dienstlichen Gründen in ihr wohnen soll,<br />
c) wegen ihrer Miethöhe nicht mehr den Einkommensverhältnissen des Berechtigten<br />
entspricht und einem einkommensschwächeren oder einem einkommensstärkeren<br />
Bundesbediensteten zugewiesen werden soll,<br />
d) für den Berechtigten infolge Verringerung der zu seiner häuslichen Gemeinschaft<br />
gehörenden Personen zu groß geworden ist und für einen anderen Bundesbediensteten<br />
benötigt wird,<br />
e) von dem Berechtigten wegen eines allgemein bestehenden Wohnungsmangels am<br />
Dienstort geräumt werden soll.<br />
Hinweis: Im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes treten an Stelle der hier<br />
genannten Bundesbediensteten die Landesbediensteten bzw. Bediensteten der<br />
Gemeinden und Gemeindeverbände und Bediensteten der sonstigen der Aufsicht des<br />
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />
Rechts.<br />
Das dienstliche Interesse an der Räumung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die<br />
Initiative zum Tätigwerden der Verwaltung vom Mieter ausgeht. Die Zusage der<br />
Umzugskostenvergütung kann nicht erteilt werden, wenn der Berechtigte die Wohnung<br />
ohnehin räumen will. Davon ist in den Fällen auszugehen, in denen er z. B. eine andere<br />
Wohnung bereits gemietet hat oder ein eigenes Haus (Eigentumswohnung) beziehen will.<br />
Die Umzugskostenvergütung kann ferner nicht zugesagt werden, wenn der Berechtigte<br />
a) durch sein Verhalten dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des<br />
Mietvertrages gegeben hat,<br />
b) auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis entlassen werden soll oder<br />
c) durch sein Verhalten Anlass zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis gegeben<br />
hat.<br />
4.2.2 Die Zusage der Umzugskostenvergütung wegen des Gesundheitszustandes ist nach § 4<br />
Abs. 2 Nr. 3 dann zu erteilen, wenn dieser wegen der Dauer und Schwere der Erkrankung<br />
ein dauerndes Verbleiben in der bisherigen Wohnung aus medizinischen Gründen<br />
unzumutbar erscheinen lässt.<br />
Vertrauensarzt i. S. dieser Vorschrift ist auch der von der Dienstbehörde mit diesen<br />
Aufgaben betraute Arzt. Die Kosten der ärztlichen Bescheinigung trägt der Berechtigte.
4.2.3 Ortszuschlag im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ist ab 1. Juli 1997 der Familienzuschlag<br />
(In-Kraft- Treten des Artikels 3 Nr. 13 Reformgesetz vom 24. Februar 1997, BGBI. I S.<br />
322, 331, mit dem der Ortszuschlag zum Familienzuschlag umgestaltet worden ist).<br />
4.2.4 Bei Ermittlung der zustehenden Zimmerzahl nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 ist die bevorstehende<br />
Geburt eines Kindes zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für eine zur Annahme als<br />
Kind in die häusliche Gemeinschaft aufgenommene Person.<br />
Zusätzliche Bestimmung für den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes<br />
Zu Textziffer 4.1.2:<br />
An Stelle des dort genannten Bundesdienstes treten der Landes- /Kommunaldienst bzw. der<br />
Dienst bei einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt und<br />
Stiftung des öffentlichen Rechts.<br />
Zu Textziffer 4.2.1:<br />
An Stelle der dort genannten Bundesbediensteten treten Landesbedienstete bzw. Bedienstete der<br />
Gemeinden und Gemeindeverbände und Bedienstete der sonstigen der Aufsicht des Landes<br />
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 5<br />
Umzugskostenvergütung<br />
(1) Die Umzugskostenvergütung umfasst<br />
1. Beförderungsauslagen (§ 6),<br />
2. Reisekosten (§ 7),<br />
3. Mietentschädigung (§ 8),<br />
4. andere Auslagen (§ 9),<br />
5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),<br />
6. Auslagen nach § 11.<br />
(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder<br />
Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit<br />
anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz<br />
gewährt wird.<br />
(3) Die aufgrund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährte<br />
Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei<br />
Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus<br />
dem Bundesdienst ausscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen<br />
zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis<br />
zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />
oder zu einer in § 40 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten<br />
Einrichtung übertritt.<br />
Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz<br />
Absatz 1<br />
Die Regelung entspricht weitgehend § 3 Abs. 1 <strong>BUKG</strong> (alt). Das Trennungsgeld gehört zu den<br />
steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 13 Einkommensteuergesetz.<br />
Die §§ 9 und 11 ersetzen die bisherigen Regelungen in §§ 6 a, 7, 8, 13 und 14. § 10 <strong>BUKG</strong> (alt) ist<br />
ersatzlos weggefallen.<br />
Absatz 2<br />
Die Regelung entspricht § 3 Abs. 2 <strong>BUKG</strong> (alt).<br />
Absatz 3<br />
Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 3 Abs. 3 <strong>BUKG</strong> (alt). Die Neufassung<br />
des Satzes 1 bringt zum Ausdruck, dass die Rückzahlungspflicht an die Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses zum Bund gebunden ist. Mit der Rückzahlung sollen Bundesmittel an den<br />
Bund zurückfließen, wenn er im Vertrauen auf eine längere Beschäftigung des Berechtigten die<br />
Einstellung bzw. den Wohnungswechsel aus Fürsorgegründen durch Gewährung einer<br />
Umzugskostenvergütung gefördert hat.<br />
Text <strong>BUKG</strong>VwV - Zu § 5:<br />
Zu Absatz 1<br />
(bleibt frei)<br />
Zu Absatz 2<br />
Zuwendungen im Sinne des § 5 Abs. 2 sind sowohl Geldbeträge als auch Sachleistungen.<br />
Beschäftigungsstelle kann auch eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes sein.
Zu Absatz 3<br />
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 setzt nicht voraus, dass die Umzugskostenvergütung während des<br />
Beamtenverhältnisses gewährt worden ist, sie erfasst auch die Umzugskostenvergütung aus der<br />
Zeit eines vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses. Bei Anwendung der Vorschrift sind das<br />
Arbeitsverhältnis und das sich anschließende Beamtenverhältnis als eine Einheit anzusehen.<br />
Ein Statuswechsel ist kein vom Berechtigten zu vertretender Grund im Sinne der genannten<br />
Vorschrift.
<strong>BUKG</strong> § 6<br />
Beförderungsauslagen<br />
(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur<br />
neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den<br />
Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen<br />
bis zum inländischen Grenzort erstattet.<br />
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen<br />
Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem<br />
übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.<br />
(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere<br />
bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des<br />
Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer<br />
Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im<br />
Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief-<br />
und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder<br />
und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und<br />
Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher<br />
Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie<br />
Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder<br />
gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.<br />
Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz<br />
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 4 <strong>BUKG</strong> (alt).<br />
Absatz 3<br />
Zu den anderen beweglichen Gegenständen im Sinne des Satzes 1 gehörten bisher auch<br />
Haustiere. Haustiere sind nunmehr neben den anderen beweglichen Gegenständen besonders<br />
aufgeführt. Die Ergänzung berücksichtigt, dass Tiere künftig nicht mehr unter den Sachbegriff des<br />
§ 90 BGB fallen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des<br />
Tieres im bürgerlichen Recht -BR-Drucksache 380/89).<br />
Die Angemessenheit des Umfanges (vgl. Satz 1) gilt auch für Haustiere. Maßstab für die<br />
Angemessenheit sind die Transportmittel, die üblicherweise für einen Umzug benötigt werden.<br />
Üblich sind Möbelwagen und vom Berechtigten selbst zu überführende eigene Kraftfahrzeuge,<br />
Transport- und Wohnwagenanhänger.<br />
Ein unverhältnismäßig großer Möbelwagenraum als Folge der Mitnahme von beweglichen<br />
Gegenständen und Haustieren übersteigt die Grenze der Angemessenheit.<br />
So gehören z. B. eine Hühnerfarm, eine Hundezucht oder ein Reitstall nicht zum Umzugsgut, wenn<br />
für deren Transport Spezialfahrzeuge oder durch deren Mitnahme ein unverhältnismäßig großer<br />
Möbelwagenraum benötigt wird.<br />
Ein oder zwei Pferde gehören zum Umzugsgut nur, wenn sie als Anhängerlast mit einem eigenen<br />
Personenkraftwagen transportiert werden dürfen und werden<br />
(Urt. BVerwG v.17. September 1987 -6 C 28.86, Buchholz 261 § 4 Nr. 2).
<strong>BUKG</strong>VwV - Zu §6<br />
Zu Absatz 1<br />
6.1.1 Für die Erstattung der Beförderungsauslagen sind die Textziffern 6.1.2 bis 6.1.7<br />
maßgebend.<br />
6.1.2 Wird zur Durchführung des Umzuges ein Speditionsunternehmen in Anspruch<br />
genommen, ist zur Ermittlung der notwendigen Auslagen für das Befördern des<br />
Umzugsgutes wie folgt zu verfahren:<br />
Der Berechtigte ist in der Wahl des Möbelspediteurs grundsätzlich frei. Zur Ermittlung der<br />
notwendigen Beförderungsauslagen hat er vor Durchführung des Umzuges mindestens<br />
zwei rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Spediteure unabhängig voneinander<br />
und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung des Umzugsgutes und der Abgabe<br />
je eines vollständigen und umfassenden Kostenvoranschlages zu beauftragen. Es ist<br />
nicht zulässig, dass der Spediteur für den Berechtigten ein Konkurrenzangebot einholt.<br />
Die Besichtigung des Umzugsgutes ist vom Berechtigten im Antrag auf Abschlag und in<br />
der Umzugskostenrechnung zu bestätigen.<br />
Die Kostenvoranschläge müssen einen verbindlichen Höchstpreis enthalten, der bei der<br />
Abrechnung des tatsächlichen erbrachten Leistungsumfangs auf der Grundlage der in<br />
dem Kostenvoranschlag ausgewiesenen Einheitspreise für die Beförderungsleistung und<br />
Nebenleistungen nicht überschritten werden darf.<br />
Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden Umzugsleistungen für den geschlossen<br />
durchzuführenden Umzug müssen im Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlags<br />
enthalten sein. Der Umfang des Umzugsgutes, die Fracht von Haus zu Haus, Zeitaufwand<br />
und Lohnkosten für Be- und Entladen, für im Einzelnen zu bezeichnende Nebenleistungen<br />
wie Ab- und Aufschlagen der Möbel, Ein- und Auspacken, Packmaterial sowie Abfuhr des<br />
Leermaterials, sind einzeln auszuweisen. Der benötigte Laderaum ist anhand einer<br />
Umzugsliste gemäß dem Muster der Anlage l zu ermitteln.<br />
Erstattet werden die Beförderungsauslagen nach dem Kostenvoranschlag mit dem<br />
niedrigsten Höchstpreis, und zwar auf der Grundlage einer Abrechnung der tatsächlich<br />
erbrachten Beförderungsleistung und Nebenleistungen zu den Einheitspreisen im<br />
Kostenvoranschlag. Ist der Umfang des Umzugsgutes oder der Zeitaufwand größer als im<br />
Kostenvoranschlag angegeben, ist jedoch nur der vereinbarte Höchstpreis<br />
erstattungsfähig.<br />
(Bei einem Umzug aus Anlass einer personellen Maßnahme im Zusammenhang mit dem<br />
Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit<br />
Deutschlands(§ 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996, BGBI. 15.<br />
1183) hat der Berechtigte keinen zweiten Kostenvoranschlag vorzulegen, falls er einen<br />
Möbelspediteur wählt, mit dem der Rahmenvertrag für Umzüge von Bediensteten<br />
anlässlich der Umsetzung des Berlin/Bonn-Gesetzes abgeschlossen worden ist. Falls kein<br />
Rahmenvertragspartner gewählt wird, sind die Beförderungsauslagen nach dem<br />
Rahmenvertrag der erstattungsfähige Höchstbetrag.) Dieser Absatz findet im Land<br />
Brandenburg keine Anwendung, da die Anwendung des Dienstrechtlichen<br />
Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 auf Grund § 54 Abs. 1 Satz 1 LBG<br />
ausgeschlossen ist.<br />
Der Berechtigte hat die Kostenvoranschläge so rechtzeitig vorzulegen, dass eine<br />
Kostenprüfung vor Auftragserteilung erfolgen kann. Zum Preisvergleich können in<br />
Zweifelsfällen weitere Vergleichsangebote eingeholt werden; dies könnte etwa erforderlich
werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die beiden vorgelegten<br />
Kostenvoranschläge abgesprochen sind.<br />
Sobald die zuständige Dienststelle die Kostenvoranschläge geprüft und mitgeteilt hat,<br />
welches Angebot erstattungsfähig ist, kann der Berechtigte mit dem Umzug beginnen.<br />
6.1.3 Zu den Beförderungsauslagen gehören auch die Auslagen für die Versicherung des<br />
Umzugsgutes gegen Transport- und Bruchschäden. Über die Haftung des Unternehmers<br />
nach § 451 in Verbindung mit § 425 ff., §§ 451 d bis 451 g HGB hinaus können<br />
Transportversicherungsauslagen oder Prämien zur Haftungserweiterung für diejenige<br />
Versicherungssumme erstattet werden, die der privaten, Hausrat- oder<br />
Feuerversicherungssumme entspricht.<br />
Eine höhere Versicherungssumme kann berücksichtigt werden, wenn sie durch eine<br />
Umzugsliste nach dem Muster der Anlage zu Textziffer 6.1.2 mit jeweiligen Wertangaben<br />
(Zeitwert) nachgewiesen wird. Als notwendige Auslagen für die Transportversicherung<br />
können bis zu 2,5 v. T. der maßgebenden Versicherungssumme erstattet werden.<br />
Hat die Behörde für Umzüge ihrer Bediensteten mit bestimmten<br />
Versicherungsunternehmen Rahmenverträge abgeschlossen, ist die<br />
Transportversicherungsprämie nach dem Rahmenvertrag gleichzeitig der<br />
erstattungsfähige Höchstbetrag.<br />
6.1.4 Bei Umzügen vom Inland an einen Ort außerhalb eines EU-Mitgliedstaates und<br />
umgekehrt ist für den Möbeltransport insgesamt grundsätzlich keine Umsatzsteuer zu<br />
entrichten. Das gilt auch für die mit dem Umzug notwendigerweise verbundenen<br />
Nebenleistungen (z. B. Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, Gestellung von<br />
Packmaterial), wenn diese Nebenleistungen von demselben Unternehmer bewirkt<br />
werden, der auch den Möbeltransport durchführt. Umsatzsteuerbeträge; die bei diesen<br />
Umzügen den Umziehenden vom Unternehmer für die Beförderung des Umzugsgutes<br />
und für die bezeichneten Nebenleistungen in Rechnung gestellt werden, sind deshalb<br />
nicht erstattungsfähig.<br />
Die Beförderung von Umzugsgut, die in dem Gebiet von zwei verschiedenen<br />
Mitgliedstaaten der Europäischen Union beginnt und endet (innergemeinschaftliche<br />
Umzüge), wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung beginnt. Demnach<br />
unterliegen innergemeinschaftliche Umzüge der deutschen Umsatzsteuer, wenn die<br />
Beförderung im Bundesgebiet beginnt.<br />
Beginnt die Beförderung des Umzugsgutes in einem anderen Mitgliedstaat, unterliegt sie<br />
der Umsatzbesteuerung dieses Mitgliedstaates. Es kommt nicht darauf an, ob der<br />
Beförderungsunternehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung beginnt, ansässig<br />
ist. Bei innergemeinschaftlichen Umzügen von Mitgliedern einer in dem Gebiet eines<br />
anderen EU-Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Mission oder<br />
berufskonsularischen Vertretung an einen Ort außerhalb des Bundesgebietes wird nach<br />
Regelungen des Gemeinschaftsrechts Umsatzsteuerbefreiung gewährt, wenn die<br />
genannten Personen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Speditionsleistung bereits<br />
Mitglied der im Gastmitgliedstaat ansässigen Auslandsvertretung sind und die<br />
Voraussetzungen und Beschränkungen des Gastmitgliedstaates für die Steuerbefreiung<br />
erfüllen bzw. einhalten. Bei Umzügen des vorgenannten Personenkreises von einem<br />
anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet richtet sich die umsatzsteuerliche<br />
Behandlung nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung beginnt. Dies<br />
gilt auch für Umzüge, die für deutsche Truppenangehörige, die in anderen Mitgliedstaaten<br />
stationiert sind, oder für Mitglieder einer im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtung durchgeführt werden. Mitgliedern einer im<br />
Bundesgebiet ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtung werden jedoch nach dem<br />
geltenden Privilegienübereinkommen und Sitzstaatabkommen grundsätzlich keine<br />
umsatzsteuerlichen Privilegien eingeräumt.<br />
Vom Spediteur in Rechnung gestellte Versicherungsbeiträge unterliegen als Teil seiner<br />
Gesamtleistung der Umsatzsteuer, die jedoch umzugskostenrechtlich nicht als notwendig<br />
und erstattungsfähig anerkannt werden kann.<br />
6.1.5 Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs (z. B. Umzüge in Eigenregie)<br />
werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet, Das gilt nicht, wenn die<br />
Arbeiten vom Berechtigten selbst oder von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft, lebenden<br />
Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) durchgeführt werden.<br />
6.1.6 Auslagen für das Befördern eines Kraftfahrzeugs durch einen Spediteur sind keine<br />
notwendigen Beförderungsauslagen im Sinne des § 6 Abs. 1. Für das Überführendes zum<br />
Umzugsgut gehörenden privaten Kraftfahrzeugs durch den Bediensteten oder einen<br />
Angehörigen vom bisherigen zum neuen Wohnort wird eine Entschädigung nach § 5 Abs.<br />
1 BRKG gewährt.<br />
Für die Überführung eines zum Umzugsgut gehörenden Wohnwagenanhängers oder<br />
eines anderen im Straßenverkehr zugelassenen Pkw-Anhängers von der bisherigen zur<br />
neuen Wohnung wird unabhängig von dessen Größe daneben eine Entschädigung von<br />
0,06 €/km gewährt.<br />
6.1.7 Maßstab für die Angemessenheit sind die Transportmittel, die üblicher" weise für einen<br />
Umzug benötigt werden. Üblich sind Möbelwagen und selbstständig zu überführende<br />
eigene Kraftfahrzeuge, Wohnwagenanhänger oder andere im Straßenverkehr<br />
zugelassene Pkw-Anhänger. Ein unverhältnismäßig großer Möbelwagenraum übersteigt<br />
die Grenze der Angemessenheit. Dies ist auch der Fall, wenn für den Transport andere<br />
als die genannten Fahrzeuge benötigt werden. Ein oder zwei Pferde gehören daher zum<br />
Umzugsgut, wenn sie als Anhängerlast mit einem Personenkraftwagen transportiert<br />
werden (BVerwG, Urteil v. 17.9.1987 - 6 C 28.86-Buchholz 261 § 4 Nr. 2).<br />
Zu Absatz 2<br />
Die Kosten für das Einlagern von Umzugsgut werden nicht berücksichtigt.<br />
Rationalisierungskartelle im Speditionsgewerbe<br />
RdSchr. des MdF vom 19. Januar 2001 - Az. 15.3-2712-08-6.1- (ABI. Bbg 5.154)<br />
-Auszug-<br />
In Ergänzung des Rundschreibens vom 29. Mai 2000 (ABI. S. 274)1) wird das Rundschreiben des<br />
Bundesministeriums des Innern vom 12. Januar 2001 mit den aktualisierten Listen der<br />
Rationalisierungskartelle im Speditionsgewerbe mit der Bitte um Beachtung übersandt.<br />
Insbesondere wird auf die Erläuterung in Nummer 2 des Rundschreibens hingewiesen.<br />
Die Listen der Speditionskartelle:<br />
1. UTS Umzugs- und Transportsysteme GmbH & Co. KG<br />
2. Deutsche Möbelspedition GmbH & Co. System Transport (DMS)<br />
3. ConFern-Möbeltransportbetriebe GmbH & Co. KG<br />
4. COMTRANS Comfort Möbeltransportgesellschaft mbH<br />
5. EuroUMZUG e. V.<br />
Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern
Bundesumzugskostengesetz (<strong>BUKG</strong>)<br />
vom 12. Januar 2001- D 15-222404-1/2-<br />
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (<strong>BUKG</strong>VwV)<br />
Schreiben vom 16. Mai 2000 -0 15 -222 404-1/21) -1-2)<br />
1. Die dem Bezugsrundschreiben beigefügte Auflistung ist teilweise nicht mehr aktuell. Sie ist auf<br />
Grund der mir vom Bundeskartellamt zugeleiteten Änderungsmitteilungen aktualisiert worden. Ich<br />
bitte daher, die Seiten 2 bis 9 der alten Anlage gegen die aktualisierten Seiten auszutauschen.<br />
2. Gewisse Anzeichen lassen befürchten, dass der Zweck des Bezugsrundschreibens offenbar von<br />
einzelnen Dienststellen missverstanden wird (z. B. wenn Kostenvoranschläge von zwei oder mehr<br />
Firmen aus demselben Kartell von vornherein unberücksichtigt oder ausgelassen werden). Eine<br />
solche Handhabung widerspräche Textziffer 6.1.2 <strong>BUKG</strong>VwV.<br />
Liegen zwei oder mehr Kostenvoranschläge von Unternehmen (Spediteuren) desselben<br />
Rationalisierungskartells vor, soll nur eins von diesen berücksichtigt werden, und es wäre ein<br />
weiterer (im Sinne der <strong>BUKG</strong>VwV zweiter) Kostenvoranschlag von einem nicht diesem Kartell<br />
angehörigen Unternehmen einzuholen. Danach soll dann grundsätzlich der preiswertere<br />
Kostenvoranschlag zum Zuge kommen. Das bedeutet umgekehrt, dass bei zwei oder mehr<br />
Kostenvoranschlägen aus demselben Kartell stets ein Kostenvoranschlag berücksichtigungsfähig<br />
bliebe und zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen<br />
heranzuziehen wäre.<br />
Ich bitte um Beachtung.<br />
Zusätzliche Bestimmung für den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes<br />
Zu Textziffer 6.1.2 sechster Absatz (kursiv gesetzter Text in Klammern):<br />
Dieser Absatz findet im Land Brandenburg keine Anwendung, da die Anwendung des<br />
Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 auf Grund § 54 Abs. 1 Satz 1 LBG<br />
ausgeschlossen ist.
<strong>BUKG</strong> § 7<br />
Reisekosten<br />
(1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft<br />
gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung<br />
werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz<br />
1 Nr. 1 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten wären. Tagegeld<br />
wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der<br />
Maßgabe gewährt, dass auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten.<br />
Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn<br />
eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.<br />
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von<br />
zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, dass die<br />
Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines<br />
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Tage- und<br />
Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage<br />
gewährt.<br />
(3) Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und<br />
Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet. Die<br />
Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang<br />
erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte<br />
noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung<br />
und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem<br />
Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden die<br />
Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des §<br />
4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet.<br />
(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz<br />
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 5 <strong>BUKG</strong> (alt). Für die Änderungen des Absatzes 2 und<br />
3 und die Neuregelung des Absatzes 3 Satz 3 besteht ein sachliches Bedürfnis.<br />
Absatz 2<br />
Für die Reise zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung gilt der Grundsatz des<br />
"Auslagenersatzes wie bei Dienstreisen" mit der Maßgabe, dass Fahrkosten nur bis zur Höhe der<br />
billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden<br />
Beförderungsmittels erstattet werden. Die Begrenzung "Fahrkosten bis zur Höhe" ist zugleich die<br />
Obergrenze der Erstattung.<br />
In den Worten' "zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung" ist das Wort "einer" ein<br />
unbestimmter Artikel und keine Zahlenangabe.<br />
Absatz 3<br />
Die Fahrkosten werden wie in den Fällen des Absatzes 2 erstattet. Tage- und Übernachtungsgeld<br />
wird nicht gewährt.<br />
Die Neuregelung in Satz 3, nach der bei Vorwegumzügen die Fahrkosten für die Rückreise von der<br />
neuen Wohnung zum Dienstort - bei einer Einstellung zur bisherigen Wohnung -erstattet werden,<br />
geht davon aus, dass die Reise vom bisherigen zum neuen Wohnort die Umzugsreise (Absatz 1)
und die spätere Reise aus Anlass des Dienstantritts eine Dienstreise (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BRKG)<br />
ist.<br />
<strong>BUKG</strong>VwV - Zu § 7<br />
Zu Absatz 1<br />
7.1.1 Wenn einem ledigen Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs.3 die Zusage<br />
der Umzugskostenvergütung aus Anlass der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), Abordnung (§<br />
4 Abs. 1 Nr. 2) oder Versetzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) erteilt wird, ist die Einstellungs-,<br />
Dienstantritts- oder Versetzungsreise als Umzugsreise nach § 7 Abs. 1 mit der Folge<br />
abzurechnen, dass in diesen Fällen kein Anspruch auf Erstattung der Auslagen für eine<br />
Reise zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs besteht. Auf den Umfang des<br />
Umzugsgutes kommt es dabei nicht an.<br />
Voraussetzung hierfür ist, dass dem Berechtigten die Zusage der<br />
Umzugskostenvergütung vor Antritt der Reise bekannt gegeben wurde und dass er sein<br />
gesamtes Umzugsgut (§ 6 Abs. 3) auf der Reise mit sich führt; der Umzug gilt sodann als<br />
beendet. Eine entsprechende Erklärung ist von dem Berechtigten bei Abrechnung der<br />
Reisekostenvergütung abzugeben.<br />
7.1.2 Benutzt ein Berechtigter bei Durchführung der Umzugsreise sein privateigenes<br />
Kraftfahrzeug, so ist bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung von der<br />
Einschränkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG aus triftigen Gründen abzusehen, sofern<br />
nicht bereits Wegstreckenentschädigung für dieses Kraftfahrzeug gewährt worden ist.<br />
Zu Absatz 2 (bleibt frei)<br />
Zu Absatz 3<br />
§ 7 Abs. 3 Satz 3 behandelt den Fall des Vorwegumzugs. Die Vorschrift geht davon aus, dass die<br />
Reise vom bisherigen zum neuen Wohnort die Umzugsreise (§ 7 Abs. 1) und die spätere Reise<br />
aus Anlass des Dienstantritts eine Dienstreise (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BRKG) ist.
<strong>BUKG</strong> § 8<br />
Mietentschädigung<br />
(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis<br />
frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für<br />
dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Ferner werden die<br />
notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer<br />
bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die<br />
Miete einer Garage.<br />
(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit<br />
gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte,<br />
wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige<br />
Wohnung gezahlt werden musste. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.<br />
(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der<br />
Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, dass die Mietentschädigung längstens für ein Jahr<br />
gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten<br />
Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der<br />
ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für<br />
die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird<br />
Mietentschädigung nicht gewährt.<br />
(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung<br />
oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.<br />
Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz<br />
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 6 <strong>BUKG</strong> (alt). Zur Miete, die künftig ohne Rücksicht auf<br />
die Größe der Wohnung erstattet wird, gehören auch die nach dem Mietvertrag zu zahlenden<br />
Mietnebenkosten mit Ausnahme der Kosten für den festgestellten Eigenverbrauch. Dem<br />
Wohnungseigentum im Sinne des Absatzes 3 stehen der Miete vergleichbare Rechte, z. B.<br />
Nießbrauch, gleich. Die Pacht eines Gartens wird wie andere Nutzungsbeiträge künftig nicht mehr<br />
erstattet.<br />
zu Absatz 1<br />
Es wird nunmehr klargestellt, dass Mietentschädigung in dem Fall, in dem sich sowohl die neue als<br />
auch die bisherige Wohnung im Eigentum des Berechtigten befinden, nur für die neue Wohnung<br />
ausgeschlossen ist.<br />
<strong>BUKG</strong>VwV - Zu § 8:<br />
8.0 Allgemeines<br />
8.0.1 Mietentschädigung kommt nur in Betracht, wenn für dieselbe Zeit Miete aus zwei<br />
Mietverhältnissen zu zahlen ist. In diesem Fall wird eine Miete erstattet. Der Zwang zur<br />
doppelten Mietzahlung besteht im Regelfalle erst von dem Zeitpunkt an, zu dem die<br />
dienstliche Maßnahme mit Zusage der Umzugskostenvergütung wirksam wird. Er kann<br />
jedoch auch vorliegen, wenn der Umzug vor dem Wirksamwerden der dienstlichen<br />
Maßnahme (sog. Vorwegumzug) aus Fürsorge- oder fiskalischen Gründen (z. B. zur<br />
Einsparung von Trennungsgeld) als notwendig anerkannt werden kann. Solche Gründe<br />
können z. B. der Schulbesuch eines Kindes zum Beginn eines Schuljahres sein.
8.0.2 Die Miete wird ohne Rücksicht auf die Größe der Wohnung erstattet. Die Erstattung ist<br />
jedoch in offenkundigen Missbrauchsfällen einzuschränken, z. B. bei außergewöhnlich<br />
luxuriösen Wohnungen.<br />
8.0.3 Nach Lage des Einzelfalles kann eine Mietentschädigung nach § 8 Abs. 2 von einer<br />
Mietentschädigung nach § 8 Abs. 1 innerhalb eines Monats abgelöst werden. Steht<br />
Mietentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat zu, ist die Entschädigung in<br />
Anlehnung an § 3 Abs. 4 BBesG tageweise festzusetzen.<br />
8.1 Zu Absatz 1<br />
Mietentschädigung wird für die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung<br />
nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 auch erstattet, wenn die neue Wohnung ein eigenes<br />
Haus oder eine Eigentumswohnung ist.<br />
8.2 Zu Absatz 2<br />
Die neue Wohnung kann noch nicht benutzt werden, wenn noch notwendige umfangreiche<br />
Instandsetzungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen durchzuführen sind und für diese Zeit bereits<br />
Miete gezahlt werden muss.
<strong>BUKG</strong> § 9<br />
Andere Auslagen<br />
(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung<br />
und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene<br />
Wohnung werden erstattet.<br />
(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder<br />
des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2) werden bis zu vierzig vom Hundert des im Zeitpunkt<br />
der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A<br />
12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu fünfzig vom<br />
Hundert dieses Betrages voll und darüber hinaus zu drei Vierteln.<br />
(3) Die Auslagen für einen Kochherd werden bis zu einem Betrag von 230,08 € erstattet,<br />
wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist. Sofern die neue<br />
Wohnung eine Mietwohnung ist, werden unter den gleichen Voraussetzungen auch die<br />
Auslagen für Öfen bis zu einem Betrag von 163,61 € für jedes Zimmer erstattet.<br />
Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz<br />
Absatz 1<br />
Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 6 a <strong>BUKG</strong> (alt). Bei einer Mietwohnung kann ihre<br />
tatsächliche Größe zu Grunde gelegt werden. Für Zimmer von nach § 6 Abs. 3 nicht<br />
berücksichtigungsfähigen Personen wird eine Maklergebühr nicht erstattet. Somit ist die<br />
Kostenerstattung nur in offenkundigen Missbrauchsfällen einzuschränken, z. B. bei<br />
außergewöhnlich luxuriösen Wohnungen. Für den Erwerb von Wohneigentum werden<br />
Maklergebühren nur bis zur Höhe der entsprechenden Gebühren für eine Mietwohnung erstattet.<br />
Absatz 2<br />
Die Regelung ersetzt § 8 <strong>BUKG</strong> (alt). Durch Bezugnahme auf ein Endgrundgehalt wird die<br />
Erstattung der Auslagen den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst.<br />
Absatz 3<br />
Die Regelung ersetzt § 7 <strong>BUKG</strong> (alt). Die Erstattung hängt nicht mehr vom Vorhandensein eines<br />
Hausstandes ab. § 7 Abs. 3 <strong>BUKG</strong> (alt) konnte daher entfallen.<br />
Die Neuregelung sieht die Erstattung von Auslagen nur für Kochherde und Öfen vor. Andere<br />
Heizgeräte werden nicht mehr berücksichtigt.<br />
Die Worte "unter den gleichen Voraussetzungen" in Satz 2 bringen zum Ausdruck, dass auch die<br />
Erstattung von Auslagen für Öfen in Mietwohnungen davon abhängt, dass die Ofenbeschaffung<br />
beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist.<br />
<strong>BUKG</strong>VwV - Zu § 9<br />
9.1 Zu Absatz 1<br />
Entsprechende Auslagen für eine eigene Wohnung sind auch die Maklergebühren für den Erwerb<br />
eines Grundstücks, auf dem die eigene Wohnung errichtet wird. Ein Einstellplatz o. :A. ist wie eine<br />
Garage zu behandeln.<br />
9.2 Zu Absatz 2<br />
Ob der zusätzliche Unterricht durch den Umzug bedingt ist, hat der Berechtigte in<br />
geeigneter Weise nachzuweisen, z. B. durch eine Bescheinigung der Schule.
9.3 Zu Absatz 3<br />
9.3.1 Zu den Auslagen für einen Kochherd bzw. für Öfen gehören die Anschaffungskosten, die<br />
evtl. anfallenden Auslagen für die Anlieferung der Gegenstände und ggf. anfallende<br />
Kosten für das Anschließen der Geräte. Bei den Anschlusskosten handelt es sich um<br />
Auslagen, die für die notwendige Verbindung der Geräte an das vorhandene Energienetz<br />
bzw. an vorhandene Schornsteine anfallen, um sie gebrauchsfertig zu machen. Reichen<br />
die vorhandenen Anschlüsse nicht aus und werden deshalb zusätzliche Arbeiten für die<br />
Verlegung von Anschlussleitungen oder Ähnlichem erforderlich, bleiben die dadurch<br />
entstehenden Auslagen unberücksichtigt.<br />
9.3.2 Die Worte "unter den gleichen Voraussetzungen" in § 9 Abs. 3 Satz 2 bedeuten, dass<br />
auch die Erstattung von Auslagen für Ofen in Mietwohnungen davon abhängt, dass die<br />
Ofenbeschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist.
<strong>BUKG</strong> § 10<br />
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen<br />
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten<br />
und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für<br />
sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft<br />
lebende Angehörige der Besoldungsgruppen B 3 bis B 11, C 4 sowie R 3 bis R 10 28,6,<br />
der Besoldungsgruppen B 1 und B 2, A 13 bis A 16, C 1 bis C 3 sowie R 1 und R 2 24,1,<br />
der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 21,4 sowie der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 20,2<br />
Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des<br />
Bundesbesoldungsgesetzes. Ledige erhalten 50 Prozent des Betrages nach Satz 2. Die<br />
Beträge nach den Sätzen 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3<br />
bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners um 6,3 Prozent<br />
des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des<br />
Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in<br />
häuslicher Gemeinschaft lebt.<br />
(2) Dem Verheirateten stehen gleich der Verwitwete und der Geschiedene sowie<br />
derjenige, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, ferner der Ledige, der auch<br />
in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwägerten bis zum<br />
zweiten Grade, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher<br />
Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie der<br />
Ledige, der auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen hat, deren<br />
Hilfe er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.<br />
Dem in einer Lebenspartnerschaft Lebenden stehen gleich derjenige, der seinen<br />
Lebenspartner überlebt hat, und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben<br />
wurde.<br />
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von<br />
mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche<br />
oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem<br />
Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.<br />
(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so beträgt die<br />
Pauschvergütung bei Verheirateten 30 vom Hundert, bei Ledigen 20 vom Hundert des<br />
Betrages nach Absatz 1 Satz 2 oder 3. Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn das<br />
Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.<br />
(5) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis<br />
zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.<br />
(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach<br />
den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein<br />
Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1<br />
gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die<br />
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.<br />
(7) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon<br />
gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere gewährt.
Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz<br />
Absätze 1 bis 3<br />
Die Regelungen ersetzen § 9 Abs. 1 bis 4 <strong>BUKG</strong> (alt).<br />
Die Pauschvergütung in Absatz 1 ist angehoben worden. Die Anhebung gegenüber den bisherigen<br />
Sätzen beträgt bei Verheirateten ohne Kinder zwischen 6,20 v. H. (Tarifklasse I b) und 17,59 v. H.<br />
(Tarifklasse ll), bei verheirateten Berechtigten mit einem Kind zwischen 16,85 v. H. (Tarifklasse I b)<br />
und 29,28 v. H. (Tarifklasse ll) und bei Verheirateten mit zwei Kindern zwischen 25,10 v. H.<br />
(Tarifklasse Ib) und 37,71 v. H. (Tarifklasse ll). Bei ledigen Berechtigten ist die Pauschvergütung<br />
zwischen 8,85 v. H. (Tarifklasse Ib) und 21,15 v. H. (Tarifklasse ll) angehoben worden.<br />
Die Pauschvergütung ist ausgerichtet an den durchschnittlich entstehenden notwendigen<br />
sonstigen Umzugsauslagen und berücksichtigt in stärkerem Maße als bisher die Familiengröße.<br />
Bei der Bemessung der neuen Pauschvergütung ist berücksichtigt, dass die bisherige<br />
Wahlmöglichkeit der Einzelabrechnung nach § .10 <strong>BUKG</strong> (alt) und der Verordnung über die<br />
Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen vom 22. Januar 1974 (BGBI.I S. 103)<br />
entfällt. Der Wegfall der Einzelabrechnung stellt eine erhebliche Vereinfachung dar. Durch die<br />
Anbindung an den Ortszuschlag nimmt die Pauschvergütung an der Veränderung der allgemeinen<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse teil.<br />
Im Gegensatz zu der früheren Regelung kommt es nicht mehr auf das Vorhandensein eines<br />
Hausstandes an. Nach der Neuregelung muss der Berechtigte vor und nach dem Umzug eine<br />
Wohnung im Sinne des Absatzes 3 haben.<br />
Ein einzelner Raum ist keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und der zur<br />
Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Den Wohnungsbegriff erfüllt<br />
ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette (Nebenraum). Bei Altbauwohnungen,<br />
die im Übrigen die Voraussetzungen einer abgeschlossenen Wohnung erfüllen, können bestimmte<br />
sanitäre Einrichtungen (z. B. Toiletten) auch außerhalb der Wohnung liegen.<br />
Absätze 4 bis 7<br />
Die Regelungen ersetzen § 9 Abs. 5 bis 7 <strong>BUKG</strong> (alt).<br />
Absatz 5<br />
Die Regelung stellt klar, dass bei einem Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung aus von<br />
dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen eine Pauschvergütung nicht gewährt wird, dass<br />
die nachgewiesenen notwendigen Auslagen aber bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet<br />
werden. Berücksichtigt werden nur die Auslagen, die durch die Vorbereitung des Umzuges<br />
entstanden und nach dem Gesetz erstattungsfähig sind. Die Pauschvergütung stellt in diesen<br />
Fällen die Obergrenze der Erstattung dar.<br />
Absatz 6<br />
Der Häufigkeitszuschlag wird von 40 auf 50 vom Hundert der Pauschvergütung erhöht. Die<br />
Erhöhung hat keine Rückwirkung auf die Höhe der Pauschvergütung, da diese nur<br />
Berechnungsgrundlage für den Zuschlag ist.<br />
Wegen der typischen Situation der Auszubildenden wird für Ledige ohne Wohnung ein<br />
Häufigkeitszuschlag nicht gewährt.<br />
Der Häufigkeitszuschlag wird gewährt, wenn der Berechtigte sowohl bei dem abzurechnenden als<br />
auch beim vorausgegangenen Umzug eine Wohnung wieder eingerichtet hat. Der<br />
Häufigkeitszuschlag wird deshalb nicht für einen Umzug gezahlt, für den eine Pauschvergütung<br />
nach Absatz 4 gewährt worden ist.
Absatz 7<br />
Die Regelung stellt klar, dass für denselben Umzug Pauschvergütung nur einmal gewährt wird. Die<br />
Klarstellung, wann es sich um denselben Umzug im Sinne des § 10 Abs. 7 handelt, wurde auf<br />
Grund der in der zurückliegenden Zeit nicht einheitlichen Anwendung der Bestimmung erforderlich.<br />
Amtliche Begründung zum Änderungsgesetz vom 24.2.1997 (BT-Drucks.13/3994):<br />
Folgeänderung aus Wegfall des Ortszuschlages; Ersetzung durch neue Bezugsgröße. Die Höhe<br />
der Pauschvergütung bleibt unverändert.<br />
<strong>BUKG</strong>VwV - Zu § 10:<br />
10.0 Allgemeines<br />
Mit der Pauschvergütung werden alle sonstigen, nicht in den §§ 6 bis 9 bezeichneten<br />
Umzugsauslagen pauschal abgegolten.<br />
10.1 Zu Absatz 1<br />
Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, in der sich der Berechtigte am Tag vor dem Einladen des<br />
Umzugsgutes befindet, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Eingangsbesoldungsgruppe<br />
ihrer Laufbahn. Bei Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 ist die<br />
Besoldungsgruppe maßgebend, der sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses angehört haben<br />
oder, wenn dies günstiger ist, nach der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind. Bei Berechtigten<br />
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der der Verstorbene zuletzt<br />
angehört hat oder, wenn dies günstiger ist, nach der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind.<br />
Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle bleibt unberücksichtigt. Der Tag vor dem<br />
Einladen des Umzugsgutes ist auch für die Bestimmung des 'Familienstandes maßgebend.<br />
Zu Absatz 2 (bleibt frei)<br />
10.3 Zu Absatz 3<br />
Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn vor und nach dem Umzug eine Wohnung<br />
vorhanden ist. Der Wohnungsbegriff ergibt sich aus § 10 Abs. 3. Ein einzelner Raum ist hiernach<br />
keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts<br />
notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad,<br />
die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Abs. 3 ebenfalls nicht<br />
erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und<br />
Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die<br />
sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen.<br />
Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das<br />
ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen<br />
gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.<br />
Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des Mietvertrages,<br />
nachzuweisen.<br />
Zu Absatz 4 (bleibt frei)<br />
10.5 Zu Absatz 5<br />
§ 10 Abs. 5 stellt klar, dass für Umzugsvorbereitungen (§ 11 Abs. 3) eine Pauschvergütung für<br />
sonstige Umzugsauslagen nicht gewährt wird, dass aber die sonstigen notwendigen Umzugs<br />
auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet werden. Andere nach dem Gesetz<br />
erstattungsfähige Umzugsauslagen (§§ 6 bis 9) werden daneben erstattet.
10.6 Zu Absatz 6<br />
Wenn der vorausgegangene Umzug ein Umzug aus Anlass der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) oder<br />
der Räumung einer Mietwohnung auf dienstliche Veranlassung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) war, wird ein<br />
Häufigkeitszuschlag nicht gewährt.<br />
10.7 Zu Absatz 7<br />
Um denselben Umzug handelt es sich immer dann, wenn neben dem Berechtigten weitere nach §<br />
6 Abs. 3 berücksichtigungsfähige Personen mit jeweils eigener Zusage der<br />
Umzugskostenvergütung aus einer gemeinsamen bisherigen Wohnung in eine gemeinsame neue<br />
Wohnung umziehen.<br />
In allen anderen Fällen handelt es sich nicht um denselben Umzug, so dass jedem Berechtigten<br />
die jeweilige Pauschvergütung zusteht.<br />
Anwendungshinweise<br />
Die derzeit maßgebenden Beträge der Pauschvergütung ergeben sich aus der als Anlage<br />
1 beigefügten Übersicht (Arbeitshilfe).<br />
Für die Gewährung einer vollen Pauschvergütung muss nach der Neuregelung vor und<br />
nach dem Umzug eine Wohnung vorhanden sein.<br />
Im Unterschied zur bisherigen Regelung erhalten Ledige ohne Wohnung eine<br />
Pauschvergütung (vgl. Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz).<br />
Nach Absatz 5 wird bei einem Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung aus von<br />
dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen eine Pauschvergütung nicht gewährt. Die<br />
nachgewiesenen notwendigen Auslagen werden jedoch bis zur Höhe der<br />
Pauschvergütung erstattet. Berücksichtigt werden nur Auslagen, die durch die<br />
Vorbereitung des Umzugs entstanden und nach dem Gesetz erstattungsfähig sind.<br />
Höhe der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 <strong>BUKG</strong><br />
01. März 2009<br />
01.März 2010<br />
01. April 2011<br />
01. Januar 2012
<strong>BUKG</strong> § 11<br />
Umzugskostenvergütung in Sonderfällen<br />
(1) Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, dem Umzugskostenvergütung für<br />
einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 zugesagt<br />
ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten,<br />
wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch als<br />
vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine<br />
Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.<br />
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden höchstens die Beförderungsauslagen<br />
(§ 6) und die Reisekosten (§ 7) erstattet, die bei einem Umzug über eine Entfernung von<br />
fünfundzwanzig Kilometern entstanden wären. Im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden<br />
nur die Beförderungsauslagen (§ 6) erstattet. Satz 2 gilt auch für das Befördern des<br />
Umzugsgutes des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Berechtigte innerhalb von<br />
sechs Monaten nach dem Tag geheiratet oder die Lebenspartnerschaft begründet hat, an<br />
dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1<br />
oder Abs. 2 Nr. 1 zugesagt worden ist.<br />
(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu<br />
vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges<br />
entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet.<br />
Muss in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür<br />
Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten<br />
entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen,<br />
anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.<br />
Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz<br />
Absatz 1<br />
Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 12 <strong>BUKG</strong> (alt).<br />
Absatz 2<br />
Satz 1 regelt die Umzugskostenvergütung in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4. Er ersetzt § 11<br />
<strong>BUKG</strong> (alt).<br />
Satz 2 regelt die Umzugskostenvergütung in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ersetzt § 13<br />
<strong>BUKG</strong> (alt).<br />
Absatz 3<br />
Die Regelung ersetzt § 14 <strong>BUKG</strong> (alt).<br />
Amtliche Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher<br />
Vorschriften vom 21. 8. 2002 (BGBI. I S. 3322;BT-Drucks.14/9418 S.7)<br />
Zu Artikel 10 und 11 (Änderung des Bundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugskostengesetzes)<br />
Auch in den reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sollen die sich abzeichnenden<br />
neuen Entwicklungen des elektronischen Geschäftsverkehrs genutzt werden können. Die<br />
vorgesehene Regelung ermöglicht, neben der bisher geforderten Schriftform, die nur die<br />
elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zulassen würde, zusätzlich<br />
auch die elektronische Übermittlung ohne qualifizierte elektronische Signatur.
<strong>BUKG</strong>VwV - Zu § 11<br />
11.1 Zu Absatz 1<br />
11.1.1 Die Gründe für die Anerkennung als vorläufige Wohnung können z. B. in der weiten<br />
Entfernung zum Dienstort, in der Größe oder der Beschaffenheit der Wohnung oder in der<br />
Höhe der Miete liegen.<br />
11.1.2 Eine Anerkennung als vorläufige Wohnung kann bezüglich der Höhe der Miete erfolgen,<br />
wenn die Nettokaltmiete der neuen Wohnung die der bisherigen von mindestens zehn<br />
Prozent übersteigt. Befindet sich die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder ist sie<br />
eine Eigentumswohnung, tritt an die Stelle der Miete der ortsübliche Mietwert der<br />
Wohnung.<br />
11.1.3 Hinsichtlich des Umfangs der Umzugskostenvergütung gibt es zwischen dem Umzug in<br />
eine vorläufige Wohnung und dem Umzug in eine endgültige Wohnung keinen<br />
Unterschied. Für den Umzug in eine vorläufige Wohnung kann daher ein<br />
Häufigkeitszuschlag nach § 10 Abs. 6 <strong>BUKG</strong> gewährt werden.<br />
11.1.4 Das Erfordernis der vorherigen Anerkennung ist erfüllt, wenn eine zeitgerechte<br />
Entscheidung aus Gründen verzögert worden ist, die der Berechtigte nicht zu vertreten<br />
hat.<br />
11.1.5 Der Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung erstreckt sich sowohl auf den<br />
Umzug in die vorläufige als auch auf den Umzug in die endgültige Wohnung, wenn die<br />
vorläufige Wohnung noch nicht bezogen worden ist. Evtl. Auslagen für<br />
Umzugsvorbereitungen werden nach § 11 Abs. 3 erstattet.<br />
11.1.6 Wird die vorläufige Wohnung zur endgültigen Wohnung, ist die Anerkennung zu<br />
widerrufen.<br />
11.2. Zu Absatz 2 (bleibt frei)<br />
11.3. Zu Absatz 3<br />
11.3.1 Nach § 11 Abs. 3 können die Auslagen, die durch die Vorbereitung des Umzugs<br />
entstanden sind, nur insoweit erstattet werden, als sie bei durchgeführtem Umzug zu<br />
erstatten wären. Erstattet werden in der Regel nur durch Belege nachgewiesene<br />
notwendige und nach diesem Gesetz erstattungsfähige Auslagen für<br />
Umzugsvorbereitungen (§§ 6 bis 9). In Betracht kommen z. B. Auslagen für Reisen zum<br />
Suchen oder Besichtigen einer Wohnung und Maklergebühren. Sonstige mit der<br />
Umzugsvorbereitung zusammenhängende Auslagen werden nach § 10 Abs. 5 <strong>BUKG</strong> bis<br />
zur Höhe der Pauschvergütung erstattet, z. B. Zeitungsanzeigen zum Vermieten der alten<br />
und Suchen einer neuen Wohnung. '<br />
11.3.2 Die Durchführung eines anderen Umzugs kann in Betracht kommen, wenn das<br />
Mietverhältnis der alten Wohnung gekündigt und ein neuer Vertragsabschluss mit dem<br />
Vermieter der alten Wohnung nicht möglich ist. Ein anderer Umzug kann auch ein<br />
Vorwegumzug sein.
§ 12<br />
Trennungsgeld<br />
(1) Trennungsgeld wird gewährt<br />
1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei<br />
Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,<br />
2. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der<br />
Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und<br />
3 bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung für die dem<br />
Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung<br />
oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung<br />
eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden<br />
notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.<br />
(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf<br />
Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und<br />
nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des<br />
Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese<br />
Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung<br />
zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam<br />
geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.<br />
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden,<br />
wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden<br />
Hinderungsgründe entgegensteht:<br />
1. Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner<br />
Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;<br />
2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3<br />
Satz 2 und 3) nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2, § 3<br />
Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder entsprechendem Landesrecht;<br />
3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende<br />
des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12<br />
einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum<br />
Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten<br />
Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die<br />
Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;<br />
4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2<br />
und 3).<br />
Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am<br />
neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der<br />
Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;<br />
5. Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines<br />
Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten,<br />
Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;<br />
6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in<br />
entsprechender Anwendung der Nummer 3.<br />
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />
dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe
vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann<br />
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr<br />
weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch<br />
bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.<br />
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften<br />
über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden,<br />
dass Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung<br />
gewährt wird und dass in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für<br />
längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.<br />
(5) (weggefallen)<br />
Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz<br />
Die Vorschrift ersetzt § 15 <strong>BUKG</strong> (alt). Sie bestimmt, in welchen Fällen und welche Arten von<br />
Trennungsgeld in Betracht kommen. Ihre Ausgestaltung bleibt der vom Bundesminister des Innern<br />
zu erlassenden Rechtsverordnung überlassen.<br />
Absatz 1<br />
Die Fassung der Nummer 1 stellt durch die Ausnahme des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d<br />
klar, dass Trennungsgeld nicht gewährt wird, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet liegt oder auf<br />
die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet wird und dienstliche Gründe den<br />
Umzug nicht erfordern.<br />
Für den Fall des Verzichts wird auf Absatz 4 letzter Halbsatz verwiesen.<br />
Eine Wohnung im Sinne dieser Vorschrift muss den Wohnungsbegriff des § 10 Abs. 3 <strong>BUKG</strong><br />
erfüllen. Eine Unterkunft ist jede andere Wohnung (s. Begründung zu § 1 Abs. 3).<br />
Absätze 2 und 3<br />
Die Regelungen ersetzen § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 <strong>BUKG</strong> (alt).<br />
Die Hinderungsgründe, die nach Wegfall des Wohnungsmangels zu einer vorübergehenden<br />
Weitergewährung des Trennungsgeldes führen, sind nunmehr abschließend im Gesetz aufgeführt<br />
(Absatz 3 Satz 1), ,Die aus dem Rahmen der üblichen Hinderungsgründe besonders<br />
herausragenden Sachverhalte machen die Sonderregelungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 4 und 5<br />
erforderlich.<br />
Die Hinderungsgründe des Absatzes 3 Satz 1 müssen im Zeitpunkt des Wegfalls des<br />
Wohnungsmangels vorliegen.<br />
Eine schwere Erkrankung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 ist dann vorübergehend, wenn sie<br />
nicht länger als ein Jahr dauert. Unberücksichtigt bleiben hiernach z. B. eine schwere Erkrankung<br />
ohne Aussicht auf Besserung oder die ständige ambulante Behandlung wegen chronischer<br />
Erkrankung. Diese Fälle verzögern den Umzug nicht vorübergehend, sondern verhindern ihn auf<br />
Dauer.<br />
Voraussetzung für die Weitergewährung von Trennungsgeld nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 ist, dass<br />
die Schul- oder Berufsausbildung am bisherigen Wohn- oder Dienstort bzw. in erreichbarer Nähe<br />
hierzu stattfindet. Der Elternteil erhält dann in hohem Maße Hilfe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1<br />
Nr. 5, wenn er sich in einem Zustand befindet, in dem er sich im Alltag in nahezu allen Bereichen<br />
nicht selbst versorgen kann.<br />
Absatz 4<br />
Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 <strong>BUKG</strong> (alt).
Die Neuregelung des letzten Halbsatzes ermöglicht es, anstelle von Trennungsgeld nach den<br />
Absätzen 1 bis 3 für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten zu gewähren. Dies gilt auch<br />
für Berechtigte, die regelmäßig von ihrem Dienstort an den Wohnort zurückkehren (Berufspendler).<br />
Der Hinweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d <strong>BUKG</strong> stellt klar, dass die Vorschrift nur bei<br />
Versetzungen, nicht aber bei Abordnungen Anwendung finden kann.<br />
Absatz 5 (aufgehoben durch Artikel 3 b des Gesetzes vom 4. November 2004 -BGBI. I S. 2686)<br />
Begründung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zum Änderungsgesetz vom 4.<br />
November 2004 (BGBl. I S. 2686, BT Drs. 15/3444,15/3830)<br />
hier Aufhebung § 12 Abs. 5<br />
Die verwaltungsaufwändige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Überwachung von<br />
Mietbeiträgen haben zu der Entscheidung geführt, diese nicht mehr zu zahlen. Außerdem gingen<br />
die ohnehin schon wenigen Anwendungsfälle in der Vergangenheit stark zurück.<br />
<strong>BUKG</strong>VwV - Zu § 12 <strong>BUKG</strong><br />
Zu Absatz 1 (bleibt frei)<br />
Zu Absatz 2 (bleibt frei)<br />
Zu Absatz 3 (bleibt frei)<br />
Zu Absatz 4 (bleibt frei)<br />
Zu Absatz 5 (aufgehoben mit Wirkung vom 31.12. 2004 -weiter anzuwenden nur nach Maßgabe<br />
der Textziffer 16)<br />
Erläuterungen:<br />
Die Textziffer 12.5 ersetzt die Mietbeitragsrichtlinie in der Fassung vom 27. November 1970<br />
(GMBI. S. 659), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 5. April 1990 (GMBI. S. 317), sowie<br />
die zu ihrer Anwendung ergangenen Rundschreiben.<br />
Damit treten auch die folgenden der in Nummer 2 des Einführungsrundschreibens zum<br />
Bundesumzugskostengesetz vom 3. Januar 1991 (GMBI. S. 62) genannten Rundschreiben außer<br />
Kraft:<br />
- Rundschreiben vom 29. März 1966 -II B 3 -222432/2 -betreffend Mietbeitrag für vom Ausland in<br />
das Inland versetzte ledige Bedienstete mit Hausstand (n. v.),<br />
- Rundschreiben vom 28. Juni 1967 (GMBI. S. 360) betreffend Versteuerung des Mietbeitrages,<br />
- Rundschreiben vom 14. November 1969 -D II 3 -222 432/2 -betreffend angemessenen<br />
Wohnraum (n. v.),<br />
- Rundschreiben vom 27. November 1970 (GMBI. S. 658) betreffend Mietbeitragsrichtlinie,<br />
- Rundschreiben vom 17. Dezember 1974 (GMBI. 1975 S. 47) betreffend Änderung der<br />
Mietbeitragsrichtlinie,<br />
- Rundschreiben vom 1. Juni L989 (GMBI. S. 407) betreffend Änderung der Mietbeitragsrichtlinie,<br />
- Rundschreiben vom 5. April 1990 (GMBI. S. 317) betreffend Änderung der Mietbeitragsrichtlinie.<br />
12.5.1 Um Berechtigten, denen die Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 <strong>BUKG</strong> zugesagt<br />
worden ist und die einen Anspruch auf Trennungsgeld nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV (sofern<br />
sie ihre Wohnung i. S. d. § 10 Abs. 3 <strong>BUKG</strong>, über die sie das ausschließliche<br />
Verfügungsrecht besitzen, beibehalten) oder § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV oder § 8 Abs. 2 Satz<br />
1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 ATGV haben, die Anmietung einer Wohnung am
neuen Dienstort oder in seinem räumlichen Zusammenhang zu erleichtern und gleichzeitig<br />
Trennungsgeld einzusparen, können ihnen monatliche Mietbeiträge gewährt werden. Satz<br />
1 gilt auch für vom Ausland in das Inland versetzte Berechtigte, wenn sie Trennungsgeld<br />
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV nur deshalb nicht erhalten, weil sie ihre Wohnung (§ 10 Abs. 3<br />
<strong>BUKG</strong>) im Ausland aufgegeben und ihr Umzugsgut sofort in das Inland mitgenommen<br />
haben.<br />
12.5.2 Mietbeiträge dürfen nur für eine Wohnung im Inland gewährt werden. Ausgenommen sind<br />
bundeseigene oder im Besetzungsrecht des Bundes stehende Mietwohnungen, es sei<br />
denn, dass sie ohne die Gewährung eines Mietbeitrages an Trennungsgeldempfänger nicht<br />
vermietet werden können.<br />
12.5.3 Mietbeiträge werden nur gewährt, wenn der Berechtigte voraussichtlich vor Ablauf von zehn<br />
Monaten nach dem Bezug der Wohnung an seinem neuen Dienstort einschließlich seines<br />
Einzugsgebietes keine angemessene Wohnung zu einer zumutbaren Miete erhalten kann.<br />
12.5.4 Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5<br />
TGV entspricht. Wohnraum für andere als in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 genannte Personen<br />
bleibt unberücksichtigt.<br />
12.5.5 Die Miete ist zumutbar, wenn sie 18 vom Hundert der monatlichen Bezüge nicht übersteigt.<br />
Monatliche Bezüge sind bei Empfängern von Dienstbezügen das Grundgehalt, Zuschüsse<br />
zum Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe I, Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen<br />
sowie die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar<br />
1997 (BGBI. I S. 322, 341). Bei anderen Berechtigten sind die entsprechenden<br />
Bruttobezüge maßgebend.<br />
12.5.6 Ist der Mietbeitrag höher als ein nach dem Wohngeldgesetz zustehendes Wohngeld, wird<br />
er in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt.<br />
12.5.7 Der Mietbeitrag kann bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach dem<br />
Mietvertrag zu zahlenden Leerraummiete für eine angemessene Wohnung (Tz. 12.5.4) und<br />
der zumutbaren Miete (Tz. 12.5.5) - jeweils ohne Nebenkosten und Umlagen - zuzüglich<br />
eines pauschalen Zuschlages von 20 vom Hundert im Hinblick auf die zu entrichtende-<br />
Lohn- oder Einkommensteuer gewährt werden. Er darf 317 Euro im Monat nicht<br />
übersteigen. Gehören zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten mehr als fünf<br />
Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3), erhöht sich der Höchstbetrag nach Satz 2 für jede<br />
weitere Person um 51,13 Euro.<br />
Die Summe der monatlichen Mietbeiträge darf für einen Berechtigten, der im Zeitpunkt der<br />
Antragstellung die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld<br />
- nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV oder § 8 Abs. 3 Satz 1 ATGV erfüllt, 11.399,76 Euro,<br />
- nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV erfüllt, 8.528,35 Euro<br />
nicht übersteigen.<br />
Erläuterungen:<br />
Die Anhebung des monatlichen Höchstbetrages des Mietbeitrages in Textziffer 12.5.7 auf<br />
317 Euro berücksichtigt bereits die auch bisher wegen der Versteuerung auf besonderen<br />
Antrag mögliche Anhebung des Mietbeitrages um 20 vom Hundert. Bei voller Ausschöpfung<br />
des neuen Höchstbetrages ergibt sich bei dem unveränderten Gesamthöchstbetrag von<br />
11.399,76 Euro z. B. für einen verheirateten Berechtigten die Gewährung eines<br />
Mietbeitrages für ca. drei Jahre.
12.5.8 Ist der Unterschiedsbetrag zwischen der zu zahlenden und der zumutbaren Miete (Tz.<br />
12.5.5) geringer als 5,11 Euro, wird ein Mietbeitrag nicht gewährt.<br />
12.5.9 Mietbeiträge werden monatlich nachträglich gewährt.<br />
12.5.10 Die Höhe des Mietbeitrages ist nach jeweils zwölf Monaten veränderten Verhältnissen (z.<br />
B. hinsichtlich der Bezüge oder der Miete) anzupassen. Die Zwölfmonatsfrist beginnt mit<br />
dem Tage, ab dem Mietbeitrag erstmals gewährt wird. In den Lauf der Frist fallende<br />
Veränderungen werden erst mit Ablauf der Frist wirksam. Erhöht sich jedoch die nach dem<br />
Mietvertrag zu zahlende Miete, kann der Mietbeitrag auf einen spätestens drei Monate nach<br />
dem Tag der Bekanntgabe der Mieterhöhung gestellten Antrag hin vom Ersten des Monats<br />
an erhöht werden, von dem an die erhöhte Miete zu zahlen ist.<br />
12.5.11 Der Berechtigte hat der Bewilligungsbehörde alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen,<br />
die für die Gewährung des Mietbeitrages dem Grunde und der Höhe nach von Bedeutung<br />
sein können.<br />
12.5.12 Mietbeiträge werden nur bis zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem der Berechtigte eine<br />
angemessene Wohnung zu einer zumutbaren Miete am neuen Dienstort einschließlich<br />
seines Einzugsgebietes beziehen kann. Textziffer 12.5.7 bleibt unberührt.<br />
12.5.13 Endet das Dienstverhältnis eines Berechtigten infolge Erreichens der Altersgrenze,<br />
Dienstunfähigkeit oder durch Tod, wird der Mietbeitrag dem Berechtigten oder seinen<br />
Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 2) weitergewährt.<br />
12.5.14 Der Antrag auf Gewährung eines Mietbeitrages ist sobald wie möglich vor Abschluss des<br />
Mietvertrages zu stellen. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon in besonders<br />
begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.<br />
12.5.15 Bewilligungsbehörden sind die obersten Bundesbehörden oder die von ihnen dazu<br />
bestimmten nachgeordneten Behörden.<br />
12.5.16 Die Mietbeiträge sind bei Titel 453 01 zu buchen.<br />
12.5.17 Eine Wohnung, für die ein Mietbeitrag gewährt wird oder gewährt worden ist, gilt als<br />
vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 <strong>BUKG</strong>. Die Anerkennung als vorläufige Wohnung<br />
entfällt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Miete für diese Wohnung die<br />
zumutbare Miete (Tz. 12.5.5) nicht mehr übersteigt, es sei denn, dass die Wohnung auch<br />
aus anderen Gründen als vorläufig anerkannt worden ist oder anerkannt worden wäre,<br />
wenn der Berechtigte dies vor dem Bezug der Wohnung beantragt hätte.<br />
12.5.18 Mit der Gewährung eines Mietbeitrages ist der Anspruch auf Trennungsgeld (vgl. Tz.<br />
12.5.1) abgegolten. Ein bewilligter Mietbeitrag kann daher nicht mehr auf Trennungsgeld<br />
umgestellt werden. Das gilt auch, wenn nach der Bewilligung des Mietbeitrages<br />
Verhältnisse eintreten, bei deren Berücksichtigung die Trennungsgeldgewährung für den<br />
Berechtigten günstiger wäre. Die Bewilligung des Mietbeitrages schließt die Gewährung<br />
von Trennungsgeld jedoch nicht aus, wenn auf Grund einer neuen dienstlichen Maßnahme<br />
nach § 1 Abs. 2 TGV ein neuer Trennungsgeldanspruch entsteht. In diesem Fall können<br />
der aus Anlass der vorausgegangenen dienstlichen Maßnahme bewilligte Mietbeitrag und<br />
das für den neuen Dienstort zustehende Trennungsgeld beim Vorliegen der sonstigen<br />
Voraussetzungen nebeneinander gewährt werden.<br />
Anwendungshinweise, Anlage 1<br />
Anlage 1 zum Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen -45.~- 2712 -10 - vom 6. Januar<br />
2005<br />
Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern -0 I 5 -222 400/18 - vom 25. November<br />
2004
Die Sechste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum<br />
Bundesumzugskostengesetz (<strong>BUKG</strong>VwV) vom 25. November 2004 übersende ich zu Ihrer<br />
Kenntnis.<br />
Die wesentlichen Änderungen erfolgen auf Grund des Artikels 3 b des Gesetzes vom 4. November<br />
2004 (BGBI. I S. 2686), durch den die Regelung für die Gewährung von Mietbeiträgen (§ 12 Abs. 5<br />
<strong>BUKG</strong>) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben wird. Mietbeiträge können danach auch in<br />
den Fällen, in denen eine Wohnung auf Grund zu hoher Miete als vorläufige Wohnung im Sinne<br />
des § 11 Abs. 1 <strong>BUKG</strong> anerkannt wurde, nicht mehr gewährt werden. Für bis zum 8. November<br />
2004 bewilligte Mietbeiträge finden die Übergangsregelungen der neuen Textziffer 16 <strong>BUKG</strong>VwV<br />
Anwendung.<br />
Die mit der Aufhebung der Textziffer 12.5 <strong>BUKG</strong>VwV ebenfalls weggefallenen<br />
Angemessenheitskriterien zu der Frage, wann eine neue Wohnung auf Grund hoher Miete als<br />
vorläufige Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 1 <strong>BUKG</strong> anerkannt werden kann, beinhaltet nunmehr<br />
die neue Textziffer 11.1.2 <strong>BUKG</strong>VwV.<br />
Die Textziffem 8.1 und 10.7 <strong>BUKG</strong>VwV dienen der KlarsteIlung und erfolgen zur einheitlichen<br />
Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Regelungen.<br />
Anwendungshinweise, Anlage 2<br />
RdSchr. des MdF vom 5. März 1992 - Az. 1/6 -P 1751-92-<br />
Die Hinderungsgründe, die nach Wegfall des Wohnungsmangels zu einer vorübergehenden<br />
Weitergewährung des Trennungsgeldes führen, sind nunmehr abschließend im Gesetz aufgeführt<br />
(Absatz 3).<br />
Die früher vorgesehene Möglichkeit der Bewilligung von Beiträgen zur Beschaffung oder<br />
Instandsetzung von Wohnungen ist nicht übernommen worden. Mietbeiträge können weiterhin<br />
gewährt werden; maßgebend bleiben vorerst die unter Nummer 2 Buchstaben a, b, d bis g und i<br />
genannten Rundschreiben.
<strong>BUKG</strong> § 13<br />
Auslandsumzüge<br />
(1) Auslandsumzüge sind Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.<br />
(2) Als Auslandsumzüge gelten nicht die Umzüge<br />
1. der im Grenzverkehr tätigen Beamten, und zwar auch dann nicht, wenn sie im<br />
Anschluss an die Tätigkeit im Grenzverkehr in das Inland oder in den Fällen des § 3 Abs.<br />
1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 im Ausland umziehen,<br />
2. in das Ausland in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1,<br />
3. in das Inland in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,<br />
4. aus Anlass einer Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Kommandierung und der in<br />
§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Maßnahmen im Inland<br />
einschließlich ihrer Aufhebung, wenn die bisherige oder die neue Wohnung im Ausland<br />
liegt.<br />
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 wird für die Umzugsreise (§ 7 Abs. 1) Tage- und<br />
Übernachtungsgeld nur für die notwendige Reisedauer gewährt; § 7 Abs. 2 und 3 findet<br />
keine Anwendung.<br />
Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz<br />
Die Vorschrift entspricht § 16 <strong>BUKG</strong> (alt). Durch die Neuregelung des Absatzes 2 Satz 2 wird<br />
klargestellt, dass auf die unter Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Umzüge, die grundsätzlich<br />
wie Auslandsumzüge behandelt werden, die hier besonders genannten Vorschriften für<br />
Auslandsumzüge nicht anzuwenden sind.<br />
Für die Fälle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gelten die Regelvorschriften.
<strong>BUKG</strong> § 14<br />
Sondervorschriften für Auslandsumzüge<br />
(1) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem<br />
Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der Verteidigung und dem<br />
Bundesminister der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen nähere<br />
Vorschriften über<br />
die notwendige Umzugskostenvergütung (Auslandsumzugskostenverordnung, Absatz 2)<br />
sowie das notwendige Trennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung, Absatz 3)<br />
zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse im Ausland es erfordern. Soweit aufgrund<br />
dieser Ermächtigung keine Sonderregelungen ergangen sind, finden auch auf<br />
Auslandsumzüge die §§ 6 bis 12 Anwendung.<br />
(2) In der Auslandsumzugskostenverordnung sind insbesondere zu regeln:<br />
1. Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen einschließlich<br />
Wohnungsbesichtigungsreisen,<br />
2. Erstattung der Beförderungsauslagen,<br />
3. Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten Beförderungsauslagen<br />
für zurückgelassene<br />
Personenkraftfahrzeuge,<br />
4. Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise des Berechtigten und der zu seiner<br />
häuslichen<br />
Gemeinschaft gehörenden Personen,<br />
5. Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten von Personen, die mit der Reise in die<br />
häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden, und zu den Kosten des Beförderns<br />
des Heiratsgutes an den Auslandsdienstort, wenn der Anspruchsberechtigte nach<br />
seinem Umzug in das Ausland heiratet,<br />
6. Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten sowie zu den Kosten der Beförderung<br />
des anteiligen Umzugsgutes eines Mitglieds der häuslichen Gemeinschaft, wenn es<br />
sich vom Berechtigten während seines Auslandsdienstes auf Dauer trennt, bis zur<br />
Höhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten Dienstort im Inland,<br />
7. Gewährung der Mietentschädigung,<br />
8. Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen und Aufwand,<br />
9. Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen,<br />
10. Erstattung der Lagerkosten oder der Auslagen für das Unterstellen<br />
zurückgelassenen Umzugsgutes,<br />
11. Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten Lagerkosten für<br />
zurückgelassenes Umzugsgut,<br />
12. Erstattung der Kosten für das Beibehalten der Wohnung im Inland in den Fällen des<br />
Absatzes 5,<br />
13. Erstattung der Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht,<br />
14. Erstattung der Mietvertragsabschluß-, Gutachter-, Makler- oder vergleichbarer<br />
Kosten für die eigene Wohnung,<br />
15. Beiträge zum Beschaffen oder Instandsetzen von Wohnungen,<br />
16. Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte und Einrichtungen, die aufgrund der<br />
örtlichen Gegebenheiten notwendig sind,<br />
17. Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung,
18. Ausstattungsbeitrag bei Auslandsverwendung,<br />
19. Einrichtungsbeitrag für Leiter von Auslandsvertretungen und funktionell<br />
selbständigen Delegationen, die von Botschaftern geleitet werden, sowie für<br />
ständige Vertreter und Leiter von Außenstellen von Auslandsvertretungen,<br />
20. Erstattung der Auslagen für die Rückführung von Personen und Umzugsgut aus<br />
Sicherheitsgründen,<br />
21. Erstattung der Auslagen für Umzüge in besonderen Fällen,<br />
22. Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vorläufige Wohnung,<br />
23. Erstattung der Umzugsauslagen beim Ausscheiden aus dem Dienst im Ausland.<br />
(3) In der Auslandstrennungsgeldverordnung sind insbesondere zu regeln:<br />
1. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung,<br />
2. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung aus zwingenden persönlichen<br />
Gründen,<br />
3. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort,<br />
4. Mietersatz,<br />
5. Gewährung von Trennungsgeld, wenn keine Auslandsdienstbezüge gewährt<br />
werden,<br />
6. Gewährung von Trennungsgeld im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen<br />
anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (Trennungsgeld in<br />
Krisenfällen),<br />
7. Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten für je drei Monate, in besonderen<br />
Fällen für je zwei Monate der Trennung. Dies gilt auch für längstens ein Jahr, wenn<br />
der Berechtigte auf die Zusage der<br />
Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den<br />
Umzug nicht erfordern.<br />
(4) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 entsteht der Anspruch auf die Pauschvergütung,<br />
den Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung, den Ausstattungsbeitrag und den<br />
Einrichtungsbeitrag zu dem Zeitpunkt, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 oder<br />
§ 4 zugesagt wird.<br />
(5) Abweichend von den §§ 3 und 4 kann die Umzugskostenvergütung auch in Teilen<br />
zugesagt werden, wenn dienstliche Gründe es erfordern.<br />
(6) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 beträgt die Ausschlussfrist bei Auslandsumzügen<br />
zwei Jahre. Wird in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 16 die Beitragsfähigkeit erst nach<br />
Beendigung des Umzuges anerkannt, beginnt die Ausschlussfrist mit der Anerkennung. In<br />
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 und 6 beginnt sie mit dem Eintreffen am beziehungsweise<br />
der Abreise vom Dienstort. Bei laufenden Zahlungen muss die erste Zahlung innerhalb der<br />
Frist geleistet werden. Auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag können in besonderen<br />
Fällen auch später geleistete Zahlungen berücksichtigt werden.<br />
(7) Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugskostenvergütung allgemein oder im<br />
Einzelfall ermäßigen, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen.<br />
Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz<br />
Die Regelung ersetzt §§ 17 und 18 <strong>BUKG</strong> (alt).<br />
Absatz 1
Die Federführung des Bundesministers des Auswärtigen für den Erlass der Rechtsverordnungen<br />
resultiert aus dessen Sachnähe und dessen langjährigen Erfahrungen mit den<br />
auslandsspezifischen Problemen auf diesem Gebiet. Das erforderliche Einvernehmen mit dem<br />
Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der<br />
Finanzen wird dabei sichergestellt.<br />
Absatz 2<br />
Die Regelungen in Nummern 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, 14, 16 bis 23 entsprechen § 17 Abs. 2, § 18 Satz<br />
2 <strong>BUKG</strong> (alt), § 20 AUV.<br />
Darüber hinaus sind Regelungen vorgesehen, die zu nicht unbeträchtlichen Einsparungen führen<br />
können (Nummern 3, 11). In angemessenem Umfang können Härtefälle gemildert werden, die<br />
durch Ausnahmesituationen entstehen (Nummer 6). Fälle einer eingeschränkten Zusage der<br />
Umzugskostenvergütung werden berücksichtigt (Nummer 12). Daneben ist vorgesehen,<br />
Lerndefizite infolge des Schulbesuchs im Ausland auszugleichen (Nummer 13). Weiterhin soll dem<br />
jeweiligen nationalen Mietrecht, den Wohnungsverhältnissen sowie dem häufigen<br />
Wohnungswechsel im Ausland Rechnung getragen werden (Nummern 14, 15).<br />
Durch die Einbeziehung der ständigen Vertreter und Leiter von Außenstellen von<br />
Auslandsvertretungen in den Personenkreis der Einrichtungsbeitragsberechtigten soll den<br />
eigenständigen Repräsentationsfunktionen auch dieses Personenkreises angemessen Rechnung<br />
getragen werden können, zumal die Residenz der Leiter von Auslandsvertretungen nur bei<br />
besonderen Anlässen genutzt werden kann (Nummer 19).<br />
Absatz 3<br />
Die Regelungen in Nummern 1, 3 bis 6 entsprechen §§ 4 bis 12 ATGV.<br />
Die Gewährung von Auslandstrennungsgeld als Entschädigung für getrennte Haushaltsführung<br />
aus zwingenden persönlichen Gründen ist auch bei Vorliegen anderer als der in § 12 Abs. 3<br />
aufgeführten Hinderungsgründe vorgesehen (Nummer 2). Bei getrennter Haushaltsführung ist -in<br />
Anlehnung an die Inlandsregelung - erstmals die Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten<br />
vorgesehen (Nummer 7). Mit der Regelung in Nummer 7 Satz 2 über die Gewährung von<br />
Reisebeihilfen für längstens ein Jahr bei Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung gilt<br />
die für diese Fälle vorgesehene Inlandsvorschrift (vgl. § 3 Abs. 1 Nr.1 Buchstabe d, § 12 Abs. 4<br />
Satz 2 letzter Halbsatz) sinngemäß.<br />
Absätze 4 bis 7<br />
Die Regelungen entsprechen § 17 Abs. 3 bis 5, 8 <strong>BUKG</strong> (alt).
<strong>BUKG</strong> § 15<br />
Dienstortbestimmung, Verwaltungsvorschriften<br />
(1) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister<br />
des Innern benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich<br />
Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.<br />
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt der Bundesminister<br />
des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister<br />
der Verteidigung.<br />
Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz<br />
Die Vorschrift ersetzt § 21 <strong>BUKG</strong> (alt).<br />
Absatz 1<br />
Die Vorschrift ermöglicht, insbesondere solche benachbarten Gemeinden zu einem einheitlichen<br />
Dienstort zu bestimmen, auf deren Gebiet sich eine zusammenhängende Liegenschaft einer oder<br />
mehrerer Dienststellen befindet (z. B. Flughafengelände, Übungsplatz der Bundeswehr).<br />
<strong>BUKG</strong>VwV<br />
Zu § 15<br />
Die Vorschrift ermöglicht es der obersten Dienstbehörde, benachbarte Gemeinden zu<br />
einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das<br />
Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken. Anwendungsfälle für die Ermächtigung sind z. B.<br />
Truppenübungsplätze oder Kasernenbereiche, die über das Gebiet einer politischen<br />
Gemeinde hinausgehen.<br />
Erlass von Verwaltungsvorschriften durch das Ministerium der Finanzen<br />
Beamte des Landes Brandenburg erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung sowie<br />
Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass in<br />
entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften (§ 54 Abs.<br />
1 des Landesbeamtengesetzes - LBG).<br />
§ 16 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und § 15 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes<br />
(<strong>BUKG</strong>) ermächtigten den Bundesminister des Innern, Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den<br />
reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften zu erlassen. Entsprechendes gilt für die<br />
trennungsgeldrechtlichen Vorschriften, die aufgrund der Ermächtigungen in § 15 Abs. 1 BRKG und<br />
§ 12 Abs. 4 <strong>BUKG</strong> als Rechtsverordnung (Trennungsgeldverordnung -TGV) erlassen worden sind.<br />
§ 54 Abs. 1 Satz 2 LBG bestimmt, dass, soweit in diesen Vorschriften die Zuständigkeit des<br />
Bundesministers des Innern vorgesehen ist, an dessen Stelle das Ministerium der Finanzen tritt.<br />
Hieraus ergibt sich die Zuständigkeit des Ministeriums der Finanzen zum Erlass von Allgemeinen<br />
Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben u. Ä. zu einzelnen oder mehreren Fragen sowie<br />
Einzelentscheidungen, die aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen für die Landesverwaltung
verbindlich sind. Hierzu wird auch auf die Rechtsprechung verwiesen, u. a. auf das Urteil des Bay<br />
VGH vom 5.5.1977 Nr. 175111 76 (Bay VBI. 1977 S. 700), in dem Folgendes festgestellt wurde:<br />
"Wird das im Gesetz den zuständigen Behörden eingeräumte Ermessen durch<br />
Verwaltungsvorschriften allgemein gebunden, so sind die Behörden bei Vorliegen der in den<br />
Verwaltungsvorschriften geforderten Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung nicht<br />
mehr zu einer eigenen Ermessensentscheidung berechtigt."<br />
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (zuletzt Urteil vom 10.4.1977 - BVerwG 2 C 38.95,<br />
ZBR 1998 S. 46) sind Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus,<br />
sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen<br />
Handhabung auszulegen.
<strong>BUKG</strong> § 16<br />
Übergangsvorschrift<br />
Ist ein Mietbeitrag vor der Verkündung dieses Gesetzes bewilligt worden, wird er nach<br />
bisherigem Recht weiter gewährt.<br />
Begründung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zum<br />
Änderungsgesetz vom 4. November 2004 (BGBI. I S. 2686, BT Drs. 15/344, 15/3830)<br />
hier: Neufassung § 16<br />
Zu Artikel 3b (Änderung des Bundesumzugskostengesetzes)<br />
Nummer 2<br />
Die Übergangsregelung berücksichtigt die Bestandsfälle und gewährt Vertrauensschutz für<br />
alle bis zu dieser Änderung bewilligten Fälle..<br />
<strong>BUKG</strong>VwV<br />
Zu § 16<br />
Mit Gesetz vom 4. November 2004 (BGBI. IS. 2686) wurde § 12 Abs. 5 mit Wirkung vom 31.<br />
Dezember 2004 aufgehoben. Diese Vorschrift dient der Rechtssicherheit für die Fälle, in denen ein<br />
Mietbeitrag vor der Verkündung des Gesetzes, also bis zum 8. November 2004 bewilligt worden<br />
ist.<br />
16.1 Beziehen Berechtigte nach § 1 Abs. 1 eine wegen der Höhe der Miete als vorläufige<br />
Wohnung nach § 11 Abs. 1 anerkannte neue Wohnung, werden Mietbeiträge nicht gewährt.<br />
16.2 Mietbeiträge, die bis zum 8. November 2004 bewilligt wurden, können bis zum Ende des<br />
Bewilligungszeitraums nach den Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden<br />
Textziffer 12.5 weiter gewährt werden. Als bewilligt im Sinne des Satzes 1 gelten<br />
Mietbeiträge auch, wenn ein Mietvertrag für eine als vorläufig anerkannte Wohnung vor In-<br />
Kraft- Treten dieser Änderung abgeschlossen werden musste, der Umzug aber erst später<br />
erfolgt und dieser Mietvertrag ohne die Zusage eines Mietbeitrages offenkundig nicht erfolgt<br />
wäre.
<strong>BUKG</strong> Anhang<br />
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl.<br />
II 1990, 889, 1143)<br />
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden<br />
Maßgaben in Kraft:<br />
...<br />
13. Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November<br />
1973 (BGBl. I S. 1628), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967),<br />
mit folgender Maßgabe:<br />
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 1992<br />
Übergangsregelungen treffen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des<br />
Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt<br />
sich insbesondere darauf, die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 9 des<br />
Bundesumzugskostengesetzes) entsprechend den allgemeinen und wirtschaftlichen und<br />
finanziellen Verhältnissen im Bereich des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes<br />
und seiner Entwicklung abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und anzupassen.