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Präsentation - Dextra Get-Together - Dextra Rechtsschutz AG

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1. <strong>Dextra</strong> <strong>Get</strong>-­‐<strong>Together</strong> <br />

15. November 2013 <br />

Versicherungsmakler <br />

Datenschutz, Retrozessionen, BeratungshaDung


Referenten <br />

Daniel Buchs, Rechtsanwalt, CFO <strong>Dextra</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>AG</strong> <br />

Patrik Howald, Rechtsanwalt, COO <strong>Dextra</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>AG</strong> <br />

Peter Dähler, Rechtsanwalt, CEO <strong>Dextra</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>AG</strong>


Datenschutz – Recht & Praxis <br />

<strong>Dextra</strong> <strong>Get</strong>-­‐<strong>Together</strong>, 15. November 2013 <br />

Peter Dähler


Ziel des Datenschutzes. <br />

• Datenschutz = Teilbereich des Persönlichkeitsschutzes. <br />

• Zweck: InformaWonen, die über Personen gesammelt werden: <br />

• dürfen niemals in falsche Hände gelangen, <br />

• dürfen nicht falsch sein, <br />

• dürfen in gewissen Fällen nicht unfreiwillig verloren gehen. <br />

• Gefahr: Verletzung der Privat-­‐/InWm-­‐/Geheimsphäre, <br />

BeeinträchWgung des Vermögens, Rufschädigung, etc.


Gesetzliche Grundlagen. <br />

• Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) <br />

• Anwendbar auf Bund und Private <br />

• Kantonale Datenschutzgesetze <br />

• Anwendbar auf Kantone und deren InsWtuWonen <br />

• Spezialgesetzliche Grundlagen <br />

• z.B. OR, Anwaltsgeheimnis, Arztgeheimnis, Bankgeheimnis, <br />

Vermögensverwaltung, V<strong>AG</strong> 45, Buchhaltung, kantonale <br />

Spezialgesetze etc.


Grundlagen des Datenschutzes. <br />

• Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung. <br />

• Frage: Für was sammle ich Daten Zum persönlichen Gebrauch <br />

oder für einen weitergehenden Zweck <br />

• Treu und Glauben, Verhältnismässigkeit. <br />

• Zweckgebundene Datensammlung. <br />

• Transparenz der Datenbeschaffung. <br />

• InformaWon gemäss 45 V<strong>AG</strong> über Bearbeitung, Ziel, Umfang, <br />

Empfänger, Aucewahrung. <br />

• Liegt eine Einwilligung des Betroffenen vor, insbesondere bei <br />

besonders schützenswerten Daten


Besonders schützenswerte Daten. <br />

• Daten über: <br />

• Religiöse, weltanschauliche, poliWsche, gewerkschaDliche <br />

Ansichten oder TäWgkeiten. <br />

• Gesundheit, InWmsphäre, Rassenzugehörigkeit. <br />

• Massnahmen der sozialen Hilfe. <br />

• AdministraWve oder strafrechtliche Verfolgung oder SankWonen. <br />

• Einwilligung in die Bearbeitung muss ausdrücklich sein (DSG 4). <br />

• InformaWonspflicht (DSG 7a). <br />

• Sammlung muss beim EDÖB angemeldet werden (DSG 11a). <br />

• Ausnahmen: Spezialgesetze; Datenschutzverantwortlicher.


Pflichten und Verantwortung in Unternehmen. <br />

• Zivilrechtliche Verantwortlichkeit: <br />

• Vom Verwaltungs-­‐/SWDungsrat über GL bis Sachbearbeiter alle im <br />

Unternehmen, auch BeauDragte. <br />

• Strafrechtliche Verantwortlichkeit: <br />

• Fahrlässigkeit ist nicht stracar, nur Vorsatz. <br />

• StGB: Unbefugtes Beschaffen, Staats-­‐ und WirtschaDsspionage. <br />

• Verletzung AuskunDs-­‐, Melde-­‐, Mitwirkungspflichten (DSG 34). <br />

• Verletzung berufliche Schweigepflicht (DSG 35).


GefahrenstaWsWk.


Umsetzung: Technischer Schutz. <br />

• Verschlüsseln (Daten, E-­‐Mails, Datenträger) <br />

• Virenscanner / Firewalls <br />

• SoDware aktuell halten <br />

• Passwortschutz/Login und Exportschutz <br />

• Schränke verschliessen und schützen


Umsetzung: Organisatorischer Schutz. <br />

• So wenig Personendaten wie möglich bearbeiten. <br />

• Zugang klar regeln und kontrollieren. <br />

• Personenkreis beschränken. <br />

• Weitergabe regeln und kontrollieren. <br />

• Inhaltskontrolle (Aktualität und RichWgkeit).


Umsetzung: Weitere Massnahmen. <br />

• InformaWon und InstrukWon von Mitarbeitern und BeauDragten. <br />

• Arbeitsvertrag; Reglemente; Weisungen (SchriDlichkeit). <br />

• Schutz der Privatsphäre von Mitarbeitern und Driken. <br />

• Video-­‐, Internet-­‐, E-­‐Mail-­‐Überwachung. <br />

• Anmeldung der Datensammlung beim EDÖB (Eidgenössischer <br />

Datenschutz-­‐ und ÖffentlichkeitsbeauDragter). <br />

• InformaWonen und Formular auf:<br />

http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00626/00743/00858/<br />

index.htmllang=de


Ende 1. Teil Datenschutz


“Immer wieder Retrozessionen” <br />

<strong>Dextra</strong> <strong>Get</strong>-­‐<strong>Together</strong>, 15. November 2013 <br />

Daniel Buchs


“Was ist bisher passiert” (1) <br />

2003 Expertenkommission: Totalrevision VVG / Teilrevision V<strong>AG</strong> <br />

2006 -­‐ Vermikleraufsicht im V<strong>AG</strong> trik in KraD <br />

-­‐> Keine Regelung Maklerentschädigung <br />

-­‐ Vorentwurf neues VVG (VE-­‐VVG) und teilrevidiertes V<strong>AG</strong> (VE-­‐V<strong>AG</strong>) <br />

-­‐> Entschädigungsverbot <br />

-­‐ BGE 132 III 460 (“Retrozessionsentscheid”) <br />

-­‐> gilt nicht für Makler (h.L.) <br />

2009 Modifizierter Entwurf des EFD neues VVG (E-­‐VVG) und teilrevidiertes V<strong>AG</strong> <br />

(E-­‐V<strong>AG</strong>) -­‐> indirektes Courtagenverbot


“Was ist bisher passiert” (2) <br />

Art. 68 E-­‐VVG Entschädigung: <br />

1 Die Versicherungsnehmer... entschädigen die Versicherungsmakler... <br />

für ihre Vermi:lungstä;gkeit. (zwingende Bes-mmung) <br />

2 Die Versicherungsmakler... ersta:en den Versicherungsnehmern... Die <br />

ihnen vom Versicherungsunternehmen zugekommen Leistungen wie <br />

Provisionen, Superprovisionen und andere geldwerte Vorteile, die direkt <br />

oder indirekt mit dem vermi:elten Vertrag zusammenhängen. <br />

3 Auf die Erfüllung der Herausgabepflicht kann der <br />

Versicherungsnehmer... nur so weit verzichten, wie die Leistungen nach <br />

Absatz 2 erfüllungshalber an die Entschädigung angerechnet werden. Der <br />

Verzicht ist schriKlich zu erklären.


“Was ist bisher passiert” (3) <br />

2011 Art. 68 E-­‐VVG ersetzt durch den Entwurf des Bundesrates (Art. 66 BE-­‐<br />

VVG) -­‐> Offenlegung der Entschädigung <br />

Art. 66 BE-­‐VVG <br />

1 Werden die Versicherungsmakler... von Dri:en mi:els Provisionen, Courtagen <br />

und anderen geldwerten Vorteilen entschädigt, die mit dem zu vermi:elnden <br />

Vertrag zusammenhängen, so müssen sie die Versicherungsnehmer... vollständig, <br />

wahrheitsgetreu und verständlich darüber informieren. <br />

2 Die Informa;on erfolgt schriDlich und beinhaltet Art und Höhe der Leistung. <br />

Sie hat vor Abschluss oder vor Änderung des Vertrags zu erfolgen. Ist zu diesem <br />

Zeitpunkt die Leistung betragsmässig nicht feststellbar, muss umfassend und in <br />

verständlicher Form über deren Art und Weise der Berechnung informiert werden. <br />

Gemäss Art. 45a BE-­‐V<strong>AG</strong> sind Zusatzentschädigungen (Superprovisionen) nicht <br />

mehr zulässig!


“Was ist bisher passiert” (4) <br />

Art. 66 BE-­‐VVG entspricht (beinahe) dem Wunsch der SIBA: <br />

• SchriOlichkeit der InformaWon des Kunden <br />

• InformaWon auch vor Vertragsänderungen <br />

• Ist die Entschädigung nicht feststellbar: “Art und Weise der <br />

Berechnung “ ist anzugeben <br />

Griffige Durchsetzung der Offenlegungspflicht mikels Bezug zum <br />

Aufsichtsrecht: <br />

Art. 45 Abs. 2 BE-­‐V<strong>AG</strong> und Art. 86 Abs. 1 BE V<strong>AG</strong> -­‐> Aufsichtsrechtliche <br />

StrafsankWon (Busse bis max. CHF 0,5 Mio.)


“Was ist bisher passiert” (5) <br />

2012 FINMA-­‐Rundschreiben “Vertriebsregeln” vom 24.2.2012: <br />

• Erste Grundlage für die Schaffung eines <br />

Finanzdienstleistungsgesetztes (FIDLEG) <br />

• Kernpunkt 5: <br />

„Finanzdienstleister sollen dazu verpflichtet werden, Kunden über den<br />

Inhalt ihrer konkreten Dienstleistung aufzuklären. Sie dürfen sich nur<br />

noch als unabhängig bezeichnen, wenn sie bei der Erbringung von<br />

Dienstleistungen für ihre Kunden keine Anreize von Dritten<br />

annehmen“


“Aktueller Stand” <br />

2013 Hearing-­‐Bericht „Stossrichtungen möglicher Regulierungen“: <br />

• PräsentaWon wohin die Reise geht <br />

• Was sagen die Betroffenen zur geplanten Vereinheitlichung im <br />

FIDLEG <br />

...à suivre <br />

Stellungnahme SIBA: <br />

• Versicherungsvermittler sollen nicht dem FIDLEG unterstellt werden <br />

• Die geplanten Art. 65 BE-­‐VVG (Aufgaben) und Art. 66 BE-­‐VVG <br />

(Offenlegung der Entschädigung) sollen direkt in das Aufsichtsgesetz <br />

(BE-­‐V<strong>AG</strong>) und in die Aufsichtsverordnung (BE-­‐AVO) integriert werden.


“ZukunDstaugliche Maklervereinbarung” (1)


“ZukunDstaugliche Maklervereinbarung” (2) <br />

Inhalt Maklervereinbarung: <br />

• Art, Modalitäten und Elemente der Makler-­‐Entschädigung. <br />

• genaue bezifferte Höhe, wo nicht möglich Berechnungsparameter und <br />

Bandbreiten. <br />

• wem stehen Leistungen zu, die der Versicherungsvermikler von Driken <br />

erhält <br />

• Hinweis auf Interessenkonflikte. <br />

• Auf Anfrage von Kunden Offenlegung bereits erhaltener Leistungen <br />

Dri^er. <br />

• Empfohlen: Verzicht auf Zusatzentschädigungen


“ZukunDstaugliche Maklervereinbarung” (3) <br />

„Unter Vorbehalt abweichender schriDlicher Vereinbarung hat der Kunde dem <br />

Makler für die erbrachten Dienstleitungen kein Honorar zu bezahlen. Dem Makler <br />

stehen indessen die branchenüblichen Courtagen der VersicherungsgesellschaD <br />

zu.“


“ZukunDstaugliche Maklervereinbarung” (4) <br />

„1 Honorar: <br />

Der Kunde schuldet dem Makler für vereinbarte oder in seinem Interesse erbrachte <br />

Dienstleistungen Honorare in absteigender Reihenfolge gemäss: <br />

-­‐ individuell vereinbartem Honorar; <br />

-­‐ Preisliste des Maklers; <br />

-­‐ nach effek-vem Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 200.-­‐, soweit nicht durch <br />

Ziffer 2 gedeckt. <br />

2 Entschädigungen Dri:er: <br />

Der Kunde ist sich bewusst und akzep-ert, dass der Makler im Rahmen seiner Maklertä-gkeit <br />

oder bei Gelegenheit der AuKragserfüllung Entschädigungen (z.B. Provisionen, Courtagen, <br />

[Superprovisionen] etc.) von Dri:en (insb. VersicherungsgesellschaKen) erhält oder erhalten <br />

könnte. Falls der Makler solche Entschädigungen erhält, welche er gemäss jeweils aktueller <br />

Rechtsprechung oder gemäss jeweils anwendbaren gesetzlichen VorschriKen dem Kunden <br />

abliefern müsste, so ist der Kunde ausdrücklich damit einverstanden, dass der Makler diese <br />

Entschädigung zusätzlich für seine Maklertä-gkeit erhält. Der Kunde erklärt durch <br />

Unterzeichnung dieses Vertrags ausdrücklich, auf die Herausgabe (Weiterleitung an den <br />

Kunden) dieser Entschädigungen Dri:er zu verzichten.“


Ende 2. Teil Retrozessionen


HaDung für ungenügende oder <br />

falsche Beratung. <br />

<strong>Dextra</strong> <strong>Get</strong>-­‐<strong>Together</strong>, 15. November 2013 <br />

Patrik Howald


Schadensbeispiele. <br />

• Das Unterlassen der Auvlärung über die Möglichkeit einer vorläufigen <br />

Deckung führt zu einem ungedeckten Fall. <br />

• Zu Wefe Versicherungssumme bei einem Lastwagen führt zu einer <br />

Kürzung im Teilschadenfall. <br />

• Kündigung einer Vorversicherung, bevor der neue Vertrag <br />

abgeschlossen worden ist, führt zu mangelndem Versicherungsschutz. <br />

• Makler lässt sich unter dem Eindruck von unüblich hohen <br />

Entschädigungen zu Empfehlungen an seine Kunden verleiten, die nicht <br />

der besten möglichen Lösung entspricht (mögliche Fälle: Wefere <br />

Deckungssumme, höhere Prämien). <br />

• Makler unterlässt es, einem Kunden, der Maschinenteile ins Ausland <br />

liefert, eine Deckung für Aus-­‐ und Einbaukosten zu empfehlen. Der <br />

findige Schadensmitarbeiter erklärt dies dem Kunden schulmeisterlich. <br />

• Die Entschädigungsvereinbarung im Schadenfall wird vom Makler <br />

unterschrieben, der Kunde ist nicht einverstanden. <br />

• Der Kollege des Kunden weist diesen darauf hin, dass die vom Makler <br />

zur Annahme empfohlene Entschädigungsvereinbarung viel zu Wef ist.


Vermiklung / Vermiklerrecht. <br />

Art. 40 V<strong>AG</strong>: Versicherungsvermi:ler und -­‐Vermi:lerinnen sind, <br />

unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von <br />

Versicherungsunternehmen oder anderen Personen <br />

Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. <br />

Öffentliches Recht <br />

V<strong>AG</strong>, AVO <br />

Gebundene, ungebundene<br />

Vermittler <br />

Allgemeine Aufsicht/<br />

Missbrauchsaufsicht Art. 46/47/51<br />

AVO <br />

Erweiterte Aufsicht <br />

Ungebundene Vermittler Art. 43<br />

V<strong>AG</strong> <br />

Erfüllung von Voraussetzungen zur<br />

Berufsausübung <br />

Privatrecht <br />

OR, VVG <br />

Agenten = Verkaufsvermittler <br />

Makler = Einkaufsvermittler <br />

Spezialist im Namen des Kunden <br />

Auftragsrecht massgebend, Art.<br />

394ff. OR: Durch die Annahme<br />

eines Auftrags verpflichtet sich der<br />

Beauftragte, die ihm übertragenen<br />

Geschäfte oder Dienste<br />

vertragsgemäss zu besorgen.


VertragskonstellaWon. <br />

VVG <br />

OR <br />

OR <br />

Vertragsgemäss im Sinne des AuDragsrecht. <br />

• Ermiklung der Bedürfnisse des Kunden, was will er. <br />

• Abgabe einer Empfehlung auf der Basis sämtlicher auf <br />

dem Markt angebotener Versicherungslösungen, sog. <br />

Best Advice. <br />

• Laufende Überwachung der Zweckmässigkeit des <br />

gewählten Versicherungsschutzes.


HaDung des Maklers. <br />

HaDung nach AuDragsrecht, gemäss Art. 398 OR für die gleiche Sorgfalt, <br />

wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. <br />

Strengere Praxis der Gerichte. Verweis des Bundesgerichts auf den <br />

konkreten Einzelfall. <br />

<strong>Get</strong>reue und sorgfälWge Ausführung des übertragenen GeschäDes. <br />

Anwendbar die BesWmmungen Art. 97ff. OR sowie Art. 41ff OR. <br />

Geheimhaltungspflicht (vgl. StGB 321). <br />

HaKungsvoraussetzungen: <br />

• Schaden <br />

• Vertragsverletzung <br />

• adäquater Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und <br />

Schaden <br />

• Verschulden


Mögliche Szenarien einer Falschberatung. <br />

Ein Versicherungsvertrag entspricht im Schadenfall nicht den <br />

Erwartungen des Versicherungsnehmers. <br />

o Deckungseinschluss möglich <br />

o Deckungsmöglichkeit nicht vorhanden <br />

o Ein Versicherungsvertag, der den Kunden in einem konkreten <br />

Schadenfall Deckung gewährt häke, wurde vom Makler nicht <br />

empfohlen. <br />

o Die Prämie der abgeschlossenen Versicherung erweist sich im <br />

nachhinein als viel zu hoch im Vergleich mit Konkurrenzprodukten. <br />

o Dem Kunden wird nicht die beste Lösung empfohlen. <br />

o Die Betreuung im Schadenfall entspricht nicht den Erwartungen des <br />

Kunden.


Schaden. <br />

Unfreiwillige, ungewollte Vermögensverminderung <br />

• Verminderung der AkWven <br />

• Vermehrung der Passiven oder <br />

• entgangenem Gewinn <br />

Der Schaden ist immer eine in Geld messbare Einbusse.


Schadensbegriff im Vertragsrecht. <br />

Massgebende BesWmmung ist Art. 97 OR: <br />

Kann die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt nicht oder <br />

nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den <br />

daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, wenn er nicht <br />

beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. <br />

Der Schadensbegriff definiert sich als posi_ves Interesse oder <br />

Erfüllungsinteresse. Es gilt dabei den hypotheWschen <br />

Vermögensstand herbeizuführen, wie er bei gehöriger Erfüllung <br />

vorläge. <br />

Beratungsschaden als reiner Vermögensschaden.


Vertragsverletzung und Verschulden <br />

Der AuDrag verpflichtet den BeauDragten zu sorgfälWgem TäWgwerden <br />

im Interesse des AuDraggebers. <br />

Vertragsverletzung durch unsorgfälWges Handeln. <br />

Mit der Unsorgfalt wird gleichzeiWg auch das Verschulden begründet, <br />

Beweislastumkehr. <br />

• Unsorgfalt als Kriterium der Vertragsverletzung. <br />

An einem typisierten Verhalten gemessene berufsspezifische <br />

Sachkunde wird nicht beachtet. <br />

• Unsorgfalt als Kriterium des Verschuldens. <br />

Ursachendes sorgfaltswidrigen Verhalten Zumutbarkeit der <br />

Vermeidung Wenn ja: Verschulden liegt vor. Wenn nein: Hat der <br />

BeauDragte die SituaWon zu vertreten <br />

ObjekWvierter Massstab.


Adäquater Kausalzusammenhang. <br />

RechtspoliWsch vernünDigen Begrenzung der HaDung. Der adäquate <br />

Kausalzusammenhang kann unterbrochen werden, beispielsweise bei <br />

grobem Selbstverschulden des Geschädigten. <br />

Kausalität der Unterlassung. <br />

Voraussetzung ist eine Zurechenbarkeit einer Unterlassung, also eine <br />

Pflicht (sog. Garantenpflicht) bestand, den Schaden zu vermeiden. <br />

Diese Pflicht ergibt sich aus dem AuDragsverhältnis des Maklers zum <br />

Kunden. <br />

Häke pflichtgemässes Handeln den Schaden verhindert, wird ein <br />

hypotheWscher Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der <br />

Unterlassung bejaht. <br />

Keine Unterscheidung zwischen natürlicher und adäquater Kausalität.


Summary <br />

• Beratungspflicht nicht im Aufsichtsrecht, hingegen im <br />

AuDragsrecht verankert. <br />

• Verletzung der Auvlärungspflichten können <br />

Schadenersatzpflicht nach Art. 97 ff. OR auslösen. <br />

• Das Wissen des Maklers ist im Verhältnis gegenüber dem <br />

Versicherer dem Versicherungsnehmer anzurechnen. <br />

• Versicherer ist nicht zur InformaWon des <br />

Versicherungsnehmers gemäss Art. 3 Abs. 1 VVG verpflichtet. <br />

Kein Kündigungsrecht nach Art. 3a VVG. <br />

• Bereits Aufnahme von Vertragsverhandlungen kann bei <br />

Verletzung von Pflichten zu Schadenersatz führen.


Schutzmassnahmen. <br />

• BerufshaDpflichtversicherung, Pflicht gemäss Art. 186 AVO. <br />

• Beschränkte Wirksamkeit von HaDungsausschlüssen. <br />

• Pflichten gemäss K<strong>AG</strong>. <br />

• Protokollierung – Regeln in der EU. <br />

• Lösungen in der Schweiz. <br />

Möglicher Inhalt der Protokollierung: <br />

• SorgfälWge Ermiklung des Kundenwunsches / Anlass der <br />

Beratung. <br />

• Kundenbedarf. <br />

• Rat und Begründung. <br />

• Abweichende Kundenentscheidung. <br />

• Allfällige Beschränkung der Beratungsgrundlage. <br />

• Schadenregulierung.


Ende 3. Teil BeratungshaDung <br />

Diskussion -­‐ Apéro

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