Präsentation - Dextra Get-Together - Dextra Rechtsschutz AG
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1. <strong>Dextra</strong> <strong>Get</strong>-‐<strong>Together</strong> <br />
15. November 2013 <br />
Versicherungsmakler <br />
Datenschutz, Retrozessionen, BeratungshaDung
Referenten <br />
Daniel Buchs, Rechtsanwalt, CFO <strong>Dextra</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>AG</strong> <br />
Patrik Howald, Rechtsanwalt, COO <strong>Dextra</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>AG</strong> <br />
Peter Dähler, Rechtsanwalt, CEO <strong>Dextra</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>AG</strong>
Datenschutz – Recht & Praxis <br />
<strong>Dextra</strong> <strong>Get</strong>-‐<strong>Together</strong>, 15. November 2013 <br />
Peter Dähler
Ziel des Datenschutzes. <br />
• Datenschutz = Teilbereich des Persönlichkeitsschutzes. <br />
• Zweck: InformaWonen, die über Personen gesammelt werden: <br />
• dürfen niemals in falsche Hände gelangen, <br />
• dürfen nicht falsch sein, <br />
• dürfen in gewissen Fällen nicht unfreiwillig verloren gehen. <br />
• Gefahr: Verletzung der Privat-‐/InWm-‐/Geheimsphäre, <br />
BeeinträchWgung des Vermögens, Rufschädigung, etc.
Gesetzliche Grundlagen. <br />
• Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) <br />
• Anwendbar auf Bund und Private <br />
• Kantonale Datenschutzgesetze <br />
• Anwendbar auf Kantone und deren InsWtuWonen <br />
• Spezialgesetzliche Grundlagen <br />
• z.B. OR, Anwaltsgeheimnis, Arztgeheimnis, Bankgeheimnis, <br />
Vermögensverwaltung, V<strong>AG</strong> 45, Buchhaltung, kantonale <br />
Spezialgesetze etc.
Grundlagen des Datenschutzes. <br />
• Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung. <br />
• Frage: Für was sammle ich Daten Zum persönlichen Gebrauch <br />
oder für einen weitergehenden Zweck <br />
• Treu und Glauben, Verhältnismässigkeit. <br />
• Zweckgebundene Datensammlung. <br />
• Transparenz der Datenbeschaffung. <br />
• InformaWon gemäss 45 V<strong>AG</strong> über Bearbeitung, Ziel, Umfang, <br />
Empfänger, Aucewahrung. <br />
• Liegt eine Einwilligung des Betroffenen vor, insbesondere bei <br />
besonders schützenswerten Daten
Besonders schützenswerte Daten. <br />
• Daten über: <br />
• Religiöse, weltanschauliche, poliWsche, gewerkschaDliche <br />
Ansichten oder TäWgkeiten. <br />
• Gesundheit, InWmsphäre, Rassenzugehörigkeit. <br />
• Massnahmen der sozialen Hilfe. <br />
• AdministraWve oder strafrechtliche Verfolgung oder SankWonen. <br />
• Einwilligung in die Bearbeitung muss ausdrücklich sein (DSG 4). <br />
• InformaWonspflicht (DSG 7a). <br />
• Sammlung muss beim EDÖB angemeldet werden (DSG 11a). <br />
• Ausnahmen: Spezialgesetze; Datenschutzverantwortlicher.
Pflichten und Verantwortung in Unternehmen. <br />
• Zivilrechtliche Verantwortlichkeit: <br />
• Vom Verwaltungs-‐/SWDungsrat über GL bis Sachbearbeiter alle im <br />
Unternehmen, auch BeauDragte. <br />
• Strafrechtliche Verantwortlichkeit: <br />
• Fahrlässigkeit ist nicht stracar, nur Vorsatz. <br />
• StGB: Unbefugtes Beschaffen, Staats-‐ und WirtschaDsspionage. <br />
• Verletzung AuskunDs-‐, Melde-‐, Mitwirkungspflichten (DSG 34). <br />
• Verletzung berufliche Schweigepflicht (DSG 35).
GefahrenstaWsWk.
Umsetzung: Technischer Schutz. <br />
• Verschlüsseln (Daten, E-‐Mails, Datenträger) <br />
• Virenscanner / Firewalls <br />
• SoDware aktuell halten <br />
• Passwortschutz/Login und Exportschutz <br />
• Schränke verschliessen und schützen
Umsetzung: Organisatorischer Schutz. <br />
• So wenig Personendaten wie möglich bearbeiten. <br />
• Zugang klar regeln und kontrollieren. <br />
• Personenkreis beschränken. <br />
• Weitergabe regeln und kontrollieren. <br />
• Inhaltskontrolle (Aktualität und RichWgkeit).
Umsetzung: Weitere Massnahmen. <br />
• InformaWon und InstrukWon von Mitarbeitern und BeauDragten. <br />
• Arbeitsvertrag; Reglemente; Weisungen (SchriDlichkeit). <br />
• Schutz der Privatsphäre von Mitarbeitern und Driken. <br />
• Video-‐, Internet-‐, E-‐Mail-‐Überwachung. <br />
• Anmeldung der Datensammlung beim EDÖB (Eidgenössischer <br />
Datenschutz-‐ und ÖffentlichkeitsbeauDragter). <br />
• InformaWonen und Formular auf:<br />
http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00626/00743/00858/<br />
index.htmllang=de
Ende 1. Teil Datenschutz
“Immer wieder Retrozessionen” <br />
<strong>Dextra</strong> <strong>Get</strong>-‐<strong>Together</strong>, 15. November 2013 <br />
Daniel Buchs
“Was ist bisher passiert” (1) <br />
2003 Expertenkommission: Totalrevision VVG / Teilrevision V<strong>AG</strong> <br />
2006 -‐ Vermikleraufsicht im V<strong>AG</strong> trik in KraD <br />
-‐> Keine Regelung Maklerentschädigung <br />
-‐ Vorentwurf neues VVG (VE-‐VVG) und teilrevidiertes V<strong>AG</strong> (VE-‐V<strong>AG</strong>) <br />
-‐> Entschädigungsverbot <br />
-‐ BGE 132 III 460 (“Retrozessionsentscheid”) <br />
-‐> gilt nicht für Makler (h.L.) <br />
2009 Modifizierter Entwurf des EFD neues VVG (E-‐VVG) und teilrevidiertes V<strong>AG</strong> <br />
(E-‐V<strong>AG</strong>) -‐> indirektes Courtagenverbot
“Was ist bisher passiert” (2) <br />
Art. 68 E-‐VVG Entschädigung: <br />
1 Die Versicherungsnehmer... entschädigen die Versicherungsmakler... <br />
für ihre Vermi:lungstä;gkeit. (zwingende Bes-mmung) <br />
2 Die Versicherungsmakler... ersta:en den Versicherungsnehmern... Die <br />
ihnen vom Versicherungsunternehmen zugekommen Leistungen wie <br />
Provisionen, Superprovisionen und andere geldwerte Vorteile, die direkt <br />
oder indirekt mit dem vermi:elten Vertrag zusammenhängen. <br />
3 Auf die Erfüllung der Herausgabepflicht kann der <br />
Versicherungsnehmer... nur so weit verzichten, wie die Leistungen nach <br />
Absatz 2 erfüllungshalber an die Entschädigung angerechnet werden. Der <br />
Verzicht ist schriKlich zu erklären.
“Was ist bisher passiert” (3) <br />
2011 Art. 68 E-‐VVG ersetzt durch den Entwurf des Bundesrates (Art. 66 BE-‐<br />
VVG) -‐> Offenlegung der Entschädigung <br />
Art. 66 BE-‐VVG <br />
1 Werden die Versicherungsmakler... von Dri:en mi:els Provisionen, Courtagen <br />
und anderen geldwerten Vorteilen entschädigt, die mit dem zu vermi:elnden <br />
Vertrag zusammenhängen, so müssen sie die Versicherungsnehmer... vollständig, <br />
wahrheitsgetreu und verständlich darüber informieren. <br />
2 Die Informa;on erfolgt schriDlich und beinhaltet Art und Höhe der Leistung. <br />
Sie hat vor Abschluss oder vor Änderung des Vertrags zu erfolgen. Ist zu diesem <br />
Zeitpunkt die Leistung betragsmässig nicht feststellbar, muss umfassend und in <br />
verständlicher Form über deren Art und Weise der Berechnung informiert werden. <br />
Gemäss Art. 45a BE-‐V<strong>AG</strong> sind Zusatzentschädigungen (Superprovisionen) nicht <br />
mehr zulässig!
“Was ist bisher passiert” (4) <br />
Art. 66 BE-‐VVG entspricht (beinahe) dem Wunsch der SIBA: <br />
• SchriOlichkeit der InformaWon des Kunden <br />
• InformaWon auch vor Vertragsänderungen <br />
• Ist die Entschädigung nicht feststellbar: “Art und Weise der <br />
Berechnung “ ist anzugeben <br />
Griffige Durchsetzung der Offenlegungspflicht mikels Bezug zum <br />
Aufsichtsrecht: <br />
Art. 45 Abs. 2 BE-‐V<strong>AG</strong> und Art. 86 Abs. 1 BE V<strong>AG</strong> -‐> Aufsichtsrechtliche <br />
StrafsankWon (Busse bis max. CHF 0,5 Mio.)
“Was ist bisher passiert” (5) <br />
2012 FINMA-‐Rundschreiben “Vertriebsregeln” vom 24.2.2012: <br />
• Erste Grundlage für die Schaffung eines <br />
Finanzdienstleistungsgesetztes (FIDLEG) <br />
• Kernpunkt 5: <br />
„Finanzdienstleister sollen dazu verpflichtet werden, Kunden über den<br />
Inhalt ihrer konkreten Dienstleistung aufzuklären. Sie dürfen sich nur<br />
noch als unabhängig bezeichnen, wenn sie bei der Erbringung von<br />
Dienstleistungen für ihre Kunden keine Anreize von Dritten<br />
annehmen“
“Aktueller Stand” <br />
2013 Hearing-‐Bericht „Stossrichtungen möglicher Regulierungen“: <br />
• PräsentaWon wohin die Reise geht <br />
• Was sagen die Betroffenen zur geplanten Vereinheitlichung im <br />
FIDLEG <br />
...à suivre <br />
Stellungnahme SIBA: <br />
• Versicherungsvermittler sollen nicht dem FIDLEG unterstellt werden <br />
• Die geplanten Art. 65 BE-‐VVG (Aufgaben) und Art. 66 BE-‐VVG <br />
(Offenlegung der Entschädigung) sollen direkt in das Aufsichtsgesetz <br />
(BE-‐V<strong>AG</strong>) und in die Aufsichtsverordnung (BE-‐AVO) integriert werden.
“ZukunDstaugliche Maklervereinbarung” (1)
“ZukunDstaugliche Maklervereinbarung” (2) <br />
Inhalt Maklervereinbarung: <br />
• Art, Modalitäten und Elemente der Makler-‐Entschädigung. <br />
• genaue bezifferte Höhe, wo nicht möglich Berechnungsparameter und <br />
Bandbreiten. <br />
• wem stehen Leistungen zu, die der Versicherungsvermikler von Driken <br />
erhält <br />
• Hinweis auf Interessenkonflikte. <br />
• Auf Anfrage von Kunden Offenlegung bereits erhaltener Leistungen <br />
Dri^er. <br />
• Empfohlen: Verzicht auf Zusatzentschädigungen
“ZukunDstaugliche Maklervereinbarung” (3) <br />
„Unter Vorbehalt abweichender schriDlicher Vereinbarung hat der Kunde dem <br />
Makler für die erbrachten Dienstleitungen kein Honorar zu bezahlen. Dem Makler <br />
stehen indessen die branchenüblichen Courtagen der VersicherungsgesellschaD <br />
zu.“
“ZukunDstaugliche Maklervereinbarung” (4) <br />
„1 Honorar: <br />
Der Kunde schuldet dem Makler für vereinbarte oder in seinem Interesse erbrachte <br />
Dienstleistungen Honorare in absteigender Reihenfolge gemäss: <br />
-‐ individuell vereinbartem Honorar; <br />
-‐ Preisliste des Maklers; <br />
-‐ nach effek-vem Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 200.-‐, soweit nicht durch <br />
Ziffer 2 gedeckt. <br />
2 Entschädigungen Dri:er: <br />
Der Kunde ist sich bewusst und akzep-ert, dass der Makler im Rahmen seiner Maklertä-gkeit <br />
oder bei Gelegenheit der AuKragserfüllung Entschädigungen (z.B. Provisionen, Courtagen, <br />
[Superprovisionen] etc.) von Dri:en (insb. VersicherungsgesellschaKen) erhält oder erhalten <br />
könnte. Falls der Makler solche Entschädigungen erhält, welche er gemäss jeweils aktueller <br />
Rechtsprechung oder gemäss jeweils anwendbaren gesetzlichen VorschriKen dem Kunden <br />
abliefern müsste, so ist der Kunde ausdrücklich damit einverstanden, dass der Makler diese <br />
Entschädigung zusätzlich für seine Maklertä-gkeit erhält. Der Kunde erklärt durch <br />
Unterzeichnung dieses Vertrags ausdrücklich, auf die Herausgabe (Weiterleitung an den <br />
Kunden) dieser Entschädigungen Dri:er zu verzichten.“
Ende 2. Teil Retrozessionen
HaDung für ungenügende oder <br />
falsche Beratung. <br />
<strong>Dextra</strong> <strong>Get</strong>-‐<strong>Together</strong>, 15. November 2013 <br />
Patrik Howald
Schadensbeispiele. <br />
• Das Unterlassen der Auvlärung über die Möglichkeit einer vorläufigen <br />
Deckung führt zu einem ungedeckten Fall. <br />
• Zu Wefe Versicherungssumme bei einem Lastwagen führt zu einer <br />
Kürzung im Teilschadenfall. <br />
• Kündigung einer Vorversicherung, bevor der neue Vertrag <br />
abgeschlossen worden ist, führt zu mangelndem Versicherungsschutz. <br />
• Makler lässt sich unter dem Eindruck von unüblich hohen <br />
Entschädigungen zu Empfehlungen an seine Kunden verleiten, die nicht <br />
der besten möglichen Lösung entspricht (mögliche Fälle: Wefere <br />
Deckungssumme, höhere Prämien). <br />
• Makler unterlässt es, einem Kunden, der Maschinenteile ins Ausland <br />
liefert, eine Deckung für Aus-‐ und Einbaukosten zu empfehlen. Der <br />
findige Schadensmitarbeiter erklärt dies dem Kunden schulmeisterlich. <br />
• Die Entschädigungsvereinbarung im Schadenfall wird vom Makler <br />
unterschrieben, der Kunde ist nicht einverstanden. <br />
• Der Kollege des Kunden weist diesen darauf hin, dass die vom Makler <br />
zur Annahme empfohlene Entschädigungsvereinbarung viel zu Wef ist.
Vermiklung / Vermiklerrecht. <br />
Art. 40 V<strong>AG</strong>: Versicherungsvermi:ler und -‐Vermi:lerinnen sind, <br />
unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von <br />
Versicherungsunternehmen oder anderen Personen <br />
Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. <br />
Öffentliches Recht <br />
V<strong>AG</strong>, AVO <br />
Gebundene, ungebundene<br />
Vermittler <br />
Allgemeine Aufsicht/<br />
Missbrauchsaufsicht Art. 46/47/51<br />
AVO <br />
Erweiterte Aufsicht <br />
Ungebundene Vermittler Art. 43<br />
V<strong>AG</strong> <br />
Erfüllung von Voraussetzungen zur<br />
Berufsausübung <br />
Privatrecht <br />
OR, VVG <br />
Agenten = Verkaufsvermittler <br />
Makler = Einkaufsvermittler <br />
Spezialist im Namen des Kunden <br />
Auftragsrecht massgebend, Art.<br />
394ff. OR: Durch die Annahme<br />
eines Auftrags verpflichtet sich der<br />
Beauftragte, die ihm übertragenen<br />
Geschäfte oder Dienste<br />
vertragsgemäss zu besorgen.
VertragskonstellaWon. <br />
VVG <br />
OR <br />
OR <br />
Vertragsgemäss im Sinne des AuDragsrecht. <br />
• Ermiklung der Bedürfnisse des Kunden, was will er. <br />
• Abgabe einer Empfehlung auf der Basis sämtlicher auf <br />
dem Markt angebotener Versicherungslösungen, sog. <br />
Best Advice. <br />
• Laufende Überwachung der Zweckmässigkeit des <br />
gewählten Versicherungsschutzes.
HaDung des Maklers. <br />
HaDung nach AuDragsrecht, gemäss Art. 398 OR für die gleiche Sorgfalt, <br />
wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. <br />
Strengere Praxis der Gerichte. Verweis des Bundesgerichts auf den <br />
konkreten Einzelfall. <br />
<strong>Get</strong>reue und sorgfälWge Ausführung des übertragenen GeschäDes. <br />
Anwendbar die BesWmmungen Art. 97ff. OR sowie Art. 41ff OR. <br />
Geheimhaltungspflicht (vgl. StGB 321). <br />
HaKungsvoraussetzungen: <br />
• Schaden <br />
• Vertragsverletzung <br />
• adäquater Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und <br />
Schaden <br />
• Verschulden
Mögliche Szenarien einer Falschberatung. <br />
Ein Versicherungsvertrag entspricht im Schadenfall nicht den <br />
Erwartungen des Versicherungsnehmers. <br />
o Deckungseinschluss möglich <br />
o Deckungsmöglichkeit nicht vorhanden <br />
o Ein Versicherungsvertag, der den Kunden in einem konkreten <br />
Schadenfall Deckung gewährt häke, wurde vom Makler nicht <br />
empfohlen. <br />
o Die Prämie der abgeschlossenen Versicherung erweist sich im <br />
nachhinein als viel zu hoch im Vergleich mit Konkurrenzprodukten. <br />
o Dem Kunden wird nicht die beste Lösung empfohlen. <br />
o Die Betreuung im Schadenfall entspricht nicht den Erwartungen des <br />
Kunden.
Schaden. <br />
Unfreiwillige, ungewollte Vermögensverminderung <br />
• Verminderung der AkWven <br />
• Vermehrung der Passiven oder <br />
• entgangenem Gewinn <br />
Der Schaden ist immer eine in Geld messbare Einbusse.
Schadensbegriff im Vertragsrecht. <br />
Massgebende BesWmmung ist Art. 97 OR: <br />
Kann die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt nicht oder <br />
nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den <br />
daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, wenn er nicht <br />
beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. <br />
Der Schadensbegriff definiert sich als posi_ves Interesse oder <br />
Erfüllungsinteresse. Es gilt dabei den hypotheWschen <br />
Vermögensstand herbeizuführen, wie er bei gehöriger Erfüllung <br />
vorläge. <br />
Beratungsschaden als reiner Vermögensschaden.
Vertragsverletzung und Verschulden <br />
Der AuDrag verpflichtet den BeauDragten zu sorgfälWgem TäWgwerden <br />
im Interesse des AuDraggebers. <br />
Vertragsverletzung durch unsorgfälWges Handeln. <br />
Mit der Unsorgfalt wird gleichzeiWg auch das Verschulden begründet, <br />
Beweislastumkehr. <br />
• Unsorgfalt als Kriterium der Vertragsverletzung. <br />
An einem typisierten Verhalten gemessene berufsspezifische <br />
Sachkunde wird nicht beachtet. <br />
• Unsorgfalt als Kriterium des Verschuldens. <br />
Ursachendes sorgfaltswidrigen Verhalten Zumutbarkeit der <br />
Vermeidung Wenn ja: Verschulden liegt vor. Wenn nein: Hat der <br />
BeauDragte die SituaWon zu vertreten <br />
ObjekWvierter Massstab.
Adäquater Kausalzusammenhang. <br />
RechtspoliWsch vernünDigen Begrenzung der HaDung. Der adäquate <br />
Kausalzusammenhang kann unterbrochen werden, beispielsweise bei <br />
grobem Selbstverschulden des Geschädigten. <br />
Kausalität der Unterlassung. <br />
Voraussetzung ist eine Zurechenbarkeit einer Unterlassung, also eine <br />
Pflicht (sog. Garantenpflicht) bestand, den Schaden zu vermeiden. <br />
Diese Pflicht ergibt sich aus dem AuDragsverhältnis des Maklers zum <br />
Kunden. <br />
Häke pflichtgemässes Handeln den Schaden verhindert, wird ein <br />
hypotheWscher Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der <br />
Unterlassung bejaht. <br />
Keine Unterscheidung zwischen natürlicher und adäquater Kausalität.
Summary <br />
• Beratungspflicht nicht im Aufsichtsrecht, hingegen im <br />
AuDragsrecht verankert. <br />
• Verletzung der Auvlärungspflichten können <br />
Schadenersatzpflicht nach Art. 97 ff. OR auslösen. <br />
• Das Wissen des Maklers ist im Verhältnis gegenüber dem <br />
Versicherer dem Versicherungsnehmer anzurechnen. <br />
• Versicherer ist nicht zur InformaWon des <br />
Versicherungsnehmers gemäss Art. 3 Abs. 1 VVG verpflichtet. <br />
Kein Kündigungsrecht nach Art. 3a VVG. <br />
• Bereits Aufnahme von Vertragsverhandlungen kann bei <br />
Verletzung von Pflichten zu Schadenersatz führen.
Schutzmassnahmen. <br />
• BerufshaDpflichtversicherung, Pflicht gemäss Art. 186 AVO. <br />
• Beschränkte Wirksamkeit von HaDungsausschlüssen. <br />
• Pflichten gemäss K<strong>AG</strong>. <br />
• Protokollierung – Regeln in der EU. <br />
• Lösungen in der Schweiz. <br />
Möglicher Inhalt der Protokollierung: <br />
• SorgfälWge Ermiklung des Kundenwunsches / Anlass der <br />
Beratung. <br />
• Kundenbedarf. <br />
• Rat und Begründung. <br />
• Abweichende Kundenentscheidung. <br />
• Allfällige Beschränkung der Beratungsgrundlage. <br />
• Schadenregulierung.
Ende 3. Teil BeratungshaDung <br />
Diskussion -‐ Apéro