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TFV-Rechts- und Verfahrensordnung (ab 01.07.2013) - zcontent.de

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<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Verfahrensordnung</strong>


Inhaltsverzeichnis<br />

I. GRUNDSÄTZE ................................................................... 3<br />

§ 1 Gr<strong>und</strong>regel .................................................................... 3<br />

§ 2 <strong>Rechts</strong>gr<strong>und</strong>lagen ......................................................... 3<br />

§ 3 Umfang <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>prechung ......................................... 3<br />

§ 4 Autonomie in <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>prechung ................................ 5<br />

II. VERFAHRENSORDNUNG ................................................. 6<br />

1. ALLGEMEINER TEIL.......................................................... 6<br />

§ 5 Parteien ........................................................................ 6<br />

§ 6 <strong>Rechts</strong>organe ................................................................ 6<br />

§ 7 Sportgerichte................................................................. 7<br />

§ 8 Verbandsgericht ............................................................ 8<br />

§ 9 Fristenregelung <strong>und</strong> Schriftverkehr ................................ 8<br />

§ 10 Verjährung .................................................................... 9<br />

2. EINLEITUNG VON VERFAHREN ..................................... 10<br />

§ 11 Anträge ....................................................................... 10<br />

§ 12 Protest ........................................................................ 11<br />

§ 13 Einspruch .................................................................... 12<br />

§ 14 Beschwer<strong>de</strong> ................................................................ 12<br />

§ 15 Strafantrag .................................................................. 13<br />

3. STRAFANORDNUNGEN .................................................. 14<br />

§ 16 Strafanordnung <strong>de</strong>s Staffelleiters ................................ 14<br />

§ 17 Strafanordnungen <strong>de</strong>s Schiedsrichterausschusses ..... 16<br />

4. GERICHTLICHES VERFAHREN ...................................... 18<br />

§ 18 Rechtliches Gehör ....................................................... 18<br />

§ 19 Einstweilige Verfügung ................................................ 18<br />

§ 20 Besetzung <strong>de</strong>s Gerichts .............................................. 18<br />

§ 21 Einzelrichterentscheidungen ....................................... 19<br />

§ 22 Mündliche Verfahren ................................................... 19<br />

§ 23 Gerichtssprache .......................................................... 21<br />

§ 24 Öffentlichkeit ............................................................... 21<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 1


§ 25 Sitzungsordnung ......................................................... 21<br />

§ 26 Verhan<strong>de</strong>ln in Abwesenheit ......................................... 21<br />

§ 27 Entscheidungen .......................................................... 22<br />

§ 28 <strong>Rechts</strong>mittelbelehrung................................................. 23<br />

5. RECHTSMITTEL............................................................... 25<br />

§ 29 <strong>Rechts</strong>mittel ................................................................ 25<br />

§ 30 Berufung ..................................................................... 25<br />

§ 31 Wi<strong>de</strong>rspruch gegen einstweilige Verfügung ................. 26<br />

§ 32 Wie<strong>de</strong>raufnahme von Verfahren .................................. 27<br />

6. KOSTEN ........................................................................... 28<br />

§ 33 Kosten ........................................................................ 28<br />

§ 34 Antrags- <strong>und</strong> <strong>Rechts</strong>mittelgebühren ............................ 29<br />

§ 35 Auslagen ..................................................................... 29<br />

7. VOLLZUG DER ENTSCHEIDUNGEN ............................... 31<br />

§ 36 Zahlungsfrist ............................................................... 31<br />

§ 37 Vereinshaftung ............................................................ 31<br />

§ 38 Zuständigkeit............................................................... 31<br />

§ 39 Säumnis ...................................................................... 31<br />

III. STRAFORDNUNG ............................................................ 33<br />

1. ALLGEMEINER TEIL........................................................ 33<br />

§ 40 Strafformen <strong>und</strong> Nebenfolgen ..................................... 33<br />

§ 41 Anwendung ................................................................. 34<br />

2. BESONDERER TEIL ........................................................ 36<br />

§ 42 Strafen gegen Spieler, Beteiligte bzw. Anwesen<strong>de</strong> ...... 36<br />

§ 43 Strafen gegen Vereine <strong>und</strong> Mannschaften .................. 38<br />

§ 44 Strafen gegen Schiedsrichter <strong>und</strong> -assistenten ........... 43<br />

§ 45 Diskriminierung ........................................................... 44<br />

IV. INKRAFTTRETEN ............................................................ 46<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 2


I. GRUNDSÄTZE<br />

§ 1 Gr<strong>und</strong>regel<br />

Der Thüringer Fußball-Verband (<strong>TFV</strong>) mit <strong>de</strong>m ihm<br />

angehören<strong>de</strong>n Kreisfußballausschüssen (KFA), <strong>de</strong>ren<br />

Mitgliedsvereine <strong>und</strong> Tochtergesellschaften sowie die<br />

Einzelmitglie<strong>de</strong>r, sorgen für Ordnung, Recht <strong>und</strong> Fairness im<br />

Fußballsport. Sie bekennen sich zu <strong>de</strong>n Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>de</strong>r<br />

Integrität, Loyalität, Solidarität.<br />

§ 2 <strong>Rechts</strong>gr<strong>und</strong>lagen<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>prechung sind die Satzung <strong>und</strong> die<br />

Ordnungen <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s sowie jene <strong>de</strong>s<br />

Deutschen Fußball-B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> seiner <strong>de</strong>m Thüringer Fußball-<br />

Verband übergeordneten Mitgliedsverbän<strong>de</strong> sowie die<br />

Fußballregeln, soweit <strong>de</strong>r Thüringer Fußball-Verband keine<br />

geson<strong>de</strong>rten Regelungen getroffen hat. Im Zweifel h<strong>ab</strong>en<br />

Satzungen <strong>und</strong> Ordnungen <strong>de</strong>r übergeordneten<br />

Mitgliedsverbän<strong>de</strong> Vorrang gegenüber <strong>de</strong>nen nachgeordneter<br />

Mitgliedsverbän<strong>de</strong>.<br />

§ 3 Umfang <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>prechung<br />

(1) Der <strong>Rechts</strong>prechung unterliegen alle am Spielbetrieb <strong>de</strong>s<br />

Verban<strong>de</strong>s beteiligten <strong>und</strong> anwesen<strong>de</strong>n natürlichen <strong>und</strong><br />

juristischen Personen.<br />

(2) Die Vereine sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen,<br />

Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglie<strong>de</strong>r, weiterer<br />

Personen, die im Auftrag <strong>de</strong>s Vereins eine Funktion<br />

während <strong>de</strong>s Spiels ausüben <strong>und</strong> ihrer Zuschauer/<br />

Anhänger verantwortlich. Der gastgeben<strong>de</strong> Verein <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />

Gastverein haften im Stadion-/Sportplatzbereich vor,<br />

während <strong>und</strong> nach <strong>de</strong>m Spiel für Zwischenfälle jeglicher<br />

Art.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 3


3) Die <strong>Rechts</strong>prechung umfasst:<br />

a) Ahndung aller Formen unsportlichen <strong>und</strong> grob<br />

unsportlichen Verhaltens in unmittelbarem Zusammenhang<br />

mit Fußballspielen,<br />

b) Ahndung aller Formen frem<strong>de</strong>nfeindlicher, rassistischer,<br />

politischer, extremistischer, anstößiger <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r<br />

beleidigen<strong>de</strong>r Handlungen in Wort <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Gestik bzw.<br />

Mimik, Beschimpfungen, Schmähungen <strong>und</strong> Drohungen,<br />

c) Ahndung von Verstößen gegen die Satzung, die<br />

Ordnungen, die Richtlinien <strong>und</strong> die Durchführungsbestimmungen<br />

<strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />

Kreisfußballausschüsse sowie gegen die Fußballregeln,<br />

d) Überprüfung von Entscheidungen <strong>de</strong>r Organe <strong>de</strong>s<br />

Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s auf Lan<strong>de</strong>s- <strong>und</strong> Kreisebene<br />

<strong>und</strong> ihrer Ausschüsse,<br />

e) Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Vereinen,<br />

soweit diese im Zuständigkeitsbereich <strong>de</strong>s Thüringer<br />

Fußball-Verban<strong>de</strong>s spielen,<br />

f) Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen <strong>de</strong>n<br />

Fußballausschüssen <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s.<br />

4) Streitigkeiten, die sich aus Verträgen zwischen Fußballspielern<br />

<strong>und</strong> Vereinen, sowie aus <strong>de</strong>r Übernahme<br />

finanzieller Verpflichtungen im Rahmen von<br />

Verträgen zwischen Vereinen <strong>und</strong> aus Scha<strong>de</strong>nersatzangelegenheiten<br />

wegen Körperverletzungen o<strong>de</strong>r<br />

Sachbeschädigungen ergeben, unterliegen nicht <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rechts</strong>prechung <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s.<br />

Diesbezüglich kann jedoch <strong>de</strong>r Schlichter angerufen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 4


5) Bei Spielern, die in einem an<strong>de</strong>ren Lan<strong>de</strong>sverband bzw.<br />

an<strong>de</strong>rem Land unberechtigt spielen, erfolgt die Ahndung<br />

über <strong>de</strong>n Verband, bei welchem die Spielberechtigung<br />

zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Vergehens vorliegt.<br />

§ 4 Autonomie in <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>prechung<br />

Der Thüringer Fußball-Verband <strong>und</strong> die Kreisfußballausschüsse,<br />

<strong>de</strong>ren Vereine <strong>und</strong> Einzelmitglie<strong>de</strong>r, unterwerfen sich <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rechts</strong>prechung im Rahmen <strong>de</strong>s § 3 RuVO.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 5


II.<br />

VERFAHRENSORDNUNG<br />

1. Allgemeiner Teil<br />

§ 5 Parteien<br />

(1) Parteien eines Verfahrens vor <strong>de</strong>n <strong>Rechts</strong>organen sind<br />

ausschließlich Antragsteller <strong>und</strong> vom Antrag Betroffene.<br />

(2) Antragsteller <strong>und</strong> vom Antrag Betroffene können<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich alle in § 3 (1) RuVO Genannten sein.<br />

(3) Insoweit Parteien vertreten wer<strong>de</strong>n bzw. vertreten wer<strong>de</strong>n<br />

müssen, h<strong>ab</strong>en die Vertreter ihre Vertretungsberechtigung<br />

auf Verlangen <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe durch Überreichung einer<br />

Vollmachturk<strong>und</strong>e im Original, die durch einen Berechtigten<br />

erstellt ist, nachzuweisen. Vertreter von Vereinen h<strong>ab</strong>en<br />

auf Verlangen <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe ihre Legitimation<br />

zusätzlich durch Vorlage eines Originals o<strong>de</strong>r einer<br />

beglaubigten Kopie <strong>de</strong>s aktuellen Vereinsregisterauszuges<br />

nachzuweisen. Zusätzlich wird auf § 26 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches verwiesen.<br />

(1) <strong>Rechts</strong>organe sind:<br />

§ 6 <strong>Rechts</strong>organe<br />

a) das Verbandsgericht <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s,<br />

b) das Sportgericht <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s <strong>und</strong> die<br />

Sportgerichte <strong>de</strong>r Kreisfußballausschüsse,<br />

(2) Die <strong>Rechts</strong>organe sind un<strong>ab</strong>hängig. Ihre Mitglie<strong>de</strong>r sind nur<br />

<strong>de</strong>m geschriebenen <strong>und</strong> ungeschriebenen Recht <strong>de</strong>s<br />

Sports <strong>und</strong> ihrem natürlichen <strong>Rechts</strong>empfin<strong>de</strong>n unterworfen<br />

<strong>und</strong> dürfen keine <strong>Rechts</strong>auskunft geben.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 6


(3) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe haften nicht für Schä<strong>de</strong>n,<br />

die durch ihre Entscheidungen o<strong>de</strong>r Unterlassungen<br />

entstan<strong>de</strong>n sind. Gleiches gilt für <strong>de</strong>n Thüringer Fußball-<br />

Verband.<br />

§ 7 Sportgerichte<br />

(1) Die Sportgerichte entschei<strong>de</strong>n als erste Instanz in allen<br />

Fällen <strong>de</strong>s § 3 RuVO, es sei <strong>de</strong>nn, die Betroffenen h<strong>ab</strong>en<br />

einer Strafanordnung gemäß §§ 16 f. RuVO <strong>de</strong>s<br />

Staffelleiters nicht wi<strong>de</strong>rsprochen.<br />

(2) Die örtliche <strong>und</strong> sachliche Zuständigkeit <strong>de</strong>r Sportgerichte<br />

wird gr<strong>und</strong>sätzlich durch die Spielklasse <strong>de</strong>r Mannschaft<br />

<strong>de</strong>s Antragstellers bzw. <strong>de</strong>r Mannschaft <strong>de</strong>s vom Antrag<br />

Betroffenen bestimmt, in <strong>de</strong>ren Spielbetrieb die Ursache für<br />

das Verfahren liegt. Sind Mannschaften unterschiedlicher<br />

Spielklassen am Verfahren beteiligt, ist das Sportgericht<br />

<strong>de</strong>r höherklassigen Mannschaft zuständig.<br />

(3) Ist Gegenstand <strong>de</strong>s sportgerichtlichen Verfahrens eine<br />

Entscheidung von Organen <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-<br />

Verban<strong>de</strong>s auf Lan<strong>de</strong>sebene bzw. <strong>de</strong>ren bevollmächtigter<br />

Vertreter auf Lan<strong>de</strong>sebene ergibt sich un<strong>ab</strong>hängig von <strong>de</strong>r<br />

Regelung in § 7 (2) RuVO die Zuständigkeit <strong>de</strong>s<br />

Sportgerichtes <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s. Han<strong>de</strong>lt<br />

es sich um eine Entscheidung auf Kreisebene ist das<br />

Sportgericht <strong>de</strong>s jeweiligen Kreisfußballausschusses<br />

zuständig.<br />

(4) Eine geson<strong>de</strong>rte Zuständigkeit <strong>de</strong>s Sportgerichts <strong>de</strong>s<br />

Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s besteht bei Streitigkeiten<br />

über das Bestehen von Spielberechtigungen.<br />

(5) In Angelegenheiten, bei <strong>de</strong>nen Mannschaften<br />

verschie<strong>de</strong>ner Lan<strong>de</strong>sverbän<strong>de</strong> bzw. Fußballkreise<br />

beteiligt sind, entschei<strong>de</strong>n die jeweils übergeordneten<br />

Sportgerichte.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 7


§ 8 Verbandsgericht<br />

(1) Das Verbandsgericht ist das oberste <strong>Rechts</strong>organ <strong>de</strong>s<br />

Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s. Die Entscheidungen <strong>de</strong>s<br />

Verbandsgerichts sind sportrechtlich nicht anfechtbar.<br />

(2) Das Verbandsgericht ist als <strong>Rechts</strong>mittelinstanz zuständig<br />

für die Überprüfung von Entscheidungen <strong>de</strong>r Sportgerichte,<br />

soweit diese angefochten wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Das Verbandsgericht ist zuständig als Schlichter im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 3, Ziffer 4 (13) <strong>und</strong> § 14 Ziffer 7 <strong>de</strong>r Spielordnung <strong>de</strong>s<br />

Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s sowie § 7 (2) <strong>de</strong>r<br />

Finanzordnung <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s.<br />

§ 9 Fristenregelung <strong>und</strong> Schriftverkehr<br />

(1) Alle Fristen beginnen am Tage nach <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Vorgang<br />

zugr<strong>und</strong>eliegen<strong>de</strong>n Ereignis.<br />

(2) Jeglicher Schriftverkehr, <strong>de</strong>r an Fristen geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />

schriftlich zu tätigen ist, kann ausschließlich postalisch,<br />

per Fax, per E-Postfach o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>ren elektronischen<br />

Wegen o<strong>de</strong>r durch quittierte Abg<strong>ab</strong>e bewirkt wer<strong>de</strong>n. Der<br />

Nachweis über die Einhaltung <strong>de</strong>r Fristen ist mit <strong>de</strong>m<br />

Nachweis <strong>de</strong>s Tages <strong>de</strong>s Poststempels, <strong>de</strong>s Tages <strong>de</strong>r<br />

Absendung per Fax, <strong>de</strong>s Tages <strong>de</strong>r Einstellung in das E-<br />

Postfach bzw. <strong>de</strong>s Tages <strong>de</strong>r Absendung auf an<strong>de</strong>rem<br />

elektronischen Wege o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Tages <strong>de</strong>r quittierten<br />

Abg<strong>ab</strong>e erbracht. Freistempler sind für <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r<br />

Frist unzulässig.<br />

(3) Für fristgeb<strong>und</strong>ene Zahlungen ist <strong>de</strong>r Nachweis <strong>de</strong>r<br />

vollständig ausgeführten Buchung zu erbringen. Dies hat<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich durch eine Übersendung einer Kopie <strong>de</strong>s die<br />

Zahlung ausweisen<strong>de</strong>n Kontoauszuges zu erfolgen.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 8


(4) Bei Fristversäumnis kann einer Partei auf ihren Antrag hin<br />

Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorherigen Stand gewährt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn sie ohne Verschul<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r<br />

Frist gehin<strong>de</strong>rt war. Der Antrag ist innerhalb von sieben<br />

Tagen nach Wegfall <strong>de</strong>s Hin<strong>de</strong>rnisses zu stellen.<br />

(5) Entzieht sich eine Partei durch Austritt einem Verfahren, so<br />

gelten jegliche Fristen mit <strong>de</strong>m Tage <strong>de</strong>s Austritts als<br />

unterbrochen. Bei Erwerb einer neuen Mitgliedschaft wird<br />

ein begonnenes Verfahren fortgesetzt o<strong>de</strong>r neu eingeleitet.<br />

(6) Verfahren vor <strong>de</strong>n <strong>Rechts</strong>organen sollen kurzfristig, jedoch<br />

spätestens sechs Wochen nach ihrer Einleitung,<br />

<strong>ab</strong>geschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 10 Verjährung<br />

(1) Vergehen, bei <strong>de</strong>nen zwischen <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Begehung <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eingangs eines Antrags<br />

beim zuständigen <strong>Rechts</strong>organ mehr als ein Jahr<br />

verstrichen ist, sind verjährt. Das gilt nicht für<br />

Manipulationen jeglicher Art. Hier beträgt die<br />

Verjährungsfrist fünf Jahre.<br />

(2) Vergehen, die erst nach Abschluss <strong>de</strong>s Spieljahres beim<br />

zuständigen <strong>Rechts</strong>organ zur Anzeige gebracht wer<strong>de</strong>n,<br />

können we<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Spielwertung noch einen<br />

Punkt<strong>ab</strong>zug zur Folge h<strong>ab</strong>en.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 9


2. Einleitung von Verfahren<br />

§ 11 Anträge<br />

(1) Die <strong>Rechts</strong>organe <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s<br />

wer<strong>de</strong>n nur auf schriftlichen Antrag, einer Meldung <strong>de</strong>s<br />

Schiedsrichters, o<strong>de</strong>r - <strong>ab</strong>er nur soweit es um Gewalt-,<br />

Rassismus- <strong>und</strong> Diskriminierungsvorfälle geht - von Amts<br />

wegen tätig.<br />

(2) Es sind folgen<strong>de</strong> Anträge an die <strong>Rechts</strong>organe möglich:<br />

a) <strong>de</strong>r Protest<br />

b) <strong>de</strong>r Einspruch<br />

c) die Beschwer<strong>de</strong><br />

d) <strong>de</strong>r Strafantrag<br />

Eine falsche Bezeichnung <strong>de</strong>s Antrags be<strong>de</strong>utet nicht<br />

<strong>Rechts</strong>verlust.<br />

(3) Antragsberechtigt sind, soweit nicht geson<strong>de</strong>rt an<strong>de</strong>rweitig<br />

bestimmt, die unter § 5 RuVO benannten möglichen<br />

Parteien. Einzelmitglie<strong>de</strong>r sind jedoch nur über ihren Verein<br />

antragsberechtigt.<br />

(4) Insoweit Parteien bei Stellung <strong>de</strong>s Antrags vertreten<br />

wer<strong>de</strong>n bzw. vertreten wer<strong>de</strong>n müssen, hat <strong>de</strong>r Vertreter<br />

seine Vertretungsberechtigung entsprechend § 5 (3) RuVO<br />

nachzuweisen. Eine Übersendung von Kopien geeigneter<br />

Unterlagen genügt zunächst im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Antragstellung.<br />

(5) Anträge von Vereinen an <strong>Rechts</strong>organe sind auf<br />

Kopfbogen <strong>de</strong>s Vereins zu stellen <strong>und</strong> zu unterschreiben.<br />

(6) Anträge sind gebührenpflichtig (§. 34 RuVO), es sei <strong>de</strong>nn,<br />

dass ausdrücklich etwas an<strong>de</strong>res angeordnet ist. Die<br />

Verfahrensgebühren sind vor Ablauf <strong>de</strong>r jeweils<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 10


estehen<strong>de</strong>n Antragsfrist einzuzahlen. Die fristgerechte<br />

Einzahlung ist mit Antragstellung nachzuweisen.<br />

Verbandsorgane sind von <strong>de</strong>r Zahlung von Gebühren<br />

befreit.<br />

(7) Anträge sind zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

(8) Eine Meldung <strong>de</strong>s Schiedsrichters erfolgt durch <strong>de</strong>n Bericht<br />

über das Spiel mit Informationen über ausgesprochene<br />

disziplinarischen Maßnahmen, über Formen unsportlichen<br />

Verhaltens sowie zu allen beson<strong>de</strong>ren Vorkommnissen vor,<br />

während o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Spiel.<br />

(9) Der Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s bzw. die<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Kreisfußballausschüsse können <strong>de</strong>n<br />

zuständigen Spielausschuss bzw. Staffelleiter mit<br />

Vorermittlungen beauftragen, wenn <strong>de</strong>r Verdacht besteht,<br />

dass eine sportwidrige Handlung begangen wor<strong>de</strong>n ist,<br />

jedoch ein hinreichen<strong>de</strong>r Tatverdacht gegen eine konkret<br />

zu beschuldigen<strong>de</strong> Person noch nicht besteht.<br />

§ 12 Protest<br />

(1) Ein Protest kann gegen <strong>de</strong>n Ausgang eines Spiels<br />

eingelegt wer<strong>de</strong>n. Er kann sich nur auf einen spielentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Regelverstoß <strong>de</strong>s Schiedsrichters stützen.<br />

Tatsachenentscheidungen <strong>de</strong>s Schiedsrichters sind<br />

unanfechtbar. Wird im Verfahren ein spielentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r<br />

Regelverstoß <strong>de</strong>s Schiedsrichters festgestellt, ist das Spiel<br />

neu auszutragen.<br />

(2) Der Protest ist innerhalb von 15 Minuten nach Spielen<strong>de</strong><br />

gegenüber <strong>de</strong>m Schiedsrichter vom Spielführer bzw. <strong>de</strong>m<br />

Mannschaftsverantwortlichen <strong>de</strong>s Vereins einzulegen <strong>und</strong><br />

vom Schiedsrichter im Spielbericht zu vermerken.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 11


(3) Die Frist für die Begründung <strong>de</strong>s Protestes <strong>und</strong> für die<br />

Einzahlung <strong>de</strong>r Antragsgebühr (§ 34 RuVO) beträgt sieben<br />

Tage.<br />

§ 13 Einspruch<br />

(1) Ein Einspruch ist nur bezüglich <strong>de</strong>r Wertung von Spielen<br />

zulässig <strong>und</strong> nur bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die<br />

<strong>Rechts</strong>gr<strong>und</strong>lagen gemäß § 2 RuVO.<br />

(2) Die Frist für die Einlegung <strong>de</strong>s Einspruchs <strong>und</strong> die<br />

Einzahlung Antragsgebühr (§ 34 RuVO) beträgt sieben<br />

Tage. Stehen die letzten drei Spieltage o<strong>de</strong>r weniger bevor,<br />

beträgt die Frist für <strong>de</strong>n Einspruch <strong>und</strong> die Einzahlung <strong>de</strong>r<br />

Gebühr zwei Tage.<br />

§ 14 Beschwer<strong>de</strong><br />

(1) Eine Beschwer<strong>de</strong> ist nur gegen Maßnahmen eines Organs<br />

<strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s bzw. ihrer Ausschüsse,<br />

mit Ausnahme jener <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe zulässig.<br />

(2) Die Frist für die Einlegung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> nach § 14 (1)<br />

RuVO <strong>und</strong> die Einzahlung <strong>de</strong>r Antragsgebühr (§ 34 RuVO)<br />

beträgt sieben Tage nach Bekanntwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Maßnahme.<br />

Spätestens jedoch ist sie drei Monate nach Einleitung <strong>de</strong>r<br />

als satzungs- o<strong>de</strong>r ordnungswidrig angesehenen<br />

Maßnahme einzureichen.<br />

(3) Außer<strong>de</strong>m ergibt sich eine geson<strong>de</strong>rte Zulässigkeit einer<br />

Beschwer<strong>de</strong> gegen eine ausgesprochene Verwarnung <strong>und</strong><br />

gegen einen Feldverweis nach zwei Verwarnungen (§ 21<br />

<strong>de</strong>r Spielordnung <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s), <strong>ab</strong>er<br />

ausdrücklich nur dann, wenn sich <strong>de</strong>r Schiedsrichter in <strong>de</strong>r<br />

Person <strong>de</strong>s Spielers geirrt hat. Bestehen Zweifel<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>s Vorliegens eines Fehlentschei<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s<br />

Schiedsrichters, ist die Beschwer<strong>de</strong> zurück zu weisen. Die<br />

Beschwer<strong>de</strong> hat keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 12


(4) Die Frist für die Einlegung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> nach § 14 (3)<br />

RuVO <strong>und</strong> die Einzahlung <strong>de</strong>r Antragsgebühr (§ 34 RuVO)<br />

beträgt drei Tage.<br />

§ 15 Strafantrag<br />

(1) Ein Strafantrag ist bei Verstößen gegen die unter § 2 RuVO<br />

genannten <strong>Rechts</strong>gr<strong>und</strong>lagen zu stellen.<br />

(2) Antragsberechtigt sind mit Ausnahme <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe<br />

nur die Organe <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s <strong>und</strong> ihre<br />

Ausschüsse bzw. <strong>de</strong>ren bevollmächtigte Vertreter.<br />

(3) Ein Strafantrag ist möglichst innerhalb von sieben Tagen,<br />

nach Bekanntwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Verstoßes, an das zuständige<br />

<strong>Rechts</strong>organ zu stellen.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 13


3. Strafanordnungen<br />

§ 16 Strafanordnung <strong>de</strong>s Staffelleiters<br />

(1) Je<strong>de</strong>r Staffelleiter ist in seinem Zuständigkeitsbereich<br />

ermächtigt, ohne Einleitung eines Verfahrens vor <strong>de</strong>m<br />

zuständigen <strong>Rechts</strong>organ, gegenüber <strong>de</strong>n Betroffenen eine<br />

Strafanordnung zu erlassen,<br />

a) nach Feldverweisen bzw. wegen unsportlichem Verhalten<br />

vor, während <strong>und</strong> unmittelbar nach einem Spiel, welches im<br />

amtlichen Spielbericht (Spielberichtsbögen bzw.<br />

elektronischer Spielbericht) vermerkt ist, wenn keine<br />

höhere Strafe als eine Spielsperre von vier Pflichtspielen<br />

bzw. keine höhere Geldstrafe als 100,00 € zu erwarten ist,<br />

b) wegen <strong>de</strong>s ersten Nichtantrittes in einem Spieljahr gemäß §<br />

14 <strong>de</strong>r Spielordnung <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s,<br />

wenn neben <strong>de</strong>r Spielwertung keine höhere Geldstrafe als<br />

100,00 € zu erwarten ist <strong>und</strong> ein Zweifel an <strong>de</strong>r<br />

Ein<strong>de</strong>utigkeit <strong>de</strong>r Sachlage mit an Sicherheit grenzen<strong>de</strong>r<br />

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist,<br />

c) wegen <strong>de</strong>s Einsatzes eines Spielers entgegen <strong>de</strong>r<br />

Regelungen <strong>de</strong>s § 19 <strong>de</strong>r Spielordnung <strong>de</strong>s Thüringer<br />

Fußball-Verban<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r entgegen einer nach <strong>de</strong>n<br />

Regelungen <strong>de</strong>s § 21 <strong>de</strong>r Spielordnung <strong>de</strong>s Thüringer<br />

Fußball-Verban<strong>de</strong>s wirksamen Sperre, wenn neben <strong>de</strong>r<br />

Spielwertung keine höhere Strafe als eine Spielsperre von<br />

vier Pflichtspielen bzw. keine höhere Geldstrafe als 100,00<br />

€ zu erwarten ist <strong>und</strong> ein Zweifel an <strong>de</strong>r Ein<strong>de</strong>utigkeit <strong>de</strong>r<br />

Sachlage mit an Sicherheit grenzen<strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit<br />

ausgeschlossen ist,<br />

d) wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen <strong>de</strong>s<br />

allgemeinverbindlichen Teils <strong>de</strong>r technischen Richtlinien<br />

gemäß <strong>de</strong>r dortigen Bestimmungen zum Strafmaß.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 14


(2) Je<strong>de</strong>r Betroffene kann innerhalb von drei Tagen nach<br />

einem Ereignis gemäß Absatz 1 a), b) <strong>und</strong> d) eine<br />

schriftliche Stellungnahme an <strong>de</strong>n Staffelleiter <strong>ab</strong>geben. Es<br />

ist zu beachten, dass diese im Rahmen <strong>de</strong>s<br />

Strafanordnungsverfahrens <strong>de</strong>s Staffelleiters nur dann<br />

Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n kann, wenn diese rechtzeitig vor<br />

Ausfertigung <strong>de</strong>r Strafanordnung beim Staffelleiter vorliegt.<br />

Im Fall <strong>de</strong>s Absatzes 1 c) sind Betroffene vor Erlass <strong>de</strong>r<br />

Strafanordnung zur Stellungnahme binnen einer Frist von<br />

drei Tagen aufzufor<strong>de</strong>rn.<br />

(3) Die schriftliche Strafanordnung enthält <strong>de</strong>n Tag <strong>und</strong> <strong>de</strong>n<br />

Ort <strong>de</strong>s Ereignisses, <strong>de</strong>n Tatvorwurf, eine Anordnung zur<br />

Ahndung <strong>de</strong>s Verstoßes (Strafmaß), eine Anordnung zu<br />

<strong>de</strong>n Verfahrenskosten <strong>und</strong> eine Belehrung gemäß § 16 (5)<br />

<strong>und</strong> § 29 RuVO (<strong>Rechts</strong>mittel) gilt analog.<br />

(4) Eine Strafanordnung ist möglichst innerhalb einer Frist von<br />

sieben Tagen, nach Bekanntwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Verstoßes, <strong>de</strong>m<br />

Betroffenen zuzustellen.<br />

(5) Einer Strafanordnung kann durch <strong>de</strong>n Betroffenen<br />

wi<strong>de</strong>rsprochen wer<strong>de</strong>n. Der Wi<strong>de</strong>rspruch ist zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

Wird <strong>de</strong>r Strafanordnung innerhalb von sieben Tagen nicht<br />

schriftlich wi<strong>de</strong>rsprochen, entspricht diese einem<br />

rechtskräftigen Urteil <strong>de</strong>s zuständigen Sportgerichts <strong>und</strong><br />

entfaltet <strong>de</strong>ssen Wirkung. Wird <strong>de</strong>r Strafanordnung<br />

schriftlich wi<strong>de</strong>rsprochen, hat <strong>de</strong>r Staffelleiter unverzüglich<br />

die Einleitung eines Verfahrens vor <strong>de</strong>m zuständigen<br />

Sportgericht zu beantragen. Hierfür sind die<br />

Strafanordnung, <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>und</strong> die in <strong>de</strong>r Sache<br />

angefallenen Schriftstücke vollständig zu übersen<strong>de</strong>n.<br />

(6) Die Frist nach § 15 (3) RuVO beginnt bei Durchführung<br />

eines Strafanordnungsverfahrens erst mit Erhalt <strong>de</strong>s<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchs.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 15


(7) § 5 (3) - Vertretung von Parteien - <strong>und</strong> § 9 RuVO – Fristen/<br />

Schriftverkehr - gelten analog.<br />

(8) Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Spielausschusses ist berechtigt, die<br />

vorstehend benannten Befugnisse in Vertretung <strong>de</strong>s<br />

Staffelleiters auszuüben.<br />

§ 17 Strafanordnungen <strong>de</strong>s Schiedsrichterausschusses<br />

(1) Je<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> eines Schiedsrichterausschusses ist in<br />

seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigt, ohne Einleitung<br />

eines Verfahrens vor <strong>de</strong>m zuständigen <strong>Rechts</strong>organ,<br />

gegenüber <strong>de</strong>n Betroffenen eine Strafanordnung zu<br />

erlassen,<br />

a) wegen wie<strong>de</strong>rholten unbegrün<strong>de</strong>ten Absagens von<br />

Spielleitungen<br />

b) wegen verspäteten Absagens ohne ausreichen<strong>de</strong>n Gr<strong>und</strong><br />

c) wegen Missbrauches <strong>de</strong>s Schiedsrichterausweises<br />

d) wegen wie<strong>de</strong>rholten unentschuldigten Fernbleibens von<br />

<strong>de</strong>n Lehr<strong>ab</strong>en<strong>de</strong>n wegen Missachtung <strong>de</strong>r Anordnungen<br />

<strong>de</strong>r Schiedsrichterausschüsse<br />

e) wegen Verstößen gegen die Kameradschaft <strong>und</strong> <strong>de</strong>n<br />

sportlichen Wettbewerb<br />

(2) Der Zuständigkeitsbereich bestimmt sich nach <strong>de</strong>r<br />

Spielklasse in welcher <strong>de</strong>r Schiedsrichter im betreffen<strong>de</strong>n<br />

Spieljahr Spiele leitet, bezogen auf die höchste für <strong>de</strong>n<br />

Schiedsrichter zutreffen<strong>de</strong> Spielklasse.<br />

(3) In einer Strafanordnung kann <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

Schiedsrichterausschusses anordnen:<br />

a) Verweis<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 16


) befristete Nichtansetzung zu Spielen<br />

c) Anordnung <strong>de</strong>r Rückerstattung ungerechtfertigt erhobener<br />

Kosten<br />

d) Geldstrafen bis 100,- €<br />

e) Rückversetzung in eine nie<strong>de</strong>re Leistungsklasse<br />

f) Streichung von <strong>de</strong>r Schiedsrichterliste. Die<br />

Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit als Schiedsrichter bedarf<br />

eines erneuten erfolgreichen Besuches eines<br />

Anwärterlehrganges. Dieser ist frühestens ein Jahr nach<br />

<strong>de</strong>r Streichung möglich.<br />

(4) Vor Erlass <strong>de</strong>r Strafanordnung ist <strong>de</strong>r Betroffene zur<br />

Stellungnahme binnen einer Frist von sieben Tagen<br />

aufzufor<strong>de</strong>rn. Die Strafanordnung ist möglichst innerhalb<br />

einer Frist von sieben Tagen, nach Eingang <strong>de</strong>r<br />

Stellungnahme, <strong>de</strong>m Betroffenen zuzustellen.<br />

(5) § 16 Absatz 3 <strong>und</strong> § 16 Absatz 5 bis 7 RuVO gelten analog,<br />

mit <strong>de</strong>r Maßg<strong>ab</strong>e, dass die <strong>de</strong>m Staffelleiter dort <strong>und</strong><br />

insbeson<strong>de</strong>re in § 16 (5) Satz 3 <strong>und</strong> 4 RuVO zugewiesenen<br />

Aufg<strong>ab</strong>en durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

Schiedsrichterausschusses wahrzunehmen sind.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 17


4. Gerichtliches Verfahren<br />

§ 18 Rechtliches Gehör<br />

(1) Wur<strong>de</strong> ein Strafanordnungsverfahren nach §§ 16,17 RuVO<br />

durchgeführt, ist bereits im Rahmen dieses Verfahrens<br />

rechtliches Gehör gewährt wor<strong>de</strong>n.<br />

(2) Vor <strong>de</strong>r Einleitung aller an<strong>de</strong>ren Verfahren sind die<br />

Betroffenen vom zuständigen <strong>Rechts</strong>organ umgehend zu<br />

benachrichtigen. Sie h<strong>ab</strong>en die Möglichkeit, binnen einer<br />

Frist von sieben Tagen eine schriftliche Stellungnahme an<br />

das <strong>Rechts</strong>organ <strong>ab</strong>zugeben o<strong>de</strong>r <strong>ab</strong>geben zu lassen <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung zu<br />

beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann das<br />

<strong>Rechts</strong>organ vom Verzicht auf rechtliches Gehör<br />

ausgehen <strong>und</strong> das Verfahren nach Ermessen <strong>ab</strong>schließen.<br />

Die Frist kann in Ausnahmefällen bis auf drei Tage verkürzt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 19 Einstweilige Verfügung<br />

(1) Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organs o<strong>de</strong>r ein von ihm<br />

beauftragtes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Zuständigkeit seines Organs, eine schriftliche begrün<strong>de</strong>te<br />

einstweilige Verfügung zu erlassen, soweit dies zur<br />

Aufrechterhaltung eines geordneten <strong>Rechts</strong>wesens o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r sportlichen Disziplin notwendig erscheint.<br />

(2) Die Anordnung erfolgt durch Beschluss.<br />

§ 20 Besetzung <strong>de</strong>s Gerichts<br />

(1) Das <strong>Rechts</strong>organ entschei<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Besetzung mit einem<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>und</strong> min<strong>de</strong>stens zwei <strong>und</strong> höchstens vier<br />

Beisitzern, sofern nicht ein Einzelrichter amtiert.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 18


(2) Vorsitzen<strong>de</strong>r, Beisitzer <strong>und</strong> Einzelrichter dürfen in<br />

Verfahren, an <strong>de</strong>nen Personen ihres Vereins beteiligt sind,<br />

nicht mitwirken. Ansonsten gelten Sportrichter als<br />

unbefangen.<br />

(3) Ein Mitglied eines <strong>Rechts</strong>organs kann wegen Besorgnis <strong>de</strong>r<br />

Befangenheit <strong>ab</strong>gelehnt wer<strong>de</strong>n, wenn ein Gr<strong>und</strong> vorliegt,<br />

<strong>de</strong>r geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu<br />

rechtfertigen. Über <strong>de</strong>n Antrag entschei<strong>de</strong>t das<br />

<strong>Rechts</strong>organ selbst, jedoch ohne Beteiligung <strong>de</strong>s<br />

<strong>ab</strong>gelehnten Mitglieds. Die Einlegung eines <strong>Rechts</strong>mittels<br />

gegen diese Entscheidung ist nicht möglich.<br />

(4) Mitglie<strong>de</strong>r von <strong>Rechts</strong>organen <strong>de</strong>s Deutschen Fußball-<br />

B<strong>und</strong>es, seiner Mitgliedsverbän<strong>de</strong> <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />

Kreisfußballausschüsse, sind als Vertreter für eine Partei<br />

nicht zugelassen.<br />

§ 21 Einzelrichterentscheidungen<br />

Bei <strong>de</strong>m Sportgericht ist die Einzelrichterentscheidung<br />

zulässig. Diese wird ausschließlich im schriftlichen<br />

Verfahren getroffen. Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Sportgerichts<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Vertreter können einem Mitglied <strong>de</strong>s<br />

Sportgerichts hierzu die Sache zur Entscheidung<br />

übertragen.<br />

§ 22 Mündliche Verfahren<br />

(1) Das <strong>Rechts</strong>organ bestimmt <strong>de</strong>n Termin <strong>de</strong>r Verhandlung<br />

<strong>und</strong> verfügt die Vorladungen. Der Termin sollte <strong>de</strong>n<br />

Parteien sieben Tage vorher bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n. In<br />

zu begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist<br />

bis auf zwei Tage verkürzt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Zum Verlauf <strong>de</strong>r Verhandlung wird ein Kurzprotokoll<br />

geführt.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 19


(3) Der Vorsitzen<strong>de</strong> leitet die Verhandlung. Er gibt nach<br />

Eröffnung die Besetzung <strong>de</strong>s Gerichts bekannt <strong>und</strong> stellt<br />

die Anwesenheit fest. Er ermahnt die Zeugen zur<br />

Wahrheit <strong>und</strong> entlässt sie bis zu ihrer Vernehmung aus<br />

<strong>de</strong>m Verhandlungsraum. Der Vorsitzen<strong>de</strong> gibt dann <strong>de</strong>n<br />

Parteien Gelegenheit zur Begründung ihrer Anträge bzw.<br />

zur Inanspruchnahme <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong> auf Gehör. Er vernimmt<br />

anschließend Zeugen. Die Beisitzer <strong>und</strong> Parteien können<br />

Fragen stellen. Über die Zulässigkeit von Fragen, die nicht<br />

von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organs gestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

entschei<strong>de</strong>t das verhan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> <strong>Rechts</strong>organ. Nach<br />

Beendigung <strong>de</strong>r Beweisaufnahme erhalten die Parteien das<br />

Schlusswort. Im Anschluss berät das <strong>Rechts</strong>organ die<br />

Entscheidung. An <strong>de</strong>r Beratung dürfen nur <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><br />

<strong>und</strong> die Beisitzer <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Verhandlung<br />

teilnehmen. Der Inhalt <strong>de</strong>r Beratung unterliegt <strong>de</strong>r<br />

Schweigepflicht. Die Entscheidung wird mit einfacher<br />

Mehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme<br />

<strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Ausschlag. Eine Stimmenenthaltung<br />

ist nicht zulässig. Nach Abschluss <strong>de</strong>r Beratung <strong>und</strong><br />

Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Öffentlichkeit ist die Entscheidung<br />

vom Vorsitzen<strong>de</strong>n zu verkün<strong>de</strong>n <strong>und</strong> zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

(4) Insoweit Parteien vertreten wer<strong>de</strong>n bzw. vertreten wer<strong>de</strong>n<br />

müssen (siehe § 5 (3) RuVO), sind in einer mündlichen<br />

Verhandlung nicht mehr als zwei Vertreter je Partei<br />

zugelassen. In begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen können<br />

weitere Vertreter zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Die Beweisaufnahme kann mit Hilfe von Zeugenaussagen,<br />

Schriftstücken <strong>und</strong> sonstigen zulässigen Beweismitteln<br />

geschehen. Ei<strong>de</strong>sstattliche <strong>und</strong> ehrenwörtliche Erklärungen<br />

sind als Beweismittel unzulässig. Erfor<strong>de</strong>rlichenfalls kann<br />

auch eine telefonische Befragung durch das <strong>Rechts</strong>organ<br />

während <strong>de</strong>r Verhandlung vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 20


§ 23 Gerichtssprache<br />

(1) Die Verfahren vor <strong>de</strong>n <strong>Rechts</strong>organen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>utscher<br />

Sprache geführt.<br />

(2) Parteien bzw. <strong>de</strong>ren Vertreter, welche die <strong>de</strong>utsche<br />

Sprache nicht hinreichend beherrschen, können sich <strong>de</strong>r<br />

Hilfe eines Dolmetschers bedienen. Die hieraus<br />

entstehen<strong>de</strong>n Kosten h<strong>ab</strong>en sie selbst zu tragen.<br />

§ 24 Öffentlichkeit<br />

(1) Verhandlungen <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe sind öffentlich für<br />

Mitglie<strong>de</strong>r von Vereinen <strong>de</strong>s Deutschen Fußball-B<strong>und</strong>es<br />

<strong>und</strong> seiner Mitgliedsverbän<strong>de</strong> auf allen Ebenen. Der<br />

Nachweis <strong>de</strong>r Mitgliedschaft kann gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organs<br />

ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, <strong>ab</strong>er auch über die Regelung <strong>de</strong>s<br />

Absatz 1 hinaus erweitert wer<strong>de</strong>n, dies gilt insbeson<strong>de</strong>re<br />

auch hinsichtlich <strong>de</strong>r Teilnahme von Medienvertretern.<br />

§ 25 Sitzungsordnung<br />

Zur Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r Ordnung bei mündlichen<br />

Verhandlungen können vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organs als<br />

Ordnungsstrafe die Verwarnung o<strong>de</strong>r eine Geldstrafe bis<br />

100,00 € verhängt bzw. <strong>de</strong>r Ausschluss aus <strong>de</strong>r mündlichen<br />

Verhandlung ausgesprochen wer<strong>de</strong>n. <strong>Rechts</strong>mittel dagegen sind<br />

nicht zulässig.<br />

§ 26 Verhan<strong>de</strong>ln in Abwesenheit<br />

(1) Bleibt eine Partei bzw. <strong>de</strong>ren Vertreter <strong>de</strong>r mündlichen<br />

Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung fern, so kann<br />

ohne sie verhan<strong>de</strong>lt <strong>und</strong> entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 21


(2) Weist <strong>de</strong>r Nichterschienene innerhalb von sieben Tagen<br />

die Schuldlosigkeit an seinem Fernbleiben von <strong>de</strong>r<br />

mündlichen Verhandlung nach <strong>und</strong> beantragt die<br />

Anberaumung einer erneuten Verhandlung, so ist diese<br />

vom Vorsitzen<strong>de</strong>n neu anzusetzen.<br />

(3) Unterbleibt <strong>de</strong>r Nachweis <strong>de</strong>r Schuldlosigkeit, wird die<br />

Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Zusätzlich kann eine<br />

Ordnungsstrafe in Höhe von 100,00 € verhängt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 27 Entscheidungen<br />

(1) Verfahren en<strong>de</strong>n mit Urteilen o<strong>de</strong>r nicht anfechtbaren<br />

verfahrensbeen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Beschlüssen <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organs in<br />

<strong>de</strong>r Sache. Diese müssen enthalten:<br />

a) die Bezeichnung <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organs<br />

b) die Zusammensetzung <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organ<br />

c) die Parteien<br />

d) das Datum <strong>de</strong>r Entscheidungsfindung<br />

e) die Bezeichnung <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

f) die Verfahrensart<br />

g) <strong>de</strong>n Urteils- bzw. Beschlusstenor einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Kostenentscheidung<br />

h) die Entscheidungsgrün<strong>de</strong>, vorbehaltlich § 28 (3) RuVO<br />

i) die <strong>Rechts</strong>mittelbelehrung<br />

(2) Bei Geringfügigkeit, erwiesener Unschuld o<strong>de</strong>r<br />

aufgetretenen Verfahrenshin<strong>de</strong>rnissen kann das<br />

zuständige <strong>Rechts</strong>organ das Verfahren mit Zustimmung<br />

<strong>de</strong>r Parteien durch verfahrensbeen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Beschluss<br />

einstellen <strong>und</strong> eine Kostenentscheidung treffen. In diesen<br />

Fällen sind Auflagen, Bedingungen bzw. <strong>de</strong>r Hinweis, dass<br />

im Wie<strong>de</strong>rholungsfall Bestrafung droht, zulässig.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 22


(3) Sollte zwischen <strong>de</strong>n Parteien eine Einigung bezüglich <strong>de</strong>s<br />

Gegenstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Verfahrens zustan<strong>de</strong> kommen<br />

(Vergleich), kann das <strong>Rechts</strong>organ, diese zum Gegenstand<br />

eines verfahrensbeen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Beschlusses machen.<br />

Vergleiche sind in Verfahren nach §§ 15 bis 17 RuVO nicht<br />

möglich.<br />

(4) Die Entscheidungen <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe sind von <strong>de</strong>n<br />

beteiligten Sportrichtern bzw. <strong>de</strong>m Einzelrichter zu<br />

unterschreiben. Dies gilt nicht für die Entscheidungen, die<br />

durch Einstellung in das elektronische Postfach zugestellt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Die Entscheidungen sind <strong>de</strong>n Parteien per Einschreiben<br />

o<strong>de</strong>r durch Einstellung in das elektronische Postfach<br />

zuzustellen.<br />

(5) Alle <strong>ab</strong>schließen<strong>de</strong>n Entscheidungen <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe<br />

einschließlich <strong>de</strong>r Verfahrenseinstellungen, die<br />

diskriminieren<strong>de</strong>s <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r menschenverachten<strong>de</strong>s<br />

Verhalten zum Verfahrensgegenstand hatten, sind<br />

innerhalb einer Woche nach Ergehen <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

<strong>de</strong>m Kontrollausschuss <strong>de</strong>s Deutschen Fußball-B<strong>und</strong>es<br />

durch die Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-<br />

Verban<strong>de</strong>s zuzuleiten.<br />

§ 28 <strong>Rechts</strong>mittelbelehrung<br />

(1) Je<strong>de</strong>s Urteil <strong>und</strong> je<strong>de</strong>r verfahrensbeen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Beschluss<br />

eines <strong>Rechts</strong>organs muss eine schriftliche <strong>Rechts</strong>mittelbelehrung<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Hinweis enthalten, dass ein<br />

<strong>Rechts</strong>mittel nicht zulässig ist. In <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>mittelbelehrung<br />

ist die Art <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>mittels, die <strong>Rechts</strong>mittelfrist <strong>und</strong> die<br />

Stelle für die Einreichung <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>mittels anzugeben.<br />

(2) Bei fehlen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r unvollständiger Belehrung wird die<br />

Entscheidung erst nach Ablauf von drei Monaten <strong>ab</strong><br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 23


Verkündung o<strong>de</strong>r mangels Verkündung <strong>ab</strong> Zustellung<br />

unanfechtbar.<br />

(3) Sollten die Parteien mit <strong>de</strong>r Entscheidung einverstan<strong>de</strong>n<br />

sein <strong>und</strong> einen Verzicht auf <strong>Rechts</strong>mittel erklären, kann von<br />

einer Begründung <strong>und</strong> einer <strong>Rechts</strong>mittelbelehrung<br />

<strong>ab</strong>gesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 24


5. <strong>Rechts</strong>mittel<br />

§ 29 <strong>Rechts</strong>mittel<br />

(1) Es sind folgen<strong>de</strong> <strong>Rechts</strong>mittel gegen Entscheidungen <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rechts</strong>organe möglich:<br />

a) Berufung<br />

b) Wi<strong>de</strong>rspruch gegen eine einstweilige Verfügung<br />

c) Wie<strong>de</strong>raufnahme von Verfahren<br />

Falsche Bezeichnung <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>mittels be<strong>de</strong>utet nicht<br />

<strong>Rechts</strong>mittelverlust.<br />

(2) Zur Einlegung eines <strong>Rechts</strong>mittels sind ausschließlich die<br />

am Verfahren beteiligten Parteien berechtigt.<br />

(3) Die Nichteinhaltung <strong>de</strong>r Fristen für die Einlegung eines<br />

<strong>Rechts</strong>mittels <strong>und</strong> die Nichtzahlung von Gebühren bewirkt<br />

<strong>Rechts</strong>mittelverlust.<br />

(4) § 11 (3) bis (7) RuVO gilt analog.<br />

§ 30 Berufung<br />

(1) Gegen Urteile <strong>de</strong>r Sportgerichte ist die Berufung beim<br />

Verbandsgericht zulässig. Eine Entscheidung unterliegt<br />

d<strong>ab</strong>ei nur insoweit einer Nachprüfung, als sie angefochten<br />

wird.<br />

(2) Die Berufung ist bei Sperrstrafen bis zu zwei Wochen o<strong>de</strong>r<br />

bis zu zwei Pflichtspielen sowie bei Geldstrafen bis zu<br />

100,00 € gegen Einzelpersonen <strong>und</strong> bis zu 200,00 € gegen<br />

Vereine ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich<br />

zugelassen wur<strong>de</strong>. Die Berufung kann sich nicht<br />

ausschließlich auf die Kosten- o<strong>de</strong>r Gebührenentscheidung<br />

erstrecken.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 25


(3) Die Berufung ist unter Nachweis <strong>de</strong>r vollständigen<br />

Einzahlung <strong>de</strong>r Gebühr (§§ 34 <strong>und</strong> 9 (3) RuVO) bis<br />

spätestens sieben Tage nach Zustellung <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

einzulegen <strong>und</strong> schriftlich zu begrün<strong>de</strong>n. Die Frist kann in<br />

begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen bis auf zwei Tage verkürzt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Die fristgemäß eingelegte <strong>und</strong> mit <strong>de</strong>m Nachweis <strong>de</strong>r<br />

vollständigen Gebühreneinzahlung versehene Berufung hat<br />

nach Vorliegen beim <strong>Rechts</strong>organ aufschieben<strong>de</strong> Wirkung,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, das Sportgericht hat <strong>de</strong>n Sofortvollzug<br />

angeordnet. Eine solche Anordnung ist nicht anfechtbar.<br />

Sperrstrafen nach Feldverweisen unterliegen ohne<br />

beson<strong>de</strong>re Anordnung <strong>de</strong>r sofortigen Wirksamkeit.<br />

(5) Legt eine Partei Berufung ein, so kann das<br />

Verbandsgericht keine Entscheidung fällen, die <strong>de</strong>m<br />

Berufungsführer Nachteile gegenüber <strong>de</strong>r angefochtenen<br />

Entscheidung bringen wür<strong>de</strong>.<br />

§ 31 Wi<strong>de</strong>rspruch gegen einstweilige Verfügung<br />

(1) Der Wi<strong>de</strong>rspruch ist als <strong>Rechts</strong>mittel gegen eine<br />

einstweilige Verfügung (§ 19 RuVO) möglich.<br />

(2) Er ist innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung beim die<br />

einstweilige Verfügung erlassen<strong>de</strong>n Sportgericht<br />

einzureichen <strong>und</strong> zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

(3) Dem Wi<strong>de</strong>rspruch kann durch das Sportgericht <strong>ab</strong>geholfen<br />

wer<strong>de</strong>n. Hilft das Sportgericht <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rspruch nicht <strong>ab</strong>,<br />

ist die Angelegenheit umgehend <strong>de</strong>m Verbandsgericht zur<br />

Einleitung eines Verfahrens vorzulegen.<br />

(4) Der Wi<strong>de</strong>rspruch im Sinne von § 31 (3) RuVO entfaltet<br />

keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 26


(5) Der Wi<strong>de</strong>rspruch im Sinne von § 31 (3) RuVO ist<br />

gebührenpflichtig. Es ist ausschließlich die gemäß § 34<br />

RuVO für das erstinstanzliche Verfahren festgelegte<br />

Gebühr zu entrichten.<br />

§ 32 Wie<strong>de</strong>raufnahme von Verfahren<br />

(1) Ein rechtskräftig <strong>ab</strong>geschlossenes Verfahren kann wie<strong>de</strong>r<br />

aufgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn neue Tatsachen o<strong>de</strong>r<br />

Beweismittel bekannt wer<strong>de</strong>n, die geeignet sind eine<br />

an<strong>de</strong>re Entscheidung zu treffen.<br />

(2) Ein Wie<strong>de</strong>raufnahmeverfahren ist nicht zulässig, wenn die<br />

das Wie<strong>de</strong>raufnahmeverfahren betreiben<strong>de</strong> Partei die<br />

Wie<strong>de</strong>raufnahmegrün<strong>de</strong> bis zur <strong>Rechts</strong>kraft <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

hätte geltend machen können.<br />

(3) Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Bekanntwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>raufnahmegrün<strong>de</strong>, höchstens<br />

jedoch drei Monate nach <strong>Rechts</strong>kraft <strong>de</strong>r Entscheidung,<br />

unter Nachweis <strong>de</strong>r vollständigen Einzahlung <strong>de</strong>r Gebühr,<br />

die sich gemäß § 34 RuVO nach <strong>de</strong>r Instanz bestimmt,<br />

welche die angegriffene Entscheidung erlassen hat, gestellt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Über <strong>de</strong>n Antrag entschei<strong>de</strong>t das <strong>Rechts</strong>organ, das über<br />

die Sache rechtskräftig entschie<strong>de</strong>n hat, durch Beschluss.<br />

Dieser ist nicht anfechtbar.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 27


6. Kosten<br />

§ 33 Kosten<br />

(1) Die Verfahren vor <strong>de</strong>n <strong>Rechts</strong>organen <strong>und</strong> solche nach <strong>de</strong>n<br />

§§ 16 f. RuVO sind kostenpflichtig.<br />

(2) Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus <strong>de</strong>n<br />

Gebühren (§ 34 RuVO) <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Auslagen (§ 35 RuVO).<br />

(3) Die Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens hat gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />

unterliegen<strong>de</strong> Partei zu tragen. Obsiegt eine Partei ganz<br />

o<strong>de</strong>r teilweise, so sind die Kosten ganz o<strong>de</strong>r teilweise zu<br />

erstatten. Sind mehrere Parteien unterlegen, so sind die<br />

Auslagen entsprechend aufzuteilen.<br />

(4) Unterliegt eine gebührenpflichtige Partei, so sind die<br />

Gebühren gemäß § 34 RuVO verfallen. Obsiegt sie ganz<br />

o<strong>de</strong>r teilweise, so sind die Gebühren ganz o<strong>de</strong>r teilweise zu<br />

erstatten. Die <strong>Rechts</strong>organe können in Ausnahmefällen<br />

<strong>und</strong> unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vom<br />

Verfall <strong>ab</strong>sehen.<br />

(5) Die Kosten für ein Verfahren, welches gemäß §§ 16 f<br />

RuVO (Strafanordnung) <strong>ab</strong>geschlossen wur<strong>de</strong>, betragen<br />

pauschal 20,00 €. Dies gilt nicht für Verfahren auf<br />

Gr<strong>und</strong>lage von § 16 Absatz 1 d) RuVO, für welche keine<br />

Kosten erhoben wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 28


§ 34 Antrags- <strong>und</strong> <strong>Rechts</strong>mittelgebühren<br />

Die Gebühren für Anträge bzw. <strong>Rechts</strong>mittel betragen für<br />

Antragsteller bzw. <strong>Rechts</strong>mittelführer aus:<br />

Spielbetrieb Land <strong>und</strong><br />

höherklassig<br />

Spielbetrieb Kreis<br />

in I. Instanz<br />

100 €<br />

50 €<br />

in II. Instanz<br />

200 €<br />

100 €<br />

§ 35 Auslagen<br />

(1) Die Auslagen eines Verfahrens setzen sich ausschließlich<br />

zusammen aus:<br />

- <strong>de</strong>n Ladungskosten,<br />

- <strong>de</strong>m Aufwand für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organs,<br />

- <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Beweisaufnahme (Zeugen, Sachverständige,<br />

Ortsbesichtigung),<br />

- übrige sportgerichtliche Auslagen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r im<br />

Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Verfahren entstan<strong>de</strong>nen<br />

Porto-, Kommunikations- <strong>und</strong> Schreibauslagen.<br />

(2) Zeugen <strong>und</strong> Sachverständige, die gela<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>n, h<strong>ab</strong>en<br />

Anspruch auf Erstattung <strong>de</strong>r Fahrtkosten.<br />

(3) Anwaltsgebühren wer<strong>de</strong>n nicht erstattet. Verdienstausfall<br />

wird nicht erstattet.<br />

(4) Die Erstattung weiterer Auslagen wird in das Ermessen <strong>de</strong>s<br />

<strong>Rechts</strong>organs gestellt.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 29


(5) Die Auslagen für ein Verfahren, welches durch eine<br />

Entscheidung <strong>de</strong>s Sportgerichts gemäß § 21 RuVO<br />

(Einzelrichterentscheidung beim Sportgericht)<br />

<strong>ab</strong>geschlossen wur<strong>de</strong>, betragen im Herren- <strong>und</strong><br />

Frauenspielbetrieb pauschal <strong>und</strong> ausschließlich 30,00 €<br />

<strong>und</strong> im Nachwuchsspielbetrieb pauschal <strong>und</strong> ausschließlich<br />

20,00 €. Weitere Auslagen dürfen nicht erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 30


7. Vollzug <strong>de</strong>r Entscheidungen<br />

§ 36 Zahlungsfrist<br />

Den sich aus <strong>de</strong>n Entscheidungen <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe bzw. aus<br />

jenen gemäß §§ 16 f. RuVO ergeben<strong>de</strong>n Zahlungsverpflichtungen<br />

bzw. sonstigen Verpflichtungen ist innerhalb von<br />

28 Tagen nach Eintritt <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>kraft nachzukommen, es sei<br />

<strong>de</strong>nn, Abweichen<strong>de</strong>s ist in <strong>de</strong>r Entscheidung geson<strong>de</strong>rt<br />

bestimmt.<br />

§ 37 Vereinshaftung<br />

Wer<strong>de</strong>n Vereinsmitglie<strong>de</strong>r zur Zahlung von Geldstrafen <strong>und</strong><br />

Kosten verurteilt, so haftet <strong>de</strong>r Verein, <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Betroffene zur<br />

Zeit <strong>de</strong>r Tat angehört, gesamtschuldnerisch mit <strong>de</strong>m<br />

Betroffenen.<br />

§ 38 Zuständigkeit<br />

Die Entscheidungen <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe <strong>und</strong> Strafanordnungen<br />

nach §§ 16 f. RuVO wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Organen <strong>de</strong>s Thüringer<br />

Fußball-Verban<strong>de</strong>s bzw. von <strong>de</strong>n durch diese bevollmächtigten<br />

Vertreter vollzogen. Die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Organe auf Lan<strong>de</strong>sbzw.<br />

Kreisebene ergibt sich d<strong>ab</strong>ei nach <strong>de</strong>m für das Verfahren<br />

erstinstanzlich zuständigen Sportgericht.<br />

§ 39 Säumnis<br />

(1) Wird <strong>de</strong>n sich aus <strong>de</strong>n Entscheidungen <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe<br />

bzw. aus jenen gemäß §§ 16 f. RuVO ergeben<strong>de</strong>n<br />

Zahlungsverpflichtungen bzw. sonstigen Verpflichtungen<br />

nicht fristgerecht nachgekommen, sind die Säumigen<br />

einmalig durch das vollziehen<strong>de</strong> Organ bzw. von <strong>de</strong>n durch<br />

diese bevollmächtigten Vertreter kostenpflichtig zu<br />

mahnen.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 31


(2) Bei erneutem Fristversäumnis ist die Angelegenheit, so die<br />

Vollstreckung nicht ohnehin durch das Sportgericht<br />

vollzogen wird, an das zuständige Sportgericht <strong>ab</strong>zugeben.<br />

Das Sportgericht kann unter Auflagen <strong>und</strong> Hinweisen<br />

erneut mahnen. Das Sportgericht kann insbeson<strong>de</strong>re auch<br />

eine Spielsperre <strong>de</strong>r 1. Männermannschaft <strong>de</strong>s betroffenen<br />

Vereins bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Verpflichtungen<br />

aussprechen. Stellt <strong>de</strong>r betroffene Verein nur<br />

Freizeitmannschaften, können diese für jeglichen<br />

Spielverkehr gesperrt wer<strong>de</strong>n Bei Verfahren auf<br />

Kreisebene kann eine Spielsperre <strong>de</strong>r im Kreis am<br />

höchsten spielen<strong>de</strong>n Männermannschaft ausgesprochen<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Wertung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Spielsperre<br />

fallen<strong>de</strong>n Spiele obliegt <strong>de</strong>m zuständigen Sportgericht.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 32


III.<br />

STRAFORDNUNG<br />

1. Allgemeiner Teil<br />

§ 40 Strafformen <strong>und</strong> Nebenfolgen<br />

(1) Als Strafen sind zulässig:<br />

a) gegen Spieler <strong>und</strong> sonstige Personen<br />

- Verwarnung<br />

- Sperre für Spieler <strong>und</strong> an<strong>de</strong>re Personen auf Zeit o<strong>de</strong>r<br />

Dauer<br />

- Verbot, sich während eines o<strong>de</strong>r mehrerer Spiele im<br />

Innenraum eines/r Stadions/Sportstätte aufzuhalten<br />

- Verbot, auf Zeit o<strong>de</strong>r Dauer eine Funktion im<br />

Thüringer Fußball-Verband o<strong>de</strong>r einem Verein<br />

auszuüben<br />

- Entzug <strong>de</strong>r Zulassung für Trainer/Übungsleiter auf Zeit<br />

o<strong>de</strong>r Dauer<br />

- Ausschluss aus <strong>de</strong>m Verband<br />

- Geldstrafe bis zu 5.000,00 €<br />

b) gegen Mannschaften <strong>und</strong> Vereine<br />

- Verwarnung<br />

- Platzsperre<br />

- Austragung von Spielen unter Ausschluss <strong>de</strong>r<br />

Öffentlichkeit<br />

- Punkt<strong>ab</strong>spruch, Punktverlust <strong>und</strong> Spielwertung<br />

- Spielverbot für Mannschaften<br />

- Verhängung eines Platzverbotes bis zu zwölf Monaten<br />

- Ausschluss aus <strong>de</strong>r Spielklasse o<strong>de</strong>r aus<br />

Wettbewerben (wobei diese Mannschaft als erster<br />

Absteiger gilt)<br />

- Zurückstufung in eine niedrigere Spielklasse<br />

- Ausschluss aus <strong>de</strong>m Verband<br />

- Geldstrafe bis zu 20.000,00 €<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 33


c) gegen Schiedsrichter<br />

- Verwarnung<br />

- Sperre auf Zeit<br />

- Rückversetzung in eine niedrigere Leistungsklasse<br />

- Streichung von <strong>de</strong>r Schiedsrichterliste<br />

- Ausschluss aus <strong>de</strong>m Verband<br />

- Geldstrafe bis zu 200,00 €<br />

Neben <strong>de</strong>n Strafen ist die Erteilung von Auflagen möglich.<br />

Gegenüber Jugendlichen unter 18 Jahren können erzieherischer<br />

Maßnahmen in Erwägung gezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 41 Anwendung<br />

(1) Strafen, Auflagen <strong>und</strong> erzieherische Maßnahmen können<br />

einzeln, <strong>ab</strong>er auch parallel nebeneinan<strong>de</strong>r verhängt<br />

wer<strong>de</strong>n. Zu <strong>de</strong>n zwingend vorgegebenen Spielsperren <strong>und</strong><br />

Punkt<strong>ab</strong>zügen können zusätzlich die in <strong>de</strong>n §§ 42 ff. RuVO<br />

enthaltenen Strafgel<strong>de</strong>r verhängt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Vergehen von aktiven Spielern die als Zuschauer<br />

begangen wer<strong>de</strong>n, sind analog zu ahn<strong>de</strong>n, als hätten sie<br />

diese als Spieler begangen.<br />

(3) Vergehen von Trainern <strong>und</strong> Übungsleitern <strong>und</strong> an<strong>de</strong>rer am<br />

Spiel beteiligter Personen, sind analog <strong>de</strong>r §§ 42 ff. RuVO<br />

einzuordnen. Anstelle <strong>de</strong>r Spielsperre treten eine<br />

Geldstrafe <strong>und</strong> das Verbot, sich für eine bestimmte Zeit im<br />

Innenraum <strong>de</strong>s Platzes aufzuhalten.<br />

(4) Wie<strong>de</strong>rholungen gleicher o<strong>de</strong>r ähnlicher Vergehen<br />

innerhalb einer Jahresfrist können strafverschärfend<br />

wirken.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 34


(5) Bei wie<strong>de</strong>rholten Vergehen kann die Sperre einer<br />

Mannschaft bis zur Verhandlung erfolgen. In solchen Fällen<br />

kann Punktverlust für die in dieser Sperrzeit<br />

auszutragen<strong>de</strong>n Spiele bzw. Punkt<strong>ab</strong>zug ausgesprochen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Wenn ein Betroffener nachweisbar unmittelbar vor seinem<br />

Vergehen selbst Opfer einer sportwidrigen Handlung<br />

gewesen ist, kann die Strafe bis auf die Hälfte <strong>de</strong>r<br />

Min<strong>de</strong>ststrafe her<strong>ab</strong>gesetzt wer<strong>de</strong>n. Vergehen vor<br />

Spielbeginn <strong>und</strong> nach Spielschluss, die einem Feldverweis<br />

gleichzusetzen sind, wer<strong>de</strong>n analog geahn<strong>de</strong>t.<br />

(7) Geldstrafen dürfen gegen Spieler vor Vollendung <strong>de</strong>s 18.<br />

Lebensjahres nicht ausgesprochen wer<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 35


2. Beson<strong>de</strong>rer Teil<br />

§ 42 Strafen gegen Spieler, Beteiligte bzw. Anwesen<strong>de</strong><br />

Gegen Spieler können bei <strong>de</strong>n nachfolgend geschil<strong>de</strong>rten<br />

Vergehen in <strong>de</strong>r Regel die ebenfalls nachfolgend bestimmten<br />

Strafen verhängt wer<strong>de</strong>n:<br />

(1) für Teilnahme an Spielen ohne Spielerlaubnis, Spielen ohne<br />

Spielberechtigung bzw. Spielen ohne Vorlage eines<br />

Spielerpasses o<strong>de</strong>r eines sonstigen zur I<strong>de</strong>ntifikation<br />

geeigneten Personaldokuments o<strong>de</strong>r Spielen ohne<br />

Eintragung im Spielbericht neben einer eventuellen<br />

Spielwertung bis zu zwölf Spielen Sperre <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r<br />

Geldstrafe bis zu 250,00 €<br />

(2) für unberechtigte Teilnahme in Altersklassen<br />

a) Männer in Juniorenmannschaften bis zu acht Spielen Sperre<br />

<strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu 100,00 €<br />

b) Junioren unter 17 Jahre in Männermannschaften <strong>und</strong><br />

Juniorinnen unter 16 Jahren in Frauenmannschaften bis zu<br />

sechs Spielen Sperre<br />

c) Nachwuchsspieler in unzulässigen Altersklassen <strong>de</strong>s<br />

Nachwuchsbereiches bis zu vier Spielen Sperre<br />

(3) für Teilnahme an Spielen während einer eigenen Sperre bis<br />

zu sechs Spielen Sperre <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis 250,00 €<br />

(4) Strafen nach Feldverweisen auf Dauer <strong>und</strong> an<strong>de</strong>ren<br />

sportwidrigen Vergehen:<br />

a) für unsportliches Verhalten während <strong>de</strong>s Spiels o<strong>de</strong>r<br />

außerhalb <strong>de</strong>r Spielzeit, jedoch in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Spiel, bis vier Spiele Sperre<br />

<strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu 100,00 €<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 36


) für grob unsportliches Verhalten während <strong>de</strong>s Spiels o<strong>de</strong>r<br />

außerhalb <strong>de</strong>r Spielzeit, jedoch in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Spiel, vier bis sechs Spiele Sperre<br />

<strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu 150,00 €<br />

c) für Beleidigung, Schmähung <strong>de</strong>r Gegner, Zuschauer <strong>und</strong><br />

an<strong>de</strong>rer Personen vier bis sechs Spiele <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe<br />

bis zu 100,00 €<br />

d) für Beleidigung, Schmähung gegenüber <strong>de</strong>m Schiedsrichter<br />

bzw. <strong>de</strong>ssen Assistenten vier bis sechs Spiele <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r<br />

Geldstrafe bis zu 200,00 €<br />

e) für Tätlichkeiten gegen Spieler, Zuschauer <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />

Personen min<strong>de</strong>stens sechs Spiele Sperre <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r<br />

Geldstrafe bis zu 200,00 €<br />

f) für Tätlichkeiten gegen <strong>de</strong>n Schiedsrichter <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r gegen<br />

Schiedsrichterassistenten min<strong>de</strong>stens acht Spiele Sperre<br />

<strong>und</strong> Geldstrafe bis 500,00 €, in schweren Fällen kann dies<br />

bis zum Ausschluss aus <strong>de</strong>m Verband führen.<br />

g) für das Anspucken o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Versuch <strong>de</strong>s Anspuckens von<br />

Spielern, Schiedsrichtern o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Assistenten sechs bis<br />

acht Spiele Sperre <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu 300,00 €<br />

h) für grobes Foulspiel zwei bis vier Spiele Sperre <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r<br />

Geldstrafe bis zu 50,00 €<br />

i) für Nachtreten ohne Ball vier bis sechs Spiele Sperre<br />

<strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu 100,00 €. Das gilt auch, wenn ein<br />

Torwart einen ihn angreifen<strong>de</strong>n Spieler zur Seite stößt<br />

j) für rohes Spiel gegen <strong>de</strong>n Gegner bis acht Spiele Sperre<br />

<strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu 350,00 €. Roh spielt, wer<br />

rücksichtslos im Kampf um <strong>de</strong>n Ball <strong>de</strong>n Gegner verletzt<br />

o<strong>de</strong>r gefähr<strong>de</strong>t.<br />

k) für schuldhaftes Herbeiführen eines Spiel<strong>ab</strong>bruchs<br />

min<strong>de</strong>stens sechs Monate Sperre <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu<br />

300,00 €<br />

(5) für falsche Ang<strong>ab</strong>en bei Vereinswechsel zur Erlangung <strong>de</strong>r<br />

Spielberechtigung min<strong>de</strong>stens sechs Monate <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r<br />

Geldstrafe bis zu 300,00 €<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 37


(6) für wissentlichen Einsatz unter falschem Namen min<strong>de</strong>stens<br />

sechs Monate <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu 250,00 €<br />

(7) für verbandsschädigen<strong>de</strong>s Verhalten, Geldstrafe bis zu<br />

250,00 €<br />

In beson<strong>de</strong>ren Fällen kann Ausschluss aus <strong>de</strong>m Verband<br />

erfolgen.<br />

§ 43 Strafen gegen Vereine <strong>und</strong> Mannschaften<br />

Gegen Vereine bzw. Mannschaften können bei <strong>de</strong>n nachfolgend<br />

geschil<strong>de</strong>rten Vergehen in <strong>de</strong>r Regel die ebenfalls nachfolgend<br />

bestimmten Strafen verhängt wer<strong>de</strong>n:<br />

(1) für <strong>de</strong>n wissentlichen Spielereinsatz unter falschem Namen<br />

<strong>de</strong>r Abzug von sechs bis 15 Punkten <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe<br />

bis zu 500,00 €. Ein Ausschluss aus <strong>de</strong>r Spielklasse kann<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n<br />

(2) für <strong>de</strong>n Einsatz von Spielern entgegen § 7, Ziffer 5 (2) <strong>und</strong><br />

§ 19 Spielordnung <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s neben<br />

einer eventuellen Spielwertung Geldstrafe bis zu 150,00 €<br />

(3) für <strong>de</strong>n Einsatz von Spielern ohne Spielerlaubnis, Spielen<br />

ohne Spielberechtigung bzw. Spielen ohne Vorlage eines<br />

Spielerpasses o<strong>de</strong>r eines sonstigen zur I<strong>de</strong>ntifikation<br />

geeigneten Personaldokuments o<strong>de</strong>r Spielen ohne<br />

Eintragung im Spielbericht o<strong>de</strong>r bei Spielsperren neben<br />

einer eventuellen Spielwertung, Abzug von drei bis sechs<br />

Punkten <strong>und</strong> bis zu 150,00 €. Das Strafmaß gilt zusätzlich<br />

zur Spielwertung (Punktverlust mit Torwertung)<br />

(4) für die Manipulation von Spielergebnissen Abzug von<br />

sechs bis 15 Punkten <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu<br />

1.000,00 €. Das Strafmaß wird für alle beteiligten Vereine<br />

angewandt. Ein Ausschluss aus <strong>de</strong>r Spielklasse kann<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 38


(5) für das Fälschen von Mitgliedsbüchern, Pässen,<br />

Spielberichten <strong>und</strong> ähnlichen Dokumenten Abzug von<br />

sechs bis zwölf Punkten <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu<br />

400,00 €<br />

(6) für Spielen gesperrter Vereine/Mannschaften <strong>und</strong><br />

wissentliches Spielen gegen gesperrte Vereine Abzug von<br />

drei bis sechs Punkten <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu<br />

250,00 €<br />

(7) für schuldhaftes Herbeiführen eines Spiel<strong>ab</strong>bruches o<strong>de</strong>r<br />

Spielausfalls neben einer eventuellen Spielwertung Abzug<br />

von drei bis sechs Punkten <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu<br />

500,00 €<br />

(8) beim Rückzug von Mannschaften Geldstrafen bis zu<br />

500,00 €<br />

(9) für die Vernachlässigung <strong>de</strong>r Platzordnung, mangeln<strong>de</strong>r<br />

Schutz für Schiedsrichter <strong>und</strong> Schiedsrichterassistenten<br />

neben einer möglichen Platzsperre bzw. <strong>de</strong>s Spielens unter<br />

Ausschluss <strong>de</strong>r Öffentlichkeit Geldstrafe bis 1.000,00 €<br />

(10) für schuldhaft verspätetes Antreten o<strong>de</strong>r Nichtantreten zu<br />

Pflichtspielen neben einer möglichen Spielwertung<br />

Geldstrafe bis zu 350,00 €<br />

(11) für Verstöße gegen Technische Richtlinien Geldstrafen bis<br />

zu 150,00 €<br />

(12) für sonstige Verstöße gegen die Ordnungen <strong>de</strong>s Thüringer<br />

Fußball-Verban<strong>de</strong>s Geldstrafen bis zu 500,00 €<br />

(13) für das Nichtaushändigen <strong>de</strong>s Spielerpasses bei<br />

Abmeldungen Geldstrafe bis zu 100,00 €<br />

(14) für verbandsschädigen<strong>de</strong>s Verhalten, Geldstrafe bis zu<br />

400,00 €<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 39


In beson<strong>de</strong>ren Fällen kann Ausschluss aus <strong>de</strong>m Verband<br />

erfolgen.<br />

(15) für Verstöße gegen § 16 <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>s Thüringer<br />

Fußball-Verban<strong>de</strong>s Geldstrafen bis zu 100,00 €<br />

(16) für unsportliches Verhalten <strong>de</strong>s gemäß § 3 (2) dieser<br />

Ordnung <strong>de</strong>n Vereinen zuzurechnen<strong>de</strong>n Personenkreises,<br />

nicht ausreichen<strong>de</strong>n Ordnungsdienst im<br />

Stadion/Sportplatzbereich, insbeson<strong>de</strong>re Abbrennen von<br />

Pyrotechnik bzw. das Werfen von Gegenstän<strong>de</strong>n neben<br />

einer möglichen Sperre für <strong>de</strong>n Verein bzw. <strong>de</strong>r<br />

Mannschaft, eine Spielsperre, eine Platzsperre bzw.<br />

Spielen unter Öffentlichkeits- o<strong>de</strong>r Teilöffentlichkeitsausschlusses<br />

Abzug von drei bis sechs Punkten <strong>und</strong><br />

Geldstrafe bis zu 2.000,00 €<br />

(17) für das Spielen mit nichtgenehmigter Trikotwerbung Abzug<br />

von drei bis sechs Punkten <strong>und</strong> Geldstrafe bis zu<br />

1000,00 €<br />

(18) Für die Nichterfüllung <strong>de</strong>s Schiedsrichtersolls gemäß § 7<br />

Ziffer 6 <strong>de</strong>r Spielordnung <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s<br />

betragen die Geldstrafen je fehlen<strong>de</strong>r Schiedsrichter:<br />

a) im ersten Jahr <strong>de</strong>r Nichterfüllung:<br />

oberhalb <strong>de</strong>r Verbandsliga 500,00 €<br />

Verbandsliga/Lan<strong>de</strong>sklasse 300,00 €<br />

Kreis(ober)liga/Kreisklasse 150,00 €<br />

b) im zweiten Jahr <strong>de</strong>r Nichterfüllung:<br />

oberhalb <strong>de</strong>r Verbandsliga 700,00 €<br />

Verbandsliga/Lan<strong>de</strong>sklasse 400,00 €<br />

Kreis(ober)liga/Kreisklasse 200,00 €<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 40


c) im dritten Jahr <strong>de</strong>r Nichterfüllung:<br />

oberhalb <strong>de</strong>r Verbandsliga 1.000,00 €<br />

Verbandsliga/Lan<strong>de</strong>sklasse 500,00 €<br />

Kreis(ober)liga/Kreisklasse 250,00 €<br />

Ab <strong>de</strong>m zweiten Jahr <strong>de</strong>r Nichterfüllung ist neben <strong>de</strong>r Geldstrafe<br />

(analog b) auch auf Punkt<strong>ab</strong>spruch (pro fehlen<strong>de</strong>n<br />

Schiedsrichter zwei Punkte) zu erkennen. Dieser Punkt<strong>ab</strong>spruch<br />

kann im zweiten Jahr auf Bewährung bis zum 30.05. <strong>de</strong>s<br />

Spieljahres ausgesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn bis dahin das SR-Soll<br />

durch eine Neuausbildung eines Schiedsrichters nachträglich<br />

erfüllt wur<strong>de</strong>.<br />

Ab <strong>de</strong>m dritten Jahr <strong>de</strong>r Nichterfüllung ist neben <strong>de</strong>r Geldstrafe<br />

(analog c) auch auf Punkt<strong>ab</strong>spruch (pro fehlen<strong>de</strong>n<br />

Schiedsrichter, drittes Jahr – drei Punkte, viertes Jahr - sechs<br />

Punkte, fünftes Jahr – neun Punkte) zu erkennen. Dieser ist<br />

sofort zu vollziehen. Für Vereine oberhalb <strong>de</strong>r Verbandsliga trifft<br />

dieser Punkt<strong>ab</strong>spruch auf die nächst tiefer eingestufte<br />

Mannschaft <strong>de</strong>s Vereines zu. In diesem Falle ist das<br />

<strong>Rechts</strong>organ <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s zuständig, <strong>de</strong>m diese Spielklasse<br />

zugeordnet ist.<br />

In beson<strong>de</strong>ren Fällen kann <strong>de</strong>r Ausschluss aus <strong>de</strong>m<br />

Lan<strong>de</strong>spokal vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Liegen zwischen <strong>de</strong>m letzten Nicht-Erfüllungsjahr <strong>und</strong> <strong>de</strong>m<br />

neuerlichen Nicht-Erfüllungsjahr bis zu drei Jahre <strong>de</strong>r Erfüllung,<br />

so wer<strong>de</strong>n die Nichterfüllungsjahre fortgezählt. Liegen zwischen<br />

<strong>de</strong>m letzten Nichterfüllungsjahr <strong>und</strong> <strong>de</strong>m neuerlichen<br />

Nichterfüllungsjahr mehr als drei Jahre <strong>de</strong>r Erfüllung, so beginnt<br />

die Wertung wie<strong>de</strong>r bei a) <strong>de</strong>s § 43 (18) dieser Ordnung.<br />

Die Nichterfüllungsjahre sind un<strong>ab</strong>hängig von <strong>de</strong>r Zuständigkeit<br />

<strong>de</strong>r Spielklasse in Anrechnung zu bringen.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 41


(19) Für die Nichterfüllung <strong>de</strong>r Mel<strong>de</strong>pflichten von<br />

Spielergebnissen aus Pflichtspielen beträgt die Geldstrafe:<br />

a) für die erste Nichtmeldung je Spielergebnis <strong>und</strong><br />

Altersklasse 20,00 €<br />

b) für die zweite Nichtmeldung je Spielergebnis <strong>und</strong><br />

Altersklasse 30,00 €<br />

c) <strong>ab</strong> <strong>de</strong>r dritten Nichtmeldung je Spielergebnis <strong>und</strong><br />

Altersklasse 40,00 €<br />

(20) Für die Nichtnutzung <strong>de</strong>s E-Spielberichtes:<br />

a) für die erste Nichtnutzung je Spiel <strong>und</strong> Altersklasse<br />

15,00 €<br />

b) für die zweite Nichtnutzung je Spiel <strong>und</strong> Altersklasse<br />

20,00 €<br />

c) <strong>ab</strong> <strong>de</strong>r dritten Nichtnutzung je Spiel <strong>und</strong> Altersklasse<br />

30,00 €<br />

(21) Für die Nichtvorlage <strong>de</strong>r Genehmigungskarten <strong>de</strong>r<br />

Trikotwerbung bei Pflichtspielen beträgt die Geldstrafe:<br />

a) für die erste Nichtvorlage je Karte <strong>und</strong> Altersklasse<br />

10,00 € (Nachwuchs) <strong>und</strong> 20,00 € (Herren <strong>und</strong> Frauen)<br />

b) für die zweite Nichtvorlage je Karte <strong>und</strong> Altersklasse<br />

20,00 € (Nachwuchs) <strong>und</strong> 40,00 € (Herren <strong>und</strong> Frauen)<br />

c) <strong>ab</strong> <strong>de</strong>r dritten Nichtvorlage je Karte <strong>und</strong> Altersklasse<br />

30,00 € (Nachwuchs) <strong>und</strong> 50,00 € (Herren <strong>und</strong> Frauen)<br />

d) für Nichtbeantragung von Genehmigungskarten je Karte<br />

<strong>und</strong> Altersklasse 20,00 € (Nachwuchs) <strong>und</strong> 30,00 €<br />

(Herren <strong>und</strong> Frauen)<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 42


§ 44 Strafen gegen Schiedsrichter <strong>und</strong> -assistenten<br />

Gegen Schiedsrichter <strong>und</strong> Schiedsrichterassistenten können bei<br />

<strong>de</strong>n nachfolgend geschil<strong>de</strong>rten Vergehen in <strong>de</strong>r Regel die<br />

ebenfalls nachfolgend bestimmten Strafen verhängt wer<strong>de</strong>n:<br />

(1) für schuldhaftes Nichtantreten zum Spiel ohne stichhaltigen<br />

Gr<strong>und</strong> eine Sperrfrist bis vier Wochen <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe<br />

bis 100,00 €. Im Wie<strong>de</strong>rholungsfall kann die Streichung von<br />

<strong>de</strong>r Schiedsrichterliste erfolgen.<br />

(2) für schuldhaftes verspätete Anreisen zu einer Spielleitung<br />

eine Geldstrafe bis zu 50,00 €.<br />

(3) für eine Spielleitung im Wissen um die Beteiligung<br />

gesperrter Vereine/ Mannschaften eine Sperrfrist bis vier<br />

Wochen <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis 100,00 €<br />

(4) für das vorsätzliche falsche Ausfüllen <strong>de</strong>s<br />

Spielberichtsbogens bzw. unwahre Berichterstattung eine<br />

Sperrfrist bis zwölf Wochen <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis<br />

100,00 €. In schweren Fällen erfolgt Streichung von <strong>de</strong>r<br />

Schiedsrichterliste.<br />

(5) für Verstöße gegen die Spielordnung, Finanzordnung <strong>und</strong><br />

technische Richtlinien eine Sperrfrist bis vier Wochen<br />

<strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis 50,00 €. Darüber hinaus kann<br />

Kostenerstattung gegen <strong>de</strong>n betroffenen Schiedsrichter<br />

o<strong>de</strong>r Schiedsrichterassistenten angeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) bei spielentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Regelverstoß Rückversetzung in<br />

eine nie<strong>de</strong>re Leistungsklasse <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu<br />

100,00 €<br />

(7) für unsportliches Verhalten gegen Spieler, Zuschauer <strong>und</strong><br />

an<strong>de</strong>re Personen eine Sperrfrist bis zu vier Wochen<br />

<strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu 200,00 €<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 43


§ 45 Diskriminierung<br />

(1) Eines unsportlichen Verhaltens gemäß § 2 <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>s<br />

Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s <strong>und</strong> § 3 RuVO macht sich<br />

insbeson<strong>de</strong>re schuldig, wer sich politisch, extremistisch,<br />

obszön anstößig o<strong>de</strong>r provokativ beleidigend verhält.<br />

(2) Wer öffentlich die Menschenwür<strong>de</strong> einer an<strong>de</strong>ren Person<br />

durch her<strong>ab</strong>würdigen<strong>de</strong>, diskriminieren<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

verunglimpfen<strong>de</strong> Äußerungen in Bezug auf Rasse,<br />

Hautfarbe, Sprache, Religion o<strong>de</strong>r Herkunft verletzt o<strong>de</strong>r<br />

sich auf an<strong>de</strong>re Weise rassistisch <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r<br />

menschenverachtend verhält, wird für min<strong>de</strong>stens fünf<br />

Wochen/fünf Pflichtspiele gesperrt <strong>und</strong> mit einer Geldstrafe<br />

von 250,00 € bis zu 5.000,00 € belegt.<br />

(3) Wenn Anhänger einer Mannschaft vor, während <strong>und</strong> nach<br />

einem Spiel im Stadion Transparente mit rassistischen<br />

Aufschriften entrollen o<strong>de</strong>r sich auf an<strong>de</strong>re Weise<br />

rassistisch <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r menschenverachtend verhalten,<br />

wer<strong>de</strong>n gegen <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Verein Geldstrafen von<br />

500,00 € bis zu 20.000,00 € verhängt sowie die Androhung,<br />

das nächste Pflichtspiel unter Ausschluss <strong>de</strong>r Öffentlichkeit<br />

auszutragen bzw. mit Punkt<strong>ab</strong>zug o<strong>de</strong>r auch Rückstufung<br />

in die nächst tiefere Spielklasse bestraft zu wer<strong>de</strong>n,<br />

ausgesprochen. Können Zuschauer keiner Mannschaft<br />

zugeordnet wer<strong>de</strong>n, ist in je<strong>de</strong>m Fall <strong>de</strong>r Verein, <strong>de</strong>r das<br />

Spiel organisiert hat, entsprechend zu bestrafen. Unter<br />

Verweis auf § 9, Ziffern 1 <strong>und</strong> 4 <strong>de</strong>r Spielordnung <strong>de</strong>s<br />

Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s ist eine Mithaftung <strong>de</strong>s<br />

Gastvereins zu prüfen <strong>und</strong> zu berücksichtigen.<br />

(4) Verhalten sich Spieler, Offizielle o<strong>de</strong>r Zuschauer in<br />

irgen<strong>de</strong>iner Form rassistisch o<strong>de</strong>r menschenverachtend<br />

gemäß (2) <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r (3) dieser Bestimmung, wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

betreffen<strong>de</strong>n Mannschaft, sofern nachweisbar, beim ersten<br />

Vergehen drei Punkte <strong>und</strong> beim zweiten Vergehen sechs<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 44


Punkte <strong>ab</strong>gezogen. Bei einem weiteren Vergehen erfolgt<br />

die Versetzung in eine tiefere Spielklasse.<br />

(5) In Spielen ohne Punkteverg<strong>ab</strong>e wird die entsprechen<strong>de</strong><br />

Mannschaft, sofern nachweisbar, von <strong>de</strong>m Wettbewerb<br />

ausgeschlossen.<br />

(6) Eine Strafe aufgr<strong>und</strong> dieser Bestimmung kann gemil<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r von einer Bestrafung kann <strong>ab</strong>gesehen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Betroffene nachweist, dass ihn für <strong>de</strong>n<br />

betreffen<strong>de</strong>n Vorfall kein o<strong>de</strong>r nur ein geringes Verschul<strong>de</strong>n<br />

trifft o<strong>de</strong>r sofern an<strong>de</strong>rweitige wichtige Grün<strong>de</strong> dies<br />

rechtfertigen. Eine Strafmil<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verzicht auf<br />

eine Bestrafung ist insbeson<strong>de</strong>re dann möglich, wenn<br />

Vorfälle provoziert wor<strong>de</strong>n sind, um gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Betroffenen eine Bestrafung gemäß dieser Bestimmung zu<br />

erwirken.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 45


IV.<br />

INKRAFTTRETEN<br />

Die <strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> (RuVO) <strong>de</strong>s Thüringer<br />

Fußball-Verban<strong>de</strong>s tritt mit Wirkung zum <strong>01.07.2013</strong> in Kraft.<br />

Mit <strong>de</strong>m gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige <strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Verfahrensordnung</strong> <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s außer<br />

Kraft.<br />

Verfahren, die bis zum <strong>01.07.2013</strong> noch nicht <strong>ab</strong>geschlossen<br />

sind, wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n bis dahin gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

behan<strong>de</strong>lt.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 46

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