TFV-Rechts- und Verfahrensordnung (ab 01.07.2013) - zcontent.de
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<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Verfahrensordnung</strong>
Inhaltsverzeichnis<br />
I. GRUNDSÄTZE ................................................................... 3<br />
§ 1 Gr<strong>und</strong>regel .................................................................... 3<br />
§ 2 <strong>Rechts</strong>gr<strong>und</strong>lagen ......................................................... 3<br />
§ 3 Umfang <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>prechung ......................................... 3<br />
§ 4 Autonomie in <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>prechung ................................ 5<br />
II. VERFAHRENSORDNUNG ................................................. 6<br />
1. ALLGEMEINER TEIL.......................................................... 6<br />
§ 5 Parteien ........................................................................ 6<br />
§ 6 <strong>Rechts</strong>organe ................................................................ 6<br />
§ 7 Sportgerichte................................................................. 7<br />
§ 8 Verbandsgericht ............................................................ 8<br />
§ 9 Fristenregelung <strong>und</strong> Schriftverkehr ................................ 8<br />
§ 10 Verjährung .................................................................... 9<br />
2. EINLEITUNG VON VERFAHREN ..................................... 10<br />
§ 11 Anträge ....................................................................... 10<br />
§ 12 Protest ........................................................................ 11<br />
§ 13 Einspruch .................................................................... 12<br />
§ 14 Beschwer<strong>de</strong> ................................................................ 12<br />
§ 15 Strafantrag .................................................................. 13<br />
3. STRAFANORDNUNGEN .................................................. 14<br />
§ 16 Strafanordnung <strong>de</strong>s Staffelleiters ................................ 14<br />
§ 17 Strafanordnungen <strong>de</strong>s Schiedsrichterausschusses ..... 16<br />
4. GERICHTLICHES VERFAHREN ...................................... 18<br />
§ 18 Rechtliches Gehör ....................................................... 18<br />
§ 19 Einstweilige Verfügung ................................................ 18<br />
§ 20 Besetzung <strong>de</strong>s Gerichts .............................................. 18<br />
§ 21 Einzelrichterentscheidungen ....................................... 19<br />
§ 22 Mündliche Verfahren ................................................... 19<br />
§ 23 Gerichtssprache .......................................................... 21<br />
§ 24 Öffentlichkeit ............................................................... 21<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 1
§ 25 Sitzungsordnung ......................................................... 21<br />
§ 26 Verhan<strong>de</strong>ln in Abwesenheit ......................................... 21<br />
§ 27 Entscheidungen .......................................................... 22<br />
§ 28 <strong>Rechts</strong>mittelbelehrung................................................. 23<br />
5. RECHTSMITTEL............................................................... 25<br />
§ 29 <strong>Rechts</strong>mittel ................................................................ 25<br />
§ 30 Berufung ..................................................................... 25<br />
§ 31 Wi<strong>de</strong>rspruch gegen einstweilige Verfügung ................. 26<br />
§ 32 Wie<strong>de</strong>raufnahme von Verfahren .................................. 27<br />
6. KOSTEN ........................................................................... 28<br />
§ 33 Kosten ........................................................................ 28<br />
§ 34 Antrags- <strong>und</strong> <strong>Rechts</strong>mittelgebühren ............................ 29<br />
§ 35 Auslagen ..................................................................... 29<br />
7. VOLLZUG DER ENTSCHEIDUNGEN ............................... 31<br />
§ 36 Zahlungsfrist ............................................................... 31<br />
§ 37 Vereinshaftung ............................................................ 31<br />
§ 38 Zuständigkeit............................................................... 31<br />
§ 39 Säumnis ...................................................................... 31<br />
III. STRAFORDNUNG ............................................................ 33<br />
1. ALLGEMEINER TEIL........................................................ 33<br />
§ 40 Strafformen <strong>und</strong> Nebenfolgen ..................................... 33<br />
§ 41 Anwendung ................................................................. 34<br />
2. BESONDERER TEIL ........................................................ 36<br />
§ 42 Strafen gegen Spieler, Beteiligte bzw. Anwesen<strong>de</strong> ...... 36<br />
§ 43 Strafen gegen Vereine <strong>und</strong> Mannschaften .................. 38<br />
§ 44 Strafen gegen Schiedsrichter <strong>und</strong> -assistenten ........... 43<br />
§ 45 Diskriminierung ........................................................... 44<br />
IV. INKRAFTTRETEN ............................................................ 46<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 2
I. GRUNDSÄTZE<br />
§ 1 Gr<strong>und</strong>regel<br />
Der Thüringer Fußball-Verband (<strong>TFV</strong>) mit <strong>de</strong>m ihm<br />
angehören<strong>de</strong>n Kreisfußballausschüssen (KFA), <strong>de</strong>ren<br />
Mitgliedsvereine <strong>und</strong> Tochtergesellschaften sowie die<br />
Einzelmitglie<strong>de</strong>r, sorgen für Ordnung, Recht <strong>und</strong> Fairness im<br />
Fußballsport. Sie bekennen sich zu <strong>de</strong>n Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>de</strong>r<br />
Integrität, Loyalität, Solidarität.<br />
§ 2 <strong>Rechts</strong>gr<strong>und</strong>lagen<br />
Gr<strong>und</strong>lage <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>prechung sind die Satzung <strong>und</strong> die<br />
Ordnungen <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s sowie jene <strong>de</strong>s<br />
Deutschen Fußball-B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> seiner <strong>de</strong>m Thüringer Fußball-<br />
Verband übergeordneten Mitgliedsverbän<strong>de</strong> sowie die<br />
Fußballregeln, soweit <strong>de</strong>r Thüringer Fußball-Verband keine<br />
geson<strong>de</strong>rten Regelungen getroffen hat. Im Zweifel h<strong>ab</strong>en<br />
Satzungen <strong>und</strong> Ordnungen <strong>de</strong>r übergeordneten<br />
Mitgliedsverbän<strong>de</strong> Vorrang gegenüber <strong>de</strong>nen nachgeordneter<br />
Mitgliedsverbän<strong>de</strong>.<br />
§ 3 Umfang <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>prechung<br />
(1) Der <strong>Rechts</strong>prechung unterliegen alle am Spielbetrieb <strong>de</strong>s<br />
Verban<strong>de</strong>s beteiligten <strong>und</strong> anwesen<strong>de</strong>n natürlichen <strong>und</strong><br />
juristischen Personen.<br />
(2) Die Vereine sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen,<br />
Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglie<strong>de</strong>r, weiterer<br />
Personen, die im Auftrag <strong>de</strong>s Vereins eine Funktion<br />
während <strong>de</strong>s Spiels ausüben <strong>und</strong> ihrer Zuschauer/<br />
Anhänger verantwortlich. Der gastgeben<strong>de</strong> Verein <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />
Gastverein haften im Stadion-/Sportplatzbereich vor,<br />
während <strong>und</strong> nach <strong>de</strong>m Spiel für Zwischenfälle jeglicher<br />
Art.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 3
3) Die <strong>Rechts</strong>prechung umfasst:<br />
a) Ahndung aller Formen unsportlichen <strong>und</strong> grob<br />
unsportlichen Verhaltens in unmittelbarem Zusammenhang<br />
mit Fußballspielen,<br />
b) Ahndung aller Formen frem<strong>de</strong>nfeindlicher, rassistischer,<br />
politischer, extremistischer, anstößiger <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r<br />
beleidigen<strong>de</strong>r Handlungen in Wort <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Gestik bzw.<br />
Mimik, Beschimpfungen, Schmähungen <strong>und</strong> Drohungen,<br />
c) Ahndung von Verstößen gegen die Satzung, die<br />
Ordnungen, die Richtlinien <strong>und</strong> die Durchführungsbestimmungen<br />
<strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />
Kreisfußballausschüsse sowie gegen die Fußballregeln,<br />
d) Überprüfung von Entscheidungen <strong>de</strong>r Organe <strong>de</strong>s<br />
Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s auf Lan<strong>de</strong>s- <strong>und</strong> Kreisebene<br />
<strong>und</strong> ihrer Ausschüsse,<br />
e) Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Vereinen,<br />
soweit diese im Zuständigkeitsbereich <strong>de</strong>s Thüringer<br />
Fußball-Verban<strong>de</strong>s spielen,<br />
f) Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen <strong>de</strong>n<br />
Fußballausschüssen <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s.<br />
4) Streitigkeiten, die sich aus Verträgen zwischen Fußballspielern<br />
<strong>und</strong> Vereinen, sowie aus <strong>de</strong>r Übernahme<br />
finanzieller Verpflichtungen im Rahmen von<br />
Verträgen zwischen Vereinen <strong>und</strong> aus Scha<strong>de</strong>nersatzangelegenheiten<br />
wegen Körperverletzungen o<strong>de</strong>r<br />
Sachbeschädigungen ergeben, unterliegen nicht <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rechts</strong>prechung <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s.<br />
Diesbezüglich kann jedoch <strong>de</strong>r Schlichter angerufen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 4
5) Bei Spielern, die in einem an<strong>de</strong>ren Lan<strong>de</strong>sverband bzw.<br />
an<strong>de</strong>rem Land unberechtigt spielen, erfolgt die Ahndung<br />
über <strong>de</strong>n Verband, bei welchem die Spielberechtigung<br />
zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Vergehens vorliegt.<br />
§ 4 Autonomie in <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>prechung<br />
Der Thüringer Fußball-Verband <strong>und</strong> die Kreisfußballausschüsse,<br />
<strong>de</strong>ren Vereine <strong>und</strong> Einzelmitglie<strong>de</strong>r, unterwerfen sich <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rechts</strong>prechung im Rahmen <strong>de</strong>s § 3 RuVO.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 5
II.<br />
VERFAHRENSORDNUNG<br />
1. Allgemeiner Teil<br />
§ 5 Parteien<br />
(1) Parteien eines Verfahrens vor <strong>de</strong>n <strong>Rechts</strong>organen sind<br />
ausschließlich Antragsteller <strong>und</strong> vom Antrag Betroffene.<br />
(2) Antragsteller <strong>und</strong> vom Antrag Betroffene können<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich alle in § 3 (1) RuVO Genannten sein.<br />
(3) Insoweit Parteien vertreten wer<strong>de</strong>n bzw. vertreten wer<strong>de</strong>n<br />
müssen, h<strong>ab</strong>en die Vertreter ihre Vertretungsberechtigung<br />
auf Verlangen <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe durch Überreichung einer<br />
Vollmachturk<strong>und</strong>e im Original, die durch einen Berechtigten<br />
erstellt ist, nachzuweisen. Vertreter von Vereinen h<strong>ab</strong>en<br />
auf Verlangen <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe ihre Legitimation<br />
zusätzlich durch Vorlage eines Originals o<strong>de</strong>r einer<br />
beglaubigten Kopie <strong>de</strong>s aktuellen Vereinsregisterauszuges<br />
nachzuweisen. Zusätzlich wird auf § 26 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />
Gesetzbuches verwiesen.<br />
(1) <strong>Rechts</strong>organe sind:<br />
§ 6 <strong>Rechts</strong>organe<br />
a) das Verbandsgericht <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s,<br />
b) das Sportgericht <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s <strong>und</strong> die<br />
Sportgerichte <strong>de</strong>r Kreisfußballausschüsse,<br />
(2) Die <strong>Rechts</strong>organe sind un<strong>ab</strong>hängig. Ihre Mitglie<strong>de</strong>r sind nur<br />
<strong>de</strong>m geschriebenen <strong>und</strong> ungeschriebenen Recht <strong>de</strong>s<br />
Sports <strong>und</strong> ihrem natürlichen <strong>Rechts</strong>empfin<strong>de</strong>n unterworfen<br />
<strong>und</strong> dürfen keine <strong>Rechts</strong>auskunft geben.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 6
(3) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe haften nicht für Schä<strong>de</strong>n,<br />
die durch ihre Entscheidungen o<strong>de</strong>r Unterlassungen<br />
entstan<strong>de</strong>n sind. Gleiches gilt für <strong>de</strong>n Thüringer Fußball-<br />
Verband.<br />
§ 7 Sportgerichte<br />
(1) Die Sportgerichte entschei<strong>de</strong>n als erste Instanz in allen<br />
Fällen <strong>de</strong>s § 3 RuVO, es sei <strong>de</strong>nn, die Betroffenen h<strong>ab</strong>en<br />
einer Strafanordnung gemäß §§ 16 f. RuVO <strong>de</strong>s<br />
Staffelleiters nicht wi<strong>de</strong>rsprochen.<br />
(2) Die örtliche <strong>und</strong> sachliche Zuständigkeit <strong>de</strong>r Sportgerichte<br />
wird gr<strong>und</strong>sätzlich durch die Spielklasse <strong>de</strong>r Mannschaft<br />
<strong>de</strong>s Antragstellers bzw. <strong>de</strong>r Mannschaft <strong>de</strong>s vom Antrag<br />
Betroffenen bestimmt, in <strong>de</strong>ren Spielbetrieb die Ursache für<br />
das Verfahren liegt. Sind Mannschaften unterschiedlicher<br />
Spielklassen am Verfahren beteiligt, ist das Sportgericht<br />
<strong>de</strong>r höherklassigen Mannschaft zuständig.<br />
(3) Ist Gegenstand <strong>de</strong>s sportgerichtlichen Verfahrens eine<br />
Entscheidung von Organen <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-<br />
Verban<strong>de</strong>s auf Lan<strong>de</strong>sebene bzw. <strong>de</strong>ren bevollmächtigter<br />
Vertreter auf Lan<strong>de</strong>sebene ergibt sich un<strong>ab</strong>hängig von <strong>de</strong>r<br />
Regelung in § 7 (2) RuVO die Zuständigkeit <strong>de</strong>s<br />
Sportgerichtes <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s. Han<strong>de</strong>lt<br />
es sich um eine Entscheidung auf Kreisebene ist das<br />
Sportgericht <strong>de</strong>s jeweiligen Kreisfußballausschusses<br />
zuständig.<br />
(4) Eine geson<strong>de</strong>rte Zuständigkeit <strong>de</strong>s Sportgerichts <strong>de</strong>s<br />
Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s besteht bei Streitigkeiten<br />
über das Bestehen von Spielberechtigungen.<br />
(5) In Angelegenheiten, bei <strong>de</strong>nen Mannschaften<br />
verschie<strong>de</strong>ner Lan<strong>de</strong>sverbän<strong>de</strong> bzw. Fußballkreise<br />
beteiligt sind, entschei<strong>de</strong>n die jeweils übergeordneten<br />
Sportgerichte.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 7
§ 8 Verbandsgericht<br />
(1) Das Verbandsgericht ist das oberste <strong>Rechts</strong>organ <strong>de</strong>s<br />
Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s. Die Entscheidungen <strong>de</strong>s<br />
Verbandsgerichts sind sportrechtlich nicht anfechtbar.<br />
(2) Das Verbandsgericht ist als <strong>Rechts</strong>mittelinstanz zuständig<br />
für die Überprüfung von Entscheidungen <strong>de</strong>r Sportgerichte,<br />
soweit diese angefochten wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Das Verbandsgericht ist zuständig als Schlichter im Sinne<br />
<strong>de</strong>s § 3, Ziffer 4 (13) <strong>und</strong> § 14 Ziffer 7 <strong>de</strong>r Spielordnung <strong>de</strong>s<br />
Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s sowie § 7 (2) <strong>de</strong>r<br />
Finanzordnung <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s.<br />
§ 9 Fristenregelung <strong>und</strong> Schriftverkehr<br />
(1) Alle Fristen beginnen am Tage nach <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Vorgang<br />
zugr<strong>und</strong>eliegen<strong>de</strong>n Ereignis.<br />
(2) Jeglicher Schriftverkehr, <strong>de</strong>r an Fristen geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />
schriftlich zu tätigen ist, kann ausschließlich postalisch,<br />
per Fax, per E-Postfach o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>ren elektronischen<br />
Wegen o<strong>de</strong>r durch quittierte Abg<strong>ab</strong>e bewirkt wer<strong>de</strong>n. Der<br />
Nachweis über die Einhaltung <strong>de</strong>r Fristen ist mit <strong>de</strong>m<br />
Nachweis <strong>de</strong>s Tages <strong>de</strong>s Poststempels, <strong>de</strong>s Tages <strong>de</strong>r<br />
Absendung per Fax, <strong>de</strong>s Tages <strong>de</strong>r Einstellung in das E-<br />
Postfach bzw. <strong>de</strong>s Tages <strong>de</strong>r Absendung auf an<strong>de</strong>rem<br />
elektronischen Wege o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Tages <strong>de</strong>r quittierten<br />
Abg<strong>ab</strong>e erbracht. Freistempler sind für <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r<br />
Frist unzulässig.<br />
(3) Für fristgeb<strong>und</strong>ene Zahlungen ist <strong>de</strong>r Nachweis <strong>de</strong>r<br />
vollständig ausgeführten Buchung zu erbringen. Dies hat<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich durch eine Übersendung einer Kopie <strong>de</strong>s die<br />
Zahlung ausweisen<strong>de</strong>n Kontoauszuges zu erfolgen.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 8
(4) Bei Fristversäumnis kann einer Partei auf ihren Antrag hin<br />
Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorherigen Stand gewährt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn sie ohne Verschul<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r<br />
Frist gehin<strong>de</strong>rt war. Der Antrag ist innerhalb von sieben<br />
Tagen nach Wegfall <strong>de</strong>s Hin<strong>de</strong>rnisses zu stellen.<br />
(5) Entzieht sich eine Partei durch Austritt einem Verfahren, so<br />
gelten jegliche Fristen mit <strong>de</strong>m Tage <strong>de</strong>s Austritts als<br />
unterbrochen. Bei Erwerb einer neuen Mitgliedschaft wird<br />
ein begonnenes Verfahren fortgesetzt o<strong>de</strong>r neu eingeleitet.<br />
(6) Verfahren vor <strong>de</strong>n <strong>Rechts</strong>organen sollen kurzfristig, jedoch<br />
spätestens sechs Wochen nach ihrer Einleitung,<br />
<strong>ab</strong>geschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 10 Verjährung<br />
(1) Vergehen, bei <strong>de</strong>nen zwischen <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Begehung <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eingangs eines Antrags<br />
beim zuständigen <strong>Rechts</strong>organ mehr als ein Jahr<br />
verstrichen ist, sind verjährt. Das gilt nicht für<br />
Manipulationen jeglicher Art. Hier beträgt die<br />
Verjährungsfrist fünf Jahre.<br />
(2) Vergehen, die erst nach Abschluss <strong>de</strong>s Spieljahres beim<br />
zuständigen <strong>Rechts</strong>organ zur Anzeige gebracht wer<strong>de</strong>n,<br />
können we<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Spielwertung noch einen<br />
Punkt<strong>ab</strong>zug zur Folge h<strong>ab</strong>en.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 9
2. Einleitung von Verfahren<br />
§ 11 Anträge<br />
(1) Die <strong>Rechts</strong>organe <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s<br />
wer<strong>de</strong>n nur auf schriftlichen Antrag, einer Meldung <strong>de</strong>s<br />
Schiedsrichters, o<strong>de</strong>r - <strong>ab</strong>er nur soweit es um Gewalt-,<br />
Rassismus- <strong>und</strong> Diskriminierungsvorfälle geht - von Amts<br />
wegen tätig.<br />
(2) Es sind folgen<strong>de</strong> Anträge an die <strong>Rechts</strong>organe möglich:<br />
a) <strong>de</strong>r Protest<br />
b) <strong>de</strong>r Einspruch<br />
c) die Beschwer<strong>de</strong><br />
d) <strong>de</strong>r Strafantrag<br />
Eine falsche Bezeichnung <strong>de</strong>s Antrags be<strong>de</strong>utet nicht<br />
<strong>Rechts</strong>verlust.<br />
(3) Antragsberechtigt sind, soweit nicht geson<strong>de</strong>rt an<strong>de</strong>rweitig<br />
bestimmt, die unter § 5 RuVO benannten möglichen<br />
Parteien. Einzelmitglie<strong>de</strong>r sind jedoch nur über ihren Verein<br />
antragsberechtigt.<br />
(4) Insoweit Parteien bei Stellung <strong>de</strong>s Antrags vertreten<br />
wer<strong>de</strong>n bzw. vertreten wer<strong>de</strong>n müssen, hat <strong>de</strong>r Vertreter<br />
seine Vertretungsberechtigung entsprechend § 5 (3) RuVO<br />
nachzuweisen. Eine Übersendung von Kopien geeigneter<br />
Unterlagen genügt zunächst im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Antragstellung.<br />
(5) Anträge von Vereinen an <strong>Rechts</strong>organe sind auf<br />
Kopfbogen <strong>de</strong>s Vereins zu stellen <strong>und</strong> zu unterschreiben.<br />
(6) Anträge sind gebührenpflichtig (§. 34 RuVO), es sei <strong>de</strong>nn,<br />
dass ausdrücklich etwas an<strong>de</strong>res angeordnet ist. Die<br />
Verfahrensgebühren sind vor Ablauf <strong>de</strong>r jeweils<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 10
estehen<strong>de</strong>n Antragsfrist einzuzahlen. Die fristgerechte<br />
Einzahlung ist mit Antragstellung nachzuweisen.<br />
Verbandsorgane sind von <strong>de</strong>r Zahlung von Gebühren<br />
befreit.<br />
(7) Anträge sind zu begrün<strong>de</strong>n.<br />
(8) Eine Meldung <strong>de</strong>s Schiedsrichters erfolgt durch <strong>de</strong>n Bericht<br />
über das Spiel mit Informationen über ausgesprochene<br />
disziplinarischen Maßnahmen, über Formen unsportlichen<br />
Verhaltens sowie zu allen beson<strong>de</strong>ren Vorkommnissen vor,<br />
während o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Spiel.<br />
(9) Der Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s bzw. die<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Kreisfußballausschüsse können <strong>de</strong>n<br />
zuständigen Spielausschuss bzw. Staffelleiter mit<br />
Vorermittlungen beauftragen, wenn <strong>de</strong>r Verdacht besteht,<br />
dass eine sportwidrige Handlung begangen wor<strong>de</strong>n ist,<br />
jedoch ein hinreichen<strong>de</strong>r Tatverdacht gegen eine konkret<br />
zu beschuldigen<strong>de</strong> Person noch nicht besteht.<br />
§ 12 Protest<br />
(1) Ein Protest kann gegen <strong>de</strong>n Ausgang eines Spiels<br />
eingelegt wer<strong>de</strong>n. Er kann sich nur auf einen spielentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Regelverstoß <strong>de</strong>s Schiedsrichters stützen.<br />
Tatsachenentscheidungen <strong>de</strong>s Schiedsrichters sind<br />
unanfechtbar. Wird im Verfahren ein spielentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r<br />
Regelverstoß <strong>de</strong>s Schiedsrichters festgestellt, ist das Spiel<br />
neu auszutragen.<br />
(2) Der Protest ist innerhalb von 15 Minuten nach Spielen<strong>de</strong><br />
gegenüber <strong>de</strong>m Schiedsrichter vom Spielführer bzw. <strong>de</strong>m<br />
Mannschaftsverantwortlichen <strong>de</strong>s Vereins einzulegen <strong>und</strong><br />
vom Schiedsrichter im Spielbericht zu vermerken.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 11
(3) Die Frist für die Begründung <strong>de</strong>s Protestes <strong>und</strong> für die<br />
Einzahlung <strong>de</strong>r Antragsgebühr (§ 34 RuVO) beträgt sieben<br />
Tage.<br />
§ 13 Einspruch<br />
(1) Ein Einspruch ist nur bezüglich <strong>de</strong>r Wertung von Spielen<br />
zulässig <strong>und</strong> nur bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die<br />
<strong>Rechts</strong>gr<strong>und</strong>lagen gemäß § 2 RuVO.<br />
(2) Die Frist für die Einlegung <strong>de</strong>s Einspruchs <strong>und</strong> die<br />
Einzahlung Antragsgebühr (§ 34 RuVO) beträgt sieben<br />
Tage. Stehen die letzten drei Spieltage o<strong>de</strong>r weniger bevor,<br />
beträgt die Frist für <strong>de</strong>n Einspruch <strong>und</strong> die Einzahlung <strong>de</strong>r<br />
Gebühr zwei Tage.<br />
§ 14 Beschwer<strong>de</strong><br />
(1) Eine Beschwer<strong>de</strong> ist nur gegen Maßnahmen eines Organs<br />
<strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s bzw. ihrer Ausschüsse,<br />
mit Ausnahme jener <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe zulässig.<br />
(2) Die Frist für die Einlegung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> nach § 14 (1)<br />
RuVO <strong>und</strong> die Einzahlung <strong>de</strong>r Antragsgebühr (§ 34 RuVO)<br />
beträgt sieben Tage nach Bekanntwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Maßnahme.<br />
Spätestens jedoch ist sie drei Monate nach Einleitung <strong>de</strong>r<br />
als satzungs- o<strong>de</strong>r ordnungswidrig angesehenen<br />
Maßnahme einzureichen.<br />
(3) Außer<strong>de</strong>m ergibt sich eine geson<strong>de</strong>rte Zulässigkeit einer<br />
Beschwer<strong>de</strong> gegen eine ausgesprochene Verwarnung <strong>und</strong><br />
gegen einen Feldverweis nach zwei Verwarnungen (§ 21<br />
<strong>de</strong>r Spielordnung <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s), <strong>ab</strong>er<br />
ausdrücklich nur dann, wenn sich <strong>de</strong>r Schiedsrichter in <strong>de</strong>r<br />
Person <strong>de</strong>s Spielers geirrt hat. Bestehen Zweifel<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>s Vorliegens eines Fehlentschei<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s<br />
Schiedsrichters, ist die Beschwer<strong>de</strong> zurück zu weisen. Die<br />
Beschwer<strong>de</strong> hat keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 12
(4) Die Frist für die Einlegung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> nach § 14 (3)<br />
RuVO <strong>und</strong> die Einzahlung <strong>de</strong>r Antragsgebühr (§ 34 RuVO)<br />
beträgt drei Tage.<br />
§ 15 Strafantrag<br />
(1) Ein Strafantrag ist bei Verstößen gegen die unter § 2 RuVO<br />
genannten <strong>Rechts</strong>gr<strong>und</strong>lagen zu stellen.<br />
(2) Antragsberechtigt sind mit Ausnahme <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe<br />
nur die Organe <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s <strong>und</strong> ihre<br />
Ausschüsse bzw. <strong>de</strong>ren bevollmächtigte Vertreter.<br />
(3) Ein Strafantrag ist möglichst innerhalb von sieben Tagen,<br />
nach Bekanntwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Verstoßes, an das zuständige<br />
<strong>Rechts</strong>organ zu stellen.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 13
3. Strafanordnungen<br />
§ 16 Strafanordnung <strong>de</strong>s Staffelleiters<br />
(1) Je<strong>de</strong>r Staffelleiter ist in seinem Zuständigkeitsbereich<br />
ermächtigt, ohne Einleitung eines Verfahrens vor <strong>de</strong>m<br />
zuständigen <strong>Rechts</strong>organ, gegenüber <strong>de</strong>n Betroffenen eine<br />
Strafanordnung zu erlassen,<br />
a) nach Feldverweisen bzw. wegen unsportlichem Verhalten<br />
vor, während <strong>und</strong> unmittelbar nach einem Spiel, welches im<br />
amtlichen Spielbericht (Spielberichtsbögen bzw.<br />
elektronischer Spielbericht) vermerkt ist, wenn keine<br />
höhere Strafe als eine Spielsperre von vier Pflichtspielen<br />
bzw. keine höhere Geldstrafe als 100,00 € zu erwarten ist,<br />
b) wegen <strong>de</strong>s ersten Nichtantrittes in einem Spieljahr gemäß §<br />
14 <strong>de</strong>r Spielordnung <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s,<br />
wenn neben <strong>de</strong>r Spielwertung keine höhere Geldstrafe als<br />
100,00 € zu erwarten ist <strong>und</strong> ein Zweifel an <strong>de</strong>r<br />
Ein<strong>de</strong>utigkeit <strong>de</strong>r Sachlage mit an Sicherheit grenzen<strong>de</strong>r<br />
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist,<br />
c) wegen <strong>de</strong>s Einsatzes eines Spielers entgegen <strong>de</strong>r<br />
Regelungen <strong>de</strong>s § 19 <strong>de</strong>r Spielordnung <strong>de</strong>s Thüringer<br />
Fußball-Verban<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r entgegen einer nach <strong>de</strong>n<br />
Regelungen <strong>de</strong>s § 21 <strong>de</strong>r Spielordnung <strong>de</strong>s Thüringer<br />
Fußball-Verban<strong>de</strong>s wirksamen Sperre, wenn neben <strong>de</strong>r<br />
Spielwertung keine höhere Strafe als eine Spielsperre von<br />
vier Pflichtspielen bzw. keine höhere Geldstrafe als 100,00<br />
€ zu erwarten ist <strong>und</strong> ein Zweifel an <strong>de</strong>r Ein<strong>de</strong>utigkeit <strong>de</strong>r<br />
Sachlage mit an Sicherheit grenzen<strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit<br />
ausgeschlossen ist,<br />
d) wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen <strong>de</strong>s<br />
allgemeinverbindlichen Teils <strong>de</strong>r technischen Richtlinien<br />
gemäß <strong>de</strong>r dortigen Bestimmungen zum Strafmaß.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 14
(2) Je<strong>de</strong>r Betroffene kann innerhalb von drei Tagen nach<br />
einem Ereignis gemäß Absatz 1 a), b) <strong>und</strong> d) eine<br />
schriftliche Stellungnahme an <strong>de</strong>n Staffelleiter <strong>ab</strong>geben. Es<br />
ist zu beachten, dass diese im Rahmen <strong>de</strong>s<br />
Strafanordnungsverfahrens <strong>de</strong>s Staffelleiters nur dann<br />
Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n kann, wenn diese rechtzeitig vor<br />
Ausfertigung <strong>de</strong>r Strafanordnung beim Staffelleiter vorliegt.<br />
Im Fall <strong>de</strong>s Absatzes 1 c) sind Betroffene vor Erlass <strong>de</strong>r<br />
Strafanordnung zur Stellungnahme binnen einer Frist von<br />
drei Tagen aufzufor<strong>de</strong>rn.<br />
(3) Die schriftliche Strafanordnung enthält <strong>de</strong>n Tag <strong>und</strong> <strong>de</strong>n<br />
Ort <strong>de</strong>s Ereignisses, <strong>de</strong>n Tatvorwurf, eine Anordnung zur<br />
Ahndung <strong>de</strong>s Verstoßes (Strafmaß), eine Anordnung zu<br />
<strong>de</strong>n Verfahrenskosten <strong>und</strong> eine Belehrung gemäß § 16 (5)<br />
<strong>und</strong> § 29 RuVO (<strong>Rechts</strong>mittel) gilt analog.<br />
(4) Eine Strafanordnung ist möglichst innerhalb einer Frist von<br />
sieben Tagen, nach Bekanntwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Verstoßes, <strong>de</strong>m<br />
Betroffenen zuzustellen.<br />
(5) Einer Strafanordnung kann durch <strong>de</strong>n Betroffenen<br />
wi<strong>de</strong>rsprochen wer<strong>de</strong>n. Der Wi<strong>de</strong>rspruch ist zu begrün<strong>de</strong>n.<br />
Wird <strong>de</strong>r Strafanordnung innerhalb von sieben Tagen nicht<br />
schriftlich wi<strong>de</strong>rsprochen, entspricht diese einem<br />
rechtskräftigen Urteil <strong>de</strong>s zuständigen Sportgerichts <strong>und</strong><br />
entfaltet <strong>de</strong>ssen Wirkung. Wird <strong>de</strong>r Strafanordnung<br />
schriftlich wi<strong>de</strong>rsprochen, hat <strong>de</strong>r Staffelleiter unverzüglich<br />
die Einleitung eines Verfahrens vor <strong>de</strong>m zuständigen<br />
Sportgericht zu beantragen. Hierfür sind die<br />
Strafanordnung, <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>und</strong> die in <strong>de</strong>r Sache<br />
angefallenen Schriftstücke vollständig zu übersen<strong>de</strong>n.<br />
(6) Die Frist nach § 15 (3) RuVO beginnt bei Durchführung<br />
eines Strafanordnungsverfahrens erst mit Erhalt <strong>de</strong>s<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchs.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 15
(7) § 5 (3) - Vertretung von Parteien - <strong>und</strong> § 9 RuVO – Fristen/<br />
Schriftverkehr - gelten analog.<br />
(8) Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Spielausschusses ist berechtigt, die<br />
vorstehend benannten Befugnisse in Vertretung <strong>de</strong>s<br />
Staffelleiters auszuüben.<br />
§ 17 Strafanordnungen <strong>de</strong>s Schiedsrichterausschusses<br />
(1) Je<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> eines Schiedsrichterausschusses ist in<br />
seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigt, ohne Einleitung<br />
eines Verfahrens vor <strong>de</strong>m zuständigen <strong>Rechts</strong>organ,<br />
gegenüber <strong>de</strong>n Betroffenen eine Strafanordnung zu<br />
erlassen,<br />
a) wegen wie<strong>de</strong>rholten unbegrün<strong>de</strong>ten Absagens von<br />
Spielleitungen<br />
b) wegen verspäteten Absagens ohne ausreichen<strong>de</strong>n Gr<strong>und</strong><br />
c) wegen Missbrauches <strong>de</strong>s Schiedsrichterausweises<br />
d) wegen wie<strong>de</strong>rholten unentschuldigten Fernbleibens von<br />
<strong>de</strong>n Lehr<strong>ab</strong>en<strong>de</strong>n wegen Missachtung <strong>de</strong>r Anordnungen<br />
<strong>de</strong>r Schiedsrichterausschüsse<br />
e) wegen Verstößen gegen die Kameradschaft <strong>und</strong> <strong>de</strong>n<br />
sportlichen Wettbewerb<br />
(2) Der Zuständigkeitsbereich bestimmt sich nach <strong>de</strong>r<br />
Spielklasse in welcher <strong>de</strong>r Schiedsrichter im betreffen<strong>de</strong>n<br />
Spieljahr Spiele leitet, bezogen auf die höchste für <strong>de</strong>n<br />
Schiedsrichter zutreffen<strong>de</strong> Spielklasse.<br />
(3) In einer Strafanordnung kann <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />
Schiedsrichterausschusses anordnen:<br />
a) Verweis<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 16
) befristete Nichtansetzung zu Spielen<br />
c) Anordnung <strong>de</strong>r Rückerstattung ungerechtfertigt erhobener<br />
Kosten<br />
d) Geldstrafen bis 100,- €<br />
e) Rückversetzung in eine nie<strong>de</strong>re Leistungsklasse<br />
f) Streichung von <strong>de</strong>r Schiedsrichterliste. Die<br />
Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit als Schiedsrichter bedarf<br />
eines erneuten erfolgreichen Besuches eines<br />
Anwärterlehrganges. Dieser ist frühestens ein Jahr nach<br />
<strong>de</strong>r Streichung möglich.<br />
(4) Vor Erlass <strong>de</strong>r Strafanordnung ist <strong>de</strong>r Betroffene zur<br />
Stellungnahme binnen einer Frist von sieben Tagen<br />
aufzufor<strong>de</strong>rn. Die Strafanordnung ist möglichst innerhalb<br />
einer Frist von sieben Tagen, nach Eingang <strong>de</strong>r<br />
Stellungnahme, <strong>de</strong>m Betroffenen zuzustellen.<br />
(5) § 16 Absatz 3 <strong>und</strong> § 16 Absatz 5 bis 7 RuVO gelten analog,<br />
mit <strong>de</strong>r Maßg<strong>ab</strong>e, dass die <strong>de</strong>m Staffelleiter dort <strong>und</strong><br />
insbeson<strong>de</strong>re in § 16 (5) Satz 3 <strong>und</strong> 4 RuVO zugewiesenen<br />
Aufg<strong>ab</strong>en durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />
Schiedsrichterausschusses wahrzunehmen sind.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 17
4. Gerichtliches Verfahren<br />
§ 18 Rechtliches Gehör<br />
(1) Wur<strong>de</strong> ein Strafanordnungsverfahren nach §§ 16,17 RuVO<br />
durchgeführt, ist bereits im Rahmen dieses Verfahrens<br />
rechtliches Gehör gewährt wor<strong>de</strong>n.<br />
(2) Vor <strong>de</strong>r Einleitung aller an<strong>de</strong>ren Verfahren sind die<br />
Betroffenen vom zuständigen <strong>Rechts</strong>organ umgehend zu<br />
benachrichtigen. Sie h<strong>ab</strong>en die Möglichkeit, binnen einer<br />
Frist von sieben Tagen eine schriftliche Stellungnahme an<br />
das <strong>Rechts</strong>organ <strong>ab</strong>zugeben o<strong>de</strong>r <strong>ab</strong>geben zu lassen <strong>und</strong><br />
gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung zu<br />
beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann das<br />
<strong>Rechts</strong>organ vom Verzicht auf rechtliches Gehör<br />
ausgehen <strong>und</strong> das Verfahren nach Ermessen <strong>ab</strong>schließen.<br />
Die Frist kann in Ausnahmefällen bis auf drei Tage verkürzt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 19 Einstweilige Verfügung<br />
(1) Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organs o<strong>de</strong>r ein von ihm<br />
beauftragtes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Zuständigkeit seines Organs, eine schriftliche begrün<strong>de</strong>te<br />
einstweilige Verfügung zu erlassen, soweit dies zur<br />
Aufrechterhaltung eines geordneten <strong>Rechts</strong>wesens o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r sportlichen Disziplin notwendig erscheint.<br />
(2) Die Anordnung erfolgt durch Beschluss.<br />
§ 20 Besetzung <strong>de</strong>s Gerichts<br />
(1) Das <strong>Rechts</strong>organ entschei<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Besetzung mit einem<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>und</strong> min<strong>de</strong>stens zwei <strong>und</strong> höchstens vier<br />
Beisitzern, sofern nicht ein Einzelrichter amtiert.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 18
(2) Vorsitzen<strong>de</strong>r, Beisitzer <strong>und</strong> Einzelrichter dürfen in<br />
Verfahren, an <strong>de</strong>nen Personen ihres Vereins beteiligt sind,<br />
nicht mitwirken. Ansonsten gelten Sportrichter als<br />
unbefangen.<br />
(3) Ein Mitglied eines <strong>Rechts</strong>organs kann wegen Besorgnis <strong>de</strong>r<br />
Befangenheit <strong>ab</strong>gelehnt wer<strong>de</strong>n, wenn ein Gr<strong>und</strong> vorliegt,<br />
<strong>de</strong>r geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu<br />
rechtfertigen. Über <strong>de</strong>n Antrag entschei<strong>de</strong>t das<br />
<strong>Rechts</strong>organ selbst, jedoch ohne Beteiligung <strong>de</strong>s<br />
<strong>ab</strong>gelehnten Mitglieds. Die Einlegung eines <strong>Rechts</strong>mittels<br />
gegen diese Entscheidung ist nicht möglich.<br />
(4) Mitglie<strong>de</strong>r von <strong>Rechts</strong>organen <strong>de</strong>s Deutschen Fußball-<br />
B<strong>und</strong>es, seiner Mitgliedsverbän<strong>de</strong> <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />
Kreisfußballausschüsse, sind als Vertreter für eine Partei<br />
nicht zugelassen.<br />
§ 21 Einzelrichterentscheidungen<br />
Bei <strong>de</strong>m Sportgericht ist die Einzelrichterentscheidung<br />
zulässig. Diese wird ausschließlich im schriftlichen<br />
Verfahren getroffen. Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Sportgerichts<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Vertreter können einem Mitglied <strong>de</strong>s<br />
Sportgerichts hierzu die Sache zur Entscheidung<br />
übertragen.<br />
§ 22 Mündliche Verfahren<br />
(1) Das <strong>Rechts</strong>organ bestimmt <strong>de</strong>n Termin <strong>de</strong>r Verhandlung<br />
<strong>und</strong> verfügt die Vorladungen. Der Termin sollte <strong>de</strong>n<br />
Parteien sieben Tage vorher bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n. In<br />
zu begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist<br />
bis auf zwei Tage verkürzt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Zum Verlauf <strong>de</strong>r Verhandlung wird ein Kurzprotokoll<br />
geführt.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 19
(3) Der Vorsitzen<strong>de</strong> leitet die Verhandlung. Er gibt nach<br />
Eröffnung die Besetzung <strong>de</strong>s Gerichts bekannt <strong>und</strong> stellt<br />
die Anwesenheit fest. Er ermahnt die Zeugen zur<br />
Wahrheit <strong>und</strong> entlässt sie bis zu ihrer Vernehmung aus<br />
<strong>de</strong>m Verhandlungsraum. Der Vorsitzen<strong>de</strong> gibt dann <strong>de</strong>n<br />
Parteien Gelegenheit zur Begründung ihrer Anträge bzw.<br />
zur Inanspruchnahme <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong> auf Gehör. Er vernimmt<br />
anschließend Zeugen. Die Beisitzer <strong>und</strong> Parteien können<br />
Fragen stellen. Über die Zulässigkeit von Fragen, die nicht<br />
von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organs gestellt wer<strong>de</strong>n,<br />
entschei<strong>de</strong>t das verhan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> <strong>Rechts</strong>organ. Nach<br />
Beendigung <strong>de</strong>r Beweisaufnahme erhalten die Parteien das<br />
Schlusswort. Im Anschluss berät das <strong>Rechts</strong>organ die<br />
Entscheidung. An <strong>de</strong>r Beratung dürfen nur <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><br />
<strong>und</strong> die Beisitzer <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Verhandlung<br />
teilnehmen. Der Inhalt <strong>de</strong>r Beratung unterliegt <strong>de</strong>r<br />
Schweigepflicht. Die Entscheidung wird mit einfacher<br />
Mehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme<br />
<strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Ausschlag. Eine Stimmenenthaltung<br />
ist nicht zulässig. Nach Abschluss <strong>de</strong>r Beratung <strong>und</strong><br />
Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Öffentlichkeit ist die Entscheidung<br />
vom Vorsitzen<strong>de</strong>n zu verkün<strong>de</strong>n <strong>und</strong> zu begrün<strong>de</strong>n.<br />
(4) Insoweit Parteien vertreten wer<strong>de</strong>n bzw. vertreten wer<strong>de</strong>n<br />
müssen (siehe § 5 (3) RuVO), sind in einer mündlichen<br />
Verhandlung nicht mehr als zwei Vertreter je Partei<br />
zugelassen. In begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen können<br />
weitere Vertreter zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Die Beweisaufnahme kann mit Hilfe von Zeugenaussagen,<br />
Schriftstücken <strong>und</strong> sonstigen zulässigen Beweismitteln<br />
geschehen. Ei<strong>de</strong>sstattliche <strong>und</strong> ehrenwörtliche Erklärungen<br />
sind als Beweismittel unzulässig. Erfor<strong>de</strong>rlichenfalls kann<br />
auch eine telefonische Befragung durch das <strong>Rechts</strong>organ<br />
während <strong>de</strong>r Verhandlung vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 20
§ 23 Gerichtssprache<br />
(1) Die Verfahren vor <strong>de</strong>n <strong>Rechts</strong>organen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>utscher<br />
Sprache geführt.<br />
(2) Parteien bzw. <strong>de</strong>ren Vertreter, welche die <strong>de</strong>utsche<br />
Sprache nicht hinreichend beherrschen, können sich <strong>de</strong>r<br />
Hilfe eines Dolmetschers bedienen. Die hieraus<br />
entstehen<strong>de</strong>n Kosten h<strong>ab</strong>en sie selbst zu tragen.<br />
§ 24 Öffentlichkeit<br />
(1) Verhandlungen <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe sind öffentlich für<br />
Mitglie<strong>de</strong>r von Vereinen <strong>de</strong>s Deutschen Fußball-B<strong>und</strong>es<br />
<strong>und</strong> seiner Mitgliedsverbän<strong>de</strong> auf allen Ebenen. Der<br />
Nachweis <strong>de</strong>r Mitgliedschaft kann gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organs<br />
ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, <strong>ab</strong>er auch über die Regelung <strong>de</strong>s<br />
Absatz 1 hinaus erweitert wer<strong>de</strong>n, dies gilt insbeson<strong>de</strong>re<br />
auch hinsichtlich <strong>de</strong>r Teilnahme von Medienvertretern.<br />
§ 25 Sitzungsordnung<br />
Zur Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r Ordnung bei mündlichen<br />
Verhandlungen können vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organs als<br />
Ordnungsstrafe die Verwarnung o<strong>de</strong>r eine Geldstrafe bis<br />
100,00 € verhängt bzw. <strong>de</strong>r Ausschluss aus <strong>de</strong>r mündlichen<br />
Verhandlung ausgesprochen wer<strong>de</strong>n. <strong>Rechts</strong>mittel dagegen sind<br />
nicht zulässig.<br />
§ 26 Verhan<strong>de</strong>ln in Abwesenheit<br />
(1) Bleibt eine Partei bzw. <strong>de</strong>ren Vertreter <strong>de</strong>r mündlichen<br />
Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung fern, so kann<br />
ohne sie verhan<strong>de</strong>lt <strong>und</strong> entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 21
(2) Weist <strong>de</strong>r Nichterschienene innerhalb von sieben Tagen<br />
die Schuldlosigkeit an seinem Fernbleiben von <strong>de</strong>r<br />
mündlichen Verhandlung nach <strong>und</strong> beantragt die<br />
Anberaumung einer erneuten Verhandlung, so ist diese<br />
vom Vorsitzen<strong>de</strong>n neu anzusetzen.<br />
(3) Unterbleibt <strong>de</strong>r Nachweis <strong>de</strong>r Schuldlosigkeit, wird die<br />
Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Zusätzlich kann eine<br />
Ordnungsstrafe in Höhe von 100,00 € verhängt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 27 Entscheidungen<br />
(1) Verfahren en<strong>de</strong>n mit Urteilen o<strong>de</strong>r nicht anfechtbaren<br />
verfahrensbeen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Beschlüssen <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organs in<br />
<strong>de</strong>r Sache. Diese müssen enthalten:<br />
a) die Bezeichnung <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organs<br />
b) die Zusammensetzung <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organ<br />
c) die Parteien<br />
d) das Datum <strong>de</strong>r Entscheidungsfindung<br />
e) die Bezeichnung <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
f) die Verfahrensart<br />
g) <strong>de</strong>n Urteils- bzw. Beschlusstenor einschließlich <strong>de</strong>r<br />
Kostenentscheidung<br />
h) die Entscheidungsgrün<strong>de</strong>, vorbehaltlich § 28 (3) RuVO<br />
i) die <strong>Rechts</strong>mittelbelehrung<br />
(2) Bei Geringfügigkeit, erwiesener Unschuld o<strong>de</strong>r<br />
aufgetretenen Verfahrenshin<strong>de</strong>rnissen kann das<br />
zuständige <strong>Rechts</strong>organ das Verfahren mit Zustimmung<br />
<strong>de</strong>r Parteien durch verfahrensbeen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Beschluss<br />
einstellen <strong>und</strong> eine Kostenentscheidung treffen. In diesen<br />
Fällen sind Auflagen, Bedingungen bzw. <strong>de</strong>r Hinweis, dass<br />
im Wie<strong>de</strong>rholungsfall Bestrafung droht, zulässig.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 22
(3) Sollte zwischen <strong>de</strong>n Parteien eine Einigung bezüglich <strong>de</strong>s<br />
Gegenstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Verfahrens zustan<strong>de</strong> kommen<br />
(Vergleich), kann das <strong>Rechts</strong>organ, diese zum Gegenstand<br />
eines verfahrensbeen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Beschlusses machen.<br />
Vergleiche sind in Verfahren nach §§ 15 bis 17 RuVO nicht<br />
möglich.<br />
(4) Die Entscheidungen <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe sind von <strong>de</strong>n<br />
beteiligten Sportrichtern bzw. <strong>de</strong>m Einzelrichter zu<br />
unterschreiben. Dies gilt nicht für die Entscheidungen, die<br />
durch Einstellung in das elektronische Postfach zugestellt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Die Entscheidungen sind <strong>de</strong>n Parteien per Einschreiben<br />
o<strong>de</strong>r durch Einstellung in das elektronische Postfach<br />
zuzustellen.<br />
(5) Alle <strong>ab</strong>schließen<strong>de</strong>n Entscheidungen <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe<br />
einschließlich <strong>de</strong>r Verfahrenseinstellungen, die<br />
diskriminieren<strong>de</strong>s <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r menschenverachten<strong>de</strong>s<br />
Verhalten zum Verfahrensgegenstand hatten, sind<br />
innerhalb einer Woche nach Ergehen <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
<strong>de</strong>m Kontrollausschuss <strong>de</strong>s Deutschen Fußball-B<strong>und</strong>es<br />
durch die Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-<br />
Verban<strong>de</strong>s zuzuleiten.<br />
§ 28 <strong>Rechts</strong>mittelbelehrung<br />
(1) Je<strong>de</strong>s Urteil <strong>und</strong> je<strong>de</strong>r verfahrensbeen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Beschluss<br />
eines <strong>Rechts</strong>organs muss eine schriftliche <strong>Rechts</strong>mittelbelehrung<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Hinweis enthalten, dass ein<br />
<strong>Rechts</strong>mittel nicht zulässig ist. In <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>mittelbelehrung<br />
ist die Art <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>mittels, die <strong>Rechts</strong>mittelfrist <strong>und</strong> die<br />
Stelle für die Einreichung <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>mittels anzugeben.<br />
(2) Bei fehlen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r unvollständiger Belehrung wird die<br />
Entscheidung erst nach Ablauf von drei Monaten <strong>ab</strong><br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 23
Verkündung o<strong>de</strong>r mangels Verkündung <strong>ab</strong> Zustellung<br />
unanfechtbar.<br />
(3) Sollten die Parteien mit <strong>de</strong>r Entscheidung einverstan<strong>de</strong>n<br />
sein <strong>und</strong> einen Verzicht auf <strong>Rechts</strong>mittel erklären, kann von<br />
einer Begründung <strong>und</strong> einer <strong>Rechts</strong>mittelbelehrung<br />
<strong>ab</strong>gesehen wer<strong>de</strong>n.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 24
5. <strong>Rechts</strong>mittel<br />
§ 29 <strong>Rechts</strong>mittel<br />
(1) Es sind folgen<strong>de</strong> <strong>Rechts</strong>mittel gegen Entscheidungen <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rechts</strong>organe möglich:<br />
a) Berufung<br />
b) Wi<strong>de</strong>rspruch gegen eine einstweilige Verfügung<br />
c) Wie<strong>de</strong>raufnahme von Verfahren<br />
Falsche Bezeichnung <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>mittels be<strong>de</strong>utet nicht<br />
<strong>Rechts</strong>mittelverlust.<br />
(2) Zur Einlegung eines <strong>Rechts</strong>mittels sind ausschließlich die<br />
am Verfahren beteiligten Parteien berechtigt.<br />
(3) Die Nichteinhaltung <strong>de</strong>r Fristen für die Einlegung eines<br />
<strong>Rechts</strong>mittels <strong>und</strong> die Nichtzahlung von Gebühren bewirkt<br />
<strong>Rechts</strong>mittelverlust.<br />
(4) § 11 (3) bis (7) RuVO gilt analog.<br />
§ 30 Berufung<br />
(1) Gegen Urteile <strong>de</strong>r Sportgerichte ist die Berufung beim<br />
Verbandsgericht zulässig. Eine Entscheidung unterliegt<br />
d<strong>ab</strong>ei nur insoweit einer Nachprüfung, als sie angefochten<br />
wird.<br />
(2) Die Berufung ist bei Sperrstrafen bis zu zwei Wochen o<strong>de</strong>r<br />
bis zu zwei Pflichtspielen sowie bei Geldstrafen bis zu<br />
100,00 € gegen Einzelpersonen <strong>und</strong> bis zu 200,00 € gegen<br />
Vereine ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich<br />
zugelassen wur<strong>de</strong>. Die Berufung kann sich nicht<br />
ausschließlich auf die Kosten- o<strong>de</strong>r Gebührenentscheidung<br />
erstrecken.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 25
(3) Die Berufung ist unter Nachweis <strong>de</strong>r vollständigen<br />
Einzahlung <strong>de</strong>r Gebühr (§§ 34 <strong>und</strong> 9 (3) RuVO) bis<br />
spätestens sieben Tage nach Zustellung <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
einzulegen <strong>und</strong> schriftlich zu begrün<strong>de</strong>n. Die Frist kann in<br />
begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen bis auf zwei Tage verkürzt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Die fristgemäß eingelegte <strong>und</strong> mit <strong>de</strong>m Nachweis <strong>de</strong>r<br />
vollständigen Gebühreneinzahlung versehene Berufung hat<br />
nach Vorliegen beim <strong>Rechts</strong>organ aufschieben<strong>de</strong> Wirkung,<br />
es sei <strong>de</strong>nn, das Sportgericht hat <strong>de</strong>n Sofortvollzug<br />
angeordnet. Eine solche Anordnung ist nicht anfechtbar.<br />
Sperrstrafen nach Feldverweisen unterliegen ohne<br />
beson<strong>de</strong>re Anordnung <strong>de</strong>r sofortigen Wirksamkeit.<br />
(5) Legt eine Partei Berufung ein, so kann das<br />
Verbandsgericht keine Entscheidung fällen, die <strong>de</strong>m<br />
Berufungsführer Nachteile gegenüber <strong>de</strong>r angefochtenen<br />
Entscheidung bringen wür<strong>de</strong>.<br />
§ 31 Wi<strong>de</strong>rspruch gegen einstweilige Verfügung<br />
(1) Der Wi<strong>de</strong>rspruch ist als <strong>Rechts</strong>mittel gegen eine<br />
einstweilige Verfügung (§ 19 RuVO) möglich.<br />
(2) Er ist innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung beim die<br />
einstweilige Verfügung erlassen<strong>de</strong>n Sportgericht<br />
einzureichen <strong>und</strong> zu begrün<strong>de</strong>n.<br />
(3) Dem Wi<strong>de</strong>rspruch kann durch das Sportgericht <strong>ab</strong>geholfen<br />
wer<strong>de</strong>n. Hilft das Sportgericht <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rspruch nicht <strong>ab</strong>,<br />
ist die Angelegenheit umgehend <strong>de</strong>m Verbandsgericht zur<br />
Einleitung eines Verfahrens vorzulegen.<br />
(4) Der Wi<strong>de</strong>rspruch im Sinne von § 31 (3) RuVO entfaltet<br />
keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 26
(5) Der Wi<strong>de</strong>rspruch im Sinne von § 31 (3) RuVO ist<br />
gebührenpflichtig. Es ist ausschließlich die gemäß § 34<br />
RuVO für das erstinstanzliche Verfahren festgelegte<br />
Gebühr zu entrichten.<br />
§ 32 Wie<strong>de</strong>raufnahme von Verfahren<br />
(1) Ein rechtskräftig <strong>ab</strong>geschlossenes Verfahren kann wie<strong>de</strong>r<br />
aufgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn neue Tatsachen o<strong>de</strong>r<br />
Beweismittel bekannt wer<strong>de</strong>n, die geeignet sind eine<br />
an<strong>de</strong>re Entscheidung zu treffen.<br />
(2) Ein Wie<strong>de</strong>raufnahmeverfahren ist nicht zulässig, wenn die<br />
das Wie<strong>de</strong>raufnahmeverfahren betreiben<strong>de</strong> Partei die<br />
Wie<strong>de</strong>raufnahmegrün<strong>de</strong> bis zur <strong>Rechts</strong>kraft <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
hätte geltend machen können.<br />
(3) Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Wochen nach<br />
Bekanntwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>raufnahmegrün<strong>de</strong>, höchstens<br />
jedoch drei Monate nach <strong>Rechts</strong>kraft <strong>de</strong>r Entscheidung,<br />
unter Nachweis <strong>de</strong>r vollständigen Einzahlung <strong>de</strong>r Gebühr,<br />
die sich gemäß § 34 RuVO nach <strong>de</strong>r Instanz bestimmt,<br />
welche die angegriffene Entscheidung erlassen hat, gestellt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Über <strong>de</strong>n Antrag entschei<strong>de</strong>t das <strong>Rechts</strong>organ, das über<br />
die Sache rechtskräftig entschie<strong>de</strong>n hat, durch Beschluss.<br />
Dieser ist nicht anfechtbar.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 27
6. Kosten<br />
§ 33 Kosten<br />
(1) Die Verfahren vor <strong>de</strong>n <strong>Rechts</strong>organen <strong>und</strong> solche nach <strong>de</strong>n<br />
§§ 16 f. RuVO sind kostenpflichtig.<br />
(2) Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus <strong>de</strong>n<br />
Gebühren (§ 34 RuVO) <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Auslagen (§ 35 RuVO).<br />
(3) Die Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens hat gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />
unterliegen<strong>de</strong> Partei zu tragen. Obsiegt eine Partei ganz<br />
o<strong>de</strong>r teilweise, so sind die Kosten ganz o<strong>de</strong>r teilweise zu<br />
erstatten. Sind mehrere Parteien unterlegen, so sind die<br />
Auslagen entsprechend aufzuteilen.<br />
(4) Unterliegt eine gebührenpflichtige Partei, so sind die<br />
Gebühren gemäß § 34 RuVO verfallen. Obsiegt sie ganz<br />
o<strong>de</strong>r teilweise, so sind die Gebühren ganz o<strong>de</strong>r teilweise zu<br />
erstatten. Die <strong>Rechts</strong>organe können in Ausnahmefällen<br />
<strong>und</strong> unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vom<br />
Verfall <strong>ab</strong>sehen.<br />
(5) Die Kosten für ein Verfahren, welches gemäß §§ 16 f<br />
RuVO (Strafanordnung) <strong>ab</strong>geschlossen wur<strong>de</strong>, betragen<br />
pauschal 20,00 €. Dies gilt nicht für Verfahren auf<br />
Gr<strong>und</strong>lage von § 16 Absatz 1 d) RuVO, für welche keine<br />
Kosten erhoben wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 28
§ 34 Antrags- <strong>und</strong> <strong>Rechts</strong>mittelgebühren<br />
Die Gebühren für Anträge bzw. <strong>Rechts</strong>mittel betragen für<br />
Antragsteller bzw. <strong>Rechts</strong>mittelführer aus:<br />
Spielbetrieb Land <strong>und</strong><br />
höherklassig<br />
Spielbetrieb Kreis<br />
in I. Instanz<br />
100 €<br />
50 €<br />
in II. Instanz<br />
200 €<br />
100 €<br />
§ 35 Auslagen<br />
(1) Die Auslagen eines Verfahrens setzen sich ausschließlich<br />
zusammen aus:<br />
- <strong>de</strong>n Ladungskosten,<br />
- <strong>de</strong>m Aufwand für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organs,<br />
- <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Beweisaufnahme (Zeugen, Sachverständige,<br />
Ortsbesichtigung),<br />
- übrige sportgerichtliche Auslagen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r im<br />
Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Verfahren entstan<strong>de</strong>nen<br />
Porto-, Kommunikations- <strong>und</strong> Schreibauslagen.<br />
(2) Zeugen <strong>und</strong> Sachverständige, die gela<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>n, h<strong>ab</strong>en<br />
Anspruch auf Erstattung <strong>de</strong>r Fahrtkosten.<br />
(3) Anwaltsgebühren wer<strong>de</strong>n nicht erstattet. Verdienstausfall<br />
wird nicht erstattet.<br />
(4) Die Erstattung weiterer Auslagen wird in das Ermessen <strong>de</strong>s<br />
<strong>Rechts</strong>organs gestellt.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 29
(5) Die Auslagen für ein Verfahren, welches durch eine<br />
Entscheidung <strong>de</strong>s Sportgerichts gemäß § 21 RuVO<br />
(Einzelrichterentscheidung beim Sportgericht)<br />
<strong>ab</strong>geschlossen wur<strong>de</strong>, betragen im Herren- <strong>und</strong><br />
Frauenspielbetrieb pauschal <strong>und</strong> ausschließlich 30,00 €<br />
<strong>und</strong> im Nachwuchsspielbetrieb pauschal <strong>und</strong> ausschließlich<br />
20,00 €. Weitere Auslagen dürfen nicht erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 30
7. Vollzug <strong>de</strong>r Entscheidungen<br />
§ 36 Zahlungsfrist<br />
Den sich aus <strong>de</strong>n Entscheidungen <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe bzw. aus<br />
jenen gemäß §§ 16 f. RuVO ergeben<strong>de</strong>n Zahlungsverpflichtungen<br />
bzw. sonstigen Verpflichtungen ist innerhalb von<br />
28 Tagen nach Eintritt <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>kraft nachzukommen, es sei<br />
<strong>de</strong>nn, Abweichen<strong>de</strong>s ist in <strong>de</strong>r Entscheidung geson<strong>de</strong>rt<br />
bestimmt.<br />
§ 37 Vereinshaftung<br />
Wer<strong>de</strong>n Vereinsmitglie<strong>de</strong>r zur Zahlung von Geldstrafen <strong>und</strong><br />
Kosten verurteilt, so haftet <strong>de</strong>r Verein, <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Betroffene zur<br />
Zeit <strong>de</strong>r Tat angehört, gesamtschuldnerisch mit <strong>de</strong>m<br />
Betroffenen.<br />
§ 38 Zuständigkeit<br />
Die Entscheidungen <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe <strong>und</strong> Strafanordnungen<br />
nach §§ 16 f. RuVO wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Organen <strong>de</strong>s Thüringer<br />
Fußball-Verban<strong>de</strong>s bzw. von <strong>de</strong>n durch diese bevollmächtigten<br />
Vertreter vollzogen. Die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Organe auf Lan<strong>de</strong>sbzw.<br />
Kreisebene ergibt sich d<strong>ab</strong>ei nach <strong>de</strong>m für das Verfahren<br />
erstinstanzlich zuständigen Sportgericht.<br />
§ 39 Säumnis<br />
(1) Wird <strong>de</strong>n sich aus <strong>de</strong>n Entscheidungen <strong>de</strong>r <strong>Rechts</strong>organe<br />
bzw. aus jenen gemäß §§ 16 f. RuVO ergeben<strong>de</strong>n<br />
Zahlungsverpflichtungen bzw. sonstigen Verpflichtungen<br />
nicht fristgerecht nachgekommen, sind die Säumigen<br />
einmalig durch das vollziehen<strong>de</strong> Organ bzw. von <strong>de</strong>n durch<br />
diese bevollmächtigten Vertreter kostenpflichtig zu<br />
mahnen.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 31
(2) Bei erneutem Fristversäumnis ist die Angelegenheit, so die<br />
Vollstreckung nicht ohnehin durch das Sportgericht<br />
vollzogen wird, an das zuständige Sportgericht <strong>ab</strong>zugeben.<br />
Das Sportgericht kann unter Auflagen <strong>und</strong> Hinweisen<br />
erneut mahnen. Das Sportgericht kann insbeson<strong>de</strong>re auch<br />
eine Spielsperre <strong>de</strong>r 1. Männermannschaft <strong>de</strong>s betroffenen<br />
Vereins bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Verpflichtungen<br />
aussprechen. Stellt <strong>de</strong>r betroffene Verein nur<br />
Freizeitmannschaften, können diese für jeglichen<br />
Spielverkehr gesperrt wer<strong>de</strong>n Bei Verfahren auf<br />
Kreisebene kann eine Spielsperre <strong>de</strong>r im Kreis am<br />
höchsten spielen<strong>de</strong>n Männermannschaft ausgesprochen<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Wertung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Spielsperre<br />
fallen<strong>de</strong>n Spiele obliegt <strong>de</strong>m zuständigen Sportgericht.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 32
III.<br />
STRAFORDNUNG<br />
1. Allgemeiner Teil<br />
§ 40 Strafformen <strong>und</strong> Nebenfolgen<br />
(1) Als Strafen sind zulässig:<br />
a) gegen Spieler <strong>und</strong> sonstige Personen<br />
- Verwarnung<br />
- Sperre für Spieler <strong>und</strong> an<strong>de</strong>re Personen auf Zeit o<strong>de</strong>r<br />
Dauer<br />
- Verbot, sich während eines o<strong>de</strong>r mehrerer Spiele im<br />
Innenraum eines/r Stadions/Sportstätte aufzuhalten<br />
- Verbot, auf Zeit o<strong>de</strong>r Dauer eine Funktion im<br />
Thüringer Fußball-Verband o<strong>de</strong>r einem Verein<br />
auszuüben<br />
- Entzug <strong>de</strong>r Zulassung für Trainer/Übungsleiter auf Zeit<br />
o<strong>de</strong>r Dauer<br />
- Ausschluss aus <strong>de</strong>m Verband<br />
- Geldstrafe bis zu 5.000,00 €<br />
b) gegen Mannschaften <strong>und</strong> Vereine<br />
- Verwarnung<br />
- Platzsperre<br />
- Austragung von Spielen unter Ausschluss <strong>de</strong>r<br />
Öffentlichkeit<br />
- Punkt<strong>ab</strong>spruch, Punktverlust <strong>und</strong> Spielwertung<br />
- Spielverbot für Mannschaften<br />
- Verhängung eines Platzverbotes bis zu zwölf Monaten<br />
- Ausschluss aus <strong>de</strong>r Spielklasse o<strong>de</strong>r aus<br />
Wettbewerben (wobei diese Mannschaft als erster<br />
Absteiger gilt)<br />
- Zurückstufung in eine niedrigere Spielklasse<br />
- Ausschluss aus <strong>de</strong>m Verband<br />
- Geldstrafe bis zu 20.000,00 €<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 33
c) gegen Schiedsrichter<br />
- Verwarnung<br />
- Sperre auf Zeit<br />
- Rückversetzung in eine niedrigere Leistungsklasse<br />
- Streichung von <strong>de</strong>r Schiedsrichterliste<br />
- Ausschluss aus <strong>de</strong>m Verband<br />
- Geldstrafe bis zu 200,00 €<br />
Neben <strong>de</strong>n Strafen ist die Erteilung von Auflagen möglich.<br />
Gegenüber Jugendlichen unter 18 Jahren können erzieherischer<br />
Maßnahmen in Erwägung gezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 41 Anwendung<br />
(1) Strafen, Auflagen <strong>und</strong> erzieherische Maßnahmen können<br />
einzeln, <strong>ab</strong>er auch parallel nebeneinan<strong>de</strong>r verhängt<br />
wer<strong>de</strong>n. Zu <strong>de</strong>n zwingend vorgegebenen Spielsperren <strong>und</strong><br />
Punkt<strong>ab</strong>zügen können zusätzlich die in <strong>de</strong>n §§ 42 ff. RuVO<br />
enthaltenen Strafgel<strong>de</strong>r verhängt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Vergehen von aktiven Spielern die als Zuschauer<br />
begangen wer<strong>de</strong>n, sind analog zu ahn<strong>de</strong>n, als hätten sie<br />
diese als Spieler begangen.<br />
(3) Vergehen von Trainern <strong>und</strong> Übungsleitern <strong>und</strong> an<strong>de</strong>rer am<br />
Spiel beteiligter Personen, sind analog <strong>de</strong>r §§ 42 ff. RuVO<br />
einzuordnen. Anstelle <strong>de</strong>r Spielsperre treten eine<br />
Geldstrafe <strong>und</strong> das Verbot, sich für eine bestimmte Zeit im<br />
Innenraum <strong>de</strong>s Platzes aufzuhalten.<br />
(4) Wie<strong>de</strong>rholungen gleicher o<strong>de</strong>r ähnlicher Vergehen<br />
innerhalb einer Jahresfrist können strafverschärfend<br />
wirken.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 34
(5) Bei wie<strong>de</strong>rholten Vergehen kann die Sperre einer<br />
Mannschaft bis zur Verhandlung erfolgen. In solchen Fällen<br />
kann Punktverlust für die in dieser Sperrzeit<br />
auszutragen<strong>de</strong>n Spiele bzw. Punkt<strong>ab</strong>zug ausgesprochen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(6) Wenn ein Betroffener nachweisbar unmittelbar vor seinem<br />
Vergehen selbst Opfer einer sportwidrigen Handlung<br />
gewesen ist, kann die Strafe bis auf die Hälfte <strong>de</strong>r<br />
Min<strong>de</strong>ststrafe her<strong>ab</strong>gesetzt wer<strong>de</strong>n. Vergehen vor<br />
Spielbeginn <strong>und</strong> nach Spielschluss, die einem Feldverweis<br />
gleichzusetzen sind, wer<strong>de</strong>n analog geahn<strong>de</strong>t.<br />
(7) Geldstrafen dürfen gegen Spieler vor Vollendung <strong>de</strong>s 18.<br />
Lebensjahres nicht ausgesprochen wer<strong>de</strong>n.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 35
2. Beson<strong>de</strong>rer Teil<br />
§ 42 Strafen gegen Spieler, Beteiligte bzw. Anwesen<strong>de</strong><br />
Gegen Spieler können bei <strong>de</strong>n nachfolgend geschil<strong>de</strong>rten<br />
Vergehen in <strong>de</strong>r Regel die ebenfalls nachfolgend bestimmten<br />
Strafen verhängt wer<strong>de</strong>n:<br />
(1) für Teilnahme an Spielen ohne Spielerlaubnis, Spielen ohne<br />
Spielberechtigung bzw. Spielen ohne Vorlage eines<br />
Spielerpasses o<strong>de</strong>r eines sonstigen zur I<strong>de</strong>ntifikation<br />
geeigneten Personaldokuments o<strong>de</strong>r Spielen ohne<br />
Eintragung im Spielbericht neben einer eventuellen<br />
Spielwertung bis zu zwölf Spielen Sperre <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r<br />
Geldstrafe bis zu 250,00 €<br />
(2) für unberechtigte Teilnahme in Altersklassen<br />
a) Männer in Juniorenmannschaften bis zu acht Spielen Sperre<br />
<strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu 100,00 €<br />
b) Junioren unter 17 Jahre in Männermannschaften <strong>und</strong><br />
Juniorinnen unter 16 Jahren in Frauenmannschaften bis zu<br />
sechs Spielen Sperre<br />
c) Nachwuchsspieler in unzulässigen Altersklassen <strong>de</strong>s<br />
Nachwuchsbereiches bis zu vier Spielen Sperre<br />
(3) für Teilnahme an Spielen während einer eigenen Sperre bis<br />
zu sechs Spielen Sperre <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis 250,00 €<br />
(4) Strafen nach Feldverweisen auf Dauer <strong>und</strong> an<strong>de</strong>ren<br />
sportwidrigen Vergehen:<br />
a) für unsportliches Verhalten während <strong>de</strong>s Spiels o<strong>de</strong>r<br />
außerhalb <strong>de</strong>r Spielzeit, jedoch in unmittelbarem<br />
Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Spiel, bis vier Spiele Sperre<br />
<strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu 100,00 €<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 36
) für grob unsportliches Verhalten während <strong>de</strong>s Spiels o<strong>de</strong>r<br />
außerhalb <strong>de</strong>r Spielzeit, jedoch in unmittelbarem<br />
Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Spiel, vier bis sechs Spiele Sperre<br />
<strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu 150,00 €<br />
c) für Beleidigung, Schmähung <strong>de</strong>r Gegner, Zuschauer <strong>und</strong><br />
an<strong>de</strong>rer Personen vier bis sechs Spiele <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe<br />
bis zu 100,00 €<br />
d) für Beleidigung, Schmähung gegenüber <strong>de</strong>m Schiedsrichter<br />
bzw. <strong>de</strong>ssen Assistenten vier bis sechs Spiele <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r<br />
Geldstrafe bis zu 200,00 €<br />
e) für Tätlichkeiten gegen Spieler, Zuschauer <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />
Personen min<strong>de</strong>stens sechs Spiele Sperre <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r<br />
Geldstrafe bis zu 200,00 €<br />
f) für Tätlichkeiten gegen <strong>de</strong>n Schiedsrichter <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r gegen<br />
Schiedsrichterassistenten min<strong>de</strong>stens acht Spiele Sperre<br />
<strong>und</strong> Geldstrafe bis 500,00 €, in schweren Fällen kann dies<br />
bis zum Ausschluss aus <strong>de</strong>m Verband führen.<br />
g) für das Anspucken o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Versuch <strong>de</strong>s Anspuckens von<br />
Spielern, Schiedsrichtern o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Assistenten sechs bis<br />
acht Spiele Sperre <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu 300,00 €<br />
h) für grobes Foulspiel zwei bis vier Spiele Sperre <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r<br />
Geldstrafe bis zu 50,00 €<br />
i) für Nachtreten ohne Ball vier bis sechs Spiele Sperre<br />
<strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu 100,00 €. Das gilt auch, wenn ein<br />
Torwart einen ihn angreifen<strong>de</strong>n Spieler zur Seite stößt<br />
j) für rohes Spiel gegen <strong>de</strong>n Gegner bis acht Spiele Sperre<br />
<strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu 350,00 €. Roh spielt, wer<br />
rücksichtslos im Kampf um <strong>de</strong>n Ball <strong>de</strong>n Gegner verletzt<br />
o<strong>de</strong>r gefähr<strong>de</strong>t.<br />
k) für schuldhaftes Herbeiführen eines Spiel<strong>ab</strong>bruchs<br />
min<strong>de</strong>stens sechs Monate Sperre <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu<br />
300,00 €<br />
(5) für falsche Ang<strong>ab</strong>en bei Vereinswechsel zur Erlangung <strong>de</strong>r<br />
Spielberechtigung min<strong>de</strong>stens sechs Monate <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r<br />
Geldstrafe bis zu 300,00 €<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 37
(6) für wissentlichen Einsatz unter falschem Namen min<strong>de</strong>stens<br />
sechs Monate <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu 250,00 €<br />
(7) für verbandsschädigen<strong>de</strong>s Verhalten, Geldstrafe bis zu<br />
250,00 €<br />
In beson<strong>de</strong>ren Fällen kann Ausschluss aus <strong>de</strong>m Verband<br />
erfolgen.<br />
§ 43 Strafen gegen Vereine <strong>und</strong> Mannschaften<br />
Gegen Vereine bzw. Mannschaften können bei <strong>de</strong>n nachfolgend<br />
geschil<strong>de</strong>rten Vergehen in <strong>de</strong>r Regel die ebenfalls nachfolgend<br />
bestimmten Strafen verhängt wer<strong>de</strong>n:<br />
(1) für <strong>de</strong>n wissentlichen Spielereinsatz unter falschem Namen<br />
<strong>de</strong>r Abzug von sechs bis 15 Punkten <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe<br />
bis zu 500,00 €. Ein Ausschluss aus <strong>de</strong>r Spielklasse kann<br />
vorgenommen wer<strong>de</strong>n<br />
(2) für <strong>de</strong>n Einsatz von Spielern entgegen § 7, Ziffer 5 (2) <strong>und</strong><br />
§ 19 Spielordnung <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s neben<br />
einer eventuellen Spielwertung Geldstrafe bis zu 150,00 €<br />
(3) für <strong>de</strong>n Einsatz von Spielern ohne Spielerlaubnis, Spielen<br />
ohne Spielberechtigung bzw. Spielen ohne Vorlage eines<br />
Spielerpasses o<strong>de</strong>r eines sonstigen zur I<strong>de</strong>ntifikation<br />
geeigneten Personaldokuments o<strong>de</strong>r Spielen ohne<br />
Eintragung im Spielbericht o<strong>de</strong>r bei Spielsperren neben<br />
einer eventuellen Spielwertung, Abzug von drei bis sechs<br />
Punkten <strong>und</strong> bis zu 150,00 €. Das Strafmaß gilt zusätzlich<br />
zur Spielwertung (Punktverlust mit Torwertung)<br />
(4) für die Manipulation von Spielergebnissen Abzug von<br />
sechs bis 15 Punkten <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu<br />
1.000,00 €. Das Strafmaß wird für alle beteiligten Vereine<br />
angewandt. Ein Ausschluss aus <strong>de</strong>r Spielklasse kann<br />
vorgenommen wer<strong>de</strong>n<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 38
(5) für das Fälschen von Mitgliedsbüchern, Pässen,<br />
Spielberichten <strong>und</strong> ähnlichen Dokumenten Abzug von<br />
sechs bis zwölf Punkten <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu<br />
400,00 €<br />
(6) für Spielen gesperrter Vereine/Mannschaften <strong>und</strong><br />
wissentliches Spielen gegen gesperrte Vereine Abzug von<br />
drei bis sechs Punkten <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu<br />
250,00 €<br />
(7) für schuldhaftes Herbeiführen eines Spiel<strong>ab</strong>bruches o<strong>de</strong>r<br />
Spielausfalls neben einer eventuellen Spielwertung Abzug<br />
von drei bis sechs Punkten <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu<br />
500,00 €<br />
(8) beim Rückzug von Mannschaften Geldstrafen bis zu<br />
500,00 €<br />
(9) für die Vernachlässigung <strong>de</strong>r Platzordnung, mangeln<strong>de</strong>r<br />
Schutz für Schiedsrichter <strong>und</strong> Schiedsrichterassistenten<br />
neben einer möglichen Platzsperre bzw. <strong>de</strong>s Spielens unter<br />
Ausschluss <strong>de</strong>r Öffentlichkeit Geldstrafe bis 1.000,00 €<br />
(10) für schuldhaft verspätetes Antreten o<strong>de</strong>r Nichtantreten zu<br />
Pflichtspielen neben einer möglichen Spielwertung<br />
Geldstrafe bis zu 350,00 €<br />
(11) für Verstöße gegen Technische Richtlinien Geldstrafen bis<br />
zu 150,00 €<br />
(12) für sonstige Verstöße gegen die Ordnungen <strong>de</strong>s Thüringer<br />
Fußball-Verban<strong>de</strong>s Geldstrafen bis zu 500,00 €<br />
(13) für das Nichtaushändigen <strong>de</strong>s Spielerpasses bei<br />
Abmeldungen Geldstrafe bis zu 100,00 €<br />
(14) für verbandsschädigen<strong>de</strong>s Verhalten, Geldstrafe bis zu<br />
400,00 €<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 39
In beson<strong>de</strong>ren Fällen kann Ausschluss aus <strong>de</strong>m Verband<br />
erfolgen.<br />
(15) für Verstöße gegen § 16 <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>s Thüringer<br />
Fußball-Verban<strong>de</strong>s Geldstrafen bis zu 100,00 €<br />
(16) für unsportliches Verhalten <strong>de</strong>s gemäß § 3 (2) dieser<br />
Ordnung <strong>de</strong>n Vereinen zuzurechnen<strong>de</strong>n Personenkreises,<br />
nicht ausreichen<strong>de</strong>n Ordnungsdienst im<br />
Stadion/Sportplatzbereich, insbeson<strong>de</strong>re Abbrennen von<br />
Pyrotechnik bzw. das Werfen von Gegenstän<strong>de</strong>n neben<br />
einer möglichen Sperre für <strong>de</strong>n Verein bzw. <strong>de</strong>r<br />
Mannschaft, eine Spielsperre, eine Platzsperre bzw.<br />
Spielen unter Öffentlichkeits- o<strong>de</strong>r Teilöffentlichkeitsausschlusses<br />
Abzug von drei bis sechs Punkten <strong>und</strong><br />
Geldstrafe bis zu 2.000,00 €<br />
(17) für das Spielen mit nichtgenehmigter Trikotwerbung Abzug<br />
von drei bis sechs Punkten <strong>und</strong> Geldstrafe bis zu<br />
1000,00 €<br />
(18) Für die Nichterfüllung <strong>de</strong>s Schiedsrichtersolls gemäß § 7<br />
Ziffer 6 <strong>de</strong>r Spielordnung <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s<br />
betragen die Geldstrafen je fehlen<strong>de</strong>r Schiedsrichter:<br />
a) im ersten Jahr <strong>de</strong>r Nichterfüllung:<br />
oberhalb <strong>de</strong>r Verbandsliga 500,00 €<br />
Verbandsliga/Lan<strong>de</strong>sklasse 300,00 €<br />
Kreis(ober)liga/Kreisklasse 150,00 €<br />
b) im zweiten Jahr <strong>de</strong>r Nichterfüllung:<br />
oberhalb <strong>de</strong>r Verbandsliga 700,00 €<br />
Verbandsliga/Lan<strong>de</strong>sklasse 400,00 €<br />
Kreis(ober)liga/Kreisklasse 200,00 €<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 40
c) im dritten Jahr <strong>de</strong>r Nichterfüllung:<br />
oberhalb <strong>de</strong>r Verbandsliga 1.000,00 €<br />
Verbandsliga/Lan<strong>de</strong>sklasse 500,00 €<br />
Kreis(ober)liga/Kreisklasse 250,00 €<br />
Ab <strong>de</strong>m zweiten Jahr <strong>de</strong>r Nichterfüllung ist neben <strong>de</strong>r Geldstrafe<br />
(analog b) auch auf Punkt<strong>ab</strong>spruch (pro fehlen<strong>de</strong>n<br />
Schiedsrichter zwei Punkte) zu erkennen. Dieser Punkt<strong>ab</strong>spruch<br />
kann im zweiten Jahr auf Bewährung bis zum 30.05. <strong>de</strong>s<br />
Spieljahres ausgesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn bis dahin das SR-Soll<br />
durch eine Neuausbildung eines Schiedsrichters nachträglich<br />
erfüllt wur<strong>de</strong>.<br />
Ab <strong>de</strong>m dritten Jahr <strong>de</strong>r Nichterfüllung ist neben <strong>de</strong>r Geldstrafe<br />
(analog c) auch auf Punkt<strong>ab</strong>spruch (pro fehlen<strong>de</strong>n<br />
Schiedsrichter, drittes Jahr – drei Punkte, viertes Jahr - sechs<br />
Punkte, fünftes Jahr – neun Punkte) zu erkennen. Dieser ist<br />
sofort zu vollziehen. Für Vereine oberhalb <strong>de</strong>r Verbandsliga trifft<br />
dieser Punkt<strong>ab</strong>spruch auf die nächst tiefer eingestufte<br />
Mannschaft <strong>de</strong>s Vereines zu. In diesem Falle ist das<br />
<strong>Rechts</strong>organ <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s zuständig, <strong>de</strong>m diese Spielklasse<br />
zugeordnet ist.<br />
In beson<strong>de</strong>ren Fällen kann <strong>de</strong>r Ausschluss aus <strong>de</strong>m<br />
Lan<strong>de</strong>spokal vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Liegen zwischen <strong>de</strong>m letzten Nicht-Erfüllungsjahr <strong>und</strong> <strong>de</strong>m<br />
neuerlichen Nicht-Erfüllungsjahr bis zu drei Jahre <strong>de</strong>r Erfüllung,<br />
so wer<strong>de</strong>n die Nichterfüllungsjahre fortgezählt. Liegen zwischen<br />
<strong>de</strong>m letzten Nichterfüllungsjahr <strong>und</strong> <strong>de</strong>m neuerlichen<br />
Nichterfüllungsjahr mehr als drei Jahre <strong>de</strong>r Erfüllung, so beginnt<br />
die Wertung wie<strong>de</strong>r bei a) <strong>de</strong>s § 43 (18) dieser Ordnung.<br />
Die Nichterfüllungsjahre sind un<strong>ab</strong>hängig von <strong>de</strong>r Zuständigkeit<br />
<strong>de</strong>r Spielklasse in Anrechnung zu bringen.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 41
(19) Für die Nichterfüllung <strong>de</strong>r Mel<strong>de</strong>pflichten von<br />
Spielergebnissen aus Pflichtspielen beträgt die Geldstrafe:<br />
a) für die erste Nichtmeldung je Spielergebnis <strong>und</strong><br />
Altersklasse 20,00 €<br />
b) für die zweite Nichtmeldung je Spielergebnis <strong>und</strong><br />
Altersklasse 30,00 €<br />
c) <strong>ab</strong> <strong>de</strong>r dritten Nichtmeldung je Spielergebnis <strong>und</strong><br />
Altersklasse 40,00 €<br />
(20) Für die Nichtnutzung <strong>de</strong>s E-Spielberichtes:<br />
a) für die erste Nichtnutzung je Spiel <strong>und</strong> Altersklasse<br />
15,00 €<br />
b) für die zweite Nichtnutzung je Spiel <strong>und</strong> Altersklasse<br />
20,00 €<br />
c) <strong>ab</strong> <strong>de</strong>r dritten Nichtnutzung je Spiel <strong>und</strong> Altersklasse<br />
30,00 €<br />
(21) Für die Nichtvorlage <strong>de</strong>r Genehmigungskarten <strong>de</strong>r<br />
Trikotwerbung bei Pflichtspielen beträgt die Geldstrafe:<br />
a) für die erste Nichtvorlage je Karte <strong>und</strong> Altersklasse<br />
10,00 € (Nachwuchs) <strong>und</strong> 20,00 € (Herren <strong>und</strong> Frauen)<br />
b) für die zweite Nichtvorlage je Karte <strong>und</strong> Altersklasse<br />
20,00 € (Nachwuchs) <strong>und</strong> 40,00 € (Herren <strong>und</strong> Frauen)<br />
c) <strong>ab</strong> <strong>de</strong>r dritten Nichtvorlage je Karte <strong>und</strong> Altersklasse<br />
30,00 € (Nachwuchs) <strong>und</strong> 50,00 € (Herren <strong>und</strong> Frauen)<br />
d) für Nichtbeantragung von Genehmigungskarten je Karte<br />
<strong>und</strong> Altersklasse 20,00 € (Nachwuchs) <strong>und</strong> 30,00 €<br />
(Herren <strong>und</strong> Frauen)<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 42
§ 44 Strafen gegen Schiedsrichter <strong>und</strong> -assistenten<br />
Gegen Schiedsrichter <strong>und</strong> Schiedsrichterassistenten können bei<br />
<strong>de</strong>n nachfolgend geschil<strong>de</strong>rten Vergehen in <strong>de</strong>r Regel die<br />
ebenfalls nachfolgend bestimmten Strafen verhängt wer<strong>de</strong>n:<br />
(1) für schuldhaftes Nichtantreten zum Spiel ohne stichhaltigen<br />
Gr<strong>und</strong> eine Sperrfrist bis vier Wochen <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe<br />
bis 100,00 €. Im Wie<strong>de</strong>rholungsfall kann die Streichung von<br />
<strong>de</strong>r Schiedsrichterliste erfolgen.<br />
(2) für schuldhaftes verspätete Anreisen zu einer Spielleitung<br />
eine Geldstrafe bis zu 50,00 €.<br />
(3) für eine Spielleitung im Wissen um die Beteiligung<br />
gesperrter Vereine/ Mannschaften eine Sperrfrist bis vier<br />
Wochen <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis 100,00 €<br />
(4) für das vorsätzliche falsche Ausfüllen <strong>de</strong>s<br />
Spielberichtsbogens bzw. unwahre Berichterstattung eine<br />
Sperrfrist bis zwölf Wochen <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis<br />
100,00 €. In schweren Fällen erfolgt Streichung von <strong>de</strong>r<br />
Schiedsrichterliste.<br />
(5) für Verstöße gegen die Spielordnung, Finanzordnung <strong>und</strong><br />
technische Richtlinien eine Sperrfrist bis vier Wochen<br />
<strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis 50,00 €. Darüber hinaus kann<br />
Kostenerstattung gegen <strong>de</strong>n betroffenen Schiedsrichter<br />
o<strong>de</strong>r Schiedsrichterassistenten angeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />
(6) bei spielentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Regelverstoß Rückversetzung in<br />
eine nie<strong>de</strong>re Leistungsklasse <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu<br />
100,00 €<br />
(7) für unsportliches Verhalten gegen Spieler, Zuschauer <strong>und</strong><br />
an<strong>de</strong>re Personen eine Sperrfrist bis zu vier Wochen<br />
<strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Geldstrafe bis zu 200,00 €<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 43
§ 45 Diskriminierung<br />
(1) Eines unsportlichen Verhaltens gemäß § 2 <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>s<br />
Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s <strong>und</strong> § 3 RuVO macht sich<br />
insbeson<strong>de</strong>re schuldig, wer sich politisch, extremistisch,<br />
obszön anstößig o<strong>de</strong>r provokativ beleidigend verhält.<br />
(2) Wer öffentlich die Menschenwür<strong>de</strong> einer an<strong>de</strong>ren Person<br />
durch her<strong>ab</strong>würdigen<strong>de</strong>, diskriminieren<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
verunglimpfen<strong>de</strong> Äußerungen in Bezug auf Rasse,<br />
Hautfarbe, Sprache, Religion o<strong>de</strong>r Herkunft verletzt o<strong>de</strong>r<br />
sich auf an<strong>de</strong>re Weise rassistisch <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r<br />
menschenverachtend verhält, wird für min<strong>de</strong>stens fünf<br />
Wochen/fünf Pflichtspiele gesperrt <strong>und</strong> mit einer Geldstrafe<br />
von 250,00 € bis zu 5.000,00 € belegt.<br />
(3) Wenn Anhänger einer Mannschaft vor, während <strong>und</strong> nach<br />
einem Spiel im Stadion Transparente mit rassistischen<br />
Aufschriften entrollen o<strong>de</strong>r sich auf an<strong>de</strong>re Weise<br />
rassistisch <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r menschenverachtend verhalten,<br />
wer<strong>de</strong>n gegen <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Verein Geldstrafen von<br />
500,00 € bis zu 20.000,00 € verhängt sowie die Androhung,<br />
das nächste Pflichtspiel unter Ausschluss <strong>de</strong>r Öffentlichkeit<br />
auszutragen bzw. mit Punkt<strong>ab</strong>zug o<strong>de</strong>r auch Rückstufung<br />
in die nächst tiefere Spielklasse bestraft zu wer<strong>de</strong>n,<br />
ausgesprochen. Können Zuschauer keiner Mannschaft<br />
zugeordnet wer<strong>de</strong>n, ist in je<strong>de</strong>m Fall <strong>de</strong>r Verein, <strong>de</strong>r das<br />
Spiel organisiert hat, entsprechend zu bestrafen. Unter<br />
Verweis auf § 9, Ziffern 1 <strong>und</strong> 4 <strong>de</strong>r Spielordnung <strong>de</strong>s<br />
Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s ist eine Mithaftung <strong>de</strong>s<br />
Gastvereins zu prüfen <strong>und</strong> zu berücksichtigen.<br />
(4) Verhalten sich Spieler, Offizielle o<strong>de</strong>r Zuschauer in<br />
irgen<strong>de</strong>iner Form rassistisch o<strong>de</strong>r menschenverachtend<br />
gemäß (2) <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r (3) dieser Bestimmung, wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />
betreffen<strong>de</strong>n Mannschaft, sofern nachweisbar, beim ersten<br />
Vergehen drei Punkte <strong>und</strong> beim zweiten Vergehen sechs<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 44
Punkte <strong>ab</strong>gezogen. Bei einem weiteren Vergehen erfolgt<br />
die Versetzung in eine tiefere Spielklasse.<br />
(5) In Spielen ohne Punkteverg<strong>ab</strong>e wird die entsprechen<strong>de</strong><br />
Mannschaft, sofern nachweisbar, von <strong>de</strong>m Wettbewerb<br />
ausgeschlossen.<br />
(6) Eine Strafe aufgr<strong>und</strong> dieser Bestimmung kann gemil<strong>de</strong>rt<br />
wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r von einer Bestrafung kann <strong>ab</strong>gesehen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Betroffene nachweist, dass ihn für <strong>de</strong>n<br />
betreffen<strong>de</strong>n Vorfall kein o<strong>de</strong>r nur ein geringes Verschul<strong>de</strong>n<br />
trifft o<strong>de</strong>r sofern an<strong>de</strong>rweitige wichtige Grün<strong>de</strong> dies<br />
rechtfertigen. Eine Strafmil<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verzicht auf<br />
eine Bestrafung ist insbeson<strong>de</strong>re dann möglich, wenn<br />
Vorfälle provoziert wor<strong>de</strong>n sind, um gegenüber <strong>de</strong>m<br />
Betroffenen eine Bestrafung gemäß dieser Bestimmung zu<br />
erwirken.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 45
IV.<br />
INKRAFTTRETEN<br />
Die <strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> (RuVO) <strong>de</strong>s Thüringer<br />
Fußball-Verban<strong>de</strong>s tritt mit Wirkung zum <strong>01.07.2013</strong> in Kraft.<br />
Mit <strong>de</strong>m gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige <strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Verfahrensordnung</strong> <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s außer<br />
Kraft.<br />
Verfahren, die bis zum <strong>01.07.2013</strong> noch nicht <strong>ab</strong>geschlossen<br />
sind, wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n bis dahin gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen<br />
behan<strong>de</strong>lt.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 46